TE Vfgh Erkenntnis 2003/11/28 KR2/00

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Veröffentlicht am 28.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art121 Abs4
B-VG Art126a
B-VG Art126d
B-VG Art127b Abs1
B-VG Art127b Abs3
EMRK Art8
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §8
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG (Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr)
DSG §1
ORF-G §31a
RechnungshofG 1948 §11, §12
RundfunkG §31a
VfGG §36a
VfGG §36d
VfGG §36f Abs2
  1. B-VG Art. 121 heute
  2. B-VG Art. 121 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  8. B-VG Art. 121 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  9. B-VG Art. 121 gültig von 14.08.1948 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  10. B-VG Art. 121 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 121 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 126a heute
  2. B-VG Art. 126a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  4. B-VG Art. 126a gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  5. B-VG Art. 126a gültig von 14.08.1948 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  6. B-VG Art. 126a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 126a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 126d heute
  2. B-VG Art. 126d gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126d gültig von 01.07.1986 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  4. B-VG Art. 126d gültig von 01.10.1975 bis 30.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 126d gültig von 01.07.1961 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  6. B-VG Art. 126d gültig von 14.08.1948 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  1. B-VG Art. 127b heute
  2. B-VG Art. 127b gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 127b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  4. B-VG Art. 127b gültig von 01.01.1997 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  1. B-VG Art. 127b heute
  2. B-VG Art. 127b gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 127b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  4. B-VG Art. 127b gültig von 01.01.1997 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  1. VfGG § 36a heute
  2. VfGG § 36a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  3. VfGG § 36a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 36a gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 36a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  6. VfGG § 36a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 36a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  8. VfGG § 36a gültig von 01.08.1981 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 36d heute
  2. VfGG § 36d gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. VfGG § 36d gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  4. VfGG § 36d gültig von 08.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. VfGG § 36f heute
  2. VfGG § 36f gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 36f gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. VfGG § 36f gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  5. VfGG § 36f gültig von 08.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in Unterlagen betreffend Bezüge und Ruhebezüge im Bereich des ORF, der Wirtschaftskammer Steiermark und des Landes Niederösterreich zum Zweck der allgemeinen Gebarungsprüfung; keine Befugnis zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß dem BVG-Bezügebegrenzung 1997; Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung nicht notwendig und angemessen im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren; Vorrang der unmittelbar anzuwendenden Datenschutz-Richtlinie

Spruch

1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zweck der Überprüfung der Gebarung der Wirtschaftskammer Steiermark in sämtliche Unterlagen der Wirtschaftskammer Steiermark betreffend die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht zu nehmen.

Die Wirtschaftskammer Steiermark ist schuldig, diese Einsicht bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 64/1997, in sämtliche Unterlagen der Wirtschaftskammer Steiermark betreffend die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen. 2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, in sämtliche Unterlagen der Wirtschaftskammer Steiermark betreffend die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Rechnungshof stellte am 9. Juni 2000 gemäß Art126a B-VG den (hg. zZ KR2/00 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof mögerömisch eins. Der Rechnungshof stellte am 9. Juni 2000 gemäß Art126a B-VG den (hg. zZ KR2/00 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"feststellen, dass der RH [= Rechnungshof] zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Wirtschaftskammer Steiermark und zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG befugt ist, in sämtliche Unterlagen der Wirtschaftskammer Steiermark betreffend die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, und

aussprechen, dass die Wirtschaftskammer Steiermark schuldig ist, diese Einsicht (Einschau) bei sonstiger Exekution zu ermöglichen".

1. Aus dem Antrag des Rechnungshofes und den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Rechnungshof teilte mit Schreiben vom 6. April 2000 der Wirtschaftskammer Steiermark mit, dass er deren Gebarung einschließlich aller Organisationen gemäß Wirtschaftskammergesetz ab 8. Mai 2000 an Ort und Stelle überprüfen werde.

In Vorbereitung dieser Gebarungsüberprüfung wurde die Wirtschaftskammer ersucht, näher bezeichnete Unterlagen, darunter eine "Liste der Jahreseinkommen der Mitarbeiter, durchschnittliche Jahreseinkommen je Verwendungsgruppe (1995 bis 1999)" für die Einschau vorzubereiten.

