TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/7 G315 2332514-1

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Veröffentlicht am 07.09.2026
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Entscheidungsdatum

07.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2332514-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       

I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG in der geltenden Fassung stützt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der geltenden Fassung stützt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 FPG in der geltenden Fassung stützt, insoweit stattgegeben, als dessen Dauer auf 4 Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG in der geltenden Fassung stützt, insoweit stattgegeben, als dessen Dauer auf 4 Jahre herabgesetzt wird.

IV. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte III. und V. auf die im Bescheid genannten Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung stützen.römisch vier. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. auf die im Bescheid genannten Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung stützen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in das Vereinigte Königreich gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in das Vereinigte Königreich gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im Jahr 2025 aus Thailand kommend am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist sei. Die Einreise sei nur zur Einfuhr und zum Weitertransport von Suchtmittel – in ihrem Transitgepäck seien ca. 38 Kilogramm Cannabiskraut vorgefunden wurden – erfolgt. Vor dem Weiterflug nach Großbritannien sei die bis dahin unbescholtene BF festgenommen und letztlich mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt worden. Zuletzt habe sie über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.000,-- verfügt. Aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage habe sie sich durch den Suchtmittelschmuggel unrechtmäßig bereichern wollen. Der Lebensmittelpunkt der BF liege in Großbritannien, zu Österreich bestünden keine Bezugspunkte.

Der gegenständliche Bescheid wurde der BF am 05.12.2025 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.12.2025 – bei der belangten Behörde am 30.12.2025 eingelangt –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde „in vollem Umfang“. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im Jahr 2025 aus Thailand kommend am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist sei und in ihrem Transitgepäck Cannabiskraut vorgefunden worden sei, was letztlich zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe geführt habe. Sie verspüre nun das Haftübel und bereue ihre Tat zutiefst. Die Haftzeit habe sie genutzt, um sich über ihre Tat und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft Gedanken zu machen. In Zukunft wolle die BF wieder ein geordnetes Leben führen und arbeiten. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei und die BF im Ermittlungsverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Von ihr gehe sohin künftig keine Gefahr aus und sei die Dauer des verhängten Einreiseverbotes jedenfalls unverhältnismäßig. Es sei bereits eine Überstellung in das Vereinigte Königreich beantragt worden.

3. Mit Schreiben vom 13.01.2026 – am 19.01.2026 eingelangt – legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme vor. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Am 23.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF (Teilnahme wie beantragt via Videokonferenz), ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

5. Am 19.03.2026 erging eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, wonach die BF (wie vorab von den Justizbehörden angekündigt) am XXXX 2026 zur Strafvollstreckung ins Heimatland nach Großbritannien überstellt wurde.5. Am 19.03.2026 erging eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, wonach die BF (wie vorab von den Justizbehörden angekündigt) am römisch 40 2026 zur Strafvollstreckung ins Heimatland nach Großbritannien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist britische Staatsangehörige und wurde am XXXX XXXX in Chamo (Äthiopien) geboren. Sie ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Ihre Muttersprache ist Englisch.1.1. Die BF ist britische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 römisch 40 in Chamo (Äthiopien) geboren. Sie ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Ihre Muttersprache ist Englisch.

1.2. Der Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Großbritannien (vgl. etwa Wohnsitz laut Anlassbericht LPD XXXX .2025, AS 15), wo sie auch die Schule besuchte (vgl. Strafurteil, AS 124). 1.2. Der Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Großbritannien vergleiche etwa Wohnsitz laut Anlassbericht LPD römisch 40 .2025, AS 15), wo sie auch die Schule besuchte vergleiche Strafurteil, AS 124).

1.3. Die BF verfügt in Österreich über keinerlei Anknüpfungspunkte und strebt hier keinen weiteren Aufenthalt an. In Norwegen und den Niederlanden verfügt sie über Verwandte, zu welchen vor allem telefonischer Kontakt besteht. Sie beabsichtigt die genannten Verwandten zu besuchen (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4 und 6).1.3. Die BF verfügt in Österreich über keinerlei Anknüpfungspunkte und strebt hier keinen weiteren Aufenthalt an. In Norwegen und den Niederlanden verfügt sie über Verwandte, zu welchen vor allem telefonischer Kontakt besteht. Sie beabsichtigt die genannten Verwandten zu besuchen vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4 und 6).

