TE Vfgh Beschluss 2004/6/11 KR5/00 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art121 Abs4
B-VG Art126a
B-VG Art126d
B-VG Art127b Abs1
B-VG Art127b Abs3
EMRK Art8
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §8
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG (Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr)
DSG §1
ORF-G §31a
RechnungshofG 1948 §11, §12
RundfunkG §31a
VfGG §36a
VfGG §36d
VfGG §36f Abs2

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in Unterlagen betreffend Bezüge und Ruhebezüge im Bereich des ORF, der Wirtschaftskammer Steiermark und des Landes Niederösterreich zum Zweck der allgemeinen Gebarungsprüfung; keine Befugnis zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß dem BVG-Bezügebegrenzung 1997; Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung nicht notwendig und angemessen im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren; Vorrang der unmittelbar anzuwendenden Datenschutz-Richtlinie

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsätzen vom 18. März 2004 zog der Rechnungshof seine Anträge auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit mit der Oesterreichischen Nationalbank einerseits (KR5/00) und der Gemeinde Wiener Neustadt andererseits (KR6/00) im Hinblick auf die hg. Erkenntnisse KR1/00, KR2/00 und KR4/00, jeweils vom 28. November 2003, zurück. Die Verfahren waren daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Bezüge, Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht Vorabentscheidung, Privat- und Familienleben, Rechnungshof, VfGH / Kosten, VfGH / Rechnungshofzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:KR5.2000

Dokumentnummer

JFT_09959389_00KR0005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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