Entscheidungsdatum
26.08.2026Norm
BFA-VG §18 Abs7Spruch
I403 2349209-1/7E, I403 2349209-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX Belgrad, Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX XXXX vom 30.04.2026, Zl. XXXX, mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Belgrad, Serbien, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 römisch 40 vom 30.04.2026, Zl. römisch 40 , mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gegen XXXX wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gegen römisch 40 wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2026, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 allgemeiner Teil und Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz“ wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2026, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 allgemeiner Teil und Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz“ wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen das mit diesem Bescheid verhängte Einreiseverbot erhob der BF im Wege einer serbischen Anwaltskanzlei und sodann erneut selbst Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er sich lediglich im Rahmen eines beruflichen Aus- und Weiterbildungsprogramms in Österreich befunden habe und es sich bei der Tätigkeit keineswegs um eine Beschäftigung nach österreichischem Recht gehandelt habe. Weiters habe der BF mittlerweile ein Visum für Kroatien beantragt. Beantragt wurde das Einreiseverbot auszuheben, in eventu das Einreiseverbot auf das Bundesgebiet einzuschränken.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.08.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. Der BF ist dort für die Unternehmensgruppe XXXX Group tätig, die auch einen Sitz in Wien hat. Er ist Elektrotechniker. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. Der BF ist dort für die Unternehmensgruppe römisch 40 Group tätig, die auch einen Sitz in Wien hat. Er ist Elektrotechniker.
Am 08.04.2026 wurde im Gebäude XXXX in XXXX, eine Kontrolle nach § 3 Z 2 ABBG durch die Finanzpolizei durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurden der BF und drei andere serbische Staatsbürger als Arbeitnehmer der Firma XXXX d.o.o. mit Sitz in XXXX angetroffen und überprüft: Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte kein Arbeiter über eine Anmeldung zur zuständigen Sozialversicherung bzw. über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung.Am 08.04.2026 wurde im Gebäude römisch 40 in römisch 40 , eine Kontrolle nach Paragraph 3, Ziffer 2, ABBG durch die Finanzpolizei durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurden der BF und drei andere serbische Staatsbürger als Arbeitnehmer der Firma römisch 40 d.o.o. mit Sitz in römisch 40 angetroffen und überprüft: Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte kein Arbeiter über eine Anmeldung zur zuständigen Sozialversicherung bzw. über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung.
Der BF war seit 23.02.2026 als Arbeitnehmer der „XXXX GmbH“ in Österreich von Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden pro Tag erwerbstätig. Seine Aufgabe war es, die Elektroinstallationen zu überprüfen.
Dem BF wurde nie ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat erteilt, er hat dies auch nicht beantragt. Ihm wurde auch nie eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erteilt.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder ihm nahestehenden Bezugspersonen. Er hat keine besonderen Bindungen zu Österreich.
Am 09.04.2026 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2026, rechtskräftig am 14.08.2026, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 102 Abs. 1a FPG zu einer Gelstrafe von 500 Euro verurteilt. Die Forderung wurde bislang noch nicht beglichen.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.2026, rechtskräftig am 14.08.2026, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 102, Absatz eins a, FPG zu einer Gelstrafe von 500 Euro verurteilt. Die Forderung wurde bislang noch nicht beglichen.
1.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 15.05.2026 per Post an seine Adresse in Serbien zugestellt. Daraufhin übermittelte ein serbischer Anwalt für den BF eine mit 26.05.2026 datierte Beschwerde per Post, welche am 02.06.2026 bei der belangten Behörde einlangte. Am 02.06.2026 wurde per E-Mail von Seiten der Rechtsanwaltskanzlei eine Beschwerdeergänzung übermittelt und darauf hingewiesen, dass am 01.06.2026 von Seiten des Arbeitsgebers für den BF ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Kroatien eingebracht worden sei, was belege, dass ein Einreiseverbot schwerwiegende berufliche und wirtschaftliche Folgen für den BF habe.
Nachdem die belangte Behörde den Anwalt mit Schreiben vom 03.06.2026 auf die Bestimmung des § 40 EIRAG aufmerksam machte, übermittelte der BF selbst per Post (Datum der Postaufgabe 05.06.2026) eine Beschwerde, welche am 10.06.2026 von der österreichischen Post übernommen wurde und am 11.06.2026 bei der belangten Behörde einlangte.Nachdem die belangte Behörde den Anwalt mit Schreiben vom 03.06.2026 auf die Bestimmung des Paragraph 40, EIRAG aufmerksam machte, übermittelte der BF selbst per Post (Datum der Postaufgabe 05.06.2026) eine Beschwerde, welche am 10.06.2026 von der österreichischen Post übernommen wurde und am 11.06.2026 bei der belangten Behörde einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben der BF in seiner Stellungnahme und der Beschwerde. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt.
Sein Anstellungsverhältnis und sein Auftrag, in Österreich die Elektroinstallationen in zwei Etappen von jeweils einigen Tagen zu überprüfen, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme des BF an das BFA.
Dass der BF am 08.04.2026 von der Finanzpolizei angetroffen wurde und seit dem 23.02.2026 für das genannte Unternehmen im Bundesgebiet tätig war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme der Finanzpolizei XXXX an das BFA vom 08.04.2026 und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafantrag vom 22.06.2026, basierend auf der Befragung des BF durch die Finanzpolizei. Im Strafantrag wurde offenbar versehentlich der 14.04.2026 als Tag der Kontrolle genannt, doch kann es sich dabei nur um einen Schreibfehler handeln, da die Stellungnahme der Finanzpolizei XXXX an das BFA vom 08.04.2026 datiert und der BF laut IZR nach seiner Festnahme am 08.04.2026 das Bundesgebiet am 09.04.2026 verlassen hat. Dass der BF am 08.04.2026 von der Finanzpolizei angetroffen wurde und seit dem 23.02.2026 für das genannte Unternehmen im Bundesgebiet tätig war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme der Finanzpolizei römisch 40 an das BFA vom 08.04.2026 und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafantrag vom 22.06.2026, basierend auf der Befragung des BF durch die Finanzpolizei. Im Strafantrag wurde offenbar versehentlich der 14.04.2026 als Tag der Kontrolle genannt, doch kann es sich dabei nur um einen Schreibfehler handeln, da die Stellungnahme der Finanzpolizei römisch 40 an das BFA vom 08.04.2026 datiert und der BF laut IZR nach seiner Festnahme am 08.04.2026 das Bundesgebiet am 09.04.2026 verlassen hat.
In der Beschwerde wurde bestritten, dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, da er nur an einem internen Ausbildungs- und beruflichen Weiterbildungsprogramm der Unternehmensgruppe XXXX Group teilgenommen habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der BF in seiner im Akt einliegenden Stellungnahme des BF an das BFA angegeben hatte, die Elektroinstallationen überprüft zu haben. Soweit mit der Beschwerde ein Ausbildungsprogramm der XXXX Group übermittelt wurde, findet sich darin für den 08.04.2026, den Tag, an dem der BF in Österreich von der Finanzpolizei betreten wurde, im Übrigen auch keine Fortbildung.In der Beschwerde wurde bestritten, dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, da er nur an einem internen Ausbildungs- und beruflichen Weiterbildungsprogramm der Unternehmensgruppe römisch 40 Group teilgenommen habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der BF in seiner im Akt einliegenden Stellungnahme des BF an das BFA angegeben hatte, die Elektroinstallationen überprüft zu haben. Soweit mit der Beschwerde ein Ausbildungsprogramm der römisch 40 Group übermittelt wurde, findet sich darin für den 08.04.2026, den Tag, an dem der BF in Österreich von der Finanzpolizei betreten wurde, im Übrigen auch keine Fortbildung.
Es gibt keine Beweisergebnisse, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung an den BF sprechen würden. Weder ist dies im IZR dokumentiert noch wird es von ihm selbst behauptet.
Die Feststellung, dass der BF keine besonderen Bindungen zu und keine Familienangehörigen in Österreich hat, ergibt sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Seine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes ergibt sich aus der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2026, VStV/ XXXX; dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Forderung noch nicht beglichen wurde, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.08.2026.Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Seine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes ergibt sich aus der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.2026, VStV/ römisch 40 ; dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Forderung noch nicht beglichen wurde, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.08.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gegenständlich wurde der Bescheid vom 30.04.2026 dem BF am 15.05.2026 an seine Heimatadresse in Serbien zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der 13.06.2026.