1.4. Im XXXX 2025 wurde die BF von einer ihr unbekannten Person über Snapchat kontaktiert und ihr aufgetragen, sie möge nach Thailand reisen, dort Koffer übernehmen und diese nach Großbritannien bringen. Als Gegenleistung würde ihr die Reise und der gesamte Aufenthalt von der unbekannten Person bezahlt. Sie willigte ein und buchte den Flug nach Thailand. Dort angekommen wurde sie in ein Hotel gebracht, wo sie von einem bislang unbekannten Täter erwartet wurde. Dieser brachte sie sodann in ein anderes Hotel, in dem sie bis zu ihrer Rückreise wohnte. Für ihren Aufenthalt wurden ihr zusätzlich 15.000 Baht (etwa EUR 400,--) übergeben. Am Tag vor der Rückreise traf sich die Angeklagte auf einem Markt mit dem unbekannten Täter, der ihr ihren Koffer abnahm – dieser sollte angeblich per Post nach Großbritannien versendet werden – und stattdessen zwei andere Koffer übergab, um sie nach Großbritannien mitzunehmen. Die Bitte der BF, ihr den Inhalt der Koffer zu zeigen, wurde abgelehnt. Weiters löschte die BF auftragsgemäß sämtliche WhatsApp Nachrichten mit dem unbekannten Täter. Am Flughafen in Thailand checkte die BF die Koffer ein und gab sie so zum Transport via Wien nach Großbritannien auf (vgl. Feststellungen laut Strafurteil, AS 84ff). 1.4. Im römisch 40 2025 wurde die BF von einer ihr unbekannten Person über Snapchat kontaktiert und ihr aufgetragen, sie möge nach Thailand reisen, dort Koffer übernehmen und diese nach Großbritannien bringen. Als Gegenleistung würde ihr die Reise und der gesamte Aufenthalt von der unbekannten Person bezahlt. Sie willigte ein und buchte den Flug nach Thailand. Dort angekommen wurde sie in ein Hotel gebracht, wo sie von einem bislang unbekannten Täter erwartet wurde. Dieser brachte sie sodann in ein anderes Hotel, in dem sie bis zu ihrer Rückreise wohnte. Für ihren Aufenthalt wurden ihr zusätzlich 15.000 Baht (etwa EUR 400,--) übergeben. Am Tag vor der Rückreise traf sich die Angeklagte auf einem Markt mit dem unbekannten Täter, der ihr ihren Koffer abnahm – dieser sollte angeblich per Post nach Großbritannien versendet werden – und stattdessen zwei andere Koffer übergab, um sie nach Großbritannien mitzunehmen. Die Bitte der BF, ihr den Inhalt der Koffer zu zeigen, wurde abgelehnt. Weiters löschte die BF auftragsgemäß sämtliche WhatsApp Nachrichten mit dem unbekannten Täter. Am Flughafen in Thailand checkte die BF die Koffer ein und gab sie so zum Transport via Wien nach Großbritannien auf vergleiche Feststellungen laut Strafurteil, AS 84ff).

Am XXXX .2025 wurde die BF von Thailand kommend vor ihrer Weiterreise nach Großbritannien am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen, da in ihrem eingecheckten Reisegepäck eine erhebliche Menge Cannabiskraut vorgefunden wurde (vgl. Anlassbericht LPD XXXX .2025, AS 20). In weiterer Folge befand sie sich in Untersuchungshaft (vgl. Beschluss LG, AS 59ff).Am römisch 40 .2025 wurde die BF von Thailand kommend vor ihrer Weiterreise nach Großbritannien am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen, da in ihrem eingecheckten Reisegepäck eine erhebliche Menge Cannabiskraut vorgefunden wurde vergleiche Anlassbericht LPD römisch 40 .2025, AS 20). In weiterer Folge befand sie sich in Untersuchungshaft vergleiche Beschluss LG, AS 59ff).

1.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.1.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF am XXXX .2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich einführte, indem sie in Thailand zwei Reisekoffer, gefüllt mit insgesamt 37,85 Kilogramm Cannabisblüten und/oder Cannabisfruchtständen beinhaltend zumindest 551 Gramm Delta-9-THC und 7.300 Gramm THCA übernahm und anschließend mittels Kursflug nach Wien-Schwechat flog. Die BF hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich einzuführen.Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF am römisch 40 .2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich einführte, indem sie in Thailand zwei Reisekoffer, gefüllt mit insgesamt 37,85 Kilogramm Cannabisblüten und/oder Cannabisfruchtständen beinhaltend zumindest 551 Gramm Delta-9-THC und 7.300 Gramm THCA übernahm und anschließend mittels Kursflug nach Wien-Schwechat flog. Die BF hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich einzuführen.

