TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2005/13/0016

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

E3L E09301000;
E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;
61987CJ0342 Hoge Raad VORAB;
EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1994 §11 Abs12;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Christian Herbst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Juli 2004, GZ. RV/0544-W/02, RV/0545-W/02 und RV/4582-W/02, betreffend u.a. Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 sowie Umsatzsteuer 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hat die Vermittlung und die Abwicklung von Kooperations- und Tauschgeschäften zum Unternehmensgegenstand. Sie ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG 1988. Streitpunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden - nach einer teilweise stattgebenden Berufungserledigung durch den angefochtenen Bescheid - für das Jahr 1993 nicht anerkannte Betriebsausgaben sowie für das Jahr 1997 nicht berücksichtigte Vorsteuerbeträge.Die beschwerdeführende GmbH hat die Vermittlung und die Abwicklung von Kooperations- und Tauschgeschäften zum Unternehmensgegenstand. Sie ermittelt den Gewinn nach Paragraph 5, EStG 1988. Streitpunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden - nach einer teilweise stattgebenden Berufungserledigung durch den angefochtenen Bescheid - für das Jahr 1993 nicht anerkannte Betriebsausgaben sowie für das Jahr 1997 nicht berücksichtigte Vorsteuerbeträge.

Im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der beschwerdeführenden GmbH sei von Oktober 1997 bis Mai 1998 über die Jahre 1992 bis 1995 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden.

Bei der dabei auch erfolgten Überprüfung der Vorsteuern für den Zeitraum 01 - 07/1997 seien Differenzen zwischen den im Vorsteuerjournal verbuchten Beträgen und den mit den Umsatzsteuervoranmeldungen höher angemeldeten Vorsteuern festgestellt worden. Eine Klärung dieser Differenzen sei bis zur Schlussbesprechung nicht erfolgt, sodass die gemeldeten Vorsteuerbeträge "im Einvernehmen mit der steuerlichen Vertretung" um diese Differenzbeträge gekürzt worden seien.

Zur Begründung eines a.o. Aufwandes 1993 unter dem Titel "Provisionsanspruch" in Höhe von netto 3,594.362,27 S habe die Beschwerdeführerin keine schlüssigen Nachweise erbringen können. Berechnungsgrundlagen für den genannten Betrag habe es nicht gegeben und eine konkludente mündliche Änderung der mit der Vertragspartnerin, der I. GmbH, bestehenden schriftlichen Provisionsvereinbarung sei aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ableitbar gewesen. Die Einbuchung des zusätzlichen Provisionsaufwandes "für die Jahre bis 1989 zurück" sei auch erst später im Zuge der Um- und Nachbuchungen auf Grund eines Eigenbeleges erfolgt. Somit seien sowohl die Anerkennung des Aufwandes als Betriebsausgabe als auch der damit verbundene Vorsteuerabzug im Jahr 1993 zu versagen gewesen. Die Bezahlung dieses Aufwandes sei zudem als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren gewesen, der auch "Machthaber und Gesellschafter" der I. GmbH gewesen sei.Zur Begründung eines a.o. Aufwandes 1993 unter dem Titel "Provisionsanspruch" in Höhe von netto 3,594.362,27 S habe die Beschwerdeführerin keine schlüssigen Nachweise erbringen können. Berechnungsgrundlagen für den genannten Betrag habe es nicht gegeben und eine konkludente mündliche Änderung der mit der Vertragspartnerin, der römisch eins. GmbH, bestehenden schriftlichen Provisionsvereinbarung sei aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ableitbar gewesen. Die Einbuchung des zusätzlichen Provisionsaufwandes "für die Jahre bis 1989 zurück" sei auch erst später im Zuge der Um- und Nachbuchungen auf Grund eines Eigenbeleges erfolgt. Somit seien sowohl die Anerkennung des Aufwandes als Betriebsausgabe als auch der damit verbundene Vorsteuerabzug im Jahr 1993 zu versagen gewesen. Die Bezahlung dieses Aufwandes sei zudem als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren gewesen, der auch "Machthaber und Gesellschafter" der römisch eins. GmbH gewesen sei.

