TE Bvwg Beschluss 2026/7/22 G311 2140381-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2026
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Entscheidungsdatum

22.07.2026

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §22
AsylVfVO 2024/1348 Art10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G311 2140381-5/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des Rechts auf Verbleib betreffend XXXX , geboren am 02.06.1980, Staatsangehörigkeit Serbien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des Rechts auf Verbleib betreffend römisch 40 , geboren am 02.06.1980, Staatsangehörigkeit Serbien:

A)       Die Aufhebung des Rechts auf Verbleib ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 iVm Art. 10 Abs. 4 lit. c AsylVfVO iVm § 22 Abs. 6 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des Rechts auf Verbleib ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 4, Litera c, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang

Am XXXX wurde dem betroffenen Fremden (BF) von der XXXX , XXXX , eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung zur Zahl XXXX , gültig bis zum XXXX ausgestellt. Am römisch 40 wurde dem betroffenen Fremden (BF) von der römisch 40 , römisch 40 , eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung zur Zahl römisch 40 , gültig bis zum römisch 40 ausgestellt.

Gegen den BF wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion (BPF) XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes (ursprünglich unbefristet ausgesprochenes) Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit XXXX in Rechtskraft erwuchs.Gegen den BF wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion (BPF) römisch 40 vom römisch 40 zu Zahl römisch 40 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes (ursprünglich unbefristet ausgesprochenes) Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit römisch 40 in Rechtskraft erwuchs.

Am XXXX stellte der BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zahl XXXX am XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF 2005 an, dass er Roma sei, nun zum Militär müsse und Roma würden dort schlechter behandelt als die anderen.Am römisch 40 stellte der BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zahl römisch 40 am römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF 2005 an, dass er Roma sei, nun zum Militär müsse und Roma würden dort schlechter behandelt als die anderen.

Der an die BPD XXXX am 18.08.2006 gerichtete Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX , Zahl I XXXX abgewiesen. Die dagegen an die Sicherheitsdirektion XXXX erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX als verspätet zurückgewiesen.Der an die BPD römisch 40 am 18.08.2006 gerichtete Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch eins römisch 40 abgewiesen. Die dagegen an die Sicherheitsdirektion römisch 40 erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.

Am XXXX reiste der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus.Am römisch 40 reiste der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus.

Am XXXX wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zahl: XXXX , dem BF persönlich zugestellt am XXXX , wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , dem BF persönlich zugestellt am römisch 40 , wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX brachte der BF beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Am XXXX folgte ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Beide Anträge wurden mit Beschluss des BVwG vom XXXX , XXXX bzw. XXXX , zurückgewiesen. Am römisch 40 brachte der BF beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Am römisch 40 folgte ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Beide Anträge wurden mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 , zurückgewiesen.

Der BF, der in Folge der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes am XXXX nach Serbien abgeschoben wurde, wurde am XXXX im Bundesgebiet verhaftet und in Untersuchungshaft angehalten. Der BF, der in Folge der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes am römisch 40 nach Serbien abgeschoben wurde, wurde am römisch 40 im Bundesgebiet verhaftet und in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nunmehr 11 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundegebiet aufweise, entgegen einem aufrechtem Einreiseverbot erneut eingereist sei und sich unter Verletzung der Meldepflicht in Österreich aufgehalten habe. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nunmehr 11 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundegebiet aufweise, entgegen einem aufrechtem Einreiseverbot erneut eingereist sei und sich unter Verletzung der Meldepflicht in Österreich aufgehalten habe. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Zahl XXXX teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten IV und VI. zu lauten hat: Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten römisch vier und römisch sechs. zu lauten hat:

„IV. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.“„IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.“

„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„VI. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Zur Person des Beschwerdeführers wurde in den

Entscheidungsgründen Folgendes festgestellt:

„Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht Serbisch und Deutsch. Nachdem er in Serbien 3 Jahre die Volksschule besucht hat, reiste er nach Österreich ein, wo er die Volksschule fortsetzte. Er schloss die Hauptschule nach 4 Jahren sowie den einjährigen polytechnischen Lehrgang ab. Danach begann er eine Lehre als Installateur, welche er nach zwei Jahren abbrach. Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er ist derzeit ohne Beschäftigung, hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine finanziellen Verpflichtungen. Er ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich leben seine Eltern, seine Schwester sowie weitere zwei Geschwister, seine Großmutter, Onkeln, Cousins und Bekannte, deren Daten ihm unbekannt sind. Zuletzt wohnte er vom XXXX bis zum XXXX mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Von XXXX bis zur Abschiebung des BF im XXXX liegen ausschließlich Wohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren vor. In Österreich leben seine Eltern, seine Schwester sowie weitere zwei Geschwister, seine Großmutter, Onkeln, Cousins und Bekannte, deren Daten ihm unbekannt sind. Zuletzt wohnte er vom römisch 40 bis zum römisch 40 mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Von römisch 40 bis zur Abschiebung des BF im römisch 40 liegen ausschließlich Wohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren vor.

Der BF war vom XXXX bis zum XXXX bei der XXXX , am XXXX bei der XXXX , vom XXXX bis XXXX bei der XXXX und vom XXXX bis XXXX wieder bei der XXXX jeweils als Arbeiter beschäftigt. Insgesamt belaufen sich seine Beschäftigungszeiten auf 120 Tage.“Der BF war vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei der römisch 40 , am römisch 40 bei der römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 wieder bei der römisch 40 jeweils als Arbeiter beschäftigt. Insgesamt belaufen sich seine Beschäftigungszeiten auf 120 Tage.“

In Hinblick auf die mittels Bescheid des BFA vom XXXX und mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurde bezüglich des Fehlverhalten des BF Folgendes festgestellt:In Hinblick auf die mittels Bescheid des BFA vom römisch 40 und mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurde bezüglich des Fehlverhalten des BF Folgendes festgestellt:

„Zu diesem Zeitpunkt wies der BF 10 Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich auf:

01) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX 01) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 15 127 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 30,00 ATS (1.800,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 06.06.2001

02) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX
PAR 27 ABS 1 U 2/1 U 2 SMG
02) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 , PAR 27 ABS 1 U 2/1 U 2 SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

03) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX 03) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

04) BG XXXX vom XXXX RK XXXX 04) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum römisch 40

05) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX 05) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40

RK XXXX PAR 15 127 PAR 15 127 129/1 PAR 15 127 129/1 StGB RK römisch 40 PAR 15 127 PAR 15 127 129/1 PAR 15 127 129/1 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

06) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX 06) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 127 129/1 U 2 15 StGB

Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

07) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX 07) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 146 StGB
PAR 27/1 (2. FALL) SMG
PAR 146 StGB, PAR 27/1 (2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 4 Monate

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

08) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX 08) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 127 129/1 128 ABS 1/4 130 (2. SATZ 1.2. FALL) 12 (3. FALL) 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/3 130 (2. SATZ 1.2. FALL) 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40

Freiheitsstrafe 2 Jahre 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40

09) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX 09) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (4. FALL) 15 StGB

Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40

zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40

Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG

LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40

10.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX 10.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 130, (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe zwischen XXXX und XXXX in insgesamt 9 Fällen mehreren Verfügungsberechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert weggenommen und in 2 Fällen zwischen XXXX und XXXX sowie am XXXX versucht, diese anderen wegzunehmen. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben sei, als eschwerdend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Begehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.“Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe zwischen römisch 40 und römisch 40 in insgesamt 9 Fällen mehreren Verfügungsberechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert weggenommen und in 2 Fällen zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie am römisch 40 versucht, diese anderen wegzunehmen. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben sei, als eschwerdend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Begehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.“

Bezüglich der Zeit ab seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr XXXX wurde insbesondere In Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX Folgendes festgestellt:Bezüglich der Zeit ab seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr römisch 40 wurde insbesondere In Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 Folgendes festgestellt:

„Am XXXX und zuletzt im XXXX reiste der BF in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung bis zu seiner Festnahme bei seiner Mutter und diversen Freunden aufhielt und illegal beschäftigt war. „Am römisch 40 und zuletzt im römisch 40 reiste der BF in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung bis zu seiner Festnahme bei seiner Mutter und diversen Freunden aufhielt und illegal beschäftigt war.

Seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass der BF am XXXX , zwischen XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX in XXXX gewerbsmäßig den im Urteil genannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er am XXXX eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten serbischen Führerschein, Nr. XXXX , im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität, verwendet, indem er diesen bei seiner Anhaltung den Polizeibeamten vorzeigte. Seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 , zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 gewerbsmäßig den im Urteil genannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er am römisch 40 eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten serbischen Führerschein, Nr. römisch 40 , im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität, verwendet, indem er diesen bei seiner Anhaltung den Polizeibeamten vorzeigte.

Der BF hat hiedruch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall und das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall), die Mehrfachqualifikation und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend gewertet. Das reumütige Geständnis wirkte sich mildernd aus. Aufgrund der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf sein durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben sowie der Tatsache, dass die bisher über ihn verhängten langjährigen Freiheitsstrafen ihn nicht von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abhielten, war eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihm das Unrecht seiner Straftaten neuerlich eindrucksvoll vor Augen zu führen und der Begehung solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses konnte jedoch trotz der vielen und auch gewichtigen Erschwerungsgründet mit drei Jahren Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.Der BF hat hiedruch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall und das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB (Strafschärfung bei Rückfall), die Mehrfachqualifikation und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend gewertet. Das reumütige Geständnis wirkte sich mildernd aus. Aufgrund der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf sein durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben sowie der Tatsache, dass die bisher über ihn verhängten langjährigen Freiheitsstrafen ihn nicht von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abhielten, war eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihm das Unrecht seiner Straftaten neuerlich eindrucksvoll vor Augen zu führen und der Begehung solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses konnte jedoch trotz der vielen und auch gewichtigen Erschwerungsgründet mit drei Jahren Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, das der BF aufgrund seiner tristen finanziellen Lage und zur Finanzierung seiner Drogensucht bereits fünf Monate nach seiner letzten Enthaftung beschloss, und zwar im XXXX , neuerlich und wiederholt Einbruchsdiebstähle in Unternehmensräumlichkeiten zu begehen, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die erbeuteten Gegenstände hat der BF verkauft und den Erlös zur Finanzierung seines Suchtgiftmissbrauchs verwendet. In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, das der BF aufgrund seiner tristen finanziellen Lage und zur Finanzierung seiner Drogensucht bereits fünf Monate nach seiner letzten Enthaftung beschloss, und zwar im römisch 40 , neuerlich und wiederholt Einbruchsdiebstähle in Unternehmensräumlichkeiten zu begehen, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die erbeuteten Gegenstände hat der BF verkauft und den Erlös zur Finanzierung seines Suchtgiftmissbrauchs verwendet.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .

Er hat keine über die Feststellungen hinausgehenden familiären, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bindungen in Österreich.“

In der rechtlichen Beurteilung wurde zu der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeführt:

„Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er kurz nach seiner Haftentlassung und der darauffolgenden Abschiebung das Einreiseverbot missachtete und erneut ins Bundesgebiet einreiste, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und erneut massiv straffällig wurde. Trotz des mehrfach verspürten Haftübels beging er wieder in drei Angriffen einen gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch. Aufgrund der wiederholten Eigentumskriminalität ist von einem fehlenden Respekt gegenüber fremden Vermögenswerten auszugehen. Auch blieben die bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und fremdenrechtlicher Konsequenzen wirkungslos. Selbst der mögliche Verlust seiner familiären Bindungen konnten ihn nicht von erneuter Straffälligkeit abhalten. Wegen seiner tristen finanziellen Situation und der durch die Straftaten erfolgten Finanzierung des Suchtgiftmissbrauchs liegt zudem eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Die bislang vom BF in Haft verbrachte Zeit reicht für einen Wegfall oder eine signifikante Reduktion der anzunehmenden Wiederholungsgefahr nicht aus, zumal kein einmaliges Fehlverhalten vorlag und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.„Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er kurz nach seiner Haftentlassung und der darauffolgenden Abschiebung das Einreiseverbot missachtete und erneut ins Bundesgebiet einreiste, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und erneut massiv straffällig wurde. Trotz des mehrfach verspürten Haftübels beging er wieder in drei Angriffen einen gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch. Aufgrund der wiederholten Eigentumskriminalität ist von einem fehlenden Respekt gegenüber fremden Vermögenswerten auszugehen. Auch blieben die bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und fremdenrechtlicher Konsequenzen wirkungslos. Selbst der mögliche Verlust seiner familiären Bindungen konnten ihn nicht von erneuter Straffälligkeit abhalten. Wegen seiner tristen finanziellen Situation und der durch die Straftaten erfolgten Finanzierung des Suchtgiftmissbrauchs liegt zudem eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Die bislang vom BF in Haft verbrachte Zeit reicht für einen Wegfall oder eine signifikante Reduktion der anzunehmenden Wiederholungsgefahr nicht aus, zumal kein einmaliges Fehlverhalten vorlag und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots ist - auch angesichts seiner privaten und familiären Verhältnisse - nicht möglich. Der BF missachtete das gegen ihn erlassenene Einreiseverbot hartnäckig, um neuerlich einen Einbruchsdiebstahl im Bundesgebiet zu begehen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines Einreiseverbots in der Maximaldauer von zehn Jahren, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal ihn in der Vergangenheit weder strafgerichtlich noch fremdenpolizeiliche Sanktionen von Rückfällen abhalten konnten.“

Bezüglich der gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde Folgendes ausgeführt:Bezüglich der gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde Folgendes ausgeführt:

„Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.„Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, da sein Lebensmittelpunkt seit der Volksschulzeit in Österreich liegt, wo sich auch seine Eltern und Geschwister aufhalten. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. So ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt zum Großteil nicht rechtmäßig war. Auch hat es der BF nicht geschafft, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und verfügte somit über kein geregeltes Einkommen. Stattdessen weist der BF durch die mehrfach einschlägigen Vorstrafen ein massiv strafrechtliches Fehlverhalten auf und finanzierte sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten seinen Suchtgiftmissbrauch. Zuletzt reiste er entgegen einem aufrechten Einreiseverbot nur drei Monate nach seiner Abschiebung erneut in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt, einer illegalen Beschäftigung nachging und wieder straffällig wurde. Daher ist eine Aufenthaltsbeendigung trotz seines langen Inlandsaufenthalts verhältnismäßig, zumal die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch seine Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, da sein Lebensmittelpunkt seit der Volksschulzeit in Österreich liegt, wo sich auch seine Eltern und Geschwister aufhalten. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. So ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt zum Großteil nicht rechtmäßig war. Auch hat es der BF nicht geschafft, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und verfügte somit über kein geregeltes Einkommen. Stattdessen weist der BF durch die mehrfach einschlägigen Vorstrafen ein massiv strafrechtliches Fehlverhalten auf und finanzierte sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten seinen Suchtgiftmissbrauch. Zuletzt reiste er entgegen einem aufrechten Einreiseverbot nur drei Monate nach seiner Abschiebung erneut in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt, einer illegalen Beschäftigung nachging und wieder straffällig wurde. Daher ist eine Aufenthaltsbeendigung trotz seines langen Inlandsaufenthalts verhältnismäßig, zumal die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch seine Straftaten erheblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse und (schon aufgrund seines langen Aufenthalts und seiner zahlreichen im Inland lebenden Verwandten) zweifellos auch über gewisse familiäre und private Bindungen, wobei diese Kontakte zuletzt haftbedingt eingeschränkt waren bzw. sind.

Der BF hat aber auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo einen Teil seiner Kindheit verbrachte und auch die Volksschule besuchte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Da er gesund und erwerbsfähig ist, über Berufserfahrung verfügt, ist davon auszugehen, dass es ihm nach seiner Haftentlassung auch in Serbien möglich sein wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er wird daher im Stande sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF kann den Kontakt zu den in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, bei Besuchen in Serbien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten pflegen und auch über Telefon und Internet. Im Übrigen können ihn auch die Eltern, die ihm bei seiner erneuten Einreise im XXXX Unterkunft gewährten, bei einem Aufenthalt im Ausland unterstützen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.Der BF hat aber auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo einen Teil seiner Kindheit verbrachte und auch die Volksschule besuchte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Da er gesund und erwerbsfähig ist, über Berufserfahrung verfügt, ist davon auszugehen, dass es ihm nach seiner Haftentlassung auch in Serbien möglich sein wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er wird daher im Stande sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF kann den Kontakt zu den in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, bei Besuchen in Serbien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten pflegen und auch über Telefon und Internet. Im Übrigen können ihn auch die Eltern, die ihm bei seiner erneuten Einreise im römisch 40 Unterkunft gewährten, bei einem Aufenthalt im Ausland unterstützen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass auch seine gewichtigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Wiederholungsgefahr, die aufgrund der wiederholten gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten, dem Suchtgiftmissbrauch und der prekären finanziellen Situation des BF, der zuletzt weder ein legales Einkommen noch Vermögen hatte, anzunehmen ist, kommt eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht und ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids somit zu bestätigen.“Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass auch seine gewichtigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Wiederholungsgefahr, die aufgrund der wiederholten gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten, dem Suchtgiftmissbrauch und der prekären finanziellen Situation des BF, der zuletzt weder ein legales Einkommen noch Vermögen hatte, anzunehmen ist, kommt eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht und ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids somit zu bestätigen.“

Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde dazu am XXXX vor dem BFA einvernommen. Er gab dabei an, dass er seit XXXX in Österreich sei. Seine Eltern seien hier gewesen, ebenso wie seine Geschwister, ein Bruder sei jetzt nach Deutschland ausgewandert. Seine Frau lebe in Österreich, er sei seit XXXX mit ihr verheiratet, sie verfüge über einen Aufenthaltstitel. Er sei zuletzt am XXXX von Serbien nach XXXX gereist, er lebe von Kurzzeitjobs und werde von seiner Familie unterstützt. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an und habe bis Ende XXXX drei Jahre in Serbien gelebt. Die Fluchtgründe, die er XXXX angegeben habe, seien noch aufrecht. Er habe den Antrag aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner sexuellen Orientierung gestellt, er sei bisexuell und sei deswegen geschlagen wurden und habe keinen Job gefunden. Sein Vater wisse von seiner sexuellen Orientierung nichts, seine Frau wisse Bescheid. Als er zuletzt wegen des Reisepasses in Serbien gewesen sei, habe er jemanden kennengelernt. Er sei beschimpft worden und sei es in einer Wechselstube zu einer Schlägerei gekommen. Er habe versucht, den Vorfall anzuzeigen, keiner habe sich dessen annehmen wollen. Die Polizisten hätten ihn wegen seiner Ethnie und seiner sexuellen Orientierung beschimpft. Der BF wurde dazu am römisch 40 vor dem BFA einvernommen. Er gab dabei an, dass er seit römisch 40 in Österreich sei. Seine Eltern seien hier gewesen, ebenso wie seine Geschwister, ein Bruder sei jetzt nach Deutschland ausgewandert. Seine Frau lebe in Österreich, er sei seit römisch 40 mit ihr verheiratet, sie verfüge über einen Aufenthaltstitel. Er sei zuletzt am römisch 40 von Serbien nach römisch 40 gereist, er lebe von Kurzzeitjobs und werde von seiner Familie unterstützt. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an und habe bis Ende römisch 40 drei Jahre in Serbien gelebt. Die Fluchtgründe, die er römisch 40 angegeben habe, seien noch aufrecht. Er habe den Antrag aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner sexuellen Orientierung gestellt, er sei bisexuell und sei deswegen geschlagen wurden und habe keinen Job gefunden. Sein Vater wisse von seiner sexuellen Orientierung nichts, seine Frau wisse Bescheid. Als er zuletzt wegen des Reisepasses in Serbien gewesen sei, habe er jemanden kennengelernt. Er sei beschimpft worden und sei es in einer Wechselstube zu einer Schlägerei gekommen. Er habe versucht, den Vorfall anzuzeigen, keiner habe sich dessen annehmen wollen. Die Polizisten hätten ihn wegen seiner Ethnie und seiner sexuellen Orientierung beschimpft.

Dem BF wurde in weiterer Folge die Möglichkeit gegeben, zu den aktuellen Länderinformationen Stellung zu nehmen.

Im Anschluss daran, wurde der nunmehr vorgelegte Bescheid verkündet, wonach das dem BF als Antragsteller gemäß Art. 10 Verfahrensverordnung zukommende Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgehoben werde (Spruchpunkt 1.) und festgestellt werde, dass dem BF gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zukomme, weil gegen ihn das „mit BFA-Bescheid vom XXXX “ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erlassene „unbefristete Einreiseverbot“ bestehe.Im Anschluss daran, wurde der nunmehr vorgelegte Bescheid verkündet, wonach das dem BF als Antragsteller gemäß Artikel 10, Verfahrensverordnung zukommende Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgehoben werde (Spruchpunkt 1.) und festgestellt werde, dass dem BF gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zukomme, weil gegen ihn das „mit BFA-Bescheid vom römisch 40 “ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassene „unbefristete Einreiseverbot“ bestehe.

Begründend wurde ausgeführt, dass er der Ethnie der Roma angehöre, verheiratet und kinderlos sei und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot bestehe. In Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Die Abschiebung nach Serbien bringe nach der individuellen Prüfung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen §§ 50 und 51 FPG mit sich. Die nach Art. 8 EMRK gebotene Interessensabwägung ergebe keinen unverhältnismäßigen Eingriff. Begründend wurde ausgeführt, dass er der Ethnie der Roma angehöre, verheiratet und kinderlos sei und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot bestehe. In Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Die Abschiebung nach Serbien bringe nach der individuellen Prüfung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraphen 50 und 51 FPG mit sich. Die nach Artikel 8, EMRK gebotene Interessensabwägung ergebe keinen unverhältnismäßigen Eingriff.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang sowie die im Erkenntnis XXXX getroffenen Feststellungen werden zu Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen:Der wiedergegebene Verfahrensgang sowie die im Erkenntnis römisch 40 getroffenen Feststellungen werden zu Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach festgestellt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach festgestellt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Zahl XXXX teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Einreiseverbot mit zehn Jahren befristet wird.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Einreiseverbot mit zehn Jahren befristet wird.

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an.

Im Strafregister scheinen im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

Laut AJ-Web-Auszug vom XXXX liegt seit XXXX keine aufrechte, rechtmäßige Beschäftigung vor. Nach seinen eigenen Angaben leben seine Ehegattin, seine Geschwister und Eltern in Österreich. Laut AJ-Web-Auszug vom römisch 40 liegt seit römisch 40 keine aufrechte, rechtmäßige Beschäftigung vor. Nach seinen eigenen Angaben leben seine Ehegattin, seine Geschwister und Eltern in Österreich.

Es ist davon auszugehen, dass der BF ausreichend Serbisch spricht, um sich in seinem Herkunftsstaat problemlos zu verständigen. Er lebt zuletzt drei Jahre in Serbien, bis er im XXXX entgegen dem bestehenden Einreiseverbot nach Österreich einreiste. Er bestritt in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt nach seinen eigenen Angaben durch Kurzzeitjobs und die Unterstützung seiner Familie und seiner Gattin. Es ist davon auszugehen, dass der BF ausreichend Serbisch spricht, um sich in seinem Herkunftsstaat problemlos zu verständigen. Er lebt zuletzt drei Jahre in Serbien, bis er im römisch 40 entgegen dem bestehenden Einreiseverbot nach Österreich einreiste. Er bestritt in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt nach seinen eigenen Angaben durch Kurzzeitjobs und die Unterstützung seiner Familie und seiner Gattin.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 6 HL-V (Herkunftsländer-Verordnung) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HL-V (Herkunftsländer-Verordnung) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien aus dem COI-CMS (Version 6 vom 02.04.2026) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-02-03 09:23

Die Verfassung und die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetze sehen auch eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nur in begrenztem Umfang (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 4.11.2025). Die Rechenschaftspflicht, die Qualität und Effizienz der Justiz müssen verbessert werden (EC 4.11.2025).Die Verfassung und die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetze sehen auch eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nur in begrenztem Umfang (USDOS 23.4.2024; vergleiche EC 4.11.2025). Die Rechenschaftspflicht, die Qualität und Effizienz der Justiz müssen verbessert werden (EC 4.11.2025).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigen Verhaltens der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB Belgrad 17.10.2025).

Serbien setzte die Umsetzung der Verfassungsreform zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz fort. Der politische Druck auf die Justiz und Strafverfolgungsbehörden blieb hoch, wobei seitens des Hohen Justizrats, des Hohen Staatsanwaltsrats, der Regierung oder des Parlaments kaum oder gar keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. Die Transparenz des Hohen Justizrats muss weiter gestärkt werden. Es bleibt weiterhin schwierig, die Vielzahl der freien Richter- und Staatsanwaltsstellen (vier von 15 Richterstellen sind unbesetzt) zu besetzen, und das Verfassungsgericht hat erstmals ein Ernennungsverfahren im Einklang mit dem neuen Berufungsverfahren für nichtig erklärt. Eine IT-Lösung für das neue Fallbearbeitungssystem der Staatsanwaltschaft wurde fertiggestellt und wird derzeit umgesetzt, während ein neues einheitliches und zentralisiertes Fallbearbeitungssystem für Gerichte noch fehlt. Was die Effizienz betrifft, so ist das Gesamtbild für Zivil-, Handels- und Strafsachen weiterhin positiv, während bei der Bearbeitung von Verwaltungssachen und Verfassungsbeschwerden nach wie vor erhebliche Herausforderungen bestehen (EC 8.7.2025).

