RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0214

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §116;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §1;
StPO 1975 §260;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
ZPO §268;

Rechtssatz

Die Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH hat den VwGH zu einer Abkehr von seiner Judikatur (Hinweis E 18.8.1994, 94/16/0013; E 26.5.1993, 90/13/0155) nicht veranlaßt; zur Beschwerdebehauptung über die durch die Aufhebung des § 268 ZPO bewirkte Freiheit der Zivilgerichte von einer Bindung an strafgerichtliche Urteile ist auf das Urteil eines verstärkten Senates des OGH vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95, AnwBl 1995/12/6067, 900, zu verweisen. Das Argument einer Stützung des Strafgerichtes auf die abgabenbehördliche Entscheidung widerspricht der rechtlich bestehenden Bindungsfreiheit der Strafgerichte von den Ergebnissen abgabenbehördlicher Bescheide. Die Bindung an strafgerichtliche Urteile betrifft den Sachverhaltsbereich, während die aus § 63 Abs 1 VwGG resultierende Bindung auf dem Gebiete der rechtlichen Beurteilung eines festgestellten Sachverhaltes ihre Wirkung entfaltet. Dieser Lösungsansatz bedarf in seinen rechtlichen Konsequenzen jedoch noch einer Präzisierung und Modifikation.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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