RS Vfgh 1999/6/23 B79/99 - B99/99

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AsylG 1997 §32

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides infolge Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des AsylG 1997

Rechtssatz

Durch den auf Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG gestützten Ausspruch im E v 11.12.98, G210/98 ua, daß die aufgehobene Wortfolge im §32 Abs1 AsylG 1997 nicht mehr anzuwenden ist, wurde die Anlaßfallwirkung dahin erweitert, daß diese Gesetzesbestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. Das gilt auch für Beschwerdeverfahren, die beim Gerichtshof erst nach der Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens anhängig wurden. Daraus folgt, daß hier eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes vorliegt, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung (u.a.) die als verfassungswidrig befundene Gesetzesvorschrift angewendet hat und es nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen - aber vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht im einzelnen zu prüfen - ist, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

(siehe auch E v 06.10.99, B99/99 - keine Prüfung einer etwaigen Bedachtnahme auf AsylG-Nov BGBl I 4/1999 angesichts des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B79.1999

Dokumentnummer

JFR_10009377_99B00079_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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