TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/15 B276/05 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §2 Abs1
AsylG 1997 §19 Abs3
AsylG 1997 §5a Abs1, §32 Abs2
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VfGG §88
ZPO §54 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung von Asylanträgen durch den unabhängigen Bundesasylsenat nach Ausweisung des Asylwerbers; Verpflichtung des UBAS zur Entscheidung über Berufungen auch bei mangelnder aufschiebender Wirkung der Berufung und zwischenzeitiger Verbringung des Asylwerbers ins Ausland

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.736,00 Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer zu B276/05 sind Staatsangehörige der russischen Föderation und tschetschenischer Nationalität und beantragten am 5. Oktober 2004 beim Bundesasylamt die Asylgewährung. Das Bundesasylamt hat den Antrag der Asylwerber mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 - zugestellt am 11. November 2004 gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden kurz: AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde gemäß Art9 Abs1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 vom 25.2.2003; im Folgenden kurz:

Dublin II-VO), Polen für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt und die Beschwerdeführer gemäß §5a Abs1 iVm §5a Abs4 AsylG nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden kurz: UBAS). Dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt, wonach die Asylwerber am 16. November 2004 über den Luftweg via Wien-Schwechat nach Polen verbracht worden sind.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2005 wies der UBAS den Asylantrag gemäß §2 Abs1 AsylG als unzulässig zurück. Als Begründung führte der UBAS u.a. aus:

"Festgestellt wird, dass sich die Berufungswerber nicht in Österreich aufhalten.

Nach der Bestimmung des §2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig [...]. Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des §3 Abs1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. [...] Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Asylanträge der Asylwerber liegt jedenfalls die gemäß §2 AsylG geforderte Prozessvoraussetzung 'Aufenthalt im Bundesgebiet' nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B276/05 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Der Beschwerdeführer zu B277/05 ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu B276/05 und ebenfalls Staatsangehöriger der russischen Föderation und tschetschenischer Nationalität. Auch sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde vom Bundesasylamt gemäß §5 Abs1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Asylantrages Polen für zuständig erklärt und er selbst nach Polen ausgewiesen. Im Anschluss daran wurde er am 16. November 2004 über den Luftweg via Wien-Schwechat nach Polen verbracht. In Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers wies der UBAS den Asylantrag gemäß §2 Abs1 AsylG als unzulässig zurück. Die Begründung des Bescheides ist identisch mit der bereits oben wörtlich wiedergegebenen Begründung.

Gegen den Bescheid des UBAS vom 25. Jänner 2005 richtet sich die zu B277/05 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Die Verfahren wurden in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

4. In den Beschwerden wird jeweils ausgeführt, dass durch die Verweigerung der Berufungsentscheidung nach Ausweisung und Abschiebung den Beschwerdeführern ein effektiver Rechtschutz genommen werde und §19 Abs3 AsylG, der die Wiedereinreise nach erfolgreicher Berufung regelt, inhaltsleer würde. Die Beschwerdeführer hätten zwar rechtzeitig Berufung an den UBAS erhoben, doch würden sie - folgt man der Ansicht des UBAS - durch die Überstellung ins Ausland die rechtliche Möglichkeit verlieren, Entscheidungen nach §5 AsylG erfolgreich bekämpfen zu können. Eine derartige Auslegung des §5 AsylG unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt, sei willkürlich und verstoße daher gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter und das Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander.

Die Beschwerdeführer beantragen, die angefochtenen Bescheide unter Kostenzuspruch aufzuheben.

Der UBAS legte zu B276/05 und B277/05 die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03 ua., hat der Verfassungsgerichtshof den zweiten Satz des §32 Abs2 sowie den zweiten Satz des §5a Abs1 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien.

2. §2 Abs1 AsylG sieht vor, dass Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind, erlangen. Wird hingegen ein Fremder mangels aufschiebender Wirkung der Berufung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Bescheides nach der Dublin II-VO an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt, so ist dennoch über seine Berufung ungeachtet des §2 Abs1 AsylG zu entscheiden. Dies ergibt sich schon aus §19 Abs3 AsylG. Diese Bestimmung lautet:

"§19.

...

(3) Wird der Berufung eines Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen wurde, stattgegeben (§32a), ist dem Fremden an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung der Asylberechtigungskarte zu verweisen. Der Asylwerber hat sich unverzüglich zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes zu begeben."

3. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und VfGH 11.10.2003, B679/03 ua.) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem (einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.) verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001).

Die angefochtenen Bescheide verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander:

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. B1019/04 ua. vom 15. Dezember 2004, ausgesprochen hat, widerspricht die Auslegung des Gesetzes durch den UBAS dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welches eine Entscheidung über Berufungen auch dann vorsieht, wenn dieser Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt und daher der Berufungswerber noch vor der Entscheidung des UBAS außer Landes gebracht wird. Andernfalls wäre §19 Abs3 AsylG inhaltsleer. Die Auffassung des UBAS würde auch im Ergebnis zu einer völligen Versagung jedweden Rechtsschutzes vor dem UBAS führen, der nach Art129c B-VG als Berufungsbehörde im Asylverfahren eingerichtet wurde. Die belangte Behörde hat damit dem einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt, der - hätte ihn das Gesetz - dieses auch im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, erscheinen ließe.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 396,00 Euro auf die Umsatzsteuer.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Rechtsschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Kosten, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B276.2005

Dokumentnummer

JFT_09949385_05B00276_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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