TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/3 2004/10/0146

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/08 Urheberrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UrhG §38 idF 1996/151;
UrhG §42d;
VerwGesG 1936 §1ff;
VwGG §42 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg. Gen. mbH in Wien, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/6, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 28. Juli 2004, Zl. BKA-200.0103/0077-II/3/2004, betreffend Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. VAM-Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien, 2. OESTIG-Österreichische Interpretengesellschaft, 3. Verwertungsgesellschaft Rundfunk, alle in Wien, alle vertreten durch Korn Rechtsanwälte OEG, in 1040 Wien, Argentinierstraße 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien sind Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes, BGBl. Nr. 112/1936 (VerwGesG). Die beschwerdeführende Partei nimmt Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche von "Filmurhebern" an Werken der Filmkunst wahr, "soweit" - in den Worten der mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. Dezember 1996 (abgedruckt bei Dittrich, UrhR4 (2004), 919f; siehe auch die linke Spalte der unten abgebildeten tabellarischen Übersicht) erteilten bzw. geänderten Betriebsgenehmigung - "nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist" (vgl. dazu auch die Darstellung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Entscheidungsgründen der Urteile des OGH vom 9. Dezember 1997, 4Ob341/97v - Kunststücke, = MR 1998, 66 = ÖBl 1998, 315, und vom 29. Jänner 2002, 4Ob272/01f = ÖBl 2002, 42 = wbl 2002, 191).Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien sind Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, (VerwGesG). Die beschwerdeführende Partei nimmt Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche von "Filmurhebern" an Werken der Filmkunst wahr, "soweit" - in den Worten der mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. Dezember 1996 (abgedruckt bei Dittrich, UrhR4 (2004), 919f; siehe auch die linke Spalte der unten abgebildeten tabellarischen Übersicht) erteilten bzw. geänderten Betriebsgenehmigung - "nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist" vergleiche , dazu auch die Darstellung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Entscheidungsgründen der Urteile des OGH vom 9. Dezember 1997, 4Ob341/97v - Kunststücke, = MR 1998, 66 = ÖBl 1998, 315, und vom 29. Jänner 2002, 4Ob272/01f = ÖBl 2002, 42 = wbl 2002, 191).

Die Betriebsgenehmigungen der mitbeteiligten Parteien wurden ebenfalls mit dem oben angeführten Bescheid erteilt bzw. geändert. Die V.A.M. Verwertungsgesellschaft für Audiovisuelle Medien nimmt Rechte auf Grund von Werken der Filmkunst und Laufbildern, die keine Musikvideos sind, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, wahr, die vbt Verwertungsgesellschaft Bild und Ton Rechte auf Grund von "Musikvideos", sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die Verwertungsgesellschaft Rundfunk Rechte auf Grund von Werken der Literatur und Kunst, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist, die LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH Rechte der ausübenden Künstler an ihren Vorträgen und Aufführungen und der Schallträgerhersteller jeweils für zu Handelszwecken hergestellte Schallträger und Bildschallträger, die Österreichische Interpretengesellschaft OESTIG Rechte der ausübenden Künstler an ihren Vorträgen und Aufführungen.Die Betriebsgenehmigungen der mitbeteiligten Parteien wurden ebenfalls mit dem oben angeführten Bescheid erteilt bzw. geändert. Die römisch fünf.A.M. Verwertungsgesellschaft für Audiovisuelle Medien nimmt Rechte auf Grund von Werken der Filmkunst und Laufbildern, die keine Musikvideos sind, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, wahr, die vbt Verwertungsgesellschaft Bild und Ton Rechte auf Grund von "Musikvideos", sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die Verwertungsgesellschaft Rundfunk Rechte auf Grund von Werken der Literatur und Kunst, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist, die LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH Rechte der ausübenden Künstler an ihren Vorträgen und Aufführungen und der Schallträgerhersteller jeweils für zu Handelszwecken hergestellte Schallträger und Bildschallträger, die Österreichische Interpretengesellschaft OESTIG Rechte der ausübenden Künstler an ihren Vorträgen und Aufführungen.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Ergänzung der uns erteilten Betriebsgenehmigung". Die beantragten Ergänzungen der Betriebsgenehmigung sollten - so die dem Antrag beigegebene Begründung - vor allem die Änderung der Gesetzeslage mit den UrGNov 1996 und 1997 berücksichtigen. Darüber hinaus solle das neue, durch § 18a UrhG idF UrhGNov 2003 klargestellte "interaktive Wiedergaberecht" (Zurverfügungstellungsrecht) berücksichtigt werden. Über die erwähnte Klarstellung des Zurverfügungstellungsrechts durch §§ 18a und 71 UrhG hinaus habe die UrhGNov 2003 auch einen neuen Vergütungsanspruch für die nicht kommerzielle Benutzung erschienener Werke im Wege der Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen eingeführt (§ 42 d UrhG idF UrhGNov 2003), den es zu berücksichtigen gelte. Weiters habe die UrhGNov 2003 in Umsetzung der Info-RL die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen und/oder privaten Gebrauch in den §§ 42 und 42a UrhG substanziell modifiziert; auch dies bringe einen Anpassungsbedarf mit sich, der zu berücksichtigen sei. Eine Kollision mit den anderen Verwertungsgesellschaften (im Filmbereich) erteilten oder noch zu erteilenden Betriebsgenehmigungen bestehe schon deshalb nicht, weil die Betriebsgenehmigung "unserer Verwertungsgesellschaft" weiterhin auf Rechte an Filmwerken und Laufbildern beschränkt bleiben solle, die nicht - kraft Gesetzes oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen - einem Filmhersteller oder einem Rundfunkunternehmer zustehen. Im Hinblick auf die mit "unserer Schwestergesellschaft OESTIG Österreichische Interpretengesellschaft einvernehmlich getroffene Abgrenzung" bestünden auch im Verhältnis zu dieser Gesellschaft keine Kollisionen. Es werde daher die Erlassung "des folgenden Bescheids" beantragt, wobei "die beantragten Änderungen bzw Ergänzungen der Übersichtlichkeit halber durch Fettdruck hervorgehoben" seien:Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Ergänzung der uns erteilten Betriebsgenehmigung". Die beantragten Ergänzungen der Betriebsgenehmigung sollten - so die dem Antrag beigegebene Begründung - vor allem die Änderung der Gesetzeslage mit den UrGNov 1996 und 1997 berücksichtigen. Darüber hinaus solle das neue, durch Paragraph 18 a, UrhG in der Fassung UrhGNov 2003 klargestellte "interaktive Wiedergaberecht" (Zurverfügungstellungsrecht) berücksichtigt werden. Über die erwähnte Klarstellung des Zurverfügungstellungsrechts durch Paragraphen 18 a und 71 UrhG hinaus habe die UrhGNov 2003 auch einen neuen Vergütungsanspruch für die nicht kommerzielle Benutzung erschienener Werke im Wege der Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen eingeführt (Paragraph 42, d UrhG in der Fassung UrhGNov 2003), den es zu berücksichtigen gelte. Weiters habe die UrhGNov 2003 in Umsetzung der Info-RL die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen und/oder privaten Gebrauch in den Paragraphen 42 und 42 a UrhG substanziell modifiziert; auch dies bringe einen Anpassungsbedarf mit sich, der zu berücksichtigen sei. Eine Kollision mit den anderen Verwertungsgesellschaften (im Filmbereich) erteilten oder noch zu erteilenden Betriebsgenehmigungen bestehe schon deshalb nicht, weil die Betriebsgenehmigung "unserer Verwertungsgesellschaft" weiterhin auf Rechte an Filmwerken und Laufbildern beschränkt bleiben solle, die nicht - kraft Gesetzes oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen - einem Filmhersteller oder einem Rundfunkunternehmer zustehen. Im Hinblick auf die mit "unserer Schwestergesellschaft OESTIG Österreichische Interpretengesellschaft einvernehmlich getroffene Abgrenzung" bestünden auch im Verhältnis zu dieser Gesellschaft keine Kollisionen. Es werde daher die Erlassung "des folgenden Bescheids" beantragt, wobei "die beantragten Änderungen bzw Ergänzungen der Übersichtlichkeit halber durch Fettdruck hervorgehoben" seien:

"Der VDFS - Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden Österreichs Reg.Gen.mbH wird die Betriebsgenehmigung hinsichtlich von Werken der Filmkunst und Laufbildern erteilt, sofern die Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche dem Filmurheber und nicht einem Filmhersteller oder einem Rundfunkunternehmer zustehen:

1. für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen;

2. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Vervielfältigungsstücken, wie in § 16a UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben; 2. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Vervielfältigungsstücken, wie in Paragraph 16 a, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

3. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung zum eigenen und/oder privaten Gebrauch auf Schall- und/oder Bildschallträgern (Datenträgern), wie in § 42b Abs 1 UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben ('Leerkassettenvergütung'); 3. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung zum eigenen und/oder privaten Gebrauch auf Schall- und/oder Bildschallträgern (Datenträgern), wie in Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben ('Leerkassettenvergütung');

4. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Sendung einschließlich solcher über Satellit oder der Weiterleitung von Rundfunksendungen (einschließlich solcher über Satellit) mit Hilfe von Leitungen, wie in § 59a UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben; 4. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Sendung einschließlich solcher über Satellit oder der Weiterleitung von Rundfunksendungen (einschließlich solcher über Satellit) mit Hilfe von Leitungen, wie in Paragraph 59 a, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

5. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Aufführung und Vorführung sowie des öffentlichen Zurverfügungstellens (der interaktiven Wiedergabe), einschließlich solcher unter Benutzung von Rundfunksendungen, wie in den §§ 18, 18a und 59 UrhG idF UrhGNov 2003 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben; 5. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Aufführung und Vorführung sowie des öffentlichen Zurverfügungstellens (der interaktiven Wiedergabe), einschließlich solcher unter Benutzung von Rundfunksendungen, wie in den Paragraphen 18, 18 a und 59 UrhG in der Fassung UrhGNov 2003 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

6. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen und dergleichen), wie in § 56b UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben; 6. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen und dergleichen), wie in Paragraph 56 b, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

7. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Aufführung für Zwecke des Unterrichts, wie in § 56c UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben; 7. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Aufführung für Zwecke des Unterrichts, wie in Paragraph 56 c, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

8. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben, wie in § 56d UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben; 8. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben, wie in Paragraph 56 d, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

9. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung und/oder Verbreitung, wie in den §§15 und 16 UrhG oder in ähnlichen Regelungen umschrieben, einschließlich der Vergütungsansprüche nach § 42d UrhG idF 2003; 9. für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung und/oder Verbreitung, wie in den §§15 und 16 UrhG oder in ähnlichen Regelungen umschrieben, einschließlich der Vergütungsansprüche nach Paragraph 42 d, UrhG in der Fassung 2003;

10. für die Geltendmachung selbständiger Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche, wie in den §§ 87a und 87b UrhG sowie § 90a Abs 5 UrhG umschrieben; 10. für die Geltendmachung selbständiger Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche, wie in den Paragraphen 87 a und 87 b UrhG sowie Paragraph 90 a, Absatz 5, UrhG umschrieben;

11. für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, einschließlich der (Urheber)Persönlichkeitsrechte, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung;

12. für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche Auftrags ausländischer Gesellschaften mit ähnlichem Geschäftszweck zur Wahrnehmung im Inland nach inländischem Recht;

13. für die Geltendmachung (das Inkasso) von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Auftrag und im Interesse anderer inländischer Verwertungsgesellschaften im eigenen oder fremden Namen.

14. Die erteilte Genehmigung gilt entsprechend für die Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche an Sammelwerken, Datenbanken, Datenbankwerken und nachgelassenen Werken, wie in den §§ 6, 40f und 76b UrhG oder ähnlichen Regelungen umschrieben, in allen Fällen jedoch beschränkt auf Filmwerke und Laufbilder; 14. Die erteilte Genehmigung gilt entsprechend für die Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche an Sammelwerken, Datenbanken, Datenbankwerken und nachgelassenen Werken, wie in den Paragraphen 6, 40 f und 76 b UrhG oder ähnlichen Regelungen umschrieben, in allen Fällen jedoch beschränkt auf Filmwerke und Laufbilder;

die erteilte Genehmigung gilt weiters entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um 'Musikvideos' im Sinn des Punktes II des Bescheids vom 12. Dezember 1996, GZ 11.122/17- 11/1/96 handelt (in eventu ('Filmdarsteller')). die erteilte Genehmigung gilt weiters entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um 'Musikvideos' im Sinn des Punktes römisch zwei des Bescheids vom 12. Dezember 1996, GZ 11.122/17- 11/1/96 handelt (in eventu ('Filmdarsteller')).

