TE Vfgh Beschluss 2003/12/12 G14/03 ua, V18/03 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Allg
FührerscheinG §24 Abs3
FührerscheinG §24 Abs5 Z7
FührerscheinG §26
NachschulungsV, BGBl II 357/2002 §11
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Kostenregelung der Nachschulungsverordnung bzw der Verordnungsermächtigung mangels Präjudizialität; Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bei Inbetriebnahme eines KFZ in alkoholisiertem Zustand und die Anordnung einer Nachschulung bzw die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen res iudicata bzw mangels konkreter Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (in der Folge auch: UVS) sind Berufungen gegen vier Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn anhängig, mit denen den Berufungswerbern jeweils die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (in den den zu G112/03, V102/03 und G113/03, V103/03 protokollierten Anträgen zugrundeliegenden Verfahren für die Dauer von drei Monaten) entzogen wurde. Aus Anlaß dieser Berufungsverfahren stellt der UVS die zu G14/03, V18/03, G44/03, V101/03, G112/03, V102/03 und G113/03, V103/03 protokollierten Anträge, in denen er gestützt auf Art139 Abs1, Art140 Abs1, Art89 Abs2 und Art129a Abs3 B-VG die Aufhebung der im Folgenden näher bezeichneten Wortfolgen des Führerscheingesetzes und der Nachschulungsverordnung, FSG-NV, beantragt. Den Berufungswerbern wurde gleichzeitig mit der Entziehung das Verbot des Lenkens vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge während des Entziehungszeitraums erteilt. Weiters wurde ihnen die Anordnung erteilt, sich auf eigene Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Den Berufungswerbern in den Verfahren, die den zu G14/03, V18/03 und G44/03, V101/03 protokollierten Anträgen zugrundeliegen, wurde zusätzlich die Anordnung erteilt, innerhalb der Entziehungsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hiefür ermächtigten Stelle zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des Gutachtens und der Stellungnahme ende.

1.1. Mit den zu G14/03, V18/03 protokollierten Anträgen begehrt der UVS:

"1. Der Verfassungsgerichtshof wolle

§26 Abs2 sowie die Wortgruppe '...und 2 ...' in §26 Abs8 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i.d.g.F.,

in eventu

in §26 Abs2 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F, die Wortgruppe '...Lenken oder...'

als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

in eventu

in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F., die Wortgruppe '...oder wegen einer Übertretung gemäß §99 Abs1 oder 1a StVO 1960...',

in eventu

in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F., die Wortgruppe '...1 oder...'

als verfassungswidrig aufheben.

3. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs3 4. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben.

4. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs3 5. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben.

5. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs5. Z7 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben,

in eventu

§11 Z1 Nachschulungsverordnung FSG - NV, BGBl. II Nr. 357/2002

als gesetzwidrig aufheben".

1.2. In den zu G44/03, V101/03 protokollierten Anträgen begehrt der UVS:

"1. Der Verfassungsgerichtshof wolle

§26 Abs2 Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002

in eventu

in §26 Abs2 Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002, die Wortgruppe '... Lenken oder...'

als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof wolle

§24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002

in eventu

in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002 die Wortfolge '...oder wegen einer Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960...'

in eventu

in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002 die Wortfolge '... 1 oder...'

als verfassungswidrig aufheben.

3. Der Verfassungsgerichtshof wolle

§24 Abs3 4. Satz Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002

als verfassungswidrig aufheben.

4. Der Verfassungsgerichtshof wolle

§24 Abs3 5. Satz Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002

als verfassungswidrig aufheben.

5. Der Verfassungsgerichtshof wolle weiters

§24 Abs5 Z7 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 81/2002

als verfassungswidrig aufheben

in eventu

§11 Z1 Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002

als gesetzwidrig aufheben."

