Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G315 2316915-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 67 FPG in der geltenden Fassung stützt, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, FPG in der geltenden Fassung stützt, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf § 70 Abs. 3 FPG und Spruchpunkt III. auf § 18 Abs. 5 BFA-VG jeweils in der geltenden Fassung stützen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG und Spruchpunkt römisch drei. auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG jeweils in der geltenden Fassung stützen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 17.06.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 17.06.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF im Jahr 2025 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt worden sei und eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Ein Lebensmittelpunkt in Österreich habe nicht festgestellt werden können, der BF sei noch nie dauerhaft und rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen. Er sei in den letzten zwei Jahren lediglich tage- bzw. Wochenweise beschäftigt gewesen und habe auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Aufgrund der Diebstähle sei nicht von ausreichenden Barmitteln für einen Aufenthalt in Österreich auszugehen. Im Bundesgebiet lebende Angehörige seien mangels Stellungnahme des BF nicht feststellbar, es könne begründet von einer in der Slowakei lebenden Familie ausgegangen werden. Insgesamt sei von einer vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auszugehen. Der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende Bindungen zu Österreich seien nicht hervorgekommen.
2. Mit Schreiben vom 17.06.2025 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien um nachweisliche Zustellung des Bescheides an der damaligen Meldeadresse des BF XXXX ( XXXX ).2. Mit Schreiben vom 17.06.2025 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien um nachweisliche Zustellung des Bescheides an der damaligen Meldeadresse des BF römisch 40 ( römisch 40 ).
Da der BF von Beamten der Landespolizeidirketion an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und Mitarbeiter der Unterkunft mitteilten, dass der BF seine Post regelmäßig abholen komme, wurde der Bescheid bei der Polizeiinspektion XXXX , XXXX 4, XXXX (ca. 1,5 km von Meldeadresse des BF entfernt) und nicht bei der Polizeiinspektion XXXX , XXXX , XXXX (ca. 0,3 km von der Meldeadresse des BF entfernt) hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde im XXXX zurückgelassen. Der Bescheid war ab dem 23.06.2025 zur Abholung bereit und wurde durch den BF am 01.07.2025 abgeholt (vgl. Meldung LPD 01.07.2025, AS 61; Verständigung über Hinterlegung, AS 72).Da der BF von Beamten der Landespolizeidirketion an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und Mitarbeiter der Unterkunft mitteilten, dass der BF seine Post regelmäßig abholen komme, wurde der Bescheid bei der Polizeiinspektion römisch 40 , römisch 40 4, römisch 40 (ca. 1,5 km von Meldeadresse des BF entfernt) und nicht bei der Polizeiinspektion römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (ca. 0,3 km von der Meldeadresse des BF entfernt) hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde im römisch 40 zurückgelassen. Der Bescheid war ab dem 23.06.2025 zur Abholung bereit und wurde durch den BF am 01.07.2025 abgeholt vergleiche Meldung LPD 01.07.2025, AS 61; Verständigung über Hinterlegung, AS 72).
3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.07.2025 – bei der belangten Behörde am 22.07.2025 per E-Mail einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusehen und dem BF einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF derzeit ein Kurheilverfahren in Österreich mache und in den letzten Jahrzehnten in Österreich als Rohrschlosser auf Monatge gearbeitet habe. Er verfüge in Österreich über einen aufrechten Versicherungsschutz und spreche fließend Deutsch. Seine Ex-Frau und drei minderjährige Kinder würden in der Slowakei leben. Zu seinen Straftaten habe er sich in einer schwierigen privaten Phase aufgrund einer akuten Belastungsreaktion und aufgrund von Geldschwierigkeiten hinreißen lassen. Des Weiteren habe es sich um Vergehen gehandelt und sei lediglich eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden, deren unbedingter Teil lediglich einen Monat betrage. Er wolle in Österreich bleiben, hier eine gesicherte Wohmöglichkeit finden, ein geordnetes Leben führen und wieder seiner Tätigkeit als Rohrschlosser nachgehen. Wiederholungsgefahr bestehe nicht und sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
? Ärztliche Bestätigung samt Überweisung aus 2025
? Bestätigung über die Bewilligung eines Kuraufenthalt aus 2025
? Einstellungszusage aus 2025
? Einstellungsbestätigung aus 2025
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2025 – eingelangt am 01.08.2025 – wurde die Beschwerde sowie der zugehörige Verwaltungakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Mit Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom 08.08.2025 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem vorläufigen Aufenthalt im Inland nicht erkannt werden kann und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung voraussichtlich nicht zuerkannt werden wird. Der BF wurde eingeladen hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, sein Vorbringen zu substantiieren und bestimmte Fragen zu beantworten bzw. Nachweise zu erbringen.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.08.2025 langte in der Folge eine Stellungnahme des BF ein.