15. Die erteilte Genehmigung gilt nicht für Werke der Filmkunst, die als Werke der Bildenden Künste anzusehen sind, oder Teile von Werken der bildenden Kunst darstellen."

Die belangte Behörde übermittelte den Antrag der Beschwerdeführerin zunächst der VAM und der ÖSTIG und auf deren Ersuchen sodann auch den anderen mitbeteiligten Parteien. (In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass auf den im September 2007 in Vollzug gesetzten Zusammenschluss der LSG, der VBT und der OESTIG und den Übergang der Betriebsgenehmigungen der VBT und der OESTIG auf die LSG im Beschwerdefall - weil nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt - nicht Bedacht zu nehmen ist).

Die mitbeteiligten Parteien nahmen zum Antrag der Beschwerdeführerin in gesonderten Äußerungen, die im Folgenden auf das Wesentlichste zusammengefasst wiedergegeben werden, Stellung:

VAM-Verwertungsgesellschaft für audio-visuelle Medien:

Die beantragte Erweiterung der Betriebsgenehmigung betreffe auch Rechte, die in den Primärverwertungsbereich der Auswertung von Filmwerken und Laufbildern fielen, die weder auf Grund faktischer Notwendigkeiten noch rechtlicher Gegebenheiten kollektiv wahrgenommen würden oder wahrgenommen werden müssten. Beispielsweise beantrage die Beschwerdeführerin, ihr die Betriebsgenehmigung für die Wahrnehmung der Rechte zur Sendung sowie der Vervielfältigung und Verbreitung zu erteilen. Auf Grund der - zumindest hinsichtlich von gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken geltenden - cessio-legis-Regelung des § 38 UrhG lägen aber all diese Rechte beim Produzenten und könnten durch Vorausabtretung an eine Verwertungsgesellschaft wie etwa die Beschwerdeführerin nicht vom Umfang der gesetzlichen Zuweisung der Verwertungsrechte an den Filmhersteller ausgenommen werden. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass seitens der Beschwerdeführerin (insofern als Interessenvertretung unter anderem der Regisseure) vehement die Forderung nach Abschaffung der cessio-legis-Regelung des § 38 Abs. 1 UrhG und nach Einführung einer gesetzlich vermuteten Rechtseinräumung zu Gunsten des Produzenten erhoben werde. Werde - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - die gesetzliche Vermutungsregelung eingeführt, hätte die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Betriebsgenehmigung zur Folge, dass diese im Hinblick auf mögliche Vorausabtretungen die Primärverwertungsrechte dann auf kollektiver Basis wahrnehmen könnte. Die Filmhersteller könnten für den Fall der Auswertung eines Filmes unter Ausnutzung der Vervielfältigungs-, Verbreitungs- , Sende- aber auch der Aufführungsrechte (z.B. im Kino), der sogenannten großen Rechte, eine Vereinbarung über den entsprechenden Rechteerwerb und deren Abgeltung nicht mehr mit dem Filmurheber treffen, sondern nur noch mit der Beschwerdeführerin. Dies stehe im Gegensatz zur Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Einrichtung von Verwertungsgesellschaften verfolge, nämlich der Wahrnehmung sogenannter kleiner Rechte, die in dieser Form im Bereich der Filmauswertung aber nicht bestünden. Soweit eine Betriebsgenehmigung für die Geltendmachung von Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen begehrt werde, sollte diese jedenfalls auf Fälle eingeschränkt werden, in denen Wahrnehmungsberechtigten der Beschwerdeführerin derartige Ansprüche auf Grund gesetzlich zwingender Vorschriften unübertragbar und unverzichtbar - mit Ausnahme der Übertragungsmöglichkeit an eine Verwertungsgesellschaft - zustünden.Die beantragte Erweiterung der Betriebsgenehmigung betreffe auch Rechte, die in den Primärverwertungsbereich der Auswertung von Filmwerken und Laufbildern fielen, die weder auf Grund faktischer Notwendigkeiten noch rechtlicher Gegebenheiten kollektiv wahrgenommen würden oder wahrgenommen werden müssten. Beispielsweise beantrage die Beschwerdeführerin, ihr die Betriebsgenehmigung für die Wahrnehmung der Rechte zur Sendung sowie der Vervielfältigung und Verbreitung zu erteilen. Auf Grund der - zumindest hinsichtlich von gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken geltenden - cessio-legis-Regelung des Paragraph 38, UrhG lägen aber all diese Rechte beim Produzenten und könnten durch Vorausabtretung an eine Verwertungsgesellschaft wie etwa die Beschwerdeführerin nicht vom Umfang der gesetzlichen Zuweisung der Verwertungsrechte an den Filmhersteller ausgenommen werden. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass seitens der Beschwerdeführerin (insofern als Interessenvertretung unter anderem der Regisseure) vehement die Forderung nach Abschaffung der cessio-legis-Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG und nach Einführung einer gesetzlich vermuteten Rechtseinräumung zu Gunsten des Produzenten erhoben werde. Werde - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - die gesetzliche Vermutungsregelung eingeführt, hätte die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Betriebsgenehmigung zur Folge, dass diese im Hinblick auf mögliche Vorausabtretungen die Primärverwertungsrechte dann auf kollektiver Basis wahrnehmen könnte. Die Filmhersteller könnten für den Fall der Auswertung eines Filmes unter Ausnutzung der Vervielfältigungs-, Verbreitungs- , Sende- aber auch der Aufführungsrechte (z.B. im Kino), der sogenannten großen Rechte, eine Vereinbarung über den entsprechenden Rechteerwerb und deren Abgeltung nicht mehr mit dem Filmurheber treffen, sondern nur noch mit der Beschwerdeführerin. Dies stehe im Gegensatz zur Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Einrichtung von Verwertungsgesellschaften verfolge, nämlich der Wahrnehmung sogenannter kleiner Rechte, die in dieser Form im Bereich der Filmauswertung aber nicht bestünden. Soweit eine Betriebsgenehmigung für die Geltendmachung von Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen begehrt werde, sollte diese jedenfalls auf Fälle eingeschränkt werden, in denen Wahrnehmungsberechtigten der Beschwerdeführerin derartige Ansprüche auf Grund gesetzlich zwingender Vorschriften unübertragbar und unverzichtbar - mit Ausnahme der Übertragungsmöglichkeit an eine Verwertungsgesellschaft - zustünden.

OESTIG-Österreichische Interpretengesellschaft:

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, "im Hinblick auf die mit unserer Schwestergesellschaft in Punkt 14" (Anmerkung: damit hatte sich die Beschwerdeführerin offenbar auf den zweiten, nicht fett gedruckten Absatz des Punktes 14. der beantragten Betriebsgenehmigung bezogen) "einvernehmlich getroffene Abgrenzung bestehen auch im Verhältnis zu dieser Gesellschaft keine Kollisionen", sei unzutreffend. Zwar sei der Punkt 13 der Betriebsgenehmigung der Beschwerdeführerin in der geltenden Fassung (Anmerkung: der dem soeben erwähnten Punkt 14 zweiter Absatz - mit einer Ausnahme, die unten angesprochen wird - inhaltlich entspricht) tatsächlich einvernehmlich festgelegt worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der OESTIG bestünden jedoch tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten, wie dieser Punkt auszulegen sei. Insbesondere vertrete die OESTIG den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nicht befugt sei, Rechte von ausübenden Künstlern wahrzunehmen, die in Live-Fernsehsendungen auftreten. Weiters stelle die Beschwerdeführerin Forderungen betreffend die Aufteilung der Videoleerkassettenvergütung an die OESTIG und stelle die bisherige Quote von 1,55 % in Frage (OGH 25. März 2001, 4 Ob 60/01d, MR 2001, 236). Die Beschwerdeführerin versuche nunmehr diese Frage zu ihren Gunsten im zweiten Absatz der neuen Ziffer 14 zu klären, indem sie den Klammerausdruck "Filmdarsteller" (siehe hiezu Dittrich, Verwendungsansprüche zwischen Verwertungsgesellschaften, RfR 2002, 13) weglasse. Es werde daher beantragt, die Erweiterung der Betriebsgenehmigung der Beschwerdeführerin abzulehnen, in eventu, in den zweiten Absatz der beantragten Ziffer 14 nach dem Wort "aufführen" einzufügen "(soweit diese Filmschauspieler im Sprachgebrauch des täglichen Lebens sind)".

Verwertungsgesellschaft Rundfunk:

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum "interaktiven Wiedergaberecht" seien nicht nachvollziehbar. § 18a UrhG idgF. UrhGNov 2003 stelle keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine Klarstellung dar. Im Hinblick auf diese Klarstellung durch den Gesetzgeber erübrige sich eine Änderung der Betriebsgenehmigung. Der neu geschaffene Vergütungsanspruch für spezifische freie Werknutzungen für behinderte Personen im Sinne des § 42d UrhG idgF. der UrhGNov 2003 habe nur im Hinblick auf die von der Literar Mechana wahrgenommenen Rechte praktische Bedeutung. Sinn der Vorschrift sei es, dass Werke für behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, also etwa in Blindenschrift, vervielfältigt und an solche behinderte Personen verbreitet werden dürfen, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung dies im Zusammenhang mit Werken der Filmkunst oder Laufbilder haben könnte. Es bestehe daher keine praktische Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Rechte durch die Beschwerdeführerin; diese behaupte derartiges auch gar nicht. Entsprechendes gelte für die Modifikationen der §§ 42 und 42a UrhG. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich ohne Begründung, erweiterte Rechte haben zu wollen, unterlasse es jedoch, darzutun, für welche Berechtigten sie die von ihr begehrten erweiterten Rechte wahrnehmen wolle, soweit nicht - wie bei 42d UrhG - ein Wahrnehmungszwang durch Verwertungsgesellschaften bestehe. Es sei auch die Behauptung, dass keine Kollisionen mit den Wahrnehmungsbereichen anderer Verwertungsgesellschaften bestünden, inhaltlich unrichtig. Davon könne beispielsweise auf der Grundlage jener Auffassung, die die Beschwerdeführerin zur Auslegung von Punkt III. 13 des Betriebsgenehmigungsbescheides vertrete, nicht die Rede sein. So habe sie auf der Grundlage ihrer Auffassung, sie vertrete nicht nur die Rechte von Filmschauspielern, also eingeschränkt auf die Mitwirkung in Filmwerken, sondern auch jene der Wortinterpreten, die OESTIG auf Zahlung von Anteilen aus der Leerkassettenvergütung, die diese für die Wortinterpreten erhalten und verteilt habe, geklagt. Die Klage sei in allen Instanzen abgewiesen worden (OGH 29. Jänner 2002, 4 Ob 272/01f). Darüber hinaus vertrete die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie berechtigt sei, die Rechte der ausübenden Künstler wahrzunehmen, die in Fernsehlivesendungen (Unterhaltungssendungen, wie z.B. "Wetten dass" und Talkshows) auftreten. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergebe sich zwar ohnedies aus dem Wortlaut von Punkt 13 der aktuellen Betriebsgenehmigung, werde aber durch die Verwendung des Klammerausdruckes "Filmdarsteller" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt. Der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag angestrebte Entfall dieses Klammerausdruckes - der von der Beschwerdeführerin gar nicht begründet wird - diene vermutlich der Vorbereitung der Argumentation, dass damit nun eine Klarstellung der dargestellten Meinungsdifferenz im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Wäre dies der Fall, bestünde in Hinkunft eine Kollision mit den Rechten der Rundfunkveranstalter, denen diese von den Berechtigten derivativ eingeräumt werden. Dies deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin in ihren Beitrittserklärungen auch künftige Rechte ihrer Mitglieder einräumen lasse und im Bereich der Forderungsrechte auf Grund der derzeit bestehenden Rechtslage kein Gutglaubenserwerb möglich sei. Im Übrigen ziele der Antrag vor allem auf die Ausweitung der Wahrnehmungsbefugnisse der Beschwerdeführerin über die Sekundärrechte hinaus auf die Primärrechte ab. Der Wahrnehmungsvertrag der Beschwerdeführerin sehe vor, dass die Berechtigten der Beschwerdeführerin mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages die ihnen zustehenden Rechte an allen Werken und/oder Leistungen der Beschwerdeführerin zur treuhändigen Wahrnehmung einräumen, die sie bisher geschaffen (erbracht) haben und in Zukunft schaffen (erbringen) werden. Solange nun § 38 UrhG in der vorliegenden Fassung bestehen bleibe, könne die Beschwerdeführerin die Rechte der von ihr vertretenen Filmurheber nur im Wege des Beteiligungsanspruches gemäß § 38 Abs. 1 UrhG wahrnehmen. Wenn es der Beschwerdeführer gelingen sollte, den Gesetzgeber zu einer Änderung des § 38 UrhG zu bewegen, hätte dies auf Grund der Vorausabtretung der Rechte der Filmurheber in den Wahrnehmungsverträgen der Beschwerdeführerin zur Konsequenz, dass diese die Primärrechte auch dann wahrnehme, wenn sie den Rundfunkanstalten in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller bzw. den kommerziellen Filmherstellern vertraglich eingeräumt sei. Derartiges stehe aber mit dem allgemeinen Interesse an der Rechtssicherheit des Verkehrs, dem die bisherige Regelung dienen solle, im Widerspruch. Die Beschwerdeführerin unterlasse es daher auch in diesem Punkt darzutun, welche faktischen Notwendigkeiten und/oder rechtlichen Gegebenheiten vorlägen, damit gerade diese Rechte kollektiv wahrgenommen würden. Gerade in diesem Bereich bestehe keine Notwendigkeit für eine kollektive Wahrnehmung. Der Rechteerwerb über den Filmhersteller sei die wesentlich einfachere und sicherere Lösung, ein zusätzlicher Rechteerwerb über die Beschwerdeführerin würde nur zu einer Verteuerung und Verkomplizierung führen. Die Beschwerdeführerin unterlasse es weiters darzutun, inwieweit auf der Seite ihrer Gesamtvertragspartner ein Bedürfnis nach der von ihr beantragten Erweiterung bestehe. Die Gesamtverträge seien von den Verwertungsgesellschaften mit den nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen abzuschließen. Dies betreffe vor allem die Wirtschaftskammer Österreich, die, soweit ersichtlich, am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt sei. Ein Bedarf sei somit nicht erkennbar.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum "interaktiven Wiedergaberecht" seien nicht nachvollziehbar. Paragraph 18 a, UrhG idgF. UrhGNov 2003 stelle keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine Klarstellung dar. Im Hinblick auf diese Klarstellung durch den Gesetzgeber erübrige sich eine Änderung der Betriebsgenehmigung. Der neu geschaffene Vergütungsanspruch für spezifische freie Werknutzungen für behinderte Personen im Sinne des Paragraph 42 d, UrhG idgF. der UrhGNov 2003 habe nur im Hinblick auf die von der Literar Mechana wahrgenommenen Rechte praktische Bedeutung. Sinn der Vorschrift sei es, dass Werke für behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, also etwa in Blindenschrift, vervielfältigt und an solche behinderte Personen verbreitet werden dürfen, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung dies im Zusammenhang mit Werken der Filmkunst oder Laufbilder haben könnte. Es bestehe daher keine praktische Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Rechte durch die Beschwerdeführerin; diese behaupte derartiges auch gar nicht. Entsprechendes gelte für die Modifikationen der Paragraphen 42 und 42 a UrhG. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich ohne Begründung, erweiterte Rechte haben zu wollen, unterlasse es jedoch, darzutun, für welche Berechtigten sie die von ihr begehrten erweiterten Rechte wahrnehmen wolle, soweit nicht - wie bei 42d UrhG - ein Wahrnehmungszwang durch Verwertungsgesellschaften bestehe. Es sei auch die Behauptung, dass keine Kollisionen mit den Wahrnehmungsbereichen anderer Verwertungsgesellschaften bestünden, inhaltlich unrichtig. Davon könne beispielsweise auf der Grundlage jener Auffassung, die die Beschwerdeführerin zur Auslegung von Punkt römisch drei. 13 des Betriebsgenehmigungsbescheides vertrete, nicht die Rede sein. So habe sie auf der Grundlage ihrer Auffassung, sie vertrete nicht nur die Rechte von Filmschauspielern, also eingeschränkt auf die Mitwirkung in Filmwerken, sondern auch jene der Wortinterpreten, die OESTIG auf Zahlung von Anteilen aus der Leerkassettenvergütung, die diese für die Wortinterpreten erhalten und verteilt habe, geklagt. Die Klage sei in allen Instanzen abgewiesen worden (OGH 29. Jänner 2002, 4 Ob 272/01f). Darüber hinaus vertrete die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie berechtigt sei, die Rechte der ausübenden Künstler wahrzunehmen, die in Fernsehlivesendungen (Unterhaltungssendungen, wie z.B. "Wetten dass" und Talkshows) auftreten. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergebe sich zwar ohnedies aus dem Wortlaut von Punkt 13 der aktuellen Betriebsgenehmigung, werde aber durch die Verwendung des Klammerausdruckes "Filmdarsteller" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt. Der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag angestrebte Entfall dieses Klammerausdruckes - der von der Beschwerdeführerin gar nicht begründet wird - diene vermutlich der Vorbereitung der Argumentation, dass damit nun eine Klarstellung der dargestellten Meinungsdifferenz im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Wäre dies der Fall, bestünde in Hinkunft eine Kollision mit den Rechten der Rundfunkveranstalter, denen diese von den Berechtigten derivativ eingeräumt werden. Dies deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin in ihren Beitrittserklärungen auch künftige Rechte ihrer Mitglieder einräumen lasse und im Bereich der Forderungsrechte auf Grund der derzeit bestehenden Rechtslage kein Gutglaubenserwerb möglich sei. Im Übrigen ziele der Antrag vor allem auf die Ausweitung der Wahrnehmungsbefugnisse der Beschwerdeführerin über die Sekundärrechte hinaus auf die Primärrechte ab. Der Wahrnehmungsvertrag der Beschwerdeführerin sehe vor, dass die Berechtigten der Beschwerdeführerin mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages die ihnen zustehenden Rechte an allen Werken und/oder Leistungen der Beschwerdeführerin zur treuhändigen Wahrnehmung einräumen, die sie bisher geschaffen (erbracht) haben und in Zukunft schaffen (erbringen) werden. Solange nun Paragraph 38, UrhG in der vorliegenden Fassung bestehen bleibe, könne die Beschwerdeführerin die Rechte der von ihr vertretenen Filmurheber nur im Wege des Beteiligungsanspruches gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UrhG wahrnehmen. Wenn es der Beschwerdeführer gelingen sollte, den Gesetzgeber zu einer Änderung des Paragraph 38, UrhG zu bewegen, hätte dies auf Grund der Vorausabtretung der Rechte der Filmurheber in den Wahrnehmungsverträgen der Beschwerdeführerin zur Konsequenz, dass diese die Primärrechte auch dann wahrnehme, wenn sie den Rundfunkanstalten in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller bzw. den kommerziellen Filmherstellern vertraglich eingeräumt sei. Derartiges stehe aber mit dem allgemeinen Interesse an der Rechtssicherheit des Verkehrs, dem die bisherige Regelung dienen solle, im Widerspruch. Die Beschwerdeführerin unterlasse es daher auch in diesem Punkt darzutun, welche faktischen Notwendigkeiten und/oder rechtlichen Gegebenheiten vorlägen, damit gerade diese Rechte kollektiv wahrgenommen würden. Gerade in diesem Bereich bestehe keine Notwendigkeit für eine kollektive Wahrnehmung. Der Rechteerwerb über den Filmhersteller sei die wesentlich einfachere und sicherere Lösung, ein zusätzlicher Rechteerwerb über die Beschwerdeführerin würde nur zu einer Verteuerung und Verkomplizierung führen. Die Beschwerdeführerin unterlasse es weiters darzutun, inwieweit auf der Seite ihrer Gesamtvertragspartner ein Bedürfnis nach der von ihr beantragten Erweiterung bestehe. Die Gesamtverträge seien von den Verwertungsgesellschaften mit den nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen abzuschließen. Dies betreffe vor allem die Wirtschaftskammer Österreich, die, soweit ersichtlich, am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt sei. Ein Bedarf sei somit nicht erkennbar.