Mit Schreiben vom 12. April 2000 teilte der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark dem Rechnungshof mit, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Wirtschaftskammer und alle erforderlichen Unterlagen für die Gebarungsüberprüfung zur Verfügung stünden.

Im Rahmen eines vorbereitenden Gespräches zwischen einem Vertreter des Rechnungshofes und der Wirtschaftskammer am 27. April 2000 erklärte der Vertreter des Rechnungshofes, dass die angekündigte Gebarungsüberprüfung auch eine Überprüfung und Erhebung der Daten im Sinne des §8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= Art1 des Bezügebegrenzungsgesetzes), BGBl. I 64/1997 (im Folgenden: BezBegrBVG), umfassen werde, weil die Wirtschaftskammer Steiermark ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt habe. Im Rahmen eines vorbereitenden Gespräches zwischen einem Vertreter des Rechnungshofes und der Wirtschaftskammer am 27. April 2000 erklärte der Vertreter des Rechnungshofes, dass die angekündigte Gebarungsüberprüfung auch eine Überprüfung und Erhebung der Daten im Sinne des §8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= Art1 des Bezügebegrenzungsgesetzes), Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997, (im Folgenden: BezBegrBVG), umfassen werde, weil die Wirtschaftskammer Steiermark ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt habe.

Die Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark verwiesen auf die grundsätzliche Haltung der Wirtschaftskammer Österreich, die dem Rechnungshof mit Schreiben vom 3. April 2000 und (nochmals mit Schreiben vom 2. Mai 2000) mitgeteilt worden war. Demnach würden die Wirtschaftskammern die Meldungen gemäß §8 BezBegrBVG (vorerst) nicht erstatten, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil Mitarbeiter der Wirtschaftskammerorganisation Unterlassungsklagen gegen ihre Dienstgeber eingebracht hätten, worauf der Kammer in Form einstweiliger Verfügungen aufgetragen worden sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptverfahren die Meldung personenbezogener Bezügedaten an den Rechnungshof zu unterlassen.

Die Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark teilten in der Besprechung vom 27. April 2000 weiters mit, dass sie die bevorstehende Gebarungsüberprüfung grundsätzlich begrüßten, die Einsicht in die Personalakten und den Zugriff zu personenbezogenen Daten jedoch verweigern müssten. Diese Auffassung wurde mit per Telekopie übermittelten Schreiben vom 28. April 2000 schriftlich bestätigt und gleichzeitig ersucht, die Gebarungsüberprüfung unter Ausklammerung des Personalbereiches durchzuführen.

Am 9. Mai 2000 begannen die Prüfungsorgane des Rechnungshofes mit den Prüfungshandlungen und ersuchten, ihnen die Einschau in sämtliche für die Erstellung des Berichtes des Rechnungshofes gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG für die Jahre 1998 und 1999 bedeutsamen Unterlagen (Rechnungsbücher, Belege, Personalakten und sonstige Behelfe) zu ermöglichen (darunter Gehaltskonten und sonstige Bezugsunterlagen aller Bezugsempfänger).

Die Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark ließen die Einschau in die angeführten Unterlagen nicht zu und begründeten dies unter Berufung auf Art8 und Art14 EMRK sowie auf die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie), ABl. 1995 L 281, S. 31, insbesondere damit, dass gegen die namentliche Mitteilung von Bezugsdaten erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz bzw. auf den Schutz der Privatsphäre bestünden, weshalb zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Mitarbeiter die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen abzuwarten wäre. Die Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark ließen die Einschau in die angeführten Unterlagen nicht zu und begründeten dies unter Berufung auf Art8 und Art14 EMRK sowie auf die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie), ABl. 1995 L 281, Sitzung 31, insbesondere damit, dass gegen die namentliche Mitteilung von Bezugsdaten erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz bzw. auf den Schutz der Privatsphäre bestünden, weshalb zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Mitarbeiter die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen abzuwarten wäre.

Die Prüforgane des Rechnungshofes erklärten sodann, dass eine Behinderung des Rechnungshofes an der Vornahme von Einschau- und Prüfungshandlungen vorliege, und setzten die Vertreter der Wirtschaftskammer darüber in Kenntnis, dass der Rechnungshof an den Verfassungsgerichtshof herantreten werde, um die von der Kammer bestrittene Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau in die angeforderten Unterlagen überprüfen zu lassen.

Die Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark nahmen dies zur Kenntnis. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen und von den anwesenden Vertretern der Wirtschaftskammer Steiermark und des Rechnungshofes unterfertigt.