Als erschwerend wertete das Strafgereicht das mehrfache (mehr als achtfache) Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge, als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts und das Tatsachengeständnis.

Die BF bezeichnet ihr Verhalten als „naiv“ und „Fehler“, besteht jedoch weiterhin darauf gedacht zu haben, dass sich in den Koffern elektronische Geräte wie Telefone befunden haben (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5f).Die BF bezeichnet ihr Verhalten als „naiv“ und „Fehler“, besteht jedoch weiterhin darauf gedacht zu haben, dass sich in den Koffern elektronische Geräte wie Telefone befunden haben vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5f).

1.6. In der Folge befand sich die BF in Strafhaft (vgl. Strafvollzugsanordnung 12.08.2025, AS 120), und wurde am XXXX .2026 zur weiteren Strafvollstreckung nach Großbritannien überstellt (vgl. Mitteilung JA 19.01.2026; Mitteilung BFA 19.02.2026, OZ 9; ZMR-Auszug 22.07.2026).1.6. In der Folge befand sich die BF in Strafhaft vergleiche Strafvollzugsanordnung 12.08.2025, AS 120), und wurde am römisch 40 .2026 zur weiteren Strafvollstreckung nach Großbritannien überstellt vergleiche Mitteilung JA 19.01.2026; Mitteilung BFA 19.02.2026, OZ 9; ZMR-Auszug 22.07.2026).

1.7. In Großbritannien ist die BF unbescholten (vgl. Verweis in Strafurteil auf eingeholte ECRIS-Auskunft, AS 85). Dort musste sie im Alter von etwa 18 oder 19 Jahren aufgrund eines Diebstahls zum Nachteil ihres Arbeitgebers gemeinnützige Arbeit leisten. Sie litt damals unter Depressionen (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).1.7. In Großbritannien ist die BF unbescholten vergleiche Verweis in Strafurteil auf eingeholte ECRIS-Auskunft, AS 85). Dort musste sie im Alter von etwa 18 oder 19 Jahren aufgrund eines Diebstahls zum Nachteil ihres Arbeitgebers gemeinnützige Arbeit leisten. Sie litt damals unter Depressionen vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus ihrem gültigen britischen Reisepass (AS 3). Der Familienstand der BF konnte den Feststellungen im vorliegenden Strafurteil entnommen werden (AS 84). Von der Muttersprache war bereits aufgrund ihrer Herkunft auszugehen und wurde die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF basieren auf dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025 (AS 83ff). Dessen Rechtskraft geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 21.01.2026 hervor (OZ 2). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF basieren auf dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2025 (AS 83ff). Dessen Rechtskraft geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 21.01.2026 hervor (OZ 2).

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die BF im Ermittlungsverfahren ein „reumütiges“ Geständnis abgegeben habe (AS 270), erweist sich dies als aktenwidrig. So kam es laut Strafurteil lediglich zu einem Tatsachengeständnis und die BF bestritt sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung, gewusst bzw. es auch nur ernstlich für möglich gehalten zu haben, dass sich in den Koffern Suchtgift befand (AS 83ff).

Im Hinblick auf die leugnende Verantwortung der BF hinsichtlich der subjektiven Tatseite – sie gab auch in der Beschwerdeverhandlung noch an, geglaubt zu haben, dass sich in den Koffern elektronische Geräte befinden (PS 6) – wird darauf hingewiesen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. VwGH 24.09.2020, Ra 2020/17/0082). Im Hinblick auf die leugnende Verantwortung der BF hinsichtlich der subjektiven Tatseite – sie gab auch in der Beschwerdeverhandlung noch an, geglaubt zu haben, dass sich in den Koffern elektronische Geräte befinden (PS 6) – wird darauf hingewiesen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt vergleiche VwGH 24.09.2020, Ra 2020/17/0082).

In der mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich Folgendes zu Protokoll genommen (S. 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung):

„[…] RI: Wie sehen Sie Ihre Straftat aus heutiger Sicht?

