TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/24 2007/07/0150

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1304;
AgrVG §1 Abs1;
AgrVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §9;
AVG;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36 impl;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden 1) der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13 (hg. Zl. 2007/07/0150), sowie 2) des L I in U, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9 (hg. Zl. 2007/07/0157), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Oktober 2007, LAS-604/62-99, betreffend eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (mitbeteiligte Parteien: zu Zl. 2007/07/0150: L I, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9; zu 2007/07/0157: Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13)

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft (Zl. 2007/07/0150) wird zurückgewiesen.

Die Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde des L I wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer zu Zl. 2007/07/0157 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an den Agrargemeinschaften Nachbarschaft A, B und W (auch Agrargemeinschaft A-B-W; in weiterer Folge: AG ABW) in EZ 27 GB U und W-Alpe (in weiterer Folge: AG W-Alpe) in EZ 69 GB U anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 90028 GB U (Hof "N").

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 9. November 2006, LAS-604/38-99, war festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ 90028 das Recht zum Auftrieb von 9 Rindern auf die Alm der AG ABW und zum Auftrieb von 5 Rindern auf die Alm der AG W-Alpe (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht.

Zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 27 gehören die Gst 1510 und 1511/1, die mit Hauptteilungsplan vom 29. April 1992 ins (Allein-)Eigentum der AG ABW übertragen und mit Beschluss zu TZ 1773/1992 aus EZ 70 GB U abgeschrieben und zu EZ 27 zugeschrieben wurden. Es handelt sich bei diesen Grundstücken von zusammen 48,0382 ha (Benützungsarten Alpe und Wald) um die R-tal-Alm (oder R-talalm).

Mit dem an die AG ABW gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 2006 beantragte L I (in weiterer Folge: Antragsteller) eine "Schadensliquidierung." Aufgrund des Umstandes, dass ihm die AG ABW am 29. Juni 2006 rechtswidrig den Auftrieb seiner Rinder auf die R-talalm verweigert und die Rinder wieder zurück ins Tal getrieben habe, seien ihm Ansprüche in der Höhe von EUR  11.430,80 entstanden, "wie sie in beiliegender vorläufiger Rechnung vom 23. August 2006 detailliert dargestellt sind." Er beantragte, ihm den Betrag von EUR 11.430,80 aus dem Titel des Schadenersatzes binnen dreier Wochen zu ersetzen.

Die Rechnung vom 23. August 2006 gliederte sich in folgende Positionen:

1)

29. Juniversuchter Tiertransport EUR 550,--

2)

23. Juni bis 15. Sept. Futtergeld inkl. Einstreu (42 EUR x 85 Tage) EUR 3.570,--

              3)              23. Juni bis 15. Sept. Arbeitskosten Fütterung (4,5 h x 12 EUR/h x 85 Tage) EUR 4.590,--

              4)              23. Juni bis 15. Sept. Maschinenkosten Hoftrac (0,8 h x 23,10 EUR/h x 85 Tage) EUR 1.570,80

              5)              29. Juni bis 10. Juli Schaden durch Tiere an Feld sowie Futterverlust durch abgetriebene Tiere EUR 650,--

              6)              23. Juni bis 15. Sept. Verwaltungskosten EUR 500,--

Mit Eingabe vom 21. November 2006 stellte der Antragsteller an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Antrag, die AG ABW bescheidmäßig zur Zahlung des Betrages von EUR  11.430,80 samt 4 % Zinsen seit 1. November 2006 zu verpflichten. Die AG ABW habe auf den Antrag vom 5. Oktober 2006 nicht reagiert. In Entsprechung des Regulierungsplanes habe er fristgerecht mit eingeschriebenem Brief vom 10. März 2006 für die Alpsaison 2006 beim Obmann 65 Stück Rinder zum Auftrieb angemeldet. Durch die Verweigerung des ihm zustehenden Rechtes auf Weideausübung durch die Agrargemeinschaft, vertreten durch deren Obmann, stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung durch Leistung eines Geldbetrages zu.

Dazu erstattete die AG ABW eine Stellungnahme vom 15. März 2007 und brachte vor, dass das Weidegebiet R-talalm jahrzehntelang der Natur überlassen worden und verwuchert und verwildert sei. Zur Beweidung stünden nur mehr kleine Restflächen zur Verfügung. Eine Entschädigung stehe dem Antragsteller auch deshalb nicht zu, weil auf diesen Restflächen ein gemeinsamer Weidebetrieb nicht mehr möglich sei.

Mit Bescheid der AB vom 21. Juni 2007 wurde der Antrag vom 21. November 2006 gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2006 beim Obmann der AG ABW 65 Stück Rinder für die Alpsaison 2006 angemeldet habe. Am 29. Juni 2006 sei der Antragsteller beim Versuch des Auftriebes von 12 bis 15 Stück Rindern auf die R-talalm vom Obmann behindert worden. Die Rinder seien vom Obmann aus dem R-tal wieder herausgetrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der nunmehr geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf diesen Umstand stütze. Zunächst sei festzuhalten, dass die Auftriebsmeldung des Antragstellers der Weideordnung grundsätzlich entsprochen habe. Die Anmeldung von 65 Stück Vieh zum Auftrieb auf die Alm der AG ABW sei nebst der Berechtigung der Stammsitzliegenschaft des Antragstellers zum Auftrieb von 9 Rindern angesichts der Möglichkeit der Verwendung von freien Rechten zulässig, sofern das angemeldete Vieh der Weideordnung entspreche (keine Mutterkühe, keine saugenden Kälber usw.). Der Ansicht des Obmannes, wonach sich die Anmeldung auf die Heimweide bezogen habe, könne nicht gefolgt werden. Die Anmeldung des zu übersömmernden Viehs sei unmissverständlich für die Alpung erfolgt, zumal die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden sei. Der Regulierungsplan der AG ABW sehe einen "ausschließlichen gemeinschaftlichen Weidebetrieb" vor. Die Weideordnung bestimme, dass die Hirtung ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen habe. Ungeachtet des Umstandes, dass in der Vergangenheit, mit oder ohne Zustimmung der Agrargemeinschaft, einzelne Mitglieder eine Viehbestoßung auf den Weideflächen der R-talalm vorgenommen hätten, müsse der Agrargemeinschaft die Befugnis zugestanden werden, einen eigenmächtigen Auftrieb von Rindern auf Weideflächen, auch wenn diese nicht gemeinschaftlich beweidet würden, zu verhindern. Hingegen könne aufgrund von bisher möglicherweise geduldeten Gepflogenheiten und Gewohnheiten weder der Antragsteller noch sonst ein Mitglied ein Recht zur Ausübung der (noch vorhandenen) Weidemöglichkeiten auf der R-talalm für sich beanspruchen. Eine gemeinsame Beweidung der R-talalm sei von der Agrargemeinschaft für die Alpsaison 2006 nicht vorgesehen gewesen, eine solche sei auch in den vergangenen Jahrzehnten nicht die Praxis gewesen. Dem Obmann könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn er Maßnahmen ergriffen habe, um eine eigenmächtige Beweidung durch ein einzelnes Mitglied zu unterbinden. Die Agrargemeinschaft könne aufgrund des Antrages vom 21. November 2006 nicht verpflichtet werden, Schadenersatz zu leisten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Berufung. Er vertrat die Ansicht, dass die Bestoßung des R-tales nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Weidebetriebes, sondern ausschließlich als Einzelbeweidung aus dem Titel der Mitgliedschaft an der AG ABW vorgesehen gewesen sei. Dem entscheidenden Rechtsirrtum unterliege die Erstbehörde darin, dass sie der AG ABW hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Auftriebes zugestehe, "einen eigenmächtigen Auftrieb von Rindern auf Weideflächen der AG ABW, auch wenn diese nicht gemeinschaftlich beweidet werden, zu verhindern", und zwar unabhängig davon, dass in der Vergangenheit mit oder ohne Zustimmung der AG ABW einzelne Mitglieder eine Bestoßung der Weideflächen der R-talalm vorgenommen haben.