2. Seinen Antrag begründet der Rechnungshof wie folgt:

"Gemäß Art127b B-VG und §20a Abs1 RHG ist der RH befugt, die Gebarung der WKSt [= Wirtschaftskammer Steiermark] auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der RH die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen (§20a Abs2 RHG). Zu diesen Behelfen zählen Bezugsunterlagen aller Bezugsempfänger der WKSt. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass diese Dokumente für die Überprüfung, ob die Gebarung der WKSt den erwähnten Gebarungsgrundsätzen entspricht, erforderlich sind.

Im Hinblick auf Art127b Abs1 B-VG und §20a Abs1 RHG ist die WKSt als Rechtsträger anzusehen, der der Kontrolle des RH unterliegt. Demgemäß war die WKSt verhalten, bis spätestens Ende März 2000 dem RH die in §8 Abs1 erster und zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= BezBegrBVG), BGBl I Nr 64/1997, vorgesehenen Mitteilungen über Bezugszahlen in den Jahren 1998 und 1999 zu erstatten. Gemäß §8 Abs3 BezBegrBVG hat der RH diese Meldungen nach Jahreswerten getrennt zusammenzufassen und letztlich einen Bericht zu erstellen, in dem alle Personen aufzunehmen sind, deren jährliche Bezüge aus 'öffentlichen Kassen' insgesamt den Grenzwert von 1 120 000 S im Jahr 1998 bzw 1 127 486 S im Jahr 1999 übersteigen. In diesem Bericht sind die betroffenen Einkommensbezieher namentlich zu nennen. Dies ergibt sich aus dem Ausschussbericht (AB 687 BlgNR 20.GP, Seite 2) ... Im Hinblick auf Art127b Abs1 B-VG und §20a Abs1 RHG ist die WKSt als Rechtsträger anzusehen, der der Kontrolle des RH unterliegt. Demgemäß war die WKSt verhalten, bis spätestens Ende März 2000 dem RH die in §8 Abs1 erster und zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, vorgesehenen Mitteilungen über Bezugszahlen in den Jahren 1998 und 1999 zu erstatten. Gemäß §8 Abs3 BezBegrBVG hat der RH diese Meldungen nach Jahreswerten getrennt zusammenzufassen und letztlich einen Bericht zu erstellen, in dem alle Personen aufzunehmen sind, deren jährliche Bezüge aus 'öffentlichen Kassen' insgesamt den Grenzwert von 1 120 000 S im Jahr 1998 bzw 1 127 486 S im Jahr 1999 übersteigen. In diesem Bericht sind die betroffenen Einkommensbezieher namentlich zu nennen. Dies ergibt sich aus dem Ausschussbericht Ausschussbericht 687 BlgNR 20.GP, Seite 2) ...

Aus der Pflicht des RH, die Bezieher von höheren Einkommen aus öffentlichen Kassen namentlich zu nennen, ergibt sich zwingend, dass auch die der RH-Kontrolle unterliegenden Rechtsträger zur namentlichen Nennung der Bezugsbezieher verhalten sind.

Die WKSt hat - trotz Mahnschreibens des RH im April 2000 - ihre Mitteilungspflicht nicht eingehalten, weshalb der RH zur Einschau in die betreffenden Unterlagen verpflichtet war (§8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG).

Die zuletzt erwähnte Vorschrift des §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG lässt es dem RH offen, ob er 'in die betreffenden Unterlagen' anlässlich einer Gebarungsüberprüfung 'Einschau hält' oder außerhalb einer solchen. Da die Befugnis 'Einschau (Einsicht) zu nehmen' in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt wird (vgl §§3 Abs2 Z3, 12 Abs3, 15 Abs2 und 6, 16 Abs2 und 6, 20 Abs1 und 20a Abs2 RHG), ergibt sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG angeordnete Einschau vornehmen kann, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich sind. Die zuletzt erwähnte Vorschrift des §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG lässt es dem RH offen, ob er 'in die betreffenden Unterlagen' anlässlich einer Gebarungsüberprüfung 'Einschau hält' oder außerhalb einer solchen. Da die Befugnis 'Einschau (Einsicht) zu nehmen' in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt wird vergleiche §§3 Abs2 Z3, 12 Abs3, 15 Abs2 und 6, 16 Abs2 und 6, 20 Abs1 und 20a Abs2 RHG), ergibt sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG angeordnete Einschau vornehmen kann, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich sind.

Es muss dem RH aber auch frei stehen, diese Einschau unabhängig von einer Gebarungsüberprüfung vorzunehmen."

Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sei sohin die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau in jene Unterlagen, die der Rechnungshof benötige, um den Einkommensbericht gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG zu erstellen. Der Umfang dieser Unterlagen sei vor allem vom Bezugsbegriff abhängig, der §8 leg.cit. zugrunde liegt:

"In Übereinstimmung mit dem BMF geht der RH dabei davon aus, dass hinsichtlich der Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit die am Lohnzettel unter der Kennzahl 210 ausgewiesenen Bezüge dem Bezugsbegriff im Sinne des BezBegrBVG entsprechen (siehe Schreiben des BMF vom 23.4.1999, GZ 07 0101/22-IV/7/99 ...). Weiters fallen auch Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des §22 Z2 EStG (vermögensverwaltende Tätigkeit, insbesondere alle Kontrolltätigkeiten im Sinne des §6 Abs1 Z9 litb UStG wie Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder anderer mit der Überwachung einer Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden) und Bezüge, die unter sonstige Einkünfte im Sinne des §29 EStG 1988 fallen (insbesondere 'wiederkehrende Bezüge' und Funktionsgebühren), unter den Begriff 'Bezüge' im Sinne des §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG (siehe Schreiben des BMF vom 14.7.1998, GZ 07 0101/7-IV/7/98 ...).

Gemäß §8 Abs2 letzter Satz BezBegrBVG sind, wenn eine Person mehrere Bezüge oder Ruhebezüge aus öffentlichen Kassen erhält, diese Bezüge (Ruhebezüge) zusammenzurechnen. Da diese Aufgabe dem RH zufällt, zählt auch die Sozialversicherungsnummer, die eine Person eindeutig identifiziert, zu den Unterlagen, die der RH zur Erstellung des Einkommensberichtes benötigt.

Letztlich zählen auch alle Dokumente, aus denen auf die Tatsache eines Mehrfachbezuges geschlossen werden kann, zu solchen Unterlagen."

3. Die Wirtschaftskammer Steiermark als Antragsgegner nahm wie folgt Stellung:

"Dem Rechnungshof ist beizupflichten, dass es §8 BezBegrBVG offen lässt, in 'die betreffenden Unterlagen' anlässlich einer Gebarungsprüfung nach Art127b B-VG Einschau zu nehmen oder unabhängig von einer solchen eigens zur Erstellung des Einkommensberichts nach dem BezBegrBVG Einsicht zu nehmen. Auch im Rahmen einer Gebarungsprüfung gemäß Art127b B-VG kann der Rechnungshof sich somit durch Einschau jene Daten verschaffen, die er für die Erstellung des Einkommensberichts benötigt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Zweck der Einsichtnahme in die Personalakten und damit in die Bezügedaten jeweils ein unterschiedlicher ist und daher der Umfang der Unterlagen, in die Einschau genommen werden kann, und die Möglichkeiten, die ermittelten Daten weiterzuverwenden, jeweils verschieden sein kann.

Zwischen der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Rechnungshof besteht also keine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln (insbesondere des §8 BezBegrBVG), über die der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Trotz ihrer [soeben] dargestellten Rechtsauffassung betreffend die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, musste die WKSt anlässlich einer Gebarungsprüfung nach Art127b B-VG dem Rechnungshof die Einsicht in die Personalakten und personenbezogene Bezügedaten zum Zwecke der Erstellung des Einkommensberichts gemäß §8 BezBegrBVG verwehren. Die Vertreter des Rechnungshofes brachten klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gebarungsüberprüfung gemäß Art127b B-VG, anlässlich der in die Personalakten Einsicht genommen werden sollte, gleichzeitig auch eine Überprüfung und Erhebung der Daten iS des §8 BezBegrBVG umfassen werde, da die WKSt zum Zeitpunkt der versuchten Einsichtnahme noch keine Meldung iS der zitierten Bestimmung abgegeben habe. Die Vertreter des Rechnungshofes waren nicht bereit, den Zweck der gewünschten Einsichtnahme auf die Gebarungsprüfung gemäß Art127b B-VG einzuschränken und die Einschau zur Erstellung des Einkommensberichts nach §8 BezBegrBVG bis zum Abschluss der gegen die Wirtschaftskammer laufenden Verfahren hintanzustellen. Aufgrund dieses insoweit klaren Zwecks der versuchten Einsichtnahme versagte die WKSt dem Rechnungshof die Einsicht, da ebendies durch eine rechtskräftige Einstweilige Verfügung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (GZ 25 Cga 49/00 h-4 vom 28.3.2000, ...) untersagt wurde. ..."

