TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 I421 2350377-1

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Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylVfVO 2024/1348 Art37
AsylVfVO 2024/1348 Art79
BFA-VG §18 Abs4 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
FPG §59 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §130 ersterFall
StGB §229
StGB §241e
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 241e heute
  2. StGB § 241e gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 241e gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Spruch


,

I421 2350377-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben.

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein algerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.09.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom XXXX als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.Ein algerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.09.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Am 11.06.2025 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.Am 11.06.2025 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 241 e, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Parteiengehör vom 28.05.2026, zugestellt am 02.06.2026, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bei der belangten Behörde eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde ein Aufenthaltstitel “aus berücksichtigungswürdigen Gründen” gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Absatz 4 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel “aus berücksichtigungswürdigen Gründen” gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 4 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen erhob der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.08.2026 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht nicht fest.

Er stellte am 18.09.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.07.2017 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Dieser kam er nicht nach sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. reiste einige Male nach Deutschland.

Am XXXX wurde er aufgrund des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls in Untersuchungshaft genommen.Am römisch 40 wurde er aufgrund des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls in Untersuchungshaft genommen.

Am 11.06.2025 stellte er aus der Haft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Er kam der Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach.Am 11.06.2025 stellte er aus der Haft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Er kam der Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer (unter einer Alias-Identität) wegen des Vergehens des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (unter einer Alias-Identität) wegen des Vergehens des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 241 e, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Dabei wurde er für schuldig befunden, im Zeitraum XXXX und XXXX gemeinsam mit einem Mittäter gewerbsmäßig namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen, unter anderem Rucksäcke, Umhängetaschen und Handtaschen samt Inhalt, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben. Weiters wurde er für schuldig befunden, im XXXX und XXXX derartige Diebstähle begangen zu haben. Er beging dadurch das Vergehen des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls. Durch die in den Taschen entwendeten Kredit- und Bankomatkarten beging der Beschwerdeführer zudem das Delikt der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie durch die Wegnahme von Öffi-Vorteilskarten, Führerscheine, e-Cards sowie eines Mutter-Kind-Passes das Delikt der Urkundenunterdrückung. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dabei wurde er für schuldig befunden, im Zeitraum römisch 40 und römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter gewerbsmäßig namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen, unter anderem Rucksäcke, Umhängetaschen und Handtaschen samt Inhalt, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben. Weiters wurde er für schuldig befunden, im römisch 40 und römisch 40 derartige Diebstähle begangen zu haben. Er beging dadurch das Vergehen des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls. Durch die in den Taschen entwendeten Kredit- und Bankomatkarten beging der Beschwerdeführer zudem das Delikt der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie durch die Wegnahme von Öffi-Vorteilskarten, Führerscheine, e-Cards sowie eines Mutter-Kind-Passes das Delikt der Urkundenunterdrückung. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurde erschwerend „das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen” [sic] und die Faktenvielzahl, mildernd das reumütige Geständnis, die gerichtliche Unbescholtenheit und das Alter zwischen 18 und 21 Jahren bei einem Faktum berücksichtigt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Am XXXX wurde er wegen eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Am römisch 40 wurde er wegen eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen.

Sofort darauf – in offener Probezeit – beging er abermals Diebstähle und wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.Sofort darauf – in offener Probezeit – beging er abermals Diebstähle und wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.

