Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. November 2007, Zl. 2007-0566-9-001709, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsbürger, stellte am 28. August 2007 beim Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse (in der Folge: AMS Redergasse), einen Antrag auf Notstandshilfe. Dem Antrag beiliegend findet sich im Akt eine Kopie einer im Reisepass des Beschwerdeführers angebrachten Vignette ("Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher"). Der Eintrag im Feld "Gültig bis" ist insofern unleserlich, als aus ihm nicht eindeutig entnehmbar ist, ob die Gültigkeit mit "10-05-05" oder mit "10-05- 06" ausgelaufen ist. Darüber hinaus findet sich im Akt eine Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 20 (in der Folge: MA 20), aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2006 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat.
Mit Schreiben des AMS Redergasse vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 25. Oktober 2007 vorzusprechen und eine schriftliche Bestätigung der (nunmehr zuständigen) Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) oder der Fremdenpolizei, dass er sich legal in Österreich aufhalte, vorzulegen.
Mit Bescheid des AMS Redergasse vom 29. Oktober 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung vorgelegt habe, dass er berechtigt sei, im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Daher sei auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bereits am 20. September 2007 sämtliche Unterlagen vorgelegt, die bestätigten, dass er am 2. Mai 2006 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "unbeschränkt" gestellt habe. Die MA 20 habe diesen Antrag abgewiesen, da dieser nicht in offener Frist gestellt worden sei. Dagegen habe er fristgerecht berufen, da das Datum des Gültigkeitsablaufes auf der Vignette im Reisepass sowohl von ihm als auch von sämtlichen anderen Behörden als 10. Mai "2006" gelesen worden sei und er daher aus seiner Sicht den (Verlängerungs-)Antrag am 2. Mai 2006 fristgerecht gestellt habe. Die Berufung betreffend den Aufenthaltstitel sei noch offen. Eine Bestätigung wie die von AMS Redergasse geforderte sei laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres nicht üblich, da die eingebrachte Berufung einen Nachweis für den rechtlichen Status darstelle. Da die Berufung aufschiebende Wirkung habe, halte er sich legal in Österreich auf. Da er einen Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gehabt habe, gelte dieser weiter, halte er sich legal in Österreich auf und habe Zugang zum Arbeitsmarkt.
Der Beschwerdeführer schloss seiner Berufung den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 bei, mit welchem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "unbeschränkt" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden war, sowie die von ihm dagegen erhobene Berufung. Aus der Begründung des Bescheides der MA 20 geht im Wesentlichen hervor, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 7. Mai 2002 bis zum 10. Mai 2005 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Antrag vom 2. Mai 2006 gelte daher als Erstantrag, da Anträge, welche nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt würden, gemäß § 24 Abs. 2 NAG nur dann als Verlängerungsanträge gälten, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt würden. Der Beschwerdeführer schloss seiner Berufung den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 bei, mit welchem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "unbeschränkt" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden war, sowie die von ihm dagegen erhobene Berufung. Aus der Begründung des Bescheides der MA 20 geht im Wesentlichen hervor, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 7. Mai 2002 bis zum 10. Mai 2005 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Antrag vom 2. Mai 2006 gelte daher als Erstantrag, da Anträge, welche nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt würden, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG nur dann als Verlängerungsanträge gälten, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt würden.
