Entscheidungsdatum
21.10.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W286 2108921-3/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung gemäß § 18 Abs 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.05.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2015, W220 2108921-1/2E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen.3. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2015, W220 2108921-1/2E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 21.04.2016 stelle der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Dem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.05.2018 erteilt.
5. Am 14.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018 wurde dem Antrag stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.05.2020 erteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
7. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 22.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG (Spruchpunkt V.) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 22.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
9. Die gegen unter Punkt 7. bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.12.2023, Zl. W239 2108921-2/12E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 26.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt“. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides statt und stellte gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides behob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos.9. Die gegen unter Punkt 7. bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.12.2023, Zl. W239 2108921-2/12E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 26.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt“. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides statt und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides behob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos.
10. Der Beschwerdeführer beantrage im weiteren einer Duldungskarte. Diese wurde ihm von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit vom 26.07.2024 bis 25.07.2025 ausgestellt.
11. Am 04.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.11. Am 04.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
12. Im weiteren leitete die belangte Behörde das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren ein.
13. Am 26.05.2026 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolzeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolzeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde begründend aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers iSd § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG aufgrund des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde begründend aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers iSd Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und bringt zusammengefasst vor, dass sich die Lage in Afghanistan nicht verbessert habe, und zu bedenken sei, dass der Beschwerdeführer Hazara sei und im Iran geboren und aufgewachsen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 21.12.2023 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein reales Risiko der nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Außerdem lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich „mehrjährig“ rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sowie, dass er sich zT freiwillig in Therapie und Bewährungshilfe befinde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme zweier Zeugen. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und bringt zusammengefasst vor, dass sich die Lage in Afghanistan nicht verbessert habe, und zu bedenken sei, dass der Beschwerdeführer Hazara sei und im Iran geboren und aufgewachsen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 21.12.2023 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein reales Risiko der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Außerdem lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich „mehrjährig“ rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sowie, dass er sich zT freiwillig in Therapie und Bewährungshilfe befinde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme zweier Zeugen. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A)
1.1. § 18 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 39/2026, zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lautet wie folgt:1.1. Paragraph 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lautet wie folgt:
„Aufschiebende Wirkung
(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.“(8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.“
1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 21.12.2023 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein reales Risiko der nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe und dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer Hazara und im Iran geboren und aufgewachsen sei. Außerdem lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich „mehrjährig“ rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sowie, dass er sich zT freiwillig in Therapie und Bewährungshilfe befinde und beantrage die Einvernahme zweier Zeugen. Es erscheint vor dem Hintergrund der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbots und dieses Beschwerdevorbringens erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und die Zeugen einzuvernehmen.Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 21.12.2023 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein reales Risiko der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe und dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer Hazara und im Iran geboren und aufgewachsen sei. Außerdem lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich „mehrjährig“ rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sowie, dass er sich zT freiwillig in Therapie und Bewährungshilfe befinde und beantrage die Einvernahme zweier Zeugen. Es erscheint vor dem Hintergrund der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbots und dieses Beschwerdevorbringens erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und die Zeugen einzuvernehmen.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt V. stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.3. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.1.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gemäß § 12 BFA-VG kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 12, BFA-VG kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2108921.3.00Im RIS seit
29.10.2026Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026