TE Vfgh Erkenntnis 2004/10/1 G1/04

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art7
EuRAG 2000 §9 ff
RAO §21c
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat Art11
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 21c heute
  2. RAO § 21c gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 21c gültig von 01.04.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 21c gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. RAO § 21c gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. RAO § 21c gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  7. RAO § 21c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 21c gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  9. RAO § 21c gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch das Verbot der sogenannten "Sternsozietät" in der Rechtsanwaltsordnung; öffentliches Interesse an der vorbeugenden Hintanhaltung von Interessenkonflikten sowie der Absicherung des Verbots der Doppelvertretung durch dieses für Anwälte geltende Verbot der Zugehörigkeit zu mehreren beruflichen Zusammenschlüssen; keine Inländerdiskriminierung; gleichheitskonforme Auslegung der Geltung der geprüften Bestimmung auch für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse geboten

Spruch

Der erste und der zweite Satz des §21c Z8 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2000, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der erste und der zweite Satz des §21c Z8 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B417/03 eine Beschwerde gegen ein Berufungserkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien keine Folge gegeben wurde. Den Beschwerdeführern wurde darin im Wesentlichen zur Last gelegt, dass sie entgegen der Vorschrift des '21c Z8 RAO in einem Gesellschaftsverhältnis in Österreich zueinander gestanden sind, während der Erstbeschwerdeführer gleichzeitig einer anderen Rechtsanwaltsgesellschaft in Österreich angehört hat.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B417/03 eine Beschwerde gegen ein Berufungserkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien keine Folge gegeben wurde. Den Beschwerdeführern wurde darin im Wesentlichen zur Last gelegt, dass sie entgegen der Vorschrift des '21c Z8 RAO in einem Gesellschaftsverhältnis in Österreich zueinander gestanden sind, während der Erstbeschwerdeführer gleichzeitig einer anderen Rechtsanwaltsgesellschaft in Österreich angehört hat.

2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §21c Z8 RAO entstanden. Der Gerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des ersten und zweiten Satzes der zitierten Bestimmung ein.

3. §21c Z8 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2000 (RAO), lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben): 3. §21c Z8 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, (RAO), lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben):

"8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig."

Diese Bestimmung erhielt ihre derzeit geltende Fassung durch das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. I Nr. 27/2000. Diese Bestimmung erhielt ihre derzeit geltende Fassung durch das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 BlgNR, 21. GP) zu diesem Bundesgesetz führen zur Änderung des §21c RAO folgendes aus: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 BlgNR, 21. Gesetzgebungsperiode zu diesem Bundesgesetz führen zur Änderung des §21c RAO folgendes aus:

"Mit der neuen Z1 lita wird der Kreis der Rechtsanwalts-Gesellschafter insoweit erweitert, als er in Hinkunft nicht nur inländische Rechtsanwälte, sondern auch Rechtsanwälte aus dem EU- und EWR-Raum umfasst. Damit wird in Umsetzung des Art11 Abs5 der RL 98/5/EG einerseits die Vergesellschaftung von in Österreich niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten (untereinander und mit inländischen Rechtsanwälten) ermöglicht, darüber hinaus aber auch die Vergesellschaftung 'über die Grenze' zwischen inländischen Rechtsanwälten und Anwälten aus dem EU- und EWR-Raum, die sich nicht in Österreich niederlassen.

In Hinblick auf die Erweiterung des Kreises der Rechtsanwalts-Gesellschafter wird in der Z8 klargestellt, dass sich das bereits derzeit bestehende Verbot der Bildung von sog. 'Sternsozietäten' nur auf das Inland bezieht."

4. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und er die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden hätte.

5. In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken in mehrfacher Hinsicht:

5.1. Im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit:

5.1.1. Der Gerichtshof zog in Zweifel, ob die ersten zwei Sätze des §21c Z8 RAO dem verfassungsgesetzlich normierten Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) entsprechen. Eine Regelung, die für Rechtsanwälte eine Beschränkung der Ausübung ihres Berufes in Gesellschaften vorsehe, greife in das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein (Hinweis auf VfSlg. 16120/2001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sei (VfSlg. 10179/1984, 12578/1990, 12677/1991). Auch gesetzliche Regelungen, die nicht den Erwerbsantritt, sondern die Berufsausübung beschränken, seien auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen und müssten dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeute, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Dem Gesetzgeber stehe jedoch bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Erwerbsantritt beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (vgl. VfSlg. 11558/1987, 11853/1988, 12379/1990, 12481/1990, 13704/1994). 5.1.1. Der Gerichtshof zog in Zweifel, ob die ersten zwei Sätze des §21c Z8 RAO dem verfassungsgesetzlich normierten Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) entsprechen. Eine Regelung, die für Rechtsanwälte eine Beschränkung der Ausübung ihres Berufes in Gesellschaften vorsehe, greife in das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein (Hinweis auf VfSlg. 16120/2001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sei (VfSlg. 10179/1984, 12578/1990, 12677/1991). Auch gesetzliche Regelungen, die nicht den Erwerbsantritt, sondern die Berufsausübung beschränken, seien auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen und müssten dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeute, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Dem Gesetzgeber stehe jedoch bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Erwerbsantritt beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern vergleiche VfSlg. 11558/1987, 11853/1988, 12379/1990, 12481/1990, 13704/1994).

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze hatte der Gerichtshof Zweifel, ob hinreichende öffentliche Interessen für eine Regelung bestehen, die es Rechtsanwälten untersagt, zum Zweck ihrer Berufsausübung mehr als einer Gesellschaft anzugehören. Die Möglichkeit, ihren Beruf im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszuüben, hätten Rechtsanwälte bereits aufgrund der früheren Rechtslage (vgl. Lohsing-Braun, Österreichisches Anwaltsrecht2 [1950], 32 f). Die Beachtung des Berufsrechts liege immer in der persönlichen Verantwortung des einzelnen Rechtsanwalts, der im Einzelfall jeweils eigenständig (bei sonstiger disziplinarrechtlicher Sanktion) darauf zu achten habe, dass er Interessenkollisionen bei der Vertretung von Mandanten vermeidet (vgl. §10 Abs1 RAO, §13 RL-BA 1977) oder die Verschwiegenheit zugunsten seiner Mandanten wahrt (§9 Abs2 RAO) und insgesamt seinen Standespflichten nachkommt. Die zusätzliche Maßnahme in Gestalt des Verbots mehrfacher Gesellschaftszugehörigkeit gemäß §21c Z8 RAO schien dem Verfassungsgerichthof daher bei der Regelung der Berufsausübung der Rechtsanwälte nicht durch ein öffentliches Interesse geboten. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze hatte der Gerichtshof Zweifel, ob hinreichende öffentliche Interessen für eine Regelung bestehen, die es Rechtsanwälten untersagt, zum Zweck ihrer Berufsausübung mehr als einer Gesellschaft anzugehören. Die Möglichkeit, ihren Beruf im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszuüben, hätten Rechtsanwälte bereits aufgrund der früheren Rechtslage vergleiche Lohsing-Braun, Österreichisches Anwaltsrecht2 [1950], 32 f). Die Beachtung des Berufsrechts liege immer in der persönlichen Verantwortung des einzelnen Rechtsanwalts, der im Einzelfall jeweils eigenständig (bei sonstiger disziplinarrechtlicher Sanktion) darauf zu achten habe, dass er Interessenkollisionen bei der Vertretung von Mandanten vermeidet vergleiche §10 Abs1 RAO, §13 RL-BA 1977) oder die Verschwiegenheit zugunsten seiner Mandanten wahrt (§9 Abs2 RAO) und insgesamt seinen Standespflichten nachkommt. Die zusätzliche Maßnahme in Gestalt des Verbots mehrfacher Gesellschaftszugehörigkeit gemäß §21c Z8 RAO schien dem Verfassungsgerichthof daher bei der Regelung der Berufsausübung der Rechtsanwälte nicht durch ein öffentliches Interesse geboten.

5.1.2. Selbst unter der Annahme, dass das Verbot mehrfacher Zusammenschlüsse im öffentlichen Interesse liege, bezweifelte der Verfassungsgerichtshof, ob die Regelung in §21c Z8 RAO in sich sachlich ist. §21c Z8 RAO bestimme zwar, dass sich ein Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einer Gesellschaft ausübt, keiner weiteren Gesellschaft anschließen darf. Der zweite Satz der zitierten Bestimmung ermögliche es einem solchen Anwalt jedoch, die Rechtsanwaltschaft neben seiner Tätigkeit in der Gesellschaft "auch außerhalb der Gesellschaft" auszuüben. Angesichts des Umstandes, dass die Standespflichten vom Anwalt stets zu beachten sind, ohne Unterschied, ob die Tätigkeit des Anwalts innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft erfolgt, hielt der Gerichtshof die Interessenlage in beiden Fällen für gleich und konnte daher vorläufig nicht erkennen, inwiefern eine Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft nur als Einzelanwalt erlaubt sein könnte, nicht aber im Rahmen einer weiteren Gesellschaft.

5.2. Im Lichte des verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitssatzes (Art7 B-VG) hatte der Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken:

5.2.1. Der Gerichtshof verwies auf den Wortlaut des §21c Z8 RAO, wonach ein Rechtsanwalt, der zum Zweck der Berufsausübung einer Gesellschaft angehört, "in Österreich" keiner weiteren Gesellschaft ("Zusammenschluss") angehören darf. Diese Regelung lässt es dagegen ausdrücklich zu, dass sich ein Anwalt, wenn er fallweise oder dauernd im Ausland tätig werden will, im Ausland einer weiteren Gesellschaft zur Berufsausübung anschließt und gleichzeitig seine Zugehörigkeit zu seiner Gesellschaft in Österreich beibehält.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung der RAO führe daher dazu, dass sich österreichische Rechtsanwälte, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig werden wollen, dort zulässigerweise einer zusätzlichen Gesellschaft zur Berufsausübung anschließen können, obwohl sie bereits in Österreich einer Gesellschaft angehören. Ebenso sei es zulässig, dass Rechtsanwälte aus Staaten der Europäischen Union in Österreich einer Gesellschaft zur Berufsausübung beitreten, obwohl sie gleichzeitig an einer anderen Gesellschaft ("Zusammenschluss") in ihrem Herkunftsstaat beteiligt sind.

Die Rechtslage bewirke daher, dass die mehrfache Zugehörigkeit eines Rechtsanwalts zu zwei (oder mehreren) Gesellschaften in gewissen Fällen erlaubt ist. Derselbe Sachverhalt sei jedoch untersagt, wenn es sich - wie in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Fall - um zwei Gesellschaften "in Österreich" handelt. Österreichische Rechtsanwälte würden daher durch §21c Z8 RAO beim Beitritt zu einer weiteren Gesellschaft unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob es sich bei der weiteren Gesellschaft um eine Gesellschaft im Inland oder eine im Ausland handelt. Da der Verfassungsgerichtshof keine sachlichen Gründe erkennen konnte, die eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden, nahm er an, dass die in Prüfung gezogene Regelung gegen Art7 B-VG verstößt.

5.2.2. Dieselbe bedenkliche Ungleichbehandlung ergab sich für den Verfassungsgerichtshof aber auch für jene Rechtsanwälte, die zwar nicht selbst einer zweiten Gesellschaft beitreten wollen, in deren Gesellschaft sich jedoch ein Mitgesellschafter befindet, der seinerseits einer zweiten Gesellschaft angehört. Wie der der Beschwerde zugrundeliegende Fall zeigt, richtet sich das in §21c Z8 RAO enthaltene Verbot der Mehrfachzugehörigkeit nicht nur gegen jenen Rechtsanwalt, der unmittelbar selbst eine Zugehörigkeit zu mehreren Gesellschaften verwirklicht, sondern auch gegen jene Rechtsanwälte, die einen Kollegen in ihre Gesellschaft aufnehmen, der bereits zumindest einer anderen Gesellschaft angehört. Diese Rechtsanwälte werden unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob ihr neuer Mitgesellschafter bereits einer inländischen Rechtsanwaltsgesellschaft angehört (diesfalls greift das Verbot), oder ob ihr neuer Mitgesellschafter Gesellschafter einer Gesellschaft im Ausland ist (dieser Fall wird von §21c Z8 RAO privilegiert).

Auch in dieser Hinsicht erblickte der Verfassungsgerichtshof daher in §21c Z8 RAO eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung einer Gruppe (österreichischer) Anwälte gegenüber einer anderen Gruppe (österreichischer) Anwälte.

6. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt und beantragt, die in Prüfung gezogenen Sätze des §21c Z8 RAO nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, da dies erforderlich erscheine, um die der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragende Neuregelung vorzunehmen.

6.1. In der Sache hält die Bundesregierung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes folgendes entgegen:

"1. Allgemeines zum Zweck der in Prüfung gezogenen Regelung:

1.1. §21c wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 474/1990 in die Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) eingefügt. Unmittelbarer Anlass für diese Neuregelung war das am 1. Jänner 1991 in Kraft getretene Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990, in dessen Gefolge auch die eingetragene Erwerbsgesellschaft für den Anwaltsstand 'fruchtbar' gemacht werden sollte (Graff, Neues im Anwaltsrecht, AnwBl 1990, 355). In §21c RAO wurden dabei jene Erfordernisse aufgestellt, die bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft jederzeit, das heißt also sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft (§1a RAO) wie auch nachher während deren Bestandes, erfüllt sein müssen (AB 1380 BlgNR XVII. GP 8). Dabei wurde es für notwendig erachtet, die gleichzeitige Zugehörigkeit eines Rechtsanwalts zu mehreren Gesellschaften, also etwa auch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, auszuschließen. 1.1. §21c wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, in die Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) eingefügt. Unmittelbarer Anlass für diese Neuregelung war das am 1. Jänner 1991 in Kraft getretene Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990,, in dessen Gefolge auch die eingetragene Erwerbsgesellschaft für den Anwaltsstand 'fruchtbar' gemacht werden sollte (Graff, Neues im Anwaltsrecht, AnwBl 1990, 355). In §21c RAO wurden dabei jene Erfordernisse aufgestellt, die bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft jederzeit, das heißt also sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft (§1a RAO) wie auch nachher während deren Bestandes, erfüllt sein müssen Ausschussbericht 1380 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 8). Dabei wurde es für notwendig erachtet, die gleichzeitige Zugehörigkeit eines Rechtsanwalts zu mehreren Gesellschaften, also etwa auch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, auszuschließen.

