TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/16 2002/03/0245

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §23 Abs3 Satz1;
GütbefG 1995 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des W in G, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juli 2002, Zl. VwSen-110368/20/SR/Ri, betreffend Übertretung des GütbefG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S. GmbH mit dem näher angeführten Sitz in Deutschland für schuldig erkannt, er habe veranlasst, "dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen ... und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen ... Herr A... T..., am 22.2.2002 um 9.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei Strkm. 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. ... benützte, ohne dass" er sich davon überzeugt habe, "dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert hat, sodass dieser keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl an Ökopunkten ermöglichte."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002, verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des Beweisverfahrens feststehe, es habe ein ökopunktepflichtiger Transitverkehr durch Österreich stattgefunden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers habe dies letztlich auch in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme eingestanden. Aus den Angaben in der Berufungsschrift und dem späteren Vorbringen in der Stellungnahme sei zu schließen, dass der Umweltdatenträger lediglich "nicht einwandfrei funktioniert" habe. Ein allfälliger Batteriedefekt könne keinesfalls zu einer Schuldbefreiung führen, da die Vertreterin in der letzten Stellungnahme eingestanden habe, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Überprüfung des Umweltdatenträgers dem Fahrer übertragen hätte (arg.: "... der Beschuldigte hat den Fahrer sehr wohl aufgeklärt, das Gerät auf seine Funktionstüchtigkeit hin vor jeder Fahrt zu überprüfen."). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG habe der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichten für die Glaubhaftmachung nicht aus. Wie dargelegt, habe der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 i. d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der angeführten Fassung begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-

- zu ahnden ist, wer

"6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt."

Gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz GütbefG ist nach Abs. 1 Z. 3 oder Z. 6 ein Unternehmer auch strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde hätte ihn und den Arbeitnehmer im Rechtshilfeweg einvernehmen müssen. Es hätte sich dabei ergeben, dass der Beschwerdeführer alle ihn nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0236) hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzulegen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den behaupteten Verfahrensmängeln nicht entsprochen. Warum die angeführten Einvernahmen dazu hätten führen können, dass die belangte Behörde kein Verschulden des Beschwerdeführers bzw. die Erfüllung aller kraftfahrrechtlicher Verpflichtungen (u.a. des GütbefG) hätte annehmen können, wird nicht ausgeführt. Soweit die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg begehrt wird, wird im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung geladen wurde und bei dieser nicht erschienen ist. Abgesehen davon war es seinem in dieser Verhandlung anwesenden Vertreter möglich, alles vor der belangten Behörde vorzutragen.

Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, der Fahrer hätte von ihm die strikte Anweisung erhalten, am Gerät nichts zu ändern, da es auf Transit eingestellt gewesen sei. Der Fahrer sei auch darüber aufgeklärt worden, das Gerät auf seine Funktionstüchtigkeit hin vor jeder Fahrt zu überprüfen. Es sei denkbar, dass es beim Fahrer auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse zu einem Missverständnis betreffend die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Ecotag-Gerätes gekommen sei. Dies sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, da der Fahrer ausreichend Deutschkenntnisse zu haben schien. Er habe die größtmögliche Sorgfalt aufgewendet, den Fahrer ordnungsgemäß zu unterweisen.

Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz hat sich der Unternehmer u. a. davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Dieser Verpflichtung entspricht der Unternehmer nicht, wenn er bloß dem Fahrer den Auftrag erteilt, das Gerät auf seine Funktionstüchtigkeit hin vor jeder Fahrt zu überprüfen, worauf sich der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde beruft. Auch die strikte Anweisung an den Fahrer, am Gerät nichts zu ändern, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn der Unternehmer selbst vor der Fahrt das Gerät auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft hat. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht glaubhaft gemacht wurde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030245.X00

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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