VBT-Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton:

Die von der Beschwerdeführerin beantragte umfängliche und zu einem Paradigmenwechsel in der Filmverwertung führende Erweiterung von deren Betriebsgenehmigung betreffe die VBT unmittelbar. Die Erweiterung würde sich massiv zu Lasten der Filmhersteller auswirken. Die Reform des österreichischen Verwertungsgesellschaftenrechts sei im Gang. Die Erteilung und Erweiterung von Betriebgenehmigungen sowie die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften sollten in die Zuständigkeit einer neu zu gründenden Verwaltungsbehörde fallen, die auch die Struktur der österreichischen Verwertungsgesellschaften neu ordnen solle. Die abschließende Entscheidung über den Erweiterungsantrag der Beschwerdeführerin sollte daher bereits von der neuen Behörde getroffen und diese insoweit nicht präjudiziert werden. Die Beschwerdeführerin versuche in der Begründung ihres Antrages den Eindruck zu erwecken, es handle sich dabei nur um Anpassungen an die durch die UrhG-Novellen 1996, 1997 und 2003 geänderte materiell-rechtliche Grundlage. Tatsächlich strebe aber die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechte der Filmurheber und Filmdarsteller eine umfassende Kollektivierung der Primärverwertung von Filmen an. Also keine Kinovorführung, keine Rundfunksendung, kein DVD-Vertrieb und auch kein Video-on-Demand ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin. Für diesen inhaltlich gänzlich verfehlten Paradigmenwechsel bleibe die Beschwerdeführerin dann auch jede Begründung schuldig; im Antrag werde dieser Umstand nicht einmal erwähnt. Es sei auch jedenfalls für den Bereich der VBT unrichtig, dass keinerlei Kollision mit den anderen Verwertungsgesellschaften (im Filmbereich) erteilten oder noch zu erteilenden Betriebsgenehmigungen bestehe. Auch die Behauptung, dass es zur Verwertungsgesellschaft OESTIG eine einvernehmlich getroffene Abgrenzung gebe, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei die Abgrenzung zwischen der Beschwerdeführerin und OESTIG gerichtsanhängig gewesen. Bei der Interpretation des Regelungsinhaltes von Punkt 13 der Betriebsgenehmigung der Beschwerdeführerin käme dem am Ende dieser Regelung stehenden Klammerausdruck "(Filmdarsteller)" eine besondere Bedeutung zu. Gerade diesen Klammerausdruck wolle die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag - kommentarlos bzw. sogar unter dem unzutreffenden Hinweis auf eine angeblich einvernehmlich getroffene Abgrenzung - streichen. Der Antrag sei aber auch "sachlich verfehlt": Im Filmbereich - ebenso wie in anderen Bereichen der Kreativwirtschaft - bildeten Verwertungsgesellschaften die Basis der sogenannten Verwertungspyramide. An deren Spitze stünden die unmittelbar Beteiligten (insbesondere die Kreativen, die ausübenden Künstler und die Produzenten), den Mittelbau bildeten die Partner in der Primärverwertung (insbesondere die Filmverleiher und Kinos, andere Aufführungsbetriebe, die Rundfunkunternehmen, sei es Pay-TV oder Free-TV, der Vertrieb von Bildtonträgern und Video-on-Demand-Anbietern, sei es Online oder in Kabelnetzen). An die Primärverwertung schließe das Konzept der kollektiven Rechteverwaltung durch Verwertungsgesellschaften an, die insbesondere für die Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche sorgten. Dieses Modell habe sich über Jahrzehnte entwickelt und sei gleichsam das Funktionsmodell für die Herstellung und den Vertrieb von Spielfilmen nicht nur in Österreich. Der Antrag der VDSF schließe nun alle Formen der Primärverwertung mit ein:

