§ 65 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

1.

auf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);

2.

wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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