Dabei wurde er für schuldig befunden, im Zeitraum XXXX bis XXXX namentlich genannten Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar unter anderem eine Tasche im Wert von EUR 70,- samt Inhalt, nämlich ein Smartphone im Wert von EUR 150,-, eine Geldbörse im Wert von EUR 40,- und Bargeld in Höhe von CZK 1.400,-, indem er die Tasche nahm und das Café verließ; eine Handtasche im Wert von EUR 250,- samt Inhalt, nämlich eine Geldbörse im Wert von EUR 20,- samt Bargeld in Höhe von EUR 150,-, sowie ein Stirnband im Wert von EUR 60,-, indem er die Handtasche an sich nahm und das Café verließ; im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter eine Umhängetasche samt Inhalt, nämlich eine Geldbörse mit Bargeld in Höhe von EUR 1.000,-; eine Umhängetasche im Wert von EUR 20,- samt Inhalt, nämlich einen Fotoapparat im Wert von EUR 150,-, Thermoleggings im Wert von EUR 20,- sowie eine Mütze im Wert von EUR 15, -. Er hat durch die angeführten Handlungen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den tschechischen Führerschein, die tschechische Sozialversicherungskarte sowie die OMV Tankkarte; den italienischen Führerschein und Personalausweis sowie die italienische Sozialversicherungskarte; den Führerschein, Personalausweis und Waffenpass der Dominikanischen Republik. Er hat dadurch weiters unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, und zwar Kredit- und Bankomatkarten, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.Dabei wurde er für schuldig befunden, im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 namentlich genannten Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar unter anderem eine Tasche im Wert von EUR 70,- samt Inhalt, nämlich ein Smartphone im Wert von EUR 150,-, eine Geldbörse im Wert von EUR 40,- und Bargeld in Höhe von CZK 1.400,-, indem er die Tasche nahm und das Café verließ; eine Handtasche im Wert von EUR 250,- samt Inhalt, nämlich eine Geldbörse im Wert von EUR 20,- samt Bargeld in Höhe von EUR 150,-, sowie ein Stirnband im Wert von EUR 60,-, indem er die Handtasche an sich nahm und das Café verließ; im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter eine Umhängetasche samt Inhalt, nämlich eine Geldbörse mit Bargeld in Höhe von EUR 1.000,-; eine Umhängetasche im Wert von EUR 20,- samt Inhalt, nämlich einen Fotoapparat im Wert von EUR 150,-, Thermoleggings im Wert von EUR 20,- sowie eine Mütze im Wert von EUR 15, -. Er hat durch die angeführten Handlungen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den tschechischen Führerschein, die tschechische Sozialversicherungskarte sowie die OMV Tankkarte; den italienischen Führerschein und Personalausweis sowie die italienische Sozialversicherungskarte; den Führerschein, Personalausweis und Waffenpass der Dominikanischen Republik. Er hat dadurch weiters unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, und zwar Kredit- und Bankomatkarten, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Er hat dadurch die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis berücksichtigt. Erschwerend fielen hingegen der rasche Rückfall, die Tatbegehung in offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht.

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Haft. Das errechnete Strafende ist der XXXX .Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Haft. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 .

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Zu seinen in Frankreich lebenden Familienangehörigen besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Er ging bisher im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers stehts mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsbürgerschaft, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit und seiner familiären Situation beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer erstattete im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen dahingehend, dass sich seine persönlichen Umstände seit dem Vorverfahren geändert hätten.

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern in Österreich verblieb bzw. einige Male nach Deutschland reiste gab er im vorangegangenen Asyl-Folgeverfahren vor dem BFA sowie in der Schubhaft-Befragung am XXXX (AS 14) zu Protokoll. Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern in Österreich verblieb bzw. einige Male nach Deutschland reiste gab er im vorangegangenen Asyl-Folgeverfahren vor dem BFA sowie in der Schubhaft-Befragung am römisch 40 (AS 14) zu Protokoll.

Die Feststellungen hinsichtlich seinen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf einer Einsichtnahme im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich seines diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltes bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt der im Akt einliegenden Strafurteile.

Das errechnete Strafende ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Haftauskunft (OZ 5).

Es kamen im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor. Dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab er vor dem BFA am 25.09.2025 zu Protokoll (AS 14). Dort gab er ebenso an, keinen Kontakt zu seinem Freund, bei welchem er vor der Inhaftierung gewohnt habe, mehr zu haben. Dieser habe ihn auch nicht in der Untersuchungshaft besucht (AS 14). Auch während der gegenständlichen Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer erst einmal von einer Privatperson besucht (Besucherliste in OZ 5). Es konnten somit keine maßgeblichen sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, konnte aufgrund eines aktuellen Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden.