Die Wirtschaftskammer Steiermark hege gegen die personenbezogene Offenlegung von (einen bestimmten Betrag übersteigenden) (Ruhe-)Bezügen im Hinblick auf die Vorgaben der EMRK und des Gemeinschaftsrechts Bedenken. Der Verfassungsrang des BezBegrBVG stehe grundsätzlich einer Prüfung dieses Gesetzes am Maßstab des innerstaatlichen Verfassungsrechts, insbesondere des B-VG und des Grundrechts auf Datenschutz (§1 DSG) entgegen, jedoch dürfte §8 BezBegrBVG dem Gemeinschaftsrecht widersprechen:

Die Verwendung (Veröffentlichung) von Einkommensdaten der Mitarbeiter und Funktionäre aus der Lohn- und Bezügeverrechnung der mitteilungspflichtigen Rechtsträger durch den Rechnungshof für die Zwecke des §8 Abs3 BezBegrBVG stehe in keinem Zusammenhang mit den ursprünglichen Zwecken der Personaldatenverarbeitung und müsste daher zumindest in den Gründen für zulässige Eingriffe in das Grundrecht auf Privatsphäre gemäß Art8 Abs2 EMRK Deckung finden. In Ermangelung eines geeigneten Eingriffsgrundes befinde sich §8 BezBegrBVG daher im Widerspruch zu Art6 Abs1 litb und Art7 Datenschutz-Richtlinie.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie unter Vorlage eines Gutachtens zum Ergebnis gelangt, dass §8 BezBegrBVG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen dürfte; sie regte jedoch im Hinblick auf eine allfällige gegenteilige Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, zu näher angeführten Fragen eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen.

5. a) Unter anderem aus Anlass dieses Verfahrens richtete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2000, ONr. 16, (= VfSlg. 16.050/2000) folgende Fragen an den Europäischen Gerichtshof:

"1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz so auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer

...

d) einer gesetzlichen Interessenvertretung

...

verpflichten?

2. Für den Fall, daß der Europäische Gerichtshof die gestellte Frage zumindest teilweise bejaht:

Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, daß sich die zur Offenlegung verpflichteten Personen auf sie berufen können, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern?"

b) Mit Urteil vom 20. Mai 2003, Rs. C-465/00 ua., Rechnungshof gegen ORF ua., erkannte der Europäische Gerichtshof für Recht, dass

"1. [d]ie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ... einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegen[stehen], sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben" und

"2. [d]ie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 ... in dem Sinne unmittelbar anwendbar [sind], dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu verhindern."

Begründend führt der Europäische Gerichtshof im Wesentlichen aus:

"64 Vorab ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren betroffenen Daten, die sich sowohl auf die von bestimmten Rechtsträgern gezahlten Bezüge als auch auf deren Empfänger beziehen, personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46 sind, da sie 'Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person' darstellen. Die Speicherung und Nutzung dieser Daten durch die betroffene Einrichtung sowie ihre Übermittlung an den Rechnungshof und ihre Aufnahme in einen Bericht, der zur Vorlage bei verschiedenen politischen Organen und zur weiten Verbreitung bestimmt ist, erfüllen den Tatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie.

65 Nach der Richtlinie 95/46 muss jedoch jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Artikel 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Artikel 6 der Richtlinie aufgestellten 'Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten' und einem der in Artikel 7 enthaltenen 'Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten' genügen.

66 Die Daten müssen insbesondere 'für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben' werden (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46), sie müssen diesen Zwecken entsprechen ..., dafür erheblich [sein] und [dürfen] nicht darüber hinausgehen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c). Gemäß Artikel 7 Buchstaben c und e der Richtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie 'für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt' oder wenn sie 'erforderlich [ist] für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ..., dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde'.

