RS Vwgh 1994/6/29 93/01/0377

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/21 92/01/1121 2 (dies gilt auch in jenen Fällen, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben, Hinweis: E 30.11.1992, 92/01/0789, betreffend Somalia, und 92/01/0718, betreffend Äthiopien, 8.4.1992, 92/01/0243, 16.12.1992, 92/01/0734, und 17.2.1993, 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).

Stammrechtssatz

Aus der Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Kaserne zu melden, und aus dem Nichtbefolgen dieser Aufforderung kann individuelle politische Verfolgung nicht abgeleitet werden. Dies ergibt sich daraus, daß eine wegen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertation drohende, auch strenge Bestrafung nicht als Verfolgung iSd FlKonv gewertet werden kann (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0718).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010377.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten