TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/28 2007/04/0038

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §46 Abs1;
GewO 1994 §46 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 345 heute
  2. GewO 1994 § 345 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 345 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 345 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 345 gültig von 29.05.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 345 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 345 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  8. GewO 1994 § 345 gültig von 30.11.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  9. GewO 1994 § 345 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 345 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 345 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  12. GewO 1994 § 345 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der I. Beteiligungsgesellschaft mbH in B, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Jänner 2007, Zl. WST 1-B-248/003-2007, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der römisch eins. Beteiligungsgesellschaft mbH in B, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Jänner 2007, Zl. WST 1-B-248/003-2007, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Weiterleitung von (Sport-)Wettangeboten an konzessionierte Buchmacher" in der weiteren Betriebsstätte im Standort G. nicht vorlägen und die Gewerbeausübung der beschwerdeführenden Partei in dieser Betriebsstätte untersagt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. August 2006 die Anmeldung des genannten Gewerbes für den Standort B. rechtskräftig zurückgewiesen habe. Daher sei bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Gewerbeberechtigung vorgelegen, sodass die beschwerdeführende Partei von dem in § 46 Abs. 1 GewO 1994 normierten Recht, das Gewerbe in der weiteren Betriebsstätte auszuüben, nicht Gebrauch machen könne. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. August 2006 die Anmeldung des genannten Gewerbes für den Standort B. rechtskräftig zurückgewiesen habe. Daher sei bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Gewerbeberechtigung vorgelegen, sodass die beschwerdeführende Partei von dem in Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 normierten Recht, das Gewerbe in der weiteren Betriebsstätte auszuüben, nicht Gebrauch machen könne.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten:

"c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.Paragraph 46, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,

  1. (2)Absatz 2,Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:

1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

...

c) Anzeigeverfahren

§ 345. ... Paragraph 345, ...

  1. (9)Absatz 9,Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

..."

In ihrem Beschwerdevorbringen bestätigt die beschwerdeführende Partei, dass die Anmeldung des genannten Gewerbes für den "Hauptbetrieb" im Standort B. zurückgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Sie habe diese Entscheidung aber mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, weil die Gewerbeanmeldung aus näher bezeichneten Gründen rechtmäßig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen der nunmehrigen Beurteilung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte die Rechtmäßigkeit der Gewerbeanmeldung "selbständig beurteilen" müssen oder das Verfahren betreffend die Anzeige der weiteren Betriebsstätte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gewerbeanmeldung aussetzen müssen.

Aus § 46 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte das Bestehen einer Gewerbeberechtigung voraussetzt (vgl. dazu auch Grabler/Strolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Aus Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 ergibt sich, dass die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte das Bestehen einer Gewerbeberechtigung voraussetzt vergleiche , dazu auch Grabler/Strolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,

2. Aufl., Rz 2 und 3 zu § 46 GewO und die dort wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Die aufrechte Gewerbeberechtigung stellt daher eine Vorfrage bei der Beurteilung der Anzeige der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar, die gegenständlich durch die rechtskräftige Zurückweisung der Gewerbeanmeldung bereits bindend entschieden ist. Daran ändert die gegen den Zurückweisungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte (und zur hg. Zl. 2006/04/0176 anhängige) Beschwerde nichts.2. Aufl., Rz 2 und 3 zu Paragraph 46, GewO und die dort wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Die aufrechte Gewerbeberechtigung stellt daher eine Vorfrage bei der Beurteilung der Anzeige der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar, die gegenständlich durch die rechtskräftige Zurückweisung der Gewerbeanmeldung bereits bindend entschieden ist. Daran ändert die gegen den Zurückweisungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte (und zur hg. Zl. 2006/04/0176 anhängige) Beschwerde nichts.

Die rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage stand daher einerseits der von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde verlangten Aussetzung des Verfahrens (§ 38 AVG) entgegen und bewirkte andererseits die Bindung der belangten Behörde bei der Beurteilung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gemäß § 46 iVm § 345 Abs. 9 GewO 1994. Nur bei Wegfall der Rechtskraft (z.B. im Fall der Aufhebung der Zurückweisung der Gewerbeanmeldung durch den Verwaltungsgerichthof) könnte die belangte Behörde die in Rede stehende Vorfrage neuerlich beurteilen (vgl. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) . Die rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage stand daher einerseits der von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde verlangten Aussetzung des Verfahrens (Paragraph 38, AVG) entgegen und bewirkte andererseits die Bindung der belangten Behörde bei der Beurteilung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 9, GewO 1994. Nur bei Wegfall der Rechtskraft (z.B. im Fall der Aufhebung der Zurückweisung der Gewerbeanmeldung durch den Verwaltungsgerichthof) könnte die belangte Behörde die in Rede stehende Vorfrage neuerlich beurteilen vergleiche , Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) .

Da der beschwerdeführenden Partei somit zum für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Gewerbeberechtigung fehlte, ist die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte im Sinne des § 345 Abs. 9 GewO 1994 nicht vorlägen und die Untersagung der dortigen Ausübung des Gewerbes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da der beschwerdeführenden Partei somit zum für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Gewerbeberechtigung fehlte, ist die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 345, Absatz 9, GewO 1994 nicht vorlägen und die Untersagung der dortigen Ausübung des Gewerbes nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, sodass die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 28. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040038.X00

Im RIS seit

26.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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