RS Vfgh 1989/3/1 KR3/87

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126b
B-VG Art126b Abs2
B-VG Art127 Abs3
RechnungshofG 1948 §12 Abs1
RechnungshofG 1948 §15 Abs1

Leitsatz

"Rechtsträger" - Begriff umfaßt alle Träger von Rechten und Pflichten; Befugnis des Rechnungshofes zur Prüfung einer Kommanditgesellschaft, an der während der zu prüfenden Periode von der Rechnungshofkompetenz erfaßte Rechtsträger mit mindestens 50 vH beteiligt waren, gegeben; kein "Durchrechnen" der Beteiligungen der öffentlichen Hand

Rechtssatz

Zulässigkeit eines Antrages zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung/einer Landesregierung zur Überprüfung der Gebarung der Transportbeton Gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft in den Jahren 1980 bis 1985.

Der in Art121 Abs1 B-VG geprägte und sich in Art126b Abs2 B-VG/Art127 Abs3 B-VG wiederfindende "Rechtsträger"-Begriff umfaßt vom Wortlaut und Sinngehalt der Norm (des Art121 Abs1 B-VG) her alle Träger von Rechten und Pflichten.

Art126b Abs2 Satz 3 B-VG/Art127 Abs3 Satz 3 B-VG - die Art126b Abs2 und 127 Abs3 B-VG finden auch auf Kommanditgesellschaften Anwendung, an denen der Bund/das Land entsprechend mit Eigenkapital beteiligt ist - erstrecken nun die Kompetenz des Rechnungshofes auch auf "Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz", die Art126b Abs2 B-VG/Art127 Abs3 B-VG, "vorliegen" (im konkreten Fall blieb die Beteiligung im angegebenen Verhältnis unbestritten). Mit diesen Vorschriften sollten gewisse Tochterunternehmungen oder solche noch weiterer Stufe in die Rechnungshofkontrolle einbezogen werden, dh. Unternehmungen, die eine bestimmte Beziehung zu einem derartiger Kontrolle unterliegenden Unternehmen haben.

Art126b Abs2 Satz 1 B-VG (bzw. Art127 Abs3 Satz 1 B-VG), an den der 3. Satz des Abs2 dieses Verfassungsartikels (bzw. der 3. Satz des Abs3 des Art127 B-VG) (mit-)anknüpft, gedenkt nicht bloß jener Unternehmungen, an denen der Bund/das Land allein mit mindestens 50 vH beteiligt ist; er erstreckt sich vielmehr expressis verbis auch auf eine Fallkonstellation, in welcher der Bund/das Land diese Beteiligungsvoraussetzung (mindestens 50 vH) gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern erfüllt.

Daraus folgt aber, daß der Rechnungshof die Befugnis zur Prüfung der Transportbeton - die eine Unternehmung, an der während der zu prüfenden Periode von der Rechnungshofkompetenz erfaßte Rechtsträger mit mindestens 50 vH beteiligt waren (spätere organisationsrechtliche Veränderungen (der maßgebenden Unternehmen) vermögen die einmal gegebenen Prüfungsvoraussetzungen nicht rückwirkend aufzuheben (vgl. dazu in anderem Kontext: VfSlg. 10609/1985)) - aus den von ihm im wesentlichen zutreffend dargelegten Überlegungen zu Recht in Anspruch nahm.

Art126b Abs2 Satz 1 B-VG betrifft - seinem unmißverständlichen klaren Wortlaut zufolge - unmittelbare Bundesbeteiligungen jedweden Ausmaßes unterschiedslos. Für solche Fälle bedürfte es gar nicht mehr der besonderen Vorschrift des Art126b Abs2 Satz 3 B-VG, die sinnvoll nur für (Tochter-, Enkel-) Unternehmen geschaffen ist, an denen der Bund eben keine - von Art126b Abs2 Satz 1 B-VG (: " . . . der Bund . . . beteiligt . . . ") zwingend vorausgesetzte - unmittelbare Beteiligung hält; solche Rechtsträger sind darum als Unternehmen "jeder weiteren Stufe" iSd Art126b Abs2 Satz 3 B-VG zu verstehen.

Art126b Abs2 Satz 3 B-VG normiert die Zuständigkeit des Rechnungshofes auch für Tochter- bzw. Enkelunternehmen, bei denen die Voraussetzungen dieses Absatzes zutreffen; der Verfassungswortlaut bietet keine zureichende Handhabe für die (einschränkende) Annahme, daß bei Beurteilung der Frage, ob Tochter- und Enkelunternehmungen ("weiterer Stufe") - vom Rechnungshof - zu überprüfen sind, Unternehmen der Primärstufe ausgeklammert bleiben, deren Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterwerfen, nur aus Art126b Abs2 Satz 1 B-VG erfließen kann. Die Bundesregierung räumt selbst ein, daß die Begriffe "Rechtsträger" in Art121 Abs1 B-VG einerseits und in Art126b Abs2 B-VG/Art127 Abs3 B-VG anderseits inhaltsgleich sind, und Art121 Abs1 B-VG nennt nach Anführung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden ausdrücklich auch noch "andere durch Gesetz bestimmte (prüfungspflichtige) Rechtsträger", wie sie eben zB in Art126b Abs2 Satz 1 B-VG (§12 Abs1 RHG 1948)/Art127 Abs3 B-VG (§15 Abs1 RHG 1948) festgelegt wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechnungshof / Länder, Rechnungshof / Bund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:KR3.1987

Dokumentnummer

JFR_10109699_87KR0003_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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