TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/11 96/20/0578

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §60;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des K in Kematen, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, Kaarstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Juni 1996, Zl. St 196/96, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. März 1996, mit dem ihm die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 11. März 1988 ausgestellte Waffenbesitzkarte, gültig für zwei Faustfeuerwaffen, entzogen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfange - soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist - bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:

"a) Zusammen mit Ihrem Bruder R. haben Sie am 25.4.1992 gegen

21.30 Uhr das Gasthaus Reisinger in Neulichtenberg 85, Gemeinde Lichtenberg, betreten, haben sich zu teils bekannten und unbekannten Gästen gesetzt, durch unhöfliche Worte die am Tisch sitzenden Gäste belästigt, sodaß die meisten den Tisch verlassen haben und sich unter anderem auch an die Schank gestellt haben, worauf Ihr Bruder und Sie mit Bierdeckeln gezielt gegen die Gäste geworfen haben.

A., der Sie daraufhin angesprochen hatte, wurde von Ihrem Bruder sofort als "Wamperter" bezeichnet und mit einer "Watschn" bedroht, was, wie in der Anzeige des Gendarmeriepostens Gramastetten vom 25.5.1992 ausgeführt wird, die Brüder P. sofort ausgeführt hätten, indem sich R. auf A. gestürzt habe, der sich zu wehren versucht habe und in der Folge von Ihnen von der Seite angesprungen, in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gedrückt wurde; er mußte von unbeteiligten Gästen befreit werden; er hatte schon eine blaue Gesichtsfarbe aufgewiesen.

Der an der Schank stehende Ru. hat während dieses Raufhandels ebenfalls von einem der Brüder einen Faustschlag auf das rechte Auge erhalten und hat am nächsten Tag einen Arzt aufgesucht.

E., der zuerst an dem Tisch gesessen war und sich zur Schank entfernt hatte, hat auf Sie eingeredet, die Rauferei zu unterlassen, und hat sofort einen Faustschlag auf den Nasenrücken bekommen, was eine starke Blutung verursacht hatte, sodaß er zur Ruhigstellung auf einer Couch längere Zeit Platz nehmen mußte.

Dieser Sachverhalt, der die Darstellung in der bezeichneten Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wiedergibt, ist durch entsprechende Aussagen unbeteiligter Personen belegt und es kann auch insofern unbedenklich von ihm ausgegangen werden, als Sie mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 4.6.1992, AZ U 119/92, rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurden, wobei diese Strafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sie wurden für schuldig erkannt, im Zusammenwirken mit R., Ru. und E. tätlich angegriffen und am Körper verletzt zu haben, wodurch Ru. eine Schwellung mit Hämatomverfärbung am Kopf und E. eine Nasenprellung und ein Hämatom am linken Oberschenkel davontrug.

b)

Am 4.2.1995 gegen 01.00 Uhr ist es im Gasthaus Landerl in Kematen a.d.Kr. zwischen Ihnen und H. zu einem Streit gekommen, in dessen weiterer Folge Sie Herrn H. einen Schlag mit dem rechten Handrücken ins Gesicht versetzt haben. H. wiederum hat Sie bei Ihrer Jacke gepackt und gegen die Eingangstüre gestoßen. Anschließend sind Sie beide zu Boden gestürzt, wobei es zu einem weiteren Handgemenge gekommen ist. Sowohl Sie als auch Herr H. haben Verletzungen leichten Grades erlitten; es ist keine Arbeitsunfähigkeit entstanden.

Die Gendarmerie haben Sie selbst verständigt; zum Zeitpunkt der Erhebungen haben Sie sich in einer für die Beamten erkennbaren, offensichtlichen Alkoholisierung befunden.

Der Kellner des Lokals, L., der als unbeteiligter Zeuge angesehen werden kann, hat ausgeführt, Sie hätten zusammen mit dem Sie begleitenden J. mehr oder weniger einen Gast verjagt, der allein beim Tisch neben der Bar gesessen sei. Dieser Gast habe sich danach zur Bar gestellt, um unnötige Streitereien zu vermeiden. Kurz nachdem Sie beim Vater von Herrn L., A. L., eine Pizza bestellt hatten, hätten Sie gesagt, "Wirt, Du Arschloch, wo ist meine Pizza". Nachdem Ihnen sein Vater klar gemacht habe, daß dazu erst einmal der Ofen warm werden müsse, hätten sie gesagt, das würde Sie nicht interessieren, Sie wollten sofort Ihre Pizza haben. In weiterer Folge haben Sie am Wirtshaustisch Ihre Füße auf den Sessel gegeben und seien in weiterer Folge zu einer Tischgesellschaft gegangen und auf die dortige Bank hochgestiegen. Auf die sinngemäße Antwort des Kellners, daß eine Zigarette S 5,-- koste, haben Sie dann zwei 5.000-Schilling-Scheine auf den Tisch geworfen und gefragt, ob das genüge. Auf die Frage des Kellners, ob er Ihnen wechseln solle, haben sie einen dritten Fünftausender auf den Tisch geworfen.

Nachdem diese Tischgesellschaft gegangen war, haben Sie sich zu einer anderen Runde gesetzt und sind wieder auf den Bänken umhergestiegen. Von den Gästen zu dieser Unart angesprochen, haben Sie wiederum angegeben, daß Sie ohnehin alles gekauft hätten bzw. aufkaufen würden. Sie hätten ein Millionenhaus geerbt und seien ohnehin der größte Bauer. Dann sei es gegen 01.00 Uhr zu einem "Wickel" zwischen Ihnen und H. gekommen. Diesem hätten Sie, als er an der Bar saß, zwei- bis dreimal die Türschnalle in den Rücken gestoßen. Sie haben dann die an der Bar befindlichen Personen angestänkert, und als Ihnen H. auf die Frage, was noch offen sei, antwortete, Ihr Mund sei noch offen und da würde es herausstinken, haben Sie dann mit dem Faustrücken der rechten Hand gegen das Gesicht des H. geschlagen. Sie beide sind dann im Lokal beim Eingangsbereich am Boden gelegen und haben mehr oder weniger gerauft. Aus dem Lokal verwiesen, sind Sie beide raufend aus dem Lokal gegangen und durch die dortige Schwingtür gefallen, wo Sie im Vorhaus weitergerauft hätten.

H. hat sinngemäß ähnliches ausgeführt und auch, daß Sie mit Ihren 5.000-Schilling-Scheinen die ganze Zeit angegeben hätten sowie, daß Sie alle Gäste ständig angestänkert hätten.

Das Bezirksgericht Neuhofen a.d.Kr. hat Sie von der gegen Sie erhobenen Anklage gemäß § 83 Abs. 1 und § 125 StGB gemäß § 259 Abs. 3 StPO freigesprochen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Ihr bei den beiden Vorfällen gezeigtes Verhalten, nämlich, daß Sie in alkoholisiertem Zustand Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätten, die den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit weitaus widersprochen hätten, aus waffenpolizeilicher Sicht den Schluß gezogen, daß Ihre waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr gegeben sei.

Nach Darstellung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmung schloß die belangte Behörde daran die rechtliche Schlußfolgerung, es sei, auch wenn der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles vom 4. Februar 1995 nicht gerichtlich verurteilt worden sei, doch aufgrund der unbedenklichen Aussagen insbesondere des Kellners davon auszugehen, daß die Auseinandersetzung vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und daß er die Tätlichkeiten begonnen habe, welches Geschehen sich, auch was die Belästigung Unbeteiligter betreffe, mit dem Vorfall vom 25. April 1992 decke. Aufgrund dieser beiden Vorfälle, die sich in ihrem Erscheinungsbilde glichen, könne davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer Streit suche und zu aggressivem Verhalten gegenüber anderen neige, verbunden mit einem auffällig zur Schau getragenen Imponiergehabe, was insbesondere der Vorfall vom 4. Februar 1995 gezeigt habe. Bei jemandem, der solche Verhaltensweisen zeige, erscheine nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, daß er nicht aus einem übersteigerten Selbstwertgefühl heraus oder um diesem Nachdruck zu verleihen, von einer vorhandenen Waffe leichtfertig Gebrauch mache, ähnlich jenem Ablaufschema, das dazu geführt habe, daß es letztenendes zu Tätlichkeiten mit den vom Beschwerdeführer behelligten Personen gekommen sei. Es habe, hätte der Beschwerdeführer in beiden geschilderten Fällen eine Waffe bei sich gehabt, nach dem sich aus den Aussagen lebensnah ergebenden Sachverhalt eine leichtfertige Verwendung einer Waffe, und sei es auch nur, um seine Überlegenheit zu zeigen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Lasse schon seine Neigung zu Aggressionshandlungen einen weiteren Waffenbesitz bedenklich erscheinen, gewinne dies durch das gezeigte, auf Imponieren abgestellte Verhalten noch zusätzlich an Gewicht, sodaß auch die belangte Behörde der Auffassung sei, der Beschwerdeführer sei nicht mehr als verläßlich im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz anzusehen. Auf die in der Berufung enthaltenen Ausführungen zu § 6 Abs. 2 Waffengesetz brauche in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden, weil diese gesetzliche Bestimmung von der Erstbehörde nicht herangezogen worden sei. Auch Einwände, die sich punktuell nur auf einzelne Aspekte, etwa wie die behauptete Alkoholisierung, bezögen, seien in Hinblick auf die festgestellte mangelnde waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr ausschlaggebend.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst dadurch in seinen Rechten verletzt, daß entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde für die Auslegung der Verläßlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986 auch der Abs. 2 dieser Gesetzestelle heranzuziehen sei, der die Tatbestände normiere, bei welchen die Verläßlichkeit jedenfalls zu verneinen sei. Vielmehr könne § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986 nicht so interpretiert werden, "daß ein Entzug des Waffenpasses nach § 6 Abs. 1 unter völliger Außerachtlassung der Grundsätze des § 6 Abs. 2 nach willkürlichem Ermessen der Behörde erfolgen kann". Es müsse für die Wertung einer Person als verläßlich im Sinne des § 6 Waffengesetz ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge gefaßt werden. Gerade dieser Grundsatz müsse für eine Beurteilung der Verläßlichkeit nach § 6 Abs. 1 Waffengesetz umfassend berücksichtigt werden, und es könne demnach nicht alleiniger Anlaß sein, daß aufgrund von zwei einzelnen Vorfällen die waffenrechtliche Verläßlichkeit in Zweifel gezogen und aberkannt werde. Die Behörde gehe schon aufgrund dieser beiden Vorfälle, die im übrigen nahezu drei Jahre auseinanderlägen, davon aus, daß der Beschwerdeführer Streit suche und zu aggressivem Verhalten gegenüber anderen neige, verbunden mit einem auffällig zur Schau gestellten Imponiergehabe. Bei richtiger Wertung dieser Vorfälle könne ein derartiger Schluß jedoch nicht gezogen werden, zumal die Aggressionshandlungen beim Vorfall vom 25. April 1992 hauptsächlich vom Bruder des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Nicht einmal den in der Berufungsentscheidung angeführten Zeugenaussagen sei zu entnehmen, daß die Verletzungen vom Beschwerdeführer verursacht worden seien, und sei eine Verurteilung letztendlich nur aufgrund einer Strafverfügung ergangen, "wobei naturgemäß der Ablauf des Vorfalles keiner gerichtlichen Klärung zugeführt wurde". Auch aus dem Vorfall vom 4. Februar 1995 zu schließen, daß der Beschwerdeführer, um seinem Imponiergehabe Nachdruck zu verleihen, von einer vorhandenen Waffe leichtfertig Gebrauch gemacht haben würde, erscheine zu weit hergeholt. Eine besondere Neigung zu Aggressionshandlungen lasse sich diesem Vorfall ebenfalls nicht entnehmen. Die Behörde habe außerdem unterlassen, in Hinblick auf die zu beurteilende Gesamtpersönlichkeit des Inhabers des "Waffenpasses" weitere Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers anzustellen. Das Verfahren sei diesbezüglich mangelhaft geblieben.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

§ 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986 lautet:

"Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.

Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;

3.

Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind."

Gemäß § 20 Abs. 1 Waffengesetz 1986 hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.

In Ausführung dieses gesetzlichen Auftrages hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gemäß § 20 Abs. 1 Waffengesetz 1986 die ihm ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen, weil sie aufgrund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse zum Ergebnis gekommen ist, die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986 sei beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben. Nur diese Gesetzesstelle ist daher Grundlage des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, seine waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 sei nach wie vor gegeben. Aus diesem Grunde erweist sich als nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblicken will, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 6 Abs. 2 nicht mitberücksichtigt hat.

§ 6 Abs. 2 lautet:

"Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie

1. wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.

wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden ist,

3.

wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist,

4.

öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlungen bestraft worden ist, solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht getilgt sind;

5.

dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist,

6.

geisteskrank oder geistesschwach ist,

7.

durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen."

Bei den in § 6 Abs. 2 WaffG 1986 demonstrativ aufgezählten Tatbeständen handelt es sich also um jene Fälle, in denen eine Person keinesfalls als verläßlich anzusehen ist, eine weitere Prüfung der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. daher nicht mehr erforderlich ist, da es sich eben bei den Tatbeständen des Abs. 2 leg. cit. um besonders geregelte Anwendungsfälle der Generalklausel des Abs. 1 handelt. Zwischen den in § 6 Abs. 2 Waffengesetz 1986 aufgezählten, die Verläßlichkeit jedenfalls ausschließenden Tatbeständen einerseits und den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 leg. cit. liegt eine Bandbreite von möglichen Differenzierungen, die die Behörde im Sinne der gebotenen Vorsicht zur Vermeidung von Gefährdungen der Umwelt durch den Umgang mit Waffen zu prüfen hat. Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang auch zutreffend die hg. Judikatur, wonach bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Des weiteren wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person durchaus die Folgerung rechtfertigen, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es ist auch nicht erforderlich, daß tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat. Dafür, ob eine Person als verläßlich angesehen werden kann, ist in diesem Sinne auf die Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen, die Schlüsse darauf zulassen, daß insbesondere eine leichtfertige Verwendung von Faustfeuerwaffen nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen werden kann. Die erforderliche Verhaltensprognose hat aber dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein einziger Vorfall besonderer Umstände wegen den Schluß zu rechtfertigen geeignet ist, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine zureichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. Läßt sich daher aus einem einzigen konkreten Vorfall der Schluß auf eine Gesamtpersönlichkeit ziehen, die diese Gewähr nicht mehr bietet, so kann nicht mehr von der waffenrechtlichen Verläßlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986 ausgegangen werden. Konkret bestreitet der Beschwerdeführer die beiden von der Behörde zur Begründung herangezogenen Vorfälle vom 25. April 1992 bzw. 4. Februar 1995 und die maßgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers - wobei es unwesentlich erscheint, von wem der Konflikt heraufbeschworen wurde - daran nicht, insbesonders auch nicht ein von der belangten Behörde als "Imponiergehabe" bezeichnetes Verhalten unbeteiligten Dritten gegenüber. Er meint jedoch, daraus allein könne nicht der Schluß gezogen werden, der Beschwerdeführer lasse die waffenrechtliche Verläßlichkeit vermissen. In der diesbezüglichen Schlußfolgerung der belangten Behörde - die zwar eine Beurteilung der Wertungsfrage zum Gegenstand hat, nicht jedoch eine Ermessensentscheidung darstellt - kann jedoch ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Insofern der Beschwerdeführer meint, das Ermittlungsverfahren zu seiner Person sei mangelhaft geblieben, verabsäumt er es in der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, insbesondere, daß weitere Erhebungen zu konkreten anderslautenden Tatsachenfeststellungen und damit zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid geführt hätten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200578.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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