TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/30 99/03/0042

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs2 Z2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs5;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs6;
VVG §10 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/03/0172 E 28. Februar 2001 99/02/0115 E 26. Mai 2000 2000/03/0362 E 3. September 2003 98/03/0345 E 27. Februar 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des AH in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Kirchgasse 4a/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Dezember 1998, Zl. IIa-90.004/1-98, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 14. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach "§ 23 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz" mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) bestraft.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Juli 1997 insofern Folge gegeben, als die Ersatzarreststrafe auf 5 Tage herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen:

"Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird wie folgt abgeändert:

'Der Beschuldigte hat als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit

den amtlichen Kennzeichen ... und ... (D) nach aus Italien über den

Brennerpass erfolgter Einreise nach Österreich gewerbsmäßig am 08.08.1996 eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich zum Grenzkontrollposten Vils, wo der Beschuldigte um

20.30 Uhr eingelangt ist, nach Deutschland durchgeführt und hat der Beschuldigte dabei kein vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Einrichtung der Öko-Punkte für die betreffende Fahrt (genannt Öko-Karte) mitgeführt.'

Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. Ziff. 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995, i. V. mit Artikel 3 Ziff. 1 der Verwaltungsvereinbarung, BGBl. Nr. 879/1992, zur Last gelegt.

Die Verhängung der Strafe erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m.

§ 23 Abs. 2, zweiter Satz, Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein am 18. Juli 1997 zu Handen seiner Vertreter (der Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Duregger und Dr. Günter Medweschek) im Wege der Übergabe an einen "Postbevollmächtigten für RSb-Briefe" zugestellt.

In einem an das "Finanzamt für den Bereich D-87730 Grönebach" gerichteten Schreiben vom 23. Oktober 1997 teilte die Bezirkshauptmannschaft Reutte unter dem Betreff "Vollstreckungsersuchen" mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom "14.10.1997" (richtig: 14. Jänner 1997) und dem Berufungserkenntnis vom 2. Juli 1997 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz rechtskräftig bestraft worden sei. Die Strafhöhe betrage S 20.000,--, "d.s. DM 2.852,--", die Verfahrenskosten beliefen sich auf S 2.000,--, "d.s. DM 285,20". Der gesamte einzutreibende offene Betrag belaufe sich auf S 22.000,--, "d.s. DM 3.137,20". Der Bestrafte habe den genannten Betrag trotz Mahnung nicht überwiesen. Gemäß Art. 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, werde um Vollstreckung der Geldstrafe sowie der Kosten und Barauslagen und um Überweisung des eingetriebenen Betrages auf ein näher bezeichnetes Konto der Bezirkshauptmannschaft Reutte ersucht. Als Anlage wurde - unter anderem - "eine Kopie des vollstreckbaren Straf- und des Berufungserkenntnisses" angeführt.

Dieses Vollstreckungsersuchen wurde der Bezirkshauptmannschaft Reutte mit Schreiben des Finanzamtes Memmingen vom 26. November 1997 zurückgestellt. "Weiterhin" wurde die "sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Hofer, Regensburg vom 17.11.1997 zur Entscheidung in eigener Sache" übersandt.

In der erwähnten "Beschwerde" wurden folgende Anträge gestellt:

"1.)

Es wird nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages beantragt, die Vollziehung der Amts- und Rechtshilfe auszusetzen und nicht zu leisten und über die Ablehnung die ersuchende Stelle unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

2.)

Es wird beantragt, gemäß Art. 9 Abs. 7 des Vertrages von der Vollstreckung absehen.

3.) Es wird beantragt, gemäß Art. 9 Abs. 6 des Vertrages die Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs an die ersuchende Stelle zu übermitteln und deren Entscheidung abzuwarten.

4.)

Es wird beantragt, gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrages die Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages durch die Regierungen der Vertragsstaaten Österreich und Deutschland regeln zu lassen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Vollstreckungsverbot nach Art. 1 Abs. 2 "Nr. 2" des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (Vertrag) vorliege, weil es sich um eine Angelegenheit "hinsichtlich von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze handle". Ferner seien die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 des Vertrages nicht eingehalten worden. Zudem sei der zu vollstreckende Bescheid "bis dato an den Betroffenen persönlich" nicht zugestellt worden. Außerdem wurde ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 des Vertrages gerügt. Schließlich wurde vorgebracht, dass die "ÖKO-Punkte-Regelung nach dem österreichischen Güterkraftverkehrsgesetz" gegen deutsches Recht und Gemeinschaftsrecht verstosse, weshalb nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages Amts- und Rechtshilfe nicht geleistet werden dürfe.

