TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2003/12/0174

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs4;
LDG 1984 §12 Abs1;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §9 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. LDG 1984 § 12 heute
  2. LDG 1984 § 12 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. LDG 1984 § 12 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  8. LDG 1984 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  10. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  11. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 62, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2003, Zl. K4- L-1334, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2000 als Hauptschuloberlehrer in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit rechtskräftigen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (LSR) vom 28. September 2000 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 2000 gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), in den Ruhestand versetzt. Gemäß den §§ 3 bis 7, 9 sowie 62b und j des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (PG 1965), wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2000 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von brutto S 24.711,30 gebühre. Mit rechtskräftigen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (LSR) vom 28. September 2000 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 2000 gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (LDG 1984), in den Ruhestand versetzt. Gemäß den Paragraphen 3 bis 7, 9 sowie 62b und j des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, (PG 1965), wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2000 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von brutto S 24.711,30 gebühre.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass nach den zitierten Bestimmungen des PG 1965 im Falle des Beschwerdeführers, welcher 123 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er sein 738. Lebensmonat vollende, in den Ruhestand versetzt werde, eine Kürzung von 59,50 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges eintreten müsste; nach § 4 Abs. 5 PG 1965 betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage diesfalls aber 62 %. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass nach den zitierten Bestimmungen des PG 1965 im Falle des Beschwerdeführers, welcher 123 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er sein 738. Lebensmonat vollende, in den Ruhestand versetzt werde, eine Kürzung von 59,50 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges eintreten müsste; nach Paragraph 4, Absatz 5, PG 1965 betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage diesfalls aber 62 %.

Diesem Bescheid war ein - im vorgelegten Verwaltungsakt nicht vollständig dokumentiertes - Ermittlungsverfahren zum Vorliegen der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vorangegangen. Unter anderem war ein "Befund" des Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19. Juli 2000 eingeholt worden, wonach beim Beschwerdeführer, der in seiner Behandlung stehe, neurologisch ein essentieller Tremor gradis levis, funktionell überlagert und tageweise wechselnd, vorliege. Das psychische Zustandsbild sei weiterhin durch einen depressiven Verstimmungszustand gekennzeichnet. Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben, Krankenstand weiterhin angezeigt. Medikamentöse Therapie (mit einem näher bezeichneten Medikament) werde weiterhin empfohlen.

Vom Beschwerdeführer war ein Gutachten des Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29. August 2000 eingeholt und der Behörde übermittelt worden, welches sich jedoch nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet. Aus der Zusammenfassung dieses Gutachtens in dem später eingeholten Ergänzungsgutachten dieses Facharztes vom 23. November 2002 ergibt sich als eine der Aussagen des Gutachtens vom 29. August 2000, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer weiterhin als nicht gegeben erscheine. Auf Grund des episodischen Verlaufes und der Ausprägung der depressiven Erkrankung sowie dem subjektiven Erklärungsmodell des Beschwerdeführers, wonach für diese Erkrankung die Situation am Arbeitsplatz verantwortlich zeichnete, sei "die Frage" der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als gering einzuschätzen. Die Versetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Ruhestand würde aus nervenfachärztlicher Sicht sicherlich zu einer Entlastung des Untersuchten, nicht jedoch zu einem Verschwinden der depressiven Symptomatik beitragen.

Der Amtsarzt Dr. F. hatte in seinem Gutachten vom 3. August 2000 hinsichtlich der Leistungseinschränkungen in der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass laut Facharztbefund vom 19. Juli 2000 (Dris. H.) die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben sei. Da der körperliche Zustand des Untersuchten außer einem Grenzwertblutdruck unauffällig sei, müsse zur Abklärung seines Leidens ein Facharzt für Psychiatrie herangezogen werden, der das Vertrauen des Dienstgebers besitze. Als Allgemeinmediziner sehe er sich außer Stande, ein Gutachten abzugeben. Die ausdrücklich an ihn gestellten Fragen, ob Dienstfähigkeit gegeben, ob mit der Erlangung der Dienstfähigkeit zu rechnen, ob der Beamte zu einem zumutbaren Erwerb fähig und ob er dauernd erwerbsunfähig sei, wurden nach dem Inhalt des Gutachtens Dris. F. vom 3. August 2000 nicht beantwortet.

