TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2005/12/0056

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

E1E;
E3R E05100000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
B-VG Art21 Abs4;
GehG 1956 §113a Abs1 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 litf idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2001/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2004/I/176;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Mag. B Z in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Februar 2005, Zl. 203.693/0004-Pr.1/05, und die nicht ausdrücklich bezeichnete Erledigung vom selben Tag und mit gleicher Geschäftszahl, beide betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 2f iVm § 113a GehG,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Mag. B Z in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Februar 2005, Zl. 203.693/0004-Pr.1/05, und die nicht ausdrücklich bezeichnete Erledigung vom selben Tag und mit gleicher Geschäftszahl, beide betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, in Verbindung mit Paragraph 113 a, GehG,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nicht näher bezeichnete Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Februar 2005, Zl. 203.693/0004-Pr.1/05, richtet, zurückgewiesen.

Kosten werden insofern nicht zugesprochen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der ausdrücklich als solcher bezeichnete Bescheid vom 4. Februar 2005, Zl. 203.693/0004-Pr.1/05, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war zuletzt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährung.römisch eins. Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war zuletzt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährung.

Soweit aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den übermittelten Verwaltungsakten ersichtlich war die Beschwerdeführerin ab 1991 als Vertragsbedienstete beschäftigt, ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis hat mit 1. November 1996 begonnen; anlässlich ihrer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Oktober 1996, Zl. 203.693/06-Pr.A6/96, mit 11. März 1980 festgesetzt. Auf Grund einer Erklärung nach § 254 BDG 1979 wurde sie mit Wirkung vom 1. April 2000 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, übergeleitet.Soweit aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den übermittelten Verwaltungsakten ersichtlich war die Beschwerdeführerin ab 1991 als Vertragsbedienstete beschäftigt, ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis hat mit 1. November 1996 begonnen; anlässlich ihrer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Oktober 1996, Zl. 203.693/06-Pr.A6/96, mit 11. März 1980 festgesetzt. Auf Grund einer Erklärung nach Paragraph 254, BDG 1979 wurde sie mit Wirkung vom 1. April 2000 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, übergeleitet.

Noch während ihrer aktiven Dienstzeit stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Jänner 2005 einen Antrag auf Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Hervorhebungen im Original):

"Aufgrund der EU-Erweiterung im Mai 2004 werden auch Dienstzeiten, die bei einer öffentlichen Einrichtung in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, für den Vorrückungsstichtag zur Gänze berücksichtigt.

Bezugnehmend auf die neue Richtlinien und Regelungen (§§12 GG, 26 VBG) ersuche ich um Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ich bei öffentlichen Einrichtungen in Polen zurückgelegt habe (Der Zeitraum vom 1.09.1973 bis 03.08.1975).

..."

Über Aufforderung der belangten Behörde vom 27. Jänner 2005, umgehend Dienstzeitnachweise bei den öffentlichen Einrichtungen in Polen für die Zeit vom 1. September 1973 bis 3. August 1975 vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin drei derartige Nachweise (jeweils mit beglaubigter Übersetzung aus der polnischen Sprache) vor, und zwar

1. eine Arbeitsbescheinigung, dass sie in der Zeit vom 12. September 1973 bis 30. November 1973 "im polnischen Reisebüro 'ORBIS', Abteilung Reiseservice in Wroclaw, in vollem Beschäftigungsausmaß angestellt war",

2. eine Versicherungslegitimation, die mit der Stampiglie "Heilpflanzenbetrieb Wroclaw 'Herbapol' Staatlicher Betrieb" versehen ist und aus der sich ergibt, dass sie bei diesem vom 1. Dezember 1973 bis 31. Juli 1974 beschäftigt war,

3. eine Bescheinigung des Institutes für Meteorologie und Wasserwirtschaft, Zweigstelle Wroclaw, dass sie an diesem Institut in der Abteilung Wassertoxikologie vom 26. August 1974 bis 3. August 1975 beschäftigt war.

Nach Einlangen dieser Nachweise erließ die belangte Behörde

am 4. Februar 2005 folgenden Bescheid:

"Bescheid

Gemäß § 12 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltendenGemäß Paragraph 12, GG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der derzeit geltenden

Fassung wird Ihr Vorrückungsstichtag auf den 20. September 1979

festgesetzt.

Begründung

Bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wurden folgende Zeiten - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten - dem Tag Ihrer Anstellung vorangesetzt:

lfd.
Nr.
lfd., Nr.

Zeit

von bis

das sind

zur Gänze
gem. § 12
GG 1956
zur Gänze, gem. Paragraph 12,, GG 1956

zur Hälfte
gem. § 12
GG 1956
zur Hälfte, gem. Paragraph 12,, GG 1956

somit im
Ausmaß von
somit im, Ausmaß von

J. M. T.

f. Verw.
Gruppe
f. Verw., Gruppe

1.