In seiner Berufung gegen den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei in Wien geboren und habe seit seiner Geburt immer in Österreich gelebt. Er sei bei seiner Tante, die seit 1990 österreichische Staatsbürgerin sei und auch die Obsorge für ihn gehabt habe, aufgewachsen. Er sei immer rechtmäßig in Österreich gewesen und habe stets über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er wisse, dass Titelverlängerungen immer während der Gültigkeit des letzten Titels zu beantragen seien, und habe folglich den Antrag am 2. Mai 2006 gestellt. Im Hinblick auf die Vignette im Reisepass habe er diesen Antrag im guten Glauben gestellt, dass er (als Verlängerungsantrag) rechtzeitig sei. Wegen der Tatsache, dass auf dem Stempel auf der Passvignette das Jahr 2006 aufgedruckt sei - was im Übrigen nach genauer Prüfung auch vom Arbeitsmarktservice bei einer (vormaligen) Antragstellung auf Arbeitslosengeld so gesehen worden sei - und er im guten Glauben seinen Antrag zeitgerecht eingebracht habe, ersuche er um Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels, in eventu rege er an, eine Antragstellung im Inland gemäß § 74 NAG aus humanitären Gründen zuzulassen. In seiner Berufung gegen den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei in Wien geboren und habe seit seiner Geburt immer in Österreich gelebt. Er sei bei seiner Tante, die seit 1990 österreichische Staatsbürgerin sei und auch die Obsorge für ihn gehabt habe, aufgewachsen. Er sei immer rechtmäßig in Österreich gewesen und habe stets über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er wisse, dass Titelverlängerungen immer während der Gültigkeit des letzten Titels zu beantragen seien, und habe folglich den Antrag am 2. Mai 2006 gestellt. Im Hinblick auf die Vignette im Reisepass habe er diesen Antrag im guten Glauben gestellt, dass er (als Verlängerungsantrag) rechtzeitig sei. Wegen der Tatsache, dass auf dem Stempel auf der Passvignette das Jahr 2006 aufgedruckt sei - was im Übrigen nach genauer Prüfung auch vom Arbeitsmarktservice bei einer (vormaligen) Antragstellung auf Arbeitslosengeld so gesehen worden sei - und er im guten Glauben seinen Antrag zeitgerecht eingebracht habe, ersuche er um Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels, in eventu rege er an, eine Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 74, NAG aus humanitären Gründen zuzulassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS Redergasse vom 29. Oktober 2007 von der belangten Behörde nicht stattgegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut der von ihm im Berufungsverfahren übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006, zuletzt vom 7. Mai 2002 bis 10. Mai 2005 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Am 2. Mai 2006 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "unbeschränkt" gestellt. Da der Beschwerdeführer den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt habe, sei der Antrag vom 2. Mai 2006 nicht als Verlängerungsantrag anzusehen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der schlecht leserlichen Eintragung auf der Vignette in seinem Reisepass sei er der Meinung gewesen, sein Aufenthaltstitel sei bis 10. Mai 2006 gültig, und auch das Arbeitsmarktservice sei zunächst dieser Meinung gewesen, sei festzuhalten, dass die zuständige Behörde für die Ausstellung der Aufenthaltstitel in Wien die MA 20 (nunmehr MA 35) sei. Feststellungen über die Gültigkeit von Aufenthaltstiteln seien daher von dieser Behörde zu treffen, das Arbeitsmarktservice sei an diese Feststellungen gebunden. Es sei daher entsprechend der Darstellung der Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 2. Mai 2006 nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag zu beurteilen sei. Eine Antragstellung vor dem 2. Mai 2006 sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Seit 11. Mai 2005 verfüge der Beschwerdeführer damit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Da sein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag zu beurteilen sei, könne der Beschwerdeführer nicht die Rechtswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags für sich in Anspruch nehmen. Auch eine rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 ändere nichts daran. Da dem Beschwerdeführer in Ermangelung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden und auch keine andere Berechtigung nach dem AuslBG ausgestellt werden könne, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 7 Abs. 3 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 lautet wie folgt: Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lautet wie folgt:
"Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt." 3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt."
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe diese Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe diese Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBl. I Nr. 157/2005 lautet auszugsweise: Paragraph 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lautet auszugsweise:
§ 45 NAG lautet: Paragraph 45, NAG lautet:
"Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG"
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt werden, wenn sie
Die nach dem NAG zuständige Behörde kann unter näher bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen aus humanitären Gründen gemäß § 73 NAG eine Niederlassungsbewilligung erteilen oder gemäß § 74 NAG die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen. Die nach dem NAG zuständige Behörde kann unter näher bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 73, NAG eine Niederlassungsbewilligung erteilen oder gemäß Paragraph 74, NAG die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen.
§ 38 AVG lautet: Paragraph 38, AVG lautet:
"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 47 AVG lautet: Paragraph 47, AVG lautet:
"§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen." "§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen."
Gemäß § 296 ZPO ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben. Gemäß Paragraph 296, ZPO ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben.
Zu § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass damit vom Gesetzgeber eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen worden sei. Diese Verknüpfung wurde durch die Neufassung der Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 nicht aufgegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020, mwN). Zu Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass damit vom Gesetzgeber eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen worden sei. Diese Verknüpfung wurde durch die Neufassung der Bestimmung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, nicht aufgegeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020, mwN).
Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" nur bis zum 10. Mai 2005 - und nicht bis zum 10. Mai 2006 - gültig gewesen sei, somit der Antrag vom 2. Mai 2006 als Erstantrag zu werten gewesen und kein Verlängerungsantrag vorgelegen sei, welcher gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG zur Folge gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag habe rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen. Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" nur bis zum 10. Mai 2005 - und nicht bis zum 10. Mai 2006 - gültig gewesen sei, somit der Antrag vom 2. Mai 2006 als Erstantrag zu werten gewesen und kein Verlängerungsantrag vorgelegen sei, welcher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz NAG zur Folge gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag habe rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass sie bezüglich der Geltungsdauer der Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" an den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 gebunden sei. Es kann aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde schon deshalb keine derartige Bindungswirkung bestehen, da dieser Bescheid nicht rechtskräftig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 516, E 73 ff. zu § 38 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Demnach wäre es an der belangten Behörde gelegen, ihrer Entscheidung ihre über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/11/0161). Die belangte Behörde ging davon aus, dass sie bezüglich der Geltungsdauer der Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" an den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 gebunden sei. Es kann aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde schon deshalb keine derartige Bindungswirkung bestehen, da dieser Bescheid nicht rechtskräftig ist vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Sitzung 516, , E 73 ff. zu Paragraph 38, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Demnach wäre es an der belangten Behörde gelegen, ihrer Entscheidung ihre über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung zu Grunde zu legen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/11/0161).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde, indem sie im angefochtenen Bescheid auf den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 ausdrücklich Bezug nahm, sich im Rahmen einer selbständigen Vorfragenbeurteilung dessen Begründung zu Eigen machte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0205, mwN), würde dies nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken: Der Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 führt in seiner Begründung nämlich aus, dass "das Ermittlungsverfahren" ergeben habe, dass der Beschwerdeführer letztmals vom 7. Mai 2002 bis zum 10. Mai 2005 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Es wird aber nicht dargelegt, worin dieses Ermittlungsverfahren bestanden hat (in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 4. Juli 2006 rügte der Beschwerdeführer jedenfalls mangelndes Parteiengehör) und auf welche Tatsachen und Beweismittel die MA 20 diese Feststellung stützte. Es finden sich im Bescheid der MA 20 auch keine Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Bescheid des AMS Redergassse vom 29. Oktober 2007 aufgeworfenen Frage, wie der gegenständliche Aufdruck auf der Vignette im Pass des Beschwerdeführers zu werten sei, ebenso nicht zur Relevanz dieses Aufdruckes an sich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde, indem sie im angefochtenen Bescheid auf den Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 ausdrücklich Bezug nahm, sich im Rahmen einer selbständigen Vorfragenbeurteilung dessen Begründung zu Eigen machte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0205, mwN), würde dies nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken: Der Bescheid der MA 20 vom 4. Juli 2006 führt in seiner Begründung nämlich aus, dass "das Ermittlungsverfahren" ergeben habe, dass der Beschwerdeführer letztmals vom 7. Mai 2002 bis zum 10. Mai 2005 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Es wird aber nicht dargelegt, worin dieses Ermittlungsverfahren bestanden hat (in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 4. Juli 2006 rügte der Beschwerdeführer jedenfalls mangelndes Parteiengehör) und auf welche Tatsachen und Beweismittel die MA 20 diese Feststellung stützte. Es finden sich im Bescheid der MA 20 auch keine Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Bescheid des AMS Redergassse vom 29. Oktober 2007 aufgeworfenen Frage, wie der gegenständliche Aufdruck auf der Vignette im Pass des Beschwerdeführers zu werten sei, ebenso nicht zur Relevanz dieses Aufdruckes an sich.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie den gegenständlichen in § 44 AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Über Ansprüche nach dem AlVG als "civil rights" sei der Beschwerdeführer in seinen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie den gegenständlichen in Paragraph 44, AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Über Ansprüche nach dem AlVG als "civil rights" sei der Beschwerdeführer in seinen von Artikel 6, Absatz eins, EMRK genannten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.
Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden. Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war jedoch aus den oben genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigte sich angesichts dessen, auf die vom Beschwerdeführer thematisierte Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsberechtigung auf Grund der Richtlinie 2003/109/EG einzugehen. Der angefochtene Bescheid war jedoch aus den oben genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigte sich angesichts dessen, auf die vom Beschwerdeführer thematisierte Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsberechtigung auf Grund der Richtlinie 2003/109/EG einzugehen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juli 2008 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 2. Juli 2008
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080084.X00Im RIS seit
06.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009