Bereits im vorangegangenen, asylrechtlichen Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX rechtskräftig festgestellt, dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht. Er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, war nie in Österreich berufstätig und ist nicht Mitglied eines Vereins oder sonstiger Organisationen. Dass sich diesbezüglich maßgebliche Veränderungen ergeben hätten, kam im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, und wurde insbesondere in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Insofern in der Beschwerde auf “Familie des Beschwerdeführers in Frankreich” verwiesen wird, werden hierzu keinerlei weitere Angaben, wie Daten der Personen, Verwandtschaftsverhältnis, Wohnort, bestehender Kontakt, geschweige denn zu einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers gemacht, sodass darin jedenfalls kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zu erkennen ist.Bereits im vorangegangenen, asylrechtlichen Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 rechtskräftig festgestellt, dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht. Er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, war nie in Österreich berufstätig und ist nicht Mitglied eines Vereins oder sonstiger Organisationen. Dass sich diesbezüglich maßgebliche Veränderungen ergeben hätten, kam im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, und wurde insbesondere in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Insofern in der Beschwerde auf “Familie des Beschwerdeführers in Frankreich” verwiesen wird, werden hierzu keinerlei weitere Angaben, wie Daten der Personen, Verwandtschaftsverhältnis, Wohnort, bestehender Kontakt, geschweige denn zu einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers gemacht, sodass darin jedenfalls kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben zu erkennen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), eine mündliche Einvernahme nicht zwingend vorgesehen ist, wenn dem Betroffenen im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wird, sich schriftlich zu den von der Behörde beabsichtigten Maßnahmen und den zugrundeliegenden Strafurteilen zu äußern.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz des BFA vom 28.05.2026, zugestellt am 02.06.2026, die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Erlassung des gegenständlichen Bescheides gegeben. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch.

Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, mit Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2014/07/0102 B 29. Jänner 2015 RS 1).

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden Ausführungen hinsichtlich der zwei Verurteilungen sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich gemacht und dazu auch in der Beschwerde Stellung genommen. Der gegenständlichen Entscheidung wurden nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden Ausführungen hinsichtlich der zwei Verurteilungen sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich gemacht und dazu auch in der Beschwerde Stellung genommen. Der gegenständlichen Entscheidung wurden nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).

Zu A)

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG) am 12.06.2026 richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG) am 12.06.2026 richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten – somit auch in rein fremdenrechtlichen Verfahren wie dem gegenständlichen – die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten – somit auch in rein fremdenrechtlichen Verfahren wie dem gegenständlichen – die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1. Zur Behebung des Abspruchs nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Behebung des Abspruchs nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen, dass sich dem Gesetz für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen lasse, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diese daher zu unterbleiben habe. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen, dass sich dem Gesetz für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen lasse, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ abgesprochen werde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diese daher zu unterbleiben habe. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.

Der VwGH führte weiters aus, dass eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, zwar nicht vorliegt. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt (vgl. VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).Der VwGH führte weiters aus, dass eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, zwar nicht vorliegt. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt vergleiche VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).

Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 erneut und sprach abermals aus, dass es im Fall, dass es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommt, entbehrlich ist zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach § 57 AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht. Ein amtswegiger Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hat bei Unterbleiben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen.Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 erneut und sprach abermals aus, dass es im Fall, dass es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommt, entbehrlich ist zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht. Ein amtswegiger Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 hat bei Unterbleiben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen.

Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde zu Unrecht eine neuerliche Rückkehrentscheidung und wird dieser Spruchpunkt mit der gegenständlichen Entscheidung aufgehoben (vgl. sogleich Punkt II. 3.2.), weshalb gemäß der eben zitierten VwGH-Judikatur auch ein Abspruch nach § 57 AsylG nicht zu erfolgen hatte. Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde zu Unrecht eine neuerliche Rückkehrentscheidung und wird dieser Spruchpunkt mit der gegenständlichen Entscheidung aufgehoben vergleiche sogleich Punkt römisch zwei. 3.2.), weshalb gemäß der eben zitierten VwGH-Judikatur auch ein Abspruch nach Paragraph 57, AsylG nicht zu erfolgen hatte.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG idF des BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß Art. 37 zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Gemäß Artikel 37, zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Dieser Anordnung trägt die Neufassung des § 59 Abs. 3 FPG nach Inkrafttreten des AMPAG Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, § 59 Abs. 5 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten § 59 Abs. 3 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt. Kommen nachträglich Tatsachen gemäß § 53 FPG hervor und ist die Rückkehrentscheidung noch aufrecht, so ist ein Einreiseverbot ohne neuerliche Rückkehrentscheidung isoliert zu erlassen (Erläuterungen zum AMPAG, S. 93).Dieser Anordnung trägt die Neufassung des Paragraph 59, Absatz 3, FPG nach Inkrafttreten des AMPAG Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 59, Absatz 5, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien vergleiche VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt. Kommen nachträglich Tatsachen gemäß Paragraph 53, FPG hervor und ist die Rückkehrentscheidung noch aufrecht, so ist ein Einreiseverbot ohne neuerliche Rückkehrentscheidung isoliert zu erlassen (Erläuterungen zum AMPAG, S. 93).

Da der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Bescheid des BFA vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und ihm kein Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige § 12a Abs. 6 AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde. Da der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und ihm kein Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.

Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte III., IV. und V. über die Zulässigkeit der Abschiebung, das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihre Grundlage und waren somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. über die Zulässigkeit der Abschiebung, das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihre Grundlage und waren somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.

3.3.    Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Mit Inkrafttreten des AMPAG wurde § 53 FPG neu gefasst. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kann ein Einreiseverbot auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und sohin ohne Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Zudem wurde mit § 53 Abs. 4 FPG ein ausdrücklicher Tatbestand geschaffen, der die Nichtbefolgung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung erfasst. Mit Inkrafttreten des AMPAG wurde Paragraph 53, FPG neu gefasst. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kann ein Einreiseverbot auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und sohin ohne Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Zudem wurde mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG ein ausdrücklicher Tatbestand geschaffen, der die Nichtbefolgung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung erfasst.

Da das FPG – mit Ausnahme von § 125 Abs. 32 FPG – keine darüber hinausgehenden speziellen Übergangsbestimmungen zum AMPAG (BGBl. I Nr. 39/2026) enthält, ist § 53 FPG grundsätzlich in seiner seit 12.06.2026 geltenden Fassung auch auf Übergangsfälle anzuwenden.Da das FPG – mit Ausnahme von Paragraph 125, Absatz 32, FPG – keine darüber hinausgehenden speziellen Übergangsbestimmungen zum AMPAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) enthält, ist Paragraph 53, FPG grundsätzlich in seiner seit 12.06.2026 geltenden Fassung auch auf Übergangsfälle anzuwenden.

Die Aufhebung der im gegenständlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung erfolgte ausschließlich deshalb, weil bereits eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung aus einem früheren Verfahren besteht. Dadurch entfällt zwar die neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung, nicht jedoch die den Beschwerdeführer treffende Rückkehrverpflichtung. Diese besteht aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren weiterhin fort.

Vor diesem Hintergrund wird dem Einreiseverbot durch die Behebung der neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung nicht die rechtliche Grundlage entzogen. Da nach der aktuellen Rechtslage ein Einreiseverbot zudem nicht mehr zwingend mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sein muss, steht die Behebung der im gegenständlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes nicht entgegen. Daher war der Spruchpunkt betreffend das Einreiseverbot nicht schon deshalb zu beheben, weil die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Fristsetzung aufgehoben wurden.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. „(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen. Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

[…]“

Die belangte Behörde stützte das verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde stützte das verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).

