Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des H I in W, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 2006, Zl. UVS- 07/A/28/188/2006/49, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des H römisch eins in W, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 2006, Zl. UVS- 07/A/28/188/2006/49, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der H. Baugesellschaft mbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien in der Zeit vom 10. Jänner 2005 bis 11. Jänner 2005 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Zwettl zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sei nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 7 Tage) zu bestrafen gewesen.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der H. Baugesellschaft mbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien in der Zeit vom 10. Jänner 2005 bis 11. Jänner 2005 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Zwettl zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sei nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 7 Tage) zu bestrafen gewesen.
Nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und wörtlicher Wiedergabe der Angaben der von der Behörde erster Instanz bzw. in der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen traf die belangte Behörde lediglich folgende Feststellungen:
"Auf Grundlage der vorliegenden Anzeige im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugen E. W. und F. F. ist erwiesen, dass die beiden im Straferkenntnis angeführten Ausländer an den dort genannten Tagen auf der Baustelle ... im Auftrag der vom Berufungswerber vertretenen Gesellschaft Aufräumarbeiten und Maurerarbeiten durchgeführt haben. Hiefür war ein Stundenlohn von 8 EUR vereinbart. Die tägliche Arbeitszeit betrug neun Stunden. Die Ausländer erhielten die Arbeitsanweisungen großteils von F. F., einem Mitarbeiter der H. Bau GmbH. Für die Beschäftigung haben keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, diese Feststellungen stützten sich auf die mit den Ausländern bei der Kontrolle aufgenommenen Niederschriften, sowie auf die Aussagen der Zeugen E. W. und F. F. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Entgegen den Behauptungen in der Berufung sei der Einvernahme der Ausländer anlässlich der Kontrolle eine sprachkundige Person beigezogen gewesen. Da diese Angaben vom Zeugen F. F. in wesentlichen Punkten bestätigt worden seien, habe kein Anlass bestanden, der unbewiesenen Behauptung in der Berufung zu folgen, die Angaben der Ausländer seien unrichtig bzw. missverständlich protokolliert worden. Die für die rechtliche Qualifikation als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wesentlichen Umstände, wie Weisungsgebundenheit der Ausländer gegenüber einem Mitarbeiter der H. BaugesmbH, tägliche Arbeitszeit von neun Stunden, Entlohnung nach Stundenlohn, habe sich unzweifelhaft aus den genannten Beweismitteln ergeben. Das vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, die Ausländer seien im Rahmen von Werkverträgen tätig gewesen, sei hingegen gänzlich unbewiesen geblieben.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf die zur Abgrenzung von auf Grund von Werkverträgen tätigen Selbständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen ergangene hg. Rechtsprechung und kam sachverhaltsbezogen zu dem Schluss, es könne im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausländer zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft gestanden seien. Dies folge aus der fixen Arbeitszeit, der Entlohnung nach einem Stundenlohn sowie in Ermangelung eines selbständigen herzustellenden Werkes. Es sei zwar die Behauptung aufgestellt worden, die Ausländer seien auf Basis von Werkverträgen tätig geworden, ohne jedoch ein konkretes Werk im Rahmen dieser angeblich mündlich abgeschlossenen Werkverträge benennen zu können. Entgegen den aufgestellten Behauptungen seien die Ausländer auch nicht im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen tätig gewesen. Nach der Aussage des Zeugen F. F. habe der Innenausbau hier nicht mit Rigipsplatten, sondern in Form von Ziegelmauern stattgefunden. Auf diesbezügliche Ausbesserungsarbeiten bzw. auf das Zusammenräumen der Baustelle hätten sich die Gewerbeanmeldungen aber nicht bezogen. Insoweit ginge daher der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Zweifelsfrei seien Beschäftigungen im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen, für die gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen erforderlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft, für die die Ausländer tätig gewesen seien, für die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er habe auch entgegen § 5 Abs. 1 VStG ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Daher treffe ihn zumindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf die zur Abgrenzung von auf Grund von Werkverträgen tätigen Selbständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen ergangene hg. Rechtsprechung und kam sachverhaltsbezogen zu dem Schluss, es könne im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausländer zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft gestanden seien. Dies folge aus der fixen Arbeitszeit, der Entlohnung nach einem Stundenlohn sowie in Ermangelung eines selbständigen herzustellenden Werkes. Es sei zwar die Behauptung aufgestellt worden, die Ausländer seien auf Basis von Werkverträgen tätig