TE Vwgh ErkenntnisVS 2008/6/2 2007/17/0155

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Veröffentlicht am 02.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1;
B-VG Art129a Abs2;
VStG §51 Abs1;
VStG §53a;
VStG §54b;
VVG §1;
VVG §10 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Zorn, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens, Dr. Pelant, Dr. Zehetner und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juni 2007, Zlen. UVS-05/K/42/5238/2007-1, UVS- 05/V/42/5239/2007 und UVS-05/V/42/5240/2007, betreffend Vollstreckung in Angelegenheit Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes (mitbeteiligte Partei: R in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1.1. Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 65) erließ gegen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten drei mit 30. April 2007 datierte Vollstreckungsverfügungen über je EUR 44,--. Der Magistrat stützte sich dabei ausdrücklich auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53 (in der Folge: VVG), sowie darauf, dass rechtskräftige Strafen (je vom 26. Februar 2007) wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes am 27. November 2006, 28. November 2006 und am 17. November 2006 nicht bezahlt worden seien.

1.2. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2007 sprach die belangte Behörde aus, es werde gemäß § 6 Abs. 1 AVG festgestellt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht zur Entscheidung über die Berufungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten gegen die näher erwähnten Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien vom 30. April 2007 zuständig sei.

Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte bringe in seiner dagegen erhobenen rechtzeitigen Berufung im Wesentlichen vor, dass er die zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe und auf Grund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, seinen notdürftigen Unterhalt und insbesondere seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern nachzukommen. Er sei nicht in der Lage, den außerordentlich belastenden Vollstreckungsverfügungen zu entsprechen, ohne seinen schon jetzt erheblich eingeschränkten Lebensunterhalt nachhaltig zu gefährden.

Die Berufung sei in weiterer Folge der Magistratsabteilung 65 in ihrer Eigenschaft als zur Entscheidung über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen auf Grund des VVG in Verwaltungsstrafsachen befugte Einheit des Magistrats der Stadt Wien vorgelegt worden. Diese habe die Berufung mit am 11. Juni 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, es sei - wie näher begründet wird - davon auszugehen, dass die Aktenweiterleitung durch die Magistratsabteilung 65 im Namen der Wiener Landesregierung erfolgt sei; dadurch sei die Entscheidungspflicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begründet worden. Wenn eine Berufungsbehörde eine Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG von einer anderen Behörde in deren Eigenschaft als Berufungsbehörde weitergeleitet erhalte, habe die Behörde, an welche weitergeleitet worden sei, abgesehen vom - hier nicht vorliegenden - Fall des Beharrens des Antragstellers auf deren Zuständigkeit auf Grund der erfolgten Weiterleitung bescheidmäßig ihre Unzuständigkeit festzustellen, wenn sie von der Zuständigkeit der weiterleitenden Behörde ausgehe; im Übrigen sei die Berufung gemeinsam mit diesem Feststellungsbescheid wieder gemäß § 6 AVG zurückzumitteln (Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370 = VwSlg 14475 A/1996).

Auf Grund der eindeutigen einfachgesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 3 VVG und der bisherigen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur sei die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu verneinen. Daran würden auch die jüngst ergangenen entgegengesetzten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/17/0273) nichts ändern.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Landesgesetzblatt Nr. 53/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1994, gestützte Amtsbeschwerde.

Die beschwerdeführende Partei führt darin u.a. aus, die angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sei im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangen, nachdem über den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 09/2006, Geldstrafen verhängt worden waren. Es liege daher eine Angelegenheit vor, in der die Gesetzgebung Landessache sei, weshalb der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof "klar legitimiert" sei.

Der angefochtene Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei am 18. Juni 2007 zugestellt worden, sodass die gegenständliche Beschwerde als innerhalb offener Frist erhoben anzusehen sei (Anmerkung: Die Beschwerde wurde am 25. Juli 2007 persönlich überreicht).

Die beschwerdeführende Partei führt weiters begründend vor dem Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, der unabhängige Verwaltungssenat stelle sich mit dem angefochtenen Bescheid bewusst in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/17/0273, und vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053, aus denen zusammen mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 14.957/1997) sich die Rechtsunrichtigkeit der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Zuständigkeit ergebe.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte hat sich nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten verstärkten Senat erwogen:

2.1. Nach Art. 11 Abs. 2 B-VG werden - soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird - das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Es kann nach Art. 129a Abs. 2 leg. cit. gesetzlich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land angefochten werden können. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 dürfen derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 (Wiederverlautbarung), bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

§ 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53 (Wiederverlautbarung), regelt das Verfahren wie folgt:

"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 in Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat eine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

2.2. Bis zur Einführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1925 galt in Österreich für das Vollstreckungsverfahren der "politischen Verwaltungsbehörden" und der Polizeibehörden die kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96. Dieses sogenannte "Prügelpatent" enthielt neben Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren auch strafrechtliche und disziplinarrechtliche Bestimmungen; eine Trennung in verwaltungsstrafrechtliches und "sonstiges" Vollstreckungsrecht gab es nicht (vgl. Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht (1993), 10, mwN). Offenbar sah man auch später bei der Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze keinerlei Probleme in der Aufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen in das VStG; so berichtet Siess (a.a.O., 11), dass sich weder in der RV noch im AB des Jahres 1925 Hinweise zu dem die Vollstreckung normierenden § 53 VStG fänden.

Im Hinblick darauf, dass das VStG für die Vollstreckung von Geldstrafen keine ausreichenden Regeln enthält, ist es einhellige Ansicht, dass (auch) für die Vollstreckung von Geldstrafen die Bestimmungen des VVG heranzuziehen sind, soweit nicht das VStG (oder ein anderes Gesetz) nähere Regelungen enthält (vgl. nur Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), 542;

Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Anmerkung 5 zu § 1 VVG;

Siess, a.a.O., 13 f; Mayer, Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren (1974) 80 f;

vgl. weiters die RV zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, 133 BlgNR 17.GP 12, wo es heißt: "Der neu einzufügende § 53a regelt die Strafvollzugsbehörden als Voraussetzung für die folgenden Regelungen. Diese Bestimmung bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vollzug von Freiheitsstrafen. Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen findet nämlich das VVG 1950 Anwendung, aus dem sich auch die zuständige Vollstreckungsbehörde ergibt.").

Wenn auch das VVG ebenso wie das VStG keine ausdrückliche Anordnung über die Anwendung des VVG auf die Einbringung von verwaltungsstrafbehördlichen Geldstrafen enthält, geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang und das Fehlen einer Regelung über die Vollstreckung von Geldstrafen im VStG von der Anwendbarkeit des VVG aus.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anwendbarkeit des VVG und der Behördenzuständigkeit in diesem Zusammenhang etwa in seinem Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168, ausgeführt, dass mit dem "Antrag auf Aufhebung der Vollsteckbarkeitsbestätigung" die Beschwerdeführerin den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide (Straferkenntnisse) bestritten habe, die im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verkürzung von Getränke- und Vergnügungssteuer ergangen seien. Dieser "Antrag" sei eine Einwendung gegen die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung nach dem gemäß § 3 Abs. 1 dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden § 13 AbgEO. Durch diese Bestimmung werde dem Vollstreckungsschuldner u.a. die Möglichkeit eingeräumt, gegen die Durchführung der Vollstreckung Einwendungen zu erheben, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist. Über die Einwendungen sei in sinngemäßer Anwendung (§ 3 Abs. 1 dritter Satz VVG) des § 12 Abs. 2 AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1982, Zl. 81/17/0128, und vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0116). Der Instanzenzug richte sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften. Im Titelverfahren sei der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig gewesen, über die Berufung gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in der Verwaltungsstrafsache zu entscheiden. Demnach habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien auch über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - wie in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides angeführt - zu entscheiden gehabt. Die Wiener Landesregierung sei daher nicht zuständig gewesen, über die in Rede stehende Berufung abzusprechen.

In einem weiteren Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Beschwerdesache betreffend die Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten der Exekution betreffend Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Hinweis auf das eben erwähnte Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat bejaht.

In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, betreffend die Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Entscheidungen über Einwendungen im Sinne des Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, die nach österreichischem Recht zu erledigen seien, keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG darstellten; als solche seien nämlich nur Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergingen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hätten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 94/05/0035 = VwSlg Nr. 12.942/A). Die Entscheidungen über die genannten Einwendungen zählten vielmehr zu den im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden, für welche jedoch sowohl die Zuständigkeitsregelungen des VVG als auch - hinsichtlich einer Geldstrafe zumindest soweit sie die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches beträfen - die Vorschriften über den zweigliedrigen Instanzenzug gelten würden (Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 6. Juni 1989). Der Verwaltungsgerichtshof wies daher - auch auf Grund der hier wiedergegebenen Ausführungen -

die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol gerichtete Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0307, hob der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten in einer Angelegenheit betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Unter Hinweis auf das oben erwähnte Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, führte er aus, dass Entscheidungen über Einwendungen im Sinn des Art. 9 Abs. 6 des erwähnten Vertrages, die nach österreichischem Recht zu erledigen seien, keine Vollstreckungsverfügungen im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG seien; die Entscheidungen über die genannten Einwendungen zählten vielmehr zu den im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden, für welche jedoch sowohl die Zuständigkeitsregelungen des VVG als auch - hinsichtlich einer Geldstrafe zumindest soweit sie die Vollstreckung des zu vollstreckenden Anspruches beträfen - die Vorschriften über den zweigliedrigen Instanzenzug gälten. Demnach gehe die Berufung an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handle, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheide endgültig (§ 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VVG).

