TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/24 2007/07/0150

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1304;
AgrVG §1 Abs1;
AgrVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §9;
AVG;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36 impl;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden 1) der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13 (hg. Zl. 2007/07/0150), sowie 2) des L I in U, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9 (hg. Zl. 2007/07/0157), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Oktober 2007, LAS-604/62-99, betreffend eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (mitbeteiligte Parteien: zu Zl. 2007/07/0150: L I, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9; zu 2007/07/0157: Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13)Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden 1) der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13 (hg. Zl. 2007/07/0150), sowie 2) des L römisch eins in U, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9 (hg. Zl. 2007/07/0157), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Oktober 2007, LAS-604/62-99, betreffend eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (mitbeteiligte Parteien: zu Zl. 2007/07/0150: L römisch eins, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9; zu 2007/07/0157: Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13)

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft (Zl. 2007/07/0150) wird zurückgewiesen.

Die Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde des L I wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Auf Grund der Beschwerde des L römisch eins wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer zu Zl. 2007/07/0157 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an den Agrargemeinschaften Nachbarschaft A, B und W (auch Agrargemeinschaft A-B-W; in weiterer Folge: AG ABW) in EZ 27 GB U und W-Alpe (in weiterer Folge: AG W-Alpe) in EZ 69 GB U anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 90028 GB U (Hof "N").

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 9. November 2006, LAS-604/38-99, war festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ 90028 das Recht zum Auftrieb von 9 Rindern auf die Alm der AG ABW und zum Auftrieb von 5 Rindern auf die Alm der AG W-Alpe (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht.

Zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 27 gehören die Gst 1510 und 1511/1, die mit Hauptteilungsplan vom 29. April 1992 ins (Allein-)Eigentum der AG ABW übertragen und mit Beschluss zu TZ 1773/1992 aus EZ 70 GB U abgeschrieben und zu EZ 27 zugeschrieben wurden. Es handelt sich bei diesen Grundstücken von zusammen 48,0382 ha (Benützungsarten Alpe und Wald) um die R-tal-Alm (oder R-talalm).

Mit dem an die AG ABW gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 2006 beantragte L I (in weiterer Folge: Antragsteller) eine "Schadensliquidierung." Aufgrund des Umstandes, dass ihm die AG ABW am 29. Juni 2006 rechtswidrig den Auftrieb seiner Rinder auf die R-talalm verweigert und die Rinder wieder zurück ins Tal getrieben habe, seien ihm Ansprüche in der Höhe von EUR  11.430,80 entstanden, "wie sie in beiliegender vorläufiger Rechnung vom 23. August 2006 detailliert dargestellt sind." Er beantragte, ihm den Betrag von EUR 11.430,80 aus dem Titel des Schadenersatzes binnen dreier Wochen zu ersetzen.Mit dem an die AG ABW gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 2006 beantragte L römisch eins (in weiterer Folge: Antragsteller) eine "Schadensliquidierung." Aufgrund des Umstandes, dass ihm die AG ABW am 29. Juni 2006 rechtswidrig den Auftrieb seiner Rinder auf die R-talalm verweigert und die Rinder wieder zurück ins Tal getrieben habe, seien ihm Ansprüche in der Höhe von EUR  11.430,80 entstanden, "wie sie in beiliegender vorläufiger Rechnung vom 23. August 2006 detailliert dargestellt sind." Er beantragte, ihm den Betrag von EUR 11.430,80 aus dem Titel des Schadenersatzes binnen dreier Wochen zu ersetzen.

Die Rechnung vom 23. August 2006 gliederte sich in folgende Positionen:

  1. 1)Ziffer eins
    29. Juniversuchter Tiertransport EUR 550,--
  2. 2)Ziffer 2
    23. Juni bis 15. Sept. Futtergeld inkl. Einstreu (42 EUR x 85 Tage) EUR 3.570,--
              3)              23. Juni bis 15. Sept. Arbeitskosten Fütterung (4,5 h x 12 EUR/h x 85 Tage) EUR 4.590,--
              4)              23. Juni bis 15. Sept. Maschinenkosten Hoftrac (0,8 h x 23,10 EUR/h x 85 Tage) EUR 1.570,80
              5)              29. Juni bis 10. Juli Schaden durch Tiere an Feld sowie Futterverlust durch abgetriebene Tiere EUR 650,--
              6)              23. Juni bis 15. Sept. Verwaltungskosten EUR 500,--
Mit Eingabe vom 21. November 2006 stellte der Antragsteller an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Antrag, die AG ABW bescheidmäßig zur Zahlung des Betrages von EUR  11.430,80 samt 4 % Zinsen seit 1. November 2006 zu verpflichten. Die AG ABW habe auf den Antrag vom 5. Oktober 2006 nicht reagiert. In Entsprechung des Regulierungsplanes habe er fristgerecht mit eingeschriebenem Brief vom 10. März 2006 für die Alpsaison 2006 beim Obmann 65 Stück Rinder zum Auftrieb angemeldet. Durch die Verweigerung des ihm zustehenden Rechtes auf Weideausübung durch die Agrargemeinschaft, vertreten durch deren Obmann, stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung durch Leistung eines Geldbetrages zu.Mit Eingabe vom 21. November 2006 stellte der Antragsteller an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht den Antrag, die AG ABW bescheidmäßig zur Zahlung des Betrages von EUR  11.430,80 samt 4 % Zinsen seit 1. November 2006 zu verpflichten. Die AG ABW habe auf den Antrag vom 5. Oktober 2006 nicht reagiert. In Entsprechung des Regulierungsplanes habe er fristgerecht mit eingeschriebenem Brief vom 10. März 2006 für die Alpsaison 2006 beim Obmann 65 Stück Rinder zum Auftrieb angemeldet. Durch die Verweigerung des ihm zustehenden Rechtes auf Weideausübung durch die Agrargemeinschaft, vertreten durch deren Obmann, stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung durch Leistung eines Geldbetrages zu.
Dazu erstattete die AG ABW eine Stellungnahme vom 15. März 2007 und brachte vor, dass das Weidegebiet R-talalm jahrzehntelang der Natur überlassen worden und verwuchert und verwildert sei. Zur Beweidung stünden nur mehr kleine Restflächen zur Verfügung. Eine Entschädigung stehe dem Antragsteller auch deshalb nicht zu, weil auf diesen Restflächen ein gemeinsamer Weidebetrieb nicht mehr möglich sei.
Mit Bescheid der AB vom 21. Juni 2007 wurde der Antrag vom 21. November 2006 gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 21. Juni 2007 wurde der Antrag vom 21. November 2006 gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2006 beim Obmann der AG ABW 65 Stück Rinder für die Alpsaison 2006 angemeldet habe. Am 29. Juni 2006 sei der Antragsteller beim Versuch des Auftriebes von 12 bis 15 Stück Rindern auf die R-talalm vom Obmann behindert worden. Die Rinder seien vom Obmann aus dem R-tal wieder herausgetrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der nunmehr geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf diesen Umstand stütze. Zunächst sei festzuhalten, dass die Auftriebsmeldung des Antragstellers der Weideordnung grundsätzlich entsprochen habe. Die Anmeldung von 65 Stück Vieh zum Auftrieb auf die Alm der AG ABW sei nebst der Berechtigung der Stammsitzliegenschaft des Antragstellers zum Auftrieb von 9 Rindern angesichts der Möglichkeit der Verwendung von freien Rechten zulässig, sofern das angemeldete Vieh der Weideordnung entspreche (keine Mutterkühe, keine saugenden Kälber usw.). Der Ansicht des Obmannes, wonach sich die Anmeldung auf die Heimweide bezogen habe, könne nicht gefolgt werden. Die Anmeldung des zu übersömmernden Viehs sei unmissverständlich für die Alpung erfolgt, zumal die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden sei. Der Regulierungsplan der AG ABW sehe einen "ausschließlichen gemeinschaftlichen Weidebetrieb" vor. Die Weideordnung bestimme, dass die Hirtung ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen habe. Ungeachtet des Umstandes, dass in der Vergangenheit, mit oder ohne Zustimmung der Agrargemeinschaft, einzelne Mitglieder eine Viehbestoßung auf den Weideflächen der R-talalm vorgenommen hätten, müsse der Agrargemeinschaft die Befugnis zugestanden werden, einen eigenmächtigen Auftrieb von Rindern auf Weideflächen, auch wenn diese nicht gemeinschaftlich beweidet würden, zu verhindern. Hingegen könne aufgrund von bisher möglicherweise geduldeten Gepflogenheiten und Gewohnheiten weder der Antragsteller noch sonst ein Mitglied ein Recht zur Ausübung der (noch vorhandenen) Weidemöglichkeiten auf der R-talalm für sich beanspruchen. Eine gemeinsame Beweidung der R-talalm sei von der Agrargemeinschaft für die Alpsaison 2006 nicht vorgesehen gewesen, eine solche sei auch in den vergangenen Jahrzehnten nicht die Praxis gewesen. Dem Obmann könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn er Maßnahmen ergriffen habe, um eine eigenmächtige Beweidung durch ein einzelnes Mitglied zu unterbinden. Die Agrargemeinschaft könne aufgrund des Antrages vom 21. November 2006 nicht verpflichtet werden, Schadenersatz zu leisten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Berufung. Er vertrat die Ansicht, dass die Bestoßung des R-tales nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Weidebetriebes, sondern ausschließlich als Einzelbeweidung aus dem Titel der Mitgliedschaft an der AG ABW vorgesehen gewesen sei. Dem entscheidenden Rechtsirrtum unterliege die Erstbehörde darin, dass sie der AG ABW hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Auftriebes zugestehe, "einen eigenmächtigen Auftrieb von Rindern auf Weideflächen der AG ABW, auch wenn diese nicht gemeinschaftlich beweidet werden, zu verhindern", und zwar unabhängig davon, dass in der Vergangenheit mit oder ohne Zustimmung der AG ABW einzelne Mitglieder eine Bestoßung der Weideflächen der R-talalm vorgenommen haben.
