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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des E Y in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Dezember 2003, Zl. Ia 370- 250/1999, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1999 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1999 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10, 11 a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.
Begründend führte sie aus, der 1966 geborene Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) habe seit 26. August 1991 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er habe sich bereits in der Zeit von April 1978 bis Mai 1991 in Österreich aufgehalten; er habe hier zwei Jahre die Volkschule und vier Jahre die Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang besucht; Beruf habe er keinen erlernt. Seit 26. Mai 2003 sei er bei der Firma W J Transport GmbH als Fahrer beschäftigt (Anmerkung: in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 4. Juli 2001 stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2000 bei einer Firma S Transporte Lagerhaus GmbH als Fahrer beschäftigt gewesen). Die belangte Behörde listete sämtliche (insgesamt 69) Bestrafungen des Beschwerdeführers in der Zeit von 1992 bis 2003 durch Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) auf. Auszugsweise stellte sie darüber, dass der Beschwerdeführer von Verwaltungsbehörden habe bestraft werden müssen folgendes fest:
"Mit Bescheid vom 26.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil bei einer Kontrolle am 14.10.1998 um 20.00 Uhr auf der A 14 Rheintalautobahn auf dem Parkplatz Hohenems in Fahrtrichtung Feldkirch festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges am 12.10.1998 die zwischen zwei Ruhezeiten zulässige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal wöchentliche zehn Stunden überschritten hatte. Die Lenkzeit am 12.10.1998 betrug 12 Stunden und 20 Minuten; "Mit Bescheid vom 26.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins d, VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil bei einer Kontrolle am 14.10.1998 um 20.00 Uhr auf der A 14 Rheintalautobahn auf dem Parkplatz Hohenems in Fahrtrichtung Feldkirch festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges am 12.10.1998 die zwischen zwei Ruhezeiten zulässige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal wöchentliche zehn Stunden überschritten hatte. Die Lenkzeit am 12.10.1998 betrug 12 Stunden und 20 Minuten;
mit Bescheid vom 26.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil bei einer Kontrolle am 14.10.1998 um 20.00 Uhr auf der A 14 Rheintalautobahn auf dem Parkplatz Hohenems in Fahrtrichtung Feldkirch festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens elf, dreimal pro Woche mindestens neun, zusammenhängende Stunden nicht eingehalten hatte. In der Nacht vom 12. auf den 13.10.1998 betrug die Ruhezeit sieben Stunden. In der Nacht vom 13. auf den 14.10.1998 betrug die Ruhezeit gar nur fünf Stunden und 30 Minuten; mit Bescheid vom 26.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins d, VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil bei einer Kontrolle am 14.10.1998 um 20.00 Uhr auf der A 14 Rheintalautobahn auf dem Parkplatz Hohenems in Fahrtrichtung Feldkirch festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens elf, dreimal pro Woche mindestens neun, zusammenhängende Stunden nicht eingehalten hatte. In der Nacht vom 12. auf den 13.10.1998 betrug die Ruhezeit sieben Stunden. In der Nacht vom 13. auf den 14.10.1998 betrug die Ruhezeit gar nur fünf Stunden und 30 Minuten;
...
mit Bescheid vom 09.04.1999, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000, weil bei einer Kontrolle am 25.11.1998 um 20.30 Uhr in Lustenau auf der B 204 auf Höhe des Zollamtes Lustenau, von der Schweiz kommend in Richtung Lustenau fahrend festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die zulässige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal wöchentlich zehn Stunden überschritten hatte. Er lenkte den LKW mit Anhänger in der Zeit vom 24.11.1998 22.15 Uhr bis 25.11.1998, mit Bescheid vom 09.04.1999, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins d, VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000, weil bei einer Kontrolle am 25.11.1998 um 20.30 Uhr in Lustenau auf der B 204 auf Höhe des Zollamtes Lustenau, von der Schweiz kommend in Richtung Lustenau fahrend festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die zulässige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal wöchentlich zehn Stunden überschritten hatte. Er lenkte den LKW mit Anhänger in der Zeit vom 24.11.1998 22.15 Uhr bis 25.11.1998,
20.20 Uhr. Die Lenkzeit betrug somit 10 Stunden und 36 Minuten; mit Bescheid vom 25.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung
nach § 134 Abs. 1 und 102 Abs. 11d KFG iVm Art. 8 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 25.11.1998 um 20.30 Uhr in Lustenau auf der B 204 auf Höhe des Zollamtes Lustenau, von der Schweiz kommend in Richtung Lustenau fahrend festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden bzw. dreimal pro Woche mindestens neun zusammenhängende Stunden nicht eingehalten hatte. Der Antragsteller lenkte in der Nacht vom 24.11.1998 auf den 25.11.1998 den Kraftwagenzug wobei der größte Ruhezeitblock innerhalb von 24 Stunden sieben Stunden und 16 Minuten betrug; ...nach Paragraph 134, Absatz eins und 102 Absatz 11 d, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins d, VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 25.11.1998 um 20.30 Uhr in Lustenau auf der B 204 auf Höhe des Zollamtes Lustenau, von der Schweiz kommend in Richtung Lustenau fahrend festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden bzw. dreimal pro Woche mindestens neun zusammenhängende Stunden nicht eingehalten hatte. Der Antragsteller lenkte in der Nacht vom 24.11.1998 auf den 25.11.1998 den Kraftwagenzug wobei der größte Ruhezeitblock innerhalb von 24 Stunden sieben Stunden und 16 Minuten betrug; ...
mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil er am 10.02.2000 um 21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 als Lenker eines Kraftwagenzuges die Tageslenkzeit von höchstens neun Stunden überschritten hatte. Die Lenkzeit des Antragstellers betrug bei der Kontrolle 12 Stunden und sechs Minuten; mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil er am 10.02.2000 um 21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 als Lenker eines Kraftwagenzuges die Tageslenkzeit von höchstens neun Stunden überschritten hatte. Die Lenkzeit des Antragstellers betrug bei der Kontrolle 12 Stunden und sechs Minuten;
mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 10.02.2000 um mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 10.02.2000 um
21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 festgestellt wurde, dass er am 09.02.2000 in der Zeit von
17.35 bis 22.30 Uhr als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene Lenkpause (nach 4.5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten oder dreimal 15 Minuten) nicht eingehalten hatte. Er lenkte den Kraftwagenzug fünf Stunden und 44 Minuten ohne Pause;
mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 2.000,--, weil bei einer Kontrolle am 10.02.2000 um mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 2.000,--, weil bei einer Kontrolle am 10.02.2000 um
21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit (innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden, dreimal pro Woche mindestens neun zusammenhängende Stunden) eingehalten hatte. Der Antragsteller hatte lediglich eine Ruhezeit von sechs Stunden und zehn Minuten eingehalten;
mit Bescheid vom 10.2.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 iVm Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 10.2.2000 um 21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges das Schaublatt länger als einen Tag verwendet hatte. Das Schaublatt wurde um 35 Minuten überschrieben; mit Bescheid vom 10.2.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 10.2.2000 um 21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges das Schaublatt länger als einen Tag verwendet hatte. Das Schaublatt wurde um 35 Minuten überschrieben;
mit Bescheid vom 10.02.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil er am 10.02.2000 gegen 21.00 Uhr auf der S 16 Arlbergschnellstraße als Lenker eines Kraftwagenzuges die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten hatte. Die Übertretung wurde anhand des Schaublattes festgestellt; mit Bescheid vom 10.02.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 98, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil er am 10.02.2000 gegen 21.00 Uhr auf der S 16 Arlbergschnellstraße als Lenker eines Kraftwagenzuges die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten hatte. Die Übertretung wurde anhand des Schaublattes festgestellt;
mit Bescheid vom 16.07.2002, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO mit einer Geldstrafe von S 300,--, weil E Y am 15.05.2001 um 09.36 in Feldkirch, Marktplatz Höhe Haus Nr. 12 in Fahrtrichtung Johanniterkirche nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden an dem er ursächlich beteiligt war, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hatte, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hatte. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 02.12.2002 wurde einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In seiner Begründung hat der unabhängige Verwaltungssenat ausgeführt, dass es unerheblich sei, wenn vom Antragsteller behauptet werde, dass er einen Zettel mit seinem Namen und der Telefonnummer seiner Firma in einem benachbarten Geschäft übergeben habe (in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS konnte sich die angegebene Zeugin an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr konkret erinnern), da der im § 4 Abs. 5 StVO geforderte Identitätsnachweis das Vorweisen eines Lichtbildausweises erfordere, ein solcher Identitätsnachweis erfolgte vom Antragsteller nicht; mit Bescheid vom 16.07.2002, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO mit einer Geldstrafe von S 300,--, weil E Y am 15.05.2001 um 09.36 in Feldkirch, Marktplatz Höhe Haus Nr. 12 in Fahrtrichtung Johanniterkirche nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden an dem er ursächlich beteiligt war, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hatte, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hatte. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 02.12.2002 wurde einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In seiner Begründung hat der unabhängige Verwaltungssenat ausgeführt, dass es unerheblich sei, wenn vom Antragsteller behauptet werde, dass er einen Zettel mit seinem Namen und der Telefonnummer seiner Firma in einem benachbarten Geschäft übergeben habe (in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS konnte sich die angegebene Zeugin an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr konkret erinnern), da der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO geforderte Identitätsnachweis das Vorweisen eines Lichtbildausweises erfordere, ein solcher Identitätsnachweis erfolgte vom Antragsteller nicht;
...
mit Bescheid vom 02.02.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO mit einer Geldstrafe von S 1.050,--, weil er am 01.11.1999 um 15.27 Uhr mit dem von ihm gelenkten PKW in Göfis auf der L 65 auf Höhe Km 0.65 in Fahrtrichtung Frastanz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten hatte; mit Bescheid vom 02.02.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit einer Geldstrafe von S 1.050,--, weil er am 01.11.1999 um 15.27 Uhr mit dem von ihm gelenkten PKW in Göfis auf der L 65 auf Höhe Km 0.65 in Fahrtrichtung Frastanz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten hatte;
...
mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 500,--, weil er als Lenker Kraftwagenzuges (LKW mit Anhänger der Firma S Transporte Lagerhaus GmbH) unterlassen hatte, bei einer Kontrolle am 07.05.2000 um 15.45 Uhr auf der Autobahn A 14 auf Höhe der Abfahrt Hohenems, die Schaublätter der laufenden Woche bzw. des letzten Tages der vergangenen Woche mitzuführen. Der Antragsteller konnte zum Kontrollzeitpunkt die Fahrtenschaublätter der laufenden Woche, bzw. das Schaublatt des letzten Arbeitstages der vorlegen. Der Antragsteller gab an, in diesem Zeitraum keine Lenkverpflichtung gehabt zu haben, einen diesbezüglichen Arbeitsnachweis konnte er ebenfalls vorlegen. Der vom Kontrollorgan am 08.05.2000 telefonisch mitgeteilten Aufforderung um Zusendung der Schaublätter, bzw. eines Arbeitsnachweises für den gegenständlichen Zeitraum kam die Firma S nicht nach. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung teilte der Antragsteller mit, dass er in der Vorwoche keine Lenktätigkeit erbracht habe, und daher auch keine Schaublätter vorlegen konnte. In der Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG vom 10.07.2000 wurde angeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, sich über einen bestimmten Zeitraum im Ausland zu befinden und daher angeboten worden sei, seitens der Organe der Zollwache mit seinem Arbeitgeber Kontakt auf zu nehmen. Seitens der Firma S seien die versprochenen Unterlagen nicht geschickt worden. Über die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsnachweises für den gegenständlichen Zeitraum wurde angemerkt, dass die Kontrollorgane die Einhaltung der Sozialvorschriften des Fahrpersonals gemäß § 102 Abs. 11 a KFG zu überprüfen haben. Dazu haben die Lenker analog zu den Bestimmungen über die Fahrtenschaublätter gegebenenfalls auch die entsprechenden Arbeitsnachweise vorzulegen. Die Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, am 02.10.2000 unterschrieb er bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein mündliches Straferkenntnis; mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG mit einer Geldstrafe von S 500,--, weil er als Lenker Kraftwagenzuges (LKW mit Anhänger der Firma S Transporte Lagerhaus GmbH) unterlassen hatte, bei einer Kontrolle am 07.05.2000 um 15.45 Uhr auf der Autobahn A 14 auf Höhe der Abfahrt Hohenems, die Schaublätter der laufenden Woche bzw. des letzten Tages der vergangenen Woche mitzuführen. Der Antragsteller konnte zum Kontrollzeitpunkt die Fahrtenschaublätter der laufenden Woche, bzw. das Schaublatt des letzten Arbeitstages der vorlegen. Der Antragsteller gab an, in diesem Zeitraum keine Lenkverpflichtung gehabt zu haben, einen diesbezüglichen Arbeitsnachweis konnte er ebenfalls vorlegen. Der vom Kontrollorgan am 08.05.2000 telefonisch mitgeteilten Aufforderung um Zusendung der Schaublätter, bzw. eines Arbeitsnachweises für den gegenständlichen Zeitraum kam die Firma S nicht nach. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung teilte der Antragsteller mit, dass er in der Vorwoche keine Lenktätigkeit erbracht habe, und daher auch keine Schaublätter vorlegen konnte. In der Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG vom 10.07.2000 wurde angeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, sich über einen bestimmten Zeitraum im Ausland zu befinden und daher angeboten worden sei, seitens der Organe der Zollwache mit seinem Arbeitgeber Kontakt auf zu nehmen. Seitens der Firma S seien die versprochenen Unterlagen nicht geschickt worden. Über die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsnachweises für den gegenständlichen Zeitraum wurde angemerkt, dass die Kontrollorgane die Einhaltung der Sozialvorschriften des Fahrpersonals gemäß Paragraph 102, Absatz 11, a KFG zu überprüfen haben. Dazu haben die Lenker analog zu den Bestimmungen über die Fahrtenschaublätter gegebenenfalls auch die entsprechenden Arbeitsnachweise vorzulegen. Die Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, am 02.10.2000 unterschrieb er bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein mündliches Straferkenntnis;
mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 42 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe von S 3.000,--, weil er am 07.05.2000 um 15.45 Uhr auf der Autobahn A 14 auf Höhe der Abfahrt Hohenems in Fahrtrichtung Deutschland, als Lenker eines Kraftwagenzuges zum Zeitpunkt des Wochenendfahrverbotes lenkte. Zu seiner Rechtfertigung führt er an, dass er als Ladegut Kartoffeln nach Deutschland zu fahren habe. Gegen die Strafverfügung vom 25.05.2000 erhob er Einspruch und begründete diesen damit, dass er gegen 15.30 Uhr (Anmerkung: also zu einem Zeitpunkt als das Wochenendfahrverbot bereits in Kraft war) vom Standort Klaus losgefahren sei. Er habe als Ladung frische Kartoffeln transportiert und sei daher vom Fahrverbot (gemeint war wohl Wochenendfahrverbot) ausgenommen