6. Nach entsprechender Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht langte am 14.08.2025 eine Kopie eines gegen den BF ergangenen Strafurteils ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren. Er spricht Slowakisch als Muttersprache und Deutsch.Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geboren. Er spricht Slowakisch als Muttersprache und Deutsch.
Der BF ist geschieden und sorgepflichtig für drei in der Slowakei lebende Kinder (vgl. Beschwerde, AS 77).Der BF ist geschieden und sorgepflichtig für drei in der Slowakei lebende Kinder vergleiche Beschwerde, AS 77).
In Österreich leben weder Familienmitglieder noch sonstige Bezugspersonen des BF (vgl. Stellungnahme, OZ 6).In Österreich leben weder Familienmitglieder noch sonstige Bezugspersonen des BF vergleiche Stellungnahme, OZ 6).
1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:
Von XXXX 2006 bis XXXX 2007 hielt sich der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf, wobei er keiner sozialversicherten Beschäftigung nachging (vgl. ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026).Von römisch 40 2006 bis römisch 40 2007 hielt sich der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf, wobei er keiner sozialversicherten Beschäftigung nachging vergleiche ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026).
Zwischen XXXX 2012 und XXXX 2014 hielt sich der BF in Österreich auf, war hier mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet und ging beinahe durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach (vgl. ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026). Zwischen römisch 40 2012 und römisch 40 2014 hielt sich der BF in Österreich auf, war hier mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet und ging beinahe durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach vergleiche ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026).
Von XXXX bis XXXX 2015 hielt sich der BF erneut in Österreich auf und ging wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026).Von römisch 40 bis römisch 40 2015 hielt sich der BF erneut in Österreich auf und ging wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026).
Zuletzt war der BF im Zeitraum von Anfang 2024 bis etwa XXXX 2025 im Bundesgebiet aufhältig und kehrte in der Folge in die Slowakei zurück. Bis XXXX 2025 nahm er in Obdachloseneinrichtungen Unterkunft oder wahr wohnungslos, in der Folge wohnte er bis zu seiner Inhaftierung im XXXX 2025 in einem Monteurzimmer und nach seiner Enthaftung war er ab XXXX 2025 wieder obdachlos. In genanntem Zeitraum ging er für insgesamt rund 5 ½ Monate verschiedenen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, bezog für insgesamt rund 4 Monate Krankengeld und für insgesamt rund 4 ½ Monate Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (vgl. ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026; Ausreise laut Stellungnahme, OZ 6).Zuletzt war der BF im Zeitraum von Anfang 2024 bis etwa römisch 40 2025 im Bundesgebiet aufhältig und kehrte in der Folge in die Slowakei zurück. Bis römisch 40 2025 nahm er in Obdachloseneinrichtungen Unterkunft oder wahr wohnungslos, in der Folge wohnte er bis zu seiner Inhaftierung im römisch 40 2025 in einem Monteurzimmer und nach seiner Enthaftung war er ab römisch 40 2025 wieder obdachlos. In genanntem Zeitraum ging er für insgesamt rund 5 ½ Monate verschiedenen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, bezog für insgesamt rund 4 Monate Krankengeld und für insgesamt rund 4 ½ Monate Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vergleiche ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 16.07.2026; Ausreise laut Stellungnahme, OZ 6).
In den Zeiten, in denen er sich nicht in Österreich aufhielt, hielt er sich entweder in der Slowakei oder in anderen europäischen Staaten auf, um dort als Monteur zu arbeiten (vgl. Stellungnahme, OZ 6).In den Zeiten, in denen er sich nicht in Österreich aufhielt, hielt er sich entweder in der Slowakei oder in anderen europäischen Staaten auf, um dort als Monteur zu arbeiten vergleiche Stellungnahme, OZ 6).
Im XXXX 2025 wurden dem BF Anstellungen als Schweißer in Österreich ab XXXX / XXXX 2025 in Aussicht gestellt bzw. zugesagt (vgl. Einstellungszusage, AS 88; Einstellungsbestätigung, AS 89).Im römisch 40 2025 wurden dem BF Anstellungen als Schweißer in Österreich ab römisch 40 / römisch 40 2025 in Aussicht gestellt bzw. zugesagt vergleiche Einstellungszusage, AS 88; Einstellungsbestätigung, AS 89).