geworden, ohne jedoch ein konkretes Werk im Rahmen dieser angeblich mündlich abgeschlossenen Werkverträge benennen zu können. Entgegen den aufgestellten Behauptungen seien die Ausländer auch nicht im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen tätig gewesen. Nach der Aussage des Zeugen F. F. habe der Innenausbau hier nicht mit Rigipsplatten, sondern in Form von Ziegelmauern stattgefunden. Auf diesbezügliche Ausbesserungsarbeiten bzw. auf das Zusammenräumen der Baustelle hätten sich die Gewerbeanmeldungen aber nicht bezogen. Insoweit ginge daher der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Zweifelsfrei seien Beschäftigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorgelegen, für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen erforderlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft, für die die Ausländer tätig gewesen seien, für die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er habe auch entgegen Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Daher treffe ihn zumindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wobei sie infolge zweier einschlägiger Vorstrafen vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ausging und eine der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, keinen Umstand als mildernd erachtete. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wobei sie infolge zweier einschlägiger Vorstrafen vom zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ausging und eine der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, keinen Umstand als mildernd erachtete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die von der belangten Behörde aufgezählten Kriterien, die für eine Arbeitnehmerähnlichkeit sprächen, seien von ihr unrichtig bzw. mangelhaft festgestellt und gewichtet worden. So habe die Verrichtung der Tätigkeiten durch die Ausländer keineswegs im Betrieb des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens stattgefunden, sondern auf einer Baustelle. Es sei auch weder eine Regelmäßigkeit noch eine längere Dauer der Tätigkeit vorgelegen. Auch habe keinerlei Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Leistung bestanden, die Arbeiten hätten vielmehr auch durch andere Personen durchgeführt werden können. Es sei auch keine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, stille Autorität) vorgelegen, da den Ausländern lediglich gezeigt worden sei, wo ihre Tätigkeit zu erfolgen habe bzw. wo ihr Werk zu erbringen gewesen sei, der Rest sei ihnen überlassen geblieben. Eine Berichterstattungspflicht habe nicht vorgelegen, auch seien Betriebsmittel nicht nur des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens, sondern vorwiegend jene der Ausländer eingesetzt worden. Das Ausüben der Tätigkeit sei nicht für einen oder eine bloß geringe Anzahl von Unternehmern durchgeführt worden, sondern wären für jeden beliebigen Unternehmer erfolgt, daher sei sehr wohl eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen vorgelegen. Es habe weder eine vertragliche Einschränkung der Ausländer noch eine Unternehmerbindung noch ein Konkurrenzverbot existiert. Allein die Entgeltlichkeit der Tätigkeiten - wie dies auch ein Wesensmerkmal eines Werkvertrages sei - werde zugestanden. Letztendlich sei die Arbeitsleistung auch nicht der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft, sondern dem Bauherrn bzw. jenem Unternehmen zugute gekommen, welches das vom Beschwerdeführer geleitete Unternehmen als Subunternehmen vertraglich verpflichtet habe. Unrichtig habe die belangte Behörde auch angenommen, die Zahlung des den Ausländern gebührenden Entgeltes sei von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft erfolgt. Dies sei nicht der Fall gewesen. Dass die beiden Ausländer nicht im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung tätig geworden seien, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Auch sei nicht von Relevanz, dass das im Rahmen des angeblich abgeschlossenen mündlichen Werkvertrages herzustellende Werk nicht habe benannt werden können, treffe doch die Behörde eine Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung. Im Übrigen sei nicht er als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen verantwortlich.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer die Ergänzungsbedürftigkeit des festgestellten Sachverhaltes geltend, insbesondere aber den Umstand, dass die belangte Behörde seinem Beweisantrag auf Einvernahme der beiden betroffenen Ausländer nicht stattgegeben habe. Dies wäre gerade im Hinblick auf die Angaben des Zeugen F. F. unumgänglich gewesen. Der Beschwerdeführer rügt ferner die mangelhafte Begründung, insbesondere das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Die belangte Behörde habe sich mit den in der Berufung vorgetragenen Argumenten nicht bzw. mangelhaft auseinandergesetzt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zur Verfahrensrüge ist vorerst anzumerken, dass Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen gemäß § 51g Abs. 3 VStG nur verlesen werden dürfen, wenn Zur Verfahrensrüge ist vorerst anzumerken, dass Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG nur verlesen werden dürfen, wenn
1. die Vernommenen in der Zwischenzeit verstorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder
2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder
3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder
4. alle anwesenden Parteien zustimmen.
