Entscheidungsdatum
20.10.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
W208 2341757-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.03.2026, Zl. 1415569705-241595187, wegen Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes, Rückkehrentscheidung und Abschiebung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.03.2026, Zl. 1415569705-241595187, wegen Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes, Rückkehrentscheidung und Abschiebung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides – unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Spruchpunkts I. – insgesamt zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides – unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Spruchpunkts römisch eins. – insgesamt zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, abgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art 18 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird Ihnen gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 4 und Abs 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird Ihnen gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach SYRIEN zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach SYRIEN zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 19.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am 20.10.2024 durchgeführten Erstbefragung in der Sprache ARABISCH gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland wegen des Krieges und des drohenden Wehrdienstes verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach SYRIEN würde sie um ihr Leben fürchten (AS 13).1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 19.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am 20.10.2024 durchgeführten Erstbefragung in der Sprache ARABISCH gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland wegen des Krieges und des drohenden Wehrdienstes verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach SYRIEN würde sie um ihr Leben fürchten (AS 13).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 15).
2. Am 18.02.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP durch das BFA in arabischer Sprache (AS 77). Dabei gab die bP an, in SYRIEN, in der Provinz DEIR EZ-ZOR in der Stadt XXXX geboren zu sein und dort bis Anfang 2018 gearbeitet zu haben. Sie sei dort 4-5 Jahre zur Schule gegangen und habe dann in Syrien keinen Beruf ausgeübt, in der Türkei aber als Bauarbeiter gearbeitet (AS 76). Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie SYRIEN im Alter von 15 Jahren wegen des Krieges verlassen habe und aus Angst vor dem Militärdienst. Die bP habe aus SYRIEN weg wollen, um dann irgendwo anders einen Job zu bekommen, um die Familie zu Hause zu unterstützen (AS 79). In ÖSTERREICH arbeite sie seit Juli 2025 bei der Fa. XXXX und unterstütze auch das Land mit ihrer Arbeit. Wegen der Arbeit habe die bP keine Zeit für den Deutschkurs (AS 80, 83).2. Am 18.02.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP durch das BFA in arabischer Sprache (AS 77). Dabei gab die bP an, in SYRIEN, in der Provinz DEIR EZ-ZOR in der Stadt römisch 40 geboren zu sein und dort bis Anfang 2018 gearbeitet zu haben. Sie sei dort 4-5 Jahre zur Schule gegangen und habe dann in Syrien keinen Beruf ausgeübt, in der Türkei aber als Bauarbeiter gearbeitet (AS 76). Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie SYRIEN im Alter von 15 Jahren wegen des Krieges verlassen habe und aus Angst vor dem Militärdienst. Die bP habe aus SYRIEN weg wollen, um dann irgendwo anders einen Job zu bekommen, um die Familie zu Hause zu unterstützen (AS 79). In ÖSTERREICH arbeite sie seit Juli 2025 bei der Fa. römisch 40 und unterstütze auch das Land mit ihrer Arbeit. Wegen der Arbeit habe die bP keine Zeit für den Deutschkurs (AS 80, 83).
Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 85).
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 27.03.2026 (AS 89) wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der bP nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG die Abschiebung der bP zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 27.03.2026 (AS 89) wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der bP nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung der bP zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass sich die Rückkehrbefürchtung bei der Einvernahme der bP vor dem BFA hauptsächlich auf kleine Gruppierungen der Daesh beschränkt hätten, wodurch sie bedroht wäre. Da ihr ursprünglicher Fluchtgrund (Krieg und Wehrpflicht) nicht mehr existent sei, versuche sie dadurch noch ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren. Jedoch handle es sich bei den Angriffen der Daesh Zellen um gezielte Anschläge oder Angriffe auf Militär- oder Staatsmacht. Eine konkrete Bedrohung der bP in SYRIEN sei daher nicht abzuleiten gewesen und habe die bP im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen können (AS 246). Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass sich die Rückkehrbefürchtung bei der Einvernahme der bP vor dem BFA hauptsächlich auf kleine Gruppierungen der Daesh beschränkt hätten, wodurch sie bedroht wäre. Da ihr ursprünglicher Fluchtgrund (Krieg und Wehrpflicht) nicht mehr existent sei, versuche sie dadurch noch ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren. Jedoch handle es sich bei den Angriffen der Daesh Zellen um gezielte Anschläge oder Angriffe auf Militär- oder Staatsmacht. Eine konkrete Bedrohung der bP in SYRIEN sei daher nicht abzuleiten gewesen und habe die bP im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen können (AS 246).
Die bP habe sich bereits in der Türkei durch Arbeit selbst versorgen können und sei im Fall ihrer Rückkehr zu erwarten, dass ihre Familie und Angehörige – die nach wie vor in der Heimatprovinz der bP, Deir ez-Zor, aufhältig seien – gewillt und in der Lage seien, ihr im Bedarfsfall – zumindest über einen absehbaren Zeitraum hinweg – Unterstützung zu bieten (AS 251-252). Es sei keine derart volatile Sicherheits- oder Versorgungslage in der Heimatprovinz der bP zu erkennen, aufgrund dessen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 bzw 3 EMRK drohen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde begründend ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ergeben hätten. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV. wurde auf die Interessensabwägung hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK hingewiesen und ausgeführt, dass sich lediglich ein Verwandter (Cousin) der bP ebenfalls in ÖSTERREICH aufhalte, dieser befinde sich noch im laufenden Asylverfahren und stehe die bP in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Auch sonst führe die bP kein Familienleben in ÖSTERREICH. Die bP sei erst kurz in ÖSTERREICH aufhältig und strafrechtlich unbescholten. Sie gehe in Österreich seit 01.07.2025 einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge einigermaßen über Deutschkenntnisse. Es habe bei der bP keine Integrationsverfestigung in ÖSTERREICH festgestellt werden können. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche der Rückkehrentscheidung entgegenstehen und sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der bP würden keine vorliegen (Spruchpunkt V.) und sei die Rückkehrentscheidung mit der in Spruchpunkt VI. festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen festzulegen gewesen.Die bP habe sich bereits in der Türkei durch Arbeit selbst versorgen können und sei im Fall ihrer Rückkehr zu erwarten, dass ihre Familie und Angehörige – die nach wie vor in der Heimatprovinz der bP, Deir ez-Zor, aufhältig seien – gewillt und in der Lage seien, ihr im Bedarfsfall – zumindest über einen absehbaren Zeitraum hinweg – Unterstützung zu bieten (AS 251-252). Es sei keine derart volatile Sicherheits- oder Versorgungslage in der Heimatprovinz der bP zu erkennen, aufgrund dessen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw 3 EMRK drohen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde begründend ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ergeben hätten. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch vier. wurde auf die Interessensabwägung hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK hingewiesen und ausgeführt, dass sich lediglich ein Verwandter (Cousin) der bP ebenfalls in ÖSTERREICH aufhalte, dieser befinde sich noch im laufenden Asylverfahren und stehe die bP in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Auch sonst führe die bP kein Familienleben in ÖSTERREICH. Die bP sei erst kurz in ÖSTERREICH aufhältig und strafrechtlich unbescholten. Sie gehe in Österreich seit 01.07.2025 einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge einigermaßen über Deutschkenntnisse. Es habe bei der bP keine Integrationsverfestigung in ÖSTERREICH festgestellt werden können. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche der Rückkehrentscheidung entgegenstehen und sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der bP würden keine vorliegen (Spruchpunkt römisch fünf.) und sei die Rückkehrentscheidung mit der in Spruchpunkt römisch sechs. festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen festzulegen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde (AS 301), die sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VI. richtet (AS 303). Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere in der Heimatregion der bP die Sicherheitslage volatil und die humanitäre Situation prekär sei. Auch die sozioökonomische Lage sei in der Heimatregion besonders schlecht und hätte die belangte Behörde der bP (zumindest) subsidiären Schutz zuerkennen müssen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde (AS 301), die sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. richtet (AS 303). Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere in der Heimatregion der bP die Sicherheitslage volatil und die humanitäre Situation prekär sei. Auch die sozioökonomische Lage sei in der Heimatregion besonders schlecht und hätte die belangte Behörde der bP (zumindest) subsidiären Schutz zuerkennen müssen.
5. Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 21.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
6. Am 23.09.2026 führte das BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache mit der bP und deren Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und nahm entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der bP und ihrem Leben in ÖSTERREICH:
Die bP ist ein syrischer Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischer Religion. Die bP spricht ARABISCH und kaum DEUTSCH.
Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat bis zu ihrer Ausreise aus SYRIEN die Schule besucht und danach in der TÜRKEI als Bauarbeiter gearbeitet (AS 76).
Die bP reiste im Frühjahr 2018 (VHS 5, AS 76) im Alter von 15 Jahren mit seiner Familie illegal und schlepperunterstützt von SYRIEN in die TÜRKEI und nach sechsjährigem Aufenthalt von dort wiederum illegal und schlepperunterstützt weiter Richtung ÖSTERREICH aus, wo sie am 19.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die bP stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz DEIR EZ-ZOR im Osten SYRIENS und hat dort gelebt und sechs Jahre die Schule besucht, bis sie im Alter von 15 Jahren mit ihrer Familie wegen des Bürgerkrieges in die TÜRKEI ausgereist ist (VHS 5, 11-12).Die bP stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz DEIR EZ-ZOR im Osten SYRIENS und hat dort gelebt und sechs Jahre die Schule besucht, bis sie im Alter von 15 Jahren mit ihrer Familie wegen des Bürgerkrieges in die TÜRKEI ausgereist ist (VHS 5, 11-12).
Am 20.01.2024 hat die bP ihre nunmehrige Ehefrau XXXX , geboren am XXXX 2006 , geheiratet, das Paar hat keine Kinder. Die Ehefrau hält sich in der Türkei bei Familienmitgliedern auf, welche sie auch versorgen (VHS 5, AS 77-78).Am 20.01.2024 hat die bP ihre nunmehrige Ehefrau römisch 40 , geboren am römisch 40 2006 , geheiratet, das Paar hat keine Kinder. Die Ehefrau hält sich in der Türkei bei Familienmitgliedern auf, welche sie auch versorgen (VHS 5, AS 77-78).
Eine Schwester der bP und deren Mann leben in DEUTSCHLAND in der Stadt DORTMUND (VHS 12).
In SYRIEN leben noch folgende Verwandte der bP:
Die Mutter der bP und ihre Brüder XXXX und XXXX , ihre Schwester XXXX sowie die Ehefrau und zwei Kinder des erstgenannten Bruders. Sie leben im ca. 100 m2 großen Haus der Familie in der Stadt XXXX in der Provinz DEIR EZ-ZOR. Einer der Brüder ist als Sicherheitsmitarbeiter bzw. Beamter seit Anfang dieses Jahres für den syrischen Staat tätig (VHS 5-6).Die Mutter der bP und ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 , ihre Schwester römisch 40 sowie die Ehefrau und zwei Kinder des erstgenannten Bruders. Sie leben im ca. 100 m2 großen Haus der Familie in der Stadt römisch 40 in der Provinz DEIR EZ-ZOR. Einer der Brüder ist als Sicherheitsmitarbeiter bzw. Beamter seit Anfang dieses Jahres für den syrischen Staat tätig (VHS 5-6).
In ÖSTERREICH hält sich ein Cousin der bP in auf, welcher ebenfalls als Asylwerber eingereist ist. Es halten sich keine weiteren Familienangehörigen der bP in ÖSTERREICH auf.
Die bP verfügt kaum über Deutschkenntnisse, sie hat laut eigenen Angaben keine Möglichkeit gehabt die Sprache zu lernen, weil sie arbeitstätig war (VHS 12).
Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation besteht nicht.
Die bP ist in ÖSTERREICH seit 01.07.2025 erwerbstätig und bestreitet dadurch ihren Lebensunterhalt.
Die bP weist insgesamt keine Integrationsverfestigung in ÖSTERREICH auf.
Die bP lebt in ÖSTERREICH als Asylwerberin.
Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen der bP:
Die bP hat SYRIEN im Frühjahr 2018 (VHS 5, AS 76) im Alter von 15 Jahren wegen des Bürgerkrieges und der damaligen schlechten Sicherheitslage verlassen und ist in die TÜRKEI gereist, wo sie fortan sechs Jahre im Kreise ihrer Kernfamilie gelebt hat.
1.3. Zur Situation der bP im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Als Herkunftsort wird die Stadt XXXX in der Provinz DEIR EZ-ZOR festgestellt, welche westlich des Euphrat zwischen der Stadt XXXX und dem Ort XXXX liegt. XXXX und deren unmittelbare Umgebung stehen aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung. Als Herkunftsort wird die Stadt römisch 40 in der Provinz DEIR EZ-ZOR festgestellt, welche westlich des Euphrat zwischen der Stadt römisch 40 und dem Ort römisch 40 liegt. römisch 40 und deren unmittelbare Umgebung stehen aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung.
Der bP droht im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit, noch liefe sie Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der bP als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort XXXX kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Insbesondere drohen ihr derartige Gefahren auch nicht durch den Islamischen Staat (IS bzw. DAESH).Der bP als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort römisch 40 kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Insbesondere drohen ihr derartige Gefahren auch nicht durch den Islamischen Staat (IS bzw. DAESH).
Dem BVwG ist bewusst, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in SYRIEN generell schwierig und angespannt ist. Zerstörungen der Infrastruktur stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar.
Angesichts der persönlichen Umstände im Einzelfall, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die bP im Fall ihrer Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in SYRIEN in eine existenzbedrohende Situation geraten würde:
Die bP verfügt in SYRIEN über ein großes unterstützungsfähiges Netzwerk, zumal sie sich sowohl an ihre Mutter als auch drei erwachsene und erwerbstätige Geschwister und den Schwager wenden kann, die auch alle im Haus der Familie in der Stadt XXXX in der Provinz DEIR EZ-ZOR leben. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Familie. Es ist davon auszugehen, dass diese die bP im Falle von etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen würden, zumal alle genannten erwachsen und erwerbstätig sind. Zudem besteht im Haus der Familie eine Wohnmöglichkeit.Die bP verfügt in SYRIEN über ein großes unterstützungsfähiges Netzwerk, zumal sie sich sowohl an ihre Mutter als auch drei erwachsene und erwerbstätige Geschwister und den Schwager wenden kann, die auch alle im Haus der Familie in der Stadt römisch 40 in der Provinz DEIR EZ-ZOR leben. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Familie. Es ist davon auszugehen, dass diese die bP im Falle von etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen würden, zumal alle genannten erwachsen und erwerbstätig sind. Zudem besteht im Haus der Familie eine Wohnmöglichkeit.
Es ist zudem davon auszugehen, dass die bP entweder durch ihre eigene Arbeitsleistung oder durch die Unterstützung des Familiennetzwerkes in und außerhalb von SYRIEN eine Unterkunft beschaffen wird können. Es bestehen auch keine Sorgepflichten der bP für Kinder.
Die bP verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung sowohl in der TÜRKEI als auch in ÖSTERREICH als Bauarbeiter und kann daher wertvolle Hilfe beim Wiederaufbau leisten. Es ist der gesunden und arbeitsfähigen bP auch zuzumuten, nach einer Rückkehr nach SYRIEN allenfalls zunächst Hilfsdienste zu leisten, um dadurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei wird nicht verkannt, dass in ganz SYRIEN ein hohes Maß an Arbeitslosigkeit herrscht, es ist jedoch im Fall der bP davon auszugehen, dass diese aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in ihrem angelernten Beruf als Bauarbeiter bzw als Tagelöhner Arbeit finden wird, um ihr (und ihrer Ehefrau) ein menschenwürdiges Überleben zu sichern.
Die Familie der bP ist überdies in der Tierhaltung tätig und hält zehn Schafe auf einer Fläche von etwa 100 m2 neben dem Haus der Familie, von denen sie eines verkauft, wenn sie Geld benötigt (VHS 7).
Die bP erwartet in SYRIEN daher sowohl finanzielle Unterstützungsleistungen, als auch eine gesicherte Unterkunft bzw die Möglichkeit zur Schaffung einer solchen. Darüber hinaus wird sie durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe anfangs auch noch unterstützt werden und ist davon auszugehen, dass die bP über Ersparnisse aus ihrer Arbeitstätigkeit in Österreich verfügt, weil sie zwischen 2.000,-- und 2.200,-- Euro im Monat verdient (VHS 10) und ihren Angaben nach weder die Familie in der Heimat noch ihre Frau in der TÜRKEI unterstützt und nur rund 400,-- Euro an Wohnungskosten hat (VHS 11).
Es stehen keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen einer Rückführung der 2003 geborenen gesunden und arbeitsfähigen bP entgegen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.3.1. Aus dem mittlerweile nach Sturz des Regimes aktualisierten und ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw. https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 14, 13.10.2026 – abgefragt zum Entscheidungszeitpunkt, wo im Wesentlichen die unten angeführten EUAA Berichte vom Juli 2026 eingeflossen sind, welche der bP bereits mit der Ladung zur Verhandlung neben dem vorhergehenden LIB vorgehalten wurden):
3. Sicherheitslage
Hintergrund
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender konfessionell motivierter Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). 2025 herrschte in Syrien erhebliche Instabilität. Anhaltende gewalttätige Zwischenfälle in verschiedenen Gouvernements, Spannungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) im Norden und Nordosten, Spannungen in Suweida, revanchistische Stimmungen, Militäroperationen der israelischen Armee, Anschläge, zu denen sich der IS bekannte, Angriffe bewaffneter Anhänger des früheren Regimes, Binnenvertreibungen, eine humanitäre Krise, erhebliche sozioökonomische Herausforderungen sowie regionale Spannungen trugen zur instabilen Lage im Land bei (MBZ 1.2026). Zudem kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Gewalttaten zwischen Bevölkerungsgruppen, Entführungen und Morden, die von lokalen bewaffneten Gruppen oder nicht identifizierten Personen verübt wurden; einige dieser Taten waren durch Rache oder diskriminierende, konfessionell motivierte Vorurteile begründet. Dies ging einher mit anhaltenden Aktivitäten der Organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, was die Ausweitung von Netzwerken widerspiegelte, die sich während der Konfliktjahre unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Regimes und seiner Verbündeten gebildet hatten (SNHR 26.3.2026). Das Jahr 2025 war von zwei weiteren großen Militäroperationen geprägt, die jeweils durch den Widerstand gegen die erzwungene staatliche Integration unter der neuen Regierung von al-Shara' ausgelöst wurden (PGN 25.3.2026). Die meisten von den zwischen dem 8.12.2024 und dem 31.1.2026 mehr als 3.500 getöteten Menschen kamen bei diesen groß angelegten Gewaltwellen ums Leben, nämlich bei einer ersten Welle in West- und Zentralsyrien im Jänner sowie im März 2025 und bei einer zweiten Welle im Süden im Gouvernement Suweida Mitte Juli 2025 (UNGA 12.3.2026). Zwar kam es im Laufe des Jahres 2025 in Teilen der südlichen und Küstenprovinzen, im Gouvernement Aleppo sowie im Nordosten Syriens zu einer begrenzten Zunahme bewaffneter Konflikte, doch nahmen Umfang und Intensität der Konflikte im Vergleich zu den Vorjahren landesweit ab, wobei besonders im Nordwesten Syriens deutliche Verbesserungen zu verzeichnen waren. Die im Jahr 2025 verzeichneten neuen Vertreibungen waren auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, darunter Konflikte und Naturkatastrophen wie Waldbrände in den Küsten- und Zentralprovinzen sowie Überschwemmungen (UNOCHA 2.4.2026). Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender konfessionell motivierter Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). 2025 herrschte in Syrien erhebliche Instabilität. Anhaltende gewalttätige Zwischenfälle in verschiedenen Gouvernements, Spannungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) im Norden und Nordosten, Spannungen in Suweida, revanchistische Stimmungen, Militäroperationen der israelischen Armee, Anschläge, zu denen sich der IS bekannte, Angriffe bewaffneter Anhänger des früheren Regimes, Binnenvertreibungen, eine humanitäre Krise, erhebliche sozioökonomische Herausforderungen sowie regionale Spannungen trugen zur instabilen Lage im Land bei (MBZ 1.2026). Zudem kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Gewalttaten zwischen Bevölkerungsgruppen, Entführungen und Morden, die von lokalen bewaffneten Gruppen oder nicht identifizierten Personen verübt wurden; einige dieser Taten waren durch Rache oder diskriminierende, konfessionell motivierte Vorurteile begründet. Dies ging einher mit anhaltenden Aktivitäten der Organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, was die Ausweitung von Netzwerken widerspiegelte, die sich während der Konfliktjahre unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Regimes und seiner Verbündeten gebildet hatten (SNHR 26.3.2026). Das Jahr 2025 war von zwei weiteren großen Militäroperationen geprägt, die jeweils durch den Widerstand gegen die erzwungene staatliche Integration unter der neuen Regierung von al-Shara' ausgelöst wurden (PGN 25.3.2026). Die meisten von den zwischen dem 8.12.2024 und dem 31.1.2026 mehr als 3.500 getöteten Menschen kamen bei diesen groß angelegten Gewaltwellen ums Leben, nämlich bei einer ersten Welle in West- und Zentralsyrien im Jänner sowie im März 2025 und bei einer zweiten Welle im Süden im Gouvernement Suweida Mitte Juli 2025 (UNGA 12.3.2026). Zwar kam es im Laufe des Jahres 2025 in Teilen der südlichen und Küstenprovinzen, im Gouvernement Aleppo sowie im Nordosten Syriens zu einer begrenzten Zunahme bewaffneter Konflikte, doch nahmen Umfang und Intensität der Konflikte im Vergleich zu den Vorjahren landesweit ab, wobei besonders im Nordwesten Syriens deutliche Verbesserungen zu verzeichnen waren. Die im Jahr 2025 verzeichneten neuen Vertreibungen waren auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, darunter Konflikte und Naturkatastrophen wie Waldbrände in den Küsten- und Zentralprovinzen sowie Überschwemmungen (UNOCHA 2.4.2026).
Allgemeines
Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin (EUAA 7.2026). In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin (ICG 24.8.2026) und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in Syrien von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt (AAA 22.4.2026). Die Beilegung der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und SDF verdeutlicht, dass Syrien sich stabilisiert (MEI 13.2.2026), aber die sich in Syrien abzeichnende "Stabilität" ist in Wirklichkeit äußerst fragil (Etana 4.5.2026) und Gewaltausbrüche zeigen, wie brüchig der allgemeine Frieden noch ist und wie leicht Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen den Übergang stören können (ICG 24.8.2026). Es bleiben erhebliche Herausforderungen bestehen (EUAA 7.2026) und das Land ist weiterhin anfällig für erneute Spannungen und tiefgreifende strukturelle Herausforderungen (AW 26.2.2026).
Aus einigen Teilen des Landes, darunter den südlichen und den Küstengouvernements sowie Teilen des Nordostens Syriens, werden weiterhin Bedrohungen der persönlichen Sicherheit sowie Sicherheitsbedenken gemeldet (UNOCHA 2.4.2026). Seit Dezember 2024 dauern sporadische Kämpfe an, ebenso wie Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Verschleppungen (GCR2P 16.3.2026). Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit, rivalisierende bewaffnete Akteure und ethnopolitische Spannungen haben bislang jede nachhaltige Stabilisierung verhindert (ANF 7.5.2026). Die Kriminalität nimmt zu und die Aktivitäten militanter Gruppen weiten sich aus (Akhbar 17.3.2026). So kommt es weiterhin zu Angriffen auf Sicherheits- und Streitkräfte, die nach dem Muster kleinerer, asymmetrischer Operationen ablaufen, obwohl die Intensität der militärischen Auseinandersetzungen in weiten Teilen Syriens nachgelassen hat. Diese reichen von Busbombenanschlägen und improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bis hin zu gezielten Attentaten und Hinterhalten. Ein großer Teil dieser Anschläge steht in Verbindung mit Zellen, die dem IS angehören, aber die Verantwortung für andere Anschläge ist nach wie vor unbekannt. Es kursieren Spekulationen über eine Beteiligung von Gruppen, die mit Resten des Assad-Regimes in Verbindung stehen (TNA 24.8.2026). Trotz vergleichsweise geringer Gewalt stellen für viele Syrer lokale, konfessionelle und zwischen den Gemeinschaften auftretende Zwischenfälle sowie Kriminalität echte Sorgen dar (OSES 23.4.2026) und viele Syrer sagen, dass die Sicherheitslage nach wie vor prekär ist (AJ 15.3.2026). Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 hat das israelische Militär unter Berufung auf Sicherheitsrisiken Hunderte von Einfällen und Luftangriffen in Syrien durchgeführt (SCR 1.9.2026). Wirtschaftliche Not führt zu sozialen Unruhen. Im ganzen Land kommt es zu neuen Protestwellen (OSES 23.4.2026). Kleinkriminalität wie Raubüberfälle kommen weiterhin vor (AJ 15.3.2026).
Gewaltmonopol und staatliche Maßnahmen
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an (ICG 26.11.2025), doch Beobachter sagen, dass sie noch immer mehr Rekruten benötigen (AJ 15.3.2026). Die übergeordneten Führungs- und Kontrollsysteme haben sich verbessert, wie die Militärkampagne der Regierung gegen die von Kurden geführten SDF im Nordosten Syriens zeigt – im Vergleich zu der Welle unkontrollierter Gewalt, die im März 2025 die Küste überschwemmte (ECFR 4.3.2026). Allerdings fällt es den Behörden schwer, oppositionelle Gruppierungen zu vereinen, sobald diese in offizielle Institutionen integriert sind. Selbst nach der formellen Integration bestehen informelle Loyalitäten fort, Kämpfer umgehen Befehlsketten, und die Disziplin bleibt schwach. Viele orientieren sich nach wie vor an ehemaligen Kommandanten oder lokalen Machthabern. Auch ausländische Kämpfer, die sich diesen Strukturen angeschlossen haben, verfügen über keinen klaren rechtlichen Status, was sie in einer Schwebesituation lässt und langfristige Risiken hinsichtlich Rechenschaftspflicht und Kontrolle mit sich bringt (MECGA 1.2.2026). Die Grenzen der zentralen Autorität wurden durch Gewalt zwischen Bevölkerungsgruppen und vergeltende Gewalt, Aktivitäten fest verwurzelter und gut bewaffneter illegaler Netzwerke, durch die Ausweitung der israelischen Besetzung von Gebieten und durch anhaltende innerstaatliche bewaffnete Konflikte, an denen die SDF und ehemalige Fraktionen von SNA, IS, mit al-Hijri verbündete drusische bewaffnete Gruppierungen in Suweida sowie der ehemaligen Regierung nahestehende Kämpfer beteiligt waren, verdeutlicht (UNGA 12.3.2026). Untersuchungen in den von Gewalt und sozialen Spannungen betroffenen Gebieten deuten darauf hin, dass Damaskus zu wenig unternommen hat, um Vergeltungsmaßnahmen und Selbstjustiz zu verhindern, wodurch Minderheitengemeinschaften besonders gefährdet sind – eine Dynamik, die durch ihren Ausschluss aus Teilen des Staates noch verschärft wird. Dort, wo sich die Sicherheitslage verbessert hat, spielten proaktive lokale Amtsträger und Einwohner, die sich organisierten, um Einfluss auszuüben, oft eine Schlüsselrolle, insbesondere in sensiblen Gebieten (ICG 24.8.2026). Die Übergangsregierung hat versucht, die wichtigsten internen Ursachen der Instabilität anzugehen. Konfessionelle Gewalt in einigen Regionen im Jahr 2025 weckte Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Behörden, Minderheitengemeinschaften zu schützen und die Ordnung aufrechtzuerhalten. Als Reaktion darauf reduzierten die Behörden ihre Abhängigkeit von irregulären bewaffneten Gruppierungen und bauten die Rolle des Innenministeriums aus. Sie starteten lokale Rekrutierungskampagnen mit dem Ziel, Sicherheitskräfte aufzubauen, die aus den Gemeinschaften stammen, denen sie dienen (Majalla 5.4.2026). Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.] Dieser Ansatz hat dazu beigetragen, ein gewisses Maß an Vertrauen wiederherzustellen, und es den Behörden ermöglicht, Spannungen einzudämmen, bevor sie zu umfassenderer Gewalt eskalierten. Analysten warnen jedoch, dass die Fortschritte nach wie vor fragil sind und stark von der Fähigkeit der Übergangsführung abhängen, das innenpolitische Gleichgewicht zu wahren, langjährige Missstände zu beseitigen und internationale Unterstützung, insbesondere aus Washington, aufrechtzuerhalten (AW 26.2.2026). Die Behörden können Unruhen oft eindämmen, aber nicht verhindern. Sie können schnell reagieren, aber nicht immer wirksam. Die Stabilität ist in diesem Sinne nach wie vor ungleichmäßig, und die Gefahr einer Eskalation ist allgegenwärtig (Majalla 5.4.2026). Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil ihres Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes verfolgen die syrischen Behörden eine improvisierte Form der Sicherheitsstabilisierung, die in der Praxis dem Konzept der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (Disarmament, Demobilization and Reintegration - DDR) ähnelt, auch wenn sie diese Bezeichnung vermeiden. Ihre Entwaffnungsbemühungen konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung von Waffenbeständen und die Förderung freiwilliger Waffenabgaben. Die Militär- und Sicherheitsorgane sowohl des ehemaligen Regimes als auch der bewaffneten Opposition wurden demobilisiert und aufgelöst. Bewaffnete Gruppierungen wurden in neue staatliche Streitkräfte integriert und gleichzeitig Angehörige des ehemaligen Regimes durch einen Prozess geführt, der auf die Regularisierung ihres Status abzielte. Neben diesen "weichen" Maßnahmen führten die Behörden Sicherheitsoperationen durch, die auf versteckte Depots und Schmugglernetzwerke abzielten. Diese Operationen haben die Schwarzmarkt-Ströme unterbrochen, doch uneinheitliche Abdeckung, schwache nachrichtendienstliche Informationen und knappe Ressourcen lassen den Schmuggel weiterhin bestehen. Diese Schritte haben ein gewisses Maß an kurzfristiger Stabilität gebracht, sind jedoch nach wie vor unzureichend und fragil. DDR-bezogene Maßnahmen wurden ad hoc und uneinheitlich verfolgt (MECGA 1.2.2026).
Selbstjustiz, Rachemorde, Tötungsdelikte
Durch die Lücken im DDR-Prozess bleibt eine große Anzahl von Waffen im Umlauf, und ein billiger, leicht zugänglicher Schwarzmarkt bleibt aufrecht, über den Waffen problemlos zwischen den Gemeinschaften gehandelt werden. Der hohe Anteil an zivilem Waffenbesitz, gepaart mit dem leichten Zugang zu preiswerten Waffen, erhöht das Risiko von Racheangriffen, kriminellen Aktivitäten, Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und Selbstjustiz. Unter diesen Umständen können selbst kleine Streitigkeiten schnell eskalieren, wodurch Syrien anfällig für erneute Instabilität bleibt (MECGA 1.2.2026). Es gibt immer noch viele Waffen in den Händen unbekannter Personen oder Angreifer (AJ 15.3.2026).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026) – sei es durch offizielle Ämter, familiäre Bindungen oder religiöse Zugehörigkeit. In den letzten Monaten [mit Stand Februar 2026, Anm.] war jedoch ein deutlicher Rückgang solcher Angriffe zu verzeichnen, nachdem strengere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und mutmaßliche Täter festgenommen worden waren (AW 26.2.2026), und so kam es zu keinen weiteren Wellen groß angelegter Tötungsaktionen, die mit denen vom März oder Juli 2025 vergleichbar wären (EUAA 7.2026). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die Zahl der Straftaten und Tötungsdelikte seit Beginn des Jahres 2026 [mit Stand Mai 2026] in verschiedenen syrischen Gouvernements belief sich auf 198 Verbrechen, denen 219 Menschen zum Opfer fielen, darunter 176 Männer, 13 Kinder und 30 Frauen (SOHR 30.5.2026). Gezielte Tötungen ehemaliger Assad-Anhänger finden weiterhin in ganz Syrien statt, sind jedoch seit Anfang 2026 seltener geworden. (DIS 6.2026). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026) – sei es durch offizielle Ämter, familiäre Bindungen oder religiöse Zugehörigkeit. In den letzten Monaten [mit Stand Februar 2026, Anm.] war jedoch ein deutlicher Rückgang solcher Angriffe zu verzeichnen, nachdem strengere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und mutmaßliche Täter festgenommen worden waren (AW 26.2.2026), und so kam es zu keinen weiteren Wellen groß angelegter Tötungsaktionen, die mit denen vom März oder Juli 2025 vergleichbar wären (EUAA 7.2026). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die Zahl der Straftaten und Tötungsdelikte seit Beginn des Jahres 2026 [mit Stand Mai 2026] in verschiedenen syrischen Gouvernements belief sich auf 198 Verbrechen, denen 219 Menschen zum Opfer fielen, darunter 176 Männer, 13 Kinder und 30 Frauen (SOHR 30.5.2026). Gezielte Tötungen ehemaliger Assad-Anhänger finden weiterhin in ganz Syrien statt, sind jedoch seit Anfang 2026 seltener geworden. (DIS 6.2026). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b).
Die gewalttätigen Vergeltungsmaßnahmen nehmen verschiedene Formen an, die von Tötungen und Übergriffen bis hin zu Vandalismus, Vertreibung und Androhungen von Gewalt reichen. Besonders häufig treten sie in Zentralsyrien auf – in Homs, Hama und der umliegenden Ebene – wo die Gewalt des Bürgerkriegs von 2011 bis 2024 oft entlang konfessioneller Trennlinien verlief und Stadtviertel und Dörfer spaltete. Alle Konfliktparteien begehen Übergriffe. Die überwiegende Mehrheit davon geht jedoch auf das Konto ehemaliger Regierungstruppen und richtete sich gegen Sunniten, einschließlich Belagerungen und Zwangsvertreibungen, welche die demografische Landkarte Zentralsyriens verändern (ICG 24.8.2026). Eine syrische Medienorganisation stellte fest, dass es in ganz Syrien weiterhin gezielte Tötungen gibt, die sich überwiegend gegen Sicherheitskräfte richten. Wobei diese Vorfälle im Allgemeinen mit dem IS verbundenen Akteuren oder kriminellen Gruppen zugeschrieben werden. Sie richten sich meist gegen Sicherheitskräfte (DIS 6.2026). In den ersten Monaten des Jahres 2026 wurden in den Gouvernements Damaskus, dem Umland von Damaskus, Latakia, Homs, Hama und anderen Orten zahlreiche Tötungsfälle dokumentiert, von denen die meisten mit der konfessionellen Zugehörigkeit in Verbindung stehen. Zudem wurden Fälle von gezielten Tötungen von Zivilisten verzeichnet, was die anhaltende Kultur der selektiven Gewalt und die systematische gezielte Gewalt gegen Zivilisten widerspiegelt (SOHR 15.3.2026b). Im März 2026 kam es über das gesamte syrische Staatsgebiet verteilt zu Morden, wobei die größte Zahl davon auf die zentrale Region entfiel (Akhbar 17.3.2026). Mitte Juni 2026 eskalierten über mehrere Tage hinweg Demonstrationen, bei denen Rechenschaft von Persönlichkeiten des Regimes des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad gefordert wurde, in Teilen Syriens zu einer Welle von Selbstjustiz und Übergriffen durch Menschenmengen. Was am 10.6.2026 als Sitzstreik in der östlichen Stadt Deir al-Zour begann, breitete sich rasch aus, und es kam zu Protesten in Aleppo, Idlib, al-Raqqa, Hama und Damaskus sowie auf dem Land rund um Homs. An manchen Orten nahmen die Versammlungen eine gewalttätige Wendung. Randalierer griffen Eigentum an, schlugen und demütigten Menschen, die sie der Komplizenschaft bei den Verbrechen des gestürzten Regimes verdächtigten, und töteten in mindestens zwei Fällen solche Personen (ICG 24.8.2026). Weiters gibt es glaubwürdige Berichte über Tötungen von Zivilisten in Aleppo und im Nordosten im Jänner 2026 (UNGA 12.3.2026).
Kampfmittelreste und Blindgänger
Syrien ist und nach wie vor stark mit Landminen und Blindgängern verseucht. Diese Kriegsüberreste stellen eine ernsthafte, tägliche Bedrohung für die Zivilbevölkerung dar (ActfHum 13.3.2026). In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht (FR 20.1.2025) und so sind landesweit zwischen 100.000 und 300.000 nicht explodierte Sprengkörper (ActfHum 13.3.2026) auf Straßen, Feldern, in Häusern und Schulen verstreut (UNICEF 4.2026b). Insbesondere sind ländliche und landwirtschaftliche Gebieten sowie in Rückkehrgebiete betroffen (SNHR 26.3.2026). Informanten in fast einem Drittel (31 %) der von IOM im Jänner und Februar 2026 untersuchten Orte berichteten über das Vorhandensein von Minen oder Blindgängern (IOM 4.2026). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben (BBC 23.1.2025). Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln sind nicht nur eine der Hauptursachen für zivile Opfer, sondern untergraben auch die Wiederaufbaubemühungen, darunter die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen und die Rückkehr von Vertriebenen. Die Gouvernements Deir al-Zour, Aleppo und Idlib (UNOCHA 2.4.2026), Hama und Umland von Damaskus (ActfHum 13.3.2026) sind am stärksten betroffen (UNOCHA 2.4.2026). Die höchsten Kontaminationsraten wurden an IOM in den Gouvernements Latakia (62 %), Hama (54 %), Homs (53 %), Suweida (52 %), Deir al-Zour (51 %) und al-Raqqa (50 %) gemeldet (IOM 4.2026).
Diese Gefahr spiegelt die anhaltenden Auswirkungen des Konflikts wider, die durch das Fehlen umfassender Räumungsprogramme und die Nichtbereitstellung von Minenfeldkarten verschärft werden, trotz der Bemühungen ziviler und offizieller Stellen bei Minenräumungsmaßnahmen (SNHR 26.3.2026). Die Regierung mißt der Minenräumung und der Beseitigung von Blindgängern Priorität bei, und der United Nations Mine Action Service (UNMAS) bietet dabei seine Unterstützung an (OSES 23.4.2026). Nach dem Sturz des Regimes von al-Assad im Dezember 2024 entstanden zahlreiche Initiativen zur Beseitigung von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln. Diese Initiativen wurden von verschiedenen Stellen durchgeführt, darunter Pionierteams des syrischen Verteidigungsministeriums, Teams des syrischen Zivilschutzes sowie freiwillige Einsätze von Zivilisten in ihren jeweiligen Gebieten. Diese gemeinsamen Anstrengungen führten zur Entschärfung und Beseitigung von Tausenden von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln in verschiedenen Regionen. Ein umfassendes nationales Programm zur Minenräumung fehlt nach wie vor, und die internationale technische und finanzielle Unterstützung für diesen Zweck ist weiterhin unzureichend (SNHR 4.4.2026). Trotzdem wird berichtet, dass intensive Minenräumungsmaßnahmen und Aufklärungskampagnen die Zahl der zivilen Opfer durch Landminen und nicht explodierte Kampfmittel verringert haben (AW 26.2.2026). Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl der Todesfälle um 73 % auf vier pro Woche zurück (MEI 13.2.2026), aber die Bedrohung ist noch nicht beseitigt (AW 26.2.2026). Dem widersprechend gaben Informanten an mehr als der Hälfte der Standorte (59 %) an denen das Vorhandensein von Minen gemeldet wurde an, dass keine Minenräumungsmaßnahmen im Gange waren. Kritisch ist die Lage in Suweida, wo die Minenverseuchung nach wie vor hoch ist (52 %), zum Zeitpunkt der Erhebung jedoch keine Minenräumungsmaßnahmen liefen (IOM 4.2026).
Seit Dezember 2024 [bis April 2026 Anm.] wurden mindestens 1.891 zivile Opfer verzeichnet, darunter 698 Tote und 1.193 Verletzte (UNICEF 4.2026b). Die Risiken nehmen zu, da Familien in ihre Gemeinden zurückkehren. Mehr als drei Millionen Vertriebene sind in stark vom Konflikt betroffene Gebiete zurückgekehrt, oft ohne klare Informationen über die Verminung. Kinder sind besonders gefährdet, wenn sie ihren Alltag wieder aufnehmen, im Freien spielen und sich in ungewohnter oder zerstörter Umgebung bewegen (UNICEF 4.2026b). Zwischen Dezember 2024 und Februar 2026 waren 30 % der Getöteten und 40 % der Verletzten Kinder (UNICEF 4.2026b; vgl. Halo 24.3.2026). Neben Kinder zählen zu den Risikogruppen Binnenvertriebene, welche die lokalen Gefahren möglicherweise nicht kennen, sowie Landwirte und Arbeiter im Wiederaufbau, die bei ihrer Arbeit auf nicht explodierte Kampfmittel stoßen könnten (WHO 4.5.2026). Mehr als 60 % der Opfer sind Männer – was deutlich auf den Zusammenhang zwischen der Sicherung des Lebensunterhalts und einer erhöhten Gefährdung durch Sprengstoff hinweist (UNOCHA 2.4.2026). Seit Dezember 2024 [bis April 2026 Anm.] wurden mindestens 1.891 zivile Opfer verzeichnet, darunter 698 Tote und 1.193 Verletzte (UNICEF 4.2026b). Die Risiken nehmen zu, da Familien in ihre Gemeinden zurückkehren. Mehr als drei Millionen Vertriebene sind in stark vom Konflikt betroffene Gebiete zurückgekehrt, oft ohne klare Informationen über die Verminung. Kinder sind besonders gefährdet, wenn sie ihren Alltag wieder aufnehmen, im Freien spielen und sich in ungewohnter oder zerstörter Umgebung bewegen (UNICEF 4.2026b). Zwischen Dezember 2024 und Februar 2026 waren 30 % der Getöteten und 40 % der Verletzten Kinder (UNICEF 4.2026b; vergleiche Halo 24.3.2026). Neben Kinder zählen zu den Risikogruppen Binnenvertriebene, welche die lokalen Gefahren möglicherweise nicht kennen, sowie Landwirte und Arbeiter im Wiederaufbau, die bei ihrer Arbeit auf nicht explodierte Kampfmittel stoßen könnten (WHO 4.5.2026). Mehr als 60 % der Opfer sind Männer – was deutlich auf den Zusammenhang zwischen der Sicherung des Lebensunterhalts und einer erhöhten Gefährdung durch Sprengstoff hinweist (UNOCHA 2.4.2026).
Terrorgruppierungen (Islamischer Staat)
Der Islamische Staat (IS) und andere nicht staatliche bewaffnete Gruppierungen, darunter auch weitere von den Vereinten Nationen als terroristisch eingestufte Gruppen, stellen weiterhin eine Bedrohung dar. Während die Operationen der Hizbollah stark zurückgingen, blieben Gruppie rungen wie die Islamische Partei Turkestans und die Firqat al-Ghuraba im Nordwesten aktiv (UNGA 12.3.2026). Obwohl der Terrorismus in Syrien nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung darstellt, ist die Zahl der Anschläge deutlich zurückgegangen: Sie sank um 44 % auf 243 im Jahr 2025, verglichen mit 430 im Jahr 2024. Auch die Zahl der Todesopfer ging zurück und sank um 79 % auf 156, verglichen mit 744 im Jahr 2024 (IEP 3.2026).
Das Innenministerium hat die Festnahme mehrerer mit der Hizbollah verbundener Zellen bekannt gegeben, die Anschläge innerhalb Syriens oder gegen Israel planten, sowie die Zerstörung grenzüberschreitender Schmuggeltunnel und die Beschlagnahmung von Waffen und anderer militärischer Ausrüstung (OSES 23.4.2026).
Das Ende von al-Assads Herrschaft selbst war ein Verlust für den IS. Die Gruppe hatte sich jahrelang auf die brutale Hartnäckigkeit seines Regimes und all dessen destabilisierende Folgewirkungen verlassen, um Mitglieder zu rekrutieren und ihre Angriffe zu rechtfertigen. Verstärkt wurde dieser Schock für das System durch das Entstehen einer neuen Regierung in Damaskus, die nicht nur als Siegerin aus dem Konflikt hervorging, sondern ausdrücklich danach strebte, die sunnitische Mehrheit in Syrien zu vertreten, zu stärken und ihr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (MEI 8.6.2026). Trotz Gebietsverlusten behält der IS die Fähigkeit zum Überleben durch Flexibilität, fortgesetzte Rekrutierung und ausreichende Finanzmittel zur Aufrechterhaltung seiner Operationen. Seine Stärke liegt in der Dezentralisierung. Regionale Ableger agieren nun autonom, nachdem die zentrale Führung durch die Tötung ihres vierten "Kalifen", al-Hashimi, geschwächt wurde. Zellen können rekrutieren und handeln, ohne auf Befehle zu warten (AAA 22.4.2026). Nach Angaben des syrischen Geheimdienstes besteht die heutige Präsenz des IS im Land aus Einzelpersonen, die lediglich durch ein ideologisches Band verbunden sind, jedoch über keinerlei organisatorische Struktur verfügen, die es ihnen ermöglichen würde, eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit Syriens oder der Region darzustellen (MEI 8.6.2026). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026).
Der IS ist insbesondere in der Wüstenregion Badia aktiv, die sich über Teile von al-Raqqa, Deir al-Zour Homs, Hama und Tadmur/ Palmyra erstreckt, wo die Gruppe weiterhin über Zellen im Untergrund agiert, anstatt territoriale Kontrolle auszuüben (DIS 6.2026). In den von den SDF zurückeroberten städtischen Gebieten, insbesondere in Deir al-Zour, al-Hasaka und Aleppo ist er weiterhin aktiv, und nutzt dabei die Sicherheitslücken aus, die durch deren rasche Eingliederung unter staatliche Kontrolle entstanden sind (SFH 1.8.2026). Die geografische Reichweite des IS ist begrenzt. Er verfügt über die Fähigkeit, Personen in Gebieten anzugreifen, in denen er präsent ist. Im Gegensatz dazu ist es unwahrscheinlich, dass die Gruppe in anderen Gebieten wie der Stadt Aleppo - aufgrund der starken Sicherheitspräsenz der Regierungstruppen und des Einflusses der Türkei in der Region - oder in Gouvernements wie Latakia effektiv operieren kann (DIS 6.2026). Insbesondere im Norden und Nordosten des Landes nimmt er sowohl die Sicherheitskräfte der Regierung als auch die SDF ins Visier (SFH 1.8.2026). 90 % der Anschläge des IS im Jahr 2025 fanden in SDF-kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die wachsende Wut der arabischen Stämme auf ihre SDF-Herrscher auszunutzen und weiter zu schüren (MEI 8.6.2026).
Es haben sich in der Sicherheitslage der Region Lücken aufgetan, welche die Gruppe dazu veranlasst haben, ihre Vorgehensweise zu ändern (Soufan 23.6.2026). Der IS versucht durch Ausnutzung dieser Lücken wieder Fuß zu fassen. Dabei stützt er sich auf eine aggressive Propaganda und gezielte Angriffe (AAA 22.4.2026), vor allem gegen syrische Sicherheitskräfte, Regierungsangehörige und Personen, die als mit den SDF verbunden gelten (DIS 6.2026). Hinterhalte, Sprengfallen (IEDs) und Attentate auf Regierungspatrouillen und lokale Amtsträger im gesamten Osten von Deir al-Zour und in Teilen der ländlichen Gebiete von al-Raqqa stellen weiterhin die größte Bedrohung dar (SyrExp01 27.4.2026). Die Gruppe hat vollständig auf Guerillakrieg umgestellt und setzt kleine, mobile Einheiten in weiten Wüstengebieten ein, die trotz schwerer US-Luftangriffe weiterhin Deckung bieten (AAA 22.4.2026), wobei überfallsartige Angriffe auf religiöse, politische und militärische Ziele im Vordergrund stehen (SCR 1.9.2026).
Quellen berichten einerseits, dass der IS seit der Übernahme durch die HTS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht hat (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen die kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat die Terrorgruppierung im Jahr 2025 laut Einschätzungen von VN und US-Beamten sowohl ihre Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit ihrer Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichten Quellen andererseits, dass die Aktivitäten des IS nach dem Sturz des Assad-Regimes deutlich zurückgingen, was vor allem auf intensive Luftangriffe der von den USA geführten Globalen Koalition gegen den IS sowie auf eine nachlassende Anziehungskraft bei der Rekrutierung zurückgezuführt wird (EUAA 7.2026). Zuvor hatte die Gruppe politische Zersplitterung und unkontrollierte Gebiete ausgenutzt, um Kämpfer zu rekrutieren und ihre fortgesetzte Präsenz zu rechtfertigen. Die Einbindung kurdischer Kräfte und die verstärkte Sicherheitskoordination haben diese Möglichkeiten eingeschränkt und ein für ihre Operationen feindlicheres Umfeld geschaffen (AW 26.2.2026). Der Islamische Staat (IS) verübte 2025 36 % weniger Anschläge und verursachte 83 % weniger Todesfälle im Vergleich zu 2024, ist aber nach wie vor die tödlichste Gruppierung in Syrien. Ihm wurden im Jahr 2025 83 % aller Todesfälle und 98 % aller Vorfälle im Land zugeschrieben (IEP 3.2026). Demgegenüber berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte (MEI 13.2.2026). Abgesehen von den Gewalttaten in den Küstengebieten und in Suweida waren die beiden tödlichsten Angriffe auf Zivilisten im Jahr 2025 der Anschlag auf die Mar-Elias-Kirche am 22.6.2025, bei dem Berichten zufolge 25 Menschen getötet und 63 weitere verletzt wurden, sowie der Anschlag auf die Ali-Bin-Abi-Talib-Moschee in der Stadt Homs am 26.12.2025, bei dem Berichten zufolge mindestens acht Zivilisten getötet wurden und für den eine nicht staatliche bewaffnete Gruppe, Saraya Ansar al-Sunna, die Verantwortung übernahm. Die Regierung gab bekannt, dass die Verantwortlichen festgenommen worden seien, und identifizierte sie als IS-Mitglieder (UNGA 12.3.2026). Das Ausmaß der IS-Aktivitäten schwankt im Laufe der Zeit, wobei es Phasen erhöhter und verringerter operativer Aktivität gibt (DIS 6.2026). Die Befürchtungen vor einem Wiederaufleben des IS spitzten sich Anfang des Jahres 2026 zu, als die Shara'-Regierung Gebiete im Nordosten von den SDF eroberte, die dort mehrere Internierungslager betrieben, in denen mutmaßliche IS-Kämpfer und ihre Familien festgehalten wurden (PGN 25.3.2026). Tausende mit dem IS in Verbindung stehende Häftlinge verließen das Internierungslager al-Hol, nachdem sich die SDF Ende Jänner 2026 aus dem Lager – Syriens größter Haftanstalt für Angehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder, in der zuvor über 20.000 Menschen untergebracht waren – zurückgezogen hatten (ICG 2.2026). Etwa 20.000 Kinder, Ehefrauen und Witwen mutmaßlicher IS-Kämpfer – die von den SDF umstrittenerweise gefangen gehalten wurden, da viele weiterhin ihre Loyalität zum IS bekundeten – wurden größtenteils unter der Aufsicht der neuen Regierungstruppen freigelassen (PGN 25.3.2026). Das Risiko liegt nicht in der Schließung der Lager an sich, sondern im Fehlen eines klaren Rahmens für rechtliche Rechenschaftspflicht, Überwachung nach der Entlassung und Wiedereingliederung. Dies erschwert die Aufdeckung verbleibender Netzwerke des IS erheblich und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ehemalige Bewohner, insbesondere Kinder, die durch extremistische Sozialisierung geprägt wurden, wieder in genau jene Strukturen zurückfallen, welche die Lager eigentlich eindämmen sollten (WoR 19.3.2026). Es wird berichtet, dass der IS in Teilen Syriens zunehmend aktiv und gefährlich ist (UNHCHR 13.3.2026). Ab Mitte Februar 2026 intensivierten sich die Angriffe des IS, ließen Anfang März 2026 nach und waren bis Mitte März 2026 auf ein seit Ende 2024 nicht mehr gesehenes Niveau zurückgegangen. Im März 2026 verübte die Gruppe in ganz Syrien etwa 22 Anschläge, die sich gegen militärische Einrichtungen und Zivilisten richtete. Die Angriffe Ende März waren größtenteils defensiver Natur und richteten sich gegen kleine Patrouillen oder verlassene Stellungen am Rande der Wüste, was auf eine schwächere Planungskapazität und eine Verlagerung hin zu einer symbolischen Präsenz hindeutet. Anfang April 2026 schien der IS in eine Ruhephase einzutreten, in der er sich von den Frontlinien zurückzog, sich neu organisierte und die Lage neu bewertete (AAA 22.4.2026). Die Zahl der Anschläge des IS hat im Jahr 2026 bislang einen historischen Tiefstand erreicht, wobei es im Februar und Juni zu zwei Spitzen bei den IS-Aktivitäten kam (Soufan 23.6.2026). Tatsächlich gingen die IS-Angriffe in den Monaten nach den Verlusten der SDF (d. h. von Jänner bis April 2026) um 17 % zurück und brachen nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte (von April bis Juni 2026) um weitere 67 % ein. Im gesamten Mai 2026 verübte der IS in ganz Syrien nur acht Anschläge, bei denen vier Menschen ums Leben kamen – weit entfernt vom Durchschnitt des Jahres 2025 mit 29 Anschlägen und 15 Todesopfern pro Monat und die niedrigste Zahl an Anschlägen und Todesopfern seit dem Auftauchen der Gruppe in Syrien im Jahr 2013. Die Niederlage der SDF im Jänner 2026, gepaart mit dem daraus resultierenden Abzug der US-Streitkräfte, war für den IS ein zweiter schwerwiegender Schock, der einen Rückgang der Anschläge um insgesamt 72 % auslöste (MEI 8.6.2026).
Der Rückgang der IS-Aktivitäten spiegelt eine Mischung aus sicherheitspolitischem, militärischem und wirtschaftlichem Druck wider. Militäroperationen haben seine Struktur zerschlagen, einen teilweisen Rückzug erzwungen und eine interne Umstrukturierung sowie eine Abkehr von direkten Angriffen ausgelöst. Kleine Zellen bleiben entlang der Wüstenränder und an den Frontlinien zwischen Deir al-Zour und al-Raqqa aktiv, was auf eine vorübergehende Phase der Neuformierung hindeutet. (AAA 22.4.2026). Die geringere Zahl von IS-Operationen sollte nicht als Zeichen dafür gewertet werden, dass der IS im Irak und in Syrien neutralisiert worden ist. Eine Analyse der Taktiken und Ziele der Gruppe zeigt eine sich wandelnde Vorgehensweise, die den sich verändernden Bedingungen in Syrien vor dem Hintergrund einer regionalen Eskalation entspricht (Soufan 23.6.2026).
Im Februar 2026 erklärte der IS, dass er eine neue Operationsphase in Syrien begonnen habe, bezeichnete al-Shara' als "Wachhund" der globalen Koalition und schwor, dass sein Schicksal nicht anders ausfallen werde als das von al-Assad (REU 21.2.2026). Der IS scheint darauf aus zu sein, die Fähigkeit der Regierung zur Durchsetzung von Sicherheit und Stabilität zu untergraben und gleichzeitig Zweifel an der militärischen Schlagkraft der neu gebildeten Streitkräfte zu säen. Er verbreitet die Darstellung, dass al-Shara' US-Interessen diene, und präsentiert sich selbst als ideologisch strengere Alternative. Es zeigt sich eine Verlagerung von der Beobachtung hin zu einer breit angelegten ideologischen Offensive. Der Sprecher der Gruppierung verkündete eine neue Operationsphase, die auf die Regierungsführung in Damaskus abzielt, und signalisierte damit einen Wechsel von der Verteidigung von Wüstenenklaven hin zu einem Zermürbungskrieg in den Städten. Er versucht, Kämpfer von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und anderen Fraktionen für sich zu gewinnen, die von der Integration in die neue syrische Armee oder von der vermeintlichen Nachsicht gegenüber ehemaligen Regimevertretern frustriert sind (AAA 22.4.2026). Die Kräfte des IS haben ihren eigenen Aufstand wieder aufgenommen und erklären, die Shara'-Regierung sei ebenso illegitim wie die frühere Assad-Regierung (PGN 25.3.2026).
Die Zielauswahl des IS hat sich geändert: Weg von Hinterhalten auf Kontrollpunkte und Konvois der von den USA geführten Anti-IS-Koalition – die weitgehend auf den Nordosten Syriens beschränkt waren – hin zu einer geografisch ausgedehnteren Kampagne gegen konfessionelle Minderheiten, nationale und lokale Politiker sowie Ziele des syrischen Verteidigungs- und Innenministeriums, die Brennpunkte in Syriens instabiler Sicherheitslage darstellen (Soufan 23.6.2026). In den letzten fünf Jahren war eine bemerkenswerte Verschiebung in der Strategie des IS zu beobachten, wobei der Schwerpunkt verstärkt auf Angriffen auf Streitkräfte und Polizei lag, auf die im Jahr 2025 85 % der dem IS zugeschriebenen Todesfälle entfielen (IEP 3.2026). Die im Jahr 2025 registrierten Vorfälle zeigen einen klaren Fokus auf Busse, die Sicherheits- und Militärpersonal befördern, da diese Ziele eine große Anzahl von Personen zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort zusammenbringen. Insbesondere Nachtbusse werden ins Visier genommen (TNA 24.8.2026).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation kam zu dem Schluss, dass ein Syrer, der Gebiete, die zuvor vom Islamischen Staat kontrolliert wurden – wie beispielsweise Deir al-Zour – aufgrund eines persönlichen Konflikts mit der Terrorgruppierung verlassen hat, bei seiner Rückkehr aus dem Ausland weder Misshandlungen ausgesetzt noch von der Gruppe ins Visier genommen würde. Nach Einschätzung der Quelle verfügt der IS im Allgemeinen weder über die Kapazitäten noch über die Absicht, solche Personen ins Visier zu nehmen. Weder Syrians for Truth and Justice (STJ) noch die syrische Medienorganisation hatten Kenntnis von dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer nach Syrien aufgrund früherer Konflikte mit dem IS vor ihrer Ausreise aus dem Land vom IS geschädigt oder ins Visier genommen worden wären (DIS 6.2026).
Am 18.6.2026 bekannte sich der IS zu einem Anschlag auf ein Lager des Innenministeriums in al-Raqqa. Der IS stellt jedoch keine Verfolgungsgefahr mehr für die kurdische Bevölkerung dar. Da er nur noch in Form kleiner Zellen existiert, besteht das Hauptanliegen dieser Gruppe darin, die Streitkräfte der Übergangsregierung anzugreifen. Er ist vor allem in den arabischen Regionen aktiv, wo sich seine verdeckten Operationen leichter durchführen lassen als in den kurdischen Gebieten. Die kurdische Bevölkerung hat den Eindruck, dass die Bedrohung durch den IS nachgelassen hat, da sich die Vorfälle mittlerweile auf Sicherheitslücken, Plünderungen und ähnliche Vorfälle in abgelegenen und randständigen Gebieten beschränken, von denen die meisten Schläferzellen des IS zugeschrieben werden. Dennoch stellt der IS in den kurdischen Regionen weiterhin eine Bedrohung dar (SFH 1.8.2026).
Die syrischen Behörden haben ihre Kampagnen gegen IS-Zellen intensiviert. Im Juli 2026 kündigten die Behörden Operationen in Aleppo und Latakia an, die zur Festnahme von IS-Mitgliedern und zur Beschlagnahmung von Waffen führten. Das Ministerium teilte im Juni 2026 mit, dass es innerhalb von drei Monaten 235 Personen wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen und sieben Anschläge vereitelt habe, die der IS angeblich geplant hatte (TNA 24.8.2026). Syrische Streitkräfte haben ihre Bemühungen zur Bekämpfung des IS und zur Zerschlagung seines Netzwerks in Syrien fortgesetzt. Am 18.8.2026 teilte das syrische Innenministerium mit, dass syrische Streitkräfte einen hochrangigen militärischen Anführer des IS in der Nähe von Manbij im Gouvernement Aleppo festgenommen haben (SCR 1.9.2026). Syrien verfügt noch immer nicht über die institutionelle Tiefe und die lokale Sicherheitsarchitektur, die für eine dauerhafte Stabilisierung und Eindämmung des IS erforderlich sind (WoR 19.3.2026). Die Zusammenarbeit zwischen Damaskus und der internationalen Koalition wurde verstärkt, was die Möglichkeiten des IS einschränkt, Spaltungen auszunutzen. Fortschritte in der Überwachungs- und Drohnentechnologie haben zudem den Vorteil des Wüstengeländes geschmälert. Eine Ende Februar 2026 vom Innenministerium mit Unterstützung der Armee gestartete Sicherheitskampagne hat das Kräfteverhältnis vor Ort verschoben. Bei den Operationen wurden der Osten von Hama, die zentrale Wüste sowie Gebiete um Aleppo und an der Küste gesäubert (AAA 22.4.2026) [...].
Regionale Unterschiede
Nach dem Zusammenbruch des Regimes von al-Assad wurde die allgemeine Sicherheitslage in mehreren Regionen des Landes als instabil beschrieben, da die Übergangsregierung Schwierigkeiten hatte, in Gebieten außerhalb von Damaskus für Sicherheit zu sorgen und wirksam auf konfessionell motivierte Gewalt, Entführungen und Plünderungen zu reagieren (EUAA 7.2026). Einige Gebiete sind sicherer als andere, aber es gibt nach wie vor Sicherheitsbedenken. Teile der Randgebiete des Landes verfügen nicht über die gleiche Sicherheitspräsenz wie beispielsweise Damaskus (AJ 15.3.2026).
Die höchste Zahl von Vorfällen zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir al-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Gewalt aus der Ferne betraf. Deir al-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Daraa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Zwischen Oktober 2025 und Mai 2026 wurden die höchsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen in Aleppo (513), Deir al-Zour (482), al-Hasaka (336) und Suweida (318) verzeichnet. Im Gegensatz dazu wurden die niedrigsten Zahlen in Tartus (23), Damaskus (32), Latakia (55) und Idlib (71) verzeichnet (EUAA 7.2026).
Nordsyrien […]
Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten, aber die dahingehenden Bemühungen kamen zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Sie setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung richtete ihren militärischen Druck weiter auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Newroz (21. März) [kurdisches Neujahrsfest Anm.] wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements al-Raqqa und Deir al-Zour. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Anführer Mazloum Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und Ain al-Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration in Bezug auf Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens (ICG 30.1.2026). Das 14-Punkte-Abkommen hat ein neues lokales Verwaltungssystem in Syrien geschaffen (Europinion 28.2.2026). Es enthält Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qa-mishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat, Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026) und die Bildung einer Militärdivision, die aus drei Brigaden von SDF-Mitgliedern besteht (BBC 30.1.2026). Die neuen Behörden haben sich bereit erklärt, kurdische kulturelle Rechte anzuerkennen und historische Missstände anzugehen (SyrinTra 16.4.2026). Es wurde eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen (BBC 30.1.2026). Diese Schritte sind aber verfassungsrechtlich nicht garantiert (SyrinTra 16.4.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (SyrRev 2.2.2026).Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli (ABC News 3.2.2026) und am 2.2.2026 in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach Abschluss des Integrationsprozesses wird es keine dem Staat parallelen Strukturen wie die „ Selbstverwaltung“ oder die „Asayish“ [kurdisch geführte Kräfte der Inneren Sicherheit Anm.] mehr geben (Shaam 23.3.2026).
Trotz monatelanger stockender Fortschritte, lokalen Widerständen und festgefahrenen Fraktionsinteressen schreitet der Integrationsprozess voran. Seit August 2026 patroullieren regelmäßig Fahrzeuge der Inneren Sicherheit ohne Begleiteskorte in der Stadt al-Hasaka (Etana 18.8.2026). Die Regierung in Damaskus akzeptierte die administrative Autonomie in der lokalen Verwaltung der kurdisch besiedelten Regionen Syriens. Das zeigt sich dadurch, dass der für das Gouernement al-Hasaka ernannte Gouverneur offiziell von den SDF ausgewählt wurde (Europinion 28.2.2026). Mehrere mit den SDF verbundene Persönlichkeiten haben Regierungsämter übernommen, darunter Positionen innerhalb der Verteidigungs- und inneren Sicherheitsstrukturen sowie Posten in der lokalen Verwaltung des Gouvernements al-Hasaka (Rudaw 13.8.2026). So wurde Sipan Hemo, ein wichtiger kurdischer Kommandant der SDF zum Stellvertreter des syrischen Verteidigungsministers ernannt und Noureddin Ahmad Issa zum Gouverneur von al-Hasaka (JPOST 10.3.2026). Al-Hasaka wurde in einen klar erkennbaren Umsetzungsprozess eingebunden, der den SDF im Rahmen der übergeordneten Vereinbarung auch einen Anteil an den Posten sicherte (NContext 11.4.2026). Die im Nordosten Syriens geschaffenen Verwaltungsstrukturen wurden schrittweise in die syrischen staatlichen Institutionen integriert. Damaskus übernahm die Kontrolle über die wichtigsten Öl- und Gasinfrastrukturen im Nordosten Syriens. Die zuvor von den SDF verwalteten Grenzübergänge wurden in das nationale Zollsystem Damaskus’ eingegliedert, während die syrische Generalbehörde für Zivilluftfahrt die administrative und operative Kontrolle über den internationalen Flughafen Qamishli übernahm. Rund 20.000 Mitarbeiter der Bildungsverwaltung im Nordosten wurden in das syrische Bildungsministerium integriert und auf die Gehaltsliste der Regierung gesetzt. Etwa 1.400 Beschäftigte im Gesundheitswesen wurden in das Gesundheitsministerium eingegliedert, während weitere 700 Mitarbeiter der Stromversorgungsunternehmen im Nordosten in die entsprechenden staatlichen Strukturen integriert wurden (LWJ 25.8.2026). In den neuen Verwaltungsstrukturen in bestimmten Bezirken, insbesondere Kobane/ Ain al-Arab wurden die Posten zwischen Kurden und Arabern sowie innerhalb der kurdischen Seite selbst auf Persönlichkeiten verteilt, die der PYD, dem Kurdischen Nationalrat (Kurdish National Council - KNC bzw. Encûmena Ni?timanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS) und der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye - PDK-S KDP-S), Damaskus sowie formal unabhängigen lokalen und Stammesnetzwerken nahe stehen (NContext 11.4.2026). Ob die PYD und der KNC als legale politische Akteure agieren können, hängt von dem künftigen Parteiengesetz ab, das von der noch einzuberufenden Volksversammlung verabschiedet werden muss (SyrinTra 16.4.2026).
Am 20.8.2026 gab Mazloum Abdi bekannt, dass die Integration der militärischen, sicherheitspolitischen und administrativen Institutionen der SDF in die syrischen staatlichen Institutionen abgeschlossen ist. Am 25.8.2026 verkündete Abdi vom Präsidentenpalast in Damaskus aus, dass die Mission der SDF beendet sei und die Truppe als eigenständige militärische Organisation aufgelöst werde. Die Ankündigung umfasste auch die Auflösung der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) sowie der ihr angeschlossenen militärischen und zivilen Formationen und deren Integration in staatliche Institutionen (NPA 26.8.2026).
[…]
Eine syrische Menschenrechtsorganisation kam zu dem Schluss, dass ein Syrer, der Gebiete, die zuvor vom Islamischen Staat kontrolliert wurden – wie beispielsweise Deir al-Zour – aufgrund eines persönlichen Konflikts mit der Terrorgruppierung verlassen hat, bei seiner Rückkehr aus dem Ausland weder Misshandlungen ausgesetzt noch von der Gruppe ins Visier genommen würde. Nach Einschätzung der Quelle verfügt der IS im Allgemeinen weder über die Kapazitäten noch über die Absicht, solche Personen ins Visier zu nehmen. Weder Syrians for Truth and Justice (STJ) noch die syrische Medienorganisation hatten Kenntnis von dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer nach Syrien aufgrund früherer Konflikte mit dem IS vor ihrer Ausreise aus dem Land vom IS geschädigt oder ins Visier genommen worden wären (DIS 6.2026).
Die höchste Zahl von Vorfällen zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir al-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Gewalt aus der Ferne betraf. Deir al-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Daraa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Zwischen Oktober 2025 und Mai 2026 wurden die höchsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen in Aleppo (513), Deir al-Zour (482), al-Hasaka (336) und Suweida (318) verzeichnet. Im Gegensatz dazu wurden die niedrigsten Zahlen in Tartus (23), Damaskus (32), Latakia (55) und Idlib (71) verzeichnet (EUAA 7.2026).
[…]
Al-Raqqa und Deir al-Zour
So wie in Homs und Hama [s. dazu Sicherheitslage / Zentralsyrien] hat sich kurdischen Quellen zufolge auch in Deir al-Zour und al-Raqqa eine komplexe Sicherheitslage entwickelt, in der verschiedene Machtzentren parallel zueinander agieren (ANF 7.5.2026). In al-Raqqa hat sich die Sicherheitslage verbessert. Der Anteil der Haushalte, die im Mai und Anfang Juni 2026 angaben, dass Frauen und Mädchen aus Sicherheitsgründen bestimmte Bereiche ihrer Gemeinde meiden, sank in al-Raqqa von 40 % auf 3 % und in in Deir al-Zour von 22 % auf 12 %. Die gemeldete Kontamination durch Blindgänger betrug in Deir al-Zour 19 % und 4 % in al-Raqqa (ImpInit/REACH 8.2026). Demgegenüber berichten kurdische Quellen, dass sich die Lage in den mehrheitlich arabisch bevölkerten Regionen, aus denen sich die SDF während der Offensive gegen die Autonome Verwaltung zurückgezog, verschlechtert hat. In al-Raqqa, Tabqa und Deir al-Zour ist ein massives Sicherheitsvakuum entstanden. Proteste gegen die neuen Machtstrukturen nehmen zu. Insbesondere in al-Raqqa haben Entscheidungen, unter dem Vorwand von Investitions- und Wiederaufbauprojekten Tausende von Häusern abzureißen, weitverbreitete Wut ausgelöst. Kurden in diesen Regionen sind von den Folgen besonders betroffen. Im April 2026 wurden mindestens 15 Kurden in al-Raqqa und ein weiterer in Deir al-Zour festgenommen. Zudem sollen Wohnhäuser, Geschäfte und Betriebe enteignet worden sein. Mehrere Häuser und Geschäfte wurden gewaltsam geräumt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte zudem die Beschlagnahmung von Industrieanlagen, Restaurants und Bäckereien. Gleichzeitig verschärfen sich in vielen arabischen Regionen Syriens die internen Machtkämpfe. In al-Raqqa, Tabqa und anderen Gebieten fordern arabische Stammesgruppen größeren politischen und militärischen Einfluss. Unterdessen versuchen die Übergangsinstanzen in Damaskus, trotz wachsender Sicherheitsprobleme die Kontrolle aufrechtzuerhalten. Das Ergebnis ist ein zunehmend zersplittertes Herrschaftssystem, in dem lokale Milizen, Stammesakteure und bewaffnete Gruppen miteinander konkurrieren. Zudem breiten sich weitreichende kriminelle Netzwerke aus. In den letzten Monaten dokumentierte die Beobachtungsstelle vermehrten Ölschmuggel, Landbeschlagnahmungen, Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, bewaffnete Raubüberfälle und zahlreiche Fälle organisierter Erpressung (ANF 7.5.2026).
Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir al-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten (MVCR 8.2025). Die Bedrohung durch den IS bleibt bestehen und nimmt sogar zu. Deir al-Zour ist das einzige Gouvernement, in dem die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil (DIS 6.2025). Die östlichen Grenzprovinzen waren im Jahr 2025 am stärksten vom Terrorismus betroffen. 84 % der Anschläge ereigneten sich in Deir al-Zour. Die Zahl der Todesopfer in diesem Gebiet sank jedoch im Vergleich zum Vorjahr um 81 %. Deir al-Zour war mit 80 Todesopfern das Gouvernement mit den meisten Todesfällen (IEP 3.2026). […]
5. Sicherheitsbehörden
Allgemeines
In den ersten Stunden nach al-Assads Flucht begann Israel mit groß angelegten Luftangriffen im ganzen Land. Das israelische Militär erklärte, es habe 80 % der strategischen militärischen Kapazitäten Syriens zerstört (AJ 4.1.2026a; vgl. TNA 3.2.2025). Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten (TNA 3.2.2025). Die syrische Armee ist in ihrer Doktrin und Ausrüstung im Wesentlichen eine russisch geprägte Streitkraft und immer wenn Ersatzteile oder Nachschub benötigt werden, muss derzeit russische Ausrüstung gekauft werden (AJ 4.1.2026a).In den ersten Stunden nach al-Assads Flucht begann Israel mit groß angelegten Luftangriffen im ganzen Land. Das israelische Militär erklärte, es habe 80 % der strategischen militärischen Kapazitäten Syriens zerstört (AJ 4.1.2026a; vergleiche TNA 3.2.2025). Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten (TNA 3.2.2025). Die syrische Armee ist in ihrer Doktrin und Ausrüstung im Wesentlichen eine russisch geprägte Streitkraft und immer wenn Ersatzteile oder Nachschub benötigt werden, muss derzeit russische Ausrüstung gekauft werden (AJ 4.1.2026a).
Hintergrund
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen ins fast ganz Syrien, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte (NYT 1.12.2024) arbeiteten die Oppositionskämpfer in einem Bündnis unter dem Namen "Abteilung für militärische Operationen" (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024).
Ende 2024 und Anfang 2025 kam es zur raschen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) der ehemaligen Regierung und zahlreicher Sicherheitsbehörden, was ein Sicherheitsvakuum schuf (UNGA 12.3.2026). Nach dem Sturz richtete die neue Führung ein militärisches Einsatzkommando ein, das die bewaffneten Gruppierungen unter der Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) zusammenführte – der Organisation unter der Leitung des syrischen Interimspräsidenten Ahmad al-Shara' (CMEC 1.6.2026). Die neue Armee bestand anfänglich zum einen hauptsächlich aus Gruppierungen, die sich der HTS im Rahmen der Operation, die al-Assad gestürzt hat, angeschlossen haben, und zum anderen aus von der Türkei unterstützten Gruppierungen, die Teil der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) waren (ISW 11.2025). Schrittweise wurde eine große Anzahl von Oppositionsfraktionen in das Verteidigungsministerium integriert, ihren Anführern Ränge und Ämter verliehen, während deren Kämpfer in neue Divisionen und Brigaden eingegliedert wurden. Dies trug dazu bei, die Waffen nominell unter die Kontrolle des Staates zu bringen (Nahar 17.8.2026). In den ersten sechs Monaten nach dem Sturz hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind (Etana 7.2025). Mittlerweile wurden auch neue Sicherheits- und Verteidigungskräfte gebildet (UNGA 12.3.2026). Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt die syrischen Streitkräfte, während das Innenministerium für die inneren Sicherheitskräfte wie die Allgemeine Sicherheit (General Security -GS) [Informationen dazu weiter unten Anm.] zuständig ist. Außerdem wurde die Rekrutierung für die breite Bevölkerung geöffnet, wodurch Zehntausende neuer Rekruten hinzukamen. Für Männer im Alter von 18 bis 23 Jahren gehörten die Bewerbungen zu den wenigen wirtschaftlichen Perspektiven. Durch das rasante Tempo der Rekrutierung aufgrund des Personalbedarfs wurde die Sicherheitsüberprüfung vernachlässigt (AJ 4.1.2026a) und ganze ehemalige Fraktionen der HTS, der Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) und der SNA – einschließlich von Führern, gegen die wegen Menschenrechtsverletzungen Sanktionen verhängt worden waren, wurden ins Verteidigungsministerium integriert (UNGA 12.3.2026). Viele Milizen wurden umbenannt, indem ihnen anstelle ihres ursprünglichen Namens die Bezeichnung einer Division, Brigade oder eines Bataillons zugewiesen wurde (ISW 11.2025). In dieser ersten Phase blieb jedoch ein Teil der Struktur der Gruppierungen unter den neuen offiziellen Bezeichnungen bestehen, da die Anführer ihre Kämpfer, Offiziere und lokalen Netzwerke beibehielten. Die operative Unabhängigkeit vieler Gruppierungen blieb aufrecht (Nahar 17.8.2026; vgl. TWI 10.2.2026) und so entstand innerhalb der Grenzen des Staates teilweise wieder eine lokale Kriegsordnung (CMEC 1.6.2026). Dieses Modell hat zu uneinheitlicher Disziplin sowie schwacher Befehls- und Kontrollstrukturen geführt, wodurch mächtige Gruppierungen mit dem Verteidigungsministerium verhandeln können, anstatt sich ihm unterzuordnen, wie beispielsweise von der Türkei unterstützte Gruppierungen der SNA (TWI 10.2.2026).Ende 2024 und Anfang 2025 kam es zur raschen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) der ehemaligen Regierung und zahlreicher Sicherheitsbehörden, was ein Sicherheitsvakuum schuf (UNGA 12.3.2026). Nach dem Sturz richtete die neue Führung ein militärisches Einsatzkommando ein, das die bewaffneten Gruppierungen unter der Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) zusammenführte – der Organisation unter der Leitung des syrischen Interimspräsidenten Ahmad al-Shara' (CMEC 1.6.2026). Die neue Armee bestand anfänglich zum einen hauptsächlich aus Gruppierungen, die sich der HTS im Rahmen der Operation, die al-Assad gestürzt hat, angeschlossen haben, und zum anderen aus von der Türkei unterstützten Gruppierungen, die Teil der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) waren (ISW 11.2025). Schrittweise wurde eine große Anzahl von Oppositionsfraktionen in das Verteidigungsministerium integriert, ihren Anführern Ränge und Ämter verliehen, während deren Kämpfer in neue Divisionen und Brigaden eingegliedert wurden. Dies trug dazu bei, die Waffen nominell unter die Kontrolle des Staates zu bringen (Nahar 17.8.2026). In den ersten sechs Monaten nach dem Sturz hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind (Etana 7.2025). Mittlerweile wurden auch neue Sicherheits- und Verteidigungskräfte gebildet (UNGA 12.3.2026). Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt die syrischen Streitkräfte, während das Innenministerium für die inneren Sicherheitskräfte wie die Allgemeine Sicherheit (General Security -GS) [Informationen dazu weiter unten Anm.] zuständig ist. Außerdem wurde die Rekrutierung für die breite Bevölkerung geöffnet, wodurch Zehntausende neuer Rekruten hinzukamen. Für Männer im Alter von 18 bis 23 Jahren gehörten die Bewerbungen zu den wenigen wirtschaftlichen Perspektiven. Durch das rasante Tempo der Rekrutierung aufgrund des Personalbedarfs wurde die Sicherheitsüberprüfung vernachlässigt (AJ 4.1.2026a) und ganze ehemalige Fraktionen der HTS, der Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) und der SNA – einschließlich von Führern, gegen die wegen Menschenrechtsverletzungen Sanktionen verhängt worden waren, wurden ins Verteidigungsministerium integriert (UNGA 12.3.2026). Viele Milizen wurden umbenannt, indem ihnen anstelle ihres ursprünglichen Namens die Bezeichnung einer Division, Brigade oder eines Bataillons zugewiesen wurde (ISW 11.2025). In dieser ersten Phase blieb jedoch ein Teil der Struktur der Gruppierungen unter den neuen offiziellen Bezeichnungen bestehen, da die Anführer ihre Kämpfer, Offiziere und lokalen Netzwerke beibehielten. Die operative Unabhängigkeit vieler Gruppierungen blieb aufrecht (Nahar 17.8.2026; vergleiche TWI 10.2.2026) und so entstand innerhalb der Grenzen des Staates teilweise wieder eine lokale Kriegsordnung (CMEC 1.6.2026). Dieses Modell hat zu uneinheitlicher Disziplin sowie schwacher Befehls- und Kontrollstrukturen geführt, wodurch mächtige Gruppierungen mit dem Verteidigungsministerium verhandeln können, anstatt sich ihm unterzuordnen, wie beispielsweise von der Türkei unterstützte Gruppierungen der SNA (TWI 10.2.2026).
Umstrukturierung und Integrationsprozess
Die derzeitige Umstrukturierung zielt darauf ab, dieses Modell zu ändern (Nahar 17.8.2026; vgl. ANF 14.8.2026), sodass die Armee sowohl in Bezug auf die Befehlsgewalt als auch operativ einer einzigen zentralen Autorität untersteht (ANF 14.8.2026). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Das System soll aus fünf Korps bestehen, wobei jedes Korps aus nur zwei oder drei Divisionen besteht und einem Kommandanten im Rang eines Brigadegenerals untersteht (ANF 14.8.2026). Jede Division soll 10.000 Soldaten umfassen (ISW 11.2025). Der Verteidigungsminister hat fünf stellvertretende Minister: drei aus Idlib, einen Turkmenen und einen Kurden aus den Reihen der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (Majalla 27.3.2026). Das Verteidigungsministerium hat das Land in fünf Regionen unterteilt (Levant24 3.5.2026): in eine nördliche, westliche, östliche, südliche und zentrale Region (ANHA 2.5.2026). Die östliche Region umfasst die Gouvernements al-Raqqa, Deir al-Zour und al-Hasaka (Levant24 3.5.2026; vgl. ANHA 2.5.2026). Einem Bericht zufolge haben sich schätzungsweise rund 85 % der bewaffneten Gruppierungen der Armee angeschlossen oder zugestimmt, sich ihr anzuschließen, die nun etwa 150.000 Soldaten umfasst. Dennoch behalten Dutzende bewaffneter Gruppen ihre Autonomie. Viele drusische Gruppierungen widersetzen sich weiterhin einer vollständigen Entwaffnung (TWI 10.2.2026). Gemäß der folgenden Grafik des Institute for the Study of War wurden die bewaffneten Gruppierungen unter folgenden offiziellen Bezeichnungen in die syrische Armee übernommen (Stand: September 2025) […].Die derzeitige Umstrukturierung zielt darauf ab, dieses Modell zu ändern (Nahar 17.8.2026; vergleiche ANF 14.8.2026), sodass die Armee sowohl in Bezug auf die Befehlsgewalt als auch operativ einer einzigen zentralen Autorität untersteht (ANF 14.8.2026). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Das System soll aus fünf Korps bestehen, wobei jedes Korps aus nur zwei oder drei Divisionen besteht und einem Kommandanten im Rang eines Brigadegenerals untersteht (ANF 14.8.2026). Jede Division soll 10.000 Soldaten umfassen (ISW 11.2025). Der Verteidigungsminister hat fünf stellvertretende Minister: drei aus Idlib, einen Turkmenen und einen Kurden aus den Reihen der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (Majalla 27.3.2026). Das Verteidigungsministerium hat das Land in fünf Regionen unterteilt (Levant24 3.5.2026): in eine nördliche, westliche, östliche, südliche und zentrale Region (ANHA 2.5.2026). Die östliche Region umfasst die Gouvernements al-Raqqa, Deir al-Zour und al-Hasaka (Levant24 3.5.2026; vergleiche ANHA 2.5.2026). Einem Bericht zufolge haben sich schätzungsweise rund 85 % der bewaffneten Gruppierungen der Armee angeschlossen oder zugestimmt, sich ihr anzuschließen, die nun etwa 150.000 Soldaten umfasst. Dennoch behalten Dutzende bewaffneter Gruppen ihre Autonomie. Viele drusische Gruppierungen widersetzen sich weiterhin einer vollständigen Entwaffnung (TWI 10.2.2026). Gemäß der folgenden Grafik des Institute for the Study of War wurden die bewaffneten Gruppierungen unter folgenden offiziellen Bezeichnungen in die syrische Armee übernommen (Stand: September 2025) […].
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bestätigt öffentliche Rechte und Freiheiten wie Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht sowie Rechte von Frauen und Minderheiten. Sie skizziert einen Übergangsfahrplan mit einer dauerhaften Verfassung und allgemeinen Wahlen. Artikel 12 integriert die Rechte aus ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen formal in das Rechtssystem, sieht jedoch keine Durchsetzungsmechanismen oder Rolle der Justiz vor. Artikel 14 setzt das Recht auf politische Teilhabe und Parteibildung bis zum Erlass eines neuen Gesetzes aus, ohne verbindliche Frist. Das Recht auf Vereinigungen wird garantiert, jedoch ohne Unabhängigkeits- oder Gründungsfreiheit zu bekräftigen. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, obwohl es in der Verfassung von 2012 enthalten war (ACRPS 5.2025). Allerdings werden diese Verpflichtungen durch Artikel 23 erheblich geschwächt (ArabRef 4.12.2025), der Kontrollen der Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erlaubt, was einen großen Ermessensspielraum für Einschränkungen schafft (ACRPS 5.2025; vgl. Etana 7.2025). Artikel 7 kriminalisiert Aufrufe zur territorialen Teilung oder Abspaltung, zu ausländischen Intervention und der Verherrlichung des Assad-Regimes, was die Kriminalisierung abweichender Meinungen ermöglicht. Kultur- und Sprachrechte werden zwar garantiert, bleiben aber ohne Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Das Fortbestehen veralteter rechtlicher Rahmenbedingungen verkompliziert die Lage zusätzlich. In Ermangelung einer funktionierenden Legislative bleiben alte Gesetze – die Vereine, Medien und Cyberkriminalität regeln – in Kraft. Diese werden oft uneinheitlich und nach dem Ermessen lokaler Beamter angewendet, was zu einem uneinheitlichen rechtlichen Umfeld führt (ArabRef 4.12.2025).Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bestätigt öffentliche Rechte und Freiheiten wie Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht sowie Rechte von Frauen und Minderheiten. Sie skizziert einen Übergangsfahrplan mit einer dauerhaften Verfassung und allgemeinen Wahlen. Artikel 12 integriert die Rechte aus ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen formal in das Rechtssystem, sieht jedoch keine Durchsetzungsmechanismen oder Rolle der Justiz vor. Artikel 14 setzt das Recht auf politische Teilhabe und Parteibildung bis zum Erlass eines neuen Gesetzes aus, ohne verbindliche Frist. Das Recht auf Vereinigungen wird garantiert, jedoch ohne Unabhängigkeits- oder Gründungsfreiheit zu bekräftigen. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, obwohl es in der Verfassung von 2012 enthalten war (ACRPS 5.2025). Allerdings werden diese Verpflichtungen durch Artikel 23 erheblich geschwächt (ArabRef 4.12.2025), der Kontrollen der Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erlaubt, was einen großen Ermessensspielraum für Einschränkungen schafft (ACRPS 5.2025; vergleiche Etana 7.2025). Artikel 7 kriminalisiert Aufrufe zur territorialen Teilung oder Abspaltung, zu ausländischen Intervention und der Verherrlichung des Assad-Regimes, was die Kriminalisierung abweichender Meinungen ermöglicht. Kultur- und Sprachrechte werden zwar garantiert, bleiben aber ohne Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Das Fortbestehen veralteter rechtlicher Rahmenbedingungen verkompliziert die Lage zusätzlich. In Ermangelung einer funktionierenden Legislative bleiben alte Gesetze – die Vereine, Medien und Cyberkriminalität regeln – in Kraft. Diese werden oft uneinheitlich und nach dem Ermessen lokaler Beamter angewendet, was zu einem uneinheitlichen rechtlichen Umfeld führt (ArabRef 4.12.2025).
Allgemeines
Der Sturz des Assad-Regimes markiert einen Wendepunkt für den zivilgesellschaftlichen Raum in Syrien. Berichte aus Syrien gehen stark auseinander und zeichnen gegensätzliche Bilder davon, inwieweit sich der öffentliche Raum tatsächlich erweitert hat. Einige davon beschreiben, dass zivilgesellschaftliches Engagement in einem Ausmaß wiederaufleben kann, wie es seit einem halben Jahrhundert nicht mehr zu beobachten war (Majalla 19.2.2026) und die Ausübung von Grundfreiheiten leichter geworden ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien verzeichnete 2025 im globalen Vergleich die größte Verbesserung der Grundrechte, da ausländische und unabhängige lokale Medien kritisch aus Syrien berichten, zivilgesellschaftliche Organisationen sich freier registrieren und agieren konnten und repressive gesetzliche Beschränkungen aus der Assad-Ära allmählich aufgehoben wurden (FH 3.2026). Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Mechanismen zur Rechenschaftspflicht bekundet, darunter das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR), die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien, die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (UNIIIM) (UNHCR 5.2026). Quellen der dänischen Einwanderungsbehörde sind im Allgemeinen keine aktuellen Fälle bekannt, in denen Personen allein aufgrund von Kritik an den neuen Behörden, der Äußerung politischer Meinungen, des Widerstands gegen die Regierung oder der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen, inhaftiert, strafrechtlich verfolgt oder anderweitig gerichtlichen oder sicherheitspolizeilichen Maßnahmen ausgesetzt worden wären (DIS 6.2026).
Andere hingegen sehen weitaus weniger Veränderung und verweisen auf das Fortbestehen restriktiver Gesetze, willkürlicher Kontrollen und bekannter roter Linien. Politische Parteien bleiben suspendiert und lokale Behörden verfügen weiterhin über weitreichende Befugnisse, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten zuzulassen oder zu blockieren (Majalla 19.2.2026) und bürgerliche Freiheiten wie Vereinsgründungen und Versammlungen bleiben eingeschränkt und unter strenger Aufsicht (DIS 9.12.2025a). Die Öffnung hat sich zudem nicht in allen Bereichen des zivilgesellschaftlichen Lebens gleichmäßig vollzogen. Während sich die Meinungsfreiheit erheblich ausgeweitet hat, hinkt der Fortschritt bei der Gewährleistung des Zugangs zu Informationen hinterher. Ebenso bleibt die Teilhabe an öffentlichen Angelegenheiten begrenzt, behindert durch das Fehlen sinnvoller Beteiligungskanäle und durch rechtliche Hindernisse bei der Gründung politischer Parteien. Zudem sind diese Errungenschaften nach wie vor unsicher (ArabRef 4.12.2025). Syrien wird nach wie vor durch Freedom House als "nicht frei" eingestuft (FH 3.2026).
Eine deutliche Mehrheit der von Foreign Affairs zwischen Ende Oktober und Anfang November 2025 befragten Syrer stimmt zu, dass sie Meinungsfreiheit (73 %), Pressefreiheit (73 %) und die Freiheit zur Teilnahme an friedlichen Protesten (65 %) genießen. Diese Wahrnehmung variiert allerdings je nach Gouvernement. Die Befragten, die in den drei Gouvernements Latakia, Suweida und Tartus leben, glauben nicht, dass sie über umfassende persönliche Freiheiten verfügen. Dort ist weit weniger als die Hälfte der Befragten der Meinung, dass die Meinungsfreiheit (31 %), die Pressefreiheit (34 %) und die Versammlungsfreiheit (16 %) gewährleistet sind. Gleichzeitig glauben nur 35 % der Menschen in diesen Gebieten, dass die Regierung auf ihre Bedürfnisse eingeht, und nur 41 % sind mit der Leistung der nationalen Regierung zufrieden (FA 5.12.2025).
Einer Quelle zufolge sind Einschränkungen individueller Freiheiten, insbesondere für Frauen hinsichtlich Kleidung und Lebensweise, verbreitet, ausgeübt von Sicherheitsbehörden und konservativen Gemeinschaften (Daraj 16.5.2025). Eine andere Quelle beschreibt diese Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter und die Behörden haben angesichts der Kritik versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property - HLP) wurden im Jahr 2025 weiterhin von verschiedenen Gruppierungen in ganz Syrien begangen, insbesondere von türkisch unterstützten Milizen, der syrischen Regierung und Israel (SJAC 2026).
In Einzelfällen wurden Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegen Rückkehrer dokumentiert (ACHRi 8.2025).