Im Übrigen verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0307, "zur Klarstellung" noch darauf, dass die Vorschriften des § 10 Abs. 3 VVG hinsichtlich des zweigliedrigen Instanzenzuges für Entscheidungen über Einwendungen im Sinn des Art. 9 Abs. 6 des Vertrages dann gälten, wenn die Zuständigkeitsregelungen des VVG nichts anderes vorsähen, wie dies etwa bei Einwendungen gegen den Anspruch im Sinn des § 35 EO oder bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Fall sei, über welche die Titelbehörde nach den hinsichtlich des Verfahrens und des Instanzenzuges für das Titelverfahren geltenden Vorschriften zu entscheiden habe. Ein derartiges, von der Titelbehörde zu behandelndes Vorbringen habe der Beschwerdeführer aber in den von ihm erhobenen Einwendungen nicht erstattet.

Gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz VVG sei daher über die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung vom Landeshauptmann (und nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat) zu entscheiden gewesen.

In seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 99/02/0115, verwies der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, und wies eine Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung als unbegründet ab.

Ebenso wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0172, unter Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, abgewiesen.

Desgleichen enthält das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0380, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol betreffend Einwendungen gemäß Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen und Feststellung der Vollstreckbarkeit gemäß § 3 Abs. 2 VVG als unbegründet abgewiesen wurde, den Verweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0434, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol betreffend Einwendungen gemäß Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen und Feststellung der Vollstreckbarkeit gemäß § 3 Abs. 2 VVG unter Hinweis auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0380, als unbegründet ab.

In den beiden hg. Erkenntnissen vom 27. Februar 2002, Zl. 98/03/0345, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/03/0140, wurden jeweils Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, als unbegründet abgewiesen.

Mit seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0196, hob der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Er verwies dabei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0307; die belangte Behörde habe verkannt, dass über die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz VVG vom Landeshauptmann zu entscheiden gewesen wäre.

Mit Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2000/03/0362, wies der Verwaltungsgerichtshof eine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 gerichtete Beschwerde als unbegründet ab; er verwies dabei wegen der gleichen Sach- und Rechtslage, auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042.

Einen Verweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0380, enthält das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/03/0089. Mit diesem wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 als unbegründet ab.

Bereits vorher hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0302, den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten (Berufungs)Behörde aufgehoben. In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0196. Auch für die verfahrensgegenständliche Berufung wäre der Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 3 VVG zuständig gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren erließ nunmehr der Landeshauptmann von Oberösterreich einen mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Diese wurde mit hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2005/03/0178, als unbegründet abgewiesen.

In seinem Erkenntnis vom 30. März 2007, Zl. 2006/02/0117, hob der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung betreffend die Vollstreckung einer Geldstrafe in Angelegenheiten Übertretung der Straßenverkehrsordnung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf; auf die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde ging der Verwaltungsgerichtshof dabei nicht näher ein.

In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/17/0273, 0274, hob der Verwaltungsgerichtshof zwei Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend Vollstreckung von Strafverfügungen nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Mit zwei Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz waren dem Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz 1988 iVm der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz zur Last gelegt worden, weshalb über ihn (rechtskräftig) zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden waren.

Gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz hatte der Beschwerdeführer Berufung erhoben, denen mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils angefochtenen Bescheiden keine Folge gegeben worden war.

In seiner Begründung bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, VfSlg. 14.957, sowie auf das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168. Demnach hätte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen zu entscheiden gehabt. Die belangte Oberösterreichische Landesregierung sei hingegen nicht zuständig gewesen, über die in Rede stehenden Berufungen abzusprechen.

Auch in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Wiener Landesregierung betreffend Vollstreckung einer Strafe wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Auch hier berief sich der Verwaltungsgerichtshof begründend auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1996, Zl. 94/17/0168. Im Titelverfahren sei der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig gewesen, über die Berufung gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in der Verwaltungsstrafsache zu entscheiden. Daraus ergebe sich, dass im Beschwerdefall der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid hätte entscheiden müssen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/17/0273, 0274). Die belangte Wiener Landesregierung sei hingegen nicht zuständig gewesen, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen.