Der Antragsteller verwies in diesem Zusammenhang auf einen Aktenvermerk der AB vom 26. April 2002, AgrB-R487/95-2002, aus dem sich unmissverständlich ergebe, dass seitens der AG ABW seit jeher eine Differenzierung zwischen Heimweide und R-talweide vorgenommen und praktiziert worden sei. Nachdem im Regulierungsplan das Weidegebiet lediglich in Heimweide, Alpweide und Servitutsweide gegliedert sei, sei die R-talweide in das Servitutsweidegebiet integriert worden, und die Beweidung sei nie im Rahmen des gemeinschaftlichen Weidebetriebes, sondern ausschließlich durch einzelne Mitglieder, wie beispielsweise "G" und "M", erfolgt. Die AB habe in diesem Zusammenhang die entscheidende Beschlussfassung der AG ABW hinsichtlich der jährlichen Beweidung der R-talalm (Beschluss des Ausschusses der AG ABW vom 19. Juni 2002 zu TOP 2) nicht berücksichtigt. Darin liege die entscheidende Rechtsgrundlage für den Auftrieb der Rinder des Antragstellers auf die R-talalm. Der Obmann habe die rechtswidrige Verhinderung des Auftriebs somit zu verantworten. Die einzelnen Positionen der Rechnung vom 23. August 2006 beträfen jenen Aufwand, der dadurch entstanden sei, dass die für die Übersömmerung auf der R-talalm vorgesehenen Tiere gewaltsam ins Tal zurückgetrieben worden seien und in weiterer Folge mangels alternativer Möglichkeiten auf der Hofweide bis 15. September 2006 hätten übersömmert werden müssen (wird näher ausgeführt).

In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2007 führte die AG ABW aus, dass der Antragsteller zwar fristgerecht seine Tiere für die Heimweide angemeldet habe, die Heimweide aber in einem Teilungsverfahren zum Großteil aufgeteilt worden sei. Das Weidegebiet R-talalm sei jahrzehntelang der Natur überlassen worden. Für die Beweidung stünden nur mehr kleine Restflächen zur Verfügung, worüber bei der Vollversammlung vom 12. Mai 2006 unter TOP 4 der Beschluss gefasst worden sei, diese einer anderen Struktur zuzuführen (Aufforstung mit ortsüblichen Pflanzen). Aus dem Regulierungsplan sei zu entnehmen, dass eine Beweidung nur gemeinschaftlich erfolgen könne. Eine Entschädigung stünde dem Antragsteller schon deshalb nicht zu, weil auf den Restflächen ein gemeinsamer Weidebetrieb nicht mehr möglich sei.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch eine örtliche Erhebung am 5. September 2007 und durch Einholung einer Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtsachverständigen vom 20. September 2007 zu den Betriebsdaten im Zusammenhang mit den einzelnen Rechnungsposten; dieser gelangte näher begründet zur Ansicht, dass der dem Antragsteller durch den verhinderten Almauftrieb tatsächlich entstandene Schaden EUR  238,05 betrage.

Diese Stellungnahme wurde dem Parteiengehör unterzogen.

Der Antragsteller erstattete mit Schriftsatz vom 24. September 2007 ein ergänzendes Vorbringen, in welchem er die einzelnen Rechnungsposten näher erläuterte. Zusammenfassend stellten sich seine auf den Titel des Schadenersatzes gegründeten Ansprüche aus der Verweigerung der Übersömmerung von 30 Stück

Rindern im R-tal für die Alpsaison 2006 wie folgt dar:

Pos. 1: versuchter Tiertransport EUR 535,--

Pos. 2: Futtergeld wegen Auftriebsverweigerung

EUR 7.048,80

Pos. 3: Arbeitskosten, Tierbetreuung, Fütterung EUR 4.005,--

Pos. 4: Maschinenkosten Hoftrac EUR 1.644,72

Pos. 5: Schaden durch Tiere EUR 650,--

Pos. 6: Verwaltungskosten EUR 941,64

Gesamtsumme EUR 14.825,16

Die belangte Behörde führte am 11. Oktober 2007 eine

mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Antragstellers vom 21. November 2006 in der Fassung vom 24. September 2007 teilweise stattgegeben und die AG ABW verpflichtet wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Antragstellers den Betrag von EUR  238,05 samt 4 % Zinsen seit 1. November 2006 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, dass für die AG ABW der Regulierungsplan vom 2. August 1962 in Geltung stehe. Ein Bestandteil des Regulierungsplanes sei ein Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Weideeinrichtungsplan und eine Weideordnung. Nach dem Weideeinrichtungsplan umfasse das gemeinschaftliche Weidegebiet die Heimweide sowie das Alp- und Servitutsweidegebiet. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Mai 2007, LAS-604/48-99, sei festgestellt worden, dass insbesondere infolge der Aufteilung einer Teilfläche von 12,6569 ha des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes auf die berechtigten Liegenschaften mit Einzelteilungsplan vom 1. Oktober 1982, IIIb1- 221T/26, die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden sei. Von der Einzelteilung nicht betroffene ehemalige Heimweideflächen seien zugewachsen und deshalb nicht mehr beweidbar. Die Almflächen der AG ABW (EZ 27), der AG W-Alpe (EZ 69) und der AG W-Mähder (EZ 67) bildeten weidewirtschaftlich eine Einheit und würden gemeinsam genutzt. Die Alm-Auftriebsliste für die AMA (Agrarmarkt Austria) werde von der AG W-Alpe als Bewirtschafterin abgegeben.