Staatliches Vorgehen
Auf institutioneller Ebene hat sich die Übergangsregierung öffentlich dazu verpflichtet, repressive Praktiken aus der Assad-Ära, darunter willkürliche Inhaftierungen und systematische Übergriffe durch Sicherheitsorgane, zu beenden (SJAC 2026). Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen wurden Regierungstruppen, mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppierungen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie die Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Übergriffe richteten sich überproportional gegen Angehörige bestimmter Minderheitengruppen und gegen Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen oder als solche wahrgenommen wurden. (UNHCR 5.2026). Diese Verstöße passieren in geringerem Umfang als zuvor (SJAC 2026). Berichten zufolge versagt der Staat zudem weiterhin dabei, Übergriffe nicht staatlicher Akteure gegen Minderheiten zu verhindern (UNHCR 5.2026). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.]
Die Menschenrechtslage in Syrien im Jahr 2025 war geprägt von zwei Wellen groß angelegter Gewalt gegen Zivilisten, die Anfang März nach Angriffen auf Regierungstruppen gegen die alawitische Gemeinschaft in den Gouvernements Homs, Hama, Latakia und Tartus sowie nach den Gewalttaten im Juli gegen die drusische und die beduinische Gemeinschaft in Suweida ausbrachen. Die darauf folgenden gezielten Tötungen, Folter, die Zerstörung oder Besetzung von Eigentum sowie Hassreden, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, führten in den betroffenen Gemeinschaften zu tiefem Misstrauen gegenüber den neuen Behörden (UNGA 12.3.2026).
An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 Hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025a; vgl. SOHR 10.3.2025b). Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten sie im März 2025 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025) und alawitische Zivilisten wurden Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025a).An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 Hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025a; vergleiche SOHR 10.3.2025b). Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten sie im März 2025 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025) und alawitische Zivilisten wurden Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025a).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]
Trotz des Engagements Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter das Fehlen einer Haftung aufgrund von Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Berichten zufolge versagt der Staat weiterhin dabei, Übergriffe auf Minderheiten durch nicht staatliche Akteure zu verhindern (UNHCR 5.2026). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
In den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten im Norden Syriens ist es im Februar 2026 zu mehreren Verstößen durch Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen gekommen, wobei die Zeugenberichte unbestätigt blieben (SOHR 15.2.2026).
Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt (DIS 9.12.2025a). UNHCR hält die Regierung nicht für fähig, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die der Gefahr der Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ausgesetzt sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure aus der Gemeinschaft, Schutz zu bieten (UNHCR 5.2026). [...]
9.5 Oppositionelle Gesinnung
Rechtliches und staatliche Maßnahmen
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte, anerkennt die politische Teilhabe (Artikel 14) (Etana 7.2025) und bekräftigt, dass die Bürger das Recht haben, durch freie Wahlen am öffentlichen Leben teilzunehmen und sich nach Erlass eines neuen Gesetzes in einem pluralistischen System politisch zu organisieren (ArabRef 4.12.2025). Beides ist in vagen Begriffen formuliert (Etana 7.2025) und das Rahmengesetz muss noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025). Es wurde kein neues Parteiengesetz eingeführt, um die Gründung politischer Bewegungen zu regeln, Regeln für den Wettbewerb festzulegen oder das Recht auf Vereinigungsfreiheit zu schützen (ArabRef 4.12.2025).
Am 27.3.2025 wurde das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten im Außenministerium eingerichtet, das damit beauftragt ist, politische Aktivitäten und Veranstaltungen innerhalb Syriens im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu beaufsichtigen und zu organisieren. Zu seinem Mandat gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung allgemeiner Richtlinien in Bezug auf politische Angelegenheiten sowie die Überwachung der Umwidmung von Vermögenswerten der aufgelösten Baath-Partei, der Nationalen Progressiven Front und ihrer angeschlossenen Organisationen (SO 8.5.2026; vgl. SANA 28.3.2025). Kritiker und Aktivisten bemängelten, dass es dem Generalsekretariat an einer gesetzlichen Basis fehle, es eine Bedrohung für die Zivilgesellschaft darstelle und zu Verboten von Aktivitäten führen könnte (Enab 18.2.2026). Das Generalsekretariat wird für die extrem langsame Entscheidungsfindung bei den schwelenden politischen und wirtschaftlichen Problemen des Landes verantwortlich gemacht (TWI 10.2.2026). Die Regionen sind bereits unterschiedlich von der Einführung betroffen. Während Damaskus und Aleppo relativ viel Freiheit genießen, werden in den Küstenregionen und in Idlib zivile und politische Aktivitäten stärker beeinträchtigt, wie etwa durch die vorherige Genehmigung von Seminaren und Trainings (Enab 18.2.2026). Im Mai 2026 gab es Berichte über eine mögliche Schließung dieses Sekretariats, wobei dies von offizieller Seite nicht bestätigt wurde (SO 8.5.2026; vgl. TNA 6.5.2026).Am 27.3.2025 wurde das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten im Außenministerium eingerichtet, das damit beauftragt ist, politische Aktivitäten und Veranstaltungen innerhalb Syriens im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu beaufsichtigen und zu organisieren. Zu seinem Mandat gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung allgemeiner Richtlinien in Bezug auf politische Angelegenheiten sowie die Überwachung der Umwidmung von Vermögenswerten der aufgelösten Baath-Partei, der Nationalen Progressiven Front und ihrer angeschlossenen Organisationen (SO 8.5.2026; vergleiche SANA 28.3.2025). Kritiker und Aktivisten bemängelten, dass es dem Generalsekretariat an einer gesetzlichen Basis fehle, es eine Bedrohung für die Zivilgesellschaft darstelle und zu Verboten von Aktivitäten führen könnte (Enab 18.2.2026). Das Generalsekretariat wird für die extrem langsame Entscheidungsfindung bei den schwelenden politischen und wirtschaftlichen Problemen des Landes verantwortlich gemacht (TWI 10.2.2026). Die Regionen sind bereits unterschiedlich von der Einführung betroffen. Während Damaskus und Aleppo relativ viel Freiheit genießen, werden in den Küstenregionen und in Idlib zivile und politische Aktivitäten stärker beeinträchtigt, wie etwa durch die vorherige Genehmigung von Seminaren und Trainings (Enab 18.2.2026). Im Mai 2026 gab es Berichte über eine mögliche Schließung dieses Sekretariats, wobei dies von offizieller Seite nicht bestätigt wurde (SO 8.5.2026; vergleiche TNA 6.5.2026).
Die Übergangsregierung stellt politische Opposition nicht offiziell unter Strafe und hat keine Personen offiziell als politische Gegner eingestuft (EUAA 1.7.2026). Aufgrund fehlender Gesetze zur Regelung der Parteitätigkeit gibt es keine aktiven politischen Parteien (EUAA 1.7.2026; vgl. Enab 18.2.2026), obwohl die Union der syrischen Alawiten in Europa am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt gegeben hatte (BBC 8.12.2025b). Das Parteiensystem bleibt zersplittert. Angesichts der Einschränkungen politischer Aktivitäten – sowohl für die traditionell tolerierten Parteien innerhalb der Nationalen Progressiven Front als auch für Oppositionsgruppen in der Nationalen Demokratischen Front – hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Partei mit einem stärkeren Profil herauskristallisiert (BS 2026). Die Aussetzung und Auflösung aller politischen Parteien während der Übergangsphase beseitigte den zuvor bestehenden, wenn auch begrenzten Pluralismus. Syrer, die für ein Amt kandidieren, politische Gruppen gründen oder politische Alternativen formulieren wollten, haben keine glaubwürdigen, geschützten Kanäle mehr, über die sie sich beteiligen können (ArabRef 4.12.2025). Zuweilen hat die Regierung über die Direktion für politische Angelegenheiten Aktivisten und der Zivilgesellschaft die Genehmigung zur Organisation öffentlicher oder privater Aktivitäten verweigert, die nicht mit ihren Ansichten übereinstimmen oder als Bereiche gelten, die ausschließlich dem Staat vorbehalten sind (EUAA 1.7.2026). Die Übergangsregierung stellt politische Opposition nicht offiziell unter Strafe und hat keine Personen offiziell als politische Gegner eingestuft (EUAA 1.7.2026). Aufgrund fehlender Gesetze zur Regelung der Parteitätigkeit gibt es keine aktiven politischen Parteien (EUAA 1.7.2026; vergleiche Enab 18.2.2026), obwohl die Union der syrischen Alawiten in Europa am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt gegeben hatte (BBC 8.12.2025b). Das Parteiensystem bleibt zersplittert. Angesichts der Einschränkungen politischer Aktivitäten – sowohl für die traditionell tolerierten Parteien innerhalb der Nationalen Progressiven Front als auch für Oppositionsgruppen in der Nationalen Demokratischen Front – hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Partei mit einem stärkeren Profil herauskristallisiert (BS 2026). Die Aussetzung und Auflösung aller politischen Parteien während der Übergangsphase beseitigte den zuvor bestehenden, wenn auch begrenzten Pluralismus. Syrer, die für ein Amt kandidieren, politische Gruppen gründen oder politische Alternativen formulieren wollten, haben keine glaubwürdigen, geschützten Kanäle mehr, über die sie sich beteiligen können (ArabRef 4.12.2025). Zuweilen hat die Regierung über die Direktion für politische Angelegenheiten Aktivisten und der Zivilgesellschaft die Genehmigung zur Organisation öffentlicher oder privater Aktivitäten verweigert, die nicht mit ihren Ansichten übereinstimmen oder als Bereiche gelten, die ausschließlich dem Staat vorbehalten sind (EUAA 1.7.2026).
Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von Kritikern oder Oppositionellen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auf Probleme stießen (MBZ 1.2026).
13. Bewegungsfreiheit
[...] Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.b). Aufgrund der weit verbreiteten Kriminalität, der schlechten Sicherheitslage und des Zustands der Straßen ist das Reisen in Syrien nicht gefahrlos möglich (MBZ 1.2026). Nach anderen Angaben wird das Reisen auf wichtigen Straßen, wie die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden während des Tages als sicher eingestuft (DIS 9.12.2025b; vgl.DIS 6.2026). Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert (MVCR 8.2025), die aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen (DIS 6.2025). Nachtfahrten gelten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist (MVCR 8.2025; vgl. DIS 6.2026). Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren (DIS 6.2025). Reisende wurden mitunter Opfer von Diebstahl, Raub, Entführung oder Schießereien (MBZ 1.2026). Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia (MVCR 8.2025). Andere Quellen merken jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir al-Zour relativ sicher ist (MVCR 8.2025; vgl. DS 6.4.2025) und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten (MVCR 8.2025). In ländlichen Gebieten können einige IS-Mitglieder oder kriminelle Gruppen aktiv sein (DIS 6.2026). Viele Einwohner schränkten ihre Bewegungen nach Einbruch der Dunkelheit ein, unter anderem in und um Damaskus sowie auf den Hauptverkehrsachsen zwischen Damaskus und Daraa, Suweida und Homs und zwar aufgrund von Sicherheitsrisiken wie der Angst vor Entführungen und Diebstahl (EUAA 1.7.2026).Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.b). Aufgrund der weit verbreiteten Kriminalität, der schlechten Sicherheitslage und des Zustands der Straßen ist das Reisen in Syrien nicht gefahrlos möglich (MBZ 1.2026). Nach anderen Angaben wird das Reisen auf wichtigen Straßen, wie die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden während des Tages als sicher eingestuft (DIS 9.12.2025b; vgl.DIS 6.2026). Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert (MVCR 8.2025), die aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen (DIS 6.2025). Nachtfahrten gelten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 6.2026). Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren (DIS 6.2025). Reisende wurden mitunter Opfer von Diebstahl, Raub, Entführung oder Schießereien (MBZ 1.2026). Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia (MVCR 8.2025). Andere Quellen merken jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir al-Zour relativ sicher ist (MVCR 8.2025; vergleiche DS 6.4.2025) und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten (MVCR 8.2025). In ländlichen Gebieten können einige IS-Mitglieder oder kriminelle Gruppen aktiv sein (DIS 6.2026). Viele Einwohner schränkten ihre Bewegungen nach Einbruch der Dunkelheit ein, unter anderem in und um Damaskus sowie auf den Hauptverkehrsachsen zwischen Damaskus und Daraa, Suweida und Homs und zwar aufgrund von Sicherheitsrisiken wie der Angst vor Entführungen und Diebstahl (EUAA 1.7.2026).
Einem Syrienexperten zufolge gilt das Reisen in Damaskus und Umgebung, einschließlich der Strecken zwischen Damaskus und anderen Städten sowie in Richtung der Grenzübergänge, allgemein als relativ sicher. In und um Damaskus gibt es zwar kriminelle Vorfälle, diese werden jedoch nicht als so gravierend angesehen, dass sie die Bewegungsfreiheit erheblich einschränken (EUAA 1.7.2026). Eine Quelle stellte fest, dass in letzter Zeit keine nennenswerten oder wiederkehrenden Sicherheitsvorfälle verzeichnet wurden, die sich gegen Zivilisten auf den Straßen innerhalb des Gouvernements Homs richteten, und kam zu dem Schluss, dass sich die Sicherheitslage auf den Straßen im Vergleich zu früheren Zeiträumen verbessert hat, allerdings beeinträchtigen konfessionelle Spannungen, Racheangriffe und die allgemeine Sicherheitslage die Bewegungsbedingungen (DIS 6.2026).
Insbesondere Kurden vermeiden es, durch die ländlicheren Gebiete zu reisen, da die Sicherheitslage instabil ist und sich Berichte über ausgeraubte und angegriffene Zivilisten auf den Straßen häufen. Mehreren Quellen zufolge ist es für Kurden aus den Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle der DAANES gestanden haben, gefährlich durch Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung zu reisen. In mehreren Fällen wurden Kurden, die außerhalb von al-Hasaka oder Kobane/ Ain al-Arab reisten, verhaftet (Jasim 13.5.2026). Viele (ehemalige) Funktionäre der DAANES und der SDF scheuen sich, in Gebiete zu reisen, die derzeit von der Übergangsregierung kontrolliert werden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).
Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher und die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Vorfälle mit Kampfmittelrückständen zeigen, dass nach wie vor eine Kontaminierung von häufig genutzten Verkehrswegen besteht (UNMAS/INSO/GPC 16.3.2026). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]
Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint (DIS 6.2025). Einem Interviewpartner zufolge sind Frauen an Checkpoints zusätzlichen und spezifischen Risiken ausgesetzt, wie verstärkten Kontrollen und persönlichen Befragungen, insbesondere beim Übergang zwischen verschiedenen Kontrollzonen. Frauen, die in der Zivilgesellschaft der DAANES oder in internationalen Organisationen aktiv waren, sind besonders gefährdet (Jasim 13.5.2026). [...]
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.a). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025). Die Grenzübergänge zwischen Nachbarstaaten und den DAANES-Gebieten sind zeitweise in Betrieb. Handels- und Hilfslieferungen finden statt, doch der zivile Reiseverkehr ist eingeschränkt, unvorhersehbar und unterliegt plötzlichen Sperrungen aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen (SyrExp01 27.4.2026).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b). Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025).Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b). Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025).
15. Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Obwohl Syrien im Jahr 2025 größere Veränderungen durchlaufen hat, wie eine deutliche Entspannung der Konfliktlage sowie erste Anzeichen einer leichten sozioökonomischen Erholung, ist die humanitäre Lage nach wie vor kritisch und in allen Bereichen besteht ein großer Bedarf (UNOCHA 2.4.2026; vgl. UNICEF 8.5.2026). Die positiven Entwicklungen haben für die meisten Syrer noch nicht zu spürbaren Verbesserungen der Lebensbedingungen geführt. Die humanitäre Lage wird weiterhin durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch, marode und überlastete öffentliche Dienste, wiederholte Vertreibungen und lokale Unsicherheit geprägt, wobei Kinder unverhältnismäßig stark betroffen sind (UNICEF 8.5.2026). Darüber hinaus führten 2025 sicherheitspolitische Spannungen und Militäroperationen in mehreren Gebieten zu Störungen der Gesundheitsversorgung, unterbrachen Versorgungswege, erhöhten den humanitären Bedarf und verstärkten den Druck auf die Aufnahmegemeinden (SNHR 26.3.2026). Obwohl Syrien im Jahr 2025 größere Veränderungen durchlaufen hat, wie eine deutliche Entspannung der Konfliktlage sowie erste Anzeichen einer leichten sozioökonomischen Erholung, ist die humanitäre Lage nach wie vor kritisch und in allen Bereichen besteht ein großer Bedarf (UNOCHA 2.4.2026; vergleiche UNICEF 8.5.2026). Die positiven Entwicklungen haben für die meisten Syrer noch nicht zu spürbaren Verbesserungen der Lebensbedingungen geführt. Die humanitäre Lage wird weiterhin durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch, marode und überlastete öffentliche Dienste, wiederholte Vertreibungen und lokale Unsicherheit geprägt, wobei Kinder unverhältnismäßig stark betroffen sind (UNICEF 8.5.2026). Darüber hinaus führten 2025 sicherheitspolitische Spannungen und Militäroperationen in mehreren Gebieten zu Störungen der Gesundheitsversorgung, unterbrachen Versorgungswege, erhöhten den humanitären Bedarf und verstärkten den Druck auf die Aufnahmegemeinden (SNHR 26.3.2026).
Schätzungsweise 15,6 Millionen Menschen (ein Rückgang von 900.000 Menschen bzw. 6,59 % im Vergleich zu 2025) (UNOCHA 2.4.2026), darunter 6,9 Millionen Kinder, benötigen landesweit humanitäre Hilfe (UNICEF 8.5.2026). Jeder vierte Syrer ist arbeitslos, und neun von zehn Menschen leben in Armut (IRC 7.2026). Gleichzeitig stagnieren die humanitären und Entwicklungshilfegelder für Syrien – im Jahr 2025 wurden nur 36 % des humanitären Hilfsplans finanziert (IRC 11.2.2026). [...]
Rund 90 % der Bevölkerung können sich lebensnotwendige Güter nicht leisten, wodurch sie unterhalb der Armutsgrenze leben (ActfHum 13.3.2026; vgl. ECFR 4.3.2026). Mindestens ein Viertel der Bevölkerung lebt mittlerweile in extremer Armut unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen, d. h. von 2,15 US-Dollar pro Person und Tag, gemessen an der Kaufkraftparität von 2017, während 67 % unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit niedrigem mittlerem Einkommen von 3,65 US-Dollar pro Person und Tag leben (UNOCHA 2.4.2026). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im Juli 2026 bei etwa 3,38 Millionen Syrischen Pfund (SYP). Die Armutsgrenze misst die Kosten zur Deckung des minimalen Nahrungsmittelbedarfs und misst weder das Haushaltseinkommen noch die tatsächliche Fähigkeit der Haushalte, diese Kosten zu tragen (SCPR 24.8.2026).Rund 90 % der Bevölkerung können sich lebensnotwendige Güter nicht leisten, wodurch sie unterhalb der Armutsgrenze leben (ActfHum 13.3.2026; vergleiche ECFR 4.3.2026). Mindestens ein Viertel der Bevölkerung lebt mittlerweile in extremer Armut unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen, d. h. von 2,15 US-Dollar pro Person und Tag, gemessen an der Kaufkraftparität von 2017, während 67 % unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit niedrigem mittlerem Einkommen von 3,65 US-Dollar pro Person und Tag leben (UNOCHA 2.4.2026). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im Juli 2026 bei etwa 3,38 Millionen Syrischen Pfund (SYP). Die Armutsgrenze misst die Kosten zur Deckung des minimalen Nahrungsmittelbedarfs und misst weder das Haushaltseinkommen noch die tatsächliche Fähigkeit der Haushalte, diese Kosten zu tragen (SCPR 24.8.2026).
Angesichts des angespannten Staatshaushalts waren viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung (IDOS 8.12.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen (UltraSyr 16.11.2025). Inflation und der Druck durch die hohen Lebenshaltungskosten sind nach wie vor gravierend (ECFR 4.3.2026). Aufgrund der durch den Bürgerkrieg seit 2011 verursachten Zerstörungen wurde der einst funktionierende Sozialstaat Syriens weitgehend abgebaut. Soziale Sicherheitsnetze sind rudimentär und umfassen nur wenige Programme für eine begrenzte Zahl von Begünstigten (BS 2026).
Syrien ist von der im Februar 2026 beginnenden Krise im Libanon betroffen, was zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage beiträgt und einen Zustrom libanesischer Flüchtlinge zur Folge hat (UNICEF 8.5.2026).
Lebensmittelversorgung
Über 13,3 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (UNOCHA 2.4.2026; vgl. EC 8.5.2026), wobei etwa 7,2 Millionen unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden, davon 0,7 Millionen schwer (UNOCHA 2.4.2026). Die akute Unterernährung (Auszehrung) erreichte im Jahr 2025 5,5 %. Mehrere Gebiete liegen über diesem nationalen Durchschnitt, wobei das ländliche Damaskus (13,7 %) und Latakia (11,9 %) als Hotspots mit hoher Auszehrungsrate eingestuft werden. Zu den Hauptursachen für Unterernährung in Syrien zählen der Rückgang des Stillens, unzureichende Ernährungsgewohnheiten bei Kindern, Mädchen und Frauen, eingeschränkter Zugang zu Gesundheits- und Ernährungsdiensten, erhöhte Krankheitsraten, Nahrungsmittelunsicherheit, steigende Lebensmittelpreise, mangelhafte Hygiene und sanitäre Versorgung sowie ungünstige Umweltbedingungen (UNOCHA 2.4.2026).Über 13,3 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (UNOCHA 2.4.2026; vergleiche EC 8.5.2026), wobei etwa 7,2 Millionen unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden, davon 0,7 Millionen schwer (UNOCHA 2.4.2026). Die akute Unterernährung (Auszehrung) erreichte im Jahr 2025 5,5 %. Mehrere Gebiete liegen über diesem nationalen Durchschnitt, wobei das ländliche Damaskus (13,7 %) und Latakia (11,9 %) als Hotspots mit hoher Auszehrungsrate eingestuft werden. Zu den Hauptursachen für Unterernährung in Syrien zählen der Rückgang des Stillens, unzureichende Ernährungsgewohnheiten bei Kindern, Mädchen und Frauen, eingeschränkter Zugang zu Gesundheits- und Ernährungsdiensten, erhöhte Krankheitsraten, Nahrungsmittelunsicherheit, steigende Lebensmittelpreise, mangelhafte Hygiene und sanitäre Versorgung sowie ungünstige Umweltbedingungen (UNOCHA 2.4.2026).
Der Anteil der Haushalte mit gesicherter Nahrungsmittelversorgung belief sich 2025 in Syrien (ohne Flüchtlingslager) auf etwa 18,4 % aller Haushalte und verbesserte sich damit im Vergleich zum Vorjahr, wo er bei 11,1 % lag. Der Anteil der Haushalte mit Ernährungssicherheit in städtischen Gebieten beträgt 19 %, verglichen mit nur 16,4 % in ländlichen Gebieten. Auf geografischer Ebene verzeichnete das Gouvernement Tartus mit rund 29,9 % aller Haushalte den höchsten Anteil an Haushalten mit Ernährungssicherheit, gefolgt von Umland Damaskus mit rund 27,6 % und Damaskus mit rund 21,9 %. Im Gegensatz dazu verzeichnete das Gouvernement al-Raqqa mit rund 4,2 % den niedrigsten Anteil an Haushalten mit Ernährungssicherheit, gefolgt von al-Hasaka mit rund 4,6 % und Suweida mit 5,4 % (WFP/MoISyr 10.5.2026).
Eskalierende israelische Militäroperationen und Zusammenstöße zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen und den Marktzugang im Süden Syriens. [Für Details dazu s. Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. In Südsyrien können die meisten armen Haushalte zwar ihren minimalen Nahrungsmittelbedarf decken, aber wesentliche Nicht-Nahrungsmittelausgaben nicht ohne Kreditaufnahme, den Kauf von Lebensmitteln auf Kredit oder den Verkauf von Nicht-Produktionsmitteln bestreiten. Nahezu durchschnittliche Ernten, Sommeranbau und saisonale Beschäftigung stützen weiterhin das Haushaltseinkommen in weiten Teilen der Region, obwohl die Kontamination mit Blindgängern und beschädigtes Ackerland in ehemaligen Frontgemeinden im ländlichen Damaskus den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen weiterhin einschränken (FEWS NET 13.7.2026).
In den Küstenregionen Latakia und Tartus sichern saisonale Einkünfte aus Fischerei, Sommertourismus, Seehafenaktivitäten sowie Gewächshaus- und Obstbauproduktion für die meisten Haushalte einen gerade noch ausreichenden Nahrungsmittelkonsum, obwohl viele weiterhin Geld leihen oder Lebensmittel auf Kredit kaufen, um unverzichtbare Ausgaben für andere Güter als Nahrungsmittel zu decken. Überdurchschnittliche Niederschläge haben die Stauseen aufgefüllt und den Zugang zu Bewässerung verbessert, was die landwirtschaftliche Produktion insbesondere in Tartus unterstützt hat (FEWS NET 13.7.2026).
Trotz einer deutlich besseren Ernte hält die Krisensituation im Nordosten Syriens an, da Schuldenlasten, schwache Arbeitsmärkte und der Verlust wichtiger Einkommensquellen den Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln einschränken (FEWS NET 13.7.2026). In ländlichen und umkämpften Gebieten sowie in Vertriebenenlagern herrscht die größte Knappheit (SyrExp01 27.4.2026). Die medizinische Versorgung sowie die Strom-, Wasser- und Benzinversorgung im Nordosten waren bereits vor den Ereignissen im Jänner 2026 unzureichend und haben sich infolge dieser Entwicklungen nicht verbessert. Zwar gibt es genügend Lebensmittel, doch sind die Preise für viele dieser Produkte im Verhältnis zum Einkommen oft sehr hoch (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). [...]
Landwirtschaft
Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen (Enab 21.8.2025), ist aber in hohem Maße von Niederschlägen abhängig (Balanche 16.11.2025). Syrien ist anfällig für den Klimawandel und bereits stark davon betroffen. Dürren haben dem Nordosten und Süden Syriens besonders geschadet, während immer häufiger auftretende Waldbrände Wälder zerstört und Ernten vernichtet haben (BS 2026). Im Jahr 2025 zerstörten Dürrebedingungen 95 % der Regenfeldkulturen, erschwerten den Zugang zu ausreichend Wasser, führten zu einem Rückgang des Viehbestands und hatten viele weitere Auswirkungen, die dringende Unterstützung in Form von Saatgut, Düngemitteln, Tierfutter und Bewässerung erforderten, um einen Zusammenbruch des Marktes zu verhindern (UNOCHA 2.4.2026). Zusätzlich dazu wurde die landwirtschaftliche Produktion durch die Kontamination von Ackerland mit explosiven Kriegsresten sowie durch den eingeschränkten Zugang zu Produktionsmitteln stark beeinträchtigt (EC 8.5.2026). Überdurchschnittliche Niederschläge zwischen Februar und April 2026 haben die Ernteerträge nach mehreren aufeinanderfolgenden Dürrejahren erheblich verbessert, konnten jedoch die kumulativen Auswirkungen der Dürre auf das Grundwasser, die Weideflächen und die Produktionsmittel der Haushalte nicht rückgängig machen. Die Gewinne für die landwirtschaftlichen Haushalte fallen geringer aus, als die Ernte vermuten lässt: Ein Großteil der daraus resultierenden Einnahmen wird zur Tilgung aufgelaufener Schulden und zur Deckung der Produktionskosten verwendet, Verzögerungen im Zusammenhang mit neuen Weizenbeschaffungsverfahren haben die Realisierung der Ernteeinnahmen verlangsamt, und lokale Krisen – darunter Überschwemmungen entlang des Euphrats, Waldbrände und Pflanzenkrankheiten – haben die Produktion der betroffenen Haushalte beeinträchtigt. Die nationale Weizenproduktion wird auf etwa 2,3 bis 2,5 Millionen Tonnen geschätzt, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den rund 900.000 Millionen Tonnen aus dem Jahr 2024/25 darstellt – der schlechtesten Getreideernte seit 36 Jahren. Die bessere Ernte erhöht die Verfügbarkeit von Getreide und die saisonalen landwirtschaftlichen Einnahmen, insbesondere im Nordosten (FEWS NET 13.7.2026).
Verbesserte Weidebedingungen und Pflanzenrückstände haben die Bedingungen für die Tierhaltung landesweit, den Körperzustand der Tiere erheblich verbessert und den Erhalt der Herden gefördert, doch besitzen viele arme Hirtenhaushalte immer noch zu wenige Tiere, um nennenswert von der gestiegenen Milchproduktion oder dem Verkauf von Vieh zu profitieren (FEWS NET 13.7.2026).
Im Mai 2026 wurden im Agrarsektor im Nordosten Syriens bedeutende Fortschritte verzeichnet. Eine Delegation der Regierung und Vertreter der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) einigten sich darauf, gemeinsame Aufsichts- und lokale Ausschüsse einzurichten, um die Beschaffung der Weizenernte 2026 zu überwachen. Später im Monat beauftragte das Interim-Landwirtschaftsministerium den Leiter der Landwirtschaftsdirektion von al-Hasaka mit der Überwachung der Integration der landwirtschaftlichen Einrichtungen der DAANES in die entsprechenden staatlichen Strukturen (Etana 9.6.2026).
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben (Enab 21.8.2025). Syrien hat ein Wasserdefizit von schätzungsweise rund zwei Milliarden Kubikmeter, während die Füllstände in den Stauseen unter 50 % bleiben (Enab 5.9.2026). In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserreservoirs verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Zudem haben vierzehn Jahre Konflikt die Wasserinfrastruktur Syriens zerstört, jahrzehntelange Entwicklungsfortschritte zunichtegemacht und die Anfälligkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels erhöht. Mehr als die Hälfte der Wasserversorgungsinfrastruktur und rund 70 % der Kläranlagen wurden schwer beschädigt. Die Wasserversorgung ging im Vergleich zum Niveau vor dem Konflikt um etwa 40 % zurück (WB 23.4.2026). Die Schäden an der Wasserinfrastruktur betreffen mehr als 30 % der syrischen Gemeinden (HumAct 2.4.2026). Daneben fehlt es Syrien fast vollständig an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements (CETRI 9.12.2025).