§ 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG enthalten eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG enthalten eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).

Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX (unter einer Alias-Identität) wegen des Vergehens des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX zum Teil mit einem Mittäter Rucksäcke, Umhängetaschen und Handtaschen gestohlen hat.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 (unter einer Alias-Identität) wegen des Vergehens des teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 241 e, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zum Teil mit einem Mittäter Rucksäcke, Umhängetaschen und Handtaschen gestohlen hat.

Bei der Strafbemessung wurde erschwerend „das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen” [sic] und die Faktenvielzahl, mildernd das reumütige Geständnis, die gerichtliche Unbescholtenheit und das Alter zwischen 18 und 21 Jahren bei einem Faktum berücksichtigt.

Mit dieser Verurteilung überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um das Dreifache.Mit dieser Verurteilung überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um das Dreifache.

Aufgrund dieser Verurteilung befand er sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und wurde danach in Schubhaft genommen. Am XXXX wurde er wegen eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen.Aufgrund dieser Verurteilung befand er sich von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft und wurde danach in Schubhaft genommen. Am römisch 40 wurde er wegen eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen.

Sofort darauf – in offener Probezeit – beging er abermals Diebstähle und wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis berücksichtigt. Erschwerend fielen hingegen der rasche Rückfall, die Tatbegehung in offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht.Sofort darauf – in offener Probezeit – beging er abermals Diebstähle und wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis berücksichtigt. Erschwerend fielen hingegen der rasche Rückfall, die Tatbegehung in offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht.

Dieser Verurteilung lagen erneut vom Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX begangene Diebstähle von Taschen und Rücksäcken zugrunde. Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Haft. Das errechnete Strafende ist der XXXX .Dieser Verurteilung lagen erneut vom Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 begangene Diebstähle von Taschen und Rücksäcken zugrunde. Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Haft. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 .

Mit seiner zweiten Verurteilung überschreitet der Beschwerdeführer nicht nur die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um das Siebenfache, sondern erfüllt auch den weiteren Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einer Verurteilung „wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“. Mit seiner zweiten Verurteilung überschreitet der Beschwerdeführer nicht nur die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um das Siebenfache, sondern erfüllt auch den weiteren Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG einer Verurteilung „wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer Verurteilung eines Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei es sich jeweils um auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbares Verhalten handelte, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer Verurteilung eines Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei es sich jeweils um auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbares Verhalten handelte, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Wie die obigen Feststellungen zu seinen Tathandlungen zeigen, liegen seine Verurteilungen speziell im Bereich der Eigentumskriminalität und erschießt sich aus seinen Tathandlungen eindeutig eine Spezialisierung auf Taschendiebstähle. Hervorzuheben gilt im gegenständlichen Fall auch, dass er sich von einer mehrmonatigen Untersuchungshaft nicht beeindrucken ließ. Ein bereits verspürtes mehrmonatiges Haftübel hielt ihn nicht davon ab, sofort nach Entlassung aus der Schubhaft, die er durch einen Hungerstreik herbeigeführt hat, erneut straffällig zu werden. Letztlich gilt es auch die von ihm erfüllte Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu berücksichtigen, die auf eine große Wiederholungsgefahr schließen lässt, was sich anhand seiner zwei strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb von neun Monaten eindrucksvoll manifestierte. Sein fortgesetztes strafrechtswidriges Verhalten im Bereich der Eigentumskriminalität zeigt, dass er offenkundig an chronischer Kriminalität leidet und ihn weder gewährte Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, noch das Verspüren des Haftübels von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten.

In die gegenständliche Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall in offener Probezeit bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.In die gegenständliche Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall in offener Probezeit bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. zuletzt VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und voraussichtlich noch bis XXXX in Strafhaft und liegt daher kein Beobachtungszeitraum vor, um ihm einen nachhaltigen Gesinnungswandel zu attestieren.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche zuletzt VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und voraussichtlich noch bis römisch 40 in Strafhaft und liegt daher kein Beobachtungszeitraum vor, um ihm einen nachhaltigen Gesinnungswandel zu attestieren.

