TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2006/17/0053

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art129a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes AU in Wien, vertreten durch Specht Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Jänner 2006, Zl. MA 65 - 3086/2005, betreffend Vollstreckung einer Strafe wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 des Magistrats der Stadt Wien wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung zur Einbringung einer nicht entrichteten Geldstrafe in Höhe von EUR 153,-- wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verfügt.Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 des Magistrats der Stadt Wien wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung zur Einbringung einer nicht entrichteten Geldstrafe in Höhe von EUR 153,-- wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz verfügt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, die vorliegende Vollstreckungsverfügung beziehe sich auf eine "angebliche rechtskräftige Strafe (...) vom 10. Juni 2005, welche eine angebliche Übertretung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz am 13. April 2005" an einer näher genannten Adresse zum Inhalt habe. Es sei dem Beschwerdeführer, der ab 1. Juni 2005 ortsabwesend gewesen sei, jedoch weder eine Strafverfügung noch ein Strafbescheid zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, die vorliegende Vollstreckungsverfügung beziehe sich auf eine "angebliche rechtskräftige Strafe (...) vom 10. Juni 2005, welche eine angebliche Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Parkometergesetz am 13. April 2005" an einer näher genannten Adresse zum Inhalt habe. Es sei dem Beschwerdeführer, der ab 1. Juni 2005 ortsabwesend gewesen sei, jedoch weder eine Strafverfügung noch ein Strafbescheid zugestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe entsprechende Beweise nicht vorgelegt, sodass von der ordnungsgemäßen Zustellung des dem Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegenden Bescheides auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, VfSlg. 14.957, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, VfSlg. 14.957, mwN).

Der Instanzenzug richtet sich demnach nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168). Der Instanzenzug richtet sich demnach nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168).

Im Titelverfahren war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig, über die Berufung gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in der Verwaltungsstrafsache zu entscheiden. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid hätte entscheiden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/17/0273, 0274). Die belangte Behörde hingegen war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Im Titelverfahren war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig, über die Berufung gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in der Verwaltungsstrafsache zu entscheiden. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid hätte entscheiden müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/17/0273, 0274). Die belangte Behörde hingegen war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0048, mwN). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0048, mwN).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170053.X00

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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