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung (WB 23.4.2026) bzw. etwa zwölf Millionen Syrer (UNOCHA 2.4.2026; vgl. IRC 7.2026) haben keinen angemessenen Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygienediensten (WB 23.4.2026). Die Wasserverfügbarkeit ist auf unter 700 Kubikmeter pro Kopf und Jahr gesunken, was deutlich unter der Schwelle zur Wasserknappheit liegt (WB 23.4.2026; vgl. Enab 5.9.2026), und fast zehn Millionen Menschen haben Schwierigkeiten, ihren grundlegenden Wasserbedarf zu decken (UNOCHA 2.4.2026). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung (WB 23.4.2026) bzw. etwa zwölf Millionen Syrer (UNOCHA 2.4.2026; vergleiche IRC 7.2026) haben keinen angemessenen Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygienediensten (WB 23.4.2026). Die Wasserverfügbarkeit ist auf unter 700 Kubikmeter pro Kopf und Jahr gesunken, was deutlich unter der Schwelle zur Wasserknappheit liegt (WB 23.4.2026; vergleiche Enab 5.9.2026), und fast zehn Millionen Menschen haben Schwierigkeiten, ihren grundlegenden Wasserbedarf zu decken (UNOCHA 2.4.2026).
Der Bedarf an Wasser-, Sanitärversorgungs- und Hygienedienstleistungen bleibt in allen Regionen hoch. Die sich verschlechternde Wasserinfrastruktur, verschärft durch Stromengpässe, schränkt den Zugang zu sicherem Wasser für Millionen Menschen ein, insbesondere im Nordosten Syriens. Überschwemmungen im Nordwesten Syriens verunreinigten Wasserquellen und sanitäre Einrichtungen in Vertriebenenlagern, was das Risiko von Ausbrüchen wasserbedingter Krankheiten erhöht und die engen Zusammenhänge zwischen Wasser-, Sanitärversorgung-, Hygiene-, Gesundheits- und Ernährungsrisiken noch deutlicher macht (UNICEF 8.5.2026). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: September 2026) (SysHome o.D.c). Dem widersprechend wird berichtet, dass in Rückkehrgemeinden Wasser mittlerweile oft nur noch sporadisch bereitgestellt wird, beispielsweise alle vier Tage in Teilen von al-Bab oder einmal pro Woche in Maskana (IRC 7.2026). Anhaltende Stromausfälle haben den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt (IOM 6.2025), sodass die meisten mit weniger als 40 % ihrer Auslegungskapazität arbeiten. Dadurch werden Haushalte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen nur wenige Stunden pro Woche mit Wasser versorgt (RelInt 20.7.2026). Die begrenzten technischen und betrieblichen Kapazitäten der Dienstleister haben den Zugang zu verbesserten Wasserquellen für mehr als 30 % der syrischen Haushalte eingeschränkt. Die Haushalte in betroffenen Gemeinden greifen auf verschiedene Bewältigungsstrategien zurück, um sich die Mindestmenge an Wasser für Trink- und Haushaltszwecke zu sichern, wie der Kauf von teurem, per LKW angeliefertem Wasser, die Nutzung unsicherer Quellen wie landwirtschaftlicher Brunnen oder die Reduzierung des Wasserverbrauchs, wobei die damit verbundenen sozialen, gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Risiken und Herausforderungen vernachlässigt werden (HumAct 2.4.2026). NGOs arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025).
Mehrere syrische Gouvernements und Regionen leiden unter einer ungleichen Wasserverteilung, insbesondere in ländlichen Gebieten aufgrund von beschädigter Infrastruktur (Enab 5.9.2026). Insgesamt gaben Informanten in 71 % der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 befragten Gemeinden an, über ausreichend Wasser für den häuslichen Gebrauch zu verfügen. Dennoch berichteten 51 % von gewissen Problemen bei der Trinkwasserversorgung, die in erster Linie auf finanzielle Engpässe (41 %) und eine begrenzte Anzahl von Wasserstellen (39 %) zurückzuführen waren. Der Bedarf im Bereich Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygienediensten, war besonders akut in Deir al-Zour und al-Hasaka, wo jahrelange konfliktbedingte Infrastrukturschäden, anhaltende Dürre, jüngste Überschwemmungen und Verzögerungen beim Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem andauernden Übergang von der Kontrolle durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zur Kontrolle durch die Regierung zu anhaltenden Wasserknappheiten und Versorgungsunterbrechungen beigetragen haben (ImpInit/REACH 5.2026). Die städtischen Wasserversorgungsnetze in Nordostsyrien funktionieren nur zeitweise. Viele ländliche Gebiete sind auf Brunnen oder Wassertransporte angewiesen. Schäden an der Infrastruktur und Stromengpässe schränken die Wasserförderung ein (SyrExp01 27.4.2026). Im Gegensatz dazu berichtet eine andere Quelle, dass Deir al-Zour, das von der Nähe zum Euphrat profitiert, eine häufige Wasserversorgung – durchschnittlich 14,2 Stunden täglich in städtischen Gebieten verzeichnet. Aleppo sieht sich mit einer kritischen Wasserversorgungslücke konfrontiert: 99 % der städtischen und 90 % der ländlichen Rückkehrerhaushalte erhalten weniger als vier Stunden pro Tag fließendes Wasser aus dem öffentlichen Netz. In den städtischen Zentren des Gouvernements Umland Damaskus ist die Lage am extremsten, da 28 % der von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 befragten Haushalte angaben, überhaupt kein fließendes Wasser zu haben. Lokale Behörden bestätigen, dass der mit dem Zustrom von Rückkehrern verbundene erhöhte Verbrauch zu Unterbrechungen in den Wasserversorgungsnetzen geführt hat, ohne dass die Kapazitäten zu deren Bewältigung entsprechend ausgebaut wurden. Die Finanzierungslage ist untrennbar mit dieser Verschlechterung verbunden. Die Aussetzung von 117 Millionen USD an ausländischer Hilfe, die speziell für Nordostsyrien bestimmt war, führte direkt zur Schließung von Wasseraufbereitungsanlagen und Gesundheitseinrichtungen genau zu dem Zeitpunkt, als die Zahl der Rückkehrer ihren Höhepunkt erreichte (RelInt 11.5.2026).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Jänner und Februar 2026 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 38 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 4 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK 19.6.2026). […]
Stromversorgung
Der Strombedarf wird auf etwa 6,5 Gigawatt oder mehr geschätzt. Nach dem syrisch-jordanischen Gasabkommen ist die Stromerzeugung auf 3 Gigawatt gestiegen. Der Anstieg der Produktion fiel mit höheren Tarifen zusammen (Enab 8.2.2026). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).
Zugang
Das Hauptstromnetz ist laut Angaben der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 befragten Informanten für 75 % der Gemeinden die primäre Stromquelle, während 22 % auf Solaranlagen angewiesen sind (ImpInit/REACH 5.2026). An 60 % der von IOM im April 2026 untersuchten Standorte stand öffentlicher Strom zur Verfügung, und von diesen gaben 30 % der Befragten an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Dies entspricht einer Verdreifachung innerhalb von sechs Monaten gegenüber den 11 % im Juni 2025 (IOM 4.2026). Erschwinglichkeit und Systemzuverlässigkeit erweisen sich als die größten Herausforderungen. Die Informanten in den Gemeinden berichteten von einer zunehmenden Abhängigkeit von Solarenergie (56 %), hohen Stromkosten (54 %), teilweise oder vollständig funktionsunfähigen Stromnetzen (41 %) sowie Stromrationierungen durch lokale Behörden (37 %) (ImpInit/REACH 5.2026).
Der Zugang zu Strom zeigte Anzeichen einer Verbesserung (IOM 4.2026), dennoch ist er nach wie vor sowohl begrenzt als auch ungleichmäßig (IOM 4.2026; vgl. RelInt 11.5.2026), was die Unfähigkeit des Systems offenbart, die nun darauf angewiesene Bevölkerung zu versorgen (RelInt 11.5.2026). Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab (Etana 7.2025). So lassen sich die Verbesserungen größtenteils auf erhöhte Stromimporte aus Nachbarländern zurückführen, die als Reaktion auf den gestiegenen Bedarf erfolgten (IOM 4.2026). Die von der Regierung umgesetzten Lösungen haben nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten (AJ 24.6.2025). Die tägliche Stromversorgung beträgt in vielen Gebieten nicht mehr als sechs Stunden (Enab 8.2.2026). Wobei sie in anderen Teilen gemäß Aussage des syrischen Präsidenten 16 bis 20 Stunden pro Tag erreicht (SANA 6.3.2026). Informanten gaben in einer Befragung zwischen Mai und Anfang Juni 2026 in 18 % der Gemeinden an, dass Strom mehr als 18 Stunden pro Tag oder ununterbrochen zur Verfügung steht, während der größte Anteil (35 %) von einem Zugang von nur 7–12 Stunden pro Tag berichtete (ImpInit/REACH 5.2026). Auch die Gemeinden, die von IOM im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, erhielten in den letzten 30 Tagen durchschnittlich sieben Stunden öffentlichen Strom pro Tag, was einem Anstieg um eine Stunde seit Oktober 2025 entspricht. 40 % der untersuchten Orte gaben weiterhin an, keinen Zugang zu öffentlichem Strom zu haben (IOM 4.2026). In Deir al-Zour erhalten die von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 befragten Rückkehrerhaushalte durchschnittlich fünfeinhalb Stunden Strom pro Tag, wobei keiner angab, mehr als acht Stunden Zugang zu haben. Im ländlichen Damaskus ist die Situation nahezu identisch. Zwar profitiert Aleppo von einem höheren Durchschnitt von 15,2 Stunden, doch verbirgt dies starke Unterschiede innerhalb des Gouvernements, da 10 % der ländlichen Haushalte null Stunden und 31 % einen kritisch geringen Zugang angaben (RelInt 11.5.2026). Obwohl in 95 % der von IOM untersuchten Orte private Stromquellen verfügbar waren, schränkten finanzielle Engpässe deren Nutzung erheblich ein. Informanten in 36 % dieser Gemeinden gaben an, dass nur wenige Einwohner darauf zurückgreifen konnten. Informanten in den Gouvernements Idlib und Umland Damaskus erinnerten an die hohen Kosten für privaten Strom, wenn dieser nicht von der Regierung subventioniert wird, und berichteten, dass die Stromrechnungen oft in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen. Diese Ungleichheiten zeigten sich besonders deutlich in al-Hasaka, wo nur 16 % der Gemeinden Zugang zu öffentlicher Stromversorgung angaben, was zu einer erheblichen Abhängigkeit von privaten Stromquellen führte. Zwar waren private Stromquellen häufiger verfügbar, doch schränkten hohe Kosten deren Zugänglichkeit weiterhin ein. Infolgedessen verstärkt die ungleiche Verteilung der Stromversorgung bestehende Vulnerabilitäten, insbesondere bei Vertriebenen und einkommensschwachen Haushalten (IOM 4.2026). Der Einsatz von Solaranlagen in Privathaushalten birgt Risiken, wie Brände und Gefahren durch Batterien bis hin zu giftigen Abfällen (AC 12.2.2026). Der Zugang zu Strom zeigte Anzeichen einer Verbesserung (IOM 4.2026), dennoch ist er nach wie vor sowohl begrenzt als auch ungleichmäßig (IOM 4.2026; vergleiche RelInt 11.5.2026), was die Unfähigkeit des Systems offenbart, die nun darauf angewiesene Bevölkerung zu versorgen (RelInt 11.5.2026). Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab (Etana 7.2025). So lassen sich die Verbesserungen größtenteils auf erhöhte Stromimporte aus Nachbarländern zurückführen, die als Reaktion auf den gestiegenen Bedarf erfolgten (IOM 4.2026). Die von der Regierung umgesetzten Lösungen haben nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten (AJ 24.6.2025). Die tägliche Stromversorgung beträgt in vielen Gebieten nicht mehr als sechs Stunden (Enab 8.2.2026). Wobei sie in anderen Teilen gemäß Aussage des syrischen Präsidenten 16 bis 20 Stunden pro Tag erreicht (SANA 6.3.2026). Informanten gaben in einer Befragung zwischen Mai und Anfang Juni 2026 in 18 % der Gemeinden an, dass Strom mehr als 18 Stunden pro Tag oder ununterbrochen zur Verfügung steht, während der größte Anteil (35 %) von einem Zugang von nur 7–12 Stunden pro Tag berichtete (ImpInit/REACH 5.2026). Auch die Gemeinden, die von IOM im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, erhielten in den letzten 30 Tagen durchschnittlich sieben Stunden öffentlichen Strom pro Tag, was einem Anstieg um eine Stunde seit Oktober 2025 entspricht. 40 % der untersuchten Orte gaben weiterhin an, keinen Zugang zu öffentlichem Strom zu haben (IOM 4.2026). In Deir al-Zour erhalten die von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 befragten Rückkehrerhaushalte durchschnittlich fünfeinhalb Stunden Strom pro Tag, wobei keiner angab, mehr als acht Stunden Zugang zu haben. Im ländlichen Damaskus ist die Situation nahezu identisch. Zwar profitiert Aleppo von einem höheren Durchschnitt von 15,2 Stunden, doch verbirgt dies starke Unterschiede innerhalb des Gouvernements, da 10 % der ländlichen Haushalte null Stunden und 31 % einen kritisch geringen Zugang angaben (RelInt 11.5.2026). Obwohl in 95 % der von IOM untersuchten Orte private Stromquellen verfügbar waren, schränkten finanzielle Engpässe deren Nutzung erheblich ein. Informanten in 36 % dieser Gemeinden gaben an, dass nur wenige Einwohner darauf zurückgreifen konnten. Informanten in den Gouvernements Idlib und Umland Damaskus erinnerten an die hohen Kosten für privaten Strom, wenn dieser nicht von der Regierung subventioniert wird, und berichteten, dass die Stromrechnungen oft in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen. Diese Ungleichheiten zeigten sich besonders deutlich in al-Hasaka, wo nur 16 % der Gemeinden Zugang zu öffentlicher Stromversorgung angaben, was zu einer erheblichen Abhängigkeit von privaten Stromquellen führte. Zwar waren private Stromquellen häufiger verfügbar, doch schränkten hohe Kosten deren Zugänglichkeit weiterhin ein. Infolgedessen verstärkt die ungleiche Verteilung der Stromversorgung bestehende Vulnerabilitäten, insbesondere bei Vertriebenen und einkommensschwachen Haushalten (IOM 4.2026). Der Einsatz von Solaranlagen in Privathaushalten birgt Risiken, wie Brände und Gefahren durch Batterien bis hin zu giftigen Abfällen (AC 12.2.2026).
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Jänner und Febraur 2026 befragt wurden, gaben 9 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (47 %). 39 % der Befragten hatten manchmal Elektrizität zur Verfügung. Ein Anteil von 5 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK 19.6.2026).
Wirtschaftliche Lage
Syrien zeigt deutliche Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung, da die Lockerung der Sanktionen, die nationale Aussöhnung, die beschleunigte Rückkehr von Flüchtlingen, eine verbesserte Stromversorgung, umfangreiche Investitionen des öffentlichen und privaten Sektors sowie erheblicher Wiederaufbaubedarf das Wachstum voraussichtlich ankurbeln werden (WBG o.D.; vgl. Arabiya 25.2.2026). Unter dieser Oberfläche verbirgt sich eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck - darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen - Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen umgehen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren (INSS 14.12.2025). Die syrische Wirtschaft befindet sich nach wie vor in einem Zustand des schweren Zusammenbruchs, der durch Hyperinflation, weitverbreitete Armut, eine zerstörte Infrastruktur (ActfHum 13.3.2026) und Arbeitslosigkeit (UNGA 12.3.2026) gekennzeichnet ist (ActfHum 13.3.2026). Relative Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage sind fragil und ungleichmäßig, insbesondere in von Dürre betroffenen oder unsicheren Regionen (FEWS NET 13.7.2026). Die positiven Entwicklungen haben noch nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensbedingungen der Mehrheit der Syrer geführt, die weiterhin mit niedrigen Einkommen, hohen Transport- und Energiekosten sowie mangelhaften Grundversorgungsleistungen konfrontiert sind [Details dazu sind im Überkapitel Grundversorgung und Wirtschaftzu finden] (SCPR 24.8.2026). Syrien zeigt deutliche Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung, da die Lockerung der Sanktionen, die nationale Aussöhnung, die beschleunigte Rückkehr von Flüchtlingen, eine verbesserte Stromversorgung, umfangreiche Investitionen des öffentlichen und privaten Sektors sowie erheblicher Wiederaufbaubedarf das Wachstum voraussichtlich ankurbeln werden (WBG o.D.; vergleiche Arabiya 25.2.2026). Unter dieser Oberfläche verbirgt sich eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck - darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen - Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen umgehen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren (INSS 14.12.2025). Die syrische Wirtschaft befindet sich nach wie vor in einem Zustand des schweren Zusammenbruchs, der durch Hyperinflation, weitverbreitete Armut, eine zerstörte Infrastruktur (ActfHum 13.3.2026) und Arbeitslosigkeit (UNGA 12.3.2026) gekennzeichnet ist (ActfHum 13.3.2026). Relative Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage sind fragil und ungleichmäßig, insbesondere in von Dürre betroffenen oder unsicheren Regionen (FEWS NET 13.7.2026). Die positiven Entwicklungen haben noch nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensbedingungen der Mehrheit der Syrer geführt, die weiterhin mit niedrigen Einkommen, hohen Transport- und Energiekosten sowie mangelhaften Grundversorgungsleistungen konfrontiert sind [Details dazu sind im Überkapitel Grundversorgung und Wirtschaftzu finden] (SCPR 24.8.2026).
Die syrische Wirtschaft operiert nach wie vor auf einem niedrigen Produktions- und Investitionsniveau, und die Auswirkungen eines etwaigen Wachstums bleiben angesichts der strukturellen Herausforderungen, welche die Jahre des Krieges und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs hinterlassen haben, begrenzt (Al-Jumhuriya 4.8.2026).
Die freiwillige Rückkehr einiger Flüchtlinge ist zwar ein willkommenes Zeichen des Vertrauens in die neue Regierung, führt jedoch zu zusätzlichem wirtschaftlichem Druck in den Bereichen Wohnraum, Beschäftigung und Dienstleistungen (OJ 26.2.2026).
Arbeitsmarkt
Rechtliches und staatliche Maßnahmen
Das Ministerium für Soziales und Arbeit hat seinen Strategieplan für 2026–2028 auf den Weg gebracht, dessen zentrale Komponenten umfassen: ein Programm zur wirtschaftlichen und sozialen Stärkung von Frauen, ein Programm zur Förderung menschenwürdiger Arbeit, die Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und ein Programm zur Erleichterung des Übergangs von der informellen in die formelle Wirtschaft (ILO 9.6.2026).
Das syrische Arbeitsrecht wurde noch nicht aktualisiert, was die Möglichkeiten der Führungskräfte einschränkt, qualifiziertes Personal unbefristet einzustellen. Stattdessen sind sie auf befristete Verträge angewiesen (PRIF-Blog 3.2026). Im Rahmen der Bemühungen der derzeitigen Regierung, den öffentlichen Dienst zu reformieren, erließ das Generalsekretariat der Präsidentschaft der Republik im August 2025 den Beschluss Nr. 2533, wonach die Jahresverträge von befristeten Mitarbeitern nach Ablauf ihrer Laufzeit – unabhängig von deren Art – nicht mehr (wie zuvor automatisch) verlängert werden, es sei denn, es besteht ein dringender Bedarf und auch dann ausschließlich mit der Zustimmung des Generalsekretariats. Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses Anfang 2026 fanden sich Zehntausende von Beschäftigten ohne Arbeit und damit ohne jegliches Einkommen wieder. Offizielle Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zwischen 1,2 und 1,4 Millionen liegt (AAA 20.4.2026).
Die Behörden beschlossen, staatliche Institutionen nicht aufzulösen und den Großteil des Personals zu behalten (PRIF-Blog 3.2026). Um einen geordneten Übergang zu ermöglichen, wurden Beamte – mit Ausnahme von Angehörigen des Sicherheitssektors – nicht aus ihren Ämtern entlassen, es sei denn, sie waren an der Spitze von Institutionen eindeutig an Menschenrechtsverletzungen beteiligt (BS 2026). In den meisten Institutionen wurde die oberste Führungsebene vollständig durch Mitglieder der Hayat Tarhrir al-Sham (HTS) oder Verbündete der Rebellen, wie beispielsweise Mitglieder von Ahrar al-Sham, ersetzt, während die Beamten an der Basis größtenteils im Amt belassen wurden. (PRIF-Blog 3.2026). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass nach der Machtübernahme am 8.12.2024 die Regierung Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen hat. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von "Scheinarbeitern" als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von konfessionellen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025) und Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann, Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro des Ministeriums erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurden, die mit der Revolution zusammenhängen. Wohin der Arbeitnehmer zurückkehrt, hängt vom Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals ab, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025).
Die Regierung sieht sich mit einer komplexen Situation konfrontiert, die durch einen erheblichen Personalüberhang gekennzeichnet ist (AAA 20.4.2026). Viele Mitarbeiter haben keine klare Rolle, können aber nicht einfach entlassen werden. Lösungen wie Umschulungen oder Abfindungspakete für den Vorruhestand werden in Erwägung gezogen, sind jedoch kostspielig. Darüber hinaus fehlen vielen der derzeitigen Staatsbediensteten, selbst in hohen Positionen, grundlegende Qualifikationen (PRIF-Blog 3.2026). Trotz dieses Überhangs erfordert die Rückkehr der Vertriebenen die Einstellung weiterer Fachkräfte, insbesondere durch die dadurch gesteigerte Nachfrage in den Bereichen Bildung und Gesundheit (AAA 20.4.2026).
Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer (ILO 5.2025). Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 8.5.2025 erließ der Wirtschaftsminister eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Schutz der Arbeitnehmer untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Kapitalinteressen verstärkte (Etana 7.2025). Insgesamt wurden nur 29.456 Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem registriert (ILO 9.6.2026).
Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025).
Erwerbsmöglichkeiten und Lebensgrundlagen
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Jeder vierte Syrer ist mittlerweile arbeitslos, wobei Jugendliche und Frauen überproportional betroffen sind (ActfHum 13.3.2026). Die Schätzungen zur Arbeitslosigkeit variieren erheblich, was auf eine große Datenlücke hindeutet. Schätzungen der Weltbank und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für das Jahr 2026 deuten darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Syrien bei etwa 14 % liegen wird (SFM 30.8.2026; vgl. IndepAr 17.8.2026). Aktuelle Wirtschaftsstudien und Feldberichte bestätigen jedoch, dass diese Zahl die tatsächliche Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht widerspiegelt, da verdeckte Arbeitslosigkeit weit verbreitet ist und der informelle Sektor, auf den über 83 % des Gesamtbeschäftigungsvolumens entfallen, eine dominierende Rolle spielt (SFM 30.8.2026). Infolgedessen gehen lokale Erklärungen und Erhebungen davon aus, dass die reale und effektive Arbeitslosenquote in den meisten syrischen Gouvernements über 60 % liegt (SFM 30.8.2026; vgl. UltraSyr 16.11.2025), während Experten angaben, dass die Arbeitslosigkeit an der syrischen Küste fast 80 % erreicht (IndepAr 17.8.2026). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei 33,1 % (SFM 30.8.2026; vgl. IndepAr 17.8.2026). Die Arbeitslosigkeit betrifft nicht mehr nur Männer, sondern hat sich auch auf Frauen ausgeweitet, die während der Kriegsjahre – sei es aus Not oder aufgrund des Verlusts des Familienversorgers – in größerer Zahl in den Arbeitsmarkt eingetreten sind (Araby 17.3.2026). Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichenDer landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Jeder vierte Syrer ist mittlerweile arbeitslos, wobei Jugendliche und Frauen überproportional betroffen sind (ActfHum 13.3.2026). Die Schätzungen zur Arbeitslosigkeit variieren erheblich, was auf eine große Datenlücke hindeutet. Schätzungen der Weltbank und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für das Jahr 2026 deuten darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Syrien bei etwa 14 % liegen wird (SFM 30.8.2026; vergleiche IndepAr 17.8.2026). Aktuelle Wirtschaftsstudien und Feldberichte bestätigen jedoch, dass diese Zahl die tatsächliche Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht widerspiegelt, da verdeckte Arbeitslosigkeit weit verbreitet ist und der informelle Sektor, auf den über 83 % des Gesamtbeschäftigungsvolumens entfallen, eine dominierende Rolle spielt (SFM 30.8.2026). Infolgedessen gehen lokale Erklärungen und Erhebungen davon aus, dass die reale und effektive Arbeitslosenquote in den meisten syrischen Gouvernements über 60 % liegt (SFM 30.8.2026; vergleiche UltraSyr 16.11.2025), während Experten angaben, dass die Arbeitslosigkeit an der syrischen Küste fast 80 % erreicht (IndepAr 17.8.2026). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei 33,1 % (SFM 30.8.2026; vergleiche IndepAr 17.8.2026). Die Arbeitslosigkeit betrifft nicht mehr nur Männer, sondern hat sich auch auf Frauen ausgeweitet, die während der Kriegsjahre – sei es aus Not oder aufgrund des Verlusts des Familienversorgers – in größerer Zahl in den Arbeitsmarkt eingetreten sind (Araby 17.3.2026). Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen
[...]Arbeitslosigkeit ist eines der deutlichsten Symptome der Krise – nicht nur als eigenständiger Indikator, sondern als Folge des Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit, der schwachen Investitionen und der anhaltenden Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt (Al-Jumhuriya 4.8.2026). Die Ursachen der Arbeitslosigkeit in Syrien sind vielschichtig. An erster Stelle steht die Zerstörung der industriellen und landwirtschaftlichen Infrastruktur während der Kriegsjahre: Tausende von Betrieben wurden stillgelegt, landwirtschaftliche Flächen und Bewässerungsnetze wurden beschädigt, und ein großer Teil der qualifizierten Arbeitskräfte wurde vertrieben (Araby 17.3.2026). Die Krise hat sich verschärft, da immer mehr Betriebe, Fabriken und kleine Werkstätten geschlossen werden, die zuvor eine wichtige Quelle für Beschäftigung und Produktion darstellten. Steigende Kosten für Energie, Transport und Rohstoffe, eine schwache Finanzierung, sinkende Kaufkraft sowie der Zustrom ausländischer Waren – all diese Faktoren haben viele Betriebe dazu gezwungen, ihre Tätigkeit einzuschränken oder den Betrieb vollständig einzustellen (Al-Jumhuriya 4.8.2026). Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die 92 % der Unternehmen ausmachen, sind durch limitierte Kreditvergabe, Inflation und politische Unsicherheit stark eingeschränkt (ILO 5.2025). Hinzu kommen ein schwaches rechtliches und investitionsfreundliches Umfeld, ein Mangel an ausreichender Finanzierung sowie die Zurückhaltung einheimischer Kapitalgeber, in einem politisch und sicherheitspolitisch völlig instabilen Klima Risiken einzugehen (Araby 17.3.2026). Die Auswirkungen beschränkten sich nicht nur auf den direkten Verlust von Arbeitsplätzen, sondern führten auch zu einer umfassenderen wirtschaftlichen Lähmung, von der Sektoren in den Bereichen Produktion, Vertrieb und Dienstleistungen betroffen waren, da mit jeder Schließung eines Betriebs Dutzende oder Hunderte von Arbeitnehmern in die Arbeitslosigkeit gedrängt wurden (Al-Jumhuriya 4.8.2026). Junge Männer ohne Kapital, Eigentum oder etablierte Netzwerke werden von einigen Hilfsprogrammen als "leistungsfähig" eingestuft und daher von der Unterstützung ausgeschlossen, selbst wenn sie wirtschaftlich nicht durchstarten können (IRC 7.2026). Mit der schrittweisen Rückkehr zahlreicher Vertriebener und Flüchtlinge stieg der Druck auf den ohnehin begrenzten Arbeitsmarkt, wodurch die Arbeitslosenquoten stiegen, insbesondere unter Jugendlichen und Hochschulabsolventen, die keine ihren Qualifikationen entsprechenden Stellen finden (Araby 17.3.2026). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).
Schätzungen zufolge ist die überwiegende Mehrheit der Erwerbsbevölkerung im informellen Sektor beschäftigt, mit mündlichen Verträgen, ohne Krankenversicherung oder Entschädigungsansprüche und unter Arbeitsbedingungen, die körperlich und psychisch zermürbend sind (SFM 30.8.2026). Informelle und saisonale Beschäftigung zeichnet sich typischerweise durch ein hohes Maß an Flexibilität, aber auch durch erhebliche Unsicherheit aus, da die Betroffenen häufig mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, schwankender Nachfrage und unvorhersehbaren Einkommensströmen konfrontiert sind. Das Fehlen formeller Verträge oder arbeitsrechtlicher Schutzmaßnahmen verschärft diese Prekarität noch weiter und macht die Arbeitnehmer anfällig für einen plötzlichen Einkommensverlust (IOM 4.2026). Einige Arbeitgeber nutzen die dringende Notwendigkeit der Arbeitnehmer, überhaupt ein Einkommen zu erzielen, aus, um die Löhne zu senken und die Arbeitsbelastung zu erhöhen. Unter diesen Umständen ist ein großer Teil der Erwerbsbevölkerung in nicht produktive Dienstleistungs- und private Bereiche gewechselt, wie zum Beispiel Straßenverkauf und private Beförderungsdienste – Tätigkeiten, die durch schwankende finanzielle Erträge und mangelnde Existenzsicherheit gekennzeichnet sind (SFM 30.8.2026). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Im städtischen Homs schätzt die Handelskammer, dass 60–70 % der wirtschaftlichen Aktivitäten von Jugendlichen und Rückkehrern mittlerweile informell sind. Handel und Dienstleistungen werden größtenteils über Marktplätze auf Facebook und WhatsApp beworben, wobei nur sehr wenige Unternehmen offiziell bei den zuständigen staatlichen Stellen registriert sind (IRC 7.2026).
Es herrscht ein gravierender Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten (MBZ 1.2026). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Allgemein ist die Nachfrage hoch im Gesundheitswesen, Bauwesen, Bildungswesen, in der Landwirtschaft, sowie nach qualifizierten Arbeitskräften (SysHome o.D.b). Beschäftigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der lokalen Marktaktivität werden weiterhin durch Sicherheitsvorfälle in Aleppo und im Nordosten Syriens sowie durch die landesweit beobachteten hohen Lebenshaltungskosten eingeschränkt. Trotz dieser Herausforderungen haben der Wiederaufbau und die Instandsetzung von Infrastruktur und Wohngebäuden zu einem deutlichen Anstieg der Beschäftigung im Dienstleistungssektor geführt, insbesondere in Städten, in denen die Nachfrage hoch und das Arbeitskräfteangebot relativ gering ist. Rückkehrer sind in den primären Lebensgrundlagensektoren mehrheitlich gleichberechtigt tätig (IOM 4.2026). In Suweida haben wiederkehrende Zusammenstöße zwischen lokalen Gruppierungen und regierungsnahen Kräften sowie jordanische Luftangriffe Anfang Mai 2026, die auf Schmugglernetzwerke abzielten, den Personenverkehr, die Marktaktivitäten und die Auszahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst beeinträchtigt (FEWS NET 13.7.2026). Während die makroökonomischen Indikatoren mit einem Wachstum im Bau- und Handelssektor eine gewisse Verbesserung zeigen, kann der Arbeitsmarkt mit diesem Aufschwung nicht Schritt halten (SFM 30.8.2026). Der Agrarsektor in Syrien beschäftigt einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung und verfügt über ein beträchtliches Potenzial für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Trotz massiver Verluste bei Infrastruktur, Betriebsmitteln und Arbeitskräften sichert die Landwirtschaft auch heute noch ein unverzichtbares Einkommen und den Lebensunterhalt für Rückkehrer, Binnenvertriebene und ländliche Aufnahmegemeinden (DRC 17.3.2026). Die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Arbeitskräften erreicht in der Regel während der Aussaat- und Erntezeiten ihren Höhepunkt, und die Viehzucht hängt von der saisonalen Verfügbarkeit von Weideland zwischen Oktober und April ab. Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur, Bewegungsbeschränkungen aufgrund der unsicheren Lage, Dürre und hohe Produktionskosten haben jedoch in vielen Gebieten zu einer Verringerung der Anbauflächen und einer Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft geführt. Gleichzeitig haben die Auswirkungen von Konflikten, Dürre und hohen Futterpreisen die Viehzucht eingeschränkt und viele Viehhalter dazu gezwungen, Tiere zu verkaufen oder den Sektor ganz aufzugeben (FEWS NET 13.7.2026).
Einkommen und Lebensgrundlagen
Hohe Kraftstoffkosten, Transportengpässe, Liquiditätsengpässe und begrenzte Erwerbsmöglichkeiten schränken die Wirtschaftstätigkeit und die Einkommensgenerierung in weiten Teilen des Landes ein (FEWS NET 13.7.2026). Die Lebensgrundlagen variieren je nach den unterschiedlichen ökologischen und wirtschaftlichen Zonen Syriens. Ländliche Haushalte sind in erster Linie auf Ackerbau und Viehzucht, saisonale Landarbeit, Kleinhandel, Geldüberweisungen und Nahrungsmittelhilfe angewiesen, während städtische Haushalte hauptsächlich von Lohnarbeit, Kleinhandel und begrenzter formeller Beschäftigung leben (FEWS NET 13.7.2026).
Anfang Januar 2025 wurden die Monatsgehälter der Staatsbediensteten von 25 auf 100 US-Dollar (USD) angehoben (BS 2026). Im Jahr 2026 gab es zwei parallele Entwicklungen in der Lohnpolitik des öffentlichen Dienstes: eine allgemeine Erhöhung, die einen breiten Teil der Beschäftigten abdeckte, sowie berufsspezifische Erhöhungen und Zulagen, von denen ausgewählte Fach- und Verwaltungskategorien profitierten. Obwohl die allgemeine Erhöhung die Nominallöhne anhob, blieben die Bezüge von Beschäftigten mit Hochschulabschluss und solchen mit Grundschulabschluss relativ ähnlich, während einige spezialisierte Berufe Erhöhungen erhielten, die ein Vielfaches der üblichen Gehälter ausmachten. Das Ergebnis ist eine äußerst ungleiche Vergütungsstruktur im öffentlichen Sektor, die von Beruf, Arbeitgeber, Zulagensystem, geografischem Gebiet und dem geltenden institutionellen Rahmen geprägt ist (SCPR 24.8.2026). Am 20.3.2026 erließ al-Shara' das Dekret Nr. 67, das eine Erhöhung der Gehälter und Pauschalvergütungen für Beschäftigte in staatlichen Einrichtungen um 50 % beinhaltet, sowie das Dekret Nr. 68 über die Anwendung spezifischer Erhöhungen der Gehälter und Vergütungen für Beschäftigte in einer Reihe von öffentlichen Einrichtungen (Asharq 26.5.2026), beispielsweise für Ärzte und Ingenieure sowie für einige spezialisierte Einrichtungen, wie die Aufsichtsbehörde (Arabiya 20.3.2026). Die Gehaltserhöhungen wurden im Mai 2026 ausbezahlt (Almodon 23.5.2026). Diese Gehaltserhöhung wurde durch steigende Preise rasch aufgezehrt, während die obligatorische Umrechnung von Auslandsüberweisungen zum offiziellen Wechselkurs, der deutlich unter dem Kurs am Parallelmarkt liegt, den realen Wert der eingehenden Überweisungen schmälert (FEWS NET 13.7.2026). Im öffentlichen und privaten Sektor decken die Löhne weniger als 56,4 % der extremen Armutsgrenze und etwa 80 % der oberen Armutsgrenze ab. Die akuteste Krise konzentriert sich auf den öffentlichen Sektor, wo der durchschnittliche Monatslohn nur 36,4 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt, was den fast vollständigen Wertverlust der Löhne im öffentlichen Dienst unterstreicht (SCPR 11.5.2026). Eine dreiköpfige syrische Familie benötigt mittlerweile etwa 500 USD pro Monat, während das durchschnittliche Gehalt eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach der letzten Gehaltserhöhung nicht über 170 USD hinausgeht (AAA 20.4.2026). Der Mindestlohn stieg auf 1.256.000 SYP pro Monat (etwa 114 US-Dollar) an (SFM 30.8.2026). Die Gehälter der Lehrkräfte haben sich Berichten zufolge gegenüber dem Niveau der Assad-Ära etwa verdreifacht, dennoch liegen die Bezüge in ländlichen Gebieten weiterhin bei etwa 90 US-Dollar pro Monat und in Städten bei 150 US-Dollar (MDC 30.4.2026). Im Juli 2026 lag der durchschnittliche Monatslohn eines öffentlich Bediensteten mit Hochschulabschluss in ganz Syrien bei etwa 1,506 Millionen SYP, verglichen mit 1,291 Millionen SYP für einen Beschäftigten mit Grundschulabschluss. Hinter diesen Durchschnittswerten verbergen sich jedoch erhebliche geografische Unterschiede, die mit dem Nebeneinander verschiedener Lohnfestsetzungssysteme in den von der Regierung verwalteten Gebieten (mit SYP-Währung), den Gebieten, wo die türkische Lira als Währung vorherrscht [vor dem Regime-Sturz unter der Oppositionsverwaltung stehende Gebiete in Nordaleppo, insbesondere Idlib, Anm.] und den Gebieten, die im Juli 2026 noch unter der Kontrolle der kurdischen DAANES standen, zusammenhängen. Der Lohn in den Gebieten mit türkischer Währung lag etwa 63,6 % höher als in Gebieten der Regierung mit SYP-Währung und war mehr als doppelt so hoch wie in al-Hasaka (SCPR 24.8.2026). Betroffene berichten, dass große Unterschiede zwischen den Monatsgehältern von Regierungsangestellten und den Gehältern von Mitarbeitern bestehen, die aus dem Norden Syriens und als Migranten gekommen sind (AAA 20.4.2026). Dies führt zu unterschiedlichen Lohnstrukturen in den Ministerien, wobei diejenigen, die bereits unter dem früheren Regime beschäftigt waren, die niedrigsten Löhne erhalten, gefolgt von ehemaligen Mitarbeitern der sogenannten Heilsregierung. Mitarbeiter mit den neuen befristeten Verträgen verdienen am meisten (PRIF-Blog 3.2026). Im privaten Sektor betrug der durchschnittliche Monatslohn eines Unternehmensleiters in ganz Syrien etwa 10,689 Millionen SYP, verglichen mit 2,813 Millionen SYP für einen Mitarbeiter im Einzelhandel. Der Unternehmensleiter verdiente somit etwa 3,8-mal so viel. In ganz Syrien erreichte weder der Lohn eines öffentlich Beschäftigten mit Hochschulabschluss noch der eines Arbeitnehmers im privaten Sektor eine der drei Armutsgrenzen. Der Lohn eines Beschäftigten im zivilgesellschaftlichen Sektor lag über der extremen und der unteren Armutsgrenze, blieb jedoch unter der oberen Armutsgrenze (SCPR 24.8.2026).
Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab 8.5.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla 12.5.2025). Es kommt zu Problemen bei der Auszahlung von über die Sham Cash App verwaltetem Guthaben (IndepAr 14.8.2026; vgl. TNA 20.8.2026). Insbesondere zu Beginn jedes Monats, wenn die Gehälter der Beschäftigten in staatlichen Einrichtungen in Syrien fällig werden, kommt es wiederholt zu mehrtägigen Ausfällen dieser Gehaltszahlungs-App, wodurch die Beschäftigten daran gehindert werden, ihre auf die App überwiesenen Gehälter abzuheben (ANHA 7.4.2026).Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab 8.5.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla 12.5.2025). Es kommt zu Problemen bei der Auszahlung von über die Sham Cash App verwaltetem Guthaben (IndepAr 14.8.2026; vergleiche TNA 20.8.2026). Insbesondere zu Beginn jedes Monats, wenn die Gehälter der Beschäftigten in staatlichen Einrichtungen in Syrien fällig werden, kommt es wiederholt zu mehrtägigen Ausfällen dieser Gehaltszahlungs-App, wodurch die Beschäftigten daran gehindert werden, ihre auf die App überwiesenen Gehälter abzuheben (ANHA 7.4.2026).
Haushalte von Vertriebenen und Rückkehrern im Nordwesten Syriens sind für ihr Einkommen auf landwirtschaftliche Arbeit angewiesen, doch die Löhne werden weiterhin durch ein Arbeitskräfteangebot gedrückt, das die Nachfrage bei weitem übersteigt, sowie dadurch, dass landwirtschaftliche Haushalte Familienarbeitskräften gegenüber Lohnarbeitern den Vorzug geben (FEWS NET 13.7.2026).
Wohnsituation und Infrastruktur
Allgemeines
Das Land leidet seit Jahrzehnten unter einer erdrückenden Wohnungskrise, die auf die Regierungspolitik des gestürzten Assad-Regimes und die in dessen Institutionen grassierende Korruption zurückzuführen ist, sowie auf natürliche, soziale und wirtschaftliche Faktoren, welche die Lebensbedingungen der Menschen beeinträchtigten und sie zwangen, vom Land in die Städte abzuwandern. Diese Krise verschärfte sich dann mit dem Ausbruch der syrischen Revolution und dem Beginn des Krieges, wodurch viele Menschen ihre Häuser verloren, gewaltsam vertrieben wurden, ihr Eigentum beschlagnahmt wurde, und sie gezwungen waren, in Lagern oder an neuen Orten außerhalb ihrer Städte und Dörfer zu leben (SyDial 21.2.2026).
Über ein Jahrzehnt Krieg und erhebliche Zerstörungen der Infrastruktur haben ganze Stadtteile und Städte verwüstet. Durch Bombenangriffe wurden Gebäude irreparabel beschädigt, sodass sie vor dem Wiederaufbau vollständig abgerissen werden müssen (DRC 17.3.2026). Einer Quelle zufolge wurden 30 % der Infrastruktur zerstört (MBZ 1.2026). Insbesondere die kritische Infrastruktur wurde weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze (UNOCHA 24.7.2025) und 81 % der Stromnetze sind teilweise beschädigt (HumAct 25.3.2025). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 79 % der beschädigten Wohnungen sind reparierbar (UNOCHA 2.4.2026). Das Ausmaß der Zerstörung beeinträchtigt das Wiederaufbaupotenzial einiger Gebiete und wirft Fragen hinsichtlich der Entsorgung von Bauschutt und Abfällen aus der beschädigten Infrastruktur auf (DRC 17.3.2026). Die Zerstörung neuer Unterkünfte war minimal: Nur in 1 % der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 untersuchten Gemeinden berichteten die befragten Personen von Schäden in den vergangenen 30 Tagen, was darauf hindeutet, dass der aktuelle Bedarf an Unterkünften eher durch wirtschaftliche Zwänge und anhaltende Unzulänglichkeiten der Unterkünfte als durch jüngste Schäden bedingt ist. Wo Schäden gemeldet wurden, wurden diese in erster Linie auf frühere Überschwemmungen (46 %) und Konflikte (38 %) zurückgeführt (ImpInit/REACH 5.2026).
Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025). Die Gebiete, die die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten, sind sehr unterentwickelt. Die Einnahmen aus dem Export von Öl wurden nicht in die Infrastruktur rückinvestiert (MEE 20.3.2026).
In ganz Syrien benötigen mehr als 4,1 Millionen Menschen Unterstützung in Fragen des Wohnraums, des Grundbesitzes und des Eigentums. Allein in Aleppo erfordern schätzungsweise 51.500 Immobilien Maßnahmen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (IRC 7.2026). Laut den Ergebnissen der landesweiten Bewertung von Wohnschäden benötigen mindestens 6,2 Millionen Syrer Unterstützung bei der Instandsetzung ihrer Unterkünfte (UNOCHA 2.4.2026).
Das Fortbestehen von Landminen und explosiven Kriegsresten gefährdet nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen, sondern behindert auch die Wiederaufbau- und Sanierungsbemühungen, da weite Landstriche dadurch unzugänglich bleiben (SNHR 4.4.2026) und gemeinsam mit anhaltender Unsicherheit weiterhin den sicheren Zugang zu Baustellen einschränken und viele Arbeiter daran hindern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen (DRC 17.3.2026) [...].
17. Rückkehr
Allgemeines und Rückkehrzahlen
Mit dem Sturz al-Assads, dessen Regime für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat war, kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück (CSIS 11.12.2024). Nach dem 8.12.2024 ist die Zahl der Rückkehrer deutlich angestiegen, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehrten (DIS 9.12.2025b). Im Laufe des Jahres 2025 veränderte sich die Zusammensetzung der Rückkehrer: Was zunächst als überwiegend von Männern unternommene go-and-see-Besuche begonnen hatte, entwickelte sich zu einer vollständigen Familienzusammenführung (RelInt 11.5.2026). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Mit März 2026 waren 1,5 Mio. Flüchtlinge und 1,8 Mio. Binnenvertriebene seit Dezember 2024 zurückgekehrt (UNHCR 21.4.2026), was bedeutet, dass Rückkehrer mittlerweile etwa 11 % der syrischen Bevölkerung ausmachen (Loop 11.5.2026). Die meisten Rückkehrer sind SNHR zufolge Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Gemäß einer quantitativen Datenerhebung des Mixed Migration Centre (MMC), kommen 5 % der befragten Rückkehrer aus einem anderen Land als den Nachbarstaaten Türkei, Libanon oder Jordanien (MMC 28.4.2026). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) aus EU+-Ländern zurück, davon 30-50 % nur kurzfristig und ca. 10-20 % langfristig, wobei offizielle Zahlen fehlen (MVCR 8.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt (Frontex 28.5.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). UNHCR fördert angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, anhaltend hohe Zahlen von Binnenvertriebenen sowie weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern und kritischer Infrastruktur, vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückkehr nach Syrien (UNHCR 5.2026). [...]
Rückkehrvoraussetzungen
Die syrische Übergangsregierung erklärte, sie sei offen für die Rückkehr aller Syrer, sofern diese schrittweise erfolge. Es gab keine strengen Vorschriften für den Zugang zum oder die Ansiedlung im Kontrollgebiet der Übergangsregierung. Jeder Syrer, der seine syrische Staatsangehörigkeit nachweisen kann, erhält Zutritt (MBZ 1.2026). Dazu brauchen sie entweder gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis (Etana/KAS 1.6.2025). Aber auch abgelaufene Reisedokumente oder von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente können als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen (MVCR 8.2025). Besitzt man nichts davon, können Personen, die in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, nach einer Identitätsprüfung durch die Grenzbeamten, einreisen (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Außerdem können syrische diplomatische Vertretungen im Ausland vorläufige Reisedokumente ausstellen (SysHome o.D.a), wie es zumindest vorübergehend kostenlos von den Botschaften in Brüssel, Amman, Beirut und Tripolis erfolgte (MBZ 9.3.2026). Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich, oder durch eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern (SysHome o.D.a). [...]Die syrische Übergangsregierung erklärte, sie sei offen für die Rückkehr aller Syrer, sofern diese schrittweise erfolge. Es gab keine strengen Vorschriften für den Zugang zum oder die Ansiedlung im Kontrollgebiet der Übergangsregierung. Jeder Syrer, der seine syrische Staatsangehörigkeit nachweisen kann, erhält Zutritt (MBZ 1.2026). Dazu brauchen sie entweder gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis (Etana/KAS 1.6.2025). Aber auch abgelaufene Reisedokumente oder von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente können als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen (MVCR 8.2025). Besitzt man nichts davon, können Personen, die in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, nach einer Identitätsprüfung durch die Grenzbeamten, einreisen (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Sie erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Außerdem können syrische diplomatische Vertretungen im Ausland vorläufige Reisedokumente ausstellen (SysHome o.D.a), wie es zumindest vorübergehend kostenlos von den Botschaften in Brüssel, Amman, Beirut und Tripolis erfolgte (MBZ 9.3.2026). Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich, oder durch eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern (SysHome o.D.a). [...]
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck (MVCR 8.2025). Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025; vgl. SysHome o.D.a).Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck (MVCR 8.2025). Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025; vergleiche SysHome o.D.a).
Am 17.2.2026 wurde mit dem Dekret Nr. 39 eine Generalamnestie erlassen, die Straftaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise von Nicht-Syrern nach bzw. aus Syrien (z. B. illegale Einreise ohne Reisepass, illegale Einreise mit gefälschtem Reisepass etc.) sowie deren Aufenthalt in Syrien (z. B. Überschreitung der Aufenthaltsdauer usw.) umfasst. Um von der Amnestie zu profitieren, muss man sich bei der Einwanderungsbehörde melden (UNHCR 12.5.2026). Alle Haftbefehle, die von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellt wurden, wurden für nichtig erklärt. Haftbefehle in Zusammenhang mit Strafsachen bzw. gegen Personen, denen schwere Straftaten, wie Mord oder Raub vorgeworfen wurden und die im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes aus den Gefängnissen freigelassen wurden, bleiben bestehen. Laut Quellen könnte Rückkehrern mit ungeklärten strafrechtlichen Vorwürfen die erneute Ausreise verwehrt werden, bis ihre Fälle überprüft worden sind, was sie aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Justiz möglicherweise in einen langwierigen rechtlichen Schwebezustand versetzen könnte. Die von einem der vier Geheimdienste des früheren Regimes oder von der Militärpolizei im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt (EUAA 1.7.2026).
Situation bei der Einreise
Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025; vgl. MBZ 1.2026). Viele der missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren, wurden eingestellt (Etana/KAS 1.6.2025). Seit dem Regierungswechsel gibt es keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierung von Rückkehrern, obwohl eine Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Nach Aussagen von Rückkehrern und verschiedenen Quellen haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehren, im Allgemeinen keine Konsequenzen seitens der derzeitigen Behörden zu befürchten (EUAA 1.7.2026). Es gibt abgesehen von Einzelfällen keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. An den offiziellen Grenzübergängen wurden keine Gebühren oder Bestechungsgelder von Rückkehrern erhoben. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen (DIS 9.12.2025b).Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025; vergleiche MBZ 1.2026). Viele der missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren, wurden eingestellt (Etana/KAS 1.6.2025). Seit dem Regierungswechsel gibt es keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierung von Rückkehrern, obwohl eine Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Nach Aussagen von Rückkehrern und verschiedenen Quellen haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehren, im Allgemeinen keine Konsequenzen seitens der derzeitigen Behörden zu befürchten (EUAA 1.7.2026). Es gibt abgesehen von Einzelfällen keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. An den offiziellen Grenzübergängen wurden keine Gebühren oder Bestechungsgelder von Rückkehrern erhoben. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen (DIS 9.12.2025b).
Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Dennoch treten rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer während der Rückreise an den Grenzübergängen auf. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Regierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025).Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Dennoch treten rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer während der Rückreise an den Grenzübergängen auf. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Regierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025).
Situation nach der Rückkehr
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Bei einer Befragung rechnete die Hälfte der Befragten damit, bei ihrer Ankunft auf Herausforderungen zu stoßen. Die tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten waren für 44 % schlimmer als erwartet. 91 % stellten bei ihrer Ankunft fest, dass grundlegende Versorgungsleistungen fehlten (IRC 7.2026). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025), eine instabile Sicherheitslage, wirtschaftliche Not und anhaltende Hindernisse bei der Arbeitssuche sowie beim Zugang zu Rechtsbeistand und Dienstleistungen (Loop 11.5.2026). Die Bedingungen haben sich in vielen Gebieten weiter verschlechtert, obwohl die Rückkehrerzahlen steigen (IRC 7.2026). In Syrien fehlen zwei Forschern zufolge die institutionellen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen, um eine Rückkehrerwelle in großem Umfang aufzufangen (Loop 11.5.2026). Die Rückkehrbewegung schreitet schneller voran, als die derzeitigen Wiederaufbau- und Versorgungskapazitäten es zulassen (IRC 7.2026). Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht (SO 20.10.2025). UNHCR betont die Notwendigkeit einer geordneten und schrittweisen Rückkehr, um die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegemeinden in Syrien nicht zu überfordern und damit das Risiko einer Destabilisierung und erneuter Konflikte zu vermeiden (UNHCR 5.2026). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vergleiche NH 10.4.2025). Bei einer Befragung rechnete die Hälfte der Befragten damit, bei ihrer Ankunft auf Herausforderungen zu stoßen. Die tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten waren für 44 % schlimmer als erwartet. 91 % stellten bei ihrer Ankunft fest, dass grundlegende Versorgungsleistungen fehlten (IRC 7.2026). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025), eine instabile Sicherheitslage, wirtschaftliche Not und anhaltende Hindernisse bei der Arbeitssuche sowie beim Zugang zu Rechtsbeistand und Dienstleistungen (Loop 11.5.2026). Die Bedingungen haben sich in vielen Gebieten weiter verschlechtert, obwohl die Rückkehrerzahlen steigen (IRC 7.2026). In Syrien fehlen zwei Forschern zufolge die institutionellen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen, um eine Rückkehrerwelle in großem Umfang aufzufangen (Loop 11.5.2026). Die Rückkehrbewegung schreitet schneller voran, als die derzeitigen Wiederaufbau- und Versorgungskapazitäten es zulassen (IRC 7.2026). Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht (SO 20.10.2025). UNHCR betont die Notwendigkeit einer geordneten und schrittweisen Rückkehr, um die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegemeinden in Syrien nicht zu überfordern und damit das Risiko einer Destabilisierung und erneuter Konflikte zu vermeiden (UNHCR 5.2026).
Gesprächspartner von IOM gaben an, dass die Mehrheit der Neuankömmlinge an den Ankunftsorten keine nennenswerten Probleme hat (68 %). Dennoch wies fast ein Drittel (32 %) der Befragten auf das Vorhandensein von Herausforderungen hin. Diese Bedenken variieren je nach Standort und sind besonders ausgeprägt in al-Hasaka, wo alle Befragten (100 %) Risiken identifizierten, gefolgt von Suweida (78 %) und dem ländlichen Damaskus (52 %). Unter den gemeldeten Herausforderungen stellte sich psychosoziale Belastung, wie Stress und Traumata, als das am häufigsten auftretende Problem heraus (82 %). Darüber hinaus nannten die Informanten häufig Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (44 %), sowie das Fehlen rechtlicher Dokumente (43 %) und Risiken für den Kinderschutz (36 %) (IOM 21.4.2026). Mindestens 60 %der über eine Million [Stand April 2026 Anm.] aus u. a. den Nachbarländern Zurückkehrenden sind vulnerabel und benötigen humanitäre Hilfe, um ihren Transport und ihre Wiedereingliederung zu erleichtern (UNOCHA 2.4.2026).
Viele Rückkehrer reisen nach einer Weile wieder in ihre Fluchtländer (AA 30.5.2025). Wobei einer Umfrage von IOM im Jänner und Februar 2026 zufolge, gaben 74 % der Gemeinden an, dass die meisten Rückkehrer in den nächsten sechs Monaten weiterhin in der Gemeinde leben werden. 2 % der Gesprächspartner gingen davon aus, dass die meisten oder alle Rückkehrer wieder wegziehen würden. Die Erwartung einer Abwanderung war in al-Hasaka am stärksten ausgeprägt, wo 89 % der Gemeinden davon ausgingen, dass zumindest einige Rückkehrer wieder wegziehen könnten (IOM 4.2026).
Sicherheit
Viele Rückkehrer fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Regierung versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Demgegenüber berichtete eine überwiegende Mehrheit der von IOM im Jänner und Februar 2026 befragten Gesprächspartner von einer positiven Wahrnehmung von Sicherheit. In 97 % der untersuchten Orte wurde von Sicherheit am Tag berichtet, verglichen mit 81 % in der Nacht. Wobei diese Einstufungen auf subjektiven Wahrnehmungen beruhen (IOM 4.2026). Auch die Einschätzungen gemäß einer Analyse von durch zwei Forscher im März 2026 durchgeführte Interviews fallen positiver aus. Dennoch weisen viele darauf hin, dass zwar die großflächige Gewalt zurückgegangen ist, die Unsicherheit jedoch nicht verschwunden, sondern sich gewandelt hat. Landminen, Blindgänger und bewaffnete Akteure, die außerhalb staatlicher Kontrolle operieren, stellen eine anhaltende Bedrohung dar (Loop 11.5.2026).
Dutzende Rückkehrer wurden durch nicht explodierte Kampfmittel getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (GPC 3.4.2025; vgl. MSF 5.6.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zur Sicherheitslage und Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage] Dutzende Rückkehrer wurden durch nicht explodierte Kampfmittel getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (GPC 3.4.2025; vergleiche MSF 5.6.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zur Sicherheitslage und Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage]
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Es gibt Berichte über Rückkehrer, die kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben kamen oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025), die festgenommen und gefoltert worden sein sollen (FR 23.10.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer, der im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war, fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, kommt etwa die NGO ACHRi zu der Einschätzung, es handle sich dabei noch nicht um weitverbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadurch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Demgegenüber berichten andere Quelle, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025; vgl. SyrExp01 18.11.2025; vgl. MVCR 8.2025). Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt (MVCR 8.2025). [...]Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Es gibt Berichte über Rückkehrer, die kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben kamen oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025), die festgenommen und gefoltert worden sein sollen (FR 23.10.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer, der im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war, fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur (ORF 12.7.2025; vergleiche Presse 8.8.2025). Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, kommt etwa die NGO ACHRi zu der Einschätzung, es handle sich dabei noch nicht um weitverbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadurch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Demgegenüber berichten andere Quelle, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025; vergleiche SyrExp01 18.11.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt (MVCR 8.2025). [...]
Rückkehrunterstützung im Land
Es existiert kein umfassender Wiederansiedlungsplan seitens der Regierung oder internationaler Organisationen (BBC 15.5.2025). Auf staatlicher Ebene fehlt eine zentrale Koordinierungsstelle für Rückkehrer, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordiniert. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer ist unbeständig, gesetzgeberische Maßnahmen stehen aus und auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement übernimmt seit Juni 2025 operativ die Agenden für Rückkehrer, jedoch ohne klares Mandat. Teilweise könnte auch das Außenministerium zuständig sein. Es gibt keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Demgegenüber wird berichtet, dass die Übergangsregierung lokale Hilfspläne erarbeitet und gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken koordiniert, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten (RefInt 1.5.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen, wie die Initiative ??? ????? (Homs ist unsere Stadt), ???? ???? ?? ???? (Hama pulsiert wieder), ?????? ???? (Loyalität gegenüber Aleppo) und ??? ????? ?????? (Deir al-Zour verdient es) (Noon Post 29.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Unter den von MMC befragten Rückkehrern aus dem Ausland, die Unterstützung erhalten hatten, nannten 31 % die VN, 30 % NGOs und 27 % die Regierung als Unterstüzer. Die Wirksimakeit dieser Unterstützungsmaßnahmen wird jedoch mehrheitlich als unzureichend bewertet: 74 % empfanden sie als wenig hilfreich und 11 % als gar nicht hilfreich. Nur 15 % bezeichneten sie als ziemlich oder sehr hilfreich (MMC 28.4.2026). Die informellen Mechanismen, die derzeit das Funktionieren der Gemeinschaft stützen – darunter das Mukhtar-System, informelle Mediation und der kollektive Einkauf von Ressourcen –, bleiben wichtig, sind jedoch zunehmend überlastet und stützen sich stark auf einzelne Akteure statt auf stabile Institutionen (IRC 7.2026).
Die Unterstützung für Rückkehrer wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (MVCR 8.2025; vgl. STDOK/Möller 21.10.2025). Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt (STDOK/Möller 21.10.2025). UNHCR bietet strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten (STDOK/Möller 21.10.2025; vgl. SysHome o.D.b). Ein Unterstützungspaket für Rückkehrer erfordert laut UNDP-Schätzungen 10.000 bis 20.000 US-Dollar pro Familie (UNDP 20.2.2025). Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. An Grenzübergängen betreiben SARC und UNHCR spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. UNHCR organsisiert den Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden und fokussiert auf die Unterstützung vulnerabler Personen bei Dokumenten, Unterkunft und materieller Hilfe (MVCR 8.2025). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer an Grenzübergängen (SysHome o.D.b).Die Unterstützung für Rückkehrer wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (MVCR 8.2025; vergleiche STDOK/Möller 21.10.2025). Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt (STDOK/Möller 21.10.2025). UNHCR bietet strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten (STDOK/Möller 21.10.2025; vergleiche SysHome o.D.b). Ein Unterstützungspaket für Rückkehrer erfordert laut UNDP-Schätzungen 10.000 bis 20.000 US-Dollar pro Familie (UNDP 20.2.2025). Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. An Grenzübergängen betreiben SARC und UNHCR spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. UNHCR organsisiert den Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden und fokussiert auf die Unterstützung vulnerabler Personen bei Dokumenten, Unterkunft und materieller Hilfe (MVCR 8.2025). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer an Grenzübergängen (SysHome o.D.b).
Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert (MVCR 8.2025). Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Zur Aufrechterhaltung familiärer Kontakte dienen vorrangig digitale Technologien, ergänzt durch die Suchdienste von Internationalem Rotem Kreuz (IKRK) und Syrischem Arabischem Rotem Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und Rückkehrer sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025).
Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025).
Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.). […]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026). […]
17.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Weitere Informationen zu Rückkehrunterstützung finden sich im Kapitel Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates.