67 Allerdings können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Buchstaben e und f der Richtlinie 95/46 u. a. von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie abweichen, wenn dies notwendig ist für 'ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten oder für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt' für besondere Zwecke verbunden sind, zu denen der in Buchstabe e genannte gehört.

68 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/ Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).68 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat vergleiche u.a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/ Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).

69 Diese Grundsätze sind ausdrücklich in Artikel 6 Absatz 2 EU aufgenommen worden, der wie folgt lautet: 'Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.'

70      Obwohl die Richtlinie 95/46 als Hauptziel die Gewährleistung

des freien Verkehrs personenbezogener Daten anstrebt, bestimmt sie in

Artikel 1 Absatz 1, dass '[d]ie Mitgliedstaaten ... den Schutz der

Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten' gewährleisten. Dasselbe Erfordernis kommt auch in mehreren Begründungserwägungen der Richtlinie - insbesondere in der zehnten und elften - zum Ausdruck.

71 Während in Artikel 8 Absatz 1 EMRK der Grundsatz aufgestellt wird, dass Behörden nicht in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens eingreifen dürfen, wird in Absatz 2 ein solcher Eingriff für zulässig erklärt, soweit er 'gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist'.

72 Für die Anwendung der Richtlinie 95/46 und insbesondere der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 7 Buchstaben c und e und 13 ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Regelung wie die den Ausgangsverfahren zugrunde liegende einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und gegebenenfalls ob ein solcher Eingriff nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt ist.

Zum Vorliegen eines Eingriffs in die Privatsphäre 73 Hierzu ist sogleich festzustellen, dass die Erhebung personenbezogener Daten über die beruflichen Einkünfte Einzelner zur Weitergabe an Dritte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK fällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insoweit entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf und dass es 'grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten ... vom Begriff des 'Privatlebens' auszunehmen' (vgl. insbesondere EGMR, Urteile Amann/Schweiz vom 16. Februar 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-II, §65, und Rotaruc/Rumänien vom 4. Mai 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-V, §43). Zum Vorliegen eines Eingriffs in die Privatsphäre 73 Hierzu ist sogleich festzustellen, dass die Erhebung personenbezogener Daten über die beruflichen Einkünfte Einzelner zur Weitergabe an Dritte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK fällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insoweit entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf und dass es 'grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten ... vom Begriff des 'Privatlebens' auszunehmen' vergleiche insbesondere EGMR, Urteile Amann/Schweiz vom 16. Februar 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-II, §65, und Rotaruc/Rumänien vom 4. Mai 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-V, §43).

74 Zwar kann die bloße Speicherung personenbezogener Daten über die an das Personal gezahlten Gehälter durch einen Arbeitgeber als solche keinen Eingriff in die Privatsphäre begründen, doch stellt die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten - im vorliegenden Fall an eine Behörde - unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.

75 Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (in diesem Sinne Urteil Amann/ Schweiz, §70). Es genügt die Tatsache, dass Daten über die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegehaltsempfängers vom Arbeitgeber an einen Dritten weitergeleitet worden sind.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

76 Ein Eingriff wie der in Randnummer 74 des vorliegenden Urteils beschriebene verstößt gegen Artikel 8 EMRK, es sei denn, er ist 'gesetzlich vorgesehen', verfolgt eines oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels genannten berechtigten Ziele, und ist 'in einer demokratischen Gesellschaft' für die Erreichung dieses Zieles oder dieser Ziele notwendig.

77 Der in den Ausgangsverfahren streitige Eingriff ist in §8 BezBegrBVG vorgesehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung so genau formuliert ist, dass die Adressaten des Gesetzes ihr Verhalten einrichten können, und damit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit genügt, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelt worden ist (vgl. u. a. EGMR, Urteil Rekvenyi/Ungarn vom 20. Mai 1999, Recueil des arrets et decisions 1999-III, §34).77 Der in den Ausgangsverfahren streitige Eingriff ist in §8 BezBegrBVG vorgesehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung so genau formuliert ist, dass die Adressaten des Gesetzes ihr Verhalten einrichten können, und damit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit genügt, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelt worden ist vergleiche u. a. EGMR, Urteil Rekvenyi/Ungarn vom 20. Mai 1999, Recueil des arrets et decisions 1999-III, §34).

78 §8 Absatz 3 BezBegrBVG sieht vor, dass in den Bericht des Rechnungshofes 'alle Personen aufzunehmen [sind], deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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