Im März 2002 gab der LSR ein berufskundliches Sachverständigengutachten "nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965" in Auftrag und ersuchte in Bezug auf den Beschwerdeführer um Beantwortung der Frage, ob der Genannte auf Grund der sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbefund/Gutachten ergebenden Einschränkungen dauernd außer Stande sei, einem Erwerb nachzugehen, in Auftrag. Im März 2002 gab der LSR ein berufskundliches Sachverständigengutachten "nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965" in Auftrag und ersuchte in Bezug auf den Beschwerdeführer um Beantwortung der Frage, ob der Genannte auf Grund der sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbefund/Gutachten ergebenden Einschränkungen dauernd außer Stande sei, einem Erwerb nachzugehen, in Auftrag.

Als Befund des Gutachtens vom 21. März 2002 führte der berufskundliche Sachverständige Regierungsrat Th. aus, dass die vorliegende Beurteilung ohne Berücksichtigung der Berufszumutbarkeit der Fragestellung folge, ob der Beschwerdeführer nach seinem medizinischen Leistungskalkül im Stande wäre, eine auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt honorierte Tätigkeit noch sinnvoll auszuüben. Unter Hinweis auf das berufskundliche Erfahrungswissen und das Anweisungsblatt der österreichischen Berufskartei erläutert der Sachverständige vorerst das "Berufsbild der körperlichen Arbeitserfordernisse."

Unter der Überschrift "Medizinisches Leistungskalkül" führt der berufskundliche Sachverständige daran anschließend aus, nach dem ärztlichen Untersuchungsbefund/Gutachten Dris. F. vom 6. September 2000 sei die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer weiterhin nicht gegeben und die Wiedererlangung dieser als gering einzuschätzen. Der Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. beschreibe einen funktionell überlagerten, essentiellen Tremor gradis levis, tageweise wechselnd und einen depressiven Verstimmungszustand.

Bei Gegenüberstellung des Anforderungsprofils der Berufsaufgaben von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zum medizinischen Leistungskalkül des Genannten erschienen Erwerbstätigkeiten zumutbar, die mit lediglich geringer bis mittlerer muskulärer Beanspruchung, ohne besonderen Zeitdruck, oder Stressbelastung und geringer bis kurzzeitig mittlerer Konzentration zu bewältigen seien. Beispielhaft würden als ausführbare Tätigkeiten die eines Tankwartes in einer Selbstbedienungstankstelle, eines Portiers und eines Wächters im Standpostendienst genannt.

In der weiteren Folge des Gutachtens werden diese drei ausführbaren Berufsbilder hinsichtlich ihrer Qualifikation, ihrer Tätigkeiten und ihres Anforderungsprofiles umschrieben. Daraus schließt der Sachverständige hinsichtlich der Fragestellung des Auftrages, dass der Beschwerdeführer nach seinem medizinischen Leistungskalkül im Stande wäre, diese Tätigkeiten auszuführen und somit einem Erwerb nachzugehen.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 15. September 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an den LSR und führte unter Hinweis auf den Bescheid vom 28. September 2000 aus, § 62j Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 sehe vor, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG (§ 12 LDG) vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden sei, § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei. Sein Antrag auf Ruhestandsversetzung vom 2. August 2000 sei vor dem 1. Oktober 2000 gelegen, sein Ruhestandsversetzungsverfahren sei auch vor diesem Datum eingeleitet worden. Er beantrage daher, die Landesregierung möge die Regelung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung betreffend die dauernde Erwerbsunfähigkeit auf seine Ruhebezugshöhe anwenden und darüber bescheidmäßig absprechen. Mit Schreiben vom 15. September 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an den LSR und führte unter Hinweis auf den Bescheid vom 28. September 2000 aus, Paragraph 62 j, Absatz 2, zweiter Satz PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 sehe vor, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG (Paragraph 12, LDG) vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden sei, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei. Sein Antrag auf Ruhestandsversetzung vom 2. August 2000 sei vor dem 1. Oktober 2000 gelegen, sein Ruhestandsversetzungsverfahren sei auch vor diesem Datum eingeleitet worden. Er beantrage daher, die Landesregierung möge die Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung betreffend die dauernde Erwerbsunfähigkeit auf seine Ruhebezugshöhe anwenden und darüber bescheidmäßig absprechen.

