Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Christian Herbst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Juli 2004, GZ. RV/0544-W/02, RV/0545-W/02 und RV/4582-W/02, betreffend u.a. Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 sowie Umsatzsteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH hat die Vermittlung und die Abwicklung von Kooperations- und Tauschgeschäften zum Unternehmensgegenstand. Sie ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG 1988. Streitpunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden - nach einer teilweise stattgebenden Berufungserledigung durch den angefochtenen Bescheid - für das Jahr 1993 nicht anerkannte Betriebsausgaben sowie für das Jahr 1997 nicht berücksichtigte Vorsteuerbeträge.Die beschwerdeführende GmbH hat die Vermittlung und die Abwicklung von Kooperations- und Tauschgeschäften zum Unternehmensgegenstand. Sie ermittelt den Gewinn nach Paragraph 5, EStG 1988. Streitpunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden - nach einer teilweise stattgebenden Berufungserledigung durch den angefochtenen Bescheid - für das Jahr 1993 nicht anerkannte Betriebsausgaben sowie für das Jahr 1997 nicht berücksichtigte Vorsteuerbeträge.
Im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der beschwerdeführenden GmbH sei von Oktober 1997 bis Mai 1998 über die Jahre 1992 bis 1995 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden.
Bei der dabei auch erfolgten Überprüfung der Vorsteuern für den Zeitraum 01 - 07/1997 seien Differenzen zwischen den im Vorsteuerjournal verbuchten Beträgen und den mit den Umsatzsteuervoranmeldungen höher angemeldeten Vorsteuern festgestellt worden. Eine Klärung dieser Differenzen sei bis zur Schlussbesprechung nicht erfolgt, sodass die gemeldeten Vorsteuerbeträge "im Einvernehmen mit der steuerlichen Vertretung" um diese Differenzbeträge gekürzt worden seien.
Zur Begründung eines a.o. Aufwandes 1993 unter dem Titel "Provisionsanspruch" in Höhe von netto 3,594.362,27 S habe die Beschwerdeführerin keine schlüssigen Nachweise erbringen können. Berechnungsgrundlagen für den genannten Betrag habe es nicht gegeben und eine konkludente mündliche Änderung der mit der Vertragspartnerin, der I. GmbH, bestehenden schriftlichen Provisionsvereinbarung sei aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ableitbar gewesen. Die Einbuchung des zusätzlichen Provisionsaufwandes "für die Jahre bis 1989 zurück" sei auch erst später im Zuge der Um- und Nachbuchungen auf Grund eines Eigenbeleges erfolgt. Somit seien sowohl die Anerkennung des Aufwandes als Betriebsausgabe als auch der damit verbundene Vorsteuerabzug im Jahr 1993 zu versagen gewesen. Die Bezahlung dieses Aufwandes sei zudem als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren gewesen, der auch "Machthaber und Gesellschafter" der I. GmbH gewesen sei.Zur Begründung eines a.o. Aufwandes 1993 unter dem Titel "Provisionsanspruch" in Höhe von netto 3,594.362,27 S habe die Beschwerdeführerin keine schlüssigen Nachweise erbringen können. Berechnungsgrundlagen für den genannten Betrag habe es nicht gegeben und eine konkludente mündliche Änderung der mit der Vertragspartnerin, der römisch eins. GmbH, bestehenden schriftlichen Provisionsvereinbarung sei aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ableitbar gewesen. Die Einbuchung des zusätzlichen Provisionsaufwandes "für die Jahre bis 1989 zurück" sei auch erst später im Zuge der Um- und Nachbuchungen auf Grund eines Eigenbeleges erfolgt. Somit seien sowohl die Anerkennung des Aufwandes als Betriebsausgabe als auch der damit verbundene Vorsteuerabzug im Jahr 1993 zu versagen gewesen. Die Bezahlung dieses Aufwandes sei zudem als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren gewesen, der auch "Machthaber und Gesellschafter" der römisch eins. GmbH gewesen sei.
In der Berufung sei zur Umsatzsteuer 1997 vorgebracht worden, dass die strittigen Vorsteuerbeträge Abschlagszahlungen an die I. GmbH betroffen hätten, welche dieser als Vergütung für die Auflösung der Handelsvertreterverträge zum 31. Dezember 1996 während der folgenden zwölf Monate zugestanden seien. Dazu seien in der Folge mit Schriftsatz vom 31. August 1998 die "aufgefundenen" Teilgutschriften vorgelegt worden.In der Berufung sei zur Umsatzsteuer 1997 vorgebracht worden, dass die strittigen Vorsteuerbeträge Abschlagszahlungen an die römisch eins. GmbH betroffen hätten, welche dieser als Vergütung für die Auflösung der Handelsvertreterverträge zum 31. Dezember 1996 während der folgenden zwölf Monate zugestanden seien. Dazu seien in der Folge mit Schriftsatz vom 31. August 1998 die "aufgefundenen" Teilgutschriften vorgelegt worden.
Betreffend 1993 sei die Betriebsprüfung lt. Berufung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf Grund der unterschiedlichen Gesellschafterstruktur sei eine verdeckte Ausschüttung denkunmöglich. Außerdem sei festzustellen, dass die betreffende Vereinbarung einem Drittvergleich ohne weiteres standhalte. Dass der "Abrechnungsakt" mit der I. GmbH auf Grund der (durch die verhaftete Rechnungswesenleiterin der Beschwerdeführerin zurückgelassenen) unübersichtlichen Ablage erst im Laufe des Prüfungsverfahrens aufgefunden worden sei, ändere nichts daran, dass keine verdeckte Ausschüttung vorliege.Betreffend 1993 sei die Betriebsprüfung lt. Berufung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf Grund der unterschiedlichen Gesellschafterstruktur sei eine verdeckte Ausschüttung denkunmöglich. Außerdem sei festzustellen, dass die betreffende Vereinbarung einem Drittvergleich ohne weiteres standhalte. Dass der "Abrechnungsakt" mit der römisch eins. GmbH auf Grund der (durch die verhaftete Rechnungswesenleiterin der Beschwerdeführerin zurückgelassenen) unübersichtlichen Ablage erst im Laufe des Prüfungsverfahrens aufgefunden worden sei, ändere nichts daran, dass keine verdeckte Ausschüttung vorliege.
In Beantwortung von Vorhalten der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Stellungnahme vom 15. März 2004 vorgelegt. In dieser sei vorgebracht worden, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gut organisiert gewesen sei, eine "Rechnungswesenleitung, administratives Personal, eine vollautomatisierte EDV mit geschultem Personal sowie eine Absicherung nach dem Vieraugenprinzip der kritischen Bereiche gehabt habe". Erst im Juli 1997 sei die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin auf die "jahrelangen Betrügereien" der Rechnungswesenleiterin gestoßen. Die Angestellte habe Mitarbeiter für ihre Zwecke manipuliert, Schecks gefälscht und die Beträge über das Treuhandkonto der Beschwerdeführerin behoben. Wegen ihrer Postvollmacht sei es ihr möglich gewesen, Schriftstücke der Geschäftsleitung vorzuenthalten und somit ungestört zu agieren. Aus heutiger Sicht sei der Beschwerdeführerin klar, dass die Unterschlagungen auch als Provisionszahlungen betreffend die I. GmbH gebucht worden seien. Da jedoch im Belegwesen der Beschwerdeführerin falsche Bankbelege abgelegt worden seien und Unterlagen fehlten, sei eine Rekonstruktion "auf Grund der Menge und Kosten" nicht möglich.In Beantwortung von Vorhalten der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Stellungnahme vom 15. März 2004 vorgelegt. In dieser sei vorgebracht worden, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gut organisiert gewesen sei, eine "Rechnungswesenleitung, administratives Personal, eine vollautomatisierte EDV mit geschultem Personal sowie eine Absicherung nach dem Vieraugenprinzip der kritischen Bereiche gehabt habe". Erst im Juli 1997 sei die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin auf die "jahrelangen Betrügereien" der Rechnungswesenleiterin gestoßen. Die Angestellte habe Mitarbeiter für ihre Zwecke manipuliert, Schecks gefälscht und die Beträge über das Treuhandkonto der Beschwerdeführerin behoben. Wegen ihrer Postvollmacht sei es ihr möglich gewesen, Schriftstücke der Geschäftsleitung vorzuenthalten und somit ungestört zu agieren. Aus heutiger Sicht sei der Beschwerdeführerin klar, dass die Unterschlagungen auch als Provisionszahlungen betreffend die römisch eins. GmbH gebucht worden seien. Da jedoch im Belegwesen der Beschwerdeführerin falsche Bankbelege abgelegt worden seien und Unterlagen fehlten, sei eine Rekonstruktion "auf Grund der Menge und Kosten" nicht möglich.
Wegen des Verweises der Beschwerdeführerin auf das Gerichtsverfahren gegen die Rechnungswesenleiterin sowie der Angaben, dass die Angestellte Beträge als "Provisionen I. GmbH" verbucht habe, um ihre Manipulationen zu verbergen, habe die belangte Behörde sowohl Einsicht in den Gerichtsakt als auch in die am 28. April 2004 vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1993 und 1994 der Beschwerdeführerin (EDV-Ausdrucke der Konten sowie Bankkontoauszüge samt Überweisungsbelegen) genommen.Wegen des Verweises der Beschwerdeführerin auf das Gerichtsverfahren gegen die Rechnungswesenleiterin sowie der Angaben, dass die Angestellte Beträge als "Provisionen römisch eins. GmbH" verbucht habe, um ihre Manipulationen zu verbergen, habe die belangte Behörde sowohl Einsicht in den Gerichtsakt als auch in die am 28. April 2004 vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1993 und 1994 der Beschwerdeführerin (EDV-Ausdrucke der Konten sowie Bankkontoauszüge samt Überweisungsbelegen) genommen.
Dem Gerichtsakt sei zu entnehmen gewesen, dass die Angestellte wegen gewerbsmäßigen Betruges (Gesamtschadensumme rd. 2,3 Mio. S) und Urkundenfälschung (Schecks, Überweisungsbelege in Höhe von rd. 2,5 Mio. S) verurteilt worden sei, wobei die Vorgänge die Jahre 1990 bis 1997 betroffen hätten.
Die Einsichtnahme in das Buchhaltungskonto "VerrKto I. GmbH 3xxx" habe ergeben, dass auf diesem Konto Forderungen aus diversen seitens der Beschwerdeführerin für die I. GmbH getragenen Aufwendungen (Gegenbuchungen auf Bank- oder Kassakonto) verbucht worden seien. Lt. Buchungstext habe es sich dabei um Beträge für Rechtskosten, Gehälter, Honorare, Sozialversicherung sowie Aufwendungen der Geschäftsführerin der I. GmbH gehandelt. Der auf diese Weise über das Jahr entstandene Forderungssaldo sei zum Jahresende 1993 zum Großteil mit der aus der strittigen, berufungsgegenständlichen Provisionsrechnung resultierenden Verbindlichkeit gegenverrechnet worden. Über das Kreditorenkonto "I. GmbH 7yyy" sei lt. Buchungstext die Verbuchung von a-conto-Zahlungen auf die laufenden, monatlichen Provisionsverrechnungen erfolgt. Aus diesen Buchungen sei ersichtlich, dass es sich um keine Barzahlungen oder Überweisungen an die I. GmbH gehandelt habe, sondern hauptsächlich um die Verbuchung von Scheckbehebungen von den Bankkonten der Beschwerdeführerin. Die Beträge seien großteils als Eingang auf dem Kassakonto verbucht worden. Aus der Kassa seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen der I. GmbH erfolgt, die - wie erwähnt - auf dem Konto "VerrKto I. GmbH 3xxx" ihren Niederschlag gefunden hätten.Die Einsichtnahme in das Buchhaltungskonto "VerrKto römisch eins. GmbH 3xxx" habe ergeben, dass auf diesem Konto Forderungen aus diversen seitens der Beschwerdeführerin für die römisch eins. GmbH getragenen Aufwendungen (Gegenbuchungen auf Bank- oder Kassakonto) verbucht worden seien. Lt. Buchungstext habe es sich dabei um Beträge für Rechtskosten, Gehälter, Honorare, Sozialversicherung sowie Aufwendungen der Geschäftsführerin der römisch eins. GmbH gehandelt. Der auf diese Weise über das Jahr entstandene Forderungssaldo sei zum Jahresende 1993 zum Großteil mit der aus der strittigen, berufungsgegenständlichen Provisionsrechnung resultierenden Verbindlichkeit gegenverrechnet worden. Über das Kreditorenkonto "I. GmbH 7yyy" sei lt. Buchungstext die Verbuchung von a-conto-Zahlungen auf die laufenden, monatlichen Provisionsverrechnungen erfolgt. Aus diesen Buchungen sei ersichtlich, dass es sich um keine Barzahlungen oder Überweisungen an die römisch eins. GmbH gehandelt habe, sondern hauptsächlich um die Verbuchung von Scheckbehebungen von den Bankkonten der Beschwerdeführerin. Die Beträge seien großteils als Eingang auf dem Kassakonto verbucht worden. Aus der Kassa seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen der römisch eins. GmbH erfolgt, die - wie erwähnt - auf dem Konto "VerrKto römisch eins. GmbH 3xxx" ihren Niederschlag gefunden hätten.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 ein aus einer Provisionsnachverrechnung für den Zeitraum 1/89 - 12/93 resultierender a.o. Aufwand in Höhe von netto 3,594.362,27 S als Betriebsausgabe geltend gemacht und die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer von 718.872,45 S in Abzug gebracht worden sei. Als belegmäßiger Nachweis sei zuerst ein "händischer" Eigenbeleg über den Buchungssatz samt Beträgen vorgelegt und erst im weiteren Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens eine Rechnung des Geschäftspartners, der I. GmbH, "datiert mit 31.12.1993 samt Berechnungsblatt" beigebracht worden. Dazu sei festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung vom 20. Mai 1988 bestanden habe und zur Rechtmäßigkeit des strittigen Aufwandes von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei, dass die Nachverrechnung auf Grund einer mündlichen Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Provisionsabrechnung erfolgt sei. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht schlüssig und stehe im Widerspruch zu den Vertragsvereinbarungen. So sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen keine Verbindung zwischen den der Beschwerdeführerin anvertrauten Treuhandgeldern und den der I. GmbH für Kundenakquirierung zustehenden Provisionen nachgewiesen worden. Auch die buchhalterische Abwicklung spreche gegen einen Provisionsanspruch der I. GmbH. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die betriebliche Veranlassung des verbuchten a.o. Aufwandes auch im Rechtsmittelverfahren nicht habe nachgewiesen werden können. Es sei daher - wie schon von der Betriebsprüfung festgestellt - "die Anerkennung des Betrages als Betriebsaufwand sowie der Abzug der damit verbundenen Umsatzsteuer als Vorsteuer zu versagen" gewesen.Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 ein aus einer Provisionsnachverrechnung für den Zeitraum 1/89 - 12/93 resultierender a.o. Aufwand in Höhe von netto 3,594.362,27 S als Betriebsausgabe geltend gemacht und die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer von 718.872,45 S in Abzug gebracht worden sei. Als belegmäßiger Nachweis sei zuerst ein "händischer" Eigenbeleg über den Buchungssatz samt Beträgen vorgelegt und erst im weiteren Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens eine Rechnung des Geschäftspartners, der römisch eins. GmbH, "datiert mit 31.12.1993 samt Berechnungsblatt" beigebracht worden. Dazu sei festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch eins. GmbH eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung vom 20. Mai 1988 bestanden habe und zur Rechtmäßigkeit des strittigen Aufwandes von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei, dass die Nachverrechnung auf Grund einer mündlichen Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Provisionsabrechnung erfolgt sei. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht schlüssig und stehe im Widerspruch zu den Vertragsvereinbarungen. So sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen keine Verbindung zwischen den der Beschwerdeführerin anvertrauten Treuhandgeldern und den der römisch eins. GmbH für Kundenakquirierung zustehenden Provisionen nachgewiesen worden. Auch die buchhalterische Abwicklung spreche gegen einen Provisionsanspruch der römisch eins. GmbH. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die betriebliche Veranlassung des verbuchten a.o. Aufwandes auch im Rechtsmittelverfahren nicht habe nachgewiesen werden können. Es sei daher - wie schon von der Betriebsprüfung festgestellt - "die Anerkennung des Betrages als Betriebsaufwand sowie der Abzug der damit verbundenen Umsatzsteuer als Vorsteuer zu versagen" gewesen.
Ob und inwieweit die Verbuchung dieses Aufwandes mit den durch die Beschwerdeführerin behaupteten jahrelangen Manipulationen der Rechnungswesenleiterin im Zusammenhang stünde, sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Für die getroffene Beurteilung "wäre dies auch nicht ausschlaggebend". Dem Gesellschafter-Geschäftsführer sei jedoch in diesem Zusammenhang der Vorwurf nicht zu ersparen, dass er, insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum (ab 1990), für den die Manipulationen behauptet würden, den "ihm obliegenden kaufmännischen Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht hinreichend entsprochen hat".
Zur Umsatzsteuer für das Jahr 1997 seien die Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung im Widerspruch zu den während des Betriebsprüfungsverfahrens gegebenen Auskünften gestanden. Obwohl es sich um "zum Betriebsprüfungsverfahren sehr zeitnah gelegene