In einigen Fällen werden die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten, aber Korruption, mangelnde Kapazitäten und politischer Einfluss untergraben diese Schutzmaßnahmen häufig. Unter anderem werden die Regeln für die zufällige Zuweisung von Fällen an Richter und Staatsanwälte nicht konsequent eingehalten, und die Mechanismen zur Erlangung von Entschädigungen in Zivilsachen sind nicht effektiv (FH 26.8.2025). Politisch sensible Fälle, die großes Aufsehen erregen, sind besonders anfällig für Interventionen. Politiker äußern sich regelmäßig zu Justizangelegenheiten, unter anderem indem sie laufende Verfahren oder Ermittlungen mit den Medien diskutieren (FH 26.8.2025; vgl. EC 4.11.2025).In einigen Fällen werden die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten, aber Korruption, mangelnde Kapazitäten und politischer Einfluss untergraben diese Schutzmaßnahmen häufig. Unter anderem werden die Regeln für die zufällige Zuweisung von Fällen an Richter und Staatsanwälte nicht konsequent eingehalten, und die Mechanismen zur Erlangung von Entschädigungen in Zivilsachen sind nicht effektiv (FH 26.8.2025). Politisch sensible Fälle, die großes Aufsehen erregen, sind besonders anfällig für Interventionen. Politiker äußern sich regelmäßig zu Justizangelegenheiten, unter anderem indem sie laufende Verfahren oder Ermittlungen mit den Medien diskutieren (FH 26.8.2025; vergleiche EC 4.11.2025).

Die neue Antikorruptionskampagne und die Durchsuchung von vier NGO-Büros im Februar 2025 und die Begnadigung von fünf Personen im Juli 2025, die wegen Körperverletzung an Demonstranten angeklagt waren, lassen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz aufkommen (EC 4.11.2025; vgl. KAS 1.8.2025).Die neue Antikorruptionskampagne und die Durchsuchung von vier NGO-Büros im Februar 2025 und die Begnadigung von fünf Personen im Juli 2025, die wegen Körperverletzung an Demonstranten angeklagt waren, lassen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz aufkommen (EC 4.11.2025; vergleiche KAS 1.8.2025).

Auf europäischer Ebene hatte Serbien zum 1. Januar 2025 einen Rückstand von 20 nicht umgesetzten „führenden“ Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die ältesten rechtskräftigen Urteile, von denen einige seit 17 Jahren nicht vollstreckt wurden, betreffen Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren aufgrund übermäßig langer Verfahrensdauer (KAS 1.8.2025).

Serbien hat außerdem bisher noch kein echtes Engagement für die Untersuchung und Verurteilung von Kriegsverbrechen gezeigt (EC 4.11.2025)

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-04 09:39

Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB Belgrad 17.10.2025). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet bzw. ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB Belgrad 17.10.2025).

Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (Bonn ICC 8.2025).

Die Strafverfolgungsbehörden stehen unter erheblichem politischem Einfluss, was ihre Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschränkt. Die Polizei hat zwar Operationen gegen kriminelle Netzwerke durchgeführt, doch die Tatsache, dass seit 2021 kein ständiger Polizeidirektor ernannt wurde, hat die institutionelle Stabilität untergraben. Der Einsatz von Sicherheitsdiensten für politische Zwecke sowie Berichte über Verbindungen zwischen Strafverfolgungsbeamten und organisierten kriminellen Gruppen haben das Vertrauen der Öffentlichkeit weiter geschwächt. Trotz dieser Herausforderungen hat Serbien durch koordinierte Polizeimaßnahmen und regionale Zusammenarbeit einige Erfolge bei der Bekämpfung von Menschenschmuggel und Drogenhandel erzielt (OCIndex 11.2025).

Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE-CPT 25.1.2024). In den ersten neun Monaten des Jahres 2023 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums eine Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet (USDOS 23.4.2024).

Berichten zufolge kam es im Sommer 2025 zur exzessiven Gewaltanwendung durch die Polizei sowohl während der Proteste als auch bei Festnahmen und Inhaftierungen (AI 4.7.2025). Für weitere Informationen über die Proteste siehe Kapitel Politische Lage

Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (VB Belgrad 17.10.2025).

Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter. Den aktuellsten Medienberichten zufolge gibt es in Serbien derzeit 267 aktive Firmen - Dienstleistung "Private Sicherheit" und weitere 694 aktive Firmen, die Dienstleistungen im Bereich „Sicherheitssysteme“ anbieten. Die Anzahl der Beschäftigten ist unbekannt (VB Belgrad 17.10.2025)

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2026-02-03 09:24

Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden (VB Belgrad 17.10.2025).

Laut der Volkszählung 2022 hat Serbien 6.647.003 Einwohner. Hinsichtlich der nationalen Zugehörigkeit bilden Serben mit 5.360.239 (80,64 %) die größte Bevölkerungsgruppe, wobei ihre Anzahl im letzten Jahrzehnt um 600.000 gesunken ist. An zweiter Stelle zahlenmäßig stehen Ungarn (184.442; 2,77 %), gefolgt von Bosniaken (153.801; 2,31 %) und Roma (131.936; 1,98 %) (CoE-FCNM 5.5.2025; vgl. Stadt Wien 4.5.2023).Laut der Volkszählung 2022 hat Serbien 6.647.003 Einwohner. Hinsichtlich der nationalen Zugehörigkeit bilden Serben mit 5.360.239 (80,64 %) die größte Bevölkerungsgruppe, wobei ihre Anzahl im letzten Jahrzehnt um 600.000 gesunken ist. An zweiter Stelle zahlenmäßig stehen Ungarn (184.442; 2,77 %), gefolgt von Bosniaken (153.801; 2,31 %) und Roma (131.936; 1,98 %) (CoE-FCNM 5.5.2025; vergleiche Stadt Wien 4.5.2023).

Serbien ist ein multikulturelles Land mit einer Vielzahl nationaler Minderheiten, die nach der jüngsten Wahl des Rates der nationalen Minderheit der Gorani in 24 Räten nationaler Minderheiten vertreten sind. Das Land verfügt über einen soliden Rechtsrahmen für den Schutz der Minderheitenrechte, und sein kontinuierliches Engagement für die weitere Umsetzung des sogenannten Rahmenübereinkommens hat zu etlichen Reformen geführt, die den Zugang zu Minderheitenrechten verbessern sollen (CoE-FCNM 5.5.2025).

Auf praktischer Ebene sind die Fortschritte jedoch nach wie vor ungleich. Angehörige nationaler Minderheiten in Serbien haben häufig Schwierigkeiten, die im sogenannten Rahmenübereinkommen verankerten Rechte wirksam in Anspruch zu nehmen, was durch schwankende politische Prioritäten, eine starke Polarisierung der Gesellschaft und manchmal auch durch zwischenstaatliche Beziehungen beeinflusst wird. Außerdem bestehen erhebliche Unterschiede beim Schutz der Minderheitenrechte zwischen der autonomen Provinz Vojvodina und dem Süden Serbiens. Dies macht die Notwendigkeit eines kohärenteren und harmonischeren Ansatzes für die wirksame Durchsetzung der Rechte nationaler Minderheiten im ganzen Land deutlich. Die Verbesserung des gleichen Zugangs zu den im Rahmenübereinkommen verankerten Rechten, einschließlich eines besseren Zugangs zu Gleichbehandlungsstellen, ist von wesentlicher Bedeutung (CoE-FCNM 5.5.2025).

Der Rechtsrahmen, die Gesetze und zahlreiche Strategien zur Lösung der Probleme im Bereich der Menschenrechte und Minderheitenrechte entsprechen mehr oder weniger den europäischen Standards. Serbien ist Mitglied des Europarates und hat der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten und der Menschenrechtskonvention unterzeichnet. Dennoch hat Serbien noch keine sozialen Beziehungen aufgebaut, welche die Gleichstellung von Minderheiten (nicht nur ethnischen) gewährleisten und damit diskriminierende Praktiken beseitigen. Was ethnische Minderheiten betrifft, so beeinflussen unter Berücksichtigung des Erbes des Krieges verschiedene diskriminierende Maßnahmen ihre Situation, insbesondere wenn es um Roma, Bosniaken, Albaner und Kroaten geht (HCHR 17.4.2024).

Es gab 24 nationale Minderheitenräte, die die ethnischen Minderheiten des Landes vertraten. Die Räte hatten weitreichende Kompetenzen in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Verwendung von Minderheitensprachen. Die Regierung unternahm einige Schritte, um Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige von Minderheiten zu bekämpfen. Das Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und sozialen Dialog unterstützte Minderheitengemeinschaften durch die Arbeit der Nationalen Minderheitenräte. Der von der Regierung als Alternative zum Religionsunterricht in Sekundarschulen angebotene Staatskundeunterricht umfasste Informationen über Minderheitenkulturen und multiethnische Toleranz (USDOS 23.4.2024).

