TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/12 2005/03/0178

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs1 Z2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs3;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WS in G, Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 2005, Zl. VerkR-030.079/127-2005-J/Sei, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Mai 2002 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, EUR 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland eigenhändig zugestellt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juli 2002 abgewiesen, wobei der Spruch geringfügig modifiziert wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Bescheid auch verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 290,60 zu entrichten. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte zu Handen seiner Rechtsvertreterin an deren Kanzleisitz in Innsbruck. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl 2002/03/0245, abgewiesen.

In der Folge ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Schärding unter Bezugnahme auf Art 9 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990 (in der Folge als "Vertrag" bezeichnet), um Vollstreckung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Geldbetrages in der Höhe von EUR 1.888,90.

Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen und stellte folgende Anträge:

"1. Es wird beantragt, gemäß Art. 9 Abs. 5 des Vertrages zu entscheiden über die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs wegen des bestehenden Vollstreckungsverbotes des Warenverkehrs.

2. Es wird beantragt, gemäß Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zu entscheiden über die Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs wegen mangelhafter Umrechnung und Vollstreckbarkeit des Titels zur Kenntnis zu nehmen.

3. Es wird nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages beantragt, die Vollziehung der Amts- und Rechtshilfe im Wege der Entscheidung auszusetzen und den unterzeichnenden Anwalt unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

4. Es wird beantragt, gemäß Art. 9 Abs. 7 des Vertrages beantragt, von der Vollstreckung absehen und bisherige Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben und einzustellen."

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Mai 2003 entschied die Bezirkshauptmannschaft Schärding über diese Anträge wie folgt:

"I. Die Einwendung gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit des auf Grund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30.07.2002, ..., zu vollstreckenden Anspruchs in der Höhe von 1.888,90 Euro wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass dieses Erkenntnis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

II. Die Einwendung gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung des auf Grund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30.07.2002, ..., zu vollstreckenden Anspruchs in der Höhe von 1.888,90 Euro wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

III. Der Antrag, die Vollstreckung der Amts- und Rechtshilfe im Wege der Entscheidung auszusetzen wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

IV. Der Antrag, von der Vollstreckung des auf Grund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.07.2002, ..., zu vollstreckenden Geldbetrages in der Höhe von 1.888,90 Euro wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen."

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde zunächst mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. November 2003 als unbegründet abgewiesen. Mit hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0302, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, sodass er wie folgt lautete:

"IV. Der Antrag, von der Vollstreckung des auf Grund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.07.2002, ..., zu vollstreckenden Geldbetrages in der Höhe von 1.888,90 Euro abzusehen, wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass die Einwendung des Beschwerdeführers, es bestehe ein Verbot der Vollstreckung wegen Zusammenhangs mit einem Warenverkehr gemäß Art 1 Abs 2 Z 2 des Vertrages, die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung betreffe und daher gemäß Art 9 Abs 5 des Vertrages von der ersuchten Stelle zu klären sei. Die Erstbehörde sei daher zu Recht auf diese Frage nicht weiter eingegangen und habe mit Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides die Einwendung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Vollstreckung sei wegen des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe gemäß Art 10 Abs 3 des Vertrages verboten, führte die belangte Behörde aus, dass es sich im konkreten Beschwerdefall nicht um die Vollstreckung eines Freiheitsentzuges, sondern einer Geldstrafe handle. Diese Einwendung gegen die Vollstreckbarkeit habe die Erstbehörde in der Begründung zu Spruchpunkt I des Bescheides ausgeführt und zu Recht abgewiesen. Eine weitere Sachverhaltsermittlung sei nicht erforderlich gewesen.

Zur Einwendung, der zu vollstreckende Geldbetrag stehe außer Verhältnis zu dem durch die Vollstreckung entstehenden Kosten und es sei daher gemäß Art 9 Abs 7 des Vertrages von der Vollstreckung abzusehen, hielt die belangte Behörde fest, dass die Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung gemäß Art 9 Abs 7 des Vertrages in der Zuständigkeit der ersuchten Behörde liege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art 1 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990 (im Folgenden: "Vertrag"), leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrages Amts- und Rechtshilfe. Gemäß Art 1 Abs 2 Z 2 des Vertrages wird Amts- und Rechtshilfe nicht geleistet in

"Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze".

Art 9 des Vertrages regelt die Vollstreckungshilfe und ordnet an, dass die Vertragsstaaten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen leisten. Für die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates. Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen.

Gemäß Art 9 Abs 5 des Vertrages entscheidet über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung die zuständige Stelle des ersuchten Staates.

Gemäß Art 9 Abs 6 des Vertrages sind Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen.

Nach Art 9 Abs 7 des Vertrages kann die ersuchte Stelle von der Vollstreckung absehen, wenn der zu vollstreckende Geldbetrag außer Verhältnis zu den durch die Vollstreckung entstehenden Kosten steht; sie hat davon die ersuchende Stelle zu unterrichten.

2. Der Beschwerdeführer meint, dass der zu vollstreckende Bescheid Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffe und daher nach dem Vertrag nicht vollstreckt werden dürfte.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich diese Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet und daher nach Art 9 Abs 5 des Vertrages nicht von der belangten Behörde, sondern von der zuständigen Stelle des ersuchten Staates zu entscheiden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl 99/03/0042).

3. In Punkt II.2 der Beschwerde führt der Beschwerdeführer wörtlich aus:

"Gemäß § 10 Abs 3 des Vertrages zwischen der Republik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr. 526/1999 idgF gilt der Ausspruch eines Freizeitentzuges wegen Nichtzustellung als nicht bewirkt. Damit sind aber das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. 05. 2002, ... wie auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. 07. 2002 ... selbst unwirksam. Dies deswegen, da eine Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Geldstrafe ausgesprochen wird. Wenn aber der Ausspruch als nicht zugestellt gilt, gelten wohl die Bescheide an sich als nicht zugestellt und dürfen sohin nicht vollstreckt werden."

Dieses auf Art 10 Abs 3 des Vertrages bezogene Vorbringen dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer annimmt, die Vollstreckung sei unzulässig, da der Bescheid, mit dem die zu vollstreckende Geldstrafe verhängt wurde, nicht wirksam zugestellt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem die Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin an deren österreichischen Kanzleisitz nach den österreichischen Zustellvorschriften zugestellt wurde, und dass im vorliegenden Fall eine Geldstrafe zu vollstrecken ist (vgl auch dazu das hg Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl 99/03/0042). Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach ein Bescheid, in dem neben einer Geldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen wird, im Falle einer Zustellung nach Art 10 Abs 3 des Vertrages zur Gänze - also auch hinsichtlich der Geldstrafe - als nicht zugestellt gelte, steht zudem mit dem klaren Wortlaut des Art 10 Abs 3 des Vertrages diametral in Widerspruch.

4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die ausschließliche Bezugnahme auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. Juli 2002 verfehlt sei, da sich der zu vollstreckende Anspruch zumindest teilweise aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Mai 2002 ergebe.

Zu diesem Vorbringen genügt es festzuhalten, dass ein Straferkenntnis erster Instanz insoweit als zum normativen Inhalt des Berufungsbescheides gehörig zu betrachten ist, als mit diesem Bescheid das Straferkenntnis in erster Instanz bestätigt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 20. März 1979, Zl 939/78, Slg Nr. 9802/A).

5. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte zu Unrecht den Antrag, von der Vollstreckung abzusehen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Ohne dies näher zu begründen, bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, auch über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen.

Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf den klaren Wortlaut des Art 9 Abs 7 des Vertrages zu verweisen, der die ersuchte Stelle - die Stelle des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist - dazu beruft, bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen von der Vollstreckung abzusehen.

6. Da der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die belangte Behörde hat mit der Vorlage der Verwaltungsakten eine als "Gegenschrift" bezeichnete Äußerung abgegeben, in der sie zum Sachverhalt auf den angefochtenen Bescheid verweist und ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Auffassung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen vermöge. Wörtlich heißt es in der Folge:

"Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den angefochtenen Bescheid und die Aktenlage verwiesen. Die belangte Behörde hat sich an Gesetz und Judikatur orientiert, die Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen und den Bescheid hinreichend begründet."

In der Folge stellt die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 48 Abs 2 VwGG den Aufwandersatz in gebührendem Ausmaß zuzuerkennen.

Da der als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der belangten Behörde somit lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid sowie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde enthält, war auf der Grundlage des nach § 59 Abs 3 VwGG gestellten allgemeinen Antrags auf Zuerkennung von Aufwandersatz nur der Vorlageaufwand (§ 48 Abs 2 Z 1 VwGG) zuzusprechen (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl 2006/15/0162).

Wien, am 12. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030178.X00

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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