1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
Zur Person des BF anhängige Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Ladendiebstähle vom XXXX und XXXX 2024 wurden wegen Geringfügigkeit eingestellt (vgl. Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 21f) Zur Person des BF anhängige Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Ladendiebstähle vom römisch 40 und römisch 40 2024 wurden wegen Geringfügigkeit eingestellt vergleiche Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, AS 21f)
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zum BF zwei rechtskräftige Verurteilungen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 25.06.2026):Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zum BF zwei rechtskräftige Verurteilungen auf vergleiche Strafregisterauszug vom 25.06.2026):
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen á EUR 25,-- (insgesamt EUR 1.000,--) verurteilt, wobei von einem Einkommen in Höhe von EUR 2.900,-- ausgegangen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen á EUR 25,-- (insgesamt EUR 1.000,--) verurteilt, wobei von einem Einkommen in Höhe von EUR 2.900,-- ausgegangen wurde.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF 1.) am XXXX .2024 aus der Gewahrsame der Verfügungsberechtigten eines Unternehmens eine Herrenjacke im Wert von EUR 59,99 wegzunehmen versuchte, indem er diese in seinem mitgeführten Rucksack verbarg; 2.) am XXXX .2025 aus der Gewahrsame der Verfügungsberechtigten eines Unternehmens ein Parfum der Marke Dior im Wert von EUR 244,45 mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versuchte, indem er dieses in seiner Jackentasche verbarg und die Kasse ohne Bezahlung passierte.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF 1.) am römisch 40 .2024 aus der Gewahrsame der Verfügungsberechtigten eines Unternehmens eine Herrenjacke im Wert von EUR 59,99 wegzunehmen versuchte, indem er diese in seinem mitgeführten Rucksack verbarg; 2.) am römisch 40 .2025 aus der Gewahrsame der Verfügungsberechtigten eines Unternehmens ein Parfum der Marke Dior im Wert von EUR 244,45 mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versuchte, indem er dieses in seiner Jackentasche verbarg und die Kasse ohne Bezahlung passierte.
Zum Zeitpunkt der Tat im XXXX 2024 bezog der BF Krankengeld, nachdem er zuvor rund drei Monate in Beschäftigung stand. Zum Zeitpunkt der Tat im XXXX 2025 bezog er Arbeitslosengeld, nachdem er zuvor zweimal kurzfristig in Beschäftigung stand (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 25.06.2026). Zum Zeitpunkt der zweiten Tat wies er einen geregelten Wohnsitz auf (vgl. ZMR-Auszug 25.06.2026).Zum Zeitpunkt der Tat im römisch 40 2024 bezog der BF Krankengeld, nachdem er zuvor rund drei Monate in Beschäftigung stand. Zum Zeitpunkt der Tat im römisch 40 2025 bezog er Arbeitslosengeld, nachdem er zuvor zweimal kurzfristig in Beschäftigung stand vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 25.06.2026). Zum Zeitpunkt der zweiten Tat wies er einen geregelten Wohnsitz auf vergleiche ZMR-Auszug 25.06.2026).
Nach seiner ersten Verurteilung wurde der BF am XXXX 2025 wegen erneuten versuchten Diebstahls festgenommen (vgl. Personeninfo, AS 5) und befand sich ab 21.04.2025 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung LG, AS 3).Nach seiner ersten Verurteilung wurde der BF am römisch 40 2025 wegen erneuten versuchten Diebstahls festgenommen vergleiche Personeninfo, AS 5) und befand sich ab 21.04.2025 in Untersuchungshaft vergleiche Mitteilung LG, AS 3).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt (Probezeit 3 Jahre).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt (Probezeit 3 Jahre).
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, 1.) am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten einer GmbH Ware im Wert von EUR 29,90, indem er den Kassabereich ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil er angehalten wurde; 2.) am XXXX .2025 Verfügungsberechtigten einer GmbH Ware im Wert von EUR 195,--, indem er den Kassabereich ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil er angehalten wurde; 3.) am XXXX 2025 H.T. und L.W. deren Fahrräder im Wert von jeweils EUR 2.000,--, indem er eine Sperrvorrichtung, nämlich ein Fahrradschloss, mit einem Bolzenschneider aufzubrechen versuchte.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, 1.) am römisch 40 .2025 Verfügungsberechtigten einer GmbH Ware im Wert von EUR 29,90, indem er den Kassabereich ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil er angehalten wurde; 2.) am römisch 40 .2025 Verfügungsberechtigten einer GmbH Ware im Wert von EUR 195,--, indem er den Kassabereich ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil er angehalten wurde; 3.) am römisch 40 2025 H.T. und L.W. deren Fahrräder im Wert von jeweils EUR 2.000,--, indem er eine Sperrvorrichtung, nämlich ein Fahrradschloss, mit einem Bolzenschneider aufzubrechen versuchte.
