TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/15 2007/12/0073

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
LBPG OÖ 1966 §3 Abs1;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs4 Z3 idF 1999/094;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs6 idF 1999/094;
LBPG OÖ 1966 §9 Abs1;
LBPGErg OÖ 08te Art1 Abs1 lita;
PensionsreformG OÖ 1999 Art2 Z2;
PG 1965 §3 Abs1 impl;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426 impl;
PGNov 08te Art1 Z4 impl;
PGNov 08te/OÖ 1986 Art1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 2007, Zl. PersR-509256/85-2007-Nu/Hoe, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Änderung eines Ruhegenussbemessungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jänner 1952 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgte über Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2004 mit Spruchpunkt I.

eines Bescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2005.

     Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides traf die belangte

Behörde folgende Feststellung:

     "Erwerbsunfähigkeit sowohl im Sinne des § 5 Abs. 6 als auch

im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz liegt nicht vor."

Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/12/0014 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Am 12. Jänner 2006 erging an den Beschwerdeführer folgende Erledigung der belangten Behörde:

"Sehr geehrter Herr Amtsrat !

Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 12. Dezember 2005, PersR-509256/74-2005-Sb, wurden Sie mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 in den Ruhestand versetzt.

Gemäß den §§ 3 bis 7 in Verbindung mit den §§ 62b und 62d des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes gebührt Ihnen ab diesem Zeitpunkt ein Ruhegenuss in Höhe von 1.755,38 Euro monatlich brutto.

Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Der Ruhegenuss darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

In Ihrem Fall beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 28 Jahre und 8 Monate = 87,34 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Da in Ihrem Fall 73 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegen, in dem Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, war die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 12,17 Prozentpunkte auf 67,83 % zu kürzen.

Ihr monatlicher Ruhegenuss errechnet sich daher wie folgt:

Ruhegenussberechnungsgrundlage

2.963,03 Euro

davon 67,83 v.H. Ruhegenussbemessungsgrundlage

2.009,82 Euro

davon 87,34 v.H. Ruhegenuss

1.755,38 Euro

Falls sich nach den Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage oder eine Abfindung ergibt, erhalten Sie darüber noch ein eigenes Schreiben; diese Feststellung ist derzeit noch nicht möglich.

Weiters gebührt Ihnen gemäß § 25 Abs. 1 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes unter Berücksichtigung der Kinder A und J eine Kinderbeihilfe in Höhe von 30 Euro monatlich brutto.

Das Amt der Oö. Landesregierung wird Ihnen den Ruhebezug monatlich im Vorhinein anweisen. Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Beitrag zur Krankenfürsorge, Beitrag gem. § 13a des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes usw.) behalten wir ein.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, alle Ihnen bekannten Tatsachen (zB Erwerbstätigkeit, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Änderung des Familienstandes, Änderung der Anschrift u. dgl.), die für den Anspruch, für die Ermittlung und für die Zahlung des Ruhebezuges von Bedeutung sind, unverzüglich dem Amt der Oö. Landesregierung, Personalabteilung, Referat Pensionen, zu melden. Ganz besonders weisen wir auf die für Sie geltenden Ruhensbestimmungen hin, nach denen es beim Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres zur Zahlung einer Teilpension kommen kann.

In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass dem Amt der Oö. Landesregierung auf Anfrage versicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Erwerbstätigkeiten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bekannt gegeben werden. Für einen aus der Unterlassung der Meldung entstehenden Schaden wären Sie ersatzpflichtig.

Für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wurden vom Land Oberösterreich Beiträge an die ÖPAG-Pensionskasse eingezahlt. Da die Beiträge unverfallbar sind, sind Ihrerseits Ansprüche gegenüber der Pensionskasse mit dem Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung entstanden.

Sie werden daher eingeladen, den angeschlossenen Leistungsantrag für Ihre Pensionskassen-Pension vollständig auszufüllen und sodann mit der Erklärung für das Pensionskonto der Personalabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, Referat Pensionen, zur Bestätigung laut Ziffer 5 zu übermitteln.

Ihr Leistungsantrag wird sodann mit einer Abschrift des Bescheides über Ihre Versetzung in den Ruhestand an die ÖPAG-Pensionskassen AG weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

für die Oö. Landesregierung:

Im Auftrag"

     Mit Eingabe vom 17. Jänner 2006 stellte der Beschwerdeführer

folgenden Antrag:

     "Sehr geehrter Herr Landeshauptmann-Stellvertreter!

     Wie am 23.12.2005 mit Ihnen besprochen, sende ich hiermit den

ärztlichen Fachbefund über meine Dienst- und Erwerbsunfähigkeit und ersuche Sie höflich um Aufhebung bzw. Berichtigung meines Pensionsbescheides vom 12.12.2005."

Mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0014, wurde der Spruchpunkt II. des bereits mehrfach zitierten Bescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die beiden in diesem Spruchpunkt aufgenommenen Feststellungen unzulässig seien. Die Frage, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966 (im Folgenden: Oö L-PG), vorliegt, sei im Zuge eines Verfahrens zur Frage, ob ein konstitutiver Zurechnungsbescheid zu ergehen hat oder nicht, zu prüfen. Die Frage, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Oö L-PG vorliege, sei im Ruhegenussbemessungsverfahren zu klären.

