Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art121 Abs4Leitsatz
Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in Unterlagen betreffend Bezüge und Ruhebezüge im Bereich des ORF, der Wirtschaftskammer Steiermark und des Landes Niederösterreich zum Zweck der allgemeinen Gebarungsprüfung; keine Befugnis zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß dem BVG-Bezügebegrenzung 1997; Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung nicht notwendig und angemessen im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren; Vorrang der unmittelbar anzuwendenden Datenschutz-RichtlinieSpruch
1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zweck der Überprüfung der Gebarung des Österreichischen Rundfunks in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht zu nehmen.
Der Österreichische Rundfunk ist schuldig, diese Einsicht bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen. 2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.
3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Rechnungshof stellte am 9. Juni 2000 gemäß Art126a B-VG den (hg. zZ KR1/00 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof mögerömisch eins. Der Rechnungshof stellte am 9. Juni 2000 gemäß Art126a B-VG den (hg. zZ KR1/00 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. feststellen, dass der RH [= Rechnungshof] zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung des ORF und zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG befugt ist, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, und
2. aussprechen, dass der Österreichische Rundfunk schuldig ist, diese Einsicht (Einschau) bei sonstiger Exekution zu ermöglichen".
1. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender - außer Streit stehender - Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 9. März 2000 teilte der Rechnungshof dem Österreichischen Rundfunk (ORF) mit, dass er dessen Gebarung voraussichtlich ab 2. Mai 2000 an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher und Belege sowie der sonstigen Behelfe überprüfen werde.
Mit Schreiben vom 30. März 2000 übermittelte der ORF dem Rechnungshof als "Mitteilung gemäß §8 Abs1 BezBegrBVG" einen Datenträger, in dem auf den Dateien 1 und 2 in Form einer namenlosen Meldung jene Personen samt Bezügen verzeichnet waren, die jeweils im Jahre 1998 und 1999 einen meldepflichtigen Bezug erhalten haben, während auf den Dateien 3 und 4 für die Jahre 1998 und 1999 jene Personen mit Namen verzeichnet waren, die den ORF über die Tatsache eines weiteren Bezuges informiert haben. In diesem Schreiben begründete der ORF die namenlose Meldung mit dem Hinweis auf ein Rechtsgutachten sowie auf einstweilige Verfügungen von Arbeits- und Sozialgerichten.
Die zur Vorbereitung der Gebarungsüberprüfung angeforderten Unterlagen wurden vom ORF dem Rechnungshof laufend übermittelt. Allerdings machte der ORF die Offenlegung der Gehaltskonten im Rahmen der Prüffelder 107 ("Verträge des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren samt Gehaltskonten für den Zeitraum 1995 bis 1999") und 108 ("Gehaltskonten 1999 für alle Abteilungsleiter") von der schriftlichen Zusicherung des Rechnungshofes abhängig, dass er diese personenbezogenen Daten nicht für den Einkommensbericht gemäß §8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= Art1 des Bezügebegrenzungsgesetzes), BGBl. I 64/1997, (im Folgenden: BezBegrBVG) verwenden werde. Die zur Vorbereitung der Gebarungsüberprüfung angeforderten Unterlagen wurden vom ORF dem Rechnungshof laufend übermittelt. Allerdings machte der ORF die Offenlegung der Gehaltskonten im Rahmen der Prüffelder 107 ("Verträge des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren samt Gehaltskonten für den Zeitraum 1995 bis 1999") und 108 ("Gehaltskonten 1999 für alle Abteilungsleiter") von der schriftlichen Zusicherung des Rechnungshofes abhängig, dass er diese personenbezogenen Daten nicht für den Einkommensbericht gemäß §8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= Art1 des Bezügebegrenzungsgesetzes), Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, (im Folgenden: BezBegrBVG) verwenden werde.
Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte der Rechnungshof dem ORF mit, dass eine solche Zusicherung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gegeben werden könne. Gleichzeitig forderte der Rechnungshof den ORF auf, umgehend eine vollständige Meldung im Sinne des §8 Abs1 BezBegrBVG zu legen und zur Vorbereitung der für den 2. Mai 2000 angekündigten Gebarungsüberprüfung die noch offenen Unterlagen zu den Prüffeldern 107 und 108 zu übermitteln.
Nachdem der ORF in einem Antwortschreiben vom 25. April 2000 seinen Standpunkt bekräftigt und dem Rechnungshof mitgeteilt hatte, dass es ihm nicht möglich sei, dem Ersuchen des Rechnungshofes positiv zu entsprechen, begannen am 2. Mai 2000 die Prüforgane des Rechnungshofes mit den Prüfungshandlungen am Sitz des ORF. Ergänzend zu den schon am 8. März 2000 angeforderten und noch nicht vorgelegten Unterlagen insbesondere betreffend die eingangs erwähnten Gehaltskonten ersuchten die Beauftragten des Rechnungshofes am 2. Mai 2000, ihnen die Einschau in sämtliche für die Erstellung des Berichtes des Rechnungshofes für die Jahre 1998 und 1999 gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG bedeutsamen Unterlagen (Rechnungsbücher, Belege, Personalakten und sonstige Behelfe) zu ermöglichen (darunter Gehaltskonten und sonstige Bezugsunterlagen aller Bezugsempfänger).
Die Vertreter des ORF ließen die Einschau (nur) in die Gehaltskonten des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren zu und wiesen darauf hin, dass der ORF der Verwendung selbst dieser Daten für Zwecke der Vollziehung des §8 BezBegrBVG nicht zustimme. Hinsichtlich der übrigen Bezugsunterlagen verweigerten die Vertreter des ORF die Einschau unter Hinweis auf die Schreiben vom 30. März und 25. April 2000 und begründeten diese Haltung unter Berufung auf Art8 und 14 EMRK sowie auf die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie), ABl. 1995 L 281, S. 31, insbesondere damit, dass gegen die namentliche Mitteilung von Bezugsdaten erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz bzw. auf Schutz der Privatsphäre bestünden. Die Vertreter des ORF ließen die Einschau (nur) in die Gehaltskonten des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren zu und wiesen darauf hin, dass der ORF der Verwendung selbst dieser Daten für Zwecke der Vollziehung des §8 BezBegrBVG nicht zustimme. Hinsichtlich der übrigen Bezugsunterlagen verweigerten die Vertreter des ORF die Einschau unter Hinweis auf die Schreiben vom 30. März und 25. April 2000 und begründeten diese Haltung unter Berufung auf Art8 und 14 EMRK sowie auf die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie), ABl. 1995 L 281, Sitzung 31, insbesondere damit, dass gegen die namentliche Mitteilung von Bezugsdaten erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz bzw. auf Schutz der Privatsphäre bestünden.
Die Prüforgane des Rechnungshofes erklärten, dass eine Behinderung des Rechnungshofes an der Vornahme von Einschau- und Prüfungshandlungen vorliege, und setzten die Vertreter des ORF darüber in Kenntnis, dass der Rechnungshof an den Verfassungsgerichtshof herantreten werde, um die vom ORF bestrittene Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau in die geforderten Unterlagen überprüfen zu lassen.
Die Vertreter des ORF nahmen dies zur Kenntnis. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen und von den anwesenden Vertretern des ORF und des Rechnungshofes unterfertigt.
2. Seinen Antrag begründet der Rechnungshof wie folgt:
"Gemäß §1 des Rundfunkgesetzes (RFG) wird zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben unter der Bezeichnung 'Österreichischer Rundfunk' ein eigener Wirtschaftskörper gebildet, der seinen Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Gemäß §31a RFG unterliegt die Gebarung des ORF der Kontrolle des RH (Abs1), wobei bei der Ausübung dieser Kontrolle §12 Abs1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes (RHG) sinngemäß anzuwenden ist (Abs2). Demnach hat sich die Überprüfung durch den RH auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung des ORF zu erstrecken. Auch ist der RH befugt, zum Zwecke der Überprüfung des ORF in sämtliche Rechnungsbücher und -belege, sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Zu diesen Behelfen zählen auch die Gehaltskonten und sonstigen Bezugsunterlagen aller Bezugsempfänger des ORF. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass diese Dokumente für die Überprüfung, ob die Gebarung des ORF den erwähnten Gebarungsgrundsätzen entspricht, erforderlich sind.
