RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0563

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs5;
WaffG 1996 §8 Abs6;

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 WaffG 1996 definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung, wohingegen bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen des § 8 Abs 2, 3, 5 und 6 WaffG 1996 aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person ex lege auf deren mangelnde Verlässlichkeit geschlossen wird, was somit eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit bewirkt (vgl. dazu Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Seite 39). Da bei Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs 2 WaffG 1996 die zu beurteilende Person "keinesfalls" als verlässlich anzusehen ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 leg.cit. (vgl. zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage des § 6 Abs 2 WaffG 1986 das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0578).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X01

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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