Dem lag in erster Linie die Überlegung zu Grunde, dass im Interesse der Ordnungsgemäßheit der Rechtspflege jederzeit sicherzustellen ist, dass der Rechtsanwalt unabhängig, ausschließlich seiner Partei verpflichtet und verschwiegen ist. Würde man dem Rechtsanwalt uneingeschränkt 'Mehrfachbeteiligungen' an verschiedenen Gesellschaften ermöglichen, könnte der einzelne Anwalt - auch völlig unbeabsichtigt - in Konflikt mit diesen Grundsätzen des anwaltlichen Selbstverständnisses und den Erfordernissen eines fairen Verfahrens nach Art6 EMRK geraten. Gemäß §9 Abs1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Es ist dies einer der unverrückbaren Grundbausteine des anwaltlichen Standesrechts und eines fairen Verfahrens. Dieser Pflicht würde der Rechtsanwalt nicht mehr genügen können, wenn es ihm erlaubt wäre, Parteien mit gegenläufigen Interessen zu beraten und zu vertreten.

1.2. Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Rechtsanwalt gemäß §10 Abs1 RAO verpflichtet ist, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in der selben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nach der genannten Bestimmung nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Diese Bestimmungen schützen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, sollen aber auch sicherstellen, dass schon nach außen hin jeder Anschein einer Befangenheit des Rechtsanwalts und Zweifel an der ausschließlichen Wahrung der Interessen seines Mandanten verlässlich verhindert werden (vgl. auch §45 Abs4 RAO für die Vertretung in Verfahrenshilfesachen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das österreichische anwaltliche Berufsrecht die materielle und formelle Doppelvertretung verbietet. 1.2. Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Rechtsanwalt gemäß §10 Abs1 RAO verpflichtet ist, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in der selben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nach der genannten Bestimmung nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Diese Bestimmungen schützen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, sollen aber auch sicherstellen, dass schon nach außen hin jeder Anschein einer Befangenheit des Rechtsanwalts und Zweifel an der ausschließlichen Wahrung der Interessen seines Mandanten verlässlich verhindert werden vergleiche auch §45 Abs4 RAO für die Vertretung in Verfahrenshilfesachen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das österreichische anwaltliche Berufsrecht die materielle und formelle Doppelvertretung verbietet.

Derartige Unvereinbarkeitsregeln wegen Befangenheit können sich aber nicht nur auf die Person des Rechtsanwalts allein beziehen, sie sind auch auf die Gesellschaft zu erstrecken, der er angehört. Zum Inhalt des Begriffes der 'Befangenheit' nach der RAO greift der VwGH (Zl. 2000/10/0019, E. 27.3.2004, VwSlg 15382 A/2000) auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen (vgl. zB §72 StPO, §19 JN, §7 AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw. Verwaltungsorganen geht - insofern zurück, als auch diesem Befangenheitsbegriff das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Die Regelung des §45 Abs1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der zur Verfahrenshilfevertretung bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (vgl. §9 Abs1 i.V.m. §16 Abs2 erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt ist. Ebenso soll verhindert werden, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Gegners auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung erschüttert wird und es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 8. Mai 1995, 10 Bkd 1/95 u.v.a.). Derartige Unvereinbarkeitsregeln wegen Befangenheit können sich aber nicht nur auf die Person des Rechtsanwalts allein beziehen, sie sind auch auf die Gesellschaft zu erstrecken, der er angehört. Zum Inhalt des Begriffes der 'Befangenheit' nach der RAO greift der VwGH (Zl. 2000/10/0019, E. 27.3.2004, VwSlg 15382 A/2000) auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen vergleiche zB §72 StPO, §19 JN, §7 AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw. Verwaltungsorganen geht - insofern zurück, als auch diesem Befangenheitsbegriff das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Die Regelung des §45 Abs1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der zur Verfahrenshilfevertretung bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten vergleiche §9 Abs1 i.V.m. §16 Abs2 erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt ist. Ebenso soll verhindert werden, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Gegners auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung erschüttert wird und es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 8. Mai 1995, 10 Bkd 1/95 u.v.a.).

Könnten sich Anwälte an mehreren Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft beteiligen, wären entsprechende Kollisionen und damit Doppelvertretungen kaum noch auszuschließen und oft auch gar nicht ohne weiteres vorab zu erkennen. Die solcherart gerade im Interesse des Klienten zu beachtende Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wäre insoweit nicht mehr ausreichend gesichert.

Dies möge anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Rechtsanwalt Y gehört den Rechtsanwaltsgemeinschaften A und C an. Rechtsanwalt X gehört den Rechtsanwaltsgesellschaften A und B an. Will der Rechtsanwalt Y ein Mandat im Rahmen der Gesellschaft C übernehmen, kann er durch eine Prüfung innerhalb der Gesellschaften A und C eine unvereinbare Vertretung ausschließen. Da er allerdings gemeinsam mit Rechtsanwalt X der Gesellschaft A angehört, müsste er auch eine Überprüfung der Mandate der Gesellschaft B (der der Rechtsanwalt X ja auch angehört) vornehmen. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, dass sich die Rechtsanwälte X und Y in einer Rechtssache als jeweils gegnerische Anwälte gegenüberstehen, während sie gemeinsam (auch) der Gesellschaft A angehören. Diese Überprüfung der Unvereinbarkeit ist nicht durchführbar, weil für die Gesellschafter der Gesellschaft B keinerlei Auskunftspflicht gegenüber einer anderen Gesellschaft oder deren Rechtsanwälten besteht. Diese mangelnde Auskunftspflicht ist durch die Verschwiegenheitspflicht bedingt und verbietet es, die Mandanten der einen Gesellschaft der anderen Gesellschaft bekannt zu geben. Als Folge dessen wäre die Einhaltung der Prüfungsmechanismen nicht mehr möglich. Daher können keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkollisionen getroffen werden, die dann im Nachhinein offenbar würden, wenn die Rechtsanwälte X und Y vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen das erstemal aufeinander treffen. Auch dann bliebe unklar, welcher der beiden sein Mandat wegen Interessenkollision niederlegen müsste. Rechtsanwalt Y gehört den Rechtsanwaltsgemeinschaften A und C an. Rechtsanwalt römisch zehn gehört den Rechtsanwaltsgesellschaften A und B an. Will der Rechtsanwalt Y ein Mandat im Rahmen der Gesellschaft C übernehmen, kann er durch eine Prüfung innerhalb der Gesellschaften A und C eine unvereinbare Vertretung ausschließen. Da er allerdings gemeinsam mit Rechtsanwalt römisch zehn der Gesellschaft A angehört, müsste er auch eine Überprüfung der Mandate der Gesellschaft B (der der Rechtsanwalt römisch zehn ja auch angehört) vornehmen. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, dass sich die Rechtsanwälte römisch zehn und Y in einer Rechtssache als jeweils gegnerische Anwälte gegenüberstehen, während sie gemeinsam (auch) der Gesellschaft A angehören. Diese Überprüfung der Unvereinbarkeit ist nicht durchführbar, weil für die Gesellschafter der Gesellschaft B keinerlei Auskunftspflicht gegenüber einer anderen Gesellschaft oder deren Rechtsanwälten besteht. Diese mangelnde Auskunftspflicht ist durch die Verschwiegenheitspflicht bedingt und verbietet es, die Mandanten der einen Gesellschaft der anderen Gesellschaft bekannt zu geben. Als Folge dessen wäre die Einhaltung der Prüfungsmechanismen nicht mehr möglich. Daher können keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkollisionen getroffen werden, die dann im Nachhinein offenbar würden, wenn die Rechtsanwälte römisch zehn und Y vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen das erstemal aufeinander treffen. Auch dann bliebe unklar, welcher der beiden sein Mandat wegen Interessenkollision niederlegen müsste.

Durch eine Häufung derartiger Vorfälle würde das Vertrauen in die Rechtspflege und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in einem so kleinen Land wie Österreich immer mehr in Zweifel gezogen werden. Den Rechtsanwalt persönlich für die Beachtung der Berufspflichten verantwortlich zu machen, wäre bei dieser Ausgangslage auch nicht mehr adäquat.

1.3. Vor allem ist das öffentliche Interesse an der weitestmöglichen Hintanhaltung potentieller Interessenkollisionen im Rahmen der Verfahrenshelferbestellung zu beachten. Rechtsanwälte, die Mitglieder in so genannten 'Sternsozietäten' sind, können in Ansehung eines viel größeren Personenkreises (nämlich aller potentiellen Verfahrensgegner des gesamten Klientenkreises [samt Angehörigen und Tochterunternehmen, etc.] aller Sozietäten und deren Rechtsanwaltspartnern) in Interessenkollisionen stehen. Durch die Zulassung von 'Sternsozietäten' würde sich daher das Risiko von Kollisionen, die eine Umbestellung des ursprünglich von der Rechtsanwaltskammer aus der Liste ausgewählten und bestellten Verfahrenshelfers notwendig machen, potenzieren und zu enormen Verfahrensverzögerungen (und damit zu einer erheblichen Verlängerung der betroffenen Gerichtsverfahren) und auch zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand für die notwendigen Umbestellungen führen. Überdies würde der betroffene Klientenkreis bei im Regelfall ausschließlich in Österreich tätigen 'Sternsozietäten' und 'Anwaltskonzernen' immer unübersichtlicher und die Gefahr immer größer, dass der eine Vertretung ausschließende Anschein der Befangenheit des Rechtsanwalts (auch diesem) erst nachträglich bekannt wird, was uU zu Ersatzansprüchen führen, jedenfalls aber das bestehende System der Verfahrenshelferbestellung in der Öffentlichkeit massiv in Misskredit bringen würde. Damit wäre auch den Verfahrensgarantien des 'Fair Trial' beim Zugang zum Recht nicht mehr Genüge getan. Im Übrigen wäre zu befürchten, dass sich die Belastung durch Verfahrenshilfeleistungen völlig unproportional von den Mitgliedern von 'Sternsozietäten' weg auf die Einzelanwälte verlagern und diese unverhältnismäßig (und damit wohl gleichheitswidrig) beschweren bzw. ebenfalls in eine 'Sternsozietät' drängen würde. Gerade in einem nicht so bevölkerungsreichen Land wie Österreich verlangt daher das öffentliche Interesse an einem funktionierenden System der Verfahrenshilfegewährung, der Bildung einiger weniger Anwaltskonglomerate auf gesetzlicher Ebene vorzubeugen.

1.4. §21c Z8 erster Satz RAO steht ferner auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der in §9 Abs2 RAO normierten Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts. Danach ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat im gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht[,] sich auf diese Verschwiegenheit zu berufen. Könnten sich Anwälte nun an mehreren Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft beteiligen, wäre die Problematik, die es schon heute beim Wechsel von einer Sozietät in die andere in Bezug auf die Verschwiegenheit und das Verbot der Verwertung von Kenntnissen, die in der einen Kanzlei erworben worden sind und für die andere Kanzlei nützlich sein könnten, in viel stärkerem Maß und zudem nicht nur zeitlich versetzt, sondern zeitgleich gegeben. Solche Konstellationen gilt es nicht nur im Interesse der Klienten zu verhindern, vielmehr liegt es auch im Interesse des einzelnen Rechtsanwalts, solche in vielen Fällen wohl unausweichlich drohenden Interessenkollisionen zu vermeiden. Das Auswerten von erworbenen Kenntnissen kann nämlich nicht nur eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellen, ohne dass eine Kollision vorliegt, sondern selbstredend auch in Doppelvertretung geschehen.

1.5. Die Novellierungen des §21c Z8 erster Satz RAO haben an diesen Zielsetzungen grundsätzlich nichts geändert. §21c Z8 erster Satz RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 71/1999 sah - ebenso wie die Stammfassung dieser Bestimmung - vor, dass Rechtsanwälte 'nur einer Gesellschaft angehören' dürfen. Die auf Grund der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2000 nunmehr in Geltung stehende Fassung der in Prüfung gezogenen Bestimmung ordnet an, dass Rechtsanwälte 'keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören' dürfen. Dahinter steht weiterhin vor allem die Absicht, die Bildung der erwähnten 'Sternsozietäten' zu verhindern. Vermieden werden sollen 'mehrstöckige' Gesellschaften und die damit auch verbundene Gefahr von Abhängigkeiten und Einflussnahmen. Entsprechende berufsrechtliche Sondervorschriften sind notwendig, um den Grundprinzipien der freiberuflichen Anwaltschaft, nämlich der möglichst unabhängigen und persönlichen Berufsausübung sowie dem Vertrauensverhältnis zum Mandanten, auch bei der Berufsausübung durch (Kapital-)Gesellschaften Rechnung zu tragen (ErläutRV 1638 BlgNR XX. GP). 1.5. Die Novellierungen des §21c Z8 erster Satz RAO haben an diesen Zielsetzungen grundsätzlich nichts geändert. §21c Z8 erster Satz RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, sah - ebenso wie die Stammfassung dieser Bestimmung - vor, dass Rechtsanwälte 'nur einer Gesellschaft angehören' dürfen. Die auf Grund der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, nunmehr in Geltung stehende Fassung der in Prüfung gezogenen Bestimmung ordnet an, dass Rechtsanwälte 'keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören' dürfen. Dahinter steht weiterhin vor allem die Absicht, die Bildung der erwähnten 'Sternsozietäten' zu verhindern. Vermieden werden sollen 'mehrstöckige' Gesellschaften und die damit auch verbundene Gefahr von Abhängigkeiten und Einflussnahmen. Entsprechende berufsrechtliche Sondervorschriften sind notwendig, um den Grundprinzipien der freiberuflichen Anwaltschaft, nämlich der möglichst unabhängigen und persönlichen Berufsausübung sowie dem Vertrauensverhältnis zum Mandanten, auch bei der Berufsausübung durch (Kapital-)Gesellschaften Rechnung zu tragen (ErläutRV 1638 BlgNR römisch zwanzig. GP).