Roma

Letzte Änderung 2026-02-04 09:39

Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören. Berichten zufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil dieser ethnischen Gruppe an der Gesamtbevölkerung (6,6 Mio.) in offiziellen Statistiken in der Regel zu niedrig beziffert wird und in Wirklichkeit zwischen 5 – 11 % liegt (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024).Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören. Berichten zufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil dieser ethnischen Gruppe an der Gesamtbevölkerung (6,6 Mio.) in offiziellen Statistiken in der Regel zu niedrig beziffert wird und in Wirklichkeit zwischen 5 – 11 % liegt (BAMF 6.9.2024; vergleiche ERRC 12.2024).

Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Sie stellen jedoch aufgrund ihres im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen niedrigeren Bildungs- und Organisationsgrads sowie ihrer häufig prekären Lebensbedingungen (oftmals in illegal errichteten, teils provisorischen Siedlungen am Stadtrand) eine vulnerable Gruppe dar (BAMF 6.9.2024). Darüber hinaus stehen Roma weiterhin vor erheblichen Herausforderungen beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen und Sozialschutz (CoE-FCNM 5.5.2025; vgl. FH 29.2.2024; AI 29.4.2025a).Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Sie stellen jedoch aufgrund ihres im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen niedrigeren Bildungs- und Organisationsgrads sowie ihrer häufig prekären Lebensbedingungen (oftmals in illegal errichteten, teils provisorischen Siedlungen am Stadtrand) eine vulnerable Gruppe dar (BAMF 6.9.2024). Darüber hinaus stehen Roma weiterhin vor erheblichen Herausforderungen beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen und Sozialschutz (CoE-FCNM 5.5.2025; vergleiche FH 29.2.2024; AI 29.4.2025a).

Laut dem Jahresbericht der nationalen Gleichstellungsbeauftragten gingen 2023 insgesamt 74 Beschwerden von Bürgern im Zusammenhang mit Diskriminierung aus Gründen der nationalen Zugehörigkeit oder der ethnischen Herkunft ein, 55,4 % davon (41 Beschwerden) wurden von Roma eingebracht (BAMF 6.9.2024). Eine Reihe legislativer und politischer Entwicklungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene löste die Überarbeitung der Strategie 2016-2025 für die soziale Eingliederung der Roma in der Republik Serbien aus. Nach einer öffentlichen Konsultation wurde diese angenommen (ECRI 27.6.2024).

Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EC 30.10.2024; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (VB Belgrad 17.10.2025).Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023; vergleiche VB Belgrad 17.10.2025). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EC 30.10.2024; vergleiche VB Belgrad 17.10.2025). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (VB Belgrad 17.10.2025).

Um die Roma-Gemeinschaft über Möglichkeiten zum Schutz ihrer Rechte zu informieren und die Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungsorgane für die Lage der Roma zu sensibilisieren, organisierte die Ombudsbehörde im Jahr 2023 Schulungen in Vranje, Bujanovac, Kragujevac, Niš und Leskovac, an denen Angehörige der Minderheit, Vertreter von Roma-NGOs, Lehrassistenzkräfte, Gesundheitsmediatoren, Koordinatoren für Roma-Fragen sowie Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungen teilnahmen (BAMF 6.9.2024).

Serbien hat in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen für die Geburtenregistrierung der Roma, die Senkung ihrer Kindersterblichkeitsrate, die Erhöhung ihrer Bildungschancen sowie die Verbesserung ihrer Beteiligung am öffentlichen und politischen Leben erzielt (BAMF 6.9.2024). Die meisten Roma in Serbien verfügen über Personaldokumente (wodurch sie Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben). Die Zahl der von Staatenlosigkeit bedrohten Personen ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen (BAMF 6.9.2024; vgl. EC 30.10.2024; ECRI 27.6.2024). Darüber hinaus wurden Fortschritte bei der Sicherstellung des Vorschul- und Schulbesuchs von Roma gemacht. Die Einschulung von Roma in obligatorische Vorschulprogramme hat zugenommen (76 % der Roma-Kinder, die in Substandard-Siedlungen leben, wurden eingeschult, verglichen mit 63 % von 2017). Die Abschlussquote der Grundschule liegt bei 64 % (2017: 46 %). 28 % der Roma-Kinder, die in Siedlungen leben, besuchen eine weiterführende Schule (2017: 22 %), wobei die Zahl der Mädchen weiterhin niedriger ist als die der Jungen. Allerdings sind die Schulbesuchs- und Abschlussquoten für Roma-Kinder nach wie vor weitaus niedriger als für die übrige Schülerschaft, da 99 % der Kinder aus der allgemeinen Bevölkerung bzw. der serbischen Mehrheitsbevölkerung die Grundschule und 98 % die Sekundarschule abschließen. Es gibt ein landesweites Netz von ca. 260 kommunalen pädagogischen Assistenzkräften, die rund 6.000 Roma-Schüler mit schulischen Schwierigkeiten unterstützen. Hinzu kommen 200 durch das Bildungsministerium angestellte Mentoren (BAMF 6.9.2024; vgl. ECRI 27.6.2024). Serbien hat in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen für die Geburtenregistrierung der Roma, die Senkung ihrer Kindersterblichkeitsrate, die Erhöhung ihrer Bildungschancen sowie die Verbesserung ihrer Beteiligung am öffentlichen und politischen Leben erzielt (BAMF 6.9.2024). Die meisten Roma in Serbien verfügen über Personaldokumente (wodurch sie Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben). Die Zahl der von Staatenlosigkeit bedrohten Personen ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen (BAMF 6.9.2024; vergleiche EC 30.10.2024; ECRI 27.6.2024). Darüber hinaus wurden Fortschritte bei der Sicherstellung des Vorschul- und Schulbesuchs von Roma gemacht. Die Einschulung von Roma in obligatorische Vorschulprogramme hat zugenommen (76 % der Roma-Kinder, die in Substandard-Siedlungen leben, wurden eingeschult, verglichen mit 63 % von 2017). Die Abschlussquote der Grundschule liegt bei 64 % (2017: 46 %). 28 % der Roma-Kinder, die in Siedlungen leben, besuchen eine weiterführende Schule (2017: 22 %), wobei die Zahl der Mädchen weiterhin niedriger ist als die der Jungen. Allerdings sind die Schulbesuchs- und Abschlussquoten für Roma-Kinder nach wie vor weitaus niedriger als für die übrige Schülerschaft, da 99 % der Kinder aus der allgemeinen Bevölkerung bzw. der serbischen Mehrheitsbevölkerung die Grundschule und 98 % die Sekundarschule abschließen. Es gibt ein landesweites Netz von ca. 260 kommunalen pädagogischen Assistenzkräften, die rund 6.000 Roma-Schüler mit schulischen Schwierigkeiten unterstützen. Hinzu kommen 200 durch das Bildungsministerium angestellte Mentoren (BAMF 6.9.2024; vergleiche ECRI 27.6.2024).

Anders als in der serbischen Allgemeinbevölkerung, in der Früh- und Kinderheiraten nicht gängig sind, kommen diese in Roma-Siedlungen weiterhin vor, wenngleich sie nicht legal sind. Die lokalen Zentren für Sozialfürsorge verzeichneten im Jahr 2023 235 Fälle, in denen Kinder mit Kindern verheiratet wurden. Nach Angaben der Vorsitzenden des Gleichstellungsrates der Regierung machen Kinderehen 6 % aller Ehen im Land aus; 56 % der Roma-Mädchen (unter 18 Jahren) seien verheiratet und 93,2 % der Opfer von Zwangsehen seien Mädchen (BAMF 6.9.2024).

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Gewährung der Sozialhilfe im Rahmen des sogenannten Sozialkartengesetzes überprüft werden sollte, um sicherzustellen, dass Roma und andere benachteiligten Gruppen den gleichen Zugang zu staatlichen Hilfsleistungen haben (AI 29.4.2025b). Für weitere Informationen siehe Kapitel 21 Grundversorgung / Wirtschaft / Sozialhilfen

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). In den Jahren der COVID-19-Pandemie konnten die Lebensverhältnisse der Roma durch ein Programm der Vereinten Nationen in Kooperation mit kommunalen Stellen verbessert werden, bei dem eine digitale Kartierung und damit erstmalige Erfassung informeller Roma-Siedlungen erfolgte. Am Ende der sechsmonatigen Kartierung wurden 167.975 Einwohner in 702 Roma-Siedlungen ermittelt und 72.000 Pakete mit Grundnahrungsmitteln, Wasser und Schutzausrüstung an dortige Haushalte verteilt. Alle während der Kartierung gesammelten Daten stehen nun für künftige Unterstützungs- und Versorgungsmaßnahmen zur Verfügung und dienten bereits als Grundlage für den Ausbau der Trinkwasserversorgung in den teilweise abgelegenen Siedlungen (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 29.2.2024; vgl. EC 30.10.2024).Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). In den Jahren der COVID-19-Pandemie konnten die Lebensverhältnisse der Roma durch ein Programm der Vereinten Nationen in Kooperation mit kommunalen Stellen verbessert werden, bei dem eine digitale Kartierung und damit erstmalige Erfassung informeller Roma-Siedlungen erfolgte. Am Ende der sechsmonatigen Kartierung wurden 167.975 Einwohner in 702 Roma-Siedlungen ermittelt und 72.000 Pakete mit Grundnahrungsmitteln, Wasser und Schutzausrüstung an dortige Haushalte verteilt. Alle während der Kartierung gesammelten Daten stehen nun für künftige Unterstützungs- und Versorgungsmaßnahmen zur Verfügung und dienten bereits als Grundlage für den Ausbau der Trinkwasserversorgung in den teilweise abgelegenen Siedlungen (BAMF 6.9.2024; vergleiche ERRC 12.2024). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 29.2.2024; vergleiche EC 30.10.2024).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Die Ursachen dafür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. EC 30.10.2024).Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Die Ursachen dafür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vergleiche EC 30.10.2024).

Im Bereich der Gesundheitsversorgung sehen sich Roma, insbesondere Roma-Frauen, mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zu Dienstleistungen konfrontiert (CoE-FCNM 5.5.2025).

Roma sind Medienberichten zufolge nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte Gruppe von Vertriebenen im Land (USDOS 23.4.2024).

Relevante Bevölkerungsgruppen

LGBTQI

Letzte Änderung 2026-02-04 09:39

In Serbien existiert kein Gesetz, das einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen, Crossdressing oder andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Verhaltensweisen kriminalisiert. Es gibt kein Gesetz, das unverhältnismäßig stark auf LGBTIQ-Personen angewandt wird (BAMF 9.7.2024). Es gibt jedoch einige Hinweise darauf, dass die Gesetze über die guten Sitten überproportional auf LGBTQI-Personen angewendet werden (USDOS 23.4.2024). Diskriminierung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale ist gesetzlich verboten. Das Arbeitsrecht verbietet die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung von Arbeitsuchenden und Arbeitnehmern aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität (BAMF 9.7.2024).

Serbien gehört zu den 37 Mitgliedern des Europarats, die rechtliche Schritte zur Anerkennung einer Geschlechtsidentität eingeleitet haben. Nach der NGO EQUALDEX erreicht Serbien bei der LGBTIQ-rechtlichen Dimension 62 Punkte (die Skala beschreibt 100 das höchste Maß an Gleichberechtigung) (BAMF 7.2024; vgl. Equaldex o.D.).Serbien gehört zu den 37 Mitgliedern des Europarats, die rechtliche Schritte zur Anerkennung einer Geschlechtsidentität eingeleitet haben. Nach der NGO EQUALDEX erreicht Serbien bei der LGBTIQ-rechtlichen Dimension 62 Punkte (die Skala beschreibt 100 das höchste Maß an Gleichberechtigung) (BAMF 7.2024; vergleiche Equaldex o.D.).

Das Geburtenregistergesetz ermöglicht eine legale Geschlechtsanerkennung ohne chirurgische Eingriffe oder Operationen. Nach Abschluss einer Hormontherapie unter der Aufsicht eines Psychiaters und eines Endokrinologen können Transgender-Personen eine Änderung des Namens und des Geschlechts in das Geburtsregister eintragen lassen. Ein entsprechender Mechanismus für intersexuelle Personen existiert nicht. Nach Angaben der EU-Kommission bestehen in kleineren Gemeinden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Änderungen des Gesetzes über das Geburtenregister, die es ermöglichen, Daten über Geschlechtsumwandlungen in das Register einzutragen (BAMF 9.7.2024).

In Serbien ist die gleichgeschlechtliche Ehe gesetzlich verboten. Für den Eingriff einer Geschlechtsangleichung wird eine medizinische Diagnose benötigt. Die geschlechtsspezifische Pflege (medizinische, psychologische und chirurgische Eingriffe, um bei Transgender- und nicht-binären Personen den physischen Körper an die Geschlechtsidentität anzupassen), ist auf Erwachsene beschränkt. Medizinische Eingriffe an Neugeborenen oder Säuglingen, deren körperliche Geschlechtsmerkmale nicht eindeutig männlich oder weiblich sind (Intersexuelle Säuglingschirurgie), sind in Serbien legal möglich. Auch Konversionstherapien, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken, sind zulässig (BAMF 7.2024).

Die nationale Ombudsperson nimmt Beschwerden von Bürgern und Zivilgesellschaft über Fehlverhalten oder Rechtsverletzungen seitens staatlicher Regierungs-, Verwaltungs- und Justizorgane entgegen und kann gegebenenfalls entsprechende Disziplinar-, Straf-, oder Ordnungswidrigkeitsverfahren beantragen. Daneben gibt es die Beauftragte für den Schutz der Gleichstellung, deren Behörde die Aufgabe hat, alle Formen von Diskriminierung zu verhindern, die Gleichheit natürlicher und juristischer Personen in allen Bereichen der Gesellschaft zu schützen, die Durchsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften zu überwachen und die Verwirklichung und den Schutz der Gleichheit zu verbessern. Die Behörde kann offizielle Beschwerden einlegen sowie Schlichtungs- und Strafverfahren einleiten (BAMF 9.7.2024).

LGBTQI-Personen sind weiterhin Hassrede, Drohungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt, und die Täter werden trotz Gesetzen gegen Hassverbrechen und Diskriminierung nur selten bestraft (FH 26.8.2025).

Zwischen Jänner und September 2024 verzeichnete die NGO Da Se Zna! 82 durch Hass motivierte Vorfälle gegen LGBTQI-Personen, darunter 28 körperliche Angriffe (HRW 16.1.2025). Die landesweit aktive NGO Da Se Zna! fungiert als Meldestelle für gewalttätige Übergriffe auf LGBTIQ-Personen, bietet rechtliche und psychologische Beratung und engagiert sich in den Bereichen Bildung, Monitoring und Lobbyarbeit bezüglich der Situation und Rechte von LGBTIQ-Personen (BAMF 7.2024).

Die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Hassverbrechen (einschließlich gegen LGBTIQ-Personen gerichtete) ist nach wie vor unzureichend, zumal offizielle Daten über Hassverbrechen, aufgeschlüsselt nach Opfergruppe, nicht vorliegen. Aufgrund mangelnden Vertrauens in Institutionen und der Angst vor sekundärer Viktimisierung werden Fälle von Gewalt und Diskriminierung von LGBTIQ-Personen laut EU-Fortschrittsbericht häufig nicht gemeldet. Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog hat eine Zusammenarbeit mit der zivilgesellschaftlichen Organisation „XY Spectrum“ ins Leben gerufen, die Schulungen für Mitarbeiter des Ministeriums organisiert, um ihre Fähigkeiten in Bezug auf die Probleme intersexueller Menschen zu stärken. Im Hinblick auf die unten genannten Angriffe auf das „Pride Info Centre“ in Belgrad berichtete eine NGO, dass bis Ende 2023 von 19 Angriffen nur zwei der Fälle polizeiliche Sanktionen nach sich zogen (BAMF 9.7.2024).

2024 gab das Pride Info Center in Belgrad bekannt, seine Arbeit aufgrund fehlender finanzieller und institutioneller Unterstützung einzustellen. Das Pride Info Center hat eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung von Informationen, Ressourcen und Treffpunkten gespielt und es den Mitgliedern der Community ermöglicht, Erfahrungen auszutauschen und an Diskussionen, Panels, Workshops und Schulungen zu einer Vielzahl von LGBTI+-Themen teilzunehmen (N1 24.9.2024; vgl. Vreme 25.9.2024). Darüber hinaus bot die Einrichtung auch psychologische, rechtliche und transspezifische Beratungsdienste an, mit der Möglichkeit anonymer Tests auf HIV und Syphilis (Vreme 25.9.2024). Oft erreichten jedoch das Pride Info Center Drohungen und über die mehr als sechs Jahre kam es zudem zu mehreren Angriffen auf die Räumlichkeiten (ILGA 2.2025; vgl. N1 24.9.2024); vgl. Vreme 25.9.2024). 2024 gab das Pride Info Center in Belgrad bekannt, seine Arbeit aufgrund fehlender finanzieller und institutioneller Unterstützung einzustellen. Das Pride Info Center hat eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung von Informationen, Ressourcen und Treffpunkten gespielt und es den Mitgliedern der Community ermöglicht, Erfahrungen auszutauschen und an Diskussionen, Panels, Workshops und Schulungen zu einer Vielzahl von LGBTI+-Themen teilzunehmen (N1 24.9.2024; vergleiche Vreme 25.9.2024). Darüber hinaus bot die Einrichtung auch psychologische, rechtliche und transspezifische Beratungsdienste an, mit der Möglichkeit anonymer Tests auf HIV und Syphilis (Vreme 25.9.2024). Oft erreichten jedoch das Pride Info Center Drohungen und über die mehr als sechs Jahre kam es zudem zu mehreren Angriffen auf die Räumlichkeiten (ILGA 2.2025; vergleiche N1 24.9.2024); vergleiche Vreme 25.9.2024).

