Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des RR in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. April 2006, Zl. 20/8-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen war das Finanzamt S - Einbringungsstelle, wo er seit 11. Mai 1999 als Referent, ab 2. Mai 2000 als Stellvertreter des Gruppenleiters der Einbringungsstelle tätig war. Zwischen dem 1. April 2001 und dem 1. Juni 2001 bekleidete er überdies interimistisch die Stellung eines Leiters der Einbringungsstelle.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 14. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Finanzbeamter der Einbringungsstelle des Finanzamtes S, ihm anvertraute Güter, nämlich von Abgabenschuldnern übernommene Pfandgegenstände, dadurch, dass er diese Pfandgegenstände nicht ordnungsgemäß und den rechtlichen Vorschriften und Weisungen entsprechend verwahrte, einer Verwertbarkeit für den Bund, konkret am 2. April 2001 die vom Abgabenschuldner H.W. übernommenen Pfandgegenstände, und zwar eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex im Wert von ATS 400.000,--, eine Kette mit 30 Gliedern aus Gold im Wert von ATS 19.760,-- und ein Sparbuch mit einem Einlagestand von ATS 37.400,--, sowie zwischen dem 6. August 2002 und dem 15. Juli 2003 den vom Abgabenschuldner C.S. gepfändeten und übernommenen Betrag von US-Dollar 1.162,-- endgültig entzogen zu haben. Er habe als Organ der Abgabeneinbringung gegen bestehende Dienstanweisungen, insbesondere gegen die Erlässe "Dienstanweisung Abgabeneinrichtung" (GZ 02 2905/1-IV/2/95) und "Finanzkassenvorschrift" (GZ 72 0102/10-VII/2 vom 5.8.1977) verstoßen und dadurch die Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 14. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Finanzbeamter der Einbringungsstelle des Finanzamtes S, ihm anvertraute Güter, nämlich von Abgabenschuldnern übernommene Pfandgegenstände, dadurch, dass er diese Pfandgegenstände nicht ordnungsgemäß und den rechtlichen Vorschriften und Weisungen entsprechend verwahrte, einer Verwertbarkeit für den Bund, konkret am 2. April 2001 die vom Abgabenschuldner H.W. übernommenen Pfandgegenstände, und zwar eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex im Wert von ATS 400.000,--, eine Kette mit 30 Gliedern aus Gold im Wert von ATS 19.760,-- und ein Sparbuch mit einem Einlagestand von ATS 37.400,--, sowie zwischen dem 6. August 2002 und dem 15. Juli 2003 den vom Abgabenschuldner C.S. gepfändeten und übernommenen Betrag von US-Dollar 1.162,-- endgültig entzogen zu haben. Er habe als Organ der Abgabeneinbringung gegen bestehende Dienstanweisungen, insbesondere gegen die Erlässe "Dienstanweisung Abgabeneinrichtung" (GZ 02 2905/1-IV/2/95) und "Finanzkassenvorschrift" (GZ 72 0102/10-VII/2 vom 5.8.1977) verstoßen und dadurch die Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verletzt, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt. (Von weiteren Anschuldigungen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen.)Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt. (Von weiteren Anschuldigungen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen.)
Gegen den Schuld- und Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Relevanz ist - im Rahmen der Bestreitung eines ihn treffenden Verschuldens geltend machte, dass er sich an die im Finanzamt S übliche Vorgangsweise gehalten und er seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt hätte. Trotz mehrfacher Überprüfung durch den Bundesrechnungshof sowie durch Revisionen der Finanzverwaltung sei es niemals zu Beanstandungen gekommen. Hiezu legte er eine schriftliche Erklärung seines damaligen Vorgesetzten, ADir. H., vor und beantragte dessen Ladung und Vernehmung als Zeugen im Zuge einer durchzuführenden mündlichen Berufungsverhandlung.
Ohne Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 ab und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis in diesem Umfange, setzte jedoch in teilweiser Stattgebung der Strafberufung des Beschwerdeführers die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe auf EUR 1.000,-- herab.Ohne Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 ab und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis in diesem Umfange, setzte jedoch in teilweiser Stattgebung der Strafberufung des Beschwerdeführers die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe auf EUR 1.000,-- herab.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zur Aufrechterhaltung des Schuldspruchs begründend aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er die angeführten Wertgegenstände und Bargeldbeträge weisungswidrig nicht im Tresor der Einbringungsstelle verwahrt habe. Dies werde im Übrigen auch im freisprechenden Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Jänner 2005 gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 bindend festgehalten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies aus Gründen der Bequemlichkeit und Schlamperei getan habe.Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zur Aufrechterhaltung des Schuldspruchs begründend aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er die angeführten Wertgegenstände und Bargeldbeträge weisungswidrig nicht im Tresor der Einbringungsstelle verwahrt habe. Dies werde im Übrigen auch im freisprechenden Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Jänner 2005 gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 bindend festgehalten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies aus Gründen der Bequemlichkeit und Schlamperei getan habe.
Zur subjektiven Tatseite sei dem Beschwerdeführer fahrlässiges und damit schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 91 BDG 1979 anzulasten. Mit dem Hinweis, sein früherer Vorgesetzter ADir. H. habe diese rechtswidrige Praxis geduldet, auch sei die an der Dienststelle gepflogene Vorgangsweise bei mehreren Überprüfungen bzw. Revisionen nicht beanstandet worden, könne der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Die Duldung dieser weisungs- und damit rechtswidrigen Behördenpraxis stehe der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. Ihm sei es durchaus zumutbar gewesen, sich aus Eigenem mit den Vorschriften betreffend die Verwahrung von Wertgegenständen vertraut zu machen und sodann weisungsgemäß zu handeln, indem er die ihm anvertrauten Wertsachen im Tresor der Pfandstelle verwahrt hätte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei daher als Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu werten gewesen. Allerdings sei ihm in Ansehung der Duldung seiner rechtswidrigen Vorgangsweise durch seinen Vorgesetzten ein entsprechend geringer Grad des Verschuldens bzw. ein Mitverschulden seines Vorgesetzten zuzubilligen. Der Strafberufung komme daher Berechtigung zu. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.Zur subjektiven Tatseite sei dem Beschwerdeführer fahrlässiges und damit schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 anzulasten. Mit dem Hinweis, sein früherer Vorgesetzter ADir. H. habe diese rechtswidrige Praxis geduldet, auch sei die an der Dienststelle gepflogene Vorgangsweise bei mehreren Überprüfungen bzw. Revisionen nicht beanstandet worden, könne der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Die Duldung dieser weisungs- und damit rechtswidrigen Behördenpraxis stehe der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. Ihm sei es durchaus zumutbar gewesen, sich aus Eigenem mit den Vorschriften betreffend die Verwahrung von Wertgegenständen vertraut zu machen und sodann weisungsgemäß zu handeln, indem er die ihm anvertrauten Wertsachen im Tresor der Pfandstelle verwahrt hätte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei daher als Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu werten gewesen. Allerdings sei ihm in Ansehung der Duldung seiner rechtswidrigen Vorgangsweise durch seinen Vorgesetzten ein entsprechend geringer Grad des Verschuldens bzw. ein Mitverschulden seines Vorgesetzten zuzubilligen. Der Strafberufung komme daher Berechtigung zu. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 91, BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind DisziplinarstrafenGemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 sind Disziplinarstrafen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090137.X00Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009