Letztlich steht die Befugnis, in die erwähnten Unterlagen Einsicht zu nehmen, dem RH im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung uneingeschränkt in dem Sinne zu, dass sie nicht von allfälligen Zusagen oder Zusicherungen des RH gegenüber dem geprüften Rechtsträger abhängig gemacht werden kann.
Im Hinblick auf §31a RFG ist der Österreichische Rundfunk als Rechtsträger anzusehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Demgemäß war der ORF verhalten, bis spätestens Ende März 2000 dem Rechnungshof die in §8 Abs1 erster und zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= BezBegrBVG), BGBl I Nr 64/1997, vorgesehenen Mitteilungen über Bezugszahlungen in den Jahren 1998 und 1999 zu erstatten. Gemäß §8 Abs3 BezBegrBVG hat der RH diese Meldungen nach Jahreswerten getrennt zusammenzufassen und letztlich einen Bericht zu erstellen, in dem alle Personen aufzunehmen sind, deren jährliche Bezüge aus 'öffentlichen Kassen' insgesamt den Grenzwert von 1 120 000 S im Jahr 1998 bzw 1 127 486 S im Jahr 1999 übersteigen. In diesem Bericht sind die betroffenen Einkommensbezieher namentlich zu nennen. Dies ergibt sich aus dem Ausschussbericht (AB 687 BlgNR 20.GP, Seite 2), in dem zur gegenständlichen Bestimmung folgendes ausgeführt wird: Im Hinblick auf §31a RFG ist der Österreichische Rundfunk als Rechtsträger anzusehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Demgemäß war der ORF verhalten, bis spätestens Ende März 2000 dem Rechnungshof die in §8 Abs1 erster und zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (= BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, vorgesehenen Mitteilungen über Bezugszahlungen in den Jahren 1998 und 1999 zu erstatten. Gemäß §8 Abs3 BezBegrBVG hat der RH diese Meldungen nach Jahreswerten getrennt zusammenzufassen und letztlich einen Bericht zu erstellen, in dem alle Personen aufzunehmen sind, deren jährliche Bezüge aus 'öffentlichen Kassen' insgesamt den Grenzwert von 1 120 000 S im Jahr 1998 bzw 1 127 486 S im Jahr 1999 übersteigen. In diesem Bericht sind die betroffenen Einkommensbezieher namentlich zu nennen. Dies ergibt sich aus dem Ausschussbericht Ausschussbericht 687 BlgNR 20.GP, Seite 2), in dem zur gegenständlichen Bestimmung folgendes ausgeführt wird:
'Umfassende Information der Österreicherinnen und Österreicher über Bezüge aus öffentlichen Kassen; wer immer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Kammern, rechnungshofgeprüfte Unternehmungen) bezieht - nicht nur Politiker - wird in einem Einkommensbericht des Rechnungshofes namentlich mit der Höhe des Jahreseinkommens veröffentlicht, wenn dieses die doppelte Sozialversicherungshöchstleistungsgrundlage überschreitet'.
Aus der Pflicht des RH, die Bezieher von höheren Einkommen aus öffentlichen Kassen namentlich zu nennen, ergibt sich zwingend, dass auch die der RH-Kontrolle unterliegenden Rechtsträger zur namentlichen Nennung der Bezugsbezieher verhalten sind.
Mit der größtenteils bloß namenlosen Meldung hat der ORF seine Mitteilungspflicht nicht eingehalten, weshalb der RH zur Einschau in die betreffenden Unterlagen verpflichtet war (§8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG).
Die zuletzt erwähnte Vorschrift des §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG lässt es dem RH offen, ob er 'in die betreffenden Unterlagen' anlässlich einer Gebarungsüberprüfung 'Einschau hält' oder außerhalb einer solchen. Da die Befugnis 'Einschau (Einsicht) zu nehmen' in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt wird (vgl §§3 Abs2 Z3, 12 Abs3, 15 Abs2 und 6, 16 Abs2 und 6, 20 Abs1 und 20a Abs2 RHG), ergibt sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG angeordnete Einschau vornehmen kann, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich sind. Die zuletzt erwähnte Vorschrift des §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG lässt es dem RH offen, ob er 'in die betreffenden Unterlagen' anlässlich einer Gebarungsüberprüfung 'Einschau hält' oder außerhalb einer solchen. Da die Befugnis 'Einschau (Einsicht) zu nehmen' in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt wird vergleiche §§3 Abs2 Z3, 12 Abs3, 15 Abs2 und 6, 16 Abs2 und 6, 20 Abs1 und 20a Abs2 RHG), ergibt sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG angeordnete Einschau vornehmen kann, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich sind.
Es muss dem RH aber auch frei stehen, diese Einschau unabhängig von einer Gebarungsüberprüfung vorzunehmen."
Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sei sohin die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau in jene Unterlagen, die der Rechnungshof benötige, um den Einkommensbericht gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG zu erstellen. Der Umfang dieser Unterlagen sei vor allem vom Bezugsbegriff abhängig, der §8 leg.cit. zugrunde liegt:
"In Übereinstimmung mit dem BMF geht der RH dabei davon aus, dass hinsichtlich der Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit die am Lohnzettel unter der Kennzahl 210 ausgewiesenen Bezüge dem Bezugsbegriff im Sinne des BezBegrBVG entsprechen (siehe Schreiben des BMF vom 23.4.1999, GZ 07 0101/22-IV/7/99 ...). Weiters fallen auch Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des §22 Z2 EStG (vermögensverwaltende Tätigkeit, insbesondere alle Kontrolltätigkeiten im Sinne des §6 Abs1 Z9 litb UStG wie Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder anderer mit der Überwachung einer Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden) und Bezüge, die unter sonstige Einkünfte im Sinne des §29 EStG 1988 fallen (insbesondere 'wiederkehrende Bezüge' und Funktionsgebühren), unter den Begriff 'Bezüge' im Sinne des §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG (siehe Schreiben des BMF vom 14.7.1998, GZ 07 0101/7-IV/7/98 ...).
Gemäß §8 Abs2 letzter Satz BezBegrBVG sind, wenn eine Person mehrere Bezüge oder Ruhebezüge aus öffentlichen Kassen erhält, diese Bezüge (Ruhebezüge) zusammenzurechnen. Da diese Aufgabe dem RH zufällt, zählt auch die Sozialversicherungsnummer, die eine Person eindeutig identifiziert, zu den Unterlagen, die der RH zur Erstellung des Einkommensberichtes benötigt.
Letztlich zählen auch alle Dokumente, aus denen auf die Tatsache eines Mehrfachbezuges geschlossen werden kann, zu solchen Unterlagen."
3. Der ORF als Antragsgegner nahm wie folgt Stellung:
"Wir haben ... niemals bestritten, dass wir zum Zwecke der
Gebarungsprüfung nach §31a RFG dem Rechnungshof gegenüber zur
vollständigen Offenlegung aller Bezugsdaten verpflichtet sind,
sondern dies sogar ausdrücklich anerkannt ... Da also insoweit keine
'Meinungsverschiedenheit' iSd Art126a B-VG vorliegt, ist der Antrag
auf Feststellung, dass der Rechnungshof 'zum Zwecke der Überprüfung
der Gebarung des ORF ... befugt ist, in sämtliche Unterlagen des
Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen ...' als unzulässig zurückzuweisen. Bei sinngemäßer Anwendung der ZPO (§35 Abs1 VfGG) wäre der Antrag im soeben bezeichneten Umfang abzuweisen, weil nach Ansicht der Rechtsprechung das 'rechtliche Interesse' des Klägers (hier: Antragstellers) an der alsbaldigen Feststellung des behaupteten Rechtes eine 'Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches' bildet und dieses Interesse hier mangels Bestreitung offenkundig nicht gegeben ist (siehe Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 §228 Rz 2 und 7 ff)."
Die Besonderheit des Falles liege jedoch darin, dass der Rechnungshof bestimmte, im Zuge der Gebarungskontrolle erhobene personenbezogene Daten auch zur Feststellung des Einkommensberichtes nach §8 BezBegrBVG verwenden will. Da nach der Rechtsansicht des ORF die Aufnahme von Angaben über die Bezüge (Ruhebezüge) von bestimmten oder bestimmbaren Personen in den genannten Einkommensbericht rechtswidrig wäre, sei er nicht verpflichtet, "zum Zwecke der Aufnahme in den Einkommensbericht" dem Rechnungshof gegenüber derartige Angaben zu machen oder ihm die Möglichkeit einzuräumen, durch Einschau in die Gehaltskonten oder andere Unterlagen die besagten personenbezogenen Daten zu gewinnen. Es sei nämlich allgemein anerkannt, dass es bei der Rechtfertigung von Eingriffen in grundrechtlich geschützte Bereiche sehr wesentlich auf den Zweck des Eingriffs ankomme. So hänge auch im Datenschutzrecht die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in erster Linie vom verfolgten Zweck ab.
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie unter Vorlage eines Gutachtens zum Ergebnis gelangt, dass §8 BezBegrBVG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes fallen dürfte; sie regte jedoch im Hinblick auf eine allfällige gegenteilige Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, zu näher angeführten Fragen eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen.
5. a) Unter anderem aus Anlass dieses Verfahrens richtete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2000, ONr. 13 (= VfSlg. 16.050/2000), folgende Fragen an den Europäischen Gerichtshof:
"1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz so auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer
...
b) einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt,
...
verpflichten?
2. Für den Fall, daß der Europäische Gerichtshof die gestellte Frage zumindest teilweise bejaht:
Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, daß sich die zur Offenlegung verpflichteten Personen auf sie berufen können, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern?"
b) Mit Urteil vom 20. Mai 2003, Rs. C-465/00 ua., Rechnungshof gegen ORF ua., erkannte der Europäische Gerichtshof für Recht, dass
"1. [d]ie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ... einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegen[stehen], sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben" und
"2. [d]ie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 ... in dem Sinne unmittelbar anwendbar [sind], dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu verhindern".
Begründend führt der Europäische Gerichtshof im Wesentlichen aus:
"64 Vorab ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren betroffenen Daten, die sich sowohl auf die von bestimmten Rechtsträgern gezahlten Bezüge als auch auf deren Empfänger beziehen, personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46 sind, da sie 'Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person' darstellen. Die Speicherung und Nutzung dieser Daten durch die betroffene Einrichtung sowie ihre Übermittlung an den Rechnungshof und ihre Aufnahme in einen Bericht, der zur Vorlage bei verschiedenen politischen Organen und zur weiten Verbreitung bestimmt ist, erfüllen den Tatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie.
65 Nach der Richtlinie 95/46 muss jedoch jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Artikel 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Artikel 6 der Richtlinie aufgestellten 'Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten' und einem der in Artikel 7 enthaltenen 'Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten' genügen.
66 Die Daten müssen insbesondere 'für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben' werden (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46), sie müssen diesen 'Zwecken entsprechen ..., dafür erheblich [sein] und [dürfen] nicht darüber hinausgehen' (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c). Gemäß Artikel 7 Buchstaben c und e der Richtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie 'für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt' oder wenn sie 'erforderlich [ist] für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ..., dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde'.
67 Allerdings können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Buchstaben e und f der Richtlinie 95/46 u.a. von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie abweichen, wenn dies notwendig ist für 'ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten' oder für 'Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt' für besondere Zwecke verbunden sind, zu denen der in Buchstabe e genannte gehört.
68 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).68 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat vergleiche u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).
69 Diese Grundsätze sind ausdrücklich in Artikel 6 Absatz 2 EU aufgenommen worden, der wie folgt lautet: 'Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.'
70 Obwohl die Richtlinie 95/46 als Hauptziel die Gewährleistung
des freien Verkehrs personenbezogener Daten anstrebt, bestimmt sie in
Artikel 1 Absatz 1, dass '[d]ie Mitgliedstaaten ... den Schutz der
Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten' gewährleisten. Dasselbe Erfordernis kommt auch in mehreren Begründungserwägungen der Richtlinie - insbesondere in der zehnten und elften - zum Ausdruck.
71 Während in Artikel 8 Absatz 1 EMRK der Grundsatz aufgestellt wird, dass Behörden nicht in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens eingreifen dürfen, wird in Absatz 2 ein solcher Eingriff für zulässig erklärt, soweit er 'gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist'.
72 Für die Anwendung der Richtlinie 95/46 und insbesondere der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 7 Buchstaben c und e und 13 ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Regelung wie die den Ausgangsverfahren zugrunde liegende einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und gegebenenfalls ob ein solcher Eingriff nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt ist.
Zum Vorliegen eines Eingriffs in die Privatsphäre
73 Hierzu ist sogleich festzustellen, dass die Erhebung personenbezogener Daten über die beruflichen Einkünfte Einzelner zur Weitergabe an Dritte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK fällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insoweit entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf und dass es 'grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten ... vom Begriff des 'Privatlebens' auszunehmen' (vgl. insbesondere EGMR, Urteile Amann/Schweiz vom 16. Februar 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-II, §65, und Rotaruc/Rumänien vom 4. Mai 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-V, §43).73 Hierzu ist sogleich festzustellen, dass die Erhebung personenbezogener Daten über die beruflichen Einkünfte Einzelner zur Weitergabe an Dritte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK fällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insoweit entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf und dass es 'grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten ... vom Begriff des 'Privatlebens' auszunehmen' vergleiche insbesondere EGMR, Urteile Amann/Schweiz vom 16. Februar 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-II, §65, und Rotaruc/Rumänien vom 4. Mai 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-V, §43).
74 Zwar kann die bloße Speicherung personenbezogener Daten über die an das Personal gezahlten Gehälter durch einen Arbeitgeber als solche keinen Eingriff in die Privatsphäre begründen, doch stellt die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten - im vorliegenden Fall an eine Behörde - unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.
75 Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (in diesem Sinne Urteil Amann/Schweiz, §70). Es genügt die Tatsache, dass Daten über die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegehaltsempfängers vom Arbeitgeber an einen Dritten weitergeleitet worden sind.
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
76 Ein Eingriff wie der in Randnummer 74 des vorliegenden Urteils beschriebene verstößt gegen Artikel 8 EMRK, es sei denn, er ist 'gesetzlich vorgesehen', verfolgt eines oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels genannten berechtigten Ziele, und ist 'in einer demokratischen Gesellschaft' für die Erreichung dieses Zieles oder dieser Ziele notwendig.
77 Der in den Ausgangsverfahren streitige Eingriff ist in §8 BezBegrBVG vorgesehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung so genau formuliert ist, dass die Adressaten des Gesetzes ihr Verhalten einrichten können, und damit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit genügt, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelt worden ist (vgl. u. a. EGMR, Urteil Rekvenyi/Ungarn vom 20. Mai 1999, Recueil des arrets et decisions 1999-III, §34).77 Der in den Ausgangsverfahren streitige Eingriff ist in §8 BezBegrBVG vorgesehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung so genau formuliert ist, dass die Adressaten des Gesetzes ihr Verhalten einrich