Aus den im Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde vergeblich versucht hat, mit den Ausländern in Kontakt zu treten. Nach den in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Postauskünften und Hauserhebungen fand sich keine inländische Postanschrift der betreffenden Ausländer mehr, hinsichtlich eines der beiden Ausländer blieb auch eine Postanschrift im Ausland unbekannt. Hinsichtlich des anderen versuchte die belangte Behörde, ihn zu laden, dieser Zeuge blieb jedoch trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung der Verhandlung fern. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung solle der Zeuge sein Fernbleiben entschuldigt haben; eine derartige Entschuldigung ist jedoch nicht aktenkundig. Da ausländische Zeugen nicht zum Erscheinen vor einer inländischen Behörde gezwungen werden können, lag hinsichtlich beider Ausländer die Voraussetzung des § 51g Abs. 3 Z. 1 zweiter Fall VStG vor. Da die belangte Behörde ihre - den Beschwerdeführer belastenden - Feststellungen auch in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkten nicht ausschließlich auf jene niederschriftlichen Angaben der Ausländer gestützt hat, die sodann im Verfahren vor der belangten Behörde - infolge eines von den Parteien des Verfahrens erklärten Verlesungsverzichtes im Sinne des § 51i VStG - als verlesen zu gelten hatte, sondern sich auch auf die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben der Kontrollorgane stützen konnte, liegt auch keine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK vor, wonach jeder Angeklagte mindestens das Recht hat, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Aus den im Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde vergeblich versucht hat, mit den Ausländern in Kontakt zu treten. Nach den in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Postauskünften und Hauserhebungen fand sich keine inländische Postanschrift der betreffenden Ausländer mehr, hinsichtlich eines der beiden Ausländer blieb auch eine Postanschrift im Ausland unbekannt. Hinsichtlich des anderen versuchte die belangte Behörde, ihn zu laden, dieser Zeuge blieb jedoch trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung der Verhandlung fern. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung solle der Zeuge sein Fernbleiben entschuldigt haben; eine derartige Entschuldigung ist jedoch nicht aktenkundig. Da ausländische Zeugen nicht zum Erscheinen vor einer inländischen Behörde gezwungen werden können, lag hinsichtlich beider Ausländer die Voraussetzung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall VStG vor. Da die belangte Behörde ihre - den Beschwerdeführer belastenden - Feststellungen auch in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkten nicht ausschließlich auf jene niederschriftlichen Angaben der Ausländer gestützt hat, die sodann im Verfahren vor der belangten Behörde - infolge eines von den Parteien des Verfahrens erklärten Verlesungsverzichtes im Sinne des Paragraph 51 i, VStG - als verlesen zu gelten hatte, sondern sich auch auf die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben der Kontrollorgane stützen konnte, liegt auch keine Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK vor, wonach jeder Angeklagte mindestens das Recht hat, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die Überlegungen der Behörde, die Angaben des Kontrollorgans seien glaubwürdig, erweisen sich im Lichte der bloß pauschal gehaltenen Bestreitung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht als unschlüssig. Angebliche Feststellungsmängel - soweit sie nicht ohnedies als für die rechtliche Beurteilung unerheblich erscheinen; siehe dazu das Folgende - werden nicht substantiiert und konkret bezeichnet. Insbesondere wird nicht dargetan, welche konkreten anderen Feststellungen die Behörde hätte treffen sollen. Die auf Grund des solcherart fehlerfrei durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde sind für eine rechtliche Beurteilung gerade noch ausreichend. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die Überlegungen der Behörde, die Angaben des Kontrollorgans seien glaubwürdig, erweisen sich im Lichte der bloß pauschal gehaltenen Bestreitung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht als unschlüssig. Angebliche Feststellungsmängel - soweit sie nicht ohnedies als für die rechtliche Beurteilung unerheblich erscheinen; siehe dazu das Folgende - werden nicht substantiiert und konkret bezeichnet. Insbesondere wird nicht dargetan, welche konkreten anderen Feststellungen die Behörde hätte treffen sollen. Die auf Grund des solcherart fehlerfrei durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde sind für eine rechtliche Beurteilung gerade noch ausreichend.
Aber auch die rechtliche Beurteilung der Behörde erweist sich als frei von Rechtsirrtum.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dieser Norm BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dieser Norm Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, gilt als Beschäftigung die Verwendung