In der Berufung sei zur Umsatzsteuer 1997 vorgebracht worden, dass die strittigen Vorsteuerbeträge Abschlagszahlungen an die I. GmbH betroffen hätten, welche dieser als Vergütung für die Auflösung der Handelsvertreterverträge zum 31. Dezember 1996 während der folgenden zwölf Monate zugestanden seien. Dazu seien in der Folge mit Schriftsatz vom 31. August 1998 die "aufgefundenen" Teilgutschriften vorgelegt worden.In der Berufung sei zur Umsatzsteuer 1997 vorgebracht worden, dass die strittigen Vorsteuerbeträge Abschlagszahlungen an die römisch eins. GmbH betroffen hätten, welche dieser als Vergütung für die Auflösung der Handelsvertreterverträge zum 31. Dezember 1996 während der folgenden zwölf Monate zugestanden seien. Dazu seien in der Folge mit Schriftsatz vom 31. August 1998 die "aufgefundenen" Teilgutschriften vorgelegt worden.

Betreffend 1993 sei die Betriebsprüfung lt. Berufung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf Grund der unterschiedlichen Gesellschafterstruktur sei eine verdeckte Ausschüttung denkunmöglich. Außerdem sei festzustellen, dass die betreffende Vereinbarung einem Drittvergleich ohne weiteres standhalte. Dass der "Abrechnungsakt" mit der I. GmbH auf Grund der (durch die verhaftete Rechnungswesenleiterin der Beschwerdeführerin zurückgelassenen) unübersichtlichen Ablage erst im Laufe des Prüfungsverfahrens aufgefunden worden sei, ändere nichts daran, dass keine verdeckte Ausschüttung vorliege.Betreffend 1993 sei die Betriebsprüfung lt. Berufung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf Grund der unterschiedlichen Gesellschafterstruktur sei eine verdeckte Ausschüttung denkunmöglich. Außerdem sei festzustellen, dass die betreffende Vereinbarung einem Drittvergleich ohne weiteres standhalte. Dass der "Abrechnungsakt" mit der römisch eins. GmbH auf Grund der (durch die verhaftete Rechnungswesenleiterin der Beschwerdeführerin zurückgelassenen) unübersichtlichen Ablage erst im Laufe des Prüfungsverfahrens aufgefunden worden sei, ändere nichts daran, dass keine verdeckte Ausschüttung vorliege.

In Beantwortung von Vorhalten der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Stellungnahme vom 15. März 2004 vorgelegt. In dieser sei vorgebracht worden, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gut organisiert gewesen sei, eine "Rechnungswesenleitung, administratives Personal, eine vollautomatisierte EDV mit geschultem Personal sowie eine Absicherung nach dem Vieraugenprinzip der kritischen Bereiche gehabt habe". Erst im Juli 1997 sei die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin auf die "jahrelangen Betrügereien" der Rechnungswesenleiterin gestoßen. Die Angestellte habe Mitarbeiter für ihre Zwecke manipuliert, Schecks gefälscht und die Beträge über das Treuhandkonto der Beschwerdeführerin behoben. Wegen ihrer Postvollmacht sei es ihr möglich gewesen, Schriftstücke der Geschäftsleitung vorzuenthalten und somit ungestört zu agieren. Aus heutiger Sicht sei der Beschwerdeführerin klar, dass die Unterschlagungen auch als Provisionszahlungen betreffend die I. GmbH gebucht worden seien. Da jedoch im Belegwesen der Beschwerdeführerin falsche Bankbelege abgelegt worden seien und Unterlagen fehlten, sei eine Rekonstruktion "auf Grund der Menge und Kosten" nicht möglich.In Beantwortung von Vorhalten der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Stellungnahme vom 15. März 2004 vorgelegt. In dieser sei vorgebracht worden, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gut organisiert gewesen sei, eine "Rechnungswesenleitung, administratives Personal, eine vollautomatisierte EDV mit geschultem Personal sowie eine Absicherung nach dem Vieraugenprinzip der kritischen Bereiche gehabt habe". Erst im Juli 1997 sei die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin auf die "jahrelangen Betrügereien" der Rechnungswesenleiterin gestoßen. Die Angestellte habe Mitarbeiter für ihre Zwecke manipuliert, Schecks gefälscht und die Beträge über das Treuhandkonto der Beschwerdeführerin behoben. Wegen ihrer Postvollmacht sei es ihr möglich gewesen, Schriftstücke der Geschäftsleitung vorzuenthalten und somit ungestört zu agieren. Aus heutiger Sicht sei der Beschwerdeführerin klar, dass die Unterschlagungen auch als Provisionszahlungen betreffend die römisch eins. GmbH gebucht worden seien. Da jedoch im Belegwesen der Beschwerdeführerin falsche Bankbelege abgelegt worden seien und Unterlagen fehlten, sei eine Rekonstruktion "auf Grund der Menge und Kosten" nicht möglich.