BF: Ich sehe das heute als Fehler an. Ich habe aus dem gelernt und werde das nicht mehr tun.

Ich war naiv und jung. Mein Ziel ist es, meiner Tochter eine bessere Zukunft zu geben und

meine Träume zu verwirklichen.

RI: Sie wurden im XXXX 2025 bei dem Drogendelikt betreten. Das ist noch nicht so lange her.RI: Sie wurden im römisch 40 2025 bei dem Drogendelikt betreten. Das ist noch nicht so lange her.

Weshalb soll ich davon ausgehen, dass die seither verstrichene Zeit ausreichend für Sie war,

um Ihre Einstellung zu ändern?

BF: Ich war jung. Ich war 24 und noch sehr jung. Ich habe einen Fehler gemacht. Mir sind die

Augen geöffnet worden, auch aufgrund der Gefängnisstrafe.

RI: Gibt es Vorstrafen in andere Länder?

BF: Ja, das war im Vereinigten Königreich. Ich war 18 oder 19 Jahre alt. Ich litt damals unter

Depressionen und bekam keine Hilfe und ich nahm Geld von einer Dame, für die ich gearbeitet

habe. Ich habe damals keine Strafe erhalten, man versuchte mir damals, zu helfen. Ich hatte

eine Verhandlung und ich habe gemeinnützige Arbeit leisten müssen.

RI: Wie kam es zur Straftat, das ist doch eine beträchtliche Menge, die Sie transportiert haben.

Waren Sie selbst an Haschisch gewöhnt oder hatten Sie ausschließlich finanzielle Interessen?

BF: Ich habe noch nie in meinem Leben Drogen konsumiert. Ich wusste nicht, dass sich diese

Drogen in meinem Koffer befanden.

RI: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben einen Fehler gemacht und jetzt sagen Sie, Sie haben gar

nicht gewusst, dass die Drogen in Ihrem Koffer waren. Das ist ein Widerspruch. Können Sie

das aufklären?

BF: Ich habe über Snapchat einen Mann getroffen und bin zu ihm nach Thailand gereist. Er hat

mich gebeten, auf der Rückreise zwei Koffer mitzunehmen. Ich dachte, darin würden sich

elektronische Geräte wie Telefone befinden. Er wies mich auch an, ich soll die Koffer nicht öffnen. Das gleiche habe ich auch der Polizei in Wien gesagt. Das ist die Wahrheit. […]“

Wiewohl die Straftaten aus Sicht des Fremdenrechtes zu beurteilen sind, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, Feststellungen zu treffen, die von jenen des Strafgerichtes abweichen. Einen Justizirrtum vermochte die BF mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht erfolgreich zu argumentieren.

Dem Strafgericht ist vielmehr beizupflichten, wenn die Art des der BF unterbreiteten Angebots hinsichtlich einer kostenlosen Reise nach Thailand, die Abnahme ihres eigenen Koffers vor der Rückreise, die Weigerung des Übergebers der Koffer, ihr deren Inhalt zu zeigen und die Anweisung, die elektronische Kommunikation zu löschen, bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zulässt, als dass es die BF zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Suchtgift aus Thailand aus- und nach Österreich einzuführen.

Insgesamt stellen sich die Verweise der BF auf ihr jugendliches Alter und ihre Unerfahrenheit im gegenständlichen Verfahren als reine Schutzbehauptungen dar. Andererseits ist aus ihrem Vorbringen auch abzuleiten, dass sie immer noch nicht die Verantwortung für ihre Taten übernehmen will.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die für das gegenständliche Erkenntnis maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind das FPG und das BFA-VG in der seit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, geltenden Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013).Die für das gegenständliche Erkenntnis maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind das FPG und das BFA-VG in der seit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, geltenden Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013).

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich die BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher zu entfallen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer 5, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich die BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher zu entfallen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.2.1. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer britischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer britischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Da die BF zum Zwecke des weiteren Strafvollzugs bereits nach Großbritannien ausgereist ist, erweist sich eine Rückkehrentscheidung unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG als dem Grunde nach zulässig. Es ist folglich zu prüfen, ob sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.Da die BF zum Zwecke des weiteren Strafvollzugs bereits nach Großbritannien ausgereist ist, erweist sich eine Rückkehrentscheidung unter den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als dem Grunde nach zulässig. Es ist folglich zu prüfen, ob sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) setzt ein Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen unter anderem voraus, dass der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit darstellt. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) setzt ein Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen unter anderem voraus, dass der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit darstellt.

Die BF ist als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie beging in Österreich jedoch das Verbrechen des Suchtgifthandels, indem sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich einführte. So übernahm sie in Thailand zwei Reisekoffer, gefüllt mit insgesamt 37,85 Kilogramm Cannabisblüten/Cannabisfruchtständen und flog anschließend nach Wien-Schwechat. Es kann gegenständlich daher kein Zweifel daran bestehen, dass sie aufgrund der von ihrer ausgehenden Gefahr (siehe Gefährdungsprognose unter Punkt 3.4.1.) die dargestellten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte und sich seit ihrer Einreise gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1a FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Die BF ist als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie beging in Österreich jedoch das Verbrechen des Suchtgifthandels, indem sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich einführte. So übernahm sie in Thailand zwei Reisekoffer, gefüllt mit insgesamt 37,85 Kilogramm Cannabisblüten/Cannabisfruchtständen und flog anschließend nach Wien-Schwechat. Es kann gegenständlich daher kein Zweifel daran bestehen, dass sie aufgrund der von ihrer ausgehenden Gefahr (siehe Gefährdungsprognose unter Punkt 3.4.1.) die dargestellten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte und sich seit ihrer Einreise gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Da sich die BF nunmehr nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, und das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor ihrer Ausreise eingeleitet wurde, hat sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen und erweist sich dem Grunde nach als zulässig.Da sich die BF nunmehr nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, und das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor ihrer Ausreise eingeleitet wurde, hat sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen und erweist sich dem Grunde nach als zulässig.

3.2.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.2.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Großbritannien, zu Österreich bestehen – abgesehen von der Zeit ihrer Inhaftierung – keine Bezugspunkte. Die verwandtschaftlichen Bindungen der BF in Norwegen und den Niederlanden vermögen aufgrund des von ihr gesetzten Fehlverhaltens jedenfalls nicht das Absehen von einer Rückkehrentscheidung zu rechtfertigen.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und sich die Rückkehrentscheidung unter Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK als zulässig erweist. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und sich die Rückkehrentscheidung unter Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK als zulässig erweist.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage im Vereinigten Königreich als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage im Vereinigten Königreich als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der bekannten Lage im Vereinigten Königreich nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr in das Vereinigte Königreich erkennen ließen.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr in das Vereinigte Königreich erkennen ließen.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Vereinigten Königreichs nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Vereinigten Königreichs nicht.

Daher hat die belangte Behörde zu Recht festzustellen, dass die Abschiebung der BF in das Vereinigte Königreich zulässig ist und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher hat die belangte Behörde zu Recht festzustellen, dass die Abschiebung der BF in das Vereinigte Königreich zulässig ist und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die BF gegen eine Überstellung in ihr Heimatland offenkundig auch nichts einzuwenden hatte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4: RI: Ich entnehme dem Akteninhalt, dass Sie in Kürze nach Großbritannien überstellt werden. Ich schließe draus, dass Sie keinen Aufenthalt in Österreich anstreben. BF: Ja. […]“

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.4.1. Zur Gefährdungsprognose:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:

„(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]„(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]

(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]“

Gemäß § 53 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 2 FPG).Gemäß Paragraph 53, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

Die BF ist britische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52 und 53 FPG eröffnet ist. Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.Die BF ist britische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, weshalb der Anwendungsbereich der Paragraphen 52 und 53 FPG eröffnet ist. Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot zu Recht auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Zu ergänzen ist, dass die BF ebenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt, da sie wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Insofern sind zwei der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Zu ergänzen ist, dass die BF ebenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt, da sie wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Insofern sind zwei der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG dem Grunde nach erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Im Mittelpunkt der im Falle der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht deren Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten.

Zur gegenständlichen Straftat der BF ist zunächst auszuführen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).Zur gegenständlichen Straftat der BF ist zunächst auszuführen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).