Als erschwerend berücksichtigte das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Deliktsqualifikation und den raschen Rückfall, als mildernd das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch blieb.
Zum Zeitpunkt der Taten bezog der BF im XXXX 2025 Arbeitslosengeld und im XXXX 2025 Krankengeld, nachdem er zuvor für rund 1 Monat in Beschäftigung stand (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 25.06.2026). Des Weiteren wies er zum damaligen Zeitpunkt einen geregelten Wohnsitz auf (vgl. ZMR-Auszug 25.06.2026).Zum Zeitpunkt der Taten bezog der BF im römisch 40 2025 Arbeitslosengeld und im römisch 40 2025 Krankengeld, nachdem er zuvor für rund 1 Monat in Beschäftigung stand vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 25.06.2026). Des Weiteren wies er zum damaligen Zeitpunkt einen geregelten Wohnsitz auf vergleiche ZMR-Auszug 25.06.2026).
Zum Zeitpunkt seiner Taten befand sich der BF insoweit in einer schwierigen privaten Phase, als er aufgrund seiner Scheidung an einer Belastungsreaktion sowie Depression litt. Von XXXX bis zumindest XXXX 2025 befand er sich aufgrund dessen in regelmäßiger ärztlicher Betreuung, wurde medikamentös behandelt und zu einem Facharzt für Psychiatrie überwiesen (vgl. Beschwerde, AS 77 iVm Stellungnahme, OZ 6 iVm ärztliche Bestätigung XXXX 2025 und Überweisung XXXX 2025, AS 85f).Zum Zeitpunkt seiner Taten befand sich der BF insoweit in einer schwierigen privaten Phase, als er aufgrund seiner Scheidung an einer Belastungsreaktion sowie Depression litt. Von römisch 40 bis zumindest römisch 40 2025 befand er sich aufgrund dessen in regelmäßiger ärztlicher Betreuung, wurde medikamentös behandelt und zu einem Facharzt für Psychiatrie überwiesen vergleiche Beschwerde, AS 77 in Verbindung mit Stellungnahme, OZ 6 in Verbindung mit ärztliche Bestätigung römisch 40 2025 und Überweisung römisch 40 2025, AS 85f).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln. Insbesondere auf dem, in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln, plausiblen Beschwerdevorbringen.
2.2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der Kopie der Vorderseite seines gültigen slowakischen Personalausweises (AS 33). Die Feststellung zum Geburtsort basiert auf den Personalien laut Zentralem Melderegister (ZMR), in welchem der genannte Personalausweis dokumentiert ist.
Die Feststellung zur Muttersprache konnte bereits aufgrund seiner Herkunft getroffen werden.
Die belangte Behörde schlussfolgert im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die zuletzt unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführte Hauptverhandlung vor dem Landesgericht, dass der BF der deutschen Sprache nicht mächtig sei (AS 50), was in der Beschwerde bestritten wird (AS 77). Da der BF nachweislich bereits mehrere Jahre in Österreich erwerbstätig war und in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht kein Dolmetscher hinzugezogen wurde (OZ 5), konnte im Sinne des Beschwerdevorbringens von Deutschkenntnissen ausgegangen werden.
2.2.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:
Weder das Beschwerdevorbringen, wonach der BF „in den letzten Jahrzehnten“ in Österreich gearbeitet habe (AS 77), noch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 21.08.2025, wonach er „viele Jahre“ in Österreich gearbeitet habe (OZ 6), findet in den vorliegenden Wohnsitz- und Sozialversicherungsmeldungen Deckung. Diesbezüglich ist auf die Feststellungen zu Aufenthalten des BF zwischen 2012 und 2026 zu verweisen. Soweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung (AS 43) davon ausgeht, dass der BF in Österreich noch nie einer angemeldeten Beschäftigung nachging, ist dies aktenwidrig und im Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen.