Der Antragsteller verwies in diesem Zusammenhang auf einen Aktenvermerk der AB vom 26. April 2002, AgrB-R487/95-2002, aus dem sich unmissverständlich ergebe, dass seitens der AG ABW seit jeher eine Differenzierung zwischen Heimweide und R-talweide vorgenommen und praktiziert worden sei. Nachdem im Regulierungsplan das Weidegebiet lediglich in Heimweide, Alpweide und Servitutsweide gegliedert sei, sei die R-talweide in das Servitutsweidegebiet integriert worden, und die Beweidung sei nie im Rahmen des gemeinschaftlichen Weidebetriebes, sondern ausschließlich durch einzelne Mitglieder, wie beispielsweise "G" und "M", erfolgt. Die AB habe in diesem Zusammenhang die entscheidende Beschlussfassung der AG ABW hinsichtlich der jährlichen Beweidung der R-talalm (Beschluss des Ausschusses der AG ABW vom 19. Juni 2002 zu TOP 2) nicht berücksichtigt. Darin liege die entscheidende Rechtsgrundlage für den Auftrieb der Rinder des Antragstellers auf die R-talalm. Der Obmann habe die rechtswidrige Verhinderung des Auftriebs somit zu verantworten. Die einzelnen Positionen der Rechnung vom 23. August 2006 beträfen jenen Aufwand, der dadurch entstanden sei, dass die für die Übersömmerung auf der R-talalm vorgesehenen Tiere gewaltsam ins Tal zurückgetrieben worden seien und in weiterer Folge mangels alternativer Möglichkeiten auf der Hofweide bis 15. September 2006 hätten übersömmert werden müssen (wird näher ausgeführt).Der Antragsteller verwies in diesem Zusammenhang auf einen Aktenvermerk der Ausschussbericht vom 26. April 2002, AgrB-R487/95-2002, aus dem sich unmissverständlich ergebe, dass seitens der AG ABW seit jeher eine Differenzierung zwischen Heimweide und R-talweide vorgenommen und praktiziert worden sei. Nachdem im Regulierungsplan das Weidegebiet lediglich in Heimweide, Alpweide und Servitutsweide gegliedert sei, sei die R-talweide in das Servitutsweidegebiet integriert worden, und die Beweidung sei nie im Rahmen des gemeinschaftlichen Weidebetriebes, sondern ausschließlich durch einzelne Mitglieder, wie beispielsweise "G" und "M", erfolgt. Die Ausschussbericht habe in diesem Zusammenhang die entscheidende Beschlussfassung der AG ABW hinsichtlich der jährlichen Beweidung der R-talalm (Beschluss des Ausschusses der AG ABW vom 19. Juni 2002 zu TOP 2) nicht berücksichtigt. Darin liege die entscheidende Rechtsgrundlage für den Auftrieb der Rinder des Antragstellers auf die R-talalm. Der Obmann habe die rechtswidrige Verhinderung des Auftriebs somit zu verantworten. Die einzelnen Positionen der Rechnung vom 23. August 2006 beträfen jenen Aufwand, der dadurch entstanden sei, dass die für die Übersömmerung auf der R-talalm vorgesehenen Tiere gewaltsam ins Tal zurückgetrieben worden seien und in weiterer Folge mangels alternativer Möglichkeiten auf der Hofweide bis 15. September 2006 hätten übersömmert werden müssen (wird näher ausgeführt).
In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2007 führte die AG ABW aus, dass der Antragsteller zwar fristgerecht seine Tiere für die Heimweide angemeldet habe, die Heimweide aber in einem Teilungsverfahren zum Großteil aufgeteilt worden sei. Das Weidegebiet R-talalm sei jahrzehntelang der Natur überlassen worden. Für die Beweidung stünden nur mehr kleine Restflächen zur Verfügung, worüber bei der Vollversammlung vom 12. Mai 2006 unter TOP 4 der Beschluss gefasst worden sei, diese einer anderen Struktur zuzuführen (Aufforstung mit ortsüblichen Pflanzen). Aus dem Regulierungsplan sei zu entnehmen, dass eine Beweidung nur gemeinschaftlich erfolgen könne. Eine Entschädigung stünde dem Antragsteller schon deshalb nicht zu, weil auf den Restflächen ein gemeinsamer Weidebetrieb nicht mehr möglich sei.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch eine örtliche Erhebung am 5. September 2007 und durch Einholung einer Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtsachverständigen vom 20. September 2007 zu den Betriebsdaten im Zusammenhang mit den einzelnen Rechnungsposten; dieser gelangte näher begründet zur Ansicht, dass der dem Antragsteller durch den verhinderten Almauftrieb tatsächlich entstandene Schaden EUR  238,05 betrage.