sei. Die Ladung sei um 2:00 Uhr für einen Großmarkt in Köln bestimmt gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 10.07.2000 führte die Zollwachabteilung Hittisau/MÜG aus, dass die vom Antragsteller angeführte Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 3 StVO über den Transport von verderblichen Waren nicht zutreffe, da mit einem Lastkraftwagenzug (Lastkraftwagen und Anhänger) nur mit einer schriftlichen Bewilligung Transporte während des Wochenendfahrverbots durchgeführt werden dürfen. Da der vorliegende Transport mit dem in der Anzeige angeführten Lastkraftwagen ohne Bewilligung durchgeführt wurde und bei der Beförderung von Kartoffeln für diese Art von Fahrzeugen keine Ausnahmebestimmung vorliegt, sei die Anzeige erstattet worden. Die Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, am 02.10.2000 hat der bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein mündliches Straferkenntnis unterschrieben; mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 42, Absatz 2, StVO mit einer Geldstrafe von S 3.000,--, weil er am 07.05.2000 um 15.45 Uhr auf der Autobahn A 14 auf Höhe der Abfahrt Hohenems in Fahrtrichtung Deutschland, als Lenker eines Kraftwagenzuges zum Zeitpunkt des Wochenendfahrverbotes lenkte. Zu seiner Rechtfertigung führt er an, dass er als Ladegut Kartoffeln nach Deutschland zu fahren habe. Gegen die Strafverfügung vom 25.05.2000 erhob er Einspruch und begründete diesen damit, dass er gegen 15.30 Uhr (Anmerkung: also zu einem Zeitpunkt als das Wochenendfahrverbot bereits in Kraft war) vom Standort Klaus losgefahren sei. Er habe als Ladung frische Kartoffeln transportiert und sei daher vom Fahrverbot (gemeint war wohl Wochenendfahrverbot) ausgenommen sei. Die Ladung sei um 2:00 Uhr für einen Großmarkt in Köln bestimmt gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 10.07.2000 führte die Zollwachabteilung Hittisau/MÜG aus, dass die vom Antragsteller angeführte Ausnahmebestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StVO über den Transport von verderblichen Waren nicht zutreffe, da mit einem Lastkraftwagenzug (Lastkraftwagen und Anhänger) nur mit einer schriftlichen Bewilligung Transporte während des Wochenendfahrverbots durchgeführt werden dürfen. Da der vorliegende Transport mit dem in der Anzeige angeführten Lastkraftwagen ohne Bewilligung durchgeführt wurde und bei der Beförderung von Kartoffeln für diese Art von Fahrzeugen keine Ausnahmebestimmung vorliegt, sei die Anzeige erstattet worden. Die Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, am 02.10.2000 hat der bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein mündliches Straferkenntnis unterschrieben;
..."
Nach Wiedergabe der (mit Eingabe vom 7. November 2003 erstatteten) Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und Zitierung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von 1992 bis 2003 insgesamt 69 Mal wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Eine Vielzahl dieser Übertretungen würden das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung betreffen, somit Vorschriften, die zum Schutz von Leib und Leben Dritter erlassen worden seien. Auch wenn Berufskraftfahrer von ihren Arbeitgebern angehalten seien, möglichst viele Fahrten zu machen und Personen, die (jährlich) viele Kilometer unterwegs seien, einer erhöhten Gefahr unterlägen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz zu begehen, müsse bei einem Berufskraftfahrer auf die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften besonderes Augenmerk gelegt werden; der Beschwerdeführer habe Übertretungen auch als Privatperson begangen. Teilweise seien ihm mit einer Anzeige (und den danach folgenden Bescheiden) mehrere Tatbestände im Zusammenhang mit der Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit angelastet worden; diese Übertretungen habe der Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen, also über einen längeren Zeitraum begangen. Als besonders schwerwiegend müsse gewertet werden, dass er immer wieder die Lenkzeit beim Lenken eines Kraftwagenzuges überschritten bzw. die erforderlichen Lenkpausen nicht eingehalten habe; dabei sei nicht ausgeschlossen, dass der Lenker übermüdet sei. Durch das Lenken von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand sei die Gefahr folgenschwerer Unfälle besonders groß (die belangte Behörde führte dazu die konkrete Übertretungen, deren