2.2.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den im Verwaltungs- sowie Gerichtsakt erliegenden Urteilsausfertigungen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF eine schwierige private Phase samt Geldschwierigkeiten bzw. finanzieller Not durchlitten habe und sich deswegen zu den Straftaten habe hinreißen lassen (AS 77 und 78). Das Vorbringen zur schwierigen privaten Phase erscheint aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom XXXX 2025 (AS 85), aus welcher eine zumindest seit XXXX 2025, vermutlich aber bereits zuvor bestehende, Belastungsreaktion und Depression hervorgeht plausibel. Von (akuten) Geldschwierigkeiten konnte jedoch nicht ausgegangen werden, zumal der BF wie festgestellt zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten zumindest Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog und zuvor in Beschäftigung stand. In diesem Sinne ging auch das Strafgericht bei der ersten Verurteilung von einem Einkommen in Höhe von EUR 2.900,-- aus und setzte Tagessätze in Höhe von EUR 25,-- an (OZ 5).In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF eine schwierige private Phase samt Geldschwierigkeiten bzw. finanzieller Not durchlitten habe und sich deswegen zu den Straftaten habe hinreißen lassen (AS 77 und 78). Das Vorbringen zur schwierigen privaten Phase erscheint aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 2025 (AS 85), aus welcher eine zumindest seit römisch 40 2025, vermutlich aber bereits zuvor bestehende, Belastungsreaktion und Depression hervorgeht plausibel. Von (akuten) Geldschwierigkeiten konnte jedoch nicht ausgegangen werden, zumal der BF wie festgestellt zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten zumindest Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog und zuvor in Beschäftigung stand. In diesem Sinne ging auch das Strafgericht bei der ersten Verurteilung von einem Einkommen in Höhe von EUR 2.900,-- aus und setzte Tagessätze in Höhe von EUR 25,-- an (OZ 5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 kundgemacht worden.Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, kundgemacht worden.
3.1. Zur fristgerechten Beschwerdeeinbringung:
Der mit „Zustellungen“ betitelte § 11 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Zustellungen“ betitelte Paragraph 11, BFA-VG lautet auszugsweise:
„[…] (3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß. […]“„[…] (3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß. […]“
Die belangte Behörde veranlasste fallgegenständlich gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Die belangte Behörde veranlasste fallgegenständlich gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Da der BF von Beamten der Landespolizeidirketion an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und Mitarbeiter der Unterkunft mitteilten, dass er seine Post regelmäßig abholen komme, wurde der Bescheid in der Folge bei einer Polizeiinspektion hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde im XXXX zurückgelassen. Der Bescheid war ab dem 23.06.2025 zur Abholung bereit und wurde durch den BF am 01.07.2025 abgeholt.Da der BF von Beamten der Landespolizeidirketion an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und Mitarbeiter der Unterkunft mitteilten, dass er seine Post regelmäßig abholen komme, wurde der Bescheid in der Folge bei einer Polizeiinspektion hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde im römisch 40 zurückgelassen. Der Bescheid war ab dem 23.06.2025 zur Abholung bereit und wurde durch den BF am 01.07.2025 abgeholt.
Zu berücksichtigen ist, dass eine allenfalls notwendige Hinterlegung nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 BFA-VG bei „der nächsten“ Dienststelle der Landespolizeidirektion zu erfolgen hat, wobei § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG sinngemäß gilt. Im konkret vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des Bescheides jedoch nicht bei der zur Meldeadresse des BF räumlich nächsten Polizeiinspektion XXXX (ca. 0,3 Kilometer von der Meldeadresse des BF entfernt), sondern bei der Polizeiinspektion XXXX (ca. 1,5 Kilometer von der Meldeadresse des BF entfernt). Fraglich ist sohin, ob gegenständlich ein Zustellmangel vorliegt, da eine Hinterlegung gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG bei „der nächsten“ Dienststelle der Landespolizeidirektion zu erfolgen hat.Zu berücksichtigen ist, dass eine allenfalls notwendige Hinterlegung nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG bei „der nächsten“ Dienststelle der Landespolizeidirektion zu erfolgen hat, wobei Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG sinngemäß gilt. Im konkret vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des Bescheides jedoch nicht bei der zur Meldeadresse des BF räumlich nächsten Polizeiinspektion römisch 40 (ca. 0,3 Kilometer von der Meldeadresse des BF entfernt), sondern bei der Polizeiinspektion römisch 40 (ca. 1,5 Kilometer von der Meldeadresse des BF entfernt). Fraglich ist sohin, ob gegenständlich ein Zustellmangel vorliegt, da eine Hinterlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG bei „der nächsten“ Dienststelle der Landespolizeidirektion zu erfolgen hat.