Der BF brachte durch seinen serbischen Anwalt eine Beschwerde ein, welche am 02.06.2026 und somit fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Das Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2026, mit welchem der serbische Anwalt auf die Bestimmung des § 40 EIRAG aufmerksam gemacht wurde, ist gegenständlich als Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu werten, welchem der BF – auch ohne Setzung einer ausdrücklichen Frist durch die belangte Behörde – wenige Tage später durch Einbringung der Beschwerde durch den BF selbst, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und damit fristgerecht nachkam. Der BF brachte durch seinen serbischen Anwalt eine Beschwerde ein, welche am 02.06.2026 und somit fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Das Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2026, mit welchem der serbische Anwalt auf die Bestimmung des Paragraph 40, EIRAG aufmerksam gemacht wurde, ist gegenständlich als Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu werten, welchem der BF – auch ohne Setzung einer ausdrücklichen Frist durch die belangte Behörde – wenige Tage später durch Einbringung der Beschwerde durch den BF selbst, innerhalb eines angemessenen Zeitraums und damit fristgerecht nachkam.
Die Beschwerde erwies sich daher als rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot, sodass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die anderen darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung siehe Punkt 3.3.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot, sodass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die anderen darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung siehe Punkt 3.3.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich jeweils nur während der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf und auch nicht, wenn er – wie gegenständlich - eingereist ist, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich jeweils nur während der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf und auch nicht, wenn er – wie gegenständlich - eingereist ist, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß § 53 Abs 1 FPG bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung, vorbehaltlich des § 53 Abs 3 FPG, mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG, der bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder auch unbefristeten Einreiseverbots vorsieht, sind hier unstrittig nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist die Rückkehrentscheidung, vorbehaltlich des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, der bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder auch unbefristeten Einreiseverbots vorsieht, sind hier unstrittig nicht erfüllt.
Die belangte Behörde erließ gegen den BF ein auf § 53 Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Dies wurde damit argumentiert, dass der BF von der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten worden sei, wodurch Ziffer 7 der genannten Bestimmung erfüllt sei. Zudem habe er den „allgemeinen Teil“ der Bestimmung erfüllt, da er durch seine illegale Einreise in den Schengenraum, dem Eingehen einer illegalen Beschäftigung, dem beharrlichen unrechtmäßigen Verbleib und dem Verstoß gegen das Meldegesetz eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die belangte Behörde erließ gegen den BF ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Dies wurde damit argumentiert, dass der BF von der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten worden sei, wodurch Ziffer 7 der genannten Bestimmung erfüllt sei. Zudem habe er den „allgemeinen Teil“ der Bestimmung erfüllt, da er durch seine illegale Einreise in den Schengenraum, dem Eingehen einer illegalen Beschäftigung, dem beharrlichen unrechtmäßigen Verbleib und dem Verstoß gegen das Meldegesetz eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Der durch BGBl. I Nr. 39/2026 neugefasste § 53 Abs. 2 FPG lautet:Der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, neugefasste Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet:
„(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Aufgrund der Neufassung des § 53 Abs. 2 FPG ist der vom BFA angesprochene Tatbestand nunmehr in Ziffer 6 zu finden. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF keinen dauerhaften Arbeitsplatz in Österreich gehabt habe und auch kein gesondertes Entgelt von der österreichischen Gesellschaft erhalten habe, ändert nichts daran, dass er von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Aufgrund der Neufassung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist der vom BFA angesprochene Tatbestand nunmehr in Ziffer 6 zu finden. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF keinen dauerhaften Arbeitsplatz in Österreich gehabt habe und auch kein gesondertes Entgelt von der österreichischen Gesellschaft erhalten habe, ändert nichts daran, dass er von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
Die – im Übrigen wenig plausible – Behauptung, dass der BF sich in Österreich auf Fortbildung befunden habe, würde zudem nichts an den rechtlichen Auswirkungen ändern, da laut § 2 Abs. 2 Z 3 AuslBG auch ein Ausbildungsverhältnis als Beschäftigung gilt (mit Ausnahme von Volontariaten oder Praktika). Die – im Übrigen wenig plausible – Behauptung, dass der BF sich in Österreich auf Fortbildung befunden habe, würde zudem nichts an den rechtlichen Auswirkungen ändern, da laut Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG auch ein Ausbildungsverhältnis als Beschäftigung gilt (mit Ausnahme von Volontariaten oder Praktika).
Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass der BF in gutem Glauben gehandelt habe und keine Kenntnis vom etwaigen Erfordernis einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gehabt habe, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 6 (vormals Z 7) FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, nunmehr Rn. 18, mwN), zumal der BF seinen eigenen Angaben gegenüber der Finanzpolizei nach bereits seit 23.02.2026 im Bundesgebiet tätig war, ehe er am 08.04.2026 kontrolliert wurde. Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass der BF in gutem Glauben gehandelt habe und keine Kenntnis vom etwaigen Erfordernis einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gehabt habe, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, (vormals Ziffer 7,) FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, nunmehr Rn. 18, mwN), zumal der BF seinen eigenen Angaben gegenüber der Finanzpolizei nach bereits seit 23.02.2026 im Bundesgebiet tätig war, ehe er am 08.04.2026 kontrolliert wurde.
Soweit in der Beschwerde auf die Kooperationsbereitschaft des BF verwiesen wird, wird diese nicht in Abrede gestellt und kann der belangten Behörde auch nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid mit einem „beharrlichen Verbleib“ im Bundesgebiet argumentiert, war der BF doch am Tag nach seiner Kontrolle durch die Finanzpolizei ausgereist. Zugleich ist aber von einer Mitwirkung und Erfüllung der behördlich auferlegten Ausreiseverpflichtung auszugehen, so dass sich dies nicht maßgeblich zu Gunsten des BF auswirken kann.
Soweit in der Beschwerde vom 26.05.2026 die Rede davon ist, dass ein bei den zuständigen Behörden der Republik Kroatien anhängiges Verfahren aufgrund eines Antrages auf Ausstellung eines Visums bzw. einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis durch die Entscheidung des BFA und die Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS-System unterbrochen sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass laut Eingabe vom 02.06.2026 der Antrag bei den kroatischen Behörden tatsächlich erst am 01.06.2026 gestellt wurde. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF ein privates Interesse daran haben mag, im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit im Raum der Mitgliedstaaten tätig zu werden, ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes auch zum Schutz anderer Mitgliedstaaten gedacht ist und etwa eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Rahmen eines visumfreien Aufenthaltes verhindern soll.
Soweit ein Eventualantrag auf Einschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich gestellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Soweit ein Eventualantrag auf Einschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich gestellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Zudem ist aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der LPD NÖ auch der in Ziffer 3 abgebildete Tatbestand erfüllt.
Besondere sonstige private Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK wurden nicht vorgebracht. Besondere sonstige private Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK wurden nicht vorgebracht.
Das Einreiseverbot wurde auch nur für die Dauer von 2 Jahren erlassen, somit für eine geringe Zeitspanne. Die Beschwerde war daher bezüglich des mit Spruchpunkt IV. verhängten Einreiseverbotes abzuweisen, allerdings die Rechtsgrundlage auf § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG abzuändern. Das Einreiseverbot wurde auch nur für die Dauer von 2 Jahren erlassen, somit für eine geringe Zeitspanne. Die Beschwerde war daher bezüglich des mit Spruchpunkt römisch vier. verhängten Einreiseverbotes abzuweisen, allerdings die Rechtsgrundlage auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG abzuändern.
3.3. Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Die Beschwerde wurde erhoben „gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes“ und wurde dessen Aufhebung bzw. Löschung aus dem SIS beantragt. Allerdings wurde auch beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so dass die „weitreichende Maßnahme“ des Einreiseverbotes bis zum Abschluss des Verfahrens „vorläufig ausgesetzt“ bleibe.
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Aufgrund des Umstandes, dass mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der in § 18 Abs. 7 BFA-VG gesetzten Frist von zehn Tagen in der Sache entschieden und das Verfahren abgeschlossen wird, erübrigt sich eine Entscheidung über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Zudem verließ der BF das Bundesgebiet unverzüglich und hält er sich auch nicht mehr in Österreich auf, so dass auch hinsichtlich des (ohnehin nicht angefochtenen) Spruchpunktes V., mit dem keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kein Rechtsschutzinteresse besteht.Aufgrund des Umstandes, dass mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG gesetzten Frist von zehn Tagen in der Sache entschieden und das Verfahren abgeschlossen wird, erübrigt sich eine Entscheidung über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Zudem verließ der BF das Bundesgebiet unverzüglich und hält er sich auch nicht mehr in Österreich auf, so dass auch hinsichtlich des (ohnehin nicht angefochtenen) Spruchpunktes römisch fünf., mit dem keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kein Rechtsschutzinteresse besteht.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der Sachverhalt als vollständig geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Im vorliegenden Fall erweist sich der Sachverhalt als vollständig geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegale Beschäftigung SchwarzarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2349209.1.00Im RIS seit
28.10.2026Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026