Laut Weideordnung habe bis spätestens 15. März jeden Jahres jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden. Die Weideordnung bestimme auch, dass der genaue Zeitpunkt des Auftriebes vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sei. Als Umrechnungsschlüssel gelte für den Besatz der Alpe: 1 Galtrind ohne Unterschied des Alters = 1 GVE. Gemäß LAS-Erkenntnis vom 9. November 2006 dürften auf die Almen der AG AGW und AG W-Alpe nur Galtrinder ohne Unterschied des Alters aufgetrieben werden. Als solche seien trockenstehende Kühe, nicht mehr saugende Kälber und Kalbinnen, nicht jedoch deckfähige Stiere und Mutterkühe mit saugenden Kälbern anzusehen.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, dass die Auftriebsmeldung des Antragstellers vom 10. März 2006 der Vorschrift der Weideordnung, das zu übersömmernde Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden, entsprochen habe (jedenfalls in der Fassung der nach Aufforderung des Obmannes vorgenommenen Ergänzung vom 26. März 2006), auch wenn die Anzahl der Rinder über die mit Bescheid vom 9. November 2006 festgestellte Auftriebsberechtigung hinausgegangen sei, weil die Weideordnung die Verwendung freier Rechte regle. Somit sei vom Vorliegen einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Auftriebsmeldung auszugehen. Die Anmeldung habe sich auch eindeutig nicht auf den Auftrieb auf die (faktisch nicht mehr vorhandene) Heimweide bezogen, sondern sei für die Alpung erfolgt.

Im Hinblick auf die Vorschrift der Weideordnung, dass der genaue Zeitpunkt des Auftriebes vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sei, müsse dem Obmann ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil er dem Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin bekannt gegeben habe. Diese Unterlassung sei rechtswidrig und auch schuldhaft, weil vermeidbar gewesen. Der Bekanntgabe des Auftriebstermins sei kein erkennbares Hindernis entgegen gestanden.

Auch wenn der Versuch des Antragstellers, das am 29. Juni 2006 mit einem Lkw ins R-tal transportierte Vieh auf die dort gelegenen agrargemeinschaftlichen Weideflächen zu treiben, als eigenmächtiges Handeln zu werten sei, so sei die Reaktion des Obmannes keinesfalls angemessen, sondern überschießend und ebenfalls eigenmächtig gewesen. Statt Selbsthilfe zu üben, hätte der Obmann das Einschreiten der Agrarbehörde veranlassen müssen. Aus dem in diesem Zusammenhang gegen den Obmann ergangenen Berufungsurteil des LG Innsbruck vom 6. Juli 2007, 21 Bl 476/06t, gehe hervor, dass der Obmann auf die Ladebrücke des Lkw, mit dem das Vieh ins R-tal transportiert worden sei, gestürmt sei und das Abladen des Viehs verboten habe, und dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.

Als Ergebnis der örtlichen Erhebung am 5. September 2007 stehe fest, dass mit dem Lkw-Transport am 29. Juni 2006 (ein weiterer Transport sei zwar vom Antragsteller beabsichtigt gewesen, sei aber unterblieben) 12 Rinder ins R-tal gebracht worden seien. Der weitere Auftrieb von der Entladestelle auf die Rtalweide sei vom Obmann und der ihn begleitenden B K. (Schriftführerin, Ersatzmitglied des Ausschusses der AG ABW), die dem Viehtransporter nachgefahren seien, verhindert worden. Dies hätte zwangsläufig zur Folge gehabt, dass die Tiere zum Heimhof zurückgekehrt seien.

Am Samstag, den 1. Juli 2006, habe sich der Vorstand der Abteilung Agrarbehörde (AB) nach U begeben und habe laut Niederschrift mit beiden Seiten (Vertreter der AG einerseits, Antragsteller andererseits) Gespräche über die Frage des Alpbetriebes geführt, wobei dem Antragsteller angeboten und zugesagt worden sei, dass er "schon morgen" die abgespänten Kälber, Kalbinnen und trockenstehenden Kühe auf die W-Alpe zum gemeinschaftlichen Weidebetrieb bringen dürfe. Der Antragsteller habe das Angebot abgelehnt, weil er so nur ca. 30 Stück Rinder auf die W-Alpe bringen könnte und das für ihn zu wenig sei.

Mit Schreiben der AB vom 3. Juli 2006, das per Telefax an den Antragsteller versendet und von ihm an diesem Tag empfangen worden sei, sei die Erklärung der Agrargemeinschaftsvertreter bekräftigt worden, dass der Antragsteller ab sofort seinen gesamten Galtrinderbestand auf die W-Alpe treiben könne. Dazu habe der Antragsteller anlässlich der örtlichen Erhebung am 5. September 2007 vorgebracht, dass die W-Alpe am 3. Juli 2006 vegetationsbedingt noch nicht beweidbar gewesen sei, da sie eine Hochalm sei. Deshalb habe er vom Angebot des Viehauftriebes nicht Gebrauch gemacht. Ein Auftrieb auf die W-Alpe wäre frühestens am 20. Juli möglich gewesen. Diesem Vorbringen hätten die Vertreter der AG entgegnet, dass das Angebot (Auftrieb auf die W-Alpe) laut Niederschrift vom 1. Juli 2006 so zu verstehen gewesen sei, dass zuerst die G-alpe und später die W-Alpe zu beweiden gewesen wäre. Weidewirtschaftlich würden die Weideflächen der AG ABW, der AG W-Alpe und der AG W-Mähder eine Einheit bilden. Im Sprachgebrauch würde zwischen G-alpe und W-Alpe nicht unterschieden. Dieser Aussage habe der Antragsteller widersprochen.

Dass die Almflächen der drei genannten Agrargemeinschaften weidewirtschaftlich eine Einheit bildeten und gemeinsam genutzt werden, sei bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2007 festgestellt worden. Diesem Bescheid sei eine örtliche Erhebung am 18. April 2007 vorausgegangen, anlässlich welcher festgestellt worden sei, dass der Auftriebszeitpunkt im Jahr 2006 der 23. Juni gewesen sei, wobei zuerst das Weidevieh auf die G-alpe und dann ein bis eineinhalb Monate später auf die W-Alpe und W-Mähder aufgetrieben worden wäre. Eine gemeinschaftliche Beweidung der R-talalm habe also nicht stattgefunden, sodass der Antragsteller durch den (versuchten) Auftrieb von Rindern auf Weideflächen im R-tal gegen die in der Weideordnung statuierte Bestimmung, dass die Hirtung ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen habe und eine Eigenhirtung untersagt sei, verstoßen habe.

Zur Rechtfertigung seines Verhaltens habe der Antragsteller vorgebracht, dass aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 25. November 1957 der Regulierungsplan vom 2. August 1962 samt Weideordnung für die R-talalm, Gst 1510 und 1511/1, keine Geltung hätte. Der vom Antragsteller vorgelegte Hauptteilungsplan vom 25. November 1957 sei von der AB für die Liegenschaft EZ 70 GB U erlassen worden, zu deren Gutsbestand auch die Gst 1510 und 1511/1 gehört hätten. Diese Grundstücke seien ins Eigentum einer Interessentschaft, bestehend aus den Agrargemeinschaften Nachbarschaft K und Nachbarschaft A, B und W, übertragen worden. Erst aufgrund des weiteren Hauptteilungsplanes vom 29. April 1992 seien diese Grundstücke ins (Allein-)Eigentum der AG ABW gelangt. Aus der aufgezeigten Entwicklung der Eigentumsverhältnisse an den Gst. 1510 und 1511/1 könne nicht gefolgert werden, dass diese Grundstücke vom Geltungsbereich des Regulierungsplanes einschließlich der Weideordnung ausgenommen seien.

Für die Almflächen der Agrargemeinschaften AGW, W-Alpe und W-Mähder sei 2006 eine gemeinsame Alm-Auftriebsliste zur Erlangung der Alpungs- und Behirtungsprämie eingereicht worden, wobei der Almname mit "-Alpe" und als Bewirtschafter die AG W-Alpe angegeben worden sei. Dass weidewirtschaftlich eine Verflechtung zwischen der G-alpe und der W-Alpe bestehe, gehe auch aus der Weideordnung für die AG ABW hervor, weil im Zusammenhang mit dem Weidebetrieb für die Galtrinder geregelt sei, dass nach dem Abtrieb von der Salpe bzw. W-Alpe ca. Anfang September die G-alpe und der M-boden neuerlich zu befahren seien. Somit sei das dem Antragsteller unterbreitete Angebot des Viehauftriebes auf die W-Alpe so zu verstehen gewesen, dass er das Vieh nicht unmittelbar auf diese Hochalm hätte bringen müssen, sondern vorerst auf die G-alpe, weil es vor allem darum gegangen sei, das gesamte Weidevieh dem gemeinschaftlichen Weidebetrieb und der gemeinsamen Behirtung zu unterstellen. Der gemeinschaftliche Weidebetrieb, dem sich der Antragsteller hätte unterordnen sollen, habe auf der G-alpe begonnen und sich später auf der W-Alpe fortgesetzt.

Im Hinblick auf das am 1. Juli 2006 dem Antragsteller unterbreitete Angebot und das an ihn am 3. Juli 2006 ergangene Schreiben der AB hätte er spätestens am 4. Juli 2006 die zur Alpung ("Übersömmerung") vorgesehenen Galtrinder auftreiben können. Dazu sei er aber auch im Hinblick auf die aus § 1304 ABGB abzuleitende Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen. Wenn man dem Antragsteller zugute halte, dass der an sich eigenmächtige Auftrieb ins R-tal deshalb entschuldbar erscheine, weil der Obmann der AG die Bekanntgabe des Auftriebstermins unterlassen habe, so könnte ihm doch nur ein Schadenersatz für den Viehtransport am 29. Juni 2006, dessen Erfolg von der AG vereitelt worden sei, und für den durch die Verhinderung der Weideausübung im R-tal für fünf Tage (29. Juni 2006 bis 3. Juli 2006) verursachten Mehraufwand zugestanden werden.

Anhand des Bestandesverzeichnisses sei vom landwirtschaftlichen Sachverständigen festgestellt worden, dass von den im Betrieb des Antragstellers stehenden Rindern (43 der insgesamt 99 Rinder hätten sich am Stichtag auf der O-Alpe in P befunden) nur 9 Stück (trockenstehende Kühe) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Auftriebes nach der Weideordnung erfüllt hätten. Der Forderung des Antragstellers nach den Rechnungspositionen 2, 3 und 4 seien daher nicht 30 Stück Rinder, wie von ihm angegeben, sondern nur 9 Stück Rinder zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage habe der Sachverständige für fünf Tage folgende Beträge errechnet:

Pos. 2: Futtergeld (9 x 12 kg Heu/Rind täglich x 0,22 EUR/kg x 5) EUR 118,80

Pos. 3: Arbeitskosten (2 h täglich x 10 EUR/h x 5)

EUR 100,--

Pos. 4: Maschinenkosten (10 min bzw. 0,1667 h/Tag x 23,10 EUR/h x 5) EUR 19,25

Summe EUR 238,05

Von den Parteien sei gegen die Stellungnahme des Sachverständigen und seine Berechnung nichts eingewendet worden, sodass diese in unbedenklicher Weise von der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte. Der zu Position 5 geltend gemachte Flurschaden, für den Schadenersatz begehrt worden sei, könne nicht anerkannt werden, weil die Forderung mit den Positionen 2, 3 und 4 nicht vereinbar sei. Diesen Positionen läge nämlich die Annahme zugrunde, dass die Tiere im Stall gestanden und dort gefüttert und betreut worden seien, sodass sie mangels Aufenthalts im Freien keinen Flurschaden verursachen hätten können. Außerdem seien diesbezüglich kein Beweismittel vorgelegt oder angeboten worden.

Zum Nachweis der Kosten für den Viehtransport am 29. Juni 2006 sei vom Antragsteller die Rechnung der Rgenossenschaft vom 26. Juli 2006 vorgelegt worden. Diese beziehe sich jedoch auf Transporte am 6. und 7. Juli 2006, nicht aber auf einen Transport am 29. Juni 2006. Hierüber sei vom Antragsteller kein Beleg beigebracht worden, sodass ein Kostenersatz nicht zugesprochen werden könne.

Auch wenn man die Verwaltungskosten, deren Ersatz vom Antragsteller begehrt werde, nicht als Kosten im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG, die im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte selbst zu tragen habe, sondern als Schadensvergütung ansehe, so stehe der Zuerkennung des Ersatzes der behaupteten Verwaltungskosten der Umstand entgegen, dass vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden sei, dass der als Verwaltungskosten behauptete Schaden dadurch verursacht worden sei, dass diese Kosten nach Art und Höhe notwendigerweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen entstanden seien. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sei das Schadensereignis am 29. Juni 2006 eingetreten. Trotzdem werde auch für eine anwaltliche Besprechung, die bereits vorher am 26. Juni 2006 stattgefunden hätte, Kostenersatz geltend gemacht. Diese Besprechung hätte nicht durch das spätere Schadensereignis verursacht werden können.

Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Schadenersatzforderung des Antragstellers nur hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 238,05 Berechtigung zuerkannt werden könne. Da die verfahrensgegenständliche Streitigkeit in materieller Hinsicht auf der Grundlage des Schadenersatzrechtes des ABGB zu entscheiden sei, sei auch die Bestimmung des § 1333 Abs. 1 ABGB anzuwenden, die als Schadensvergütung den Zuspruch von Verzugszinsen vorsehe.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der AG ABW (hg. Zl. 2007/07/0157) und des Antragstellers (hg. Zl. 2007/07/0150). Die Beschwerdeführer machen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Antragsteller und die Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft beantragte.

Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten Stellungnahmen als mitbeteiligte Parteien im jeweils anderen Beschwerdeverfahren; sie beantragten darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und darüber erwogen:

I. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0150):

Die belangte Behörde zieht eingangs ihrer Gegenschrift zu 2007/07/0150 in Zweifel, dass - entsprechend § 12 lit. i der Verwaltungssatzungen der AG - eine Beschlussfassung des Ausschusses der AG ABW über die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegt. Dies werde in der Beschwerde nicht einmal behauptet, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass die beschlussmäßige Deckung fehle. Der Mangel der Beschlussfassung durch den Ausschuss habe die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dieser Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht widersprochen. Der Umstand, dass der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Ausschussbeschluss zu Grunde lag, wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft anlässlich einer telefonischen Nachfrage am 14. Juli 2008 bestätigt.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft erstattete schließlich mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 ein Vorbringen, wonach entsprechende formelle Beschlüsse aus zeitlichen Gründen vor Ablauf der Beschwerdefristen nicht hätten gefasst werden können. Unter Berücksichtigung der Fristen und des Zeitbedarfes für die Einberufung des Ausschusses mit Bekanntgabe der Tagesordnung, Ausfertigen der Beschlüsse und Abwarten der Einspruchsfristen wäre es nicht möglich gewesen, innerhalb von 6 Wochen rechtskräftige Beschlüsse zu erwirken. Aus diesem Grunde habe sich der Obmann mit dem Einholen der mündlichen Einverständniserklärung der Ausschussmitglieder begnügt. Falls erforderlich, wäre es jedoch möglich, innerhalb aufgetragener Fristen, die Beschlüsse nachträglich zu fassen.

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft erweist sich aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zu 2007/07/0100, 2008/07/0013, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unzulässig. Wie dort unter Hinweis auf § 35 Abs. 7 TFLG 1996 und die einschlägige Rechtsprechung näher begründet ausgeführt wird, wurde der zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof notwendige Beschluss des dafür zuständigen Organs, des Ausschusses der AG ABW, nicht gefasst.

Die durch den hiezu nicht ermächtigten Obmann der AG ABW erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

II. Zur Beschwerde des Antragstellers (Zl. 2007/07/0157):

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Antragstellers vom 21. November 2006, ergänzt mit Schriftsatz vom 24. September 2007. Diese Anträge waren auf ein Einschreiten der Agrarbehörde nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 wegen einer Streitigkeit zwischen der AG und ihren Mitgliedern gerichtet; dabei wurde der Ersatz eines dem Antragsteller als Mitglied der AG erwachsenen Schadens begehrt, der durch vorwerfbares Fehlverhalten der AG entstanden sei.

Gemäß § 37 Abs. 7 TFLG hat die Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Die belangte Behörde hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur umfassenden Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zutreffend bejaht. § 37 Abs. 7 TFLG 1996 ermöglicht der Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges ohne weitere Einschränkung die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; eine solche Entscheidung kann daher gegebenenfalls auch in der Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied liegen, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert.

Ein Schadenersatzanspruch nach §§ 1293 ff ABGB setzt unter anderem ein rechtswidriges Verhalten des Schädigers voraus. Beim Schädiger handelt es sich im hier vorliegenden Fall um die AG ABW, der das Verhalten ihres Obmannes zuzurechnen ist. Zur Prüfung der Frage, welche Rechte dem Antragsteller als Mitglied der AG ABW zukommen und ob das dem Obmann vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, bedarf es der Darstellung der rechtlichen Grundlagen der AG ABW.

2. Der Antragsteller behauptet, es käme ihm als Mitglied der AG ABW zum einen ein Weiderecht im R-tal und zum anderen das Auftriebsrecht auf die G-alpe zu.

Die wesentliche Rechtsgrundlage der AG ABW bildet der Regulierungsplan vom 2. August 1962, der aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan (bestehend aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung) und den Satzungen besteht.

In der Haupturkunde des Regulierungsplanes findet sich unter Punkt I eine grundstücksgenaue Umschreibung des Regulierungsgebietes der AG ABW. Die Grundstücke Nr. 1510 und 1511/1 (R-talweide) werden dort nicht genannt.

In Punkt I 1 des Weideeinrichtungsplanes wird das Gebiet der agrargemeinschaftlichen Grundflächen der AG ABW in Bezug auf die Weidenutzung folgendermaßen beschrieben:

"1.) Gebiet:

Das Weidegebiet der AG A-B-W umfasst die Heimweide, das Alps- und das Servitutsweidegebiet.

Der Heimweidekomplex umfasst die Grundstücke im geschlossenen Siedlungsbereich und die im W-tal gelegene Grundparzelle 1952. Der im Siedlungsbereich gelegene Teil ist bis auf die Teile nördlich der Bundesstraße mehr oder weniger arrondiert. Die beiderseits der G gelegenen Teile sind sehr stark der Abtragung unterworfen. Die Ertragsleistung ist nur mittelgut, bedingt durch die gebietsweise stark auftretende Verheidung.

Der Alpkomplex umfasst die zuhinterst im W-Tal gelegene Grundparzelle 1566 und die G- und I-Alpe. Die G-alpe, ober Holz in

1.550 bis 2.200 Meter Höhe gelegen, besteht aus dem mäßig ansteigenden unteren Talbodenteil, der vereinzelt mit Fichten und Lärchenjungwuchs bestockt und vielfach stärker versteint ist, und dem sehr steilen, felsigen, nach Norden abgedachten oberen Teil. Die Ertragsleistung ist allgemein gering. Die E-alpe liegt am nach Norden und Westen abfallenden Einhang des W-tales in einer Meereshöhe von 1600 bis 1900 Metern im Kampfzonengürtel mit durchwegs sehr schlechten, für die Beweidung ungeeigneten Terrainverhältnissen. Die Ertragslage ist bedingt durch die Boden- und Klimaverhältnisse, sehr gering.

Das Servitutsgebiet umfasst die im Lageplan gelb bezeichneten Waldungen des R- und W-tales."

Allein bei der Beschreibung des Servitutsgebietes findet sich die Erwähnung des R(R)tales; der genannte Lageplan zum Regulierungsplan ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht auffindbar.

In Bezug auf die rechtliche Qualifikation der hier interessierenden Grundstücke des R-tales, Nrn. 1510 und 1511/1, sind die Hauptteilungen aus den Jahren 1957 und 1992 von Interesse. Im Jahr 1957 wurden im Zuge eines Hauptteilungsverfahrens u.a. diese Grundstücke, die im Eigentum einer Interessentschaft, bestehend aus der Fraktion Ingenuin und der Fraktion K, gestanden waren, neuen Eigentümern zugewiesen. Auf diesen Grundflächen stand vor der Hauptteilung den Fraktionisten aus K das Recht zur gemeinsamen Weideausübung mit den überwinterten Schafen und Ziegen, den Mitgliedern der Nachbarschaft A, B und W das Recht zur gemeinsamen Weideausübung, und der Fraktion E und K das Schneefluchtrecht für ihr Vieh zu. Mit der Hauptteilung wurde das Eigentum an diesen beiden Grundstücken, dem Verhältnis der zuvor bestehenden Dienstbarkeitsrechte entsprechend, einer Interessentschaft, bestehend aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K zu 1440/10.000 und der AG ABW zu 8560/10.000 übertragen, die genannten Dienstbarkeiten erloschen.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes für die AG ABW im Jahr 1962 standen diese Grundflächen daher nicht im Alleineigentum dieser Agrargemeinschaft. Aus diesem Grund finden sie sich auch nicht in der dortigen Beschreibung der agrargemeinschaftlichen Grundflächen.

Mit einem weiteren Hauptteilungsplan vom 29. April 1992 erfolgte eine Teilung der R-talalm dahingehend, als die Grundstücke 1510 und 1511/1 in das Alleineigentum der AG ABW übertragen wurden. Im Grundbuch scheinen diese Grundstücke daher inneliegend der EZ. 27 (Eigentümerin: AG ABW) auf.

Der Regulierungsplan und die dort näher gestalteten Nutzungsrechte der Mitglieder der AG ABW beziehen sich aber nicht auf die Nutzung der Grundstücke 1510 und 1511/1. Diese Grundstücke stehen zwar im Eigentum der AG ABW; um aber zB die Anordnungen des Weideeinrichtungsplanes und der Weideordnung auch für die Nutzung dieser Grundflächen heranziehen zu können, bedürfte es einer Einbeziehung dieser Grundflächen in den Regulierungsplan, zB im Rahmen einer Neuregulierung wegen ungeregelter Nutzungen (vgl. § 62 Abs. 3 lit. a TFLG 1996). Eine solche wurde aber nicht vorgenommen.

Die Nutzung der R-talweide erfolgt daher nicht auf der Rechtsgrundlage des Regulierungsplanes. Aus dessen Bestimmungen können daher weder Rechte noch Pflichten der Mitglieder oder des Obmannes der AG ABW in Bezug auf die Nutzung der R-talweide abgeleitet werden.

3. Fraglich ist, wie - rechtlich betrachtet - die Nutzung der R-talweide gestaltet ist. In diesem Zusammenhang kommt den über die Nutzung dieser Grundflächen gefassten Beschlüssen der Organe der AG ABW wesentliche Bedeutung zu.

Der Antragsteller verwies diesbezüglich zum einen auf einen Aktenvermerk der AB, zum anderen auf einen Ausschussbeschluss der AG ABW, jeweils aus dem Jahr 2002. Damit hat sich die belangte Behörde nicht näher befasst.

Der genannte Aktenvermerk der AB vom 26. April 2002, der über verschiedene zu klärende Fragen im Zusammenhang mit der AG ABW in Anwesenheit des damaligen Ausschusses der AG ABW und eines agrartechnischen Sachverständigen, aufgenommen wurde, hat im hier interessierenden Zusammenhang folgenden Inhalt:

"Die im Eigentum der AG ABW stehenden Grundstücke 1510 und 1511/1 sind stark verwaldet und weisen einzelne kleine

Weideflächen auf. ... Der Obmann (Antragsteller) führt

aus, dass er die Weide im R-tal aus dem Titel der Mitgliedschaft an der AG ABW ausübe, die Weide durch den jeweiligen Eigentümer des Hofes N-hof werde schon seit unvordenklichen Zeiten ausgeübt, von Mitte der 60er-Jahre bis Anfang der 80er-Jahre sei die Weide im R-tal zusätzlich auch vom Eigentümer des Hofes M, fallweise auch vom Eigentümer des Hofes G ausgeübt worden. Von den Ausschussmitgliedern und vom Obmann wird einvernehmlich festgestellt, dass seit dem Jahr 1984 ausschließlich vom Eigentümer des Hofes N-hof die Weide im R-tal ausgeübt wird und von anderen Mitgliedern überhaupt kein Interesse bestanden habe, hier Melkvieh zu weiden. Der Obmann (Antragsteller ) gibt an , dass seit dieser Zeit etwa 10 bis 12 Kühe im R-tal in der Zeit von Anfang/Mitte Juni bis Ende der ersten Septemberwoche gehalten wurden, das Weidevieh werde von Familienangehörigen betreut und sei das Vieh auch im R-tal in einem dort im Jahre 1989 errichteten Viehunterstand gemolken und die Milch tagtäglich in den Ort gebracht worden. Er verweist auf mit seinem 1997 verstorbenen Vater geführte Gespräche, wonach die Weideausübung im R-tal durch ihn mit der AG entsprechend abgeklärt wurde. Bis zum Jahr 1999 sei auch nie von den AG-Mitgliedern Beschwerde darüber geführt worden, dass er im R-tal die Weide zu Unrecht ausübe. Er habe jedoch kein Problem damit, wenn andere Mitglieder der AG ABW aus dem Titel der Mitgliedschaft an der AG eine Weideausübung im Rtal beabsichtigen, diese hätten eben in diesem Fall selber auf ihr

Weidevieh aufzupassen. .... Vom landwirtschaftlichen

Sachverständigen wird dazu festgestellt, dass gegen eine Weideausübung anderer Agrargemeinschaftsmitglieder im R-tal kein Einwand besteht, wenn diese selber auf ihr Vieh schauen, die Bestellung eines Hirten ist jedenfalls nicht erforderlich. Bei der heutigen Verhandlung wurde zudem festgestellt, dass der Weg ins Rtal eine öffentliche Interessentenstraße nach dem Tiroler Straßengesetz ist und für den Antragsteller eine Fahrtberechtigung besteht."

Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich somit eine von der AB erhobene und damals unwidersprochene Darstellung der Nutzung der Rtalweide in der Vergangenheit.

Der Antragsteller legte auch den Ausschussbeschluss der AG ABW vom 19. Juni 2002 (TOP 2) vor; demzufolge sei einstimmig bezüglich der Nutzung der Weideflächen im R-tal beschlossen worden, die über einige Jahrzehnte lang ausgeübte Bewirtschaftung beizubehalten. Zusätzlich stellte der Ausschuss fest, dass die Bewirtschaftung (Behirtung) auf Gefahr, Kosten und Risiko des Auftreibenden zu erfolgen habe. Der AG dürften durch die Bewirtschaftung der Berechtigten keinerlei Kosten, Klagen etc. entstehen.

Auch der Ausschussbeschluss der AG ABW vom 20. Juni 2003 (TOP 4) befasst sich mit der R-talweide. Demnach wurde einstimmig beschlossen, die Weidefläche im R-tal nicht aufzuforsten. Dies deshalb, weil die Weide seit vielen Jahren bewirtschaftet worden sei und dies noch immer geschehe und weil einige Antragsteller ihr Interesse bekundet hätten, diese Weideflächen zu bewirtschaften.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschlüsse beeinsprucht oder von der AB aufgehoben worden wären, sind im Akt nicht enthalten. Feststellungen über deren rechtliche Existenz oder Bedeutung fehlen im angefochtenen Bescheid.

Der Vollversammlungsbeschluss der AG ABW vom 12. Mai 2006 bezog sich zwar in seinem TOP 5 darauf, dass der "illegale" Viehunterstand des Antragstellers im R-tal abzutragen sei; mit TOP 7 wurde ein Beschluss zur Aufforstung bestimmter Flächen im R-tal gefasst. Diese Beschlüsse wurden aber mit rechtskräftigem Bescheid der AB vom 22. Juni 2006 mangels Zuständigkeit der Vollversammlung aufgehoben, sodass ihnen keine Relevanz zukommt.

Weitere Beschlüsse in Bezug auf die Bewirtschaftung des Rtales finden sich in den vorgelegten Aktenunterlagen nicht.

Geht man vom Inhalt der beiden Ausschussbeschlüsse aus, so ergibt sich, dass eine Bewirtschaftung des R-tales durch einzelne Mitglieder beschlossen worden war und dass die Bewirtschaftung (Behirtung) auf Gefahr, Kosten und Risiko des (der) Auftreibenden zu erfolgen habe; der AG dürften durch die Bewirtschaftung der Berechtigten keinerlei Kosten, Klagen etc. entstehen.

Unklar ist allein, wie die Formulierung im Ausschussbeschluss, "die über einige Jahrzehnte lang ausgeübte Bewirtschaftung beizubehalten" genau zu verstehen ist. In Bezug auf die Berechtigten, die Anzahl der Rinder und die Weidezeit, die der "über einige Jahrzehnte lang ausgeübten Bewirtschaftung" entsprechen, liegt kein unmittelbar verständlicher Beschluss vor.

In Bezug auf die Weideberechtigung im R-tal wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob (auch) der Antragsteller zu den dort auftriebsberechtigten Mitgliedern zählt und ob die vom Antragsteller (als damaligen Obmann) gegenüber der AB genannte Auftriebszahl von "10 bis 12 Rinder im Zeitraum Anfang/Mitte Juni bis Ende erste Septemberwoche" der "über einige Jahrzehnte lang ausgeübten Bewirtschaftung" entspricht. Diese Annahme liegt zwar angesichts des Inhaltes des Aktenvermerkes und des zeitlichen Zusammenhanges zwischen diesem Aktenvermerk und dem Ausschussbeschluss vom 19. Juni 2002 nahe; dem Verwaltungsgerichtshof liegen die Aktenunterlagen aus diesem Jahr aber nicht vor, sodass diese Frage nicht endgültig beantwortet werden kann.

Es ist daher möglich, dass dem Antragsteller auf Grundlage des genannten Beschlusses ein Recht zur Beweidung der R-talalm in diesem Umfang und in diesem Zeitraum zukommt, und zwar unabhängig von einer Nutzung durch andere Mitglieder und auch unabhängig von einer "rechtzeitigen Auftriebsmeldung." Die Bewirtschaftung (Behirtung) erfolgt dabei auf seine Gefahr, seine Kosten und sein Risiko. Eine Behirtung ist nicht vorgeschrieben.

Der Auftrieb (Auffahren mit LKW) von 12 Rindern ins R-tal am 29. Juni 2006 (siehe den Aktenvermerk der AB von diesem Tag) durch den Antragsteller könnte daher durch den genannten Ausschussbeschluss rechtlich gedeckt sein und stellte dann keine Eigenmacht des Antragstellers dar. Es ist also nicht auszuschließen, dass dem Antragsteller das Recht zugestanden wäre, 10 bis 12 Rinder ins R-tal zu treiben und dort weiden zu lassen. Die Be- und Verhinderung dieses Auftriebes ins R-tal durch den Obmann wäre aus diesem Grund rechtswidrig gewesen.

4. Von der Berechtigung zur Beweidung des R-tales ist die Berechtigung des Antragstellers zu unterscheiden, als Mitglied der AG ABW die G-alpe für die Vor- und Nachweide (im Rahmen der ihm zustehenden Anteilsrechte, allenfalls auch freier Rechte) zu nutzen.

Mit Schreiben vom 10. März 2006 meldete der Antragsteller dem Obmann der AG ABW den Auftrieb von 65 Rindern als "zu übersömmerndes Vieh" gemäß dem gültigen Wirtschaftsplan Teil II Weideordnung Abs. 1 an.