Einerseits könnte davon ausgegangen werden, dass die Hinterlegung in der lediglich 1,5 Kilometer von der damaligen Meldeadresse des BF entfernten und von der Landespolizeidirektion mit der Zustellung betrauten (zuständigen) Polizeiinspektion den BF im Vergleich zu einer Hinterlegung in der lediglich 0,3 Kilometer entfernten Polizeiinspektion – beide Polizeiinspektionen liegen im selben Bezirk – nicht benachteiligt, da die Abholung des Bescheides hierduch nicht nennenswert erschwert wird. Diesfalls wäre von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen, der Bescheid wäre dem BF unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG am ersten Tag der Abholfrist am Montag, 23.06.2025 zugestellt worden und die vierwöchige Beschwerdefrist hätte am Montag, 21.07.2025 geendet. Die am 22.07.2025 eingebrachte Bescherde würde sich sohin als verspätet erweisen.Einerseits könnte davon ausgegangen werden, dass die Hinterlegung in der lediglich 1,5 Kilometer von der damaligen Meldeadresse des BF entfernten und von der Landespolizeidirektion mit der Zustellung betrauten (zuständigen) Polizeiinspektion den BF im Vergleich zu einer Hinterlegung in der lediglich 0,3 Kilometer entfernten Polizeiinspektion – beide Polizeiinspektionen liegen im selben Bezirk – nicht benachteiligt, da die Abholung des Bescheides hierduch nicht nennenswert erschwert wird. Diesfalls wäre von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen, der Bescheid wäre dem BF unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG am ersten Tag der Abholfrist am Montag, 23.06.2025 zugestellt worden und die vierwöchige Beschwerdefrist hätte am Montag, 21.07.2025 geendet. Die am 22.07.2025 eingebrachte Bescherde würde sich sohin als verspätet erweisen.
Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass die Vorschriften über die Zustellung nicht Selbstzweck sind und nur größtmögliche Garantie dafür bieten sollen, das das zuzustellende Dokument dem Empfänger auch tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0201). Der Umstand, dass der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 3 BFA-VG jedoch eine Hinterlegung bei „der nächsten“ und nicht „einer von der Landespolizeidirektion/dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Zustellung betrauten nahegelegenen“ Dienststelle der Landespolizeidirektion fordert, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für eine erforderliche Hinterlegung bei der räumlich nächstgelegenen Polizeiinspektion. In dieserm Sinne wäre eine Hinterlegung bei der Polizeiinspektion XXXX notwendig gewesen, um die Zustellwirkungen nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG auszulösen. Da dies gegenständlich nicht erfolgte, liegt ein Zustellmangel vor und erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 ZustG mit dem Tag des tatsächlichen Zukommens am 01.07.2025, weshalb die Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass die Vorschriften über die Zustellung nicht Selbstzweck sind und nur größtmögliche Garantie dafür bieten sollen, das das zuzustellende Dokument dem Empfänger auch tatsächlich zukommt vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0201). Der Umstand, dass der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG jedoch eine Hinterlegung bei „der nächsten“ und nicht „einer von der Landespolizeidirektion/dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Zustellung betrauten nahegelegenen“ Dienststelle der Landespolizeidirektion fordert, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für eine erforderliche Hinterlegung bei der räumlich nächstgelegenen Polizeiinspektion. In dieserm Sinne wäre eine Hinterlegung bei der Polizeiinspektion römisch 40 notwendig gewesen, um die Zustellwirkungen nach Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG auszulösen. Da dies gegenständlich nicht erfolgte, liegt ein Zustellmangel vor und erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, ZustG mit dem Tag des tatsächlichen Zukommens am 01.07.2025, weshalb die Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde fristgerecht eingebracht.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.2.1. Zur Gefährdungsprognose:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […](2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger.
Der BF hielt sich nie für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb ihm das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG nicht zukommt und der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab wurde auch im angefochtenen Bescheid herangezogen und wurde dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der BF hielt sich nie für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb ihm das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG nicht zukommt und der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab wurde auch im angefochtenen Bescheid herangezogen und wurde dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Im Sinne des § 67 FPG ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Im Sinne des Paragraph 67, FPG ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die gegen ihn aufgrund von Vermögensdelikten ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten im Mittelpunkt.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF – nachdem gegen ihn Anfang 2024 bereits ein wegen Diebstahls geführtes Strafverfahren aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wurde – mit Urteil eines Bezirksgerichtes aus XXXX 2025 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls einer Herrenjacke und eines Parfums im Gesamtwert von rund EUR 300,-- zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.000,--) verurteilt.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF – nachdem gegen ihn Anfang 2024 bereits ein wegen Diebstahls geführtes Strafverfahren aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wurde – mit Urteil eines Bezirksgerichtes aus römisch 40 2025 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls einer Herrenjacke und eines Parfums im Gesamtwert von rund EUR 300,-- zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.000,--) verurteilt.
Diese Verurteilung konnte den BF jedoch nicht von weiterer Delinquenz abhalten und wurde er lediglich 3 Tage [sic!] nach der Verurteilung erneut einschlägig straffällig und in der Folge mit Urteil eines Landesgerichtes aus XXXX 2025 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt. Dies aufgrund von zweifachen versuchten (Laden-) Diebstahls von Waren im Wert von insgesamt rund EUR 225,--. Des Weiteren aufgrund des versuchten Diebstahls zweier Fahrräder im Wert von insgesamt EUR 4.000,--, bei welchem der BF einen Bolzenschneider verwendete.Diese Verurteilung konnte den BF jedoch nicht von weiterer Delinquenz abhalten und wurde er lediglich 3 Tage [sic!] nach der Verurteilung erneut einschlägig straffällig und in der Folge mit Urteil eines Landesgerichtes aus römisch 40 2025 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt. Dies aufgrund von zweifachen versuchten (Laden-) Diebstahls von Waren im Wert von insgesamt rund EUR 225,--. Des Weiteren aufgrund des versuchten Diebstahls zweier Fahrräder im Wert von insgesamt EUR 4.000,--, bei welchem der BF einen Bolzenschneider verwendete.
Bereits diese Darstellung der Taten des BF zeigt, dass er über ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie verfügt und es ihm an Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen und der Rechtsordnung überhaupt mangelt. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass die erste Verurteilung keinerlei Abschreckung bewirken konnte und der BF seine Delinquenz in der Folge sogar steigerte. So kam es nicht „nur“ zu Ladendiebstählen, sondern auch zum versuchten Diebstahl von versperrten Fahrrädern unter Verwendung eines Bolzenschneiders. Gerade der Einsatz von Hilfsmitteln wie Bolzenschneider belegt zweifelsfrei, dass es sich nicht lediglich um Gelegenheitsdiebstähle handelte.
Insgesamt steht außer Frage, dass das vom BF gesetzte Fehlverhalten im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Um gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot vorgehen zu können muss jedoch auch das Tatbestandmerkmal der Gegenwärtigkeit der Gefahr erfüllt sein, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.Insgesamt steht außer Frage, dass das vom BF gesetzte Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Um gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot vorgehen zu können muss jedoch auch das Tatbestandmerkmal der Gegenwärtigkeit der Gefahr erfüllt sein, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003). Zwar befindet sich der BF seit etwas über einem Jahr nicht mehr in Haft und ist kein erneutes Fehlverhalten dokumentiert, angesichts der gewerbsmäßigen Begehungsweise und dem unmittelbaren Rückfall nach der ersten Verurteilung kann dieser Wohlverhaltenszeitraum jedoch nicht als ausreichend erachtet werden, um von einem Gefährdungswegfall auszugehen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Reue wird der BF daher im Rahmen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraums unter Beweis stellen müssen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003). Zwar befindet sich der BF seit etwas über einem Jahr nicht mehr in Haft und ist kein erneutes Fehlverhalten dokumentiert, angesichts der gewerbsmäßigen Begehungsweise und dem unmittelbaren Rückfall nach der ersten Verurteilung kann dieser Wohlverhaltenszeitraum jedoch nicht als ausreichend erachtet werden, um von einem Gefährdungswegfall auszugehen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Reue wird der BF daher im Rahmen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraums unter Beweis stellen müssen.
Besondere Umstände, die gegen die Annahme weiterhin vorliegender Wiederholungsgefahr sprechen, liegen fallgegenständlich nicht vor. Zwar litt der BF zum Zeitpunkt seiner Taten aufgrund seiner Scheidung an einer Belastungsreaktion sowie Depression und befand sich in der Folge diesbezüglich kurzzeitig in Behandlung, doch erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, inwiefern diese schwierige private Phase kausal für die begangenen Diebstählen sein sollte. Eine allfällige Besserung des psychischen Zustandes des BF vermag somit keinen Gefährdungswegfall zu begründen. Die vom BF ins Treffen geführten Geldschwierigkeiten stellen hingegen ein schlüssiges Motiv für die Diebstahlversuche dar, doch kann den Feststellungen entnommen werden, dass sich die finanzielle Situation des BF zum Zeitpunkt der Diebstähle keinesfalls als aussichtslos oder völlig prekär darstellte. Eine allfällige Besserung der finanziellen Situation des BF vermag insofern ebenfalls nicht die Annahme eines Gefährdungswegfalls zu begründen.
Im Ergebnis kann zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt auch von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ausgegangen werden und stellt sich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dem Grunde nach zulässig.Im Ergebnis kann zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt auch von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ausgegangen werden und stellt sich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dem Grunde nach zulässig.
