§ 1 HL-V

HL-V - Herkunftsländer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als sichere Herkunftsländer gelten
    1. 1.Ziffer einsBosnien und Herzegowina;
    2. 2.Ziffer 2Kosovo;
    3. 3.Ziffer 3Mongolei;
    4. 4.Ziffer 4Nordmazedonien;
    5. 5.Ziffer 5Montenegro;
    6. 6.Ziffer 6Serbien;
    7. 7.Ziffer 7Albanien;
    8. 8.Ziffer 8Ghana;
    9. 9.Ziffer 9Marokko;
    10. 10.Ziffer 10Algerien;
    11. 11.Ziffer 11Tunesien;
    12. 12.Ziffer 12Georgien mit Ausnahme der Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien;
    13. 13.Ziffer 13Armenien;
    14. 14.Ziffer 14Benin;
    15. 15.Ziffer 15Senegal;
    16. 16.Ziffer 16Namibia;
    17. 17.Ziffer 17Südkorea;
    18. 18.Ziffer 18Uruguay.
  2. (2)Absatz 2,Als sichere Herkunftsländer gelten außerdem
    1. 1.Ziffer einsAustralien;
    2. 2.Ziffer 2Island;
    3. 3.Ziffer 3Kanada;
    4. 4.Ziffer 4Liechtenstein;
    5. 5.Ziffer 5Neuseeland;
    6. 6.Ziffer 6Norwegen;
    7. 7.Ziffer 7die Schweiz;
    8. 8.Ziffer 8das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
In Kraft seit 09.07.2026 bis 31.12.9999
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