Der Beschwerdeführer richtete, nunmehr anwaltlich vertreten, einen weiteren Antrag vom 25. September 2002 an den LSR, verwies neuerlich auf die Übergangsbestimmung des § 62j PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86/2001, und führte aus, den Bescheiden vom 28. September 2000 und 16. Mai 2001 (mit diesem Bescheid war dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zugesprochen worden, wobei auch diese im Verhältnis 62:80 gekürzt wurde) sei ein psychiatrisch neurologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. M. zu Grunde gelegen, wonach im Zeitpunkt der Untersuchung Dienstfähigkeit nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer richtete, nunmehr anwaltlich vertreten, einen weiteren Antrag vom 25. September 2002 an den LSR, verwies neuerlich auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 62 j, PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, und führte aus, den Bescheiden vom 28. September 2000 und 16. Mai 2001 (mit diesem Bescheid war dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage zugesprochen worden, wobei auch diese im Verhältnis 62:80 gekürzt wurde) sei ein psychiatrisch neurologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. M. zu Grunde gelegen, wonach im Zeitpunkt der Untersuchung Dienstfähigkeit nicht gegeben sei.

Da die nunmehrige Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht bekannt gewesen sei, sei die Beurteilung des Gutachtens im Hinblick auf Dienstunfähigkeit in Unkenntnis dieser Rechtssituation erfolgt und es sei deshalb keine Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit getroffen worden. Allerdings finde sich im vorletzten Satz des Gutachtens eine Ausführung, die seines Erachtens dahingehend zu verstehen sei, dass man auf Grund der Aktenlage zur Auffassung komme, dass Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Sachverständige habe insbesondere dargelegt, dass "die Frage" der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (= Erwerbsunfähigkeit) als gering einzuschätzen sei. Das bedeute, dass bereits auf Grund des derzeit vorliegenden Gutachtens Erwerbsunfähigkeit vorliege, was in weiterer Folge dazu führe, dass es zu keiner Kürzung des Ruhegenusses komme. Er stelle aus diesen Gründen den Antrag bescheidmäßig solcherart abzusprechen, dass ihm infolge Erwerbsunfähigkeit ein Ruhegenuss in der Höhe von 80 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, sowie eine ungekürzte Nebengebührenzulage zuerkannt werde. In eventu stelle er den Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. zur Klärung der Frage, ob sein Leidensbild einer dauernden Erwerbsunfähigkeit entspreche, ihm in weiterer Folge Parteiengehör zu gewähren und über seinen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

Mit Bescheid des LSR vom 3. Oktober 2002 - im Akt erliegen zwei unterschiedliche, schwer lesbare Konzepte dieses Bescheides, aber keine Ausfertigung - wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. September 2002 gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 im Zusammenhang mit dem Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86/2001, abgewiesen. Mit Bescheid des LSR vom 3. Oktober 2002 - im Akt erliegen zwei unterschiedliche, schwer lesbare Konzepte dieses Bescheides, aber keine Ausfertigung - wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. September 2002 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 im Zusammenhang mit dem Pensionsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, abgewiesen.

Nach Ausführungen dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers auf Grund des Pensionsreformgesetzes 2001 § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden sei und nach Wiedergabe dieser Bestimmung führte die Behörde erster Instanz aus, dass ein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Berufskunde damit beauftragt worden sei, ein berufskundliches Sachverständigengutachten auf Grund der ärztlichen Sachverständigenbeweise vom 18. April 2002 (gemeint wohl: 18. April 2000), des ärztlichen Untersuchungsbefundes vom 3. August 2000 und des Gutachtens vom 6. September 2000 zu erstellen. Nach Ausführungen dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers auf Grund des Pensionsreformgesetzes 2001 Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden sei und nach Wiedergabe dieser Bestimmung führte die Behörde erster Instanz aus, dass ein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Berufskunde damit beauftragt worden sei, ein berufskundliches Sachverständigengutachten auf Grund der ärztlichen Sachverständigenbeweise vom 18. April 2002 (gemeint wohl: 18. April 2000), des ärztlichen Untersuchungsbefundes vom 3. August 2000 und des Gutachtens vom 6. September 2000 zu erstellen.

