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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
LBG OÖ 1993 §107 Abs1 idF 1996/083;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der J in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 2004, Zl. PersR-519632/63-2004-Eis, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit ihm der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin bemessen wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1950 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre letzte Dienststelle war die Bezirkshauptmannschaft X. Dort war sie seit November 1996 für die Eintreibung von Alimentationen, Erstattung damit zusammenhängender Strafanzeigen sowie der Wahrnehmung entsprechender Gerichtstermine im Bereich der Jugendwohlfahrt zuständig.Die 1950 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre letzte Dienststelle war die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Dort war sie seit November 1996 für die Eintreibung von Alimentationen, Erstattung damit zusammenhängender Strafanzeigen sowie der Wahrnehmung entsprechender Gerichtstermine im Bereich der Jugendwohlfahrt zuständig.
Mit Schreiben vom 12. November 2003 wandte sich die Personalabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, sie befinde sich seit 25. April 2003 (mit Ausnahme einer Unterbrechung durch einen ärztlich empfohlenen Erholungsurlaub) bis laufend im Krankenstand und sei am 27. August 2003 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Infolge des amtsärztlichen Gutachtens der Abteilung Landessanitätsdirektion vom 21. Oktober 2003 könne sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre bisherige Tätigkeit bei der BH nicht mehr ausüben und nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden. Als weitere Verwendung kämen allenfalls leichte administrative Tätigkeiten ohne Außendienst in Frage. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens und der Tatsache, dass ein den genannten Erfordernissen entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sei beabsichtigt, die Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden Dienstunfähigkeit gemäß § 107 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (Oö. LBG) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 12. November 2003 wandte sich die Personalabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, sie befinde sich seit 25. April 2003 (mit Ausnahme einer Unterbrechung durch einen ärztlich empfohlenen Erholungsurlaub) bis laufend im Krankenstand und sei am 27. August 2003 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Infolge des amtsärztlichen Gutachtens der Abteilung Landessanitätsdirektion vom 21. Oktober 2003 könne sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre bisherige Tätigkeit bei der BH nicht mehr ausüben und nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden. Als weitere Verwendung kämen allenfalls leichte administrative Tätigkeiten ohne Außendienst in Frage. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens und der Tatsache, dass ein den genannten Erfordernissen entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sei beabsichtigt, die Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994, (Oö. LBG) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in den Ruhestand zu versetzen.
Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin weiters mitgeteilt, dass die Höhe ihrer Pension 100 % der Bemessungsgrundlage betrage. Weil sie bei einer Pensionierung zum 1. Jänner 2004 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und auf Grund des zitierten amtsärztlichen Gutachtens nicht von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden könne, sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage (80 %) entsprechend zu kürzen und werde daher 67,16 % betragen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Schriftsatz gegeben.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 28. November 2003 an die Personalabteilung und gab an, seit zwei Jahren unter heftigsten Kopfschmerzen zu leiden, die auch ihre Depressionen hervorriefen. Sowohl frühere als auch gegenwärtige stationäre Behandlungen ließen keine Verbesserung des Dauerkopfschmerzes feststellen. Seit 11. November 2003 befinde sie sich in stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg Krankenhaus Linz (WJ-KH). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit.
Dem Schreiben waren verschiedene Unterlagen, darunter die fachärztliche Stellungnahme von Dr. Th., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 25. November 2003 beigelegt. Aus dieser fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung, Angststörung und Cefalea leidet. Weiters heißt es, dass aus dem Befund der selben Ärztin vom August dieses Jahres zwar hervorgehe, dass sich damals bei der Beschwerdeführerin eine Besserung abgezeichnet habe, doch die erhoffte Stabilisierung sei nicht eingetreten. Kurze Phasen seien nicht von Dauer gewesen, obwohl es der Patientin ein großes Anliegen gewesen wäre, wieder zu "entsprechen" und arbeiten zu können. Derzeit sei von einer Erwerbsfähigkeit nicht auszugehen, die Patientin sei von minimalen Belastungen überfordert, selbst zur Haushaltsführung benötige sie strikte Planung und Strukturierung. Nachdem dieser Zustand, abgesehen von ganz kurzen Unterbrechungen, seit dem Frühjahr dieses Jahres im Wesentlichen unverändert geblieben sei, sei das Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Gutachten des praktischen Arztes (Arbeitsmediziners) Dr. Karl E. vom 26. Jänner 2004 ein, der zusammengefasst folgende Diagnose im Fall der Beschwerdeführerin stellte:
"a) chronisch rezidivierende Kopfschmerzen bei Arachnoidalzyste (Zyste der weichen Gehirnhaut)
Ruhegenussberechnungsgrundlage
2.025,23
Euro
davon 68 v.H. Ruhegenussbemessungsgrundlage
1.377,16
Euro
davon 100 v.H. Ruhegenuss
1.377,16
Euro
Ferner erhalten Sie gemäß den §§ 4, 5, 9 und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von vorläufig 26,22 Euro monatlich brutto angewiesen. Die endgültige Feststellung der Nebengebührenzulage ist derzeit noch nicht möglich. Über eine sich allenfalls ergebende Änderung erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung. Ferner erhalten Sie gemäß den Paragraphen 4, 5, 9 und 14 d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von vorläufig 26,22 Euro monatlich brutto angewiesen. Die endgültige Feststellung der Nebengebührenzulage ist derzeit noch nicht möglich. Über eine sich allenfalls ergebende Änderung erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.
Das Amt der Oö. Landesregierung wird Ihnen den Ruhebezug monatlich im Vorhinein anweisen. Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Beitrag zur Krankenfürsorge, Beitrag gemäß § 13a des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes usw.) behalten wir ein. Das Amt der Oö. Landesregierung wird Ihnen den Ruhebezug monatlich im Vorhinein anweisen. Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Beitrag zur Krankenfürsorge, Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes usw.) behalten wir ein.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, alle Ihnen bekannten Tatsachen (zB Erwerbstätigkeit, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Änderung des Familienstandes, Änderung der Anschrift u. dgl.), die für den Anspruch, für die Ermittlung und für die Zahlung des Ruhebezuges von Bedeutung sind, unverzüglich dem Amt der Oö. Landesregierung, Personalabteilung, Referat Pensionen, Klosterstraße 7, 4021 Linz, zu melden. Ganz besonders weisen wir auf die für Sie geltenden Ruhensbestimmungen hin, nach denen es beim Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen bis zur Vollendung Ihres
65. Lebensjahres zur Zahlung einer Teilpension kommen kann. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass dem Amt der Oö. Landesregierung auf Anfrage versicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Erwerbstätigkeiten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bekannt gegeben werden. Für einen aus der Unterlassung der Meldung entstehenden Schaden wären Sie ersatzpflichtig.
Für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wurden vom Land Oberösterreich Beiträge an die ÖPAG-Pensionskasse eingezahlt. Da die Beiträge unverfallbar sind, sind Ihrerseits Ansprüche gegenüber der Pensionskasse mit dem Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung entstanden.
Sie werden daher eingeladen, den angeschlossenen Leistungsantrag für Ihre Pensionskassen-Pension vollständig auszufüllen und sodann mit der Erklärung für das Pensionskonto der Personalabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, Referat Pensionen, 4021 Linz, Klosterstraße 7, zur Bestätigung laut Ziffer 5, zu übermitteln.
Ihr Leistungsantrag wird sodann mit einer Abschrift des Bescheides über Ihre Versetzung in den Ruhestand an die ÖPAG-Pensionskassen AG weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
für die Oö. Landesregierung
Im Auftrag
Günter S
3 Beilagen"
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese von ihr als Bescheid gewertete Erledigung und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bescheidqualität des Schreibens vom 28. Juni 2004 ausführte, dass es sich hiebei sehr wohl um einen Bescheid handle, auch wenn dieses Schreiben nicht als Bescheid bezeichnet worden sei. Die belangte Behörde habe mit diesem Schreiben rechtsverbindlich über die Höhe des Ruhegenusses abgesprochen, weshalb die Beschwerdeführerin freilich ein Rechtsschutzinteresse habe. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführe, seien alle sonstigen Merkmale und Voraussetzungen eines Bescheides enthalten und wolle die belangte Behörde abschließend über die Höhe des Ruhegenusses absprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 107 Abs. 1 Oö. LBG in der Fassung LGBl. Nr. 83/1996 lautet: Paragraph 107, Absatz eins, Oö. LBG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1996, lautet:
§ 5 Oö. L-PG in der Fassung LGBl. Nr. 81/2002 lautet, soweit im vorliegenden Fall von Interesse: Paragraph 5, Oö. L-PG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002, lautet, soweit im vorliegenden Fall von Interesse:
"§ 5. (1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
...
1. Zur Frage der Bescheidqualität der Erledigung vom 28. Juni 2004:
Im vorliegenden Fall fehlt der genannten Erledigung vom 28. Juni 2004 die Bezeichnung als Bescheid. Ihr ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7 in Verbindung mit den §§ 62b und 62d Oö. L-PG ein Ruhegenuss in einer ziffernmäßig genau bestimmten Höhe monatlich brutto gebührt. Ferner soll die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 4, 5, 9 und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in einer vorläufigen, ziffernmäßig näher bestimmten Höhe erhalten. Im vorliegenden Fall fehlt der genannten Erledigung vom 28. Juni 2004 die Bezeichnung als Bescheid. Ihr ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 3 bis 7 in Verbindung mit den Paragraphen 62 b und 62 d Oö. L-PG ein Ruhegenuss in einer ziffernmäßig genau bestimmten Höhe monatlich brutto gebührt. Ferner soll die Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 4, 5, 9 und 14 d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in einer vorläufigen, ziffernmäßig näher bestimmten Höhe erhalten.
Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, d.h. ist aus dem Spruch erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458A/1977 und u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, 2000/07/0043). Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, d.h. ist aus dem Spruch erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458A/1977 und u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, 2000/07/0043).
Die obgenannten Aussprüche (über die Gebührlichkeit und die Bemessung eines Ruhegenusses bzw. einer vorläufigen Nebengebührenzulage) in der Erledigung vom 28. Juni 2004 stellen eine normative Entscheidung der Behörde dar. Wie die Behörde im Übrigen auch in der Gegenschrift ausdrücklich ausgeführt hat, wollte sie damit diese Angelegenheiten des Verwaltungsrechtes rechtsgestaltend und verbindlich entscheiden. Die Erledigung vom 28. Juni 2004 stellt daher einen rechtsverbindlichen Abspruch über die Ruhegenussbemessung und über die Höhe der vorläufigen Nebengebührenzulage dar. Demnach ist die Erledigung der belangten Behörde vom 28. Juni 2004 ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid als solcher zu qualifizieren.
Im Übrigen entspricht auch die Fertigungsart den gesetzlichen Bestimmungen; nach § 82 Abs. 14 letzter Satz AVG idF BGBl. Nr. 10/2004 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die - wie hier (siehe die auf der Ausfertigung angegebene DVR-Nummer) - mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, bis zum 31. Dezember 2007 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Im Übrigen entspricht auch die Fertigungsart den gesetzlichen Bestimmungen; nach Paragraph 82, Absatz 14, letzter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 2004, bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die - wie hier (siehe die auf der Ausfertigung angegebene DVR-Nummer) - mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, bis zum 31. Dezember 2007 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ruhegenuss in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Oö. L-PG, insbesondere dessen § 5 Abs. 4 Z 3, verletzt. Auch die Beschwerdeausführungen beziehen sich nur auf den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, der sich mit der Bemessung des Ruhegenusses befasst. 2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ruhegenuss in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Oö. L-PG, insbesondere dessen Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, verletzt. Auch die Beschwerdeausführungen beziehen sich nur auf den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, der sich mit der Bemessung des Ruhegenusses befasst.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die Beschwerde nicht auf den Teil des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Beschwerdeführerin eine Nebengebührenzulage in vorläufiger Höhe zugesprochen wurde.
3. Im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen steht die Ansicht der Beschwerdeführerin, auf den Aspekt der bei ihr vorgelegenen dauernden Erwerbsunfähigkeit sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden.
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift dazu die Ansicht, bereits im Bescheid vom 17. Mai 2004 sei rechtsverbindlich über die Frage abgesprochen worden, ob bei der Beschwerdeführerin Erwerbsunfähigkeit vorliege oder nicht (wird näher ausgeführt). Es liege daher hinsichtlich dieser Frage res iudicata vor.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der zitierte Bescheid vom 17. Mai 2004 bezieht sich spruchmäßig einzig und allein auf die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit und zitiert dementsprechend als Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 107 Abs. 1 Oö. LBG. (Der Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 107 Abs. 1 und 2 Öö. LBG deckt sich auch nicht mit dem Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 Oö. L-PG. Im Ruhestandsversetzungsverfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der zitierte Bescheid vom 17. Mai 2004 bezieht sich spruchmäßig einzig und allein auf die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit und zitiert dementsprechend als Rechtsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Oö. LBG. (Der Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 Öö. LBG deckt sich auch nicht mit dem Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Oö. L-PG. Im Ruhestandsversetzungsverfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.
Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass sie über das Ausmaß der ihr ab 1. Juni 2004 gebührenden Ruhebezüge einen gesonderten Bescheid erhalten werde.
Aus dem Bescheid vom 17. Mai 2004 geht daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde ganz im Gegenteil hervor, dass die Frage der Bemessung des Ruhegenusses und - weil damit unmittelbar im Zusammenhang stehend - die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einem davon getrennten Verfahren vorbehalten werde. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach bereits zur Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, kann daher keinesfalls gefolgt werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7 in Verbindung mit den §§ 62b und 62d Oö. L-PG bemessen. Aus der Begründung geht hervor, dass die belangte Behörde eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 Oö. L-PG vornahm. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 3 bis 7 in Verbindung mit den Paragraphen 62 b und 62 d Oö. L-PG bemessen. Aus der Begründung geht hervor, dass die belangte Behörde eine Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 2, Oö. L-PG vornahm.
