Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist auf das E vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0557, zu verweisen, das zur Asylrelevanz der (behaupteten) Verfolgung wegen des Austritts aus der Ogboni-Geheimgesellschaft in Nigeria unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aus religiösen Gründen grundlegende, auch für den vorliegenden Fall (in dem nach dem Vorbringen des Asylwerbers - nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana - ein Zusammenhang zwischen der befürchteten Tötung auch mit seiner Weigerung, die Auswahl zum Priester anzunehmen, nicht auszuschließen ist) gültige Ausführungen enthält. Demnach lässt sich eine Verfolgung aus Gründen der Religion bei Vorliegen der dort näher dargestellten Voraussetzungen in Fällen dieser Art selbst bei einer Prüfung des Asylantrages nach § 7 AsylG 1997 - für die es auf den Maßstab der "Offensichtlichkeit" nicht ankommt - nicht verneinen. Insbesondere lasse sich ein Zusammenhang zwischen der durch die religiöse Überzeugung motivierten Verfolgungshandlung und deren (maßgeblichen) Anknüpfung an asylrelevante Merkmale des Asylwerbers nicht nachvollziehbar verneinen, wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (zumindest) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung des Verfolgers beruht. Das kann aber auch im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, sodass eine Beurteilung dahin, die behauptete Verfolgungsgefahr sei im Sinne des § 6 Z 2 AsylG 1997 offensichtlich nicht auf die in der FlKonv genannten Gründe zurückzuführen, nicht gerechtfertigt scheint (vgl. auch das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332; siehe auch die E vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0555, und vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0316).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200609.X04Im RIS seit
22.04.2003