Diese Stellungnahme wurde dem Parteiengehör unterzogen.
Der Antragsteller erstattete mit Schriftsatz vom 24. September 2007 ein ergänzendes Vorbringen, in welchem er die einzelnen Rechnungsposten näher erläuterte. Zusammenfassend stellten sich seine auf den Titel des Schadenersatzes gegründeten Ansprüche aus der Verweigerung der Übersömmerung von 30 Stück
Rindern im R-tal für die Alpsaison 2006 wie folgt dar:
Pos. 1: versuchter Tiertransport EUR 535,--
Pos. 2: Futtergeld wegen Auftriebsverweigerung
EUR 7.048,80
Pos. 3: Arbeitskosten, Tierbetreuung, Fütterung EUR 4.005,--
Pos. 4: Maschinenkosten Hoftrac EUR 1.644,72
Pos. 5: Schaden durch Tiere EUR 650,--
Pos. 6: Verwaltungskosten EUR 941,64
Gesamtsumme EUR 14.825,16
Die belangte Behörde führte am 11. Oktober 2007 eine
mündliche Verhandlung durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Antragstellers vom 21. November 2006 in der Fassung vom 24. September 2007 teilweise stattgegeben und die AG ABW verpflichtet wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Antragstellers den Betrag von EUR  238,05 samt 4 % Zinsen seit 1. November 2006 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, dass für die AG ABW der Regulierungsplan vom 2. August 1962 in Geltung stehe. Ein Bestandteil des Regulierungsplanes sei ein Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Weideeinrichtungsplan und eine Weideordnung. Nach dem Weideeinrichtungsplan umfasse das gemeinschaftliche Weidegebiet die Heimweide sowie das Alp- und Servitutsweidegebiet. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Mai 2007, LAS-604/48-99, sei festgestellt worden, dass insbesondere infolge der Aufteilung einer Teilfläche von 12,6569 ha des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes auf die berechtigten Liegenschaften mit Einzelteilungsplan vom 1. Oktober 1982, IIIb1- 221T/26, die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden sei. Von der Einzelteilung nicht betroffene ehemalige Heimweideflächen seien zugewachsen und deshalb nicht mehr beweidbar. Die Almflächen der AG ABW (EZ 27), der AG W-Alpe (EZ 69) und der AG W-Mähder (EZ 67) bildeten weidewirtschaftlich eine Einheit und würden gemeinsam genutzt. Die Alm-Auftriebsliste für die AMA (Agrarmarkt Austria) werde von der AG W-Alpe als Bewirtschafterin abgegeben.
Laut Weideordnung habe bis spätestens 15. März jeden Jahres jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden. Die Weideordnung bestimme auch, dass der genaue Zeitpunkt des Auftriebes vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sei. Als Umrechnungsschlüssel gelte für den Besatz der Alpe: 1 Galtrind ohne Unterschied des Alters = 1 GVE. Gemäß LAS-Erkenntnis vom 9. November 2006 dürften auf die Almen der AG AGW und AG W-Alpe nur Galtrinder ohne Unterschied des Alters aufgetrieben werden. Als solche seien trockenstehende Kühe, nicht mehr saugende Kälber und Kalbinnen, nicht jedoch deckfähige Stiere und Mutterkühe mit saugenden Kälbern anzusehen.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, dass die Auftriebsmeldung des Antragstellers vom 10. März 2006 der Vorschrift der Weideordnung, das zu übersömmernde Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden, entsprochen habe (jedenfalls in der Fassung der nach Aufforderung des Obmannes vorgenommenen Ergänzung vom 26. März 2006), auch wenn die Anzahl der Rinder über die mit Bescheid vom 9. November 2006 festgestellte Auftriebsberechtigung hinausgegangen sei, weil die Weideordnung die Verwendung freier Rechte regle. Somit sei vom Vorliegen einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Auftriebsmeldung auszugehen. Die Anmeldung habe sich auch eindeutig nicht auf den Auftrieb auf die (faktisch nicht mehr vorhandene) Heimweide bezogen, sondern sei für die Alpung erfolgt.
Im Hinblick auf die Vorschrift der Weideordnung, dass der genaue Zeitpunkt des Auftriebes vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sei, müsse dem Obmann ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil er dem Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin bekannt gegeben habe. Diese Unterlassung sei rechtswidrig und auch schuldhaft, weil vermeidbar gewesen. Der Bekanntgabe des Auftriebstermins sei kein erkennbares Hindernis entgegen gestanden.
Auch wenn der Versuch des Antragstellers, das am 29. Juni 2006 mit einem Lkw ins R-tal transportierte Vieh auf die dort gelegenen agrargemeinschaftlichen Weideflächen zu treiben, als eigenmächtiges Handeln zu werten sei, so sei die Reaktion des Obmannes keinesfalls angemessen, sondern überschießend und ebenfalls eigenmächtig gewesen. Statt Selbsthilfe zu üben, hätte der Obmann das Einschreiten der Agrarbehörde veranlassen müssen. Aus dem in diesem Zusammenhang gegen den Obmann ergangenen Berufungsurteil des LG Innsbruck vom 6. Juli 2007, 21 Bl 476/06t, gehe hervor, dass der Obmann auf die Ladebrücke des Lkw, mit dem das Vieh ins R-tal transportiert worden sei, gestürmt sei und das Abladen des Viehs verboten habe, und dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.
Als Ergebnis der örtlichen Erhebung am 5. September 2007 stehe fest, dass mit dem Lkw-Transport am 29. Juni 2006 (ein weiterer Transport sei zwar vom Antragsteller beabsichtigt gewesen, sei aber unterblieben) 12 Rinder ins R-tal gebracht worden seien. Der weitere Auftrieb von der Entladestelle auf die Rtalweide sei vom Obmann und der ihn begleitenden B K. (Schriftführerin, Ersatzmitglied des Ausschusses der AG ABW), die dem Viehtransporter nachgefahren seien, verhindert worden. Dies hätte zwangsläufig zur Folge gehabt, dass die Tiere zum Heimhof zurückgekehrt seien.
Am Samstag, den 1. Juli 2006, habe sich der Vorstand der Abteilung Agrarbehörde (AB) nach U begeben und habe laut Niederschrift mit beiden Seiten (Vertreter der AG einerseits, Antragsteller andererseits) Gespräche über die Frage des Alpbetriebes geführt, wobei dem Antragsteller angeboten und zugesagt worden sei, dass er "schon morgen" die abgespänten Kälber, Kalbinnen und trockenstehenden Kühe auf die W-Alpe zum gemeinschaftlichen Weidebetrieb bringen dürfe. Der Antragsteller habe das Angebot abgelehnt, weil er so nur ca. 30 Stück Rinder auf die W-Alpe bringen könnte und das für ihn zu wenig sei.Am Samstag, den 1. Juli 2006, habe sich der Vorstand der Abteilung Agrarbehörde Ausschussbericht nach U begeben und habe laut Niederschrift mit beiden Seiten (Vertreter der AG einerseits, Antragsteller andererseits) Gespräche über die Frage des Alpbetriebes geführt, wobei dem Antragsteller angeboten und zugesagt worden sei, dass er "schon morgen" die abgespänten Kälber, Kalbinnen und trockenstehenden Kühe auf die W-Alpe zum gemeinschaftlichen Weidebetrieb bringen dürfe. Der Antragsteller habe das Angebot abgelehnt, weil er so nur ca. 30 Stück Rinder auf die W-Alpe bringen könnte und das für ihn zu wenig sei.
Mit Schreiben der AB vom 3. Juli 2006, das per Telefax an den Antragsteller versendet und von ihm an diesem Tag empfangen worden sei, sei die Erklärung der Agrargemeinschaftsvertreter bekräftigt worden, dass der Antragsteller ab sofort seinen gesamten Galtrinderbestand auf die W-Alpe treiben könne. Dazu habe der Antragsteller anlässlich der örtlichen Erhebung am 5. September 2007 vorgebracht, dass die W-Alpe am 3. Juli 2006 vegetationsbedingt noch nicht beweidbar gewesen sei, da sie eine Hochalm sei. Deshalb habe er vom Angebot des Viehauftriebes nicht Gebrauch gemacht. Ein Auftrieb auf die W-Alpe wäre frühestens am 20. Juli möglich gewesen. Diesem Vorbringen hätten die Vertreter der AG entgegnet, dass das Angebot (Auftrieb auf die W-Alpe) laut Niederschrift vom 1. Juli 2006 so zu verstehen gewesen sei, dass zuerst die G-alpe und später die W-Alpe zu beweiden gewesen wäre. Weidewirtschaftlich würden die Weideflächen der AG ABW, der AG W-Alpe und der AG W-Mähder eine Einheit bilden. Im Sprachgebrauch würde zwischen G-alpe und W-Alpe nicht unterschieden. Dieser Aussage habe der Antragsteller widersprochen.Mit Schreiben der Ausschussbericht vom 3. Juli 2006, das per Telefax an den Antragsteller versendet und von ihm an diesem Tag empfangen worden sei, sei die Erklärung der Agrargemeinschaftsvertreter bekräftigt worden, dass der Antragsteller ab sofort seinen gesamten Galtrinderbestand auf die W-Alpe treiben könne. Dazu habe der Antragsteller anlässlich der örtlichen Erhebung am 5. September 2007 vorgebracht, dass die W-Alpe am 3. Juli 2006 vegetationsbedingt noch nicht beweidbar gewesen sei, da sie eine Hochalm sei. Deshalb habe er vom Angebot des Viehauftriebes nicht Gebrauch gemacht. Ein Auftrieb auf die W-Alpe wäre frühestens am 20. Juli möglich gewesen. Diesem Vorbringen hätten die Vertreter der AG entgegnet, dass das Angebot (Auftrieb auf die W-Alpe) laut Niederschrift vom 1. Juli 2006 so zu verstehen gewesen sei, dass zuerst die G-alpe und später die W-Alpe zu beweiden gewesen wäre. Weidewirtschaftlich würden die Weideflächen der AG ABW, der AG W-Alpe und der AG W-Mähder eine Einheit bilden. Im Sprachgebrauch würde zwischen G-alpe und W-Alpe nicht unterschieden. Dieser Aussage habe der Antragsteller widersprochen.
