Entscheidungsdatum
30.09.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W185 2315327-1/6E
W185 2315328-1/6E
IM Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0715/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0715/2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a NAG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, NAG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet.
Die BF stellten am 12.12.2023 schriftlich sowie am 01.03.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die BF stellten am 12.12.2023 schriftlich sowie am 01.03.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026). Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Mit Note vom 11.03.2024 wurde der gegenständliche Einreiseantrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt.
Das BFA führte in einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) vom 13.05.2024 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen für die Familienzusammenführung - mit Ausnahme der fristgerechten Antragstellung - grundsätzlich erfüllt seien. Trotz der verspäteten Antragstellung sei daher aufgrund des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen, da die Einreise der Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten erscheine. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sei somit nach Einreise der antragstellenden Personen wahrscheinlich.Das BFA führte in einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) vom 13.05.2024 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen für die Familienzusammenführung - mit Ausnahme der fristgerechten Antragstellung - grundsätzlich erfüllt seien. Trotz der verspäteten Antragstellung sei daher aufgrund des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen, da die Einreise der Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten erscheine. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sei somit nach Einreise der antragstellenden Personen wahrscheinlich.
Am 15.01.2025 erstattete das BFA eine weitere Stellungnahme und führte darin nunmehr aus, dass die geltend gemachte Familieneigenschaft zwar unzweifelhaft bestehe, nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aber dennoch nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson seit dem 07.10.2024 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Am 15.01.2025 erstattete das BFA eine weitere Stellungnahme und führte darin nunmehr aus, dass die geltend gemachte Familieneigenschaft zwar unzweifelhaft bestehe, nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aber dennoch nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson seit dem 07.10.2024 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
Mit Schreiben vom 29.01.2025 wurde den BF seitens der ÖB Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Mit Stellungnahme vom 07.02.2025 brachten die BF zusammengefasst vor, dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner sei angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragstellerin erfolge. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen.Mit Stellungnahme vom 07.02.2025 brachten die BF zusammengefasst vor, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner sei angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragstellerin erfolge. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens eingebracht werden, jedoch müsste man dafür erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen.
Mit Mitteilung vom 11.02.2025 wurde der ÖB Damaskus vom BFA mitgeteilt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
Mit Bescheid vom 17.02.2025 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG (idF vor dem 12. Juni 2026) in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) ab. Begründend wurde auf die negative Stellungnahme des BFA verwiesen.Mit Bescheid vom 17.02.2025 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) ab. Begründend wurde auf die negative Stellungnahme des BFA verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.03.2025, in der zunächst moniert wird, dass den BF am 13.05.2024 zunächst eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose übermittelt worden sei. Nach Vorgabe des BFA sei die ÖB dann aber aufgefordert worden, die Prognose als gegenstandslos zu betrachten. In der Folge sei eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme der BF vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente aus der im Februar eingebrachten Stellungnahme wiederholt und betont, dass es, um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, ratsam wäre, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Zudem wurde in der Beschwerde angeregt, die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling allein deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und auf dieses Ergebnis Rücksicht zu nehmen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.03.2025, in der zunächst moniert wird, dass den BF am 13.05.2024 zunächst eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose übermittelt worden sei. Nach Vorgabe des BFA sei die ÖB dann aber aufgefordert worden, die Prognose als gegenstandslos zu betrachten. In der Folge sei eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme der BF vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente aus der im Februar eingebrachten Stellungnahme wiederholt und betont, dass es, um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, ratsam wäre, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Zudem wurde in der Beschwerde angeregt, die Frage, ob Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling allein deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und auf dieses Ergebnis Rücksicht zu nehmen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.05.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 03.03.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 09.03.2026 teilte das BFA im Wesentlichen mit, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Zuerkennung habe zugrunde gelegen, dass die Bezugsperson im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch das Assad-Regime bzw. die syrische Regierung aufgrund von Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst oder wegen Wehrdienstentzugs sowie daraus resultierende strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Das BFA habe am 07.10.2024 aufgrund der Mitteilung über die Begehung einer Straftat ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet. Zunächst sei der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet worden. Mittlerweile sei die Bezugsperson am 12.12.2024 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der ersten Jahreshälfte 2025 habe für Syrien-Verfahren ein Entscheidungsstopp bestanden, wodurch sich ein Rückstau an Asylverfahren gebildet habe. Aufgrund der unklaren Entwicklung der Lage in Syrien sei zudem auf aktuelle Länderinformationen gewartet worden. Innerhalb der nächsten drei bis vier Wochen solle eine Einvernahme durchgeführt und anschließend ein Aberkennungsbescheid erlassen werden. Hauptgrund für die Aberkennung werde voraussichtlich die Lageänderung in Syrien sein, da das begangene Strafdelikt nach Ansicht des zuständigen Referenten (noch) keinen Ausschlussgrund darstelle. Die Lage in Syrien sei jedoch fortlaufenden Änderungen unterworfen und könne in Gesamtschau der Länderberichte noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die eingetretene Änderung auch eine Aberkennung rechtfertige. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch von dauerhafter Natur sei.
Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2026, Zl. 1311995200-231179810, wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten aberkannt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach Syrien erlassen.
Die von der Bezugsperson gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde ist seit 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 12.12.2023 schriftlich sowie am 01.03.2024 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2, genannt.Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 12.12.2023 schriftlich sowie am 01.03.2024 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2, genannt.
Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund der Straffälligkeit der Bezugsperson leitete das BFA am 07.10.2024 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) ein. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund der Straffälligkeit der Bezugsperson leitete das BFA am 07.10.2024 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) ein.
Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2026, Zl. 1311995200-231179810, wurde der Bezugsperson aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) aberkannt, subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen sie erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2026, Zl. 1311995200-231179810, wurde der Bezugsperson aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) aberkannt, subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen sie erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bezugsperson am 20.05.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben und ist diese Beschwerde seit dem 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den BF, zu deren Antragstellung und zur Bezugsperson beruhen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren ergeben sich zum einen aus dem Schreiben des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2026 und zum anderen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheid des BFA vom 21.04.2026, Zl. 1311995200-231179810. Dass die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde seit 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich aus einer Nachschau zu der hg. Verfahrenszahl XXXX .Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren ergeben sich zum einen aus dem Schreiben des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2026 und zum anderen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheid des BFA vom 21.04.2026, Zl. 1311995200-231179810. Dass die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde seit 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich aus einer Nachschau zu der hg. Verfahrenszahl römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der gegenständliche Bescheid betrifft am 12.12.2023 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Der gegenständliche Bescheid betrifft am 12.12.2023 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026).
Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:
„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“
§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:
„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt. (4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).
Die Anträge auf Einreise wurden mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 17.02.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Die Vertretungsbehörde stützte sich auf dabei auf eine entsprechende Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023 zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt.
Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12. Juni 2026 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt:Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt:
Der Verfassungsgerichtshof führte darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörige eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden.Der Verfassungsgerichtshof führte darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d.h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörige eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden.
Im vorliegenden Fall liegt betreffend die Bezugsperson jedoch kein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist, vor. Das behördliche Ermittlungsverfahren fand mit Bescheid des BFA vom 21.04.2026 seinen Abschluss, die Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte letztlich zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA. Es kann sich daher in weiterer Folge verfahrensgegenständlich auch keine Notwendigkeit ergeben, eine mögliche Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (potentiell rechtswidrige Einleitung, potentiell ungebührlich lange Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend machen zu können.
Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus/Entzug der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in das Beschwerdeverfahren der Bezugsperson betreffend die Aberkennung ihres Status ergibt sich, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2026 vorgelegt wurde, sodass vor dem Hintergrund des § 34 VwGVG auch nicht erkannt werden kann, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus/Entzug der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in das Beschwerdeverfahren der Bezugsperson betreffend die Aberkennung ihres Status ergibt sich, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2026 vorgelegt wurde, sodass vor dem Hintergrund des Paragraph 34, VwGVG auch nicht erkannt werden kann, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Wenn die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions)rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG befasst, keine Notwendigkeit, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.Wenn die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions)rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG befasst, keine Notwendigkeit, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren EinreisetitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2315327.1.00Im RIS seit
23.10.2026Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026