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass auch in Deutschland aus vergleichbaren Gründen eine nahezu identische Regelung über den Ausschluss der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten in weiteren beruflichen Zusammenschlüssen besteht. Nach §59e Abs2 dBRAO ist es den Gesellschaftern 'untersagt, ihren in der Rechtsanwalts-Gesellschaft ausgeübten Beruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluss auszuüben'. Ebenso wie in Österreich ist den Gesellschaftern aber die Übernahme von Einzelmandaten oder Einzelaufträgen nicht verwehrt (Feuerich/Braun, BRAO5 Rz 7 zu §59e).

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz:

Die in §21c Z8 erster Satz RAO normierte Beschränkung des Verbots auf Österreich ist darin begründet, dass die Beteiligung eines österreichischen (oder in Österreich niedergelassenen europäischen) Rechtsanwalts an einem weiteren beruflichen Zusammenschluss im Ausland - auf Grund der unterschiedlichen Mandantenkreise im In- und Ausland - bedeutend weniger konfliktträchtig ist. Im Binnenmarkt - und in Österreich jedenfalls auch im Verhältnis zu dem in diesem Zusammenhang in erster Linie in Betracht kommenden deutschen Markt - sind sowohl die Anzahl der grenzüberschreitend am Markt tätigen Rechtsanwälte als auch der grenzüberschreitend Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmende Mandantenkreis bisher relativ eingeschränkt geblieben, sodass die Gefahr der (zufälligen) Überschneidung der Mandantenkreise inländischer und ausländischer Rechtsanwaltsgesellschaften um ein Vielfaches geringer ist als bei mehreren österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaften; bei letzteren ist daher die Gefahr von zufälligen Kollisionen (Doppelvertretungen) um ein Vielfaches größer.

Im Bereich der Verfahrenshilfe ist die Gefahr einer Interessenkollision aufgrund der Beteiligung an ausländischen Gesellschaften noch geringer, da niedergelassene europäische Rechtsanwälte, unabhängig davon, ob sie einem beruflichen Zusammenschluss im Ausland angehören oder nicht, in Österreich jedenfalls nicht zum Verfahrenshelfer bestellt werden können (§13 Z3 EuRAG).

Wenn ein in Österreich niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in einer (ersten) österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaft aufgenommen werden soll, so spricht die derzeitige Rechtslage nicht dagegen (§13 EuRAG stellt ihn dem österreichischen Rechtsanwalt gleich). Will er einer weiteren vsterreichischen Rechtsanwaltsgesellschaft beitreten, so gilt auch in diesem Fall dieselbe Regelung (Verbot) wie für einen inländischen Rechtsanwalt. Es kommt dabei zu keiner Ungleichbehandlung zwischen inländischen und in Österreich niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten. Ob ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt weiterhin einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Ausland angehören darf, ist nach dessen nationalem Recht zu beurteilen. Ein österreichischer Rechtsanwalt hat nach den Bestimmungen der RAO jedenfalls die Möglichkeit, sich neben seiner Beteiligung an einer inländischen Anwaltsgesellschaft an einem derartigen beruflichen Zusammenschluss im Ausland (oder auch an mehreren) zu beteiligen, soweit dies das ausländische Recht zulässt. Auch eine Inländerdiskriminierung ist in diesem Fall daher nicht gegeben.

Bei der Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Einzelanwalt stellen sich die im Zusammenhang mit 'Mehrfachbeteiligungen' an verschiedenen Gesellschaften verbundenen Probleme hingegen gerade nicht. Ausgehend davon räumt §21c Z8 zweiter Satz RAO dem Rechtsanwalt-Gesellschafter die Möglichkeit einer solchen Tätigkeit ausdrücklich ein. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt, wenn er als Einzelanwalt ein Mandat übernehmen soll, nie mit sich selbst in Konkurrenz treten wird, sondern jeden Fall genau auf eine Interessenkollision prüfen kann (weil ihm der eigene Mandantenkreis und der seiner Gesellschaft zugänglich sind); überdies ist der potentielle Mandantenkreis eines Einzelanwalts um zumindest die Hälfte, gegebenenfalls sogar um ein Vielfaches geringer als der eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren Rechtsanwälten. Zu beachten ist dabei ferner, dass natürlich auch der als (österreichischer oder niedergelassener europäischer) Einzelanwalt tätige Rechtsanwalt nur einem einzigen beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören darf. Die Absicht des Gesetzgebers war es, dass der einer Rechtsanwaltsgesellschaft angehörende Rechtsanwalt (gemeint wohl im Einzelfall) auch selbst als Anwalt vertreten kann, ohne dass diesbezüglich die Rechtsanwaltsgesellschaft auftritt.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass aus der Sicht der Bundesregierung eine Reihe von rechtlichen Gründen dafür vorliegen, die es im gegebenen Zusammenhang rechtfertigen, 'inländische' gegenüber 'gemeinschaftsrechtlichen' Sachverhalten unterschiedlich zu regeln. Die verfahrensgegenständliche Regelung ist daher nach Ansicht der Bundesregierung bereits aus diesem Grunde verfassungskonform.

Davon abgesehen ist die Bundesregierung aber auch der Ansicht, dass ganz grundsätzlich nicht jede von einem gemeinschaftsrechtlichen Standard abweichende innerstaatliche Regelung unter dem Aspekt der 'Inländerdiskriminierung' automatisch verfassungsrechtlich problematisch ist. Vielmehr muss es dem Gesetzgeber möglich sein, seine rechtspolitischen Ordnungsvorstellungen im Sinne der Wahrung öffentlicher Interessen innerhalb der ihm grundsätzlich gesetzten Schranken (siehe dazu unten 3.) zu verwirklichen (siehe dazu etwa: Holoubek, 'Inländerdiskriminierung' im Wirtschaftsrecht, in:

Aicher/Holoubek/Korinek, Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht, Wien 2000, 159 ff, 182).

3. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung:

Eine Beschränkung der Freiheit der Erwerbsbetätigung ist nach der im Prüfungsbeschluss zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig, sofern sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist. Beschränkungen der Berufsausübung müssen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein.

Das öffentliche Interesse an der in Prüfung gezogenen Regelung liegt in der insbesondere für die Gewährleistung von fairen Gerichtsverfahren unerlässlichen Vermeidung von Interessenkollisionen bei der anwaltlichen Berufsausübung und - damit einhergehend - in der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Systems der Verfahrenshilfe. Im Einzelnen darf dazu auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen werden.

Die Regelung ist auch, wie ebenfalls aus den obigen Ausführungen hervorgeht, zur Erreichung dieses Ziels geeignet, da sie sicherstellt, dass Rechtsanwälte nicht in einer auch für sie selbst unüberschaubaren Weise mit einer Vielzahl von Mandanten mittelbar (über dritte Gesellschaften, denen die eigenen Partner angehören) in Beziehung stehen und so in (vor allem im Hinblick auf das Doppelvertretungsverbot problematische) Interessenkollisionen geraten.

Die Beschränkung ist ferner erforderlich und adäquat: Das Verbot geht nicht über das zur Zielerreichung unbedingt Notwendige hinaus; weder die selbständige Berufsausübung als Einzelanwalt außerhalb der Gesellschaft noch die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren weiteren Rechtsanwaltsgesellschaften im Ausland werden untersagt. Der Eingriff bezieht sich damit lediglich auf einen einzelnen Aspekt der Erwerbstätigkeit, ohne die Berufsausübung als solche ernstlich zu behindern; dem steht das öffentliche Interesse an der Wahrung des Vertrauens in die Rechtspflege, am Funktionieren der Verfahrenshilfegewährung und an der Effektivität der anwaltlichen Vertretung im Rahmen eines fairen Verfahrens gegenüber.

Dass die Regelung in sich sachlich ist, wurde in den Ausführungen zum Regelungszweck und zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz bereits dargelegt.

Die Bestimmung des §21c Z8 RAO hat nach Auffassung der Bundesregierung ihren unverzichtbaren Platz in einem ausgewogenen Gefüge von Garantien, die einen fairen Zugang zum Recht, das Vertrauen in eine faire Vertretung und die Unabhängigkeit des einzelnen Rechtsanwalts und der einzelnen Rechtsanwaltsvereinigung sicherstellen sollen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Parteien ihre Rechtsauffassung näher dargelegt haben.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Parteien ihre Rechtsauffassung näher dargelegt haben.

1. Die Bundesregierung brachte in der mündlichen Verhandlung vor, der Zweck des Verbots liege unter anderem in der Absicherung des für Anwälte geltenden Verbots der Doppelvertretung (§10 Abs1 RAO), welches einen "Grundpfeiler" des anwaltlichen Selbstverständnisses darstelle. Das Verbot der Doppelvertretung stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, welches schon dann beeinträchtigt sei, wenn der Rechtsanwalt auch nur den Anschein von Befangenheit vermittle. Durch das Verbot der Doppelvertretung werde sichergestellt, dass die Tätigkeit für einen früheren Mandanten bei der Übernahme eines neuen Mandats nicht zu Interessenkonflikten führt.

Zur Frage des Verfassungsgerichtshofes, welche Maßnahmen nach den bestehenden Standesauffassungen von einer Rechtsanwalts-Gesellschaft verlangt werden, um Interessenkollisionen und Doppelvertretungen zu vermeiden, erklärte

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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