1.3. In den zu G112/03, V102/03 protokollierten Anträgen begehrt der UVS:

"1. Der Verfassungsgerichtshof wolle

in §26 Abs1 Z2 das Wort '....oder'

sowie

§26 Abs1 Z3 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

in eventu

in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F., die Wortgruppe '....oder wegen einer Übertretung gemäß §99 Abs1 oder 1 a StVO 1960.....'

in eventu

in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F., die Wortgruppe '... oder 1a ...'

als verfassungswidrig aufheben.

3. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs3 5. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben.

4. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs5 Z7 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben,

in eventu

§11 Z1 Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002

als gesetzwidrig aufheben."

1.4. Mit den zu G113/03, V103/03 protokollierten Anträgen begehrt der UVS schließlich:

"1. Der Verfassungsgerichtshof wolle

in §26 Abs1 Z2 das Wort '...oder'

sowie

§26 Abs1 Z3 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

in eventu

        in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997,

i. d.g.F., die Wortgruppe '... oder wegen einer Übertretung gemäß §99

Abs1 oder 1a StVO 1960......'

in eventu

in §24 Abs3 2. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F., die Wortgruppe '... oder 1a ...'

als verfassungswidrig aufheben.

3. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs3 5. Satz Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben.

4. Der Verfassungsgerichtshof wolle ferner

§24 Abs5 Z7 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, i. d.g.F.,

als verfassungswidrig aufheben,

in eventu

§11 Z1 Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002

als gesetzwidrig aufheben."

2. Die Bundesregierung hat zu den Gesetzesprüfungsanträgen eine Äußerung abgegeben, in der sie deren Zurück- bzw. Abweisung beantragt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf eine in einem früheren Verfahren erstattete Äußerung verwiesen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:

1.1. Soweit sich die Aufhebungsanträge gegen die die Kosten von Nachschulungen regelnden Bestimmungen der Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002, richten, sind sie - mangels Präjudizialität - zurückzuweisen: Der UVS, der im Berufungsverfahren ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Nachschulung zu beurteilen hat, hat dabei nicht über die Kosten einer Nachschulung oder über deren Höhe abzusprechen. Die Verordnungsbestimmungen, in denen die Kosten festgesetzt wurden, sind daher im Verfahren vor dem antragstellenden UVS nicht präjudiziell (vgl. in diesem Sinn schon VfGH vom 27. Juni 2003 G373/02 ua.). Gleiches gilt für die ebenfalls angefochtene - diesen Verordnungsbestimmungen zugrundeliegende - Verordnungsermächtigung in §24 Abs5 Z7 FSG. Da schon die Verordnungsbestimmungen über die Höhe der Nachschulungskosten im Verfahren vor dem UVS über die Anordnung nicht anzuwenden sind, ist auch die ihnen zugrundeliegende gesetzliche Verordnungsermächtigung in den beim antragstellenden UVS anhängigen Verfahren nicht anzuwenden.

Soweit sich die Anträge daher gegen die (Kosten)Bestimmungen der Nachschulungsverordnung und gegen die Verordnungsermächtigung in §24 Abs5 Z7 Führerscheingesetz richten, sind sie mangels Präjudizialität unzulässig.

1.2. Für den Teil der Anträge, denen mangelnde Präjudizialität nicht entgegensteht, stellt sich die Frage der Antragszulässigkeit unter dem Aspekt der Rechtskraft im Hinblick auf das Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G373/02 ua., mit dem bereits über gleichartige Anträge desselben UVS entschieden wurde, in denen ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§24 und 26 Führerscheingesetz - FSG BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002, behauptet wurde.

Ein Gesetzesprüfungsantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sowohl Identität der angefochtenen Norm, als auch Identität der dagegen vorgebrachten Bedenken gegeben ist (VfSlg. 14301/1995 mwN).

Entschiedene Sache liegt zum einen bezüglich des Vorbringens des UVS vor, wonach bei Anwendung der Tatbestände des §26 FSG eine "Wertung" der Verkehrsunzuverlässigkeit schon durch das Gesetz vorweggenommen sei. Der UVS hat bereits im dem zu G373/02 ua. protokollierten Verfahren ein gleichlautendes Vorbringen erstattet. Danach sei es unsachlich, "daß nach §26 FSG bei erstmaliger Übertretung des §99 Abs1 StVO 1960 die Entziehungsdauer mindestens vier Monate" zu betragen habe, beziehungsweise, daß "für Argumente dahingehend", ob überhaupt "ein einzelfallbezogener Schluß auf die Sinnesart dieser Person gezogen werden kann und für eine Wertung dieser bestimmten Tatsache (wie in §7 FSG) kein Raum bleibe". Über dieses Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2003 bereits entschieden.

Zum anderen besteht entschiedene Sache auch im Hinblick auf das Vorbringen zu §24 Abs3 5. Satz (dort ist normiert, daß sich die Entziehungsdauer ex lege verlängert, wenn "die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen wurde"). Über die dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des UVS, wonach die "zeitlich unbestimmte" Ausdehnung des Entzuges der Lenkberechtigung bei mangelnder Verfügbarkeit eines "Kursplatzes" innerhalb der festgesetzten Frist verfassungswidrig sei, hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nämlich ebenfalls bereits entschieden.

1.3. Neu ist das Antragsvorbringen, soweit es darauf abzielt, daß es verfassungswidrig sei, daß die Kraftfahrbehörde in Folge einer "Verwaltungsübertretung des §99 Abs1 (oder Abs1a) StVO zwingend eine Nachschulung" oder "die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens" anordnen müsse, "ohne daß auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen werden kann". Nach dem Vorbringen des UVS sei die "Kraftfahrbehörde in diesem Punkt nicht befugt" zu prüfen, "ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Lenkberechtigung und damit verbunden mit der zwingenden Anordnung einer Nachschulung (oder des amtsärztlichen Gutachtens) vorliegen". Das Gesetz mache die Wertung der Tat im Einzelfall unmöglich, was im Ergebnis dazu führe, daß "völlig ungleich gelagerte Sachverhalte in unsachlicher Weise gleich behandelt werden".

Die Anträge sind aber auch insoweit nicht zulässig:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (VfSlg. 12592/1990, 12691/1991, 13471/1993, 13704/1994). Er hat ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig sind. Gemäß §62 Abs1 Satz 2 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden, dh. dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl. zB. VfSlg. 11150/1986, 11888/1988, 13710/1994, 13851/1994, 14802/1997). Es genügt dabei nicht, daß im Antrag behauptet wird, daß die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muß konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Begnügt sich ein Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterläßt er aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg. 13123/1992, 16507/2002).

Aus dem Vorbringen, daß die Kraftfahrbehörde in Folge einer "Verwaltungsübertretung des §99 Abs1 (oder Abs1a) StVO zwingend eine Nachschulung" oder "die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens" anordnen müsse, "ohne daß auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen werden kann", geht zwar gerade noch hervor, daß der UVS dem Gesetzgeber vorwirft, eine zu undifferenzierte Regelung getroffen und dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen zu haben. Der UVS hat jedoch in keiner Weise näher dargetan, aus welchen Gründen und aufgrund welcher - wesentlicher - Unterschiede im Tatsächlichen eine differenzierende Regelung geboten sein soll. Aufgrund des Vorbringens - an das der Verfassungsgerichtshof, wie erwähnt, gebunden ist - kann nicht erkannt werden, aufgrund welcher Sachverhalte und inwiefern die zwingende Anordnung einer Nachschulung bzw. der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens infolge eines Verstoßes gegen die Strafbestimmungen gemäß §99 Abs1 oder 1a StVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen sollte.

2. Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, res iudicata, Straßenpolizei, Alkoholisierung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G14.2003

Dokumentnummer

JFT_09968788_03G00014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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