Am 27. Februar 2007 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 17. Jänner 2006 auf Aufhebung bzw. Berichtigung Ihres Pensionsbescheides vom 12.12.2005 im Sinne der bescheidmäßigen Zuerkennung eines Ruhegenusses infolge dauernder Erwerbsunfähigkeit wird wegen entschiedener Sache gemäß § 1 DVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2006 sei als Antrag auf neuerliche Ruhegenussbemessung "auf Basis einer dauernden Erwerbsunfähigkeit" zu werten. Eine Ruhegenussbemessung sei jedoch bereits mit der oben zitierten Erledigung der belangten Behörde vom 12. Jänner 2006 erfolgt, welche dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0125, folgend als Bescheid zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur maßgeblichen Rechtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0014, verwiesen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2006 ausdrücklich auf die Aufhebung bzw. Berichtigung seines "Pensionsbescheides" vom 12. Dezember 2005 gerichtet ist. Vom Inhalt her betrifft diese Eingabe offenbar nur den Spruchpunkt II. des genannten Bescheides.

Dieser Spruchpunkt wurde jedoch bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Antrages vom 17. Jänner 2006 schon deshalb nicht in Rechten verletzt wurde, weil weder eine Berichtigung noch eine neuerliche Aufhebung des vom Verwaltungsgerichtshof bereits aufgehobenen Bescheides durch die belangte Behörde in Betracht kommt.

Freilich hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers im Spruch ihres Bescheides die Bedeutung unterstellt, er sei auf "bescheidmäßige Zuerkennung eines Ruhegenusses infolge dauernder Erwerbsunfähigkeit" gerichtet. Was die belangte Behörde mit dem verfehlten Ausdruck "Zuerkennung" (Ruhegenuss gebührt kraft Gesetzes und ist im Wege eines Feststellungsverfahrens zu bemessen) meint, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, wonach sie den Antrag als solchen auf Abänderung im Sinne einer neuerlichen Ruhegenussbemessung unter Zugrundelegung der Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wertete. Dass die belangte Behörde darüber hinaus etwa davon ausgegangen wäre, der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2006 sei auch auf die Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2005 in Richtung der Vornahme einer in § 9 Abs. 1 Oö L-PG angeführten Rechtsgestaltung gerichtet, kann dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung keinesfalls entnommen werden.

Wäre der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2006 also tatsächlich dahingehend zu verstehen gewesen, es möge der zweite Spruchpunkt des Bescheides vom 12. Dezember 2005 in Richtung einer Ruhegenussbemessung abgeändert werden, so erwiese er sich zum einen deshalb als unzulässig, weil die Bemessung des Ruhegenusses nicht Sache dieses Spruchteiles gewesen ist. Darüber hinaus könnte der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass die Frage der Ruhegenussbemessung bereits mit der Erledigung der belangten Behörde vom 12. Jänner 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Anders als der Beschwerdeführer argumentiert, handelt es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Entscheidungsgründe des von der belangten Behörde zutreffend zitierten hg. Erkenntnisses vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0125, zu verweisen, welches zu einer Erledigung erging, welche jener vom 12. Jänner 2006 vergleichbar war. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ableiten lässt, kommt es für den Bescheidcharakter einer Erledigung auf objektive Kriterien, nicht aber - wie in der Beschwerde vertreten wird - darauf an, wie sie von Adressaten verstanden wurde. Schließlich ist auch - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht wesentlich, ob die Erledigung eine (abgesonderte) Begründung enthält. In diesem Zusammenhang ist freilich auszuführen, dass die hier strittige Erledigung auch Begründungselemente enthält.

Zutreffend ist, dass die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 12. Jänner 2006 an die zuvor im Bescheid vom 12. Dezember 2005 unzulässigerweise getroffene Feststellung gebunden war. Daraus ist aber nicht - wie der Beschwerdeführer meint - abzuleiten, dass es sich bei der am 12. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung bloß um einen vorläufigen Akt gehandelt hat. Allenfalls wäre im Hinblick auf den Wegfall dieser Bindungswirkung mit Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0014, die Beseitigung der mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung durch Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2007/04/0038) in Frage gekommen, zumal bei Erlassung des zuletzt genannten Bescheides für die belangte Behörde infolge Rechtskraft des (rechtswidrigen) Spruchpunktes II. des Bescheides vom 12. Dezember 2005 eine Vorfragensituation vorlag, welche sodann mit der Aufhebung dieses Bescheidpunktes durch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006 rückwirkend weggefallen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers auf Grund allenfalls entstandener Rechtskraftwirkungen des in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Begründungselementes, es liege in Ansehung der (als Ruhegenussbemessung verstandenen) "Zuerkennung des Ruhegenusses" Rechtskraft vor (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033), keinesfalls erfolgte.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird jedoch darauf hingewiesen, dass einem Antrag des Beschwerdeführers auf Rechtsgestaltung nach § 9 Abs. 1 Oö. L-PG nach der Aktenlage keinesfalls rechtskräftig entschiedene Sache entgegen stünde.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. November 2007

Schlagworte

Spruch und Begründung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120073.X00

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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