Nach Wiedergabe des Inhaltes des Sachverständigengutachtens fuhr die Behörde erster Instanz fort, aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht erwerbsunfähig und somit auf Grund des medizinischen Leistungskalküls im Stande gewesen sei, einem Erwerb nachzugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er geltend machte, das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei der Beurteilung der Fähigkeit, einen Erwerb auf Dauer nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ausüben zu können, seien auch medizinische Aspekte maßgebend, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht entscheidend gewesen seien und für deren Geltendmachung sohin im Ruhestandsversetzungsverfahren gar keine Veranlassung bestanden habe. Im Ruhestandsversetzungsverfahren sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 29. August 2000 eingeholt worden, wobei die Kernaussagen dieses Gutachtens darin lägen, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen sei, situativ abhängig Panikattacken aufträten, Hinweise auf ein hirnorganisches Psychosyndrom sowie deutlich vegetative Zeichen in Form von Schwitzen in beiden Handflächen gegeben gewesen seien und dass auf Grund des episodischen Verlaufes und der Ausprägung der depressiven Erkrankung "die Frage" der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als gering eingeschätzt worden sei. Die Frage, ob angesichts dieses psychischen Leidensbildes eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sei, sei nicht nur eine Frage, die der berufskundliche Sachverständige, sondern eine solche, die vor allem ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen habe. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er geltend machte, das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei der Beurteilung der Fähigkeit, einen Erwerb auf Dauer nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 ausüben zu können, seien auch medizinische Aspekte maßgebend, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht entscheidend gewesen seien und für deren Geltendmachung sohin im Ruhestandsversetzungsverfahren gar keine Veranlassung bestanden habe. Im Ruhestandsversetzungsverfahren sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 29. August 2000 eingeholt worden, wobei die Kernaussagen dieses Gutachtens darin lägen, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen sei, situativ abhängig Panikattacken aufträten, Hinweise auf ein hirnorganisches Psychosyndrom sowie deutlich vegetative Zeichen in Form von Schwitzen in beiden Handflächen gegeben gewesen seien und dass auf Grund des episodischen Verlaufes und der Ausprägung der depressiven Erkrankung "die Frage" der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als gering eingeschätzt worden sei. Die Frage, ob angesichts dieses psychischen Leidensbildes eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sei, sei nicht nur eine Frage, die der berufskundliche Sachverständige, sondern eine solche, die vor allem ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen habe.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Berufungsverfahrens das vorhin bereits erwähnte Ergänzungsgutachten Dris. M. vom 23. November 2002 vor, das am Beginn einen Teil des psychiatrischneurologischen Gutachtens dieses Sachverständigen vom 29. August 2000 wiederholt, dann Feststellungen zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers trifft und anschließend dessen psychopathologischen Status sowie neurologischen Status wiedergibt. Als Diagnosen dem Gutachten sind rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen, schädlicher Gebrauch von Alkohol und essentieller Tremor manus beidseits zu entnehmen. Der Sachverständige führte weiter aus, wie bereits im Erstgutachten vom 29. August 2000 dargetan, liege beim Beschwerdeführer eine seit Jahren bestehende psychiatrische Erkrankung in Form einer rezidivierenden depressiven Erkrankung vor. Im Verlauf der Erkrankung sei es mehrfach zu akuten Episoden gekommen. Trotz Übertritts in den Ruhestand bestehe weiterhin eine ängstlichdepressive Verstimmung mit Neigung zu Panikattacken und der Aggravierung durch somatische Beschwerden. Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen, einem frühmorgendlichen Erwachen und Pessimum seien weiterhin erhebbar. Von neurologischer Seite sei weiterhin ein hirnorganisches Psychosyndrom vorhanden.

Wie bereits in seinem Erstgutachten angeführt, sei "die Frage" der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als gering einzuschätzen. Auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt beschriebenen und auch der zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung dargestellten psychiatrischen Erkrankung sei beim Beschwerdeführer nicht nur von einer Arbeitsunfähigkeit, sondern auch von einer Erwerbsunfähigkeit (auch zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung) auszugehen bzw. auszugehen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. August 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 62j Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 ab. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung, eines Hinweises auf den Bescheid des LSR vom 28. September 2000 und der dort erfolgten Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in folgenden Ausführungen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. August 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 62 j, Absatz 2, zweiter Satz PG 1965 ab. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung, eines Hinweises auf den Bescheid des LSR vom 28. September 2000 und der dort erfolgten Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in folgenden Ausführungen:

"Das aufgrund Ihres Antrages im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Berufskunde Regierungsrat Th. vom 11. März 2002, hat ergeben, dass dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt.

Es ist daher die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 aufrechtzuerhalten. Es ist daher die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 aufrechtzuerhalten.

Aufgrund des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit war die Abänderung des Pensionsberechnungsbescheides nicht vorzunehmen und Ihr Antrag abzuweisen.

Ob Erwerbsunfähigkeit bzw. das Vorliegen von Verweisungsberufen gegeben sind, hat die Behörde durch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Berufskunde festzustellen. Dies hat die Behörde erster Instanz berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte (Teile der) Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 LDG 1984 ist dieses Bundesgesetz auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) u.a. für Hauptschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden. Nach Paragraph eins, LDG 1984 ist dieses Bundesgesetz auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) u.a. für Hauptschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Artikel 14, Absatz 2, B-VG), anzuwenden.

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 (u.a.) das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird. Gemäß Paragraph 1

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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