Ein Auftriebstermin wurde dem Antragsteller in Bezug auf die Nutzung der Rechte auf Grundlage des Regulierungsplanes (zum Auftrieb auf die G-alm) aber nicht bekannt gegeben. Allerdings machte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2006 (Schadensliquidierung), und in seinem Antrag vom 21. November 2006 Schadenersatz wegen der Verhinderung des Auftriebs ins R-tal, nicht aber wegen Nichtbekanntgabe des Auftriebstermins auf die Galpe geltend. Die Verhinderung des Auftriebs auf die G-alpe durch Nichtbekanntgabe eines Auftriebtermins ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Zu den weiteren Punkten der Beschwerde:

5.1. Die Beschwerde meint unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, auf Grund des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 habe die Agrarbehörde über die Zuerkennung von Schadenersatzansprüchen zu entscheiden, dies unter Ausschluss des Rechtsweges. Dies bedeute, dass der Agrarbehörde eine Rolle als Entscheidungsinstanz zuzubilligen sei, wie eine solche in allgemeinen Lebensbereichen den Zivilgerichten zukomme. Es seien daher ohne Zweifel analog jene Verfahrensgrundsätze anzuwenden, welche auch die Zivilgerichte zur objektiven Sachverhaltsfeststellung verpflichteten.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass im Verfahren vor den Agrarbehörden die Bestimmungen des AgrVG 1950 und - auf Grundlage des § 1 leg. cit. - die des AVG anzuwenden sind. Eine analoge Heranziehung jener Verfahrensgrundsätze, welche auch die Zivilgerichte anzuwenden hätten, kommt daher nicht in Betracht.

5.2. Eine im Rahmen der Schadensminderungspflicht des § 1304 ABGB zu beachtende Möglichkeit des Auftriebes des Viehs des Antragstellers, das er im R-tal nicht weiden lassen konnte, bestand ab dem 2. bzw. 3. Juli 2006.

In diesem Zusammenhang führte der Antragsteller unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, dass ein Auftrieb auf die W-Alpe nie vorgesehen, rechtlich nicht gedeckt und auch praktisch nicht realisierbar gewesen sei. Die von der belangten Behörde als alternative Auftriebsmöglichkeit angenommene W-Alpe stehe im ausschließlichen Eigentum der AG W-Alpe, sodass das Schreiben der AB vom 3. Juli 2006 verständlicherweise keine Rechtsgrundlage für die Berechtigung des Antragstellers darstellen könne, seine zur Übersömmerung auf der R-talalm vorgesehenen Rinder an deren Stelle auf die W-Alpe aufzutreiben. Dies wäre insbesondere auf Grund der extremen Höhenlage dieses Almbereichs unter keinen Umständen möglich gewesen, zumal die W-Alpe üblicherweise erst ab Anfang September (gemeint wohl: Anfang Juli) bestoßen werde, wenn das Weidevieh von der wesentlich tiefer liegenden G-alpe über die dazwischen liegenden Almflächen W-Mähder auf die Almflächen der höchstgelegenen W-Alpe getrieben würden.

Die belangte Behörde befasste sich im Zusammenhang mit der hier angesprochenen Problematik (Relevanz des Schreibens der AB vom 3. Juli 2006) mit der gemäß § 1304 ABGB für den Geschädigten geltenden Schadensminderungspflicht. Stand dem Antragsteller eine andere Auftriebsmöglichkeit offen, so war er verpflichtet, von dieser Auftriebsmöglichkeit Gebrauch zu machen, um den Schaden, den er durch das rechtswidrige Verhalten des Obmannes erlitten hat, möglichst gering zu halten.

In diesem Zusammenhang ist unstrittig, dass der Antragsteller seinerseits auch Mitglied der AG W-Alpe ist und gegenüber dieser AG einen Auftrieb rechtzeitig angemeldet hat; ebenso unstrittig ist der Umstand, dass der Auftrieb des Viehs zur gemeinschaftlichen Weide am 23. Juni 2006 stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller selbstverständlich bekannt war, dass die gemeinschaftliche Weide wie jedes Jahr auf der G-alm begonnen wird und die Tiere danach zur W-Alpe aufgetrieben werden. Der Antragsteller, dem gegenüber nach einem Aktenvermerk des Vorstands der AB vom 1. Juli 2006 auch mündlich seitens der Ausschussmitglieder der AG ABW die Zusage gemacht worden war, "gleich morgen" sein Vieh (65 Stück) zur gemeinschaftlichen Weide auftreiben zu können, vermochte daher den Wortlaut des Schreibens der AB vom 3. Juli 2006 über den möglichen Auftrieb auf die W-Alpe (gemeint: zuerst G-alm, dann W-Alpe) richtig zu deuten. Die Möglichkeit der Übersömmerung seiner Tiere auf den genannten Almen stand dem Antragsteller daher offen, sie wurde jedoch von ihm nicht genützt.

Der Überlegung der belangten Behörde, nur den Zeitraum zwischen der Auftriebsverhinderung auf die R-talalm und der Ermöglichung eines Auftriebs auf die gemeinschaftliche Weide dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch zugrunde zu legen, begegnet daher keinen Bedenken.

5.3. Der Antragsteller verweist weiters darauf, dass die belangte Behörde aus dem Titel des Schadenersatzes lediglich begründete Ansprüche im untergeordneten Bereich von EUR 238,05 abgeleitet habe. Dies, obwohl die belangte Behörde bestätigt habe, dass der Antragsteller zum Auftrieb von 65 Stück Rindern laut seiner Anmeldung berechtigt gewesen wäre. Somit hätte ein wesentlich höherer Schadenersatzbeitrag zugesprochen werden müssen.

Dazu ist zu bemerken, dass nach der vorhin dargestellten rechtlichen Situation noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller ein Auftriebsrecht ins R-tal zugekommen wäre. Dies wäre von der belangten Behörde noch festzustellen. Sollte dem Antragsteller eine solche Berechtigung zukommen, so könnte aber nur die Verhinderung des Auftriebes dieser noch zu ermittelnden Anzahl von Rindern auf die R-talalm zur Grundlage des Schadenersatzanspruches gemacht werden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, dass die belangte Behörde zutreffend bestätigt habe, der Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Weideordnung zum Auftrieb von 65 Rindern berechtigt gewesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich ausgeführt, dass die Auftriebsmeldung des Antragstellers der Weideordnung entsprochen habe, auch wenn die Anzahl der angemeldeten Rinder über die mit dem Bescheid vom 9. November 2006 festgestellte Auftriebsberechtigung (Recht zum Auftrieb von 9 Rindern, und zwar Galtrinder ohne Unterschied des Alters) im Rahmen der AG ABW hinausgegangen sei, weil die Weideordnung die Verwendung freier Rechte regle. Nur im Rahmen der Möglichkeit der Ausnutzung freier Rechte hätte für den Antragsteller die Möglichkeit des Mehrauftriebs auf die G-alm bestanden. Diese Ausführungen der belangten Behörde wurden aber im Zusammenhang mit dem Weiderecht des Antragstellers in Bezug auf die alternative Möglichkeit zur Beweidung der G-alm bzw W-Alpe getroffen, und stehen in keinem Zusammenhang mit der Berechtigung der Beweidung des R-tales.

5.4. Der Antragsteller wendet sich auch dageg

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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