RS Vwgh 1994/12/15 94/18/0945

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0743 1

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, er habe im April 1994 einen Asylantrag eingebracht, weshalb ihm gemäß § 7 AsylG 1991 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, sodaß § 17 FrG 1993 zufolge des § 9 Abs 1 AsylG 1991 nicht anwendbar sei, ist nicht zielführend, da die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 nur jenem Asylwerber zukommt, "der gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist ist". Der Fremde fällt nicht unter § 6 Abs 1 AsylG 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Irak); § 6 Abs 2 AsylG 1991 kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, daß dem Fremden die Einreise formlos gestattet worden wäre (Hinweis E 25.11.1994, 94/02/0312; E 29.7.1993, 93/18/0309).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180945.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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