§ 65a VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG), eingeleitet, so sind ihr im Fall des Obsiegens die erwachsenen Prozesskosten im Fall eines Bundesgesetzes vom Bund, im Fall eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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