RS Vwgh 2000/11/30 98/20/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2000
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Wenn die vom Waffenverbot betroffene Person auf das Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG 1996, das ihre Verlässlichkeit bestätigt habe, verweist, so irrt sie hinsichtlich der Bedeutung dieses Gutachtens im Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes. Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255, und vom 23. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019). Die einzige Beziehung zwischen diesen beiden Bestimmungen besteht darin, dass bei jemandem, bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 erster Fall), die Verhängung eines Waffenverbotes nicht in Frage kommt, setzt diese doch (u.a.) gerade die - durch Tatsachen gerechtfertigte - Annahme der Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen voraus (vgl. zu den Unterschieden zwischen § 6 Abs. 1 Z 1 WaffG 1986 - nunmehr § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 - und § 12 Abs. 1 WaffG 1996 das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0405). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200425.X03

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten