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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Univ.Doz. Dipl.Ing. Dr. M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. April 2005, Zl. 102.574/0002-Pr.1/05, betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Univ.Doz. Dipl.Ing. Dr. M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. April 2005, Zl. 102.574/0002-Pr.1/05, betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 137, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. April 2002 als Hofrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wo er beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, Leiter der Gebietsbauleitung Wien und nördliches Niederösterreich tätig war. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 wurde er auf Grund seiner Erklärung von der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse VIII, in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Sein Arbeitsplatz war (nach dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten) der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Mit Wirkung vom 1. April 2002 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand.römisch eins. Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. April 2002 als Hofrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wo er beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, Leiter der Gebietsbauleitung Wien und nördliches Niederösterreich tätig war. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 wurde er auf Grund seiner Erklärung von der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse römisch acht, in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Sein Arbeitsplatz war (nach dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten) der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Mit Wirkung vom 1. April 2002 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand.
Mit Schreiben vom 7. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines letzten Arbeitsplatzes bis zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, wobei er eine Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 anstrebte. Der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2003, womit dieser Antrag zurückgewiesen wurde - dem Beschwerdeführer mangle infolge seiner mittlerweile erfolgten Versetzung in den Ruhestand das Feststellungsinteresse - wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0059, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes auch nach der Versetzung in den Ruhestand fortbestehe.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Bewertungsgutachten des Bundeskanzleramtes bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ein. Die im vorgelegten Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung dieses Gutachtens weist keine Fertigung auf und gibt auch den Namen seines Verfassers nicht an; dem Gutachten liegt aber ein approbiertes Begleitschreiben bei, mit dem gemeinsam das Gutachten übermittelt wurde.
Das - insgesamt 60 Seiten umfassende - Gutachten stellt zunächst die Organisationsstruktur der ehemaligen Dienststellen des Beschwerdeführers, des Wildbach- und Lawinenverbauungsdienstes (WLV) sowie die Arbeitsplatzbewertungen der dort beschäftigten Beamten dar. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitsplatz des Leiters der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland - in der der Beschwerdeführer beschäftigt war - in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, eingeordnet war, der Arbeitsplatz seines Stellvertreters in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Gebietsbauleiter mit überregionalen bzw. erweiterten Aufgaben in di