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des Bundesministeriums für Inneres (BMI) unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:
? Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)
? Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex (derzeit voraussichtlich bis Ende des Jahres 2026 ausgesetzt), Voraussetzung zur Teilnahme: dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland Syrien aufgrund einer bestehenden Rückkehrentscheidung
? Mit 1.10.2026 ist das AMIF-geförderte Projekt „Project for Assisted Return and Reintegration in Syria“ (PARRIS) von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Kooperation mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (United Nations High Commissioner for Refugees - UNHCR) gestartet. Daher besteht nun die Möglichkeit, für Personen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt bei Ausreise bzw. für Personen ohne Rückkehrentscheidung, Reintegrationsleistungen im Rahmen des Projekts anzusuchen und unmittelbar nach der Rückkehr nach Syrien Reintegrationsunterstützung durch IOM und UNHCR zu erhalten (bei Personen mit vorliegender Rückkehrentscheidung, ist das EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex vorgesehen). Die Reintegrationsleistung entspricht den Beträgen des European Reintegration Programms und beinhaltet ein Post-arrival Paket von 630 EUR ein Reintegrationspaket von 2.450 EUR (Familienmitglieder erhalten zusätzlich 1.230 EUR) sowie ggf. ein medizinisches von 490 EUR. Hinzu kommt, dass die Rückkehrer über weitere Unterstützungsmöglichkeiten durch die von UNHCR betriebenen Community Centers informiert werden und diese als Anlaufstelle für eine Vielzahl an Zusatzangeboten fungieren (BMI 6.10.2026).
18. Dokumente
Allgemeines
Syrien hat bereits seit 2011 mit Lücken im Personenstandsregister zu kämpfen (SO 15.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes stehen syrische Institutionen vor großen Problemen. Es fehlt an Flexibilität, es werden "starre Regeln" angewandt, und die Bürger sind mit Absurditäten in den Prozessen konfrontiert. Einem Experten zufolge mangelt es an kompetenten Personen in staatlichen Institutionen. Dies hat mehrere Gründe, allen voran stehen die vermachte Korruption in der Verwaltung und niedrige Gehälter, die nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Beschäftigten zu sichern, was zum Verlust von Fachwissen oder mangelnder Bereitschaft kompetenter Personen im öffentlichen Sektor zu arbeiten, geführt hat. Einige Beschäftigte behindern Verfahren absichtlich bzw. nutzen Schlupflöcher aus, um illegale Gewinne zu erzielen (Syria TV 4.9.2025). Die neuen syrischen Behörden legten die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definierten sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Mit diesem Wandel in der staatlichen Verwaltung traten komplexe rechtliche Probleme auf, insbesondere im Zusammenhang mit ungenau aufgezeichneten Todesfällen und den daraus resultierenden Streitigkeiten über Erbschaften und Eigentumsverhältnisse (963 19.10.2025).
Dokumente, die vom früheren Regime ausgestellt wurden, bleiben gültig (MVCR 8.2025).
Wie schon vor dem Sturz des Assad-Regimes ist es auch danach weiterhin möglich in Syrien gefälschte, verfälschte und auf betrügerischem Wege erlangte Dokumente zu beschaffen. Diese werden meist durch Bestechung, einschließlich Schmiergeldzahlungen erlangt. Die Menschen sind sich nicht immer bewusst, dass ihr Dokument gefälscht ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Syrer aus dem Ausland einen Vermittler beauftragen, Dokumente für sie in Syrien zu legalisieren oder zu beantragen (MBZ 9.3.2026). Einige Syrer wenden sich an inoffizielle Vermittler, die behaupten, zivile Transaktionen zu beschleunigen. Viele sind jedoch Opfer von Betrug geworden (SO 15.9.2025). Eine Anwältin bestätigt, dass es "Büros" gibt, die innerhalb kurzer Zeit gegen Geld Dokumente ausstellen können und völlig straffrei arbeiten. Diese "Büros" können innerhalb einer halben Stunde einen Strafregisterauszug ausstellen. Eine sogenannte "Prioritätserklärung", ein für jedes Strafverfahren erforderliches Dokument, kann über diese Büros zu einem Preis zwischen 750.000 und 1 Million Syrische Pfund [Lira] illegal erworben werden, während die legale Beschaffung einen oder zwei ganze Tage dauern kann (Syria TV 26.8.2025). Zwei Quellen zufolge haben Betrug und Korruption im Zusammenhang mit Identitäts- und Familiendokumenten seit dem Sturz des Assad-Regimes abgenommen. Es werden höhere Schmiergelder gezahlt als zuvor (MBZ 9.3.2026). Die neuen elektronischen Systeme haben es für Einzelpersonen schwieriger gemacht, Dokumente wie Pässe, Geburtsurkunden oder Gerichtsdokumente zu fälschen und die Möglichkeiten informeller Vermittler oder Makler eingeschränkt, Verfahren zu manipulieren oder illegal Dokumente für andere zu beschaffen. Gefälschte Gerichtsurteile kommen zwar vor, können aber identifiziert werden, da das ausstellende Gericht über eine Aufzeichnung des Urteils verfügt. Um die Echtheit einer Gerichtsentscheidung zu überprüfen, konsultieren Anwälte das Register des Gerichts, indem sie die Fallnummer, das Datum und den entsprechenden Akt überprüfen (DIS 9.12.2025b).
Eheschließungen für Personen, die im Ausland leben
Ebenso können Eheschließungen, die in Gastländern erfolgten, grundsätzlich bei syrischen Vertretungen im Ausland registriert werden. Dafür erforderlich ist ein Ehevertrag, der ordnungsgemäß vor den zuständigen und anerkannten Justizbehörden des Wohnsitzlandes geschlossen und vom Außenministerium des jeweiligen Landes beglaubigt wurde, eine aktuelle, ordnungsgemäß beglaubigte Personenstandsbescheinigung (nicht älter als drei Monate) für beide Parteien, aus der ihr Familienstand hervorgeht, Fotokopien der Reisepässe beider Ehepartner. Einer der Ehepartner muss bei der Einreichung des Antrags anwesend sein (MoFAExSYR 5.8.2025c). Dieselben Voraussetzungen gelten für die Registrierung einer Scheidung im Ausland (MoFAExSYR 5.8.2025d). Dennoch hängt die Anerkennung ausländischer Ehen vom Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, und von der Art der Ehe ab. Ehen, die in mehrheitlich muslimischen Ländern wie den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar geschlossen und beglaubigt wurden, werden in der Regel anerkannt, sobald sie ordnungsgemäß legalisiert und übersetzt wurden. Zivilrechtliche Ehen, die in nicht mehrheitlich muslimischen Ländern wie Deutschland, Dänemark und den USA geschlossen wurden, werden nach syrischem Recht nicht automatisch anerkannt, da sie als zivilrechtlich und nicht als religiös angesehen werden. In solchen Fällen müssen Paare ihre Ehe in Syrien vor einem Scharia-Gericht formalisieren, bevor sie im Standesamt eingetragen werden kann. Das Verfahren für Ehen zwischen syrischen Staatsbürgern und ausländischen Staatsangehörigen wird es von der Direktion für öffentliche Sicherheit innerhalb des Innenministeriums überwacht, von der eine Genehmigung eingeholt werden muss. Die Beamten prüfen den Hintergrund und die Umstände beider Personen, bevor sie die Genehmigung erteilen. Das Innenministerium behält zwar theoretisch die Befugnis, eine Eheschließung abzulehnen, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Ablehnungen (DIS 9.12.2025b).
Beglaubigungen
Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden, die nach Syrien gesendet oder aus Syrien empfangen werden, kostet laut syrischem Konsulat in der Türkei 50 US-Dollar. Personenstandsurkunden, die vom Konsulat ausgestellt werden, kosten 100 US-Dollar. Für die Registrierung im Personenstandsregister muss man persönlich erscheinen oder einen Verwandten zweiten Grades bevollmächtigen (SyrConsTur o.D.b). Im Ausland ausgestellte Vollmachten müssen weiterhin beglaubigt werden. In der Regel bedeutet dies, dass die Vollmachten bei einem syrischen Konsulat unterzeichnet und anschließend vom syrischen Außenministerium beglaubigt werden müssen. Wenn die Vollmacht Immobilientransaktionen betrifft, ist häufig auch eine separate Sicherheitsüberprüfung der bevollmächtigten Person erforderlich. Vollmachten sind ein Jahr lang gültig (DIS 9.12.2025b).
Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von Botschaften und Konsulaten, bei denen man sich registrieren oder Dokumente erhalten kann. Des Weiteren sind die Dienstleistungen dort oft eingeschränkt und unterscheiden sich von Vertretung zu Vertretung. Syrische Rückkehrer, die im Ausland ausgestellte Dokumente vorlegen, die nicht von der syrischen Botschaft in ihrem früheren Wohnsitzland beglaubigt wurden, müssen nun bei ihrer Rückkehr nach Syrien eine Konsulargebühr von 50 US-Dollar pro Dokument entrichten. Beispielsweise müsste eine Person, die im Libanon geheiratet und dort vier Kinder bekommen hat, 50 US-Dollar für die Heiratsurkunde und zusätzlich 50 US-Dollar für die Registrierung jedes Kindes zahlen (DIS 9.12.2025b).
Um zurückkehrenden Studenten die Fortsetzung ihres Studiums in Syrien zu ermöglichen, verlangen die Behörden die Beglaubigung der akademischen Dokumente des Studenten durch die Universität im Gastland, an der er zuvor studiert hat (DIS 9.12.2025b). [...]“
1.3.2 Im EUAA SYRIA-COUNTRY-FOCUS, Juli 2026 werden unter Punkt 2 ua als Risikogruppen angeführt:
„Ehemalige Soldaten und Sicherheitspersonal die mit Kriegsverbrechen oder Folter in Verbindung gebracht wurden (der Großteil wurde amnestiert).
Personen, die im Verdacht standen, während der Herrschaft des Assad-Regimes an Verstößen beteiligt gewesen zu sein oder Regimemitglieder gewesen zu sein.
Männlichen Personen, die angeblich mit dem Militär oder den Geheimdiensten des ehemaligen Regimes in Verbindung standen oder als Kollaborateure und Informanten auftraten.
Personen, die sich der Übergangsregierung widersetzen oder als solche wahrgenommen werden (wobei es keine Berichte über gezielte Angriffe oder systematische Verfolgung von nur Kritikern gibt).“
Unter Punkt 4 wird zur wirtschaftlichen Lage festgehalten:
„Im Jahr 2025 erlebte SYRIEN eine bescheidene, aber fragile wirtschaftliche Erholung, wobei das reale BIP-Wachstum auf 2-4 % geschätzt wurde, angetrieben durch die Aufhebung der Sanktionen, den erneuerten Handel, höhere Löhne im öffentlichen Sektor und die Rückkehr von Flüchtlingen. Die Behörden haben Schritte zur Liberalisierung der Wirtschaft unternommen und gleichzeitig Anstrengungen unternommen, um die makroökonomische, fiskalische und geldpolitische Politik zu vereinheitlichen. Trotz dieser Verbesserungen blieben die wirtschaftlichen Bedingungen hart, wobei die Inflation, die hohe Arbeitslosigkeit und die abnehmende Kaufkraft das tägliche Leben erheblich beeinträchtigten. Im ersten Quartal 2026 wurden Preiserhöhungen gemeldet, die sich auf viele Grunderzeugnisse und Nahrungsmittel auswirkten, getrieben durch steigende Produktionskosten, Währungsabwertung, und regionale geopolitische Spannungen. Der regionale Konflikt im Nahen Osten hat zu erhöhten Einfuhrkosten geführt, die Lieferketten gestört, die Nahrungsmittelproduktion beeinträchtigt, und die Stromversorgung verringert.“
1.3.3. Im Bericht der EUAA: SYRIA SECURITY SITUATION, Juli 2026, wird zur Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung in der Provinz Deir Ez-Zor angeführt:
„2.9. Deir Ez-Zor (S 113)
2.9.1. Verwaltungsaufteilung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Deir ez-Zor ist in drei Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Abu Kamal (oder Al Bukamal), Al-Mayadin und Deir ez-Zor, die ihrerseits in insgesamt 14 Unterbezirke gegliedert sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Deir ez-Zor. Im April 2026 schätzte die IOM die Bevölkerung des Gouvernements auf 1.407.218 Personen, einschließlich der ansässigen Bevölkerung, der Binnenvertriebenen (IDPs) und der Rückkehrer aus dem Ausland.
2.9.2. Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Die territoriale Kontrolle im Gouvernement Deir ez-Zor veränderte sich im Berichtszeitraum. Im November 2025 wurden die nördlichen und nordöstlichen Teile des Gouvernements Deir ez-Zor, die im Westen an das Gouvernement Raqqa und im Norden und Nordosten an das Gouvernement Hasaka grenzen, von ISW und CTP als unter der Kontrolle der SDF stehend ausgewiesen. Das Gebiet entlang des Euphrat, der das Gouvernement von der Westgrenze zu Raqqa bis zur Südostgrenze zum benachbarten Irak durchquert, wurde als unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehend ausgewiesen. Ein weiterer Landstreifen, der sich von der Stadt Deir ez-Zor im Zentrum des Gouvernements bis zu dessen Westgrenze zum Gouvernement Homs erstreckt, wurde ebenfalls als unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehend ausgewiesen. Im Frühjahr 2025 wurden drei kleine Gebiete entlang des Euphrat, darunter in Al-Mayadin, As Salhiyah und Abu Kamal, als Gebiete mit verbliebenen Assad-loyalen Kräften gekennzeichnet. Die übrigen Gebiete des Gouvernements in der Wüstenregion im Süden und Westen wurden als „ehemaliges Regimegebiet, dessen Kontrolle verloren ging“ („Lost Regime Territory“) ausgewiesen.
Bis Mitte Februar 2026 hatte die syrische Übergangsregierung die ehemals von der SDF kontrollierten Gebiete des Gouvernements gesichert, sodass keine Enklaven Assad-loyaler Kräfte mehr verblieben. Die 66. und 86. Division der syrischen Armee waren die wichtigsten im Gouvernement Deir ez-Zor stationierten Verbände. Ein Teil der 86. Division, die ehemalige Bewegung für Befreiung und Aufbau (Liberation and Construction Movement, LCM), kontrollierte die Frontlinien zur SDF im Gouvernement. Am 17. Jänner 2026 starteten regierungsnahe Kräfte, darunter Stammesmilizen, eine Offensive gegen die verbliebenen Kontrollpunkte und Stellungen der SDF im Gouvernement. Arabische Stämme kündigten offiziell ihre Unterstützung für die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) auf und erkannten die Übergangsregierung in Damaskus an. Bedeutende Stämme im Gouvernement sagten sich von der SDF los und wechselten die Seiten. Nach dem Verlust von Deir ez-Zor betrachteten Analysten Berichten zufolge die YPG/YPJ als die einzigen verbliebenen Kernbestandteile der SDF. Am 18. Jänner 2026 stimmte die SDF der administrativen und militärischen Übergabe von Deir ez-Zor an die Übergangsregierung sowie der Eingliederung ehemaliger militärischer und sicherheitsdienstlicher Angehöriger der SDF in die Ministerien der Übergangsregierung zu. Bis zum 20. Jänner 2026 galt Deir ez-Zor als weitgehend von regierungsnahen Kräften gesichert. Die Herrschaft der DAANES in Deir ez-Zor hatte auf einem Bündnis mit lokalen arabischen Stämmen beruht, deren Zusammenarbeit mit den Kurdenderen Zusammenarbeit mit den Kurden weniger auf politischer Überzeugung als vielmehr auf opportunistischen Motiven beruhte. Nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes war die Grundlage dieses Bündnisses weggefallen. Das Gouvernement Deir ez-Zor blieb im Berichtszeitraum ein zentraler Schauplatz von Operationen des ISIL sowie von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung.
2.9.3. Sicherheitstrends
Der wichtigste Sicherheitstrend im Gouvernement Deir ez-Zor während des Bezugszeitraums war der Verlust der territorialen Kontrolle durch die SDF und die Ausweitung der Autorität der Übergangsregierung im Jänner 2026. Im Zuge der Offensive regierungsnaher Kräfte im Jänner 2026 wurden beispielsweise Zusammenstöße mit SDF-Kräften in Al-Suwar, Abu Hammam, Abu Hardoub, Dhiban und Al-Jardhi gemeldet. In Al-Shuhail und Dhiban wurden Stellungen der SDF bereits von Stammeskämpfern und Überläufern der SDF eingenommen, bevor regierungsnahe Kräfte das Gebiet erreichten. Stammeskräfte eroberten mehrere Siedlungen und Ölfelder, darunter das Omar-Ölfeld und das Kuniko-Gasfeld.
Bereits Anfang Oktober 2025 war ein Waffenstillstand zwischen der SDF und der Übergangsregierung verkündet worden. Kurz darauf kam es jedoch in Al-Maariya südlich der Stadt Deir ez-Zor zu Zusammenstößen zwischen SDF- und Regierungskräften. Im Oktober 2025 wurden weitere Zwischenfälle zwischen SDF- und Regierungskräften entlang ihrer Frontlinien im Gouvernement gemeldet.
Seit dem Sturz Assads hatten arabische Stämme in Deir ez-Zor zeitweise gegen die SDF gekämpft. So mobilisierten beispielsweise der Clan Al-Shaytat und der Stamm der Bakara im September bzw. Oktober 2025 gegen SDF-Kräfte. Im Berichtszeitraum wurden auch Zusammenstöße zwischen verschiedenen Stämmen sowie Angriffe unbekannter bewaffneter Täter auf Kräfte der Übergangsregierung und auf Zivilpersonen gemeldet. Im März 2026 kam es zu Zusammenstößen zwischen Gruppen lokaler bewaffneter Männer, die um die Kontrolle über Ölquellen kämpften.
Ein weiterer im Gouvernement Deir ez-Zor beobachteter Trend waren ISIL-Angriffe, die während des gesamten Bezugszeitraums gemeldet wurden. Zwischen Februar 2026 und dem 17. Mai 2026 registrierte die SOHR 26 ISIL-Angriffe in von der Regierung kontrollierten Gebieten des Gouvernements. Bei diesen Vorfällen kamen zehn Menschen ums Leben, darunter zwei Zivilpersonen. Damit entfiel die Mehrheit der landesweit in diesem Zeitraum verübten ISIL-Angriffe auf dieses Gouvernement. Der rasche Rückzug der SDF im Jänner 2026 hatte eine geordnete Übergabe der Maßnahmen zur Bekämpfung des ISIL verhindert. Die Übergangsregierung versuchte jedoch, die dadurch entstandene allgemeine Sicherheitslücke zu schließen, indem sie unter anderem rasch Polizeirekrutierungszentren einzurichten suchte.
Ende Februar 2026 kündigte der ISIL eine „neue Phase von Operationen“ gegen die Übergangsregierung an. Die Gruppe verstärkte ihre Angriffe durch einzelne Täter auf Sicherheitskräfte. Im Februar 2026 tötete sie in der Stadt Mayadin ein Mitglied der Sicherheitskräfte, während ein mutmaßlicher ISIL-Angriff auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte im März 2026 keine Opfer forderte.
Für das Jahr 2025 dokumentierte die SOHR 209 ISIL-Angriffe im Gouvernement Deir ez-Zor, bei denen 75 Menschen, darunter 14 Zivilpersonen, getötet wurden. Zwischen Juni und November 2025 wurde der Großteil der landesweit verübten ISIL-Angriffe in Deir ez-Zor gemeldet. Knapp 70 % der gesamten ISIL-Angriffe richteten sich gegen SDF-Kräfte. Die gemeinsamen Maßnahmen der USA und der SDF zur Terrorismusbekämpfung gegen den ISIL wurden im Gouvernement fortgesetzt; im Oktober 2025 wurde eine Zunahme der Operationen verzeichnet. Ende Dezember 2025 wurde der ISIL beispielsweise Ziel US-amerikanischer Luftangriffe.
2.9.4. Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 registrierte ACLED 482 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor. Davon wurden 207 als Kampfhandlungen, 135 als Explosionen bzw. Gewalt aus der Distanz und 140 als Gewalttaten gegen Zivilpersonen eingestuft. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Jänner 2026 (103 Vorfälle).
Eine Analyse der ACLED-Daten für den Zeitraum seit dem Sturz Bashar al-Assads, vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2026, zeigt zwei Spitzen bei den Sicherheitsvorfällen im Gouvernement: im Jänner 2025 mit 152 Vorfällen und im Jänner 2026. Etwa die Hälfte der Vorfälle während der ersten Spitze (80) betraf Gewalt gegen Zivilpersonen durch SDF-Kräfte (38 Vorfälle, hauptsächlich Sicherheitsoperationen der SDF, bei denen Zivilpersonen festgenommen wurden) oder Explosionen bzw. Gewalt aus der Distanz durch unbekannte bewaffnete Gruppen, die Zivilpersonen betrafen (41 Vorfälle, häufig Explosionen von explosiven Kriegsmunitionsrückständen, sogenannten ERW). Zwölf Vorfälle betrafen Kampfhandlungen zwischen Stammes- oder Gemeinschaftskräften und SDF-Kräften.
Demgegenüber entfiel bei etwa der Hälfte der Vorfälle während der zweiten Spitze im Jänner 2026 (103 Vorfälle), die mit der Offensive regierungsnaher Kräfte gegen die SDF zusammenfiel, die Mehrzahl auf Kampfhandlungen zwischen Stammeskräften (24 Vorfälle) oder syrischen Streitkräften (23 Vorfälle) einerseits und SDF-Kräften andererseits.
Im Zeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 blieb die monatliche Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle – mit Ausnahme des Augusts 2025 (107 Vorfälle) und des Jänners 2026 (103 Vorfälle) – unter 100. Zwischen Februar und Mai 2025 lag die Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle hingegen jeweils über 100. Für den Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum Monatsende registrierte ACLED 90 Vorfälle.“
1.3.4. In der aktuell im Mai 2026 ergangenen UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026 HCR/PC/SYR/2026/1” wird Folgendes ausgeführt:
„1. Zusammenfassung
Diese Erwägungen zum internationalen Schutz ersetzen den Standpunkt des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024. Dieses Dokument stützt sich auf Informationen, die bis zum 26. Februar 2026 verfügbar waren, sofern nicht anders angegeben. Alle Bewertungen des internationalen Schutzbedarfs von Menschen, die aus Syrien fliehen, müssen auf zuverlässigen, relevanten und aktuellen Informationen über die Lage im Land beruhen.“
A. Flüchtlingsstatus nach der Flüchtlingskonvention von 1951
UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:
1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
2) Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;
3) Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;
4) Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;
5) Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;
6) Frauen und Mädchen;
7) Kinder;
8) Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).
Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt.
Je nach den besonderen Umständen des Falles können auch Familienangehörige oder andere Familienangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.
Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße durch verschiedene Akteure, darunter Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin zwischen offiziell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.
B. Überlegungen im Zusammenhang mit der Anwendung eines internen Fluges oder einer Umsiedlungsalternative
Angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage, der anhaltenden und neuen Binnenvertreibung, der Spannungen in der Gemeinschaft und der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise hält es das UNHCR nicht für angemessen, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Syriens auf der Grundlage einer internen Flucht- oder Umsiedlungsalternative internationalen Schutz zu verweigern.
C. Ausschluss vom internationalen Flüchtlingsschutz
Unter syrischen Staatsangehörigen und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Syriens, die Asyl beantragen, kann es Personen geben, die mit Handlungen in Verbindung gebracht wurden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1F der Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung aller Fragen der individuellen Verantwortung für Straftaten erforderlich, die zum Ausschluss vom internationalen Flüchtlingsschutz führen können.
D. Aberkennung […]
E. Umfassende Lösungen […]
F. Rückkehr nach Syrien
Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, einschließlich einer großen humanitären Krise, der anhaltend hohen Binnenvertreibung und der weit verbreiteten Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR derzeit keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Stattdessen betont das UNHCR die Notwendigkeit geordneter und stufenweiser Rückführungen, um die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Gemeinschaften in Syrien nicht zu überfordern, mit dem damit verbundenen Risiko einer Destabilisierung und eines erneuten Konflikts. Das UNHCR erkennt das grundlegende Menschenrecht auf Rückkehr in sein Herkunftsland an und ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, wenn sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind.
UNHCR fordert die Staaten auf, bei der Prüfung der erzwungenen Rückkehr derjenigen, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen, Vorsicht walten zu lassen, wobei die anhaltende und groß angelegte humanitäre Krise im Land und die potenziell destabilisierenden Auswirkungen der groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen sind.“
„D. Sozioökonomische und humanitäre Lage (S 46 ff)
1) Überblick über die humanitäre Hilfe
Die humanitären Bedingungen sind nach wie vor düster, wobei Syrien eine der größten humanitären Notlagen weltweit ist. Schätzungsweise 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – benötigen humanitäre Hilfe. Intermittierende Gewalt und neue Vertreibungen haben den Bedarf weiter erhöht, die weit verbreitete wirtschaftliche Not verschärft und die bestehenden Anfälligkeiten verschärft. Besonders gefährdet sind von Frauen geführte Haushalte und vertriebene Familien. Laut der Bewertung der Ernährungssicherheit 2025 sind 13,3 Millionen Syrer Unterernährung bei Müttern und akute Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren sind auf einem kritischen Niveau.
a) Wirtschaftliche Bedingungen und Arbeitsmarkt
Die Erwerbsbeteiligung ist nach wie vor gering und die Arbeitslosigkeit hoch, insbesondere bei Frauen und Jugendlichen. Gehaltserhöhungen im öffentlichen Sektor im Juni 2025 hielten nicht mit den steigenden Lebenshaltungskosten Schritt: Ab Dezember 2025 deckte der monatliche Mindestlohn nur noch ein Drittel des Grundbedarfs der Haushalte und 52 Prozent des Nahrungsmittelbedarfs, sodass Haushalte nicht mehr in der Lage waren, den Grundbedarf zu decken. Dieser Druck wurde durch den schrittweisen Abbau staatlicher Subventionen – unter anderem für Kraftstoff, Kochgas und den öffentlichen Verkehr – sowie durch die Erhöhung der Brotpreise und der Stromtarife verstärkt.
Diese Maßnahmen trieben große Teile der Bevölkerung in tiefere Armut und lösten öffentliche Proteste aus. Der daraus resultierende Preisanstieg dürfte die Inflation weiter beschleunigen und bereits hohe Lebenshaltungskosten verschärfen.
b) Infrastruktur, Basisdienste und Druck auf die Systeme
Trotz anhaltender Bemühungen um die Wiederherstellung von Strom, Wasser und anderen grundlegenden Dienstleistungen bestehen nach wie vor große Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und unzureichende Investitionen zu einer weiteren Verschlechterung geführt haben.
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren Ende 2025 nur noch 59 Prozent der Krankenhäuser und 31 Prozent der primären Gesundheitszentren voll funktionsfähig.
7,4 Millionen Menschen mit eingeschränktem Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln und Behandlungen. Der Bildungssektor sieht sich ähnlichen Belastungen gegenüber: 40 Prozent der Schulen sind nicht funktionsfähig, 2,5 Millionen Kinder bleiben außerhalb der Schule, und weitere 1,6 Millionen sind vom Schulabbruch bedroht.
Die groß angelegte Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen hat den ohnehin fragilen syrischen Arbeitsmarkt und den überlasteten Wohnungssektor erheblich zusätzlich unter Druck gesetzt und grundlegende Infrastrukturen und Dienstleistungen erheblich geschwächt. Mit fast zwei Millionen beschädigten oder zerstörten Häusern und grundlegenden Dienstleistungen, die mit minimaler Kapazität funktionieren, haben diese Rückführungsbewegungen die Wohnkosten in die Höhe getrieben, die Schulen belastet, zusätzlichen Druck auf die Gesundheitseinrichtungen ausgeübt und die Nachfrage nach knappen Arbeitsplätzen erhöht. Das Bildungssystem steht auch vor der zusätzlichen Herausforderung, zurückkehrende Studierende zu integrieren, die im Ausland unter verschiedenen Lehrplänen und in verschiedenen Sprachen ausgebildet wurden und unter erheblichen psychischen Belastungen leiden können, die mit abrupten Veränderungen in ihrem Lebens- und Lernumfeld verbunden sind.“
„B. Überlegungen im Zusammenhang mit der Anwendung einer internen Fluchtalternative oder einer Umsiedlungsalternative (S 84 f)
Eine Entscheidung, einem Antragsteller internationalen Schutz auf der Grundlage einer vorgeschlagenen internen Fluchtalternative zu verweigern, muss auf der Beurteilung beruhen, dass der vorgeschlagene spezifische Ort die Anforderungen an Relevanz und Angemessenheit unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers erfüllt. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um den Staat oder seine Erfüllungsgehilfen, besteht die Vermutung, dass keine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um einen nichtstaatlichen Agenten, muss geprüft werden, ob der Verfolger bereit und in der Lage ist, den Antragsteller im vorgeschlagenen Umsiedlungsgebiet zu verfolgen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das UNHCR die Regierung nicht für in der Lage hält, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, Schutz zu bieten, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure der Gemeinschaft (siehe Abschnitt II.C.9).Eine Entscheidung, einem Antragsteller internationalen Schutz auf der Grundlage einer vorgeschlagenen internen Fluchtalternative zu verweigern, muss auf der Beurteilung beruhen, dass der vorgeschlagene spezifische Ort die Anforderungen an Relevanz und Angemessenheit unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers erfüllt. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um den Staat oder seine Erfüllungsgehilfen, besteht die Vermutung, dass keine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um einen nichtstaatlichen Agenten, muss geprüft werden, ob der Verfolger bereit und in der Lage ist, den Antragsteller im vorgeschlagenen Umsiedlungsgebiet zu verfolgen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das UNHCR die Regierung nicht für in der Lage hält, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, Schutz zu bieten, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure der Gemeinschaft (siehe Abschnitt römisch zwei.C.9).
In Bezug auf die Angemessenheitsbewertung verweist das UNHCR auf die Feststellungen in Abschnitt II.D zur sozioökonomischen und humanitären Lage in Syrien, einschließlich insbesondere der Tatsache, dass die humanitären Bedingungen nach wie vor schwerwiegend sind, wobei schätzungsweise 90 % der Bevölkerung in Armut leben und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – humanitäre Hilfe benötigen. Obwohl die allgemeine Sicherheit und die sozioökonomischen¬ Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren vergleichsweise besser sind, sind die öffentlichen Dienstleistungen oft unzureichend oder überlastet – auch aufgrund der Anwesenheit von Binnenvertriebenen und der erheblichen Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Das Wohnen ist extrem begrenzt, und die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Miete, sind nach wie vor sehr hoch. Die anhaltende Wirtschaftskrise verschärft diese Herausforderungen weiter, da selbst diejenigen, die erwerbstätig sind, einschließlich Regierungsangestellter, die einen erheblichen Teil der Belegschaft ausmachen, nicht genügend Einkommen verdienen, um die Grundbedürfnisse zu decken. In Bezug auf die Angemessenheitsbewertung verweist das UNHCR auf die Feststellungen in Abschnitt römisch zwei.D zur sozioökonomischen und humanitären Lage in Syrien, einschließlich insbesondere der Tatsache, dass die humanitären Bedingungen nach wie vor schwerwiegend sind, wobei schätzungsweise 90 % der Bevölkerung in Armut leben und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – humanitäre Hilfe benötigen. Obwohl die allgemeine Sicherheit und die sozioökonomischen¬ Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren vergleichsweise besser sind, sind die öffentlichen Dienstleistungen oft unzureichend oder überlastet – auch aufgrund der Anwesenheit von Binnenvertriebenen und der erheblichen Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Das Wohnen ist extrem begrenzt, und die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Miete, sind nach wie vor sehr hoch. Die anhaltende Wirtschaftskrise verschärft diese Herausforderungen weiter, da selbst diejenigen, die erwerbstätig sind, einschließlich Regierungsangestellter, die einen erheblichen Teil der Belegschaft ausmachen, nicht genügend Einkommen verdienen, um die Grundbedürfnisse zu decken.
Angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage, der anhaltenden und neuen Binnenvertreibung, der Spannungen in der Gemeinschaft und der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise hält es das UNHCR nicht für angemessen, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Syriens auf der Grundlage einer internen Flucht- oder Umsiedlungsalternative internationalen Schutz zu verweigern.“
„V. Aberkennung (S 86 ff) […]
VI. Umfassende Lösungen […]römisch sechs. Umfassende Lösungen […]
„VIII. Rückkehr nach Syrien (S 88 ff)
Das UNHCR erkennt das grundlegende Menschenrecht auf Rückkehr in sein Herkunftsland an. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, da sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind. In diesen Fällen unterstützt das UNHCR die freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde und unter Bedingungen, die einer nachhaltigen Wiedereingliederung förderlich sind, unter Berücksichtigung der anhaltenden strukturellen Herausforderungen in Syrien, einschließlich anhaltender Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Wohnraum, Land und Eigentum, Dokumentationszwänge und begrenzter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Existenzgrundlagen. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, einschließlich einer großen humanitären Krise, der anhaltend hohen Binnenvertreibung und der weit verbreiteten Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR derzeit keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Stattdessen betont das UNHCR die Notwendigkeit geordneter und stufenweiser Rückführungen, um die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Gemeinschaften in Syrien nicht zu überfordern, mit dem damit verbundenen Risiko einer Destabilisierung und eines erneuten Konflikts.
Jede Unterstützung, die das UNHCR Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Syrien gewährt, zielt darauf ab, Personen zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, wenn sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind. Jede Maßnahme des UNHCR zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien, einschließlich der Bemühungen um eine nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern und Binnenvertriebenen in Syrien, sollte nicht als Bewertung der Sicherheit und anderer Aspekte der Lage in Syrien für Personen, die internationalen Flüchtlingsschutz in Asylländern beantragt haben, durch das UNHCR ausgelegt werden. Freiwillige Rückkehr und erzwungene Rückkehr sind Prozesse von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten seitens der verschiedenen beteiligten Akteure mit sich bringen.
Im Einklang mit den Verpflichtungen der Staaten zur Nichtzurückweisung sollten Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückgeführt werden. Gleiches gilt für Personen, die Asyl beantragt haben, deren Flüchtlingseigenschaft jedoch noch nicht festgestellt wurde, und für andere Personen, deren Bedarf an internationalem Schutz nicht individuell beurteilt wurde. Ebenso sollten syrische Personen, die vorübergehenden Schutz in der Türkei genießen, nicht zwangsweise nach Syrien zurückgeführt werden. Die Lage in Syrien ist nach wie vor instabil und könnte noch einige Zeit ungewiss bleiben, was erhebliche Herausforderungen für die sichere und würdevolle Rückkehr derjenigen mit sich bringt, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten auf, bei der Prüfung der erzwungenen Rückkehr derjenigen, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen, Vorsicht walten zu lassen, wobei die anhaltende und groß angelegte humanitäre Krise im Land und die potenziell destabilisierenden Auswirkungen der groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen sind.
Das UNHCR wird die Lage in Syrien weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz für Syrer und ehemalige Einwohner Syriens zu bewerten.“
Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage sowie der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise nicht für angemessen, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen, wenngleich festgehalten wird, dass sich die allgemeinen Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren aktuell vergleichsweise verbessert darstellen (vgl S 84 f). Betreffend die großflächige Aberkennung von Schutzstatus, ist UNHCR nicht der Ansicht, dass – entsprechend der Kriterien in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK – eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse in Syrien stattgefunden hat (vgl S 86). In Hinblick auf Abschiebungen nach Syrien, fordert UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen (vgl. S 88 f).Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage sowie der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise nicht für angemessen, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen, wenngleich festgehalten wird, dass sich die allgemeinen Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren aktuell vergleichsweise verbessert darstellen vergleiche S 84 f). Betreffend die großflächige Aberkennung von Schutzstatus, ist UNHCR nicht der Ansicht, dass – entsprechend der Kriterien in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK – eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse in Syrien stattgefunden hat vergleiche S 86). In Hinblick auf Abschiebungen nach Syrien, fordert UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen vergleiche S 88 f).
Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn berücksichtigt wird, dass eine Wohnmöglichkeit und eine Versorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist und ein Rückkehrer auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich durch Arbeit in der Folge selbst versorgen kann, eine Rückkehr im Einzelfall sehr wohl nicht ausgeschlossen bzw zumutbar ist (vgl dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn berücksichtigt wird, dass eine Wohnmöglichkeit und eine Versorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist und ein Rückkehrer auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich durch Arbeit in der Folge selbst versorgen kann, eine Rückkehr im Einzelfall sehr wohl nicht ausgeschlossen bzw zumutbar ist vergleiche dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).
2. Beweiswürdigung:
(AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.)
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschrift der Einvernahme vom 18.02.2026 (AS 77) vor der belangten Behörde, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 16.03.2026 (VHS), der Beschwerdeschriftsatz vom 30.09.2025 (AS 301), das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für SYRIEN, Version 14, vom 13.10.2026, der EUAA Country Focus und EUAA Security Situation vom Juli 2026 und die im Mai 2026 ergangene UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026 HCR/PC/SYR/2026/1”.
In der vor dem BVwG geführten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.09.2026 wurde Beweis durch Befragung der bP im Beisein ihrer Rechtsvertretung und ihres Dolmetschers für die arabische Sprache aufgenommen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der bP und deren Leben in ÖSTERREICH:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die Angaben der bP. Da die bP im gesamten Verfahren keine personenbezogenen Unterlagen vorgelegt hat, stellen die festgestellten Identitätsdaten nur eine Verfahrensidentität dar.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorte basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden und damit glaubhaften Aussagen der bP selbst (AS 77-78; VHS 5-7).
Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Gesundheitszustandes als auch der Schulbildung und Berufspraxis der bP basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben, an denen auch die belangte Behörde nicht zweifelte.
Hinsichtlich der Lebensumstände ihrer Verwandten gab die bP sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass diese alle durch diverse Arbeiten ihren Lebensunterhalt für sich und deren Familien ins Verdienen bringen würden. Dabei wird nicht verkannt, dass die bP vor dem BFA noch angegeben hat, ihre Familie habe ein kleines Lebensmittelgeschäft, doch sie verdiene nichts damit (AS 77), was sie vor dem BVwG jedoch nicht mehr wiederholt, sondern vorgebracht hat, dass ihre Familie in der Tierhaltung tätig sei und zehn Schafe besitze, die sie auf dem Grundstück des Großvaters der bP halte; wenn die Familie Geld brauche, verkaufe sie eines der Tiere (VHS 7-8). Da überdies ihre Mutter und drei erwachsene und erwerbstätige Geschwister der bP im Haus der Familie in der Stadt XXXX in der Provinz DEIR EZ-ZOR leben, mit denen die bP in regelmäßigem Kontakt steht, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Zusammenhaltes der Großfamilie in SYRIEN die Familie über Wohnraum und ausreichend finanzielle Mittel verfügt um die bP zu beherbergen bzw zu unterstützen. Hinsichtlich der Lebensumstände ihrer Verwandten gab die bP sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass diese alle durch diverse Arbeiten ihren Lebensunterhalt für sich und deren Familien ins Verdienen bringen würden. Dabei wird nicht verkannt, dass die bP vor dem BFA noch angegeben hat, ihre Familie habe ein kleines Lebensmittelgeschäft, doch sie verdiene nichts damit (AS 77), was sie vor dem BVwG jedoch nicht mehr wiederholt, sondern vorgebracht hat, dass ihre Familie in der Tierhaltung tätig sei und zehn Schafe besitze, die sie auf dem Grundstück des Großvaters der bP halte; wenn die Familie Geld brauche, verkaufe sie eines der Tiere (VHS 7-8). Da überdies ihre Mutter und drei erwachsene und erwerbstätige Geschwister der bP im Haus der Familie in der Stadt römisch 40 in der Provinz DEIR EZ-ZOR leben, mit denen die bP in regelmäßigem Kontakt steht, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Zusammenhaltes der Großfamilie in SYRIEN die Familie über Wohnraum und ausreichend finanzielle Mittel verfügt um die bP zu beherbergen bzw zu unterstützen.
Dass die Stadt XXXX in der Provinz DEIR EZ-ZOR der asylrechtliche Heimatort der bP ist, wurde von ihr durchgehend angeführt (AS 3, 76, 302; VHS 5, 9).Dass die Stadt römisch 40 in der Provinz DEIR EZ-ZOR der asylrechtliche Heimatort der bP ist, wurde von ihr durchgehend angeführt (AS 3, 76, 302; VHS 5, 9).
Ebenfalls unstrittig ist, dass die bP im Frühjahr 2018 im Alter von 15 Jahren mit ihrer Familie illegal und schlepperunterstützt von SYRIEN in die TÜRKEI ausgereist ist bevor die bP nach sechsjährigem Aufenthalt (alleine) Richtung EUROPA weitergereist ist (VHS 5, AS 76).
Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach ihr Heimatort unter Kontrolle der Übergangsregierung steht auch nicht in Abrede gestellt (VHS 8).
Die Frage nach dem bisherigen Verfahren beantworteten die bP dahingehend, dass sie den Dolmetscher gut verstanden haben und alles korrekt gewesen sei (VHS 16). Etwaige Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden nicht geltend gemacht und der bP insbesondere ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe und ihres übrigen Vorbringens geboten.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der bP gründet auf den amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Ausreisegründen der bP und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den Länderfeststellungen (1.3.) in Zusammenschau mit den – von den bP glaubhaft dargelegten – persönlichen Umständen (1.1.).
2.2.2. Bei der Erstbefragung am 20.10.2024 hat die bP angeführt, dass sie ihr Heimatland wegen des Krieges und des drohenden Wehrdienstes verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach SYRIEN würde sie um ihr Leben fürchten (AS 13).
Vor dem BFA am 18.02.2026 gab sie befragt nach ihrem Fluchtgrund an, dass sie SYRIEN im Alter von 15 Jahren wegen des Krieges verlassen habe und aus Angst vor dem Militärdienst. Die bP habe aus SYRIEN weg wollen, um dann irgendwo anders einen Job zu bekommen, um die Familie zu Hause zu unterstützen (AS 79).
In der Beschwerde wurde angeführt, dass der bP bei Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Weigerung, dem Assad-Regime beizutreten bzw. ihrer Flucht keine Verfolgung mehr drohe, wobei aber insbesondere in der Heimatregion der bP die Sicherheitslage volatil und die humanitäre Situation prekär sei. Auch die sozioökonomische Lage sei in der Heimatregion besonders schlecht (AS 301 ff.).
In der mündlichen Verhandlung brachte die bP befragt nach ihren Fluchtgründen vor, dass die Situation in SYRIEN lebensbedrohlich sei. Es gäbe Terroristen und diese Terroristen seien nach wie vor aktiv; die Familie der bP sei nicht bedroht worden, aber Menschen aus ihrem Bekanntenkreis (VHS 15).
2.2.3. Der maßgebliche Sicherheitstrend in der Herkunftsprovinz der bP war der Verlust der territorialen Kontrolle durch die SDF und die Ausweitung der Macht der Übergangsregierung im Jänner 2026. Im Zuge der Offensive kam es zu Kämpfen zwischen SDF-Kräften, regierungsnahen Truppen und arabischen Stammesmilizen. Nach Jänner 2026 ist die monatliche Zahl der Sicherheitsvorfälle jedoch wieder gesunken und verblieb im Untersuchungszeitraum bis Mai 2026 jeweils unter 100.
Nach Schätzungen des UNHCR waren bis zum 21. Mai 2026 239.752 Personen, die seit Dezember 20241008 innerhalb des Landes vertrieben worden waren, in Orte in der Provinz DEIR EZ-ZOR zurückgekehrt, und 44.636 waren im selben Zeitraum aus dem Ausland in die Provinz zurückgekehrt (EUAA, SYRIA SECURITY SITUATION, Juli 2026, S. 121).
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der bP:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 –und der EUAA Security Situation und EUAA Country Focus, jeweils vom Juli 2026 sowie die im Mai 2026 ergangene UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026 HCR/PC/SYR/2026/1”.
Es wird insbesondere nicht verkannt, dass die UNHCR Position von wesentlicher Bedeutung ist, weil UNHCR-Richtlinien nach stRsp des VwGH und VfGH besondere Beachtung zu schenken ist (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwN und für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022). Dies wurde vom BVwG berücksichtigt, jedoch im Einzelfall begründend ausgeführt, warum aufgrund des Persönlichkeitsprofils der bP dennoch eine Rückkehr nach Syrien möglich ist (vgl dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).Es wird insbesondere nicht verkannt, dass die UNHCR Position von wesentlicher Bedeutung ist, weil UNHCR-Richtlinien nach stRsp des VwGH und VfGH besondere Beachtung zu schenken ist (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwN und für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022,). Dies wurde vom BVwG berücksichtigt, jedoch im Einzelfall begründend ausgeführt, warum aufgrund des Persönlichkeitsprofils der bP dennoch eine Rückkehr nach Syrien möglich ist vergleiche dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).
Die Feststellung zu den Herrschaftsverhältnissen bzw aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet der bP ergibt sich darüber hinaus aus einer Einsichtnahme in die Karte Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 16.03.2026 (VHS 8-9).
Festgestellt wurde, dass die Heimatregion der bP und deren unmittelbare Umgebung unter Kontrolle der Übergangsregierung steht, zuvor unterlag sie (zum Zeitpunkt der Ausreise der bP) der Kontrolle der ASSAD Regierung.
Die allgemeine Lageänderung wurde der bP Zuge der mündlichen Verhandlung zusammen mit den eingangs zitierten Quellen vorgehalten und blieb unbestritten.
Dass die, wie auch aus den getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht, zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer nach dem Sturz des Assad-Regimes insgesamt willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Es ist auch nochmals festzuhalten, dass die bP nach wie vor über Angehörige (u.a. ihre Eltern und Geschwister) in der Herkunftsprovinz DEIR EZ-ZOR verfügt, die ohne gröbere Probleme dort leben und arbeiten (AS 76-78, VHS 5-8).
Zum Umstand, wonach der bP als Zivilperson bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort XXXX kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts durch den Islamischen Staats (IS bzw. DAESH) droht, ist zunächst festzuhalten, dass die bP damit eine Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit im Rahmen der Rückkehr geltend macht, mangels Anfechtung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; siehe auch 3.1. Zum Verfahrensgegenstand) scheidet jegliche Asylrelevanz daher von vornhinein aus.Zum Umstand, wonach der bP als Zivilperson bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort römisch 40 kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts durch den Islamischen Staats (IS bzw. DAESH) droht, ist zunächst festzuhalten, dass die bP damit eine Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit im Rahmen der Rückkehr geltend macht, mangels Anfechtung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; siehe auch 3.1. Zum Verfahrensgegenstand) scheidet jegliche Asylrelevanz daher von vornhinein aus.
Zwar ist der bP zuzugestehen, dass den herangezogenen Länderinformationen sicherheitsrelevante Vorfälle durch den IS, vor allem im Gouvernement Deir ez-Zor, zu entnehmen sind. Wie jedoch EUAA: SYRIA SECURITY SITUATION (S 115-117) zu entnehmen ist, richteten sich im Jahr 2025 knapp 70 % der gesamten IS-Angriffe gegen SDF-Kräfte. Die gemeinsamen Maßnahmen der USA und der SDF zur Terrorismusbekämpfung gegen den IS wurden im Gouvernement fortgesetzt. Im heurigen Jahr verstärkte der IS Angriffe durch einzelne Täter auf Sicherheitskräfte, während die Übergangsregierung neue Polizisten ausbildet, um gegen den IS vorzugehen.
Auch laut dem sehr ausführlichen Unterkapitel „Terrorgruppierungen (Islamischer Staat)“ im LIB (S 25 ff) sind die Hauptziele des IS folgende Gruppen:
? Sicherheitskräfte und Regierungsangehörige (Armee, Polizei, Innenministerium, Verteidigungsministerium): Sie stellen das zentrale Ziel dar. 2025 entfielen 85 % der dem IS zugeschriebenen Todesfälle auf Angriffe auf Streitkräfte und Polizei (IEP). Besonders betroffen sind Busse mit Sicherheits- und Militärpersonal, vor allem Nachtbusse.
? Lokale Amtsträger und Politiker (national wie lokal), vor allem in Ost- Deir ez-Zor und ländlichen Teilen von al-Raqqa (Hinterhalte, Sprengfallen, Attentate).
? Personen mit Verbindung zu den SDF (laut DIS) sowie die SDF selbst.
? Konfessionelle Minderheiten: Die Zielauswahl hat sich laut Soufan auf eine geografisch ausgedehntere Kampagne gegen Minderheiten verlagert. Beispiele sind der Anschlag auf die Mar-Elias-Kirche (25 Tote, Juni 2025) und der Anschlag auf die Moschee in Homs (mindestens 8 Tote, Dezember 2025). Für Letzteren übernahm allerdings Saraya Ansar al-Sunna die Verantwortung, die Regierung identifizierte die Täter als IS-Mitglieder.
? Ehemalige HTS-Kämpfer werden vom IS als Rekrutierungsziel gesehen, nicht als Opfer.
Nicht gefährdet sind demnach insbesondere:
? Kurdische Bevölkerung: laut SFH kein Verfolgungsrisiko mehr, aber eine verbleibende Restbedrohung.
? Rückkehrer, die wegen eines persönlichen Konflikts mit dem IS ausgereist sind: Laut den Quellen STJ und DIS fehlen dem IS Kapazität und Absicht, Rückkehrer ins Visier zu nehmen. Es gibt keine dokumentierten Fälle.
Für einen jungen arabischen, sunnitischen Zivilisten ohne politische bzw. militärische Verbindungen zum ehemaligen ASSAD-Regime, der HTS oder der SDF, wie im Falle der bP, lässt sich daher keine gezielte Gefährdung ableiten – eine solche hat die bP auch nicht behauptet. Stattdessen greift der IS gezielt bestimmte Gruppen an, wie Sicherheitskräfte, Amtsträger, SDF-Nahe, und Minderheiten. Ein Zivilist ohne diese Merkmale gehört nicht dazu. Darüber hinaus ist die IS-Aktivität stark zurückgegangen: 243 Anschläge 2025 (?44 % im Vergleich zum Vorjahr), 156 Tote (?79 %). Im Mai 2026 gab es „nur“ mehr 8 Anschläge mit 4 Toten, den niedrigsten Wert seit 2013 (MEI). Der IS agiert nur noch in kleinen Zellen und konzentriert sich auf Regierungskräfte.
In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion der bP, dem Gouvernement Deir ez-Zor bzw. dem Herkunftsort XXXX , ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass die bP dort als Zivilperson bloß aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist daher nicht (mehr) anzunehmen.In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion der bP, dem Gouvernement Deir ez-Zor bzw. dem Herkunftsort römisch 40 , ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass die bP dort als Zivilperson bloß aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist daher nicht (mehr) anzunehmen.
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3642/2025) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0243, Ra 2026/20/0248; VwGH 01.07.2026, Ra 2026/14/0281) gehen in ihren jüngsten Erkenntnissen nicht davon aus, dass Asylwerbern aus Syrien aufgrund der Sicherheitslage jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3642 aus 2025,) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0243, Ra 2026/20/0248; VwGH 01.07.2026, Ra 2026/14/0281) gehen in ihren jüngsten Erkenntnissen nicht davon aus, dass Asylwerbern aus Syrien aufgrund der Sicherheitslage jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Die bP konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – auch keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art 2 oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.Die bP konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – auch keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Herkunftsregion der bP zweifellos angespannt ist, ist aufgrund ihrer persönlichen Umstände in Verbindung mit den Länderfeststellungen dennoch nicht davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr ihre Grundbedürfnisse nicht decken könnte und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose Lage geriete.
Bei der bP handelt es sich um einen anpassungs-, arbeits- und selbsterhaltungsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt wird. Sie leidet auch an keinerlei gesundheitlichen Problemen.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist der bP freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist der bP freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.
Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der bP zu rechnen ist und diese auch nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Verfahrensgegenstand
Da sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet (AS 303), ist hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) Rechtskraft eingetreten und ist dies daher nicht beschwerdegegenständlich.Da sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet (AS 303), ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) Rechtskraft eingetreten und ist dies daher nicht beschwerdegegenständlich.
3.2. Anwendbare Rechtslage
Gemäß Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A)
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
3.3.1. Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu (Art 18 StatusVO). 3.3.1. Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu (Artikel 18, StatusVO).
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art 3 Nr 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art 17 Abs 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit c). Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art 15 lit a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art 15 lit b StatusVO und Art 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL). Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82). Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278). Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art 15 lit a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji). Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji). Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f). Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
3.3.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen kein der bP im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art 15 StatusVO festgestellt werden.3.3.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen kein der bP im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.
Durch den Sturz des Assad-Regimes und das Einschreitens der neuen Regierung konnte eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte, wie etwa Entführungen, Überfälle und Tötungen, erreicht werden. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Allfällige Gewaltausbrüche können durch die neue Regierung rasch unter Kontrolle gebracht werden. Es gibt daher Akteure, die in Syrien Schutz bieten können und angemessene Schritte zur Verhinderung von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden setzen.
Hinsichtlich der Herkunftsregion bestehen keine Berichte über derart intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der bP als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zulassen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Hinsichtlich der Herkunftsregion bestehen keine Berichte über derart intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der bP als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zulassen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Sicherheitslage hat sich auch wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert, da der Umbruch in Syrien nunmehr bereits vor über eineinhalb Jahren stattfand, al-Assad hat Syrien verlassen hat und keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen) wieder aufflammen könnten.
Gefahrenerhöhende Umstände liegen bei dem sunnitisch-arabischen bP, die niemals politisch in Erscheinung getreten ist und die weiters in keinem Naheverhältnis zum ehemaligen Assad-Regime steht, nicht vor.
Eine konkrete Gefahr, dass über die bP durch einen Akteur die Todesstrafe verhängt oder gar vollstreckt werden würde oder sie von Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung betroffen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die von den verbliebenen Kampfmittelrückständen ausgehende Gefahr für die (erwachsene) bP ist nicht als derart hoch einzuschätzen, dass bereits aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in Syrien eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP anzunehmen wäre.
Es bestehen keine Indizien dafür, dass die BP bei der Einreise in Syrien oder bei der Weiterreise in ihren Herkunftsort tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Der Herkunftsort der bP ist sicher erreichbar.
Zur schlechten Versorgungslage in Syrien ist auszuführen, dass diese von keinem konkreten Akteur iSd Art 6 StatusVO versursacht wurde, sondern Ergebnis ua. des jahrelangen Bürgerkrieges, der Pandemie, der Ernteausfälle und des Wassermangels aufgrund der extremen Trockenheit, der Sanktionen etwa der EU und der USA, des Ressourcenmangels und der hohen Inflation ist. Die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage ist durch ein Zusammenspiel mehrere Faktoren bedingt und kann keinem konkreten Akteur zugerechnet werden. Zur schlechten Versorgungslage in Syrien ist auszuführen, dass diese von keinem konkreten Akteur iSd Artikel 6, StatusVO versursacht wurde, sondern Ergebnis ua. des jahrelangen Bürgerkrieges, der Pandemie, der Ernteausfälle und des Wassermangels aufgrund der extremen Trockenheit, der Sanktionen etwa der EU und der USA, des Ressourcenmangels und der hohen Inflation ist. Die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage ist durch ein Zusammenspiel mehrere Faktoren bedingt und kann keinem konkreten Akteur zugerechnet werden.
Die Versorgungslage war daher nicht im Rahmen der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes, sondern in Bezug auf die Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG zu berücksichtigen.Die Versorgungslage war daher nicht im Rahmen der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes, sondern in Bezug auf die Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG zu berücksichtigen.
Auch sonst sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Syrien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Auch sonst sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Syrien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:3.3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005:
Gemäß § 75 Abs 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Der bP droht aus den bereits oben beweiswürdigend ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden iSd Art 2 und 3 EMRK durch grundlegende Missstände wie einer schlechten Versorgungslage in SYRIEN. Wie oben bereits ausgeführt ist die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage keinem konkreten Akteur zuzurechnen, sondern Ergebnis mehrere Faktoren, wie etwa des jahrelangen Bürgerkrieges, der Pandemie, der Ernteausfälle und des Wassermangels aufgrund der extremen Trockenheit, der Sanktionen etwa der EU und der USA, des Ressourcenmangels und der hohen Inflation. Der bP droht aus den bereits oben beweiswürdigend ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden iSd Artikel 2 und 3 EMRK durch grundlegende Missstände wie einer schlechten Versorgungslage in SYRIEN. Wie oben bereits ausgeführt ist die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage keinem konkreten Akteur zuzurechnen, sondern Ergebnis mehrere Faktoren, wie etwa des jahrelangen Bürgerkrieges, der Pandemie, der Ernteausfälle und des Wassermangels aufgrund der extremen Trockenheit, der Sanktionen etwa der EU und der USA, des Ressourcenmangels und der hohen Inflation.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Versorgungslage durch die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) schwierig, die Arbeitslosigkeit hoch ist und Lebensmittel teuer sind. Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der oben dargestellten persönlichen Umstände der bP dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Landessprache ARABISCH als Muttersprache beherrscht und einen großen Teil ihres Lebens in SYRIEN verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass die arbeitsfähige und -willige bP in SYRIEN im Fall einer Rückkehr ihren eigenen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit entweder wie bereits in der Türkei und nun auch in ÖSTERREICH als Bauarbeiter oder allenfalls – zumindest vorerst – als Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner wird bestreiten können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der bP – finanziell und durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft – die bP unterstützen wird.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen – die EU hat ihre wirtschaftlichen Sanktionen nunmehr zur Gänze aufgehoben – und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in SYRIEN abzeichnet.
Aus diesem Grund ist der bP mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist der bP mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die bP die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen. Ebensowenig ist Aufenthalt der bP entweder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist diese zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die bP Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 FPG. Die bP hat das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG nicht behauptet, und kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervor.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die bP die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen. Ebensowenig ist Aufenthalt der bP entweder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist diese zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die bP Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die bP hat das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG nicht behauptet, und kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervor.
Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt III. als unbegründet und war folglich abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet und war folglich abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)
3.5.1. Gemäß § 125 Abs 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).3.5.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (Abs 3).Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (Absatz 3,).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichenInteresse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichenInteresse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
3.5.2. Hinsichtlich der Abwägung nach Art 8 EMRK bzw § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass die bP – außer einem ebenfalls als Asylwerber eingereisten Cousin, somit einem Landsmann mit ebenso unsicherem Aufenthaltsstatus – keinerlei Familienangehörige in ÖSTERREICH hat und hier auch kein ausgeprägtes Privatleben entfaltet hat. Ihre übrigen Verwandten leben alle noch in SYRIEN (Mutter und Geschwister) bzw. der TÜRKEI (Ehefrau) oder in DEUTSCHLAND (eine Schwester).3.5.2. Hinsichtlich der Abwägung nach Artikel 8, EMRK bzw Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass die bP – außer einem ebenfalls als Asylwerber eingereisten Cousin, somit einem Landsmann mit ebenso unsicherem Aufenthaltsstatus – keinerlei Familienangehörige in ÖSTERREICH hat und hier auch kein ausgeprägtes Privatleben entfaltet hat. Ihre übrigen Verwandten leben alle noch in SYRIEN (Mutter und Geschwister) bzw. der TÜRKEI (Ehefrau) oder in DEUTSCHLAND (eine Schwester).
Die bP reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 19.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP verfügt, nach knapp zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und keine Sprachzertifikate erworben. Sogar mit ihren Arbeitskollegen spricht sie nicht deutsch, sondern türkisch und hat keinen Kontakt zu Deutsch sprechenden Personen (VHS 12).
Die bP arbeitet seit Juli 2025 bei einem Bauunternehmen und bestreitet dadurch ihren Lebensunterhalt. Darüber hinaus hat sie sich aber nicht bemüht sich in Österreich zu integrieren. Sie nutzt nach wie vor arabische soziale Medien, hat keine österreichischen Freunde und interessiert sich nicht für ihre Bundesland oder Österreich (VHS 13).
Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer zivilgesellschaftlichen Organisation besteht nicht (VHS 15).
Sie hat keine besondere Integrationsleistung aufzuweisen.
Die bP hat demgegenüber noch enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat. So hat sie einen großen Teil ihres bisherigen Lebens in SYRIEN verbracht. Sie wuchs dort auf, ging lange zur Schule, spricht die Landessprache ARABISCH als Muttersprache und hat Kontakt zu ihrer dortigen Familie. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die bP in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates ohne gröbere Probleme wieder eingliedern wird können.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die VwGH-Judikatur zu verweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504)
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0076, mwN). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0076, mwN).
Ferner handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Dauer von insgesamt nur etwa einem Jahr und acht Monaten um keine ins Gewicht fallende Aufenthaltsdauer im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sodass es außergewöhnlicher Umstände bedürfte, um einem Beschwerdeführer ein aus Art 8 EMRK ableitbares Bleiberecht zuzugestehen (vgl VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0110).Ferner handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Dauer von insgesamt nur etwa einem Jahr und acht Monaten um keine ins Gewicht fallende Aufenthaltsdauer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sodass es außergewöhnlicher Umstände bedürfte, um einem Beschwerdeführer ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Bleiberecht zuzugestehen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0110).
Darüber hinaus gründete sich ihr derzeitiger Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit den nunmehr weggefallenen Fluchtgründen bzw unglaubhaften Bedrohungen begründet war.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der bP kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der bP kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Gesamt betrachtet überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der bP, insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass die Abschiebung nach SYRIEN zulässig ist):3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass die Abschiebung nach SYRIEN zulässig ist):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art 8 der Statusverordnung. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Herkunftsort Interessenabwägung Militärdienst öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunkt - Abänderung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienstverweigerung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2341757.1.00Im RIS seit
23.10.2026Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026