Entscheidungsdatum
15.10.2026Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs2 Z2Text
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Sara Kofler, BSc, über die Beschwerde des A C (StA: S), L, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13.04.2026, Zl, betreffend ein Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung (s Pkt 6.) gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei diesem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung (s Pkt 6.) gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei diesem Beschluss ausgegangen ist.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde
Außerdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Gebührenschuld in Höhe von 125,60 Euro angefallen sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Ablehnung sei mit Verkehrsdelikten begründet worden. Er sei der Ansicht, dass diese Umstände nicht ausreichend seien, um seinen Antrag abzulehnen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung seiner persönlichen und beruflichen Integration sowie seines bisherigen Lebens in Österreich.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit er seine Situation persönlich erklären könne.
3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in L, S, geboren. Er ist eigenberechtigt und s Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft hat er nie besessen.
Er ist Konventionsflüchtling und hält sich zumindest seit xx.11.2015 mit Hauptwohnsitz ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Aktuell ist der Beschwerdeführer in L, Hstraße x/xx, wohnhaft. Dabei handelt es sich um eine Mietwohnung.
3.2. Er ist seit xx.12.2022 mit der österreichischen Staatsbürgerin Z C verheiratet. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder (ein Sohn, geboren am xx.xx.2024, und eine Tochter, geboren am xx.xx.2026).
3.3. Am 05.05.2025 beantragte er die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Amt der Vorarlberger Landesregierung.
3.4. Gemäß einer Arbeitsbestätigung vom xx.04.2025 ist der Beschwerdeführer bei der F GmbH als D A beschäftigt. Es wurden außerdem Lohnzettel für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vorgelegt. Laut eigenen Angaben ist er nach wie vor dort beschäftigt.
Laut dem aktuellsten vorgelegten Gehaltszettel betrug sein monatliches Nettoeinkommen im April 2025 2.436,31 Euro. Das derzeitige Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ist nicht bekannt.
Die im Behördenakt enthaltene Information des KSV 1870 betreffend den Beschwerdeführer ist mit 08.04.2025 datiert.
Mit Schreiben vom 05.08.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft F mitgeteilt, dass keine Gründe bekannt sind, die für oder gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft sprechen würden und bestätigte, dass der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre keine Mindestsicherung bezogen hat.
3.5. Im Behördenakt findet sich ein Teilprüfungszeugnis für das Prüfgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ der Pflichtschulabschlussprüfung, wonach der Beschwerdeführer diese Prüfung mit der Note „Genügend“ bestanden hat.
3.6. Die Vorarlberger Landesregierung wies den Antrag vom 05.05.2025 mit Bescheid vom 13.04.2026 ab. Die Behörde begründete die Abweisung zusammengefasst mit vier Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Der Beschwerdeführer verwirklichte diese Verwaltungsübertretungen im Zuge folgender zwei Vorfälle:
3.6.1. Mit der Strafverfügung vom 04.08.2022, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft:
Der Beschwerdeführer überschritt am xx.06.2022, um 20:36 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXXX (A) in L auf der Bxxx, Rstraße, in Fahrtrichtung Ortsmitte, auf Höhe Strkm x,xx, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 52/2005, und verhängte gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 154/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen und 22 Stunden. Der Beschwerdeführer überschritt am xx.06.2022, um 20:36 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXXX (A) in L auf der Bxxx, Rstraße, in Fahrtrichtung Ortsmitte, auf Höhe Strkm x,xx, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2005,, und verhängte gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2021,, eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen und 22 Stunden.
Die entsprechende Radarbox war im Tatzeitpunkt ca 300 Meter nach der 50-km/h-Beschränkung samt Ortsschild platziert. Vor dem Ortsschild war in Fahrtrichtung L Ortsmitte eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet. Auf folgender Grafik ist der Standort der Radarbox als Pfeil und der Standort der Geschwindigkeitsbeschränkung als Kreis eingezeichnet:
[Aus Datenschutzgründen entfernt]
Der Übertretungsort liegt in einem von Gewerbebetrieben geprägten Gebiet.