Die Behörden kooperierten im September 2024 mit den Organisatoren von Belgrade Pride bei der Abhaltung der Pride-Parade in der Belgrader Innenstadt, indem sie die Veranstaltung professionell absicherten, sodass die Parade und alle begleitenden Pride-Veranstaltungen ungestört stattfinden konnten. An der Veranstaltung nahmen drei Minister der Regierung teil (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025b).Die Behörden kooperierten im September 2024 mit den Organisatoren von Belgrade Pride bei der Abhaltung der Pride-Parade in der Belgrader Innenstadt, indem sie die Veranstaltung professionell absicherten, sodass die Parade und alle begleitenden Pride-Veranstaltungen ungestört stattfinden konnten. An der Veranstaltung nahmen drei Minister der Regierung teil (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025b).

Es liegen keine Erkenntnisse über die Existenz spezieller Schutzunterkünfte für LGBTIQ-Personen vor (BAMF 9.7.2024).

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-02-04 09:39

Die serbische Wirtschaft entwickelte sich 2024 gut und auch die Prognosen für 2025 waren positiv, wurden jedoch aufgrund der seit November 2024 anhaltenden politischen Proteste leicht nach unten korrigiert. Das Wachstum der letzten Monate 2024 und der ersten Monate 2025 lag hinter den Erwartungen. Es gab auch bereits mehrere Streiks im Land, an denen sich zahlreiche, vor allem kleine, Unternehmen beteiligten. Wirtschaftlich negativ wirkten sich auch die Proteste gegen mehrere Lebensmittelketten aus, zu denen mehrere Organisationen im Jänner 2025 aufriefen, um ein Statement gegen die steigenden Lebensmittelpreise im Land zu setzen (WKO 4.2025).

Die sinkende Inflationsrate von ca. 4,8 % im Jahr 2024 ist hingegen äußerst positiv für das Land (WKO 4.2025).

Im Jahr 2024 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 13.544,9 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2025 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 14.173,8 US-Dollar prognostiziert (Statista 30.4.2025).

Das für Dezember 2024 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 148.428 RSD (ca. EUR 1.266,48), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 108.312 RSD (ca. EUR 924,18) betrug (RZS 25.2.2025). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im März 2025 50.686 RSD (ca. EUR 432,48) (PIO 24.4.2025).

Die Arbeitslosenrate ist von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 7,4 % (2024) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 22,7 % (2024) aber weiterhin hoch (WKO 30.4.2025).

Niedriges Einkommen sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts von Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland (AA 18.8.2025; vgl. Statista 25.7.2024). Niedriges Einkommen sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts von Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland (AA 18.8.2025; vergleiche Statista 25.7.2024).

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).

Der Fachkräftemangel wird auch am Balkan immer mehr zum Thema und so müssen in Serbien beispielsweise bereits Arbeitskräfte importiert werden. Aus diesem Grund gibt es nunmehr seit ca. 10 Jahren das Ausbildungsmodell der dualen Ausbildung, jedoch nicht ganz gleichzusetzen mit einer österreichischen Lehre. Dies soll die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte sichern und die hohe Jugendarbeitslosigkeit reduzieren. Dies gelang der Regierung auch und so verringerte sich die Jugendarbeitslosigkeit von 2010 (46,6 %) auf 2023 (24,3 %) stark. Nichtsdestotrotz fehlen vor allem in den größeren Städten - Belgrad, Novi Sad, jedoch auch der Region Vojvodina im Norden des Landes - viele Arbeitskräfte (WKO 4.2025).

Ebenso sind strukturelle Themen wie ein hohes Preisniveau, niedriges Lohnlevel und Bürokratie relevante Themen im Land (WKO 4.2025).

Sozialhilfen

Letzte Änderung 2026-02-03 09:24

Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Zum Tätigkeitsbereich der Zentren gehört auch die Unterstützung für: Einzelpersonen oder Familien ohne Einkommen; Waisenkinder; Drogen- und Alkoholabhängige; verurteilte Familienmitglieder; Eltern, die noch minderjährig sind: Familien mit 3 oder mehr Kindern. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 9.2024).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise, nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen Zentren für Sozialarbeit im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).

Seit dem 1. April 2025 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie RSD 12.181,- (EUR 104,11). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung RSD 6.091,- (EUR 52,06). Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind RSD 4.299,63 (EUR 36,75). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt RSD 5.589,50 (EUR 47,77). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf RSD 6.449,45 (EUR 55,12) (VB Belgrad 17.10.2025).

Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vgl. AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vergleiche AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).

Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue, höhere Abrechnungsgrundlagen für das tägliche Arbeitslosengeld (EUR 12) sowie für die maximalen (EUR 650) und minimalen (EUR 280) monatlichen Leistungsbeträge (Stadt Wien 20.1.2025). Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM 9.2024).

Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar (IOM 9.2024).

Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-03 09:24

Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt:

?        Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).? Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).

?        Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025).

?        Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).

Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025).

In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).

Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vergleiche AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).

Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

Der BF ist im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien weder in seinem Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht noch bringt dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und amtswegig bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Den vorliegenden Länderberichten zufolge sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen nicht strafbar, Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung durch staatliche und nicht staatliche Akteure ist gesetzlich untersagt. Angehörige der Roma sind danach aufgrund niedriger Bildungsniveaus und prekärer Lebensbedingungen in einer vulnerablen Lage, wobei keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung hervorkommen; als Schutz- und Beschwerdeinstanzen stehen sowohl Roma als auch LGBTQ+ - Personen Ombudsstelle und Gleichstellungsbeauftragte zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt, den vorliegenden Akt des BVwG und in die den BF betreffenden und oben genannten elektronischen Akten des BVwG, durch Einsichtnahme in das Vorlageschreiben, in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentralmelderegister. Weiters wurde eine AJ-Web-Abfrage durchgeführt.

Beim BFA wurde der Verwaltungsakt hinsichtlich des XXXX gestellten Asylantrages angefordert, elektronisch wurde die diesbezügliche Einvernahmeniederschrift übermittelt. Laut Mitteilung des BFA befindet sich der diesbezügliche Verwaltungsakt im Staatarchiv, die Übermittlung dauert sechs bis acht Wochen.Beim BFA wurde der Verwaltungsakt hinsichtlich des römisch 40 gestellten Asylantrages angefordert, elektronisch wurde die diesbezügliche Einvernahmeniederschrift übermittelt. Laut Mitteilung des BFA befindet sich der diesbezügliche Verwaltungsakt im Staatarchiv, die Übermittlung dauert sechs bis acht Wochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag nach dem 12.06.2026 eingereicht, sodass die AsylVfVO und das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zur Anwendung kommen.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag nach dem 12.06.2026 eingereicht, sodass die AsylVfVO und das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zur Anwendung kommen.

Zu A)

Gemäß Art. 10 Abs. 1 AsylVfVO sind Antragsteller berechtigt, im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben, bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III der AsylVfVO eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen hat.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, AsylVfVO sind Antragsteller berechtigt, im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben, bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel römisch drei der AsylVfVO eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen hat.

Gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. c AsyVfVO können Mitgliedstaaten eine Ausnahme zum Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats während des Verwaltungsverfahrens vorsehen, wenn der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, sofern dies nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird.Gemäß Artikel 10, Absatz 4, Litera c, AsyVfVO können Mitgliedstaaten eine Ausnahme zum Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats während des Verwaltungsverfahrens vorsehen, wenn der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, sofern dies nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird.

Dementsprechend sieht § 12 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet aufheben kann, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.Dementsprechend sieht Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet aufheben kann, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hat ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hat ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;

§ 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

„(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.„(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib im Bundesgebiet ergehen gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib im Bundesgebiet ergehen gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der EuGH hat die Begriffe Gefahr für die „öffentliche Ordnung“ oder die „nationale Sicherheit“ bereits zu diversen Richtlinien ausgelegt und auch ausgesprochen, dass diese Auslegung gleichermaßen für weitere Richtlinien gilt. Demnach setzt der Begriff „öffentliche Ordnung“ jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff „nationale Sicherheit“ umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats, sodass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. EuGH 30.06.2022, C-72/22 PPU, Rz 86 ff.). Der EuGH hat die Begriffe Gefahr für die „öffentliche Ordnung“ oder die „nationale Sicherheit“ bereits zu diversen Richtlinien ausgelegt und auch ausgesprochen, dass diese Auslegung gleichermaßen für weitere Richtlinien gilt. Demnach setzt der Begriff „öffentliche Ordnung“ jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff „nationale Sicherheit“ umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats, sodass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können vergleiche EuGH 30.06.2022, C-72/22 PPU, Rz 86 ff.).

Eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung kann daher nur dann die Aufhebung des Rechts eines Antragstellers auf Verbleib erforderlich machen, wenn sein individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berührt.

Für vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX ) vor, unter einem wurde aufgrund der Straffälligkeit des BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ) vor, unter einem wurde aufgrund der Straffälligkeit des BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Der BF weist beginnend ab XXXX elf strafgerichtliche Verurteilungen ua wegen Suchtgiftdelikten, Diebstählen und Einbruchsdiebstählen auf. Ein XXXX verhängtes Aufenthaltsverbot hat den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können.Der BF weist beginnend ab römisch 40 elf strafgerichtliche Verurteilungen ua wegen Suchtgiftdelikten, Diebstählen und Einbruchsdiebstählen auf. Ein römisch 40 verhängtes Aufenthaltsverbot hat den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können.

So wurde er in weiterer Folge wegen Einbruchdiebstählen in neun Fällen und versuchten Einbruchsdiebstählen mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Begehung dieser Straftaten wurden als gewerbsmäßig qualifiziert. So wurde er in weiterer Folge wegen Einbruchdiebstählen in neun Fällen und versuchten Einbruchsdiebstählen mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Begehung dieser Straftaten wurden als gewerbsmäßig qualifiziert.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde neben einer Rückkehrentscheidung ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX nach Serbien abgeschoben und am XXXX abermals im Bundesgebiet verhaftet. Der BF ist daher unter Missachtung des Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde neben einer Rückkehrentscheidung ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am römisch 40 nach Serbien abgeschoben und am römisch 40 abermals im Bundesgebiet verhaftet. Der BF ist daher unter Missachtung des Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist

Seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass der BF von XXXX bis XXXX gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er sich mit einem total gefälschten serbischen Führerschein ausgewiesen. Wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenfälschung wurde er zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 liegt zugrunde, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er sich mit einem total gefälschten serbischen Führerschein ausgewiesen. Wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenfälschung wurde er zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Über den BF wurde sodann mit Erkenntnis des vom XXXX , XXXX eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Dennoch reiste der BF erneut in das Bundesgebiet Ende XXXX ein und befindet er sich seither in Österreich.Über den BF wurde sodann mit Erkenntnis des vom römisch 40 , römisch 40 eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Dennoch reiste der BF erneut in das Bundesgebiet Ende römisch 40 ein und befindet er sich seither in Österreich.

Weder das Verspüren des Haftübels noch die wiederholten Einreiseverbote haben zu einer Verhaltensänderung des BF geführt, weshalb auch im Entscheidungszeitpunkt von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Vielzahl und Schwere der Delikte sowie die Tatbegehungen belegen, dass der BF über eine erhebliche kriminelle Neigung verfügt, die nicht auf einen einmaligen Fehltritt zurückzuführen ist. Dass es sich nicht um eine bloß abstrakte Befürchtung handelt, ist bereits daran zu ersehen, dass sich die Gefahr in der Vergangenheit wiederholt verwirklicht hat. Es liegen mithin stichhaltigen Gründe gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.Weder das Verspüren des Haftübels noch die wiederholten Einreiseverbote haben zu einer Verhaltensänderung des BF geführt, weshalb auch im Entscheidungszeitpunkt von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Vielzahl und Schwere der Delikte sowie die Tatbegehungen belegen, dass der BF über eine erhebliche kriminelle Neigung verfügt, die nicht auf einen einmaligen Fehltritt zurückzuführen ist. Dass es sich nicht um eine bloß abstrakte Befürchtung handelt, ist bereits daran zu ersehen, dass sich die Gefahr in der Vergangenheit wiederholt verwirklicht hat. Es liegen mithin stichhaltigen Gründe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

Zur letzten Tatbestandsvoraussetzung (keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK) ist festzuhalten, dass der BF aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien weder in seinem Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird noch bringt dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rückkehrsituation verschlechtert hätte, sind nicht hervorgekommen.Zur letzten Tatbestandsvoraussetzung (keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK) ist festzuhalten, dass der BF aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien weder in seinem Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird noch bringt dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rückkehrsituation verschlechtert hätte, sind nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens einerseits bezogen auf die Volksgruppenzugehörigkeit der Roma und andererseits als bisexuelle Person ist festzuhalten, dass dieses auf die allgemeine, bereits in den Länderberichten abgebildete Vulnerabilität dieser Gruppen beschränkt ist, ohne eine darüberhinausgehende individuelle Verfolgungsgefahr aufzuzeigen, weshalb auch stichhaltige Gründe für eine Bedrohung gemäß § 50 Abs. 2 FPG nicht vorliegen.Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens einerseits bezogen auf die Volksgruppenzugehörigkeit der Roma und andererseits als bisexuelle Person ist festzuhalten, dass dieses auf die allgemeine, bereits in den Länderberichten abgebildete Vulnerabilität dieser Gruppen beschränkt ist, ohne eine darüberhinausgehende individuelle Verfolgungsgefahr aufzuzeigen, weshalb auch stichhaltige Gründe für eine Bedrohung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG nicht vorliegen.

Wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX detailliert ausgeführt, greifen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das Privat- und Familienleben des BF ein, da sein Lebensmittelpunkt seit der Volksschulzeit in Österreich liegt, wo sich auch seine Eltern, teilweise Geschwister und nun auch seine Gattin aufhalten. Der BF ging keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach, vielmehr weist er ein massiv strafrechtliches Fehlverhalten auf und finanzierte sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten seinen Suchtgiftmissbrauch. Er reiste entgegen der bestehenden Einreiseverbote wieder in das Bundesgebiet ein. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch seine Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Der BF hat zuletzt nach seinen eigenen Angaben drei Jahre in Serbien gelebt, es ist daher davon auszugehen, dass er die Landessprache beherrscht. Die Kontakte zu seiner Angehörigen sowie zu seiner Gattin können durch Besuche in Serbien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten aufrechterhalten werden, zumal sehr gute Busverbindungen nach Serbien und etwa auch Bosnien und Herzegowina bestehen, weiters kann der Kontakt auch über Telefon und Internet gepflegt werden. Weiters gab der BF an, zuletzt seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung seiner Familie bestritten zu haben. Im Übrigen steht nach den Länderberichten das Sozialfürsorgesystem allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.)Wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 detailliert ausgeführt, greifen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das Privat- und Familienleben des BF ein, da sein Lebensmittelpunkt seit der Volksschulzeit in Österreich liegt, wo sich auch seine Eltern, teilweise Geschwister und nun auch seine Gattin aufhalten. Der BF ging keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach, vielmehr weist er ein massiv strafrechtliches Fehlverhalten auf und finanzierte sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten seinen Suchtgiftmissbrauch. Er reiste entgegen der bestehenden Einreiseverbote wieder in das Bundesgebiet ein. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch seine Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Der BF hat zuletzt nach seinen eigenen Angaben drei Jahre in Serbien gelebt, es ist daher davon auszugehen, dass er die Landessprache beherrscht. Die Kontakte zu seiner Angehörigen sowie zu seiner Gattin können durch Besuche in Serbien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten aufrechterhalten werden, zumal sehr gute Busverbindungen nach Serbien und etwa auch Bosnien und Herzegowina bestehen, weiters kann der Kontakt auch über Telefon und Internet gepflegt werden. Weiters gab der BF an, zuletzt seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung seiner Familie bestritten zu haben. Im Übrigen steht nach den Länderberichten das Sozialfürsorgesystem allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.)

Der Eingriff in das, durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist vor diesem Hintergrund und des dargestellten überwiegenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens zulässig.Der Eingriff in das, durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist vor diesem Hintergrund und des dargestellten überwiegenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens zulässig.

Im Hinblick darauf, dass gegenständlich im Jahre XXXX nicht bloß eine Rückkehrentscheidung, sondern auch ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, war im Spruch als Rechtsgrundlage § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zu ergänzen.Im Hinblick darauf, dass gegenständlich im Jahre römisch 40 nicht bloß eine Rückkehrentscheidung, sondern auch ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, war im Spruch als Rechtsgrundlage Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 zu ergänzen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, da gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, da gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufhebung aufrechte Rückkehrentscheidung Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2140381.5.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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