TE Bvwg Beschluss 2026/10/19 W622 2322488-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2026
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Entscheidungsdatum

19.10.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
NAG §46a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 46a heute
  2. NAG § 46a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Spruch


,

W622 2322555-1/11E

W622 2322552-1/10E

W622 2322488-1/10E

W622 2322553-1/10E

W622 2322551-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Proksch über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1993, 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2012, 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2014, 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2015 und 5 mj. XXXX , geboren am XXXX 2017, alle syrische Staatsangehörige, 2.) bis 5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX 1993, alle vertreten durch Dr.in Judith HALLER (Österreichisches Rotes Kreuz), gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.05.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Proksch über die gemeinsame Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1993, 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2012, 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2014, 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2015 und 5 mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2017, alle syrische Staatsangehörige, 2.) bis 5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 1993, alle vertreten durch Dr.in Judith HALLER (Österreichisches Rotes Kreuz), gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.05.2025, Zahl römisch 40 :

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen am 09.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖG Istanbul). Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1985, syrischer Staatsangehöriger, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.10.2023, Zahl XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, genannt. Er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leiblicher Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen, für die seine Ehefrau die Anträge gestellt habe. Zum Antragszeitpunkt seien die Kinder minderjährig und ledig gewesen. 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen am 09.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖG Istanbul). Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 1985, syrischer Staatsangehöriger, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.10.2023, Zahl römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, genannt. Er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leiblicher Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen, für die seine Ehefrau die Anträge gestellt habe. Zum Antragszeitpunkt seien die Kinder minderjährig und ledig gewesen.

In den Befragungsformularen vom 15.01.2024 wurde weiter ausgeführt, dass im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert habe, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson weiterhin bestehe sowie, dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.

2. In einer Stellungnahme gemäß § 35 AsylG 2005 und Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005. jeweils vom 26.02.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, womit schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.2. In einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 und Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. jeweils vom 26.02.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig, womit schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.

3. Mit Schreiben vom 04.04.2025 wurde den Beschwerdeführer:innen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an beide BF nicht wahrscheinlich sei, und ihnen gleichzeitig die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA übermittelt.

4. Die Beschwerdeführer:innen brachten am 11.04.2025 über ihre Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer:innen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Es werde daher beantragt, den Anträgen der Beschwerdeführer:innen stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren, in eventu mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.

5. Mit E-Mail vom 22.04.2026 wurde dem ÖG Istanbul vom BFA mitgeteilt, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde; dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG 2005.5. Mit E-Mail vom 22.04.2026 wurde dem ÖG Istanbul vom BFA mitgeteilt, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde; dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG 2005.

6. Mit Bescheid vom 06.05.2025 verweigerte das ÖG Istanbul die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.6. Mit Bescheid vom 06.05.2025 verweigerte das ÖG Istanbul die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.

Die Anträge der Beschwerdeführer:innen seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.Die Anträge der Beschwerdeführer:innen seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.

7. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 30.05.2026 im Namen aller Beschwerdeführer:innen eingebrachte Beschwerde, welche am selben Tag beim ÖG Istanbul einlangte.

Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und zudem ausgeführt, die Bezugsperson habe nicht wegen einer Verfolgung durch die syrische Regierung, sondern wegen einer Verfolgung durch die islamistische Al Nusra-Front, die nun unter dem neuen Namen HTS die Macht in Syrien ergriffen habe, Asyl beantragt. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall sei zudem eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfolgt.Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und zudem ausgeführt, die Bezugsperson habe nicht wegen einer Verfolgung durch die syrische Regierung, sondern wegen einer Verfolgung durch die islamistische Al Nusra-Front, die nun unter dem neuen Namen HTS die Macht in Syrien ergriffen habe, Asyl beantragt. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall sei zudem eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach § 34 AsyIG im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, d.h. ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsyIG im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, d.h. ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Rechtssache Chakroun festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle. Der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten dürfe nicht so genutzt werden, dass das Ziel der Richtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz würde verletzt werden, wenn Staaten Anträge auf Familienzusammenführung allein aufgrund eines laufenden Verfahrens zur Aberkennung des Stauts des Asylberechtigten ablehnen dürften, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und zu berücksichtigen. Eine solche Maßnahme finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Sie würde zudem ein erhebliches Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung der Artikel 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der entsprechenden Artikel 7, 41 und 47 der Grundrechtecharta (GRC) darstellen.

Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden. Das BFA würde damit nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs während der Bearbeitungszeit durch das BFA gehemmt sei.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.10.2025, digital signiert am 15.10.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten übermittelt und zudem ausgeführt, dass die die Beschwerde gegen den am 06.05.2025 zugestellten Bescheid am 30.05.2025 eingebracht worden sei.

9. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten, langte (elektronisch) am 15.10.2025 bzw. (postalisch) am 30.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W165 zugewiesen.

10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.01.2026 wurde mit Aktenvermerk vom 19.01.2026 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W122 neu zugewiesen.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2026 wurden die Beschwerdeführer:innen über Ihre Vertretung aufgefordert, die Bescheide in Kopie zu übermitteln.

12. Am 07.04.2026 legten die Beschwerdeführer:innen über Ihre Vertretung die Bescheide dem Bundesverwaltungsgericht vor.

13. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2026 wurde mit Aktenvermerk vom 30.09.2026 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W622 neu zugewiesen.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2026 wurde das BFA aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2026 wurde das BFA aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

15. In der Stellungnahme des BFA vom 15.10.2026 wurde mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen, am 09.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 beim ÖG Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1985, syrischer Staatsangehöriger, genannt und angeführt, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sei.Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen, am 09.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 beim ÖG Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 1985, syrischer Staatsangehöriger, genannt und angeführt, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sei.

Die Bezugsperson stellte am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und es wurde ihr mit Bescheid des BFA vom 30.10.2023, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Infolge des Regimewechsels wurde gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG (idF vor dem 12. Juni 2026) eingeleitet und dieses Verfahren eingestellt.Die Bezugsperson stellte am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und es wurde ihr mit Bescheid des BFA vom 30.10.2023, Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Infolge des Regimewechsels wurde gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) eingeleitet und dieses Verfahren eingestellt.

Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen zur Bezugsperson getroffen. Die gegenständlichen Anträge wurden seitens des ÖG Istanbul unter Verweis auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schon aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen sowie zur Bezugsperson gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 26.02.2025 und aus den Feststellungen im Bescheid vom 06.05.2025 ergibt sich, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:innen zur Bezugsperson gehen weder aus der Stellungnahme des BFA vom 26.02.2025 noch aus dem Bescheid vom 06.05.2025 hervor und sind auch sonst nicht aus dem Verwaltungsakt ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Der gegenständliche Bescheid betrifft fünf am 09.01.2024 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12. Juni 2026. Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft fünf am 09.01.2024 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachte Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026. Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:

„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:

1.       Belangte Behörde ist das Bundesamt.

2.       Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.

3.       Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.

4.       Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“

§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:

„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und

2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.

(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind

1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,

2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,

3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,

4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder

5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder

3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.

§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“

Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einreise wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des damals zuständigen Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.05.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig war. Die Vertretungsbehörde stütze sich nach einer entsprechenden Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dabei auf § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses Aberkennungsverfahren nunmehr eingestellt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einreise wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des damals zuständigen Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.05.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig war. Die Vertretungsbehörde stütze sich nach einer entsprechenden Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dabei auf Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses Aberkennungsverfahren nunmehr eingestellt.

Da sich der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025 nicht entnehmen lässt, dass eine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.

Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein.

Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ist einerseits zu ermitteln, ob die Ehe gemäß den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften rechtswirksam zustande gekommen ist, und ist andererseits eine ordre-public Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001) durchzuführen. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ist einerseits zu ermitteln, ob die Ehe gemäß den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften rechtswirksam zustande gekommen ist, und ist andererseits eine ordre-public Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insb. VwGH vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001) durchzuführen.

Betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer:innen könnte es im Fall von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sei, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. die Beschwerdeführer:innen diesbezüglich gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu belehren.]Betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer:innen könnte es im Fall von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sei, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. die Beschwerdeführer:innen diesbezüglich gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren.]

Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die entsprechenden Kontakte zur zuständigen Österreichischen Botschaft bzw. zum zuständigen Generalkonsulat verfügt. Darüber hinaus geht es in dem vorliegenden Fall insbesondere nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.

Gemäß § 19 Abs. 12 NAG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

A.       Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Ehe Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderjährigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W622.2322488.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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