Wegen des Verweises der Beschwerdeführerin auf das Gerichtsverfahren gegen die Rechnungswesenleiterin sowie der Angaben, dass die Angestellte Beträge als "Provisionen I. GmbH" verbucht habe, um ihre Manipulationen zu verbergen, habe die belangte Behörde sowohl Einsicht in den Gerichtsakt als auch in die am 28. April 2004 vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1993 und 1994 der Beschwerdeführerin (EDV-Ausdrucke der Konten sowie Bankkontoauszüge samt Überweisungsbelegen) genommen.Wegen des Verweises der Beschwerdeführerin auf das Gerichtsverfahren gegen die Rechnungswesenleiterin sowie der Angaben, dass die Angestellte Beträge als "Provisionen römisch eins. GmbH" verbucht habe, um ihre Manipulationen zu verbergen, habe die belangte Behörde sowohl Einsicht in den Gerichtsakt als auch in die am 28. April 2004 vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1993 und 1994 der Beschwerdeführerin (EDV-Ausdrucke der Konten sowie Bankkontoauszüge samt Überweisungsbelegen) genommen.

Dem Gerichtsakt sei zu entnehmen gewesen, dass die Angestellte wegen gewerbsmäßigen Betruges (Gesamtschadensumme rd. 2,3 Mio. S) und Urkundenfälschung (Schecks, Überweisungsbelege in Höhe von rd. 2,5 Mio. S) verurteilt worden sei, wobei die Vorgänge die Jahre 1990 bis 1997 betroffen hätten.