3.2.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.2.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]“
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes
Ausweislich der Feststellungen zum Aufenthalt des BF hielt er sich zwischen 2006 und 2025 für insgesamt rund 6 Jahre im Bundesgebiet auf, dies aufgrund ausgeübter Erwerbstätigkeiten gemäß § 51 NAG weitgehend rechtmäßig. Zumindest ab dem XXXX 2025 erwies sich sein Aufenthalt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten gemäß § 55 Abs. 3 NAG jedoch als unrechtmäßig. Zwar hielt er sich insgesamt länger als 5 Jahre im Bundesgebiet auf, durchgehend jedoch nie länger als für rund 2 ½ Jahre und kommt seinem Aufenthalt aufgrund der mehrmaligen mehrjährigen Unterbrechungen keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 und 05.04.2022, Ra 2021/21/0151).Ausweislich der Feststellungen zum Aufenthalt des BF hielt er sich zwischen 2006 und 2025 für insgesamt rund 6 Jahre im Bundesgebiet auf, dies aufgrund ausgeübter Erwerbstätigkeiten gemäß Paragraph 51, NAG weitgehend rechtmäßig. Zumindest ab dem römisch 40 2025 erwies sich sein Aufenthalt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG jedoch als unrechtmäßig. Zwar hielt er sich insgesamt länger als 5 Jahre im Bundesgebiet auf, durchgehend jedoch nie länger als für rund 2 ½ Jahre und kommt seinem Aufenthalt aufgrund der mehrmaligen mehrjährigen Unterbrechungen keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 und 05.04.2022, Ra 2021/21/0151).
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
In Österreich leben keine Familienmitglieder des BF.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Im Bundesgebiet leben keine Bezugspersonen des BF, doch sind im Rahmen der Interessenabwägung die von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten und seine Deutschkenntnisse als integrationsbegründende Umstände gebührend zu berücksichtigen.
Die vorgelegte Einstellungszusage ist nicht mehr aktuell und vermag sein Interesse an einem erneuten Aufenthalt in Österreich nicht zu erhöhen, wenngleich durchaus davon ausgegangen werden kann, dass der BF – zumal er hier wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte – in Österreich erneut Anstellungen finden könnte. An der Gefährdungsannahme vermag dies – wie bereits im Hinblick auf eine allfällige Verbesserung seiner finanziellen Situation ausgeführt – nichts zu ändern.
In der zuletzt ergangenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass der BF in Österreich in Person seiner Hausärztin eine Vertrauensperson gefunden habe. Aufgrund der Ausreiseverpflichtung habe die erfolgte Überweisung zu einem Psychiater bisher nicht wahrgenommen werden können.
Da die medizinische Behandlung auch in der Slowakei fortgesetzt werden kann, führt dieser Umstand nicht zu einer relevanten Verstärkung des persönlichen Interesses des BF an einer Widereinreise nach Österreich (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).Da die medizinische Behandlung auch in der Slowakei fortgesetzt werden kann, führt dieser Umstand nicht zu einer relevanten Verstärkung des persönlichen Interesses des BF an einer Widereinreise nach Österreich vergleiche VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).
- Bindung zum Heimatstaat
Der BF ist in der Slowakei geboren und aufgewachsen und spricht Slowakisch als Muttersprache. Da seine Kinder in der Slowakei leben, er sich während der Unterbrechungen seines Aufenthalts mitunter in der Slowakei aufhielt und nunmehr dorthin ausgereist ist, kann nicht von einer fehlenden Bindung zu seinem Heimatstaat ausgegangen werden. Es ist zu erwarten, dass es dem BF ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatstaates einzufügen.
- Strafgerichtliche Unbescholtenheit
Gegen einen Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen in nicht unerheblichem Maße die von ihm begangenen Vermögensdelikte bzw. die von ihm auch aktuell noch ausgehende Gefahr. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Feststellungen (Punkt 1.3.) sowie die Ausführungen in der Gefährdungsprognose (Punkt 3.2.1.) verwiesen.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Abseits des infolge seiner Delinquenz unrechtmäßigen Aufenthalts sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts aktenkundig. So reiste er zuletzt infolge des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes aus dem Bundesgebiet aus und liegen keine Hinweise für eine Widereinreise vor.
- Schlussfolgerung
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine vergangenen Aufenthalte und Erwerbstätigkeiten sowie dem Wunsch hier erneut Anstellung zu finden begründet wird. Keinesfalls wird der insgesamt mehrjährige und weitgehend rechtmäßige Aufenthalt des BF verkannt und wird das Vorliegen