3.6.2. Am xx.10.2025 kollidierte der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz des M in H beim Ausparken mit einem anderen PKW. Dadurch entstanden zwei Kratzer an der Felge und einige ca 3 cm lange Lackläsionen im Bereich des Kotflügels. Aufgrund der geringen Schäden ist von einer geringen Krafteinwirkung auf den PKW des Geschädigten auszugehen. Personen wurden keine geschädigt oder gefährdet. Der Beschwerdeführer hat den Zusammenstoß nicht bemerkt. Ob er die Zurufe eines Zeugen der Kollision ignorierte, wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht näher eruiert und kann nicht festgestellt werden. Ca zwei Stunden nach dem Vorfall wurde der Beschwerdeführer von der Polizei angetroffen. Anzeichen für eine Beeinträchtigung bestanden laut Unfallbericht nicht.
Infolge dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit der Strafverfügung vom 03.11.2025, Zl, wegen folgender drei Verwaltungsübertretungen bestraft:
Der Beschwerdeführer stand am xx.10.2025 um 19:00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXXX (A) in xxxx H, Rstraße x, auf dem Parkplatz der M-Filiale, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und hat sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 37/2019, und verhängte gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und zwei Stunden. Der Beschwerdeführer stand am xx.10.2025 um 19:00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXXX (A) in xxxx H, Rstraße x, auf dem Parkplatz der M-Filiale, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und hat sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019,, und verhängte gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und zwei Stunden.
Der Beschwerdeführer stand am selben Tatort zur selben Tatzeit mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und wirkte nicht an der Sachverhaltsfeststellung mit, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich machte, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 37/2019, und verhängte gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und zwei Stunden. Der Beschwerdeführer stand am selben Tatort zur selben Tatzeit mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und wirkte nicht an der Sachverhaltsfeststellung mit, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich machte, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019,, und verhängte gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und zwei Stunden.
Der Beschwerdeführer stand am selben Tatort zur selben Tatzeit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle, obwohl er und die beteiligte(n) Person(en) einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hatten. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 37/2019, und verhängte gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 20 Stunden. Der Beschwerdeführer stand am selben Tatort zur selben Tatzeit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle, obwohl er und die beteiligte(n) Person(en) einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hatten. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019,, und verhängte gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 20 Stunden.
Betreffend die Strafverfügung vom 03.11.2025 stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2025 einen Antrag auf Ratenzahlung. Die Bezirkshauptmannschaft D bewilligte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.11.2025. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer keine Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom 03.11.2025. Diese Strafverfügung wurde daher rechtskräftig.
3.7. Im Strafregister der Republik Österreich sind mit Stand 16.06.2025 keine strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vermerkt.
3.8. Es fehlen aktuelle Sachverhaltsermittlungen zur Frage, ob sämtliche Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Verwaltungsaktes sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 28.07.2026 als erwiesen angenommen.
Insbesondere hat das Landesverwaltungsgericht auch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft D, Zl, genommen. Die Feststellungen zum Vorfall am xx.10.2025 basieren auf diesem Akt.
Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung über weite Teile einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben waren dahingehend schlüssig und konnten somit – soweit sie den Akteninhalt ergänzten – den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er die Kollision nicht bemerkt habe. Allerdings hat er auch angegeben, dass er eventuell abgelenkt gewesen sei, weil sein Kind geweint habe. Dabei war auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er den Unfall nicht bemerkt habe.
Einzig die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall am xx.06.2022 wichen im Hinblick auf Fahrtrichtung von den Angaben der Strafverfügung sowie im Hinblick auf die Situierung der Geschwindigkeitsbeschränkungen von den allgemein bekannten Gegebenheiten vor Ort ab. Diese Gegebenheiten können auch mittels Google Street View nachvollzogen werden. Diese Feststellungen wurden daher abweichend von den Angaben des Beschwerdeführers und gestützt auf die allgemein bekannten Gegebenheiten vor Ort getroffen. Weiters wird festgehalten, dass im Protokoll der mündlichen Verhandlung irrtümlich von einer 80-km/h-Beschränkung anstatt einer 50-km/h-Beschränkung die Rede ist.
5. Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 39/2026, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ua nur verliehen werden, wenn 5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2026,, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ua nur verliehen werden, wenn
[…]
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
[…]
Gemäß § 10 Abs 2 Z 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden ua nicht verliehen werden, wenn Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden ua nicht verliehen werden, wenn
[…]
[…]
6. Im angefochtenen Bescheid wurde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Staatsbürgerschaftsansuchens im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Verwirklichung der unter Pkt 3.6. genannten Verwaltungsübertretungen die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG nicht gegeben sowie der Ausschlussgrund des § 10 Abs 2 Z 2 StbG vorliege.6. Im angefochtenen Bescheid wurde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Staatsbürgerschaftsansuchens im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Verwirklichung der unter Pkt 3.6. genannten Verwaltungsübertretungen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht gegeben sowie der Ausschlussgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG vorliege.
6.1. Zum absoluten Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs 2 Z 2 StbG 6.1. Zum absoluten Verleihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG
Die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden (VwGH 22.01.2026, Ra 2025/01/0391, mwN). Gegenständlich ist zu prüfen, ob das Verleihungshindernis im ersten Satzteil aufgrund der festgestellten Verwaltungsübertretungen (mehr als eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt) erfüllt ist. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden (VwGH 22.01.2026, Ra 2025/01/0391, mwN). Gegenständlich ist zu prüfen, ob das Verleihungshindernis im ersten Satzteil aufgrund der festgestellten Verwaltungsübertretungen (mehr als eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt) erfüllt ist.
Ob eine Verwaltungsübertretung „schwerwiegend“ ist, richtet sich einerseits nach der demonstrativen (arg: „insbesondere“) Auflistung an Verwaltungsübertretungen im ersten Satzteil des
§ 10 Abs 2 Z 2 StbG, die innerhalb der jeweiligen Gesetze jene mit den höchsten Strafrahmen sind. Im Hinblick auf weitere Verwaltungsübertretungen ist andererseits der Strafrahmen eine Richtlinie dafür, ob der Strafrahmen mit jenem der aufgezählten Tatbestände vergleichbar ist und daher „schwerwiegende Verwaltungsübertretungen“ vorliegen: Der VwGH argumentierte etwa dahingehend, dass die Übertretung des § 99 Abs 2c Z 9 StVO 1960 einen mit § 99 Abs 2 StVO 1960 vergleichbaren, innerhalb der StVO 1960 besonders hohen Strafrahmen habe und daher auch eine schwerwiegende Übertretung darstelle (vgl VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041). Ob eine Verwaltungsübertretung „schwerwiegend“ ist, richtet sich einerseits nach der demonstrativen (arg: „insbesondere“) Auflistung an Verwaltungsübertretungen im ersten Satzteil des , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG, die innerhalb der jeweiligen Gesetze jene mit den höchsten Strafrahmen sind. Im Hinblick auf weitere Verwaltungsübertretungen ist andererseits der Strafrahmen eine Richtlinie dafür, ob der Strafrahmen mit jenem der aufgezählten Tatbestände vergleichbar ist und daher „schwerwiegende Verwaltungsübertretungen“ vorliegen: Der VwGH argumentierte etwa dahingehend, dass die Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO 1960 einen mit Paragraph 99, Absatz 2, StVO 1960 vergleichbaren, innerhalb der StVO 1960 besonders hohen Strafrahmen habe und daher auch eine schwerwiegende Übertretung darstelle vergleiche VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041).
In der Strafverfügung vom 04.08.2022 (Pkt 3.6.1.) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 verhängt. Der Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960, idF BGBl I Nr 154/2021, betrug im Tatzeitpunkt bis zu 726 Euro. Dies liegt erheblich unter dem Strafrahmen der Übertretungen des § 99 Abs 2 StVO 1960. Aufgrund des Strafrahmens kann bei der Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 somit nicht von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung ausgegangen werden.In der Strafverfügung vom 04.08.2022 (Pkt 3.6.1.) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängt. Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, StVO 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2021,, betrug im Tatzeitpunkt bis zu 726 Euro. Dies liegt erheblich unter dem Strafrahmen der Übertretungen des Paragraph 99, Absatz 2, StVO 1960. Aufgrund des Strafrahmens kann bei der Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 somit nicht von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung ausgegangen werden.
