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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Spruchpunkte II. (in Ansehung der Feststellung des Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Oö L-PG) und III. (betreffend Feststellungen zur Berechnung der Treueabgeltung) des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 2006, Zl. PersR- 500214/66-2006-Ma, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (in Ansehung der Feststellung des Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Oö L-PG) und römisch drei. (betreffend Feststellungen zur Berechnung der Treueabgeltung) des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 2006, Zl. PersR- 500214/66-2006-Ma, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II., soweit er die Feststellung des Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Oö L-PG betrifft, in seinem Spruchpunkt III. hingegen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei., soweit er die Feststellung des Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Oö L-PG betrifft, in seinem Spruchpunkt römisch drei. hingegen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis 31. Mai 2006 in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
Nach Durchführung eines schon am 1. Februar 2006 anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens durch Einholung ärztlicher Gutachten zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 22. Mai 2006 den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"I.
Sie werden mit Ablauf des 31. Mai 2006 infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
II.römisch zwei.
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz in der Fassung des LGBl. Nr. 49/2005 liegt nicht vor, es wird jedoch ein Zeitraum von 2 Jahren, 1 Monat und 3 Tagen für die Bemessung Ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet.Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2005, liegt nicht vor, es wird jedoch ein Zeitraum von 2 Jahren, 1 Monat und 3 Tagen für die Bemessung Ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet.
III.römisch drei.
Aus Anlass der Ruhestandsversetzung gebührt Ihnen eine Treueabgeltung im Ausmaß von 88,00 % eines Monatsbezuges."
Als Rechtsgrundlage des Spruchpunktes I. dieses Bescheides wird § 107 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (im Folgenden: Oö LBG), als jene seines Spruchpunktes II. werden § 5 Abs. 6 des Oberösterreichischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966 (im Folgenden: Oö L-PG), sowie § 9 Abs. 1 Oö. L-PG "i.d.g.F." genannt. Schließlich wird der Spruchpunkt III. auf § 20d des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1956 (im Folgenden: Oö LGG), "i.d.g.F." gestützt. Als Rechtsgrundlage des Spruchpunktes römisch eins. dieses Bescheides wird Paragraph 107, Absatz eins, des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994, (im Folgenden: Oö LBG), als jene seines Spruchpunktes römisch zwei. werden Paragraph 5, Absatz 6, des Oberösterreichischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966, (im Folgenden: Oö L-PG), sowie Paragraph 9, Absatz eins, Oö. L-PG "i.d.g.F." genannt. Schließlich wird der Spruchpunkt römisch drei. auf Paragraph 20 d, des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956, (im Folgenden: Oö LGG), "i.d.g.F." gestützt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, sowohl auf Grund eines im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachtens vom 30. Dezember 2005 als auch auf Grund eines Gutachtens des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums Linz vom 7. April 2006 stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes zwar außer Stande sei, seine Tätigkeit als Verwaltungsleiter beim Wegeerhaltungsverband U auszuüben, wohingegen dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Aus der Sicht dieser Gutachter sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bürobereich ohne wesentlichen Kundenkontakt und wenig Stressbelastung geeignet.
Eine nähere Begründung zur Bemessung der Treueabgeltung enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Gegen den Spruchpunkt II., insoweit dort ausgesprochen wird, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Oö L-PG nicht vorliege, sowie gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides "insoweit, als die nach § 20d Oö L-PG gebührende Treueabgeltung nicht höher als mit 88 % eines Monatsbezuges festgesetzt" werde, richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug und Treueabgeltung in gesetzmäßiger Höhe verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Gegen den Spruchpunkt römisch zwei., insoweit dort ausgesprochen wird, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Oö L-PG nicht vorliege, sowie gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides "insoweit, als die nach Paragraph 20 d, Oö L-PG gebührende Treueabgeltung nicht höher als mit 88 % eines Monatsbezuges festgesetzt" werde, richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug und Treueabgeltung in gesetzmäßiger Höhe verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Über telefonische Anfrage des Berichters erklärte der Beschwerdevertreter, die Erklärung über den Anfechtungsumfang und der Entscheidungsantrag seien dahingehend zu verstehen, dass eine Aufhebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in seiner Gesamtheit begehrt werde, falls der Verwaltungsgerichtshof von dessen Unteilbarkeit ausgehe. Über telefonische Anfrage des Berichters erklärte der Beschwerdevertreter, die Erklärung über den Anfechtungsumfang und der Entscheidungsantrag seien dahingehend zu verstehen, dass eine Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in seiner Gesamtheit begehrt werde, falls der Verwaltungsgerichtshof von dessen Unteilbarkeit ausgehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 6 Oö. L-PG in der bis zum Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, am 1. Februar 2006 in Kraft gestandenen Fassung lautete: Paragraph 5, Absatz eins, 2, 4 und 6 Oö. L-PG in der bis zum Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, am 1. Februar 2006 in Kraft gestandenen Fassung lautete:
"§ 5
Ruhegenussbemessungsgrundlage
...
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des
Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt oder
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
...
§ 7 Abs. 1 Oö L-PG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 65/1995 lautet: Paragraph 7, Absatz eins, Oö L-PG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1995, lautet:
"Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der
Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2%
und
2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat
um 0,167%
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende
Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 9 Abs. 1 Oö L-PG in der am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, lautet: Paragraph 9, Absatz eins, Oö L-PG in der am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, lautet:
"§ 9
Zurechnung
780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten."
§ 62h Abs. 1 und 3 Oö L-PG in der Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, lautet (auszugsweise): Paragraph 62 h, Absatz eins und 3 Oö L-PG in der Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, lautet (auszugsweise):
"§ 62h
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
...
...
2. Oktober 1954 bis 1. November 1954
767.
..."
§ 20d Oö LGG in der Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, lautet (auszugsweise): Paragraph 20 d, Oö LGG in der Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, lautet (auszugsweise):
"§ 20d
Treueabgeltung
...
I. Zur Anfechtung der Feststellung des Nichtbestehens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Oö L-PG: römisch eins. Zur Anfechtung der Feststellung des Nichtbestehens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Oö L-PG:
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, dass die Feststellung des Bestehens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne der vorzitierten Bestimmung unzulässig ist, weil diese Frage im Zuge des Ruhegenussbemessungsverfahrens zu entscheiden ist:
Die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit nach § 5 Abs. 4 und 6 Oö L-PG in der gemäß § 62h Abs. 1 leg. cit. vorliegendenfalls anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes ist für die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 Oö L-PG im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. hiezu das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 4 Abs. 4 Z. 3 des Pensionsgesetzes des Bundes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118). Die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 5, Absatz 4 und 6 Oö L-PG in der gemäß Paragraph 62 h, Absatz eins, leg. cit. vorliegendenfalls anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes ist für die Abschlagsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, Oö L-PG im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann vergleiche hiezu das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, des Pensionsgesetzes des Bundes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118).
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung in der Gegenschrift der belangten Behörde, wonach die Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 6 Oö L-PG für die Frage der Zurechnung nach § 9 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes vorweg zu beurteilen ist. Die in § 9 Abs. 1 Oö L-PG vorgesehene Zurechnung bewirkt nämlich ausschließlich eine Veränderung des in § 7 Oö L-PG umschriebenen, von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängigen Ausmaßes des Ruhegenusses im Verhältnis zur Ruhegenussbemessungsgrundlage. Eine Hintanhaltung der in § 5 Abs. 2 Oö L-PG in der hier anzuwendenden Fassung vorgesehenen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage selbst bewirkt die in Rede stehende Zurechnung jedoch nicht. Es ist daher für die Frage der Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 Oö L-PG bedeutungslos, ob die in § 5 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Kürzung entfällt oder nicht. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung in der Gegenschrift der belangten Behörde, wonach die Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, Oö L-PG für die Frage der Zurechnung nach Paragraph 9, leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes vorweg zu beurteilen ist. Die in Paragraph 9, Absatz eins, Oö L-PG vorgesehene Zurechnung bewirkt nämlich ausschließlich eine Veränderung des in Paragraph 7, Oö L-PG umschriebenen, von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängigen Ausmaßes des Ruhegenusses im Verhältnis zur Ruhegenussbemessungsgrundlage. Eine Hintanhaltung der in Paragraph 5, Absatz 2, Oö L-PG in der hier anzuwendenden Fassung vorgesehenen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage selbst bewirkt die in Rede stehende Zurechnung jedoch nicht. Es ist daher für die Frage der Zurechnung von Jahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö L-PG bedeutungslos, ob die in Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. vorgesehene Kürzung entfällt oder nicht.
Aus diesem Grund kann die unter Spruchpunkt II. der ausdrücklich als Bescheid bezeichneten angefochtenen Erledigung der belangten Behörde getroffene Feststellung auch nicht als bloß zur Begründung der Zurechnungsentscheidung irrtümlich in den Spruch aufgenommenes Element angesehen werden. Aus diesem Grund kann die unter Spruchpunkt römisch zwei. der ausdrücklich als Bescheid bezeichneten angefochtenen Erledigung der belangten Behörde getroffene Feststellung auch nicht als bloß zur Begründung der Zurechnungsentscheidung irrtümlich in den Spruch aufgenommenes Element angesehen werden.
Zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift jedoch insoweit, als zwischen der (allein) angefochtenen Feststellung gemäß § 5 Abs. 6 Oö L-PG und der auf § 9 Abs. 1 leg. cit. gestützten Zurechnungsentscheidung Teilbarkeit besteht. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher lediglich in Ansehung der getroffenen Feststellungsentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die unzulässige Feststellung hinreichend begründet ist. II. Zur angefochtenen Feststellung betreffend die Berechnung der Treueabgeltung: Zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift jedoch insoweit, als zwischen der (allein) angefochtenen Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Oö L-PG und der auf Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. gestützten Zurechnungsentscheidung Teilbarkeit besteht. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher lediglich in Ansehung der getroffenen Feststellungsentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die unzulässige Feststellung hinreichend begründet ist. römisch zwei. Zur angefochtenen Feststellung betreffend die Berechnung der Treueabgeltung:
Gegenstand des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides ist die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Treueabgeltung im Ausmaß von 88 % eines Monatsbezuges gebühre, nicht jedoch die Feststellung der Höhe der Treueabgeltung selbst. Freilich ist die Erlassung abgesonderter Entscheidungen unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0076). Das Oö LGG enthält nun zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Treueabgeltung von der Dienstbehörde bescheidförmig zu bemessen sei, es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche bescheidförmige Bemessung im Streitfall über die Höhe der Treueabgeltung zu erfolgen hat. Daraus wiederum folgt, dass die zum Gegenstand der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung gemachte Frage, mit welchem Prozentsatz eines Monatsbezuges die Treueabgeltung gebührt, als vorweg zu beurteilende Frage in einem Verfahren zur Bemessung eben dieser Treueabgeltung geklärt werden kann. Eine abgesonderte Entscheidung über das diesbezügliche Begründungselement war daher unzulässig. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie auch den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gegenstand des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Treueabgeltung im Ausmaß von 88 % eines Monatsbezuges gebühre, nicht jedoch die Feststellung der Höhe der Treueabgeltung selbst. Freilich ist die Erlassung abgesonderter Entscheidungen unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0076). Das Oö LGG enthält nun zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Treueabgeltung von der Dienstbehörde bescheidförmig zu bemessen sei, es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche bescheidförmige Bemessung im Streitfall über die Höhe der Treueabgeltung zu erfolgen hat. Daraus wiederum folgt, dass die zum Gegenstand der in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung gemachte Frage, mit welchem Prozentsatz eines Monatsbezuges die Treueabgeltung gebührt, als vorweg zu beurteilende Frage in einem Verfahren zur Bemessung eben dieser Treueabgeltung geklärt werden kann. Eine abgesonderte Entscheidung über das diesbezügliche Begründungselement war daher unzulässig. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie auch den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Zutreffend ist im Übrigen aber auch das Beschwerdevorbringen, dass dem angefochtenen Bescheid eine (hinreichende) Begründung für die dort getroffene Feststellung nicht entnommen werden kann. Anders als die Gegenschrift offenbar ernsthaft annimmt, reicht der Hinweis auf § 20d Oö LGG als Rechtsgrundlage für die in Spruchpunkt III. getroffene Entscheidung keinesfalls aus, um dieselbe nachvollziehbar zu begründen. Wenn in der Gegenschrift behauptet wird, aus § 20d Abs. 10 Oö LGG folge der festgestellte Prozentsatz, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine diesbezügliche Berechnung etwa Feststellungen zu der bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrages nach § 22b Abs. 6 Oö LGG bereits vollendeten Dienstzeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt hätte. Der in Rede stehende Spruchpunkt ist daher darüber hinaus mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Zutreffend ist im Übrigen aber auch das Beschwerdevorbringen, dass dem angefochtenen Bescheid eine (hinreichende) Begründung für die dort getroffene Feststellung nicht entnommen werden kann. Anders als die Gegenschrift offenbar ernsthaft annimmt, reicht der Hinweis auf Paragraph 20 d, Oö LGG als Rechtsgrundlage für die in Spruchpunkt römisch drei. getroffene Entscheidung keinesfalls aus, um dieselbe nachvollziehbar zu begründen. Wenn in der Gegenschrift behauptet wird, aus Paragraph 20 d, Absatz 10, Oö LGG folge der festgestellte Prozentsatz, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine diesbezügliche Berechnung etwa Feststellungen zu der bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrages nach Paragraph 22 b, Absatz 6, Oö LGG bereits vollendeten Dienstzeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt hätte. Der in Rede stehende Spruchpunkt ist daher darüber hinaus mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Die unter Punkt III. getroffene Feststellung der belangten Behörde ist nicht in einzelne Bescheidpunkte (etwa die Feststellung der Gebührlichkeit einer Treueabgeltung in der Höhe von 88 % eines Monatsgehaltes einerseits und die Feststellung der Nichtgebührlichkeit eines höheren Prozentsatzes andererseits) teilbar, sondern beinhaltet die (unteilbare) Feststellung der Höhe des Prozentsatzes eines Monatsbezuges, in welcher die Treueabgeltung gebührt. Infolge der aufgezeigten, als Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgehenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Spruchpunkt III. im Sinne des für den Fall der Unteilbarkeit nunmehr klargestellten Anfechtungsumfanges zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die unter Punkt römisch drei. getroffene Feststellung der belangten Behörde ist nicht in einzelne Bescheidpunkte (etwa die Feststellung der Gebührlichkeit einer Treueabgeltung in der Höhe von 88 % eines Monatsgehaltes einerseits und die Feststellung der Nichtgebührlichkeit eines höheren Prozentsatzes andererseits) teilbar, sondern beinhaltet die (unteilbare) Feststellung der Höhe des Prozentsatzes eines Monatsbezuges, in welcher die Treueabgeltung gebührt. Infolge der aufgezeigten, als Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgehenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. im Sinne des für den Fall der Unteilbarkeit nunmehr klargestellten Anfechtungsumfanges zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120122.X00Im RIS seit
06.02.2007