Mit Bescheid vom 20. August 1998 entschied die Bezirkshauptmannschaft Reutte

"gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) und § 35 Exekutionsordnung iVm Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen über die von Herrn AH, vertreten durch die RAe Dr. Hofer und Hofer, erhobenen Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 14.01.1997, Zl. IIc-ST-50574/6, über Herrn AH wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz verhängten Geldstrafe von S 20.000,-- zuzüglich S 2.000,-- Verfahrenskosten wie folgt:

Die Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 VwGG festgestellt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 14.01.1997, Zl. IIc-ST-50574/6, mit dem über Herrn AH wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 22.000,-- (inklusive Verfahrenskosten) verhängt wurde, keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 VVG sowie § 35 EO nicht bestraft (gemeint wohl: einer Vollstreckung unterworfen) zu werden" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide.

§ 3 Abs. 1 VVG sieht vor, dass die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken ist, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind gemäß § 3 Abs. 2 VVG Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

§ 10 VVG lautet:

"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (im Folgenden als "Vertrag" bezeichnet) leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bussgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner im Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrages Amts- und Rechtshilfe.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 2 des Vertrages wird Amts- und Rechtshilfe nach Abs. 1 in Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze nicht geleistet.

Art. 4 des Vertrages lautet:

"(1) Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(2) Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte Stelle unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe."

In Art. 9 des Vertrages ist Folgendes vorgesehen:

"(1) die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - einschließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten Geldbußen von mindestens fünfzig Deutsche Mark sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art -, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates. Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen.

(2) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, welche Stellen für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung zuständig sind. Die Vertragsstaaten können auch Verwaltungsbehörden bestimmen, welche die Ersuchen um Vollstreckung entgegennehmen, um sie an die für die Erledigung zuständigen Stellen weiterzuleiten; soweit dies geschieht, teilen die Vertragsstaaten einander anstelle der Mitteilung nach Satz 1 diese Verwaltungsbehörden mit.

(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1) ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels/Vollstreckungstitels oder des zu vollstreckenden Bescheides beizulegen, auf dem die Rechtskraft/Unanfechtbarkeit von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Staates gleich.

(4) Die Vollstreckung von Geldforderungen wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt. Die ersuchende Stelle rechnet den für sie zu vollstreckenden Geldbetrag in diese Währung um und vermerkt ihn auf dem zu vollstreckenden Titel. Für die Umrechnung maßgebend ist in der Republik Österreich der an der Wiener Börse zuletzt notierte Devisenankaufs(Geld)kurs für Zahlung Frankfurt und in der Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main zuletzt festgestellte amtliche Devisenankaufskurs für Zahlung Wien.

(5) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet die zuständige Stelle des ersuchten Staates.

(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs sind von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist.

(7) Wenn der zu vollstreckende Geldbetrag außer Verhältnis zu den durch die Vollstreckung entstehenden Kosten steht, kann die ersuchte Stelle von der Vollstreckung absehen; sie hat davon die ersuchende Stelle zu unterrichten. Diese kann verlangen, die Vollstreckung dennoch vorzunehmen, wenn sie dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, hat dann jedoch die Kosten einer erfolglosen Vollstreckung zu tragen.

(8) Die ersuchte Stelle hat die von ihr eingenommenen Geldbeträge der ersuchenden Behörde zu überweisen. Ausgenommen sind Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren."

Vorweg ist festzuhalten, dass Entscheidungen über Einwendungen im Sinne des Art. 9 Abs. 6 des Vertrages, die nach österreichischem Recht zu erledigen sind, zwar keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG darstellen; als solche sind nämlich nur Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahren ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12.942/A). Die Entscheidungen über die genannten Einwendungen zählen vielmehr zu den im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden, für welche jedoch sowohl die Zuständigkeitsregelungen des VVG als auch - hinsichtlich einer Geldstrafe zumindest soweit sie die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches betreffen - die Vorschriften über den zweigliedrigen Instanzenzug gelten (vgl. das angeführte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989).