Da das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten äußerst schwerwiegend ist, ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht und ihn das bereits einmal verspürte Haftübel nicht von der (sofortigen) Begehung erneuter Straftaten aufgrund der gleichen schädlichen Neigung abhielt, kann für den Beschwerdeführer auch zum errechneten Entlassungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht entgegengetreten werden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes auch im Entscheidungszeitpunkt im Lichte des § 53 Abs. 4 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung als gerechtfertigt erweist. Nach dessen Z 2 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen, wenn dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und nicht fristgerecht nachkommt.Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes auch im Entscheidungszeitpunkt im Lichte des Paragraph 53, Absatz 4, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung als gerechtfertigt erweist. Nach dessen Ziffer 2, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen, wenn dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und nicht fristgerecht nachkommt.

Wie festgestellt, missachtet der Beschwerdeführer seit Jahren beharrlich seine Ausreiseverpflichtung, indem er den rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidungen vom XXXX und XXXX nicht nachgekommen ist und sich seit der ersten rechtskräftig negativen Entscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Durch dieses Verhalten verwirklicht er den Tatbestand des § 53 Abs. 4 FPG auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes auch aus diesem Grund als gesetzlich geboten anzusehen ist.Wie festgestellt, missachtet der Beschwerdeführer seit Jahren beharrlich seine Ausreiseverpflichtung, indem er den rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidungen vom römisch 40 und römisch 40 nicht nachgekommen ist und sich seit der ersten rechtskräftig negativen Entscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Durch dieses Verhalten verwirklicht er den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 4, FPG auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes auch aus diesem Grund als gesetzlich geboten anzusehen ist.

Dem BFA ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt.

Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner privaten Anknüpfungspunkte ergibt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 4 FPG liegen vor. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich daher dem Grunde nach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zur Durchsetzung des Fremdenrechts jedenfalls als rechtmäßig und verhältnismäßig.Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner privaten Anknüpfungspunkte ergibt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4, FPG liegen vor. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich daher dem Grunde nach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zur Durchsetzung des Fremdenrechts jedenfalls als rechtmäßig und verhältnismäßig.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN).

Im Rahmen der maßgeblichen Interessenabwägung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt. Hinsichtlich seiner – ohne weitere Angaben – vorgebrachten „Familie in Frankreich“ konnte jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, sodass – im Sinne der oben zitierten Judikatur – ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist.

Der zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet während der Dauer seiner zwei Asylverfahren beruhte auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Der Beschwerdeführer konnte auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Zwar bezieht er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, dies ist wohl jedoch auch dem Widersetzen seiner Ausreisepflicht und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet geschuldet. Er ging während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.Der zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet während der Dauer seiner zwei Asylverfahren beruhte auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Der Beschwerdeführer konnte auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Zwar bezieht er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, dies ist wohl jedoch auch dem Widersetzen seiner Ausreisepflicht und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet geschuldet. Er ging während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277, mwN).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277, mwN).

Erschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung zweier Anträge auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben ist und straffällig wurde. Die beharrliche Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten aus.

Damit ist die Dauer des verhängten Einreiseverbots von sieben Jahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und erscheint vor dem Hintergrund der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie seines fortgesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens, wobei ihn auch die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie das bereits einmal verspürte Haftübel nicht davon abhielt, sogleich erneut gewerbsmäßig Diebstähle zu begehen, was seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern verdeutlicht, angemessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur ca. zwei Monate - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten vollumfänglich angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, welches den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde, sodass sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0263, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur ca. zwei Monate - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten vollumfänglich angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, welches den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde, sodass sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0263, mwN).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Urkundenunterdrückung Vergehen Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2350377.1.00

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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