Dass die Almflächen der drei genannten Agrargemeinschaften weidewirtschaftlich eine Einheit bildeten und gemeinsam genutzt werden, sei bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2007 festgestellt worden. Diesem Bescheid sei eine örtliche Erhebung am 18. April 2007 vorausgegangen, anlässlich welcher festgestellt worden sei, dass der Auftriebszeitpunkt im Jahr 2006 der 23. Juni gewesen sei, wobei zuerst das Weidevieh auf die G-alpe und dann ein bis eineinhalb Monate später auf die W-Alpe und W-Mähder aufgetrieben worden wäre. Eine gemeinschaftliche Beweidung der R-talalm habe also nicht stattgefunden, sodass der Antragsteller durch den (versuchten) Auftrieb von Rindern auf Weideflächen im R-tal gegen die in der Weideordnung statuierte Bestimmung, dass die Hirtung ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen habe und eine Eigenhirtung untersagt sei, verstoßen habe.
Zur Rechtfertigung seines Verhaltens habe der Antragsteller vorgebracht, dass aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 25. November 1957 der Regulierungsplan vom 2. August 1962 samt Weideordnung für die R-talalm, Gst 1510 und 1511/1, keine Geltung hätte. Der vom Antragsteller vorgelegte Hauptteilungsplan vom 25. November 1957 sei von der AB für die Liegenschaft EZ 70 GB U erlassen worden, zu deren Gutsbestand auch die Gst 1510 und 1511/1 gehört hätten. Diese Grundstücke seien ins Eigentum einer Interessentschaft, bestehend aus den Agrargemeinschaften Nachbarschaft K und Nachbarschaft A, B und W, übertragen worden. Erst aufgrund des weiteren Hauptteilungsplanes vom 29. April 1992 seien diese Grundstücke ins (Allein-)Eigentum der AG ABW gelangt. Aus der aufgezeigten Entwicklung der Eigentumsverhältnisse an den Gst. 1510 und 1511/1 könne nicht gefolgert werden, dass diese Grundstücke vom Geltungsbereich des Regulierungsplanes einschließlich der Weideordnung ausgenommen seien.Zur Rechtfertigung seines Verhaltens habe der Antragsteller vorgebracht, dass aufgrund des Hauptteilungsplanes vom 25. November 1957 der Regulierungsplan vom 2. August 1962 samt Weideordnung für die R-talalm, Gst 1510 und 1511/1, keine Geltung hätte. Der vom Antragsteller vorgelegte Hauptteilungsplan vom 25. November 1957 sei von der Ausschussbericht für die Liegenschaft EZ 70 GB U erlassen worden, zu deren Gutsbestand auch die Gst 1510 und 1511/1 gehört hätten. Diese Grundstücke seien ins Eigentum einer Interessentschaft, bestehend aus den Agrargemeinschaften Nachbarschaft K und Nachbarschaft A, B und W, übertragen worden. Erst aufgrund des weiteren Hauptteilungsplanes vom 29. April 1992 seien diese Grundstücke ins (Allein-)Eigentum der AG ABW gelangt. Aus der aufgezeigten Entwicklung der Eigentumsverhältnisse an den Gst. 1510 und 1511/1 könne nicht gefolgert werden, dass diese Grundstücke vom Geltungsbereich des Regulierungsplanes einschließlich der Weideordnung ausgenommen seien.
Für die Almflächen der Agrargemeinschaften AGW, W-Alpe und W-Mähder sei 2006 eine gemeinsame Alm-Auftriebsliste zur Erlangung der Alpungs- und Behirtungsprämie eingereicht worden, wobei der Almname mit "-Alpe" und als Bewirtschafter die AG W-Alpe angegeben worden sei. Dass weidewirtschaftlich eine Verflechtung zwischen der G-alpe und der W-Alpe bestehe, gehe auch aus der Weideordnung für die AG ABW hervor, weil im Zusammenhang mit dem Weidebetrieb für die Galtrinder geregelt sei, dass nach dem Abtrieb von der Salpe bzw. W-Alpe ca. Anfang September die G-alpe und der M-boden neuerlich zu befahren seien. Somit sei das dem Antragsteller unterbreitete Angebot des Viehauftriebes auf die W-Alpe so zu verstehen gewesen, dass er das Vieh nicht unmittelbar auf diese Hochalm hätte bringen müssen, sondern vorerst auf die G-alpe, weil es vor allem darum gegangen sei, das gesamte Weidevieh dem gemeinschaftlichen Weidebetrieb und der gemeinsamen Behirtung zu unterstellen. Der gemeinschaftliche Weidebetrieb, dem sich der Antragsteller hätte unterordnen sollen, habe auf der G-alpe begonnen und sich später auf der W-Alpe fortgesetzt.
Im Hinblick auf das am 1. Juli 2006 dem Antragsteller unterbreitete Angebot und das an ihn am 3. Juli 2006 ergangene Schreiben der AB hätte er spätestens am 4. Juli 2006 die zur Alpung ("Übersömmerung") vorgesehenen Galtrinder auftreiben können. Dazu sei er aber auch im Hinblick auf die aus § 1304 ABGB abzuleitende Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen. Wenn man dem Antragsteller zugute halte, dass der an sich eigenmächtige Auftrieb ins R-tal deshalb entschuldbar erscheine, weil der Obmann der AG die Bekanntgabe des Auftriebstermins unterlassen habe, so könnte ihm doch nur ein Schadenersatz für den Viehtransport am 29. Juni 2006, dessen Erfolg von der AG vereitelt worden sei, und für den durch die Verhinderung der Weideausübung im R-tal für fünf Tage (29. Juni 2006 bis 3. Juli 2006) verursachten Mehraufwand zugestanden werden.Im Hinblick auf das am 1. Juli 2006 dem Antragsteller unterbreitete Angebot und das an ihn am 3. Juli 2006 ergangene Schreiben der Ausschussbericht hätte er spätestens am 4. Juli 2006 die zur Alpung ("Übersömmerung") vorgesehenen Galtrinder auftreiben können. Dazu sei er aber auch im Hinblick auf die aus Paragraph 1304, ABGB abzuleitende Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen. Wenn man dem Antragsteller zugute halte, dass der an sich eigenmächtige Auftrieb ins R-tal deshalb entschuldbar erscheine, weil der Obmann der AG die Bekanntgabe des Auftriebstermins unterlassen habe, so könnte ihm doch nur ein Schadenersatz für den Viehtransport am 29. Juni 2006, dessen Erfolg von der AG vereitelt worden sei, und für den durch die Verhinderung der Weideausübung im R-tal für fünf Tage (29. Juni 2006 bis 3. Juli 2006) verursachten Mehraufwand zugestanden werden.
Anhand des Bestandesverzeichnisses sei vom landwirtschaftlichen Sachverständigen festgestellt worden, dass von den im Betrieb des Antragstellers stehenden Rindern (43 der insgesamt 99 Rinder hätten sich am Stichtag auf der O-Alpe in P befunden) nur 9 Stück (trockenstehende Kühe) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Auftriebes nach der Weideordnung erfüllt hätten. Der Forderung des Antragstellers nach den Rechnungspositionen 2, 3 und 4 seien daher nicht 30 Stück Rinder, wie von ihm angegeben, sondern nur 9 Stück Rinder zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage habe der Sachverständige für fünf Tage folgende Beträge errechnet:
Pos. 2: Futtergeld (9 x 12 kg Heu/Rind täglich x 0,22 EUR/kg x 5) EUR 118,80
Pos. 3: Arbeitskosten (2 h täglich x 10 EUR/h x 5)
EUR 100,--
Pos. 4: Maschinenkosten (10 min bzw. 0,1667 h/Tag x 23,10 EUR/h x 5) EUR 19,25
Summe EUR 238,05
Von den Parteien sei gegen die Stellungnahme des Sachverständigen und seine Berechnung nichts eingewendet worden, sodass diese in unbedenklicher Weise von der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte. Der zu Position 5 geltend gemachte Flurschaden, für den Schadenersatz begehrt worden sei, könne nicht anerkannt werden, weil die Forderung mit den Positionen 2, 3 und 4 nicht vereinbar sei. Diesen Positionen läge nämlich die Annahme zugrunde, dass die Tiere im Stall gestanden und dort gefüttert und betreut worden seien, sodass sie mangels Aufenthalts im Freien keinen Flurschaden verursachen hätten können. Außerdem seien diesbezüglich kein Beweismittel vorgelegt oder angeboten worden.
Zum Nachweis der Kosten für den Viehtransport am 29. Juni 2006 sei vom Antragsteller die Rechnung der Rgenossenschaft vom 26. Juli 2006 vorgelegt worden. Diese beziehe sich jedoch auf Transporte am 6. und 7. Juli 2006, nicht aber auf einen Transport am 29. Juni 2006. Hierüber sei vom Antragsteller kein Beleg beigebracht worden, sodass ein Kostenersatz nicht zugesprochen werden könne.
Auch wenn man die Verwaltungskosten, deren Ersatz vom Antragsteller begehrt werde, nicht als Kosten im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG, die im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte selbst zu tragen habe, sondern als Schadensvergütung ansehe, so stehe der Zuerkennung des Ersatzes der behaupteten Verwaltungskosten der Umstand entgegen, dass vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden sei, dass der als Verwaltungskosten behauptete Schaden dadurch verursacht worden sei, dass diese Kosten nach Art und Höhe notwendigerweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen entstanden seien. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sei das Schadensereignis am 29. Juni 2006 eingetreten. Trotzdem werde auch für eine anwaltliche Besprechung, die bereits vorher am 26. Juni 2006 stattgefunden hätte, Kostenersatz geltend gemacht. Diese Besprechung hätte nicht durch das spätere Schadensereignis verursacht werden können.Auch wenn man die Verwaltungskosten, deren Ersatz vom Antragsteller begehrt werde, nicht als Kosten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AVG, die im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte selbst zu tragen habe, sondern als Schadensvergütung ansehe, so stehe der Zuerkennung des Ersatzes der behaupteten Verwaltungskosten der Umstand entgegen, dass vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden sei, dass der als Verwaltungskosten behauptete Schaden dadurch verursacht worden sei, dass diese Kosten nach Art und Höhe notwendigerweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen entstanden seien. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sei das Schadensereignis am 29. Juni 2006 eingetreten. Trotzdem werde auch für eine anwaltliche Besprechung, die bereits vorher am 26. Juni 2006 stattgefunden hätte, Kostenersatz geltend gemacht. Diese Besprechung hätte nicht durch das spätere Schadensereignis verursacht werden können.
Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Schadenersatzforderung des Antragstellers nur hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 238,05 Berechtigung zuerkannt werden könne. Da die verfahrensgegenständliche Streitigkeit in materieller Hinsicht auf der Grundlage des Schadenersatzrechtes des ABGB zu entscheiden sei, sei auch die Bestimmung des § 1333 Abs. 1 ABGB anzuwenden, die als Schadensvergütung den Zuspruch von Verzugszinsen vorsehe.Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Schadenersatzforderung des Antragstellers nur hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 238,05 Berechtigung zuerkannt werden könne. Da die verfahrensgegenständliche Streitigkeit in materieller Hinsicht auf der Grundlage des Schadenersatzrechtes des ABGB zu entscheiden sei, sei auch die Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB anzuwenden, die als Schadensvergütung den Zuspruch von Verzugszinsen vorsehe.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der AG ABW (hg. Zl. 2007/07/0157) und des Antragstellers (hg. Zl. 2007/07/0150). Die Beschwerdeführer machen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Antragsteller und die Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft beantragte.
Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten Stellungnahmen als mitbeteiligte Parteien im jeweils anderen Beschwerdeverfahren; sie beantragten darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und darüber erwogen:

I. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0150): römisch eins. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0150):

Die belangte Behörde zieht eingangs ihrer Gegenschrift zu 2007/07/0150 in Zweifel, dass - entsprechend § 12 lit. i der Verwaltungssatzungen der AG - eine Beschlussfassung des Ausschusses der AG ABW über die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegt. Dies werde in der Beschwerde nicht einmal behauptet, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass die beschlussmäßige Deckung fehle. Der Mangel der Beschlussfassung durch den Ausschuss habe die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge.Die belangte Behörde zieht eingangs ihrer Gegenschrift zu 2007/07/0150 in Zweifel, dass - entsprechend Paragraph 12, Litera i, der Verwaltungssatzungen der AG - eine Beschlussfassung des Ausschusses der AG ABW über die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegt. Dies werde in der Beschwerde nicht einmal behauptet, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass die beschlussmäßige Deckung fehle. Der Mangel der Beschlussfassung durch den Ausschuss habe die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dieser Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht widersprochen. Der Umstand, dass der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Ausschussbeschluss zu Grunde lag, wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft anlässlich einer telefonischen Nachfrage am 14. Juli 2008 bestätigt.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft erstattete schließlich mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 ein Vorbringen, wonach entsprechende formelle Beschlüsse aus zeitlichen Gründen vor Ablauf der Beschwerdefristen nicht hätten gefasst werden können. Unter Berücksichtigung der Fristen und des Zeitbedarfes für die Einberufung des Ausschusses mit Bekanntgabe der Tagesordnung, Ausfertigen der Beschlüsse und Abwarten der Einspruchsfristen wäre es nicht möglich gewesen, innerhalb von 6 Wochen rechtskräftige Beschlüsse zu erwirken. Aus diesem Grunde habe sich der Obmann mit dem Einholen der mündlichen Einverständniserklärung der Ausschussmitglieder begnügt. Falls erforderlich, wäre es jedoch möglich, innerhalb aufgetragener Fristen, die Beschlüsse nachträglich zu fassen.

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft erweist sich aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zu 2007/07/0100, 2008/07/0013, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unzulässig. Wie dort unter Hinweis auf § 35 Abs. 7 TFLG 1996 und die einschlägige Rechtsprechung näher begründet ausgeführt wird, wurde der zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof notwendige Beschluss des dafür zuständigen Organs, des Ausschusses der AG ABW, nicht gefasst.Die Beschwerde der Agrargemeinschaft erweist sich aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zu 2007/07/0100, 2008/07/0013, dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Vw

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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