Die belangte Behörde wäre aber gehalten gewesen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 Oö. L-PG zu prüfen und sich dabei mit der Frage des Vorliegens der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auseinander zu setzen. Solche Überlegungen fehlen aber zur Gänze. Die belangte Behörde wäre aber gehalten gewesen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Oö. L-PG zu prüfen und sich dabei mit der Frage des Vorliegens der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auseinander zu setzen. Solche Überlegungen fehlen aber zur Gänze.
Die Begründung des Bescheides beschränkt sich auf die Darstellung der Berechnung des Ruhegenusses; weiters wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe entscheidender Umstände in Kenntnis gesetzt und auf die geltenden Ruhensbestimmungen hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Begründung, insbesondere zur Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 3 Oö. L-PG, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Die Begründung des Bescheides beschränkt sich auf die Darstellung der Berechnung des Ruhegenusses; weiters wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe entscheidender Umstände in Kenntnis gesetzt und auf die geltenden Ruhensbestimmungen hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Begründung, insbesondere zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, Oö. L-PG, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.
Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel. Angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des arbeitsmedizinischen und des arbeitspsychologischen Gutachtens sowie der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten, hätte es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit diesen Gutachten, einer Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und einer entsprechenden rechtlichen Würdigung der Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 Öo. L-PG bedurft. Eine solche ist aber gänzlich unterblieben. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel. Angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des arbeitsmedizinischen und des arbeitspsychologischen Gutachtens sowie der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten, hätte es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit diesen Gutachten, einer Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und einer entsprechenden rechtlichen Würdigung der Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5, Öo. L-PG bedurft. Eine solche ist aber gänzlich unterblieben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Ergänzend wird für das fortgesetzte Verfahren bemerkt, dass die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht, wonach die vorliegenden Gutachten gegen die Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sprächen, in dieser Allgemeinheit einer Schlüssigkeitsüberprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht standhalten würde.
Dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 26. Jänner 2004 ist nämlich zu entnehmen, dass die chronischen Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin "ständig bestünden und in Intervallen von 20 min bis 2 Stunden im besonders starken Ausmaß jeweils für 10 min aufträten". Die limitierenden Faktoren seien im Fall der Beschwerdeführerin die glaubhaften chronischen Kopfschmerzen mit etwa zweistündig auftretenden Attacken von 10- minütiger Dauer sowie die Depression. Im Zustand solcher Attacken sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Auf Grund der Depression seien auch Tätigkeiten mit häufigem und stressbelastendem Kundenkontakt auszuschließen.
Vor dem Hintergrund dieser fachlichen Feststellungen wären - um von der Annahme einer Erwerbsfähigkeit ausgehen zu können - nachvollziehbare Darstellungen über eine Beschäftigungsmöglichkeit notwendig, die von jemandem, der im besten Fall alle zwei Stunden, im schlechtesten Fall alle 20 Minuten (!) jeweils für 10 Minuten schmerzbedingt seine Arbeit niederlegen muss, erfüllt werden kann.
Der im arbeitspsychologischen und berufskundlichen Sachverständigengutachten diesbezüglich getroffene Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin Bürotätigkeiten vergleichbar der bisherigen Tätigkeit ohne intensiven und psychisch belastenden Kunden- und Parteienkontakt und ohne Zeit- und Leistungsdruck zumutbar seien, geht auf die im arbeitsmedizinischen Gutachten dargestellten kurzen Intervalle der Schmerzattacken nicht ein.
Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die nicht näher begründeten Angaben in diesem Gutachten, wonach der Beschwerdeführerin "Umschulbarkeit, Anlernbarkeit, Unterweisbarkeit, Einordenbarkeit und verantwortungsvolle geistige Arbeit" zumutbar seien, zumindest ergänzungsbedürftig. Unter "verantwortungsvoller geistiger Arbeit" findet sich nämlich neben den Angaben "Meisterarbeit in Lehrberuf, Technikerarbeit Gruppe IV" auch die Tätigkeit einer "Kindergärtnerin". Ohne weitere Begründung erscheint eine Übereinstimmung dieser Tätigkeit mit dem oben dargestellten medizinischen Leistungskalkül des arbeitsmedizinischen Gutachtens nicht vorzuliegen. Ebenso wenig erscheint es vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin umschulbar sein sollte, also angesichts der kurzen Intervalle ihrer chronischen Schmerzattacken theoretisch und praktisch einen neuen Lehrberuf erlernen könnte.
Dazu kommt, dass keine Aussage über die Dauer der auf Grund der Beschwerden der Beschwerdeführerin notwendig werdenden Krankenstände getroffen wurde; auch dieses Element spielt bei der Beurteilung des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit eine Rolle.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 22. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120125.X00Im RIS seit
18.08.2005