13.11.67 - 12.11.72

5

-

-

(2)8

-

5

-

-

A

2.

13.11.72 - 25.08.74

1

9

13

-

(1)2b

-

10

22

 

3.

26.08.74 - 03.08.75

-

11

8

(2f)

-

-

11

8

 

4.

04.08.75 - 31.01.87

11

5

27

-

(1)2b

5

8

28

 

5.

01.02.87 - 31.12.88

1

11

-

(2)1

-

1

11

-

 

6.

01.01.89 - 09.06.91

2

5

9

-

(1)2b

1

2

20

 

7.

10.06.91 - 31.10.96

5

4

21

(2)1

-

5

4

21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zusammen

21

1

9

 

Da Sie in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, ist die für die Verwendungsgruppe B berücksichtigte Zeit gem. § 12 (6) und (7) im Zusammenhang mit § 12a bzw. § 62 GG 1956 um 4 Jahre, - Monate, - Tage zu vermindern.Da Sie in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, ist die für die Verwendungsgruppe B berücksichtigte Zeit gem. Paragraph 12, (6) und (7) im Zusammenhang mit Paragraph 12 a, bzw. Paragraph 62, GG 1956 um 4 Jahre, - Monate, - Tage zu vermindern.

 

J.

M.

T.

Demnach Gesamtausmaß der dem
Tag Ihrer Ausstellung voranzu-
setzenden Zeit:
Demnach Gesamtausmaß der dem, Tag Ihrer Ausstellung voranzu-, setzenden Zeit:

17

1

9

Tag der Anstellung:

1996

11

1

Somit Vorrückungsstichtag:

1979

9

22

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

Hinweise

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dem Vorrückungsstichtag entspricht gem. §§ 28 und 30 GG 1956 folgende bezugsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004:Dem Vorrückungsstichtag entspricht gem. Paragraphen 28, und 30 GG 1956 folgende bezugsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004:

Verw.Gr.: A1

Funkt.Gr.: 1

Geh.St.: 14

n.Vorr.: 1.1.2005"

Unter einem wurde der Beschwerdeführerin ein weiteres nicht näher bezeichnetes Schreiben mit derselben Geschäftszahl übermittelt, das vom selben Organwalter gefertigt ist, der auch in der Fertigungsklausel des Bescheides aufscheint. Dieses Schreiben lautet:

"Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt mit, dass Ihrem Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 teilweise stattgegeben wird.

Unter Anrechnung Ihrer Dienstzeiten in der Zeit vom 26. August 1974 bis 3. August 1975 am Institut für Meteorologie und Wasserwirtschaft in Polen wird Ihr Vorrückungsstichtag auf den 22. September 1979 festgelegt.

Es ergibt sich für Sie mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 nachstehende Einstufung:

Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung 1. Jänner 2005.

Die Anweisung Ihrer Bezüge wird unter einem veranlasst.

Zu den Dienstzeiten zum Polnischen Reisebüro 'ORBIS' bzw. zum Heilpflanzenbetrieb Wroclaw 'Herbapol' wird mitgeteilt, dass Zeiten nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie bei einer Einrichtung zurückgelegt worden sind, die einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung entspricht. Eine Berücksichtigung zur Gänze für den Vorrückungsstichtag ist daher nicht möglich."

Dagegen wurde die vorliegende Beschwerde erhoben, in der es heißt, sie richte sich "gegen den Bescheid (die Bescheide) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4.2.2005, GZ 203.693/0004-Pr.1/05". Die Beschwerde macht als Beschwerdepunkt die Verletzung im Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie die Verletzung in Rechten durch unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften geltend; der Sache nach richtet sie sich ausschließlich dagegen, dass die Vordienstzeiten bei dem Heilpflanzenbetrieb "Herbapol" sowie die Dienstzeit beim Reisebüro "ORBIS" bloß zur Hälfte berücksichtigt wurden, obwohl es sich in beiden Fällen um Staatsbetriebe gehandelt habe.

Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:römisch zwei.1. Zur Rechtslage:

§ 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), lautet (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung auszugsweise (Abs. 1 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999; Abs. 2 Z. 1 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2004; Abs. 2f zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004 - diese Änderung betraf Abs. 2f Z. 1): Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), lautet (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung auszugsweise (Absatz eins, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,; Absatz 2, Ziffer eins, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,; Absatz 2 f, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, - diese Änderung betraf Absatz 2 f, Ziffer eins,):

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4, bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze, 1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,

...

  1. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

...

  1. (2f)Absatz 2 f,Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

..."

Der durch BGBl. I Nr. 176/2004 eingefügte § 113a GehG 1956 lautet (auszugsweise):Der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, eingefügte Paragraph 113 a, GehG 1956 lautet (auszugsweise):

"Vorrückungsstichtag und europäische Integration

§ 113a. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes VordienstzeitenParagraph 113 a, (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

...

4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 4. gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

...