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Amts- und Rechtshilfe im vorliegenden Fall von der ersuchten Behörde in Deutschland "korrekt" abgelehnt worden sei, sodass die ersuchende österreichische Behörde nicht mehr berechtigt gewesen sei, "weiter gehende Entscheidungen zu treffen". Dieser Einwand findet in der Aktenlage keine Deckung. Die ersuchte Stelle (das Finanzamt Memmingen) hat im Schreiben vom 26. November 1997 nämlich keineswegs - gemäß Art. 4 des Vertrages - die Vollstreckungshilfe abgelehnt; sie hat lediglich die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Sinne des Art. 9 Abs. 6 zweiter Satz des Vertrages an die ersuchende Stelle (die Bezirkshauptmannschaft Reutte) übermittelt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der ersuchten Stelle auch keine Entscheidung nach Art. 9 Abs. 5 des Vertrages über die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Art. 1 Abs. 2 "Nr." (Ziffer) 2 des Vertrages getroffen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Grunde des Art. 1 Abs. 2 Z. 2 des Vertrages gemäß Art. 9 Abs. 5 des Vertrages ausschließlich von der zuständigen Stelle des ersuchten Staates zu entscheiden sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine derartige Entscheidung getroffen habe, kann ihm nicht beigetreten werden. Wie der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides klar erkennen lässt, wurde mit diesem Bescheid normativ nicht über Einwendungen im Sinne des Art. 9 Abs. 5 des Vertrages, sondern über solche nach Abs. 6 der genannten Bestimmung abgesprochen. Am normativen Gehalt dieser Entscheidung können auch die die Frage der Zulässigkeit der Amts- und Rechtshilfe nach Art. 1 Abs. 2 Z. 2 des Vertrages betreffenden Ausführungen in der Begründung nichts ändern, kommt es doch für den Inhalt eines - entsprechend dem AVG - in Spruch und Begründung gegliederten Bescheides entscheidend auf den Abspruch an, wie er im Spruch gefasst wird, und erwächst doch folglich nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft. Auch im Beschwerdefall sind die erwähnten Begründungselemente auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches heranzuziehen, weil der Spruch, für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0131). Ein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit der Amts- und Rechtshilfe im Lichte des Art. 1 Abs. 2 Z. 2 des Vertrages erübrigt sich somit.

Ob - wie der Beschwerdeführer ferner meint - bei Verstössen gegen das "Transitabkommen" keine unmittelbare Verpflichtung bestehe, "die Zwangsvollstreckung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls zu dulden", ist gleichfalls für die nach Art. 9 Abs. 6 des Vertrages getroffene Entscheidung nicht rechtserheblich.

Dies gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 des Vertrages nicht erfüllt worden seien, handelt es sich hiebei doch um einen bloß für die Zulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des Art. 9 Abs. 5 des Vertrages maßgebenden Tatbestand.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Vollstreckbarkeit des im Beschwerdefall zu vollstreckenden Exekutionstitels weder die "persönliche" Zustellung des Bescheides noch eine Mahnung oder Vollstreckungsandrohung voraus. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 10 Abs. 3 des Vertrages, wonach die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt gilt, geht ins Leere, weil es sich im Beschwerdefall nicht um die Vollstreckung eines Freiheitsentzugs handelt. Eine - nach Meinung des Beschwerdeführers nicht statthafte - "Ersatzzustellung" des Berufungsbescheides fand im Beschwerdefall nicht statt. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren durch Rechtsanwälte vertreten war, die auch zu Zustellungsbevollmächtigten bestellt waren, hatten die Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz an diese Vertreter zu erfolgen. Die Zustellung des Berufungsbescheides an den Postbevollmächtigten der Vertreter des Beschwerdeführers gründete sich auf § 13 Abs. 2 Zustellgesetz.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass in der "Aufforderung zur Zahlung" entgegen Art. 9 Abs. 4 des Vertrages "weder der Zeitpunkt der Umrechnung des Geldbetrages noch der Geldbetrag selbst in Deutsche Mark bezeichnet" sei und dass auch ein Nachweis über die Berechnung des letzten Kurses fehle, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Vollstreckungsersuchen sehr wohl die Angabe des zu vollstreckenden Geldbetrages in DM enthielt. Dass die Umrechnung fehlerhaft vorgenommen wäre und damit die Höhe des zu vollstreckenden Anspruches nicht richtig sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Auch diese Einwendung konnte daher im Grunde des Art. 9 Abs. 6 des Vertrages nicht zum Erfolg führen.

Mit dem Hinweis auf Art. 9 Abs. 7 des Vertrages vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die hier zu beurteilende Entscheidung nach Art. 9 Z. 6 des Vertrages nicht relevant ist.

Gleiches gilt für die Frage, ob die Vollstreckungshilfe nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages abzulehnen sei. Die Entscheidung darüber obliegt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ausschließlich der ersuchten Stelle.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, dass es sich

"gemäß § 3 Abs. 2 VVG ... im vorliegenden Fall nicht um eine

Vollstreckbarkeitsbestätigung sondern nur um einen Beurkundungsakt handeln (kann), welcher keinesfalls in Form eines Bescheides zu erlassen ist". Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass sich die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof darauf zu beschränken hat, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer im Rahmen der Bezeichnung des Beschwerdepunktes behauptet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0198). Dass durch die im angefochtenen Bescheid getroffene, auf § 3 Abs. 2 VVG gestützte Feststellung im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachte Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Juni 1999

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030042.X00

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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