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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der Neuorganisation der Krankenkassenfinanzierung; Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Bauern, der öffentlich Bediensteten und der österreichischen Eisenbahnen in den Ausgleichsfonds; Unzulässigkeit einer "Quersubventionierung"; bloßes Bestehen eines Überschusses keine sachliche Rechtfertigung für die Bildung einer trägerübergreifenden Riskengemeinschaft; Unsachlichkeit der angeordneten Bedachtnahme auf die Kassenlage bei Verteilung von Strukturausgleichs-Zuschüssen; mangelnde Bestimmtheit des für die Beurteilung von Strukturnachteilen weiters heranzuziehenden Kriteriums "Großstadtfaktor"; Unbestimmtheit sowohl der Rechtsform als auch des möglichen Inhaltes der sogenannten "Zielvereinbarungen"; Unsachlichkeit der Bestimmungen über "Zielerreichungs-Zuschüsse", die Erhöhung der Beitragspflicht für die Jahre 2003 und 2004 und die Verpflichtung einzelner Krankenversicherungsträger zur Gewährung von Darlehen an den AusgleichsfondsRechtssatz
Teilweise Zulässigkeit des Antrags der Vorarlberger Landesregierung, eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten sowie der Anträge einiger Krankenversicherungsträger auf Aufhebung der Regelungen der 60. ASVG-Novelle, BGBl I 140/2002, betreffend den "Krankenkassen-Finanzausgleich".Teilweise Zulässigkeit des Antrags der Vorarlberger Landesregierung, eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten sowie der Anträge einiger Krankenversicherungsträger auf Aufhebung der Regelungen der 60. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2002,, betreffend den "Krankenkassen-Finanzausgleich".
Wie sich aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen bei Fällung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch geltende, nicht aber gegen in diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getretene Normen zulässig (zB VfSlg 14802/1997).
Mit Art73 BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003, ist ua §32a ASVG in seinem Abs3 - rückwirkend mit 01.05.03 - neu erlassen worden. Der Antrag der Vorarlberger Landesregierung, (auch) §32a Abs3 ASVG idF der 60. Novelle zum ASVG aufzuheben, richtet sich somit insoweit gegen eine nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung und war daher zurückzuweisen.Mit Art73 BudgetbegleitG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, ist ua §32a ASVG in seinem Abs3 - rückwirkend mit 01.05.03 - neu erlassen worden. Der Antrag der Vorarlberger Landesregierung, (auch) §32a Abs3 ASVG in der Fassung der 60. Novelle zum ASVG aufzuheben, richtet sich somit insoweit gegen eine nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung und war daher zurückzuweisen.
Dass einige der angefochtenen Bestimmungen erst nach Antragstellung in Kraft getreten sind, ändert nichts an der Zulässigkeit der Anträge der Landesregierung und der Abgeordneten zum Nationalrat.
Teilweise Zurückweisung der Anträge der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA).
Der in der Beitragsverpflichtung (§447a Abs3 ASVG und §600 Abs10 ASVG) liegende Eingriff ist nicht ziffernmäßig bestimmt, sondern abhängig von den Beitragseinnahmen der BVA, sodass es im Einzelfall erst der näheren Konkretisierung des Eingriffes bedarf, wofür im Streitfall auch das Verfahren gemäß §416 ASVG offensteht (vgl VfSlg 16406/2001). Da somit der - behauptete - Eingriff nach Art und Umfang ohne Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens nicht eindeutig bestimmt ist, mangelt es der antragstellenden BVA schon deshalb an der Antragslegitimation.Der in der Beitragsverpflichtung (§447a Abs3 ASVG und §600 Abs10 ASVG) liegende Eingriff ist nicht ziffernmäßig bestimmt, sondern abhängig von den Beitragseinnahmen der BVA, sodass es im Einzelfall erst der näheren Konkretisierung des Eingriffes bedarf, wofür im Streitfall auch das Verfahren gemäß §416 ASVG offensteht vergleiche VfSlg 16406/2001). Da somit der - behauptete - Eingriff nach Art und Umfang ohne Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens nicht eindeutig bestimmt ist, mangelt es der antragstellenden BVA schon deshalb an der Antragslegitimation.
Soweit sich die BVA gegen ihre Einbeziehung in den Kreis der dem Ausgleichsfonds angeschlossenen Krankenversicherungsträger wendet, könnte sie diese Frage im Wege des Verfahrens gemäß §416 ASVG an den Verfassungsgerichtshof herantragen, sodass ihr insoweit ein anderer zumutbarer Weg offenstünde.
Soweit die Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit des §416 ASVG idF BGBl 764/1996 behauptet, bekämpft sie eine Bestimmung in einer nicht mehr in Geltung stehenden Fassung; sie hat auch nach Erlassung der Novelle des §416 ASVG (BGBl I 71/2003) keine Begründung dafür nachgereicht, weshalb sie - ungeachtet der materiellen Derogation der angefochtenen Bestimmung - durch diese Norm in ihrer bisherigen Fassung (weiterhin) aktuell betroffen sei.Soweit die Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit des §416 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 764 aus 1996, behauptet, bekämpft sie eine Bestimmung in einer nicht mehr in Geltung stehenden Fassung; sie hat auch nach Erlassung der Novelle des §416 ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) keine Begründung dafür nachgereicht, weshalb sie - ungeachtet der materiellen Derogation der angefochtenen Bestimmung - durch diese Norm in ihrer bisherigen Fassung (weiterhin) aktuell betroffen sei.
Die Antragstellerin hat weder dargetan, dass die von ihr weiters angefochtenen Bestimmungen über die Verwaltungskörper des Hauptverbandes überhaupt in ihre Rechtssphäre eingriffen, noch, dass diese Normen für sie unmittelbar wirksam geworden wären. Der Antrag leidet somit insoweit an einem inhaltlichen, einer Verbesserung nicht zugänglichen Mangel.