Die BF führte im XXXX 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um mehr als das 200-fache (!) übersteigenden Menge von 37,85 Kilogramm Cannabisblüten/Cannabisfruchtstünden aus Thailand aus und nach Österreich ein. Dies indem sie in Bangkok zwei mit dem Suchtgift bepackte Reisekoffer übernahm und anschließend nach Wien-Schwechat flog. Die BF führte im römisch 40 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um mehr als das 200-fache (!) übersteigenden Menge von 37,85 Kilogramm Cannabisblüten/Cannabisfruchtstünden aus Thailand aus und nach Österreich ein. Dies indem sie in Bangkok zwei mit dem Suchtgift bepackte Reisekoffer übernahm und anschließend nach Wien-Schwechat flog.

Bereits aufgrund dieser Darstellung der Tat – insbesondere der enormen Menge an transportierten Suchtgift – kann kein Zweifel daran bestehen, dass das persönliche Verhalten der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Der Umstand, dass sie nicht Drahtzieher des Suchtgiftschmuggels war, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, da sie zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte und eine bezahlte Urlaubsreise für sie genügte, um sich instrumentalisieren zu lassen, was auf eine niedrige Hemmschwelle hindeutet.Bereits aufgrund dieser Darstellung der Tat – insbesondere der enormen Menge an transportierten Suchtgift – kann kein Zweifel daran bestehen, dass das persönliche Verhalten der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt. Der Umstand, dass sie nicht Drahtzieher des Suchtgiftschmuggels war, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, da sie zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte und eine bezahlte Urlaubsreise für sie genügte, um sich instrumentalisieren zu lassen, was auf eine niedrige Hemmschwelle hindeutet.

Aktuell befindet sich die BF in Strafhaft in Großbritannien und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose ist sohin auf den Entlassungszeitpunkt im XXXX 2028 abzustellen.Aktuell befindet sich die BF in Strafhaft in Großbritannien und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose ist sohin auf den Entlassungszeitpunkt im römisch 40 2028 abzustellen.

Zwar gab die BF vor dem Strafgericht ein Tatsachengeständnis ab und gestand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zumindest ein naives Verhalten und einen Fehler ein, doch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.

Da sich die BF in Strafhaft befindet (sie wurde im XXXX dieses Jahres nach Großbritannien überstellt, wo sie den Rest der dreijährigen Freiheitsstrafe verbüßt; dass sie zwischenzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde oder ihr sonstige Rechtswohltaten zuteil wurden, wurde bislang nicht vermeldet), kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten der BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Wenngleich die BF nunmehr zum ersten Mal und für signifikante Dauer das Haftübel verspürt und im gegenständlichen Einzelfall nicht aus monetären Gründen handelte (ihre finanzielle Situation hätte sich im Falle eines Taterfolgs nicht besser dargestellt), sondern ihr Motiv eine kostenlose Urlaubsreise war und sohin ein in gewisser Weise atypischer Fall von grenzübergreifenden Suchtgiftschmuggel vorliegt, wird sie ihre Reue im Sinne der dargestellten Judikatur dennoch erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der BF schon im Hinblick auf die Schwere des besonders verpönten Fehlverhaltens und der noch nicht lange zurückliegenden Tat, aufgrund des offenkundig zumindest bedingten Vorsatzes, der scheinbar niedrigen Hemmschwelle sowie des bereits zuvor in Großbritannien gesetzten strafrechtlichen Fehlverhaltens noch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Dazu tritt, dass die BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht noch keine Verantwortung für ihre Taten übernehmen wollte.Da sich die BF in Strafhaft befindet (sie wurde im römisch 40 dieses Jahres nach Großbritannien überstellt, wo sie den Rest der dreijährigen Freiheitsstrafe verbüßt; dass sie zwischenzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde oder ihr sonstige Rechtswohltaten zuteil wurden, wurde bislang nicht vermeldet), kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten der BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Wenngleich die BF nunmehr zum ersten Mal und für signifikante Dauer das Haftübel verspürt und im gegenständlichen Einzelfall nicht aus monetären Gründen handelte (ihre finanzielle Situation hätte sich im Falle eines Taterfolgs nicht besser dargestellt), sondern ihr Motiv eine kostenlose Urlaubsreise war und sohin ein in gewisser Weise atypischer Fall von grenzübergreifenden Suchtgiftschmuggel vorliegt, wird sie ihre Reue im Sinne der dargestellten Judikatur dennoch erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der BF schon im Hinblick auf die Schwere des besonders verpönten Fehlverhaltens und der noch nicht lange zurückliegenden Tat, aufgrund des offenkundig zumindest bedingten Vorsatzes, der scheinbar niedrigen Hemmschwelle sowie des bereits zuvor in Großbritannien gesetzten strafrechtlichen Fehlverhaltens noch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Dazu tritt, dass die BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht noch keine Verantwortung für ihre Taten übernehmen wollte.