Die Einsichtnahme in das Buchhaltungskonto "VerrKto I. GmbH 3xxx" habe ergeben, dass auf diesem Konto Forderungen aus diversen seitens der Beschwerdeführerin für die I. GmbH getragenen Aufwendungen (Gegenbuchungen auf Bank- oder Kassakonto) verbucht worden seien. Lt. Buchungstext habe es sich dabei um Beträge für Rechtskosten, Gehälter, Honorare, Sozialversicherung sowie Aufwendungen der Geschäftsführerin der I. GmbH gehandelt. Der auf diese Weise über das Jahr entstandene Forderungssaldo sei zum Jahresende 1993 zum Großteil mit der aus der strittigen, berufungsgegenständlichen Provisionsrechnung resultierenden Verbindlichkeit gegenverrechnet worden. Über das Kreditorenkonto "I. GmbH 7yyy" sei lt. Buchungstext die Verbuchung von a-conto-Zahlungen auf die laufenden, monatlichen Provisionsverrechnungen erfolgt. Aus diesen Buchungen sei ersichtlich, dass es sich um keine Barzahlungen oder Überweisungen an die I. GmbH gehandelt habe, sondern hauptsächlich um die Verbuchung von Scheckbehebungen von den Bankkonten der Beschwerdeführerin. Die Beträge seien großteils als Eingang auf dem Kassakonto verbucht worden. Aus der Kassa seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen der I. GmbH erfolgt, die - wie erwähnt - auf dem Konto "VerrKto I. GmbH 3xxx" ihren Niederschlag gefunden hätten.Die Einsichtnahme in das Buchhaltungskonto "VerrKto römisch eins. GmbH 3xxx" habe ergeben, dass auf diesem Konto Forderungen aus diversen seitens der Beschwerdeführerin für die römisch eins. GmbH getragenen Aufwendungen (Gegenbuchungen auf Bank- oder Kassakonto) verbucht worden seien. Lt. Buchungstext habe es sich dabei um Beträge für Rechtskosten, Gehälter, Honorare, Sozialversicherung sowie Aufwendungen der Geschäftsführerin der römisch eins. GmbH gehandelt. Der auf diese Weise über das Jahr entstandene Forderungssaldo sei zum Jahresende 1993 zum Großteil mit der aus der strittigen, berufungsgegenständlichen Provisionsrechnung resultierenden Verbindlichkeit gegenverrechnet worden. Über das Kreditorenkonto "I. GmbH 7yyy" sei lt. Buchungstext die Verbuchung von a-conto-Zahlungen auf die laufenden, monatlichen Provisionsverrechnungen erfolgt. Aus diesen Buchungen sei ersichtlich, dass es sich um keine Barzahlungen oder Überweisungen an die römisch eins. GmbH gehandelt habe, sondern hauptsächlich um die Verbuchung von Scheckbehebungen von den Bankkonten der Beschwerdeführerin. Die Beträge seien großteils als Eingang auf dem Kassakonto verbucht worden. Aus der Kassa seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen der römisch eins. GmbH erfolgt, die - wie erwähnt - auf dem Konto "VerrKto römisch eins. GmbH 3xxx" ihren Niederschlag gefunden hätten.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 ein aus einer Provisionsnachverrechnung für den Zeitraum 1/89 - 12/93 resultierender a.o. Aufwand in Höhe von netto 3,594.362,27 S als Betriebsausgabe geltend gemacht und die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer von 718.872,45 S in Abzug gebracht worden sei. Als belegmäßiger Nachweis sei zuerst ein "händischer" Eigenbeleg über den Buchungssatz samt Beträgen vorgelegt und erst im weiteren Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens eine Rechnung des Geschäftspartners, der I. GmbH, "datiert mit 31.12.1993 samt Berechnungsblatt" beigebracht worden. Dazu sei festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung vom 20. Mai 1988 bestanden habe und zur Rechtmäßigkeit des strittigen Aufwandes von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei, dass die Nachverrechnung auf Grund einer mündlichen Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Provisionsabrechnung erfolgt sei. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht schlüssig und stehe im Widerspruch zu den Vertragsvereinbarungen. So sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen keine Verbindung zwischen den der Beschwerdeführerin anvertrauten Treuhandgeldern und den der I. GmbH für Kundenakquirierung zustehenden Provisionen nachgewiesen worden. Auch die buchhalterische Abwicklung spreche gegen einen Provisionsanspruch der I. GmbH. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die betriebliche Veranlassung des verbuchten a.o. Aufwandes auch im Rechtsmittelverfahren nicht habe nachgewiesen werden können. Es sei daher - wie schon von der Betriebsprüfung festgestellt - "die Anerkennung des Betrages als Betriebsaufwand sowie der Abzug der damit verbundenen Umsatzsteuer als Vorsteuer zu versagen" gewesen.Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 ein aus einer Provisionsnachverrechnung für den Zeitraum 1/89 - 12/93 resultierender a.o. Aufwand in Höhe von netto 3,594.362,27 S als Betriebsausgabe geltend gemacht und die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer von 718.872,45 S in Abzug gebracht worden sei. Als belegmäßiger Nachweis sei zuerst ein "händischer" Eigenbeleg über den Buchungssatz samt Beträgen vorgelegt und erst im weiteren Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens eine Rechnung des Geschäftspartners, der römisch eins. GmbH, "datiert mit 31.12.1993 samt Berechnungsblatt" beigebracht worden. Dazu sei festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch eins. GmbH eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung vom 20. Mai 1988 bestanden habe und zur Rechtmäßigkeit des strittigen Aufwandes von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei, dass die Nachverrechnung auf Grund einer mündlichen Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Provisionsabrechnung erfolgt sei. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht schlüssig und stehe im Widerspruch zu den Vertragsvereinbarungen. So sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen keine Verbindung zwischen den der Beschwerdeführerin anvertrauten Treuhandgeldern und den der römisch eins. GmbH für Kundenakquirierung zustehenden Provisionen nachgewiesen worden. Auch die buchhalterische Abwicklung spreche gegen einen Provisionsanspruch der römisch eins. GmbH. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die betriebliche Veranlassung des verbuchten a.o. Aufwandes auch im Rechtsmittelverfahren nicht habe nachgewiesen werden können. Es sei daher - wie schon von der Betriebsprüfung festgestellt - "die Anerkennung des Betrages als Betriebsaufwand sowie der Abzug der damit verbundenen Umsatzsteuer als Vorsteuer zu versagen" gewesen.

Ob und inwieweit die Verbuchung dieses Aufwandes mit den durch die Beschwerdeführerin behaupteten jahrelangen Manipulationen der Rechnungswesenleiterin im Zusammenhang stünde, sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Für die getroffene Beurteilung "wäre dies auch nicht ausschlaggebend". Dem Gesellschafter-Geschäftsführer sei jedoch in diesem Zusammenhang der Vorwurf nicht zu ersparen, dass er, insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum (ab 1990), für den die Manipulationen behauptet würden, den "ihm obliegenden kaufmännischen Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht hinreichend entsprochen hat".

Zur Umsatzsteuer für das Jahr 1997 seien die Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung im Widerspruch zu den während des Betriebsprüfungsverfahrens gegebenen Auskünften gestanden. Obwohl es sich um "zum Betriebsprüfungsverfahren sehr zeitnah gelegene

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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