Wenn auch der hier referierten Judikatur teilweise keine Vollstreckungsverfügungen, sondern sonstige Bescheide im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zu Grunde lagen, so folgt daraus doch wegen der notwendigen Einheit des Verfahrens (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035 = VwSlg. 12.942/A), dass der Verwaltungsgerichtshof die im hier zu entscheidenden Beschwerdefall entscheidungswesentliche Frage der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nicht einheitlich beantwortet hat.

3.0. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 VVG ergibt, sieht das VVG selbst einen Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob sich eine solche Zuständigkeit aus anderen Rechtsvorschriften ergibt.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem oben erwähnten Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95, G 10/96, G 57/96, G 58/96, G 261/97, G 290/97, G 334/97 = VfSlg. 14.957, zur Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate auf Grund des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG wie folgt ausgeführt (auszugsweise):

"Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG zufolge erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Bundesregierung ist entgegen dem VwGH der Meinung, dass die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterungen gemäß § 54b Abs. 3 VStG nicht 'im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen' im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG ergeht und daher diese die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate begründende Norm auf Entscheidungen gemäß § 54b Abs. 3 VStG keine Anwendung findet. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Bundesregierung bei ihrer Auslegung des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu folgen.

Der Gerichtshof ist vorerst der Auffassung, dass der von der Bundesregierung sehr ausführlich dargestellten Entstehungsgeschichte der verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit für Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen bzw. Verwaltungsstrafsachen für die Zugehörigkeit der in § 54b Abs. 3 VStG geregelten Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen keine diesbezügliche besondere Regelungsabsicht des Verfassungsgesetzgebers entnommen werden kann. Er geht jedoch davon aus, dass für den Verfassungsgesetzgeber - ohne nähere Problematisierung - die Strafvollstreckung - und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug - jedenfalls Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch des Verfahrens über Verwaltungsübertretungen war und ist.

Mangels einer im Zuge der Verfassungsentwicklung stattgefundenen Auseinandersetzung über die Zugehörigkeit der Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterungen zum Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen erscheinen dem Verfassungsgerichtshof Sinn und Zweck der mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG angestrebten Verankerung der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate für das vorliegende Problem von entscheidender Bedeutung: Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 13987/1994 in anderem Zusammenhang für die Funktion und dementsprechende Interpretation des die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate regelnden Art. 129a Abs. 1 B-VG dargetan hat, ist diese Verfassungsvorschrift dahin zu verstehen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen (mit Ausnahme der Finanzstrafsachen des Bundes) einen umfassenden

Rechtsschutzauftrag wahrzunehmen haben. ... Vielmehr ist, wie der

Verwaltungsgerichtshof in seinen Prüfungsanträgen richtig sieht, nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein 'Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen', weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren 'wegen Verwaltungsübertretungen' geführt wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung etwa in seinem Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0404, aufgegriffen und die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates für Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen auf Zahlungserleichterungen betreffend Geldstrafen, die wegen Übertretungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg verhängt worden waren, ausgesprochen.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die zu § 54b VStG angestellten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes auch auf Bescheide im Zuge des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich Geldstrafen zu übertragen sind; auch diese Bescheide ergehen in einem "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen". Die eben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes gelten daher uneingeschränkt auch - soweit Geldstrafen betroffen sind - für die Regelung des VVG und sind nicht etwa eingeschränkt auf das VStG im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand des Verfassungsgerichtshofes zu sehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher seine bisherige Rechtsprechung, soweit diese darauf abstellt, dass eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen auf Grund des § 10 Abs. 3 (insbesondere letzter Satz) VVG nicht gegeben wäre, nicht aufrecht zu erhalten:

3.3. Nach dem Wortlaut des Art. 129a Abs. 1 erster Satzteil B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Nach Abs. 2 leg. cit. kann gesetzlich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen der ersten Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land angefochten werden können, wobei in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 B-VG derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen.

§ 51 Abs. 1 VStG sieht nun für Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes als Berufungsinstanz vor, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Damit hat der Gesetzgeber in einer dem Art. 129a Abs. 2 B-VG entsprechenden Weise einen speziellen Instanzenzug für "Verwaltungsstrafverfahren" eingeführt, der insoweit - als Sonderregel auch für die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen - dem § 10 Abs. 3 VVG vorgeht. Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen (vgl. etwa auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006) 556).

4.0. Die belangte Behörde hat daher - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - ihre Zuständigkeit verneint.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 2. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170155.X00

Im RIS seit

12.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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