Das Gleiche gilt für die dritte Verwaltungsübertretung in der Strafverfügung vom 03.11.2025 (Pkt 3.6.2.). Die Strafrahmen der dort angewandten Strafnorm des § 99 Abs 3 lit b StVO 1960, idF BGBl I Nr 90/2023, betrug im Tatzeitpunkt ebenfalls bis zu 726 Euro. Somit kann aus gleichem Grund auch hier nicht von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung die Rede sein.Das Gleiche gilt für die dritte Verwaltungsübertretung in der Strafverfügung vom 03.11.2025 (Pkt 3.6.2.). Die Strafrahmen der dort angewandten Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, betrug im Tatzeitpunkt ebenfalls bis zu 726 Euro. Somit kann aus gleichem Grund auch hier nicht von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung die Rede sein.
Da diese beiden Übertretungen keine „schwerwiegenden“ sind, stellt sich die Frage des besonderen Unrechtsgehaltes (zweiter Prüfschritt) in diesen beiden Fällen nicht.
Die erste und die zweite Verwaltungsübertretung der Strafverfügung vom 03.11.2025 hatten die Strafnorm des § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 zur Grundlage. Der § 99 Abs 2 StVO 1960 ist aufgrund der demonstrativen Erwähnung in § 10 Abs 2 Z 2 StbG ein schwerwiegendes Delikt. Somit ist in Bezug auf die beiden genannten Übertretungen zu prüfen, ob sie einen „besonderen Unrechtsgehalt“ aufweisen:Die erste und die zweite Verwaltungsübertretung der Strafverfügung vom 03.11.2025 hatten die Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zur Grundlage. Der Paragraph 99, Absatz 2, StVO 1960 ist aufgrund der demonstrativen Erwähnung in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG ein schwerwiegendes Delikt. Somit ist in Bezug auf die beiden genannten Übertretungen zu prüfen, ob sie einen „besonderen Unrechtsgehalt“ aufweisen:
Von einem besonderen Unrechtsgehalt wird dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt - etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend. Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen, oder, wenn bedingter Vorsatz nötig ist, Absichtlichkeit (vgl VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041; 20.09.2011, 2009/01/0051, sowie ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 5). Dabei erreichen Verwaltungsübertretungen mit einer Bestrafung im unteren Drittel des Strafrahmens – soweit im Einzelfall nicht besondere Umstände für das Vorliegen eines besonderen Unrechtsgehaltes festgestellt werden können – den für das Vorliegen des Verleihungshindernisses erforderlichen besonderen Unrechtsgehalt in der Regel nicht. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit den konkreten Verwaltungsübertretungen im Einzelfall (vgl VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041; 20.09.2011, 2009/01/0051).Von einem besonderen Unrechtsgehalt wird dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt - etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend. Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen, oder, wenn bedingter Vorsatz nötig ist, Absichtlichkeit vergleiche VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041; 20.09.2011, 2009/01/0051, sowie ErläutRV 1189 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5). Dabei erreichen Verwaltungsübertretungen mit einer Bestrafung im unteren Drittel des Strafrahmens – soweit im Einzelfall nicht besondere Umstände für das Vorliegen eines besonderen Unrechtsgehaltes festgestellt werden können – den für das Vorliegen des Verleihungshindernisses erforderlichen besonderen Unrechtsgehalt in der Regel nicht. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit den konkreten Verwaltungsübertretungen im Einzelfall vergleiche VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041; 20.09.2011, 2009/01/0051).
In beiden schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen verhängte die Behörde jeweils eine Geldstrafe von 250 Euro und schöpfte den Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro damit nur zu rund 11 % aus. Die Strafen liegen somit deutlich im unteren Drittel des Strafrahmens.
Auch bei genauerer Betrachtung des Einzelfalls sind keine Umstände hervorgetreten, die auf einen besonderen Unrechtsgehalt hindeuten: Die Kollision ereignete sich auf einem Parkplatz und hatte lediglich einen leichten Sachschaden zur Folge. Dass Personen gefährdet worden wären, ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer überschritt folglich auch das verbotene Tun nicht erheblich. Der Beschwerdeführer hat den Unfall nicht bemerkt, allenfalls ist ihm fahrlässiges Verhalten dahingehend, dass er die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, vorzuwerfen. Im Rahmen der Kontaktaufnahme der Polizei wurde zwei Stunden nach dem Vorfall keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt. Die beiden nach § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 geahndeten Übertretungen weisen daher keinen „besonderen Unrechtsgehalt“ auf.Auch bei genauerer Betrachtung des Einzelfalls sind keine Umstände hervorgetreten, die auf einen besonderen Unrechtsgehalt hindeuten: Die Kollision ereignete sich auf einem Parkplatz und hatte lediglich einen leichten Sachschaden zur Folge. Dass Personen gefährdet worden wären, ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer überschritt folglich auch das verbotene Tun nicht erheblich. Der Beschwerdeführer hat den Unfall nicht bemerkt, allenfalls ist ihm fahrlässiges Verhalten dahingehend, dass er die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, vorzuwerfen. Im Rahmen der Kontaktaufnahme der Polizei wurde zwei Stunden nach dem Vorfall keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt. Die beiden nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 geahndeten Übertretungen weisen daher keinen „besonderen Unrechtsgehalt“ auf.
Da beim Beschwerdeführer keine ungetilgte, schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt in seinem Verwaltungsstrafregister aufscheint, liegt das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 2 StbG nicht vor. Zu prüfen bleibt daher noch die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG.Da beim Beschwerdeführer keine ungetilgte, schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt in seinem Verwaltungsstrafregister aufscheint, liegt das absolute Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG nicht vor. Zu prüfen bleibt daher noch die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG.
6.2. Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG6.2. Verleihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, dass es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl VwGH 18.06.2014, 2013/01/0120, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, dass es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/01/0120, mwN).
Für die Beurteilung kommt es dabei nicht auf die Bestrafungen des Fremden an sich, sondern auf das von ihm gesetzte Verhalten an (vgl VwGH 14.05.2002, 2000/01/0496). Jedoch kann die Beurteilung des Verhaltens nicht dazu führen, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufgerollt wird (vgl VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291). Daher kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe beim Vorfall am 19.10.2025 keine Kollision bemerkt, nicht so berücksichtigt werden, als hätte er kein strafbares Handeln gesetzt.Für die Beurteilung kommt es dabei nicht auf die Bestrafungen des Fremden an sich, sondern auf das von ihm gesetzte Verhalten an vergleiche VwGH 14.05.2002, 2000/01/0496). Jedoch kann die Beurteilung des Verhaltens nicht dazu führen, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufgerollt wird vergleiche VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291). Daher kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe beim Vorfall am 19.10.2025 keine Kollision bemerkt, nicht so berücksichtigt werden, als hätte er kein strafbares Handeln gesetzt.
Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist (im Beschwerdeverfahren: vom Verwaltungsgericht) schließlich eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen (vgl VwGH 18.09.2023, Ra 2023/01/0250). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl etwa VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0292, mwN). Jedoch darf dieser Maßstab auch nicht überspannt werden: Ginge man davon aus, dass fast jede Verwaltungsübertretung eine positive Prognose ausschließt, wären die Verleihungshindernisse des § 10 Abs 2 Z 1 und 2 StbG überflüssig (vgl VfGH 24.02.2025, E 3986/2024).Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist (im Beschwerdeverfahren: vom Verwaltungsgericht) schließlich eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen vergleiche VwGH 18.09.2023, Ra 2023/01/0250). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche etwa VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0292, mwN). Jedoch darf dieser Maßstab auch nicht überspannt werden: Ginge man davon aus, dass fast jede Verwaltungsübertretung eine positive Prognose ausschließt, wären die Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG überflüssig vergleiche VfGH 24.02.2025, E 3986 aus 2024,).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Umstand, dass etliche Verwaltungsübertretungen des Einbürgerungswerbers aus der Zeit nach Stellung des Ansuchens um Verleihung der Staatsbürgerschaft resultieren, als Argument gegen die Annahme künftigen Wohlverhaltens miteinbezogen werden (vgl VwGH 03.09.1997, 96/01/0810). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Umstand, dass etliche Verwaltungsübertretungen des Einbürgerungswerbers aus der Zeit nach Stellung des Ansuchens um Verleihung der Staatsbürgerschaft resultieren, als Argument gegen die Annahme künftigen Wohlverhaltens miteinbezogen werden vergleiche VwGH 03.09.1997, 96/01/0810).
Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 34 km/h, von 50 km/h um 21 km/h (Anm: im Ortsgebiet) und 30 km/h um 18 km/h überschritten wurde, sowie eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG stellen keine als besonders schwer zu qualifizierenden Verwaltungsübertretungen dar (vgl VwGH 14.10.1998, 97/01/0268).Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 34 km/h, von 50 km/h um 21 km/h Anmerkung, im Ortsgebiet) und 30 km/h um 18 km/h überschritten wurde, sowie eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG stellen keine als besonders schwer zu qualifizierenden Verwaltungsübertretungen dar vergleiche VwGH 14.10.1998, 97/01/0268).
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h im Ortsgebiet am 07.06.2022 ist zwar nicht unerheblich, jedoch noch keine als besonders schwer zu qualifizierende Verwaltungsübertretung. Wie unter Pkt 3.6.1. ausgeführt, war die Geschwindigkeitsbeschränkung, entgegen der Angaben des Beschwerdeführers, nicht überraschend. Andererseits ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die Übertretung in einem eher von Gewerbebetrieben geprägten Gebiet und nicht etwa in einer Wohnstraße oder in der Nähe einer besonders schützenswerten Einrichtung, wie zB einer Schule, begangen wurde. Die Übertretung liegt außerdem rund viereinhalb Jahre zurück und es ist beim Einzelfall geblieben. Aus einem einmaligen Fehlverhalten kann nicht ohne weiteres auf ein negatives Charakterbild geschlossen werden (vgl VwGH 12.03.2002, 2001/01/0118, mwN). Aus diesen Gründen kann aus der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für sich noch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde in Zukunft wesentliche, zum Schutz der in § 10 Abs 1 Z 6 StbG genannten Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten.Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h im Ortsgebiet am 07.06.2022 ist zwar nicht unerheblich, jedoch noch keine als besonders schwer zu qualifizierende Verwaltungsübertretung. Wie unter Pkt 3.6.1. ausgeführt, war die Geschwindigkeitsbeschränkung, entgegen der Angaben des Beschwerdeführers, nicht überraschend. Andererseits ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die Übertretung in einem eher von Gewerbebetrieben geprägten Gebiet und nicht etwa in einer Wohnstraße oder in der Nähe einer besonders schützenswerten Einrichtung, wie zB einer Schule, begangen wurde. Die Übertretung liegt außerdem rund viereinhalb Jahre zurück und es ist beim Einzelfall geblieben. Aus einem einmaligen Fehlverhalten kann nicht ohne weiteres auf ein negatives Charakterbild geschlossen werden vergleiche VwGH 12.03.2002, 2001/01/0118, mwN). Aus diesen Gründen kann aus der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für sich noch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde in Zukunft wesentliche, zum Schutz der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten.
Fahrerflucht stellt hingegen einen gravierenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar (vgl VwGH 27.02.2007, 2004/01/0046). Nach Ansicht des VwGH weist jedoch die etwas mehr als ein Jahr vor der Bescheiderlassung begangene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2
lit e StVO 1960 (Beschädigung des Hinweiszeichens „Autobahnauffahrt“ durch den Verleihungswerber bei einem Verkehrsunfall, ohne dies anschließend ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität zu melden) kein solches Gewicht auf, dass sie eine negative Zukunftsprognose im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG rechtfertigen würde (vgl VwGH 08.03.2005, 2004/01/0421).Fahrerflucht stellt hingegen einen gravierenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar vergleiche VwGH 27.02.2007, 2004/01/0046). Nach Ansicht des VwGH weist jedoch die etwas mehr als ein Jahr vor der Bescheiderlassung begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, , Litera e, StVO 1960 (Beschädigung des Hinweiszeichens „Autobahnauffahrt“ durch den Verleihungswerber bei einem Verkehrsunfall, ohne dies anschließend ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität zu melden) kein solches Gewicht auf, dass sie eine negative Zukunftsprognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG rechtfertigen würde vergleiche VwGH 08.03.2005, 2004/01/0421).
Negativ zu berücksichtigen ist im Hinblick auf den Vorfall am xx.10.2025 der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen rund fünfeinhalb Monate nach Stellung seines Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft beging und dieser Vorfall erst ca ein Jahr zurückliegt. Das Gewicht des Vorfalls vom xx.10.2025 ist im konkreten Fall jedoch gering. Der Unfall ereignete sich auf einem Parkplatz und hatte lediglich einen geringen Sachschaden und keinen Personenschaden zur Folge. Nach den Feststellungen entstanden am beschädigten PKW einige geringfügige Kratzer. Die Polizei suchte den Beschwerdeführer etwa zwei Stunden nach dem Vorfall an seiner Wohnadresse auf, wo dieser die Beschädigung nicht weiter abstritt. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, etwa durch Alkohol, wäre nach zwei Stunden ohne Weiteres noch feststellbar gewesen. Eine solche Beeinträchtigung geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Die Strafbehörde verhängte bei der Strafbemessung Geldstrafen im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen. Der Vorfall ist insbesondere aufgrund des lediglich leichten Sachschadens durchaus vergleichbar mit jenem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 08.03.2005, 2004/01/0421, zugrunde lag.
Seit dem Vorfall vom xx.10.2025 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist rund ein Jahr vergangen, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. Angesichts des dargelegten geringen Gewichts des Fehlverhaltens ist ein längerer Beobachtungszeitraum nicht erforderlich, um von einer positiven Prognose auszugehen.
Die beiden Vorfälle rechtfertigen auch in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss, der Beschwerdeführer werde in Zukunft wesentliche, zum Schutz der in § 10 Abs 1 Z 6 StbG genannten Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. Beide Vorfälle betreffen unterschiedliche Verhaltenspflichten und liegen ca dreieinhalb Jahre auseinander. Eine in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO 1960 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit (vgl VwGH 03.09.1997, 96/01/0810) liegt nicht vor.Die beiden Vorfälle rechtfertigen auch in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss, der Beschwerdeführer werde in Zukunft wesentliche, zum Schutz der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. Beide Vorfälle betreffen unterschiedliche Verhaltenspflichten und liegen ca dreieinhalb Jahre auseinander. Eine in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO 1960 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit vergleiche VwGH 03.09.1997, 96/01/0810) liegt nicht vor.
Die von der Behörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen alleine sind daher nicht geeignet, um die Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu verneinen.Die von der Behörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen alleine sind daher nicht geeignet, um die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu verneinen.
7. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.7. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Auswahlentscheidung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG am Grundsatz der Verfahrensökonomie im Sinne des § 39 Abs 2 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), der gemäß § 17 VwGVG auch für das Verwaltungsgericht maßgeblich ist, zu orientieren.Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG am Grundsatz der Verfahrensökonomie im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verwaltungsgericht maßgeblich ist, zu orientieren.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG liegen nicht vor. Da die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen größtenteils nicht mehr aktuell sind (s Pkt 3.8.), kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen müssen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG liegen nicht vor. Da die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen größtenteils nicht mehr aktuell sind (s Pkt 3.8.), kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen müssen.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist unter Berücksichtigung, dass die entscheidungswesentlichen Umstände fast gänzlich neu zu erheben sind, nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 VwGVG). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die erforderliche Routine bei der Bearbeitung von Anträgen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und über entsprechende Hilfsmittel, insbesondere zur Berechnung der maßgeblichen Einkünfte der Beschwerdeführerin, sodass die entscheidungsrelevante Sachlage rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden kann. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht eine Kosten- oder Zeitersparnis bewirken würde.Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist unter Berücksichtigung, dass die entscheidungswesentlichen Umstände fast gänzlich neu zu erheben sind, nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die erforderliche Routine bei der Bearbeitung von Anträgen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und über entsprechende Hilfsmittel, insbesondere zur Berechnung der maßgeblichen Einkünfte der Beschwerdeführerin, sodass die entscheidungsrelevante Sachlage rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden kann. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht eine Kosten- oder Zeitersparnis bewirken würde.
Angesichts dessen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat daher über den wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 bescheidförmig zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des StbG für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG und die Ausführungen unter Pkt 6).Die belangte Behörde hat daher über den wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 bescheidförmig zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des StbG für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG und die Ausführungen unter Pkt 6).
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Staatsbürgerschaftsrecht, Verkehrsübertretungen mit „Standardstrafrahmen“, keine schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, Fahrerflucht bei geringfügigem Parksachschaden, kein besonderer Unrechtsgehalt, Geschwindigkeitsübertretung im Gewerbegebiet zur Republik bejahend eingestellt, keine GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.451.1.2026.R23Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026