Im Ergebnis muss auch zum maßgeblichen – derzeit bekannten – Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 (noch) von einer nach wie vor von der BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit ausgegangen werden. So kann aufgrund der dargelegten Umstände nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie – möglicherweise erneut aufgrund schwer nachvollziehbarer Beweggründe und einer gewissen Naivität – in Zukunft wieder an Suchtgiftschmuggel oder sonstigen illegalen Aktivitäten teilnehmen wird.

Nach Würdigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF, kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der BF im Zeitpunkt ihrer künftigen Haftentlassung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Nach Würdigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF, kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der BF im Zeitpunkt ihrer künftigen Haftentlassung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

3.4.2. Zur Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG:3.4.2. Zur Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG:

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zur Rückkehrentscheidung bereits durchgeführte Interessenabwägung verwiesen (Punkt 3.2.2.), welche ebenso für die Erlassung des Einreiseverbotes zu gelten hat.

Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der öffentlichen Gesundheit) dringend geboten und wird das persönliche Interesse der BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten, durch den in erheblichen Umfang betriebenen Suchtgiftschmuggel stark gemindert. Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der öffentlichen Gesundheit) dringend geboten und wird das persönliche Interesse der BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten, durch den in erheblichen Umfang betriebenen Suchtgiftschmuggel stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den nicht sonderlich stark ausgeprägten Interessen der BF überwiegt.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den nicht sonderlich stark ausgeprägten Interessen der BF überwiegt.

Die belangte Behörde ist zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.4.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren zulässig. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren zulässig.

Die belangte Behörde verhängte gegen die BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies allgemein mit den im Strafurteil angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen, der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und sämtlichen Erkenntnissen zur Person der BF (vgl. Bescheid, AS 195). Auf den konkreten Einzelfall bezogene Ausführungen lassen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.Die belangte Behörde verhängte gegen die BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies allgemein mit den im Strafurteil angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen, der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und sämtlichen Erkenntnissen zur Person der BF vergleiche Bescheid, AS 195). Auf den konkreten Einzelfall bezogene Ausführungen lassen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Betrachtet man nun die von der BF begangene Straftat, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht annähernd ausgeschöpft, sondern wurde die BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unterem Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung der BF handelt, wenngleich sie in Großbritannien bereits einmal ein Fehlverhalten setzte und dies nicht unberücksichtigt bleibt. Fallgegenständlich ist jedoch insbesondere relevant, dass sie das Haftübel zum ersten Mal und für signifikante Dauer verspürt und dem Erstvollzug eine besondere spezialpräventive Wirkung zu kommt. Des Weiteren sprach sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest von einem Fehler und naiven Verhalten und entschuldigte sich auch für ihren Fehler (wenngleich sie noch immer darauf beharrte, nichts von den Suchtmitteln in ihren Koffern gewusst zu haben, was dahingehend auszulegen war, dass sie keine Verantwortung für ihre Taten übernehmen will). Betrachtet man nun die von der BF begangene Straftat, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht annähernd ausgeschöpft, sondern wurde die BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unterem Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung der BF handelt, wenngleich sie in Großbritannien bereits einmal ein Fehlverhalten setzte und dies nicht unberücksichtigt bleibt. Fallgegenständlich ist jedoch insbesondere relevant, dass sie das Haftübel zum ersten Mal und für signifikante Dauer verspürt und dem Erstvollzug eine besondere spezialpräventive Wirkung zu kommt. Des Weiteren sprach sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest von einem Fehler und naiven Verhalten und entschuldigte sich auch für ihren Fehler (wenngleich sie noch immer darauf beharrte, nichts von den Suchtmitteln in ihren Koffern gewusst zu haben, was dahingehend auszulegen war, dass sie keine Verantwortung für ihre Taten übernehmen will).

Weiters stellt die belangte Behörde in ihrer Gefährdungsprognose zentral darauf ab, dass die BF das Verbrechen zur Deckung ihres finanziellen Bedarfs begangen habe und sich ihre wirtschaftliche Situation nach der Enthaftung nicht gebessert haben werde (vgl. Bescheid, AS 215). Hierbei verkennt sie jedoch, dass die BF gerade nicht aus Gewinnstreben – zumindest nicht im monetären Sinn – handelte, sondern die Aussicht auf einen kostenlosen Urlaub als ihr Motiv anzusehen ist. Das Verbrechen diente sohin gerade nicht dazu, eine allenfalls schlechte finanzielle Situation zu verbessern. Aus diesem Grund kann – anders als bei grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel üblich – nicht von einer aufgrund von Streben nach finanziellen Einkünften erhöhten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Wenngleich dies nichts an der grundsätzlich gegebenen Wiederholungsgefahr ändert (siehe Gefährdungsprognose, Punkt 3.4.1), wirkt dieser Umstand doch relativierend.Weiters stellt die belangte Behörde in ihrer Gefährdungsprognose zentral darauf ab, dass die BF das Verbrechen zur Deckung ihres finanziellen Bedarfs begangen habe und sich ihre wirtschaftliche Situation nach der Enthaftung nicht gebessert haben werde vergleiche Bescheid, AS 215). Hierbei verkennt sie jedoch, dass die BF gerade nicht aus Gewinnstreben – zumindest nicht im monetären Sinn – handelte, sondern die Aussicht auf einen kostenlosen Urlaub als ihr Motiv anzusehen ist. Das Verbrechen diente sohin gerade nicht dazu, eine allenfalls schlechte finanzielle Situation zu verbessern. Aus diesem Grund kann – anders als bei grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel üblich – nicht von einer aufgrund von Streben nach finanziellen Einkünften erhöhten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Wenngleich dies nichts an der grundsätzlich gegebenen Wiederholungsgefahr ändert (siehe Gefährdungsprognose, Punkt 3.4.1), wirkt dieser Umstand doch relativierend.

Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte achtjährige Dauer des Einreiseverbotes unter Beachtung der dargelegten Umstände als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabzusetzen war.

Eine Reduktion unter 4 Jahre war jedoch aufgrund des Vorliegens eines Verbrechens, der großen Suchtgiftmenge bzw. des vielfachen Überschreitens der Grenzmengen, der lediglich formellen Unbescholtenheit der BF und der fehlenden Reue im Sinne einer umfassenden Schuldübernahme nicht anzudenken. Auch die verwandtschaftlichen Kontakte der BF vermochten keine weitere Herabsetzung zu rechtfertigen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit diese im Schengenraum zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten in Kauf zu nehmen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 FPG stützt, insoweit stattzugeben, als dessen Dauer auf 4 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG stützt, insoweit stattzugeben, als dessen Dauer auf 4 Jahre herabgesetzt wird.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

„(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.„(1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden. […]Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden. […]

Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb ihr gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen wäre. Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen wäre.

Wie jedoch unter Punkt 3.4. ausgeführt, ist gegen die BF zudem mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorzugehen, weshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG jedenfalls dessen Z 1 („Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“) anzuwenden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht einzuräumen ist.Wie jedoch unter Punkt 3.4. ausgeführt, ist gegen die BF zudem mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorzugehen, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG jedenfalls dessen Ziffer eins, („Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“) anzuwenden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht einzuräumen ist.

Die durch die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 4 FPG in der Fassung vor dem AMPAG erfolgte Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise entspricht im Ergebnis somit auch der Rechtslage nach dem AMPAG und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG in der Fassung vor dem AMPAG erfolgte Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise entspricht im Ergebnis somit auch der Rechtslage nach dem AMPAG und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Da sich die BF bislang wie auch aktuell in Strafhaft befand bzw. befindet und die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer der Freiheitsentziehung gemäß § 59 Abs. 2 FPG ohnehin aufgeschoben ist, war die BF durch die aberkannte aufschiebende Wirkung bislang nicht beschwert. Da nunmehr eine Sachentscheidung ergeht, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung und war spruchgemäß zu entscheiden.Da sich die BF bislang wie auch aktuell in Strafhaft befand bzw. befindet und die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer der Freiheitsentziehung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, FPG ohnehin aufgeschoben ist, war die BF durch die aberkannte aufschiebende Wirkung bislang nicht beschwert. Da nunmehr eine Sachentscheidung ergeht, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde wird zwar unsubstantiiert die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, es findet sich in ihr jedoch kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Auslandsaufenthalt Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2332514.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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