Sendung (Punkt 4), öffentliche Aufführung und Vorführung (Punkt 5), öffentliche Zurverfügungstellung (Punkt 5), Vervielfältigung und Verbreitung (Punkt 9). Dies würde dazu führen, dass die von der Beschwerdeführerin vertretenen Filmurheber und Filmdarsteller über kein einziges Verwertungsrecht mehr verfügen würden. Die Rechte für die Primärverwertung müssten vielmehr in Hinkunft vom "Gatekeeper" VDSF eingeholt werden. Die Beschwerdeführerin wolle sich somit für den Bereich der von ihr vertretenen Filmurheber und Filmdarsteller an die Spitze der Verwertungspyramide setzen. Dies sei nicht die Aufgabe der kollektiven Rechteverwaltung; dies würde unzulässig und ohne Notwendigkeit in die Primärverwertung von Filmen eingreifen. Neben der Kollektivierung käme es aber auch zu einer Monopolisierung von Primärverwertungsrechten bei der Beschwerdeführerin. Auch für diese marktfeindliche Ausdehnung der Monopolstellung der VDSF gäbe es weder eine faktische noch eine rechtliche Notwendigkeit. Durch die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin könnten die Primärverwertungsrechte an Filmwerken/Laufbildern nicht mehr aus einer Hand - heute der des Produzenten - vergeben werden. Ein Kinovertrieb, ein Rundfunksender oder ein Online-Anbieter mussten dann die von ihnen benötigten Verwertungsrechte an einem Filmwerk getrennt vom Filmhersteller und von der VDSF (für Filmurheber und Filmdarsteller) erwerben: Eine abzulehnende Beeinträchtigung des Filmmarktes. Auf Grund der heute für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke geltenden cessio-legis-Regelung im § 38 UrhG entstünden die Primärverwertungsrechte originär beim Filmproduzenten. Daran scheitere eine Vorausabtretung der Rechte der Filmurheber und Filmdarsteller an die VDSF, sodass deren Erweiterungsantrag für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke heute keinen Sinn habe. Der vorliegende Antrag müsse aber im Zusammenhang mit den intensiven Bemühungen der Beschwerdeführerin und der Lobby der Filmurheber und -darsteller gesehen werden, die auf eine Abschaffung eben dieser cessio legis und auf die Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung im § 38 UrhG abzielten. Kombiniert mit der Vorausabtretung der Primärverwertungsrechte an die VDFS würde die von dieser geforderte gesetzliche Vermutungsregelung zur Verkehrsunfähigkeit eines Filmwerkes führen, weil jeder wie auch immer geartete Verwertungsvorgang ohne Zustimmung der VDFS nicht mehr möglich wäre.Sendung (Punkt 4), öffentliche Aufführung und Vorführung (Punkt 5), öffentliche Zurverfügungstellung (Punkt 5), Vervielfältigung und Verbreitung (Punkt 9). Dies würde dazu führen, dass die von der Beschwerdeführerin vertretenen Filmurheber und Filmdarsteller über kein einziges Verwertungsrecht mehr verfügen würden. Die Rechte für die Primärverwertung müssten vielmehr in Hinkunft vom "Gatekeeper" VDSF eingeholt werden. Die Beschwerdeführerin wolle sich somit für den Bereich der von ihr vertretenen Filmurheber und Filmdarsteller an die Spitze der Verwertungspyramide setzen. Dies sei nicht die Aufgabe der kollektiven Rechteverwaltung; dies würde unzulässig und ohne Notwendigkeit in die Primärverwertung von Filmen eingreifen. Neben der Kollektivierung käme es aber auch zu einer Monopolisierung von Primärverwertungsrechten bei der Beschwerdeführerin. Auch für diese marktfeindliche Ausdehnung der Monopolstellung der VDSF gäbe es weder eine faktische noch eine rechtliche Notwendigkeit. Durch die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin könnten die Primärverwertungsrechte an Filmwerken/Laufbildern nicht mehr aus einer Hand - heute der des Produzenten - vergeben werden. Ein Kinovertrieb, ein Rundfunksender oder ein Online-Anbieter mussten dann die von ihnen benötigten Verwertungsrechte an einem Filmwerk getrennt vom Filmhersteller und von der VDSF (für Filmurheber und Filmdarsteller) erwerben: Eine abzulehnende Beeinträchtigung des Filmmarktes. Auf Grund der heute für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke geltenden cessio-legis-Regelung im Paragraph 38, UrhG entstünden die Primärverwertungsrechte originär beim Filmproduzenten. Daran scheitere eine Vorausabtretung der Rechte der Filmurheber und Filmdarsteller an die VDSF, sodass deren Erweiterungsantrag für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke heute keinen Sinn habe. Der vorliegende Antrag müsse aber im Zusammenhang mit den intensiven Bemühungen der Beschwerdeführerin und der Lobby der Filmurheber und -darsteller gesehen werden, die auf eine Abschaffung eben dieser cessio legis und auf die Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung im Paragraph 38, UrhG abzielten. Kombiniert mit der Vorausabtretung der Primärverwertungsrechte an die VDFS würde die von dieser geforderte gesetzliche Vermutungsregelung zur Verkehrsunfähigkeit eines Filmwerkes führen, weil jeder wie auch immer geartete Verwertungsvorgang ohne Zustimmung der VDFS nicht mehr möglich wäre.

In ihrer Äußerung zu den Stellungnahmen der VAM, der OESTIG und der VGR legte die beschwerdeführende Partei insbesondere dar, ihre geltende Betriebsgenehmigung vom 12. Dezember 1996 beschränke den Tätigkeitsbereich ihrer Gesellschaft ganz allgemein auf Fälle, in denen nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmer berechtigt sei. Diese Beschränkung habe sie in den gegenständlichen Antrag "inhaltlich unverändert übernommen". Hieraus folge aber, dass Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche, die einem Filmhersteller oder einem Rundfunkunternehmer zustünden - und nur solche nähmen die VAM und die VGR wahr -, vom Tätigkeitsbereich der VDFS ausgenommen seien und auch blieben. Rechte oder rechtliche Interessen der VAM und der VGR seien daher überhaupt nicht berührt, weshalb ihnen weder Partei- noch Beteiligtenstellung zukäme.

Nach allgemeinen Bemerkungen über den durch Betriebsgenehmigung und Wahrnehmungsverträge gebildeten rechtlichen Rahmen der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft brachte die VDFS sodann vor, bei der Erteilung einer Betriebsgenehmigung an eine Verwertungsgesellschaft habe die Behörde keine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Die Entscheidung, ob bestimmte Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche kollektiv wahrgenommen werden sollen, liege ausschließlich bei den Bezugsberechtigten einer Verwertungsgesellschaft. Davon abgesehen liege zumindest für Teilbereiche des von der VDSF vertretenen Repertoires in den Punkten, in denen sie die Erweiterung der Betriebsgenehmigung beantragt habe, freilich auch ein praktisches Bedürfnis für eine gesammelte Rechtswahrnehmung vor. Eine Beschränkung der Betriebsgenehmigung auf bestimmte im Gesetz umschriebene kleine Rechte, wie dies noch in § 1 Verwertungsgesellschaftengesetz 1936 bestimmt gewesen sei, bestehe seit Art. II Abs. 1a UrhG-Nov 1980 idF 1986 nicht mehr. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Bedenken seien unverständlich. Zahlreiche Verwertungsgesellschaften, beispielsweise die AKM, seien gerade in Bereichen der Primärverwertung tätig. Wenn in diesem Zusammenhang weiters darauf hingewiesen werde, die Nutzer wären in solchen Fällen gezwungen, die erforderlichen Rechte bei der Beschwerdeführerin zu erwerben und nicht direkt von Urhebern und ausübenden Künstlern, so sei auch dieser Einwand nicht recht verständlich, da der Erwerb über Verwertungsgesellschaften zu einheitlichen Bedingungen für den Nutzer ausschließlich von Vorteil wäre. Davon abgesehen beabsichtige die VDFS aber auch nicht, Primärverwertungsrechte ganz allgemein kollektiv wahrzunehmen. Sie bedürfe einer diesbezüglichen Erweiterung der Betriebsgenehmigung aber im Hinblick auf Filme (Laufbilder), die vom Filmurheber selbst und nicht von einem gewerbsmäßigen Filmhersteller produziert werden (sogenannte "Autorenfilme" oder "Amateurfilme"). Für diese habe der OGH klargestellt, dass die cessio legis des § 38 Abs. 1 UrhG nicht greife (OGH 9. Dezember 1997, 4 Ob 341/97v-Kunststücke, MR 1998, 66 (Walter). Soweit die cessio legis greife, die nach geltendem - "wenn auch EG-rechtswidrigem" - Recht die Rechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken originär dem Produzenten zuordne, stünden die Rechte ohnehin dem Filmhersteller bzw. einem Rundfunkunternehmer zu und nicht den Bezugsberechtigten der VDFS. Soweit dies aber - wie insbesondere für die erwähnten Autoren und Amateurfilme - nicht zutreffe, seien die Interessen der Produzentengesellschaften nicht berührt. Die VDFS bedürfe aber zur Abdeckung dieses Tätigkeitsbereichs der beantragten Erweiterung der Betriebsgenehmigung. Es sei richtig, dass nach Punkt 4 der beantragten Betriebsgenehmigung auch die Wahrnehmung von Rechten auf Grund von Erstsendungen umfasst sein solle. Die dagegen angemeldeten Bedenken seien jedoch schon aus den oben dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar. Die Wahrnehmung von Erstsenderechten werde nur insoweit erfolgen, als dies sinnvoll sei und von den Bezugsberechtigten der VDFS gewünscht werden sollte. Die Wahrnehmung von Erstsenderechten durch die beschwerdeführende VDFS sei ohne Zweifel für solche Filmwerke möglich und zulässig, an welchen die Rechte eben nicht einem gewerbsmäßigen Filmhersteller oder einem Rundfunkunternehmer zustünden, wie dies insbesondere für sogenannte Autorenfilme zuträfe. Es sprächen keine sachlichen Gründe dagegen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft solche Erstsenderechte für diesen beschränkten und in wirtschaftlicher Hinsicht auch nur marginalen Bereich geltend machen können sollte. Auch die VAM selbst verfüge über eine ganz allgemein gefasste Betriebsgenehmigung für das Recht der Sendung durch Rundfunk oder auf ähnliche Art einschließlich der Sendung mit Hilfe von Leitungen oder über Satellit (Punkt I.10. der Betriebsgenehmigung). Dies ungeachtet des Umstandes, dass Filmhersteller (Filmproduzenten) diese Erstsenderechte in der Praxis selbst wahrnehmen und die VAM insoweit nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen. Die VAM verfüge somit selbst gerade für Primärsenderechte über eine Betriebsgenehmigung, und zwar für den wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Bereich der (Spiel)Filme gewerbsmäßiger Filmproduzenten. Auch soweit mit Punkt 5 der beantragten Betriebsgenehmigung auf die Wahrnehmung von Erstverwertungsrechten abgezielt werde, sei auf die obigen Ausführungen zum Senderecht zu verweisen und in Erinnerung zu rufen, dass sich die beantragte Erweiterung im Wesentlichen nur auf Autoren- und Amateurfilme beziehe. Auch die VAM selbst verfüge über eine ganz allgemein gefasste Betriebsgenehmigung für die Wahrnehmung des Rechts der öffentlichen Aufführung (Vorführung). Auch dabei handle es sich um ein Primärverwertungsrecht, das für den größten Teil aller Filmwerke von den Filmproduzenten selbst wahrgenommen werde (z.B. Aufführung von Filmen in Kinos). Schließlich sei es auch ein berechtigtes Anliegen der Bezugsberechtigten der Beschwerdeführerin, auch die Verwertung über digitale Netz

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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