  1. (3)Absatz 3,Rechtswirksam sind Anträge

...

3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. 3. gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4,, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.

  1. (4)Absatz 4,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

...

4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union. 4. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.

..."

§ 175 Abs. 46 idF BGBl. I Nr. 176/2004 lautet: Paragraph 175, Absatz 46, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, lautet:

  1. "(46)Absatz 46,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:

...

2. § 12 Abs. 2f Z 1, § 113, § 113a samt Überschrift und § 113b samt Überschrift mit 1. Mai 2004, 2. Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins,, Paragraph 113,, Paragraph 113 a, samt Überschrift und Paragraph 113 b, samt Überschrift mit 1. Mai 2004,

..."

II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen "den Bescheid (die Bescheide)", die mit Geschäftszahl (203.693/0004-Pr.1/05) und Datum (4. Februar 2005) bezeichnet werden (die beiden Erledigungen sind oben unter I. wiedergegeben). Die Beschwerde führt dazu begründend aus, der zugestellten Bescheidausfertigung sei ein weiteres Blatt angeheftet gewesen, das "eine Art Zusammenfassung der Entscheidung enthält und dazu Ausführungen, die der Bescheidausfertigung selbst gänzlich mangeln". Auf Grund der Formulierung dieses Schriftstückes bestünde die Möglichkeit, darin eine selbständige Entscheidung zu erblicken, sodass also insgesamt zwei Bescheide vorliegen könnten. In diesem Sinne sei die Anfechtungserklärung zu verstehen: Liegen zwei Bescheide vor, so werden sie beide angefochten, handelt es sich um zwei Teile eines Bescheides, so erstrecke sich die Anfechtung auf beide Teile.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen "den Bescheid (die Bescheide)", die mit Geschäftszahl (203.693/0004-Pr.1/05) und Datum (4. Februar 2005) bezeichnet werden (die beiden Erledigungen sind oben unter römisch eins. wiedergegeben). Die Beschwerde führt dazu begründend aus, der zugestellten Bescheidausfertigung sei ein weiteres Blatt angeheftet gewesen, das "eine Art Zusammenfassung der Entscheidung enthält und dazu Ausführungen, die der Bescheidausfertigung selbst gänzlich mangeln". Auf Grund der Formulierung dieses Schriftstückes bestünde die Möglichkeit, darin eine selbständige Entscheidung zu erblicken, sodass also insgesamt zwei Bescheide vorliegen könnten. In diesem Sinne sei die Anfechtungserklärung zu verstehen: Liegen zwei Bescheide vor, so werden sie beide angefochten, handelt es sich um zwei Teile eines Bescheides, so erstrecke sich die Anfechtung auf beide Teile.

Bei verständiger Würdigung ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass durch die Beschwerde ein Eventualantrag gestellt wird: Sollte es sich um eine einheitliche Erledigung handeln, wird diese (als Bescheid) angefochten; für den Fall, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Erledigungen handelt, werden beide angefochten. Ausgehend von diesem Verständnis der vorliegenden Beschwerde ergibt sich Folgendes:

Sowohl aus dem äußeren Erscheinungsbild - es handelt sich um zwei gesonderte, jeweils eigens gefertigte Erledigungen - wie auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem zwischen diesen beiden Erledigungen unterschieden wird, ergibt sich, dass es sich dabei nicht um zwei Teile einer einheitlichen Erledigung, sondern um zwei voneinander zu unterscheidende selbständige Erledigungen handelt. Die beiden Erledigungen verweisen auch nicht wechselseitig aufeinander, etwa in der Art, dass eine der beiden die andere zu ihrem Bestandteil erklärt. Daher liegen zwei voneinander zu unterscheidende selbständige Rechtsakte vor. Im Sinne des wie dargelegt auszulegenden (Eventual-)Begehrens richtet sich die Beschwerde somit gegen beide Erledigungen.

Die ausdrücklich als Bescheid bezeichnete Erledigung weist alle formalen Mindesterfordernisse für die Qualifikation als Bescheid im Sinne des - nach § 1 DVG anzuwendenden - AVG auf. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist auch ersichtlich, dass diese Erledigung ordnungsgemäß genehmigt wurde. Da somit ein als Bescheid zu qualifizierender tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt, ist die Beschwerde in diesem Punkt zulässig.Die ausdrücklich als Bescheid bezeichnete Erledigung weist alle formalen Mindesterfordernisse für die Qualifikation als Bescheid im Sinne des - nach Paragraph eins, DVG anzuwendenden - AVG auf. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist auch ersichtlich, dass diese Erledigung ordnungsgemäß genehmigt wurde. Da somit ein als Bescheid zu qualifizierender tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt, ist die Beschwerde in diesem Punkt zulässig.

Die beigeheftete zweite Erledigung ist hingegen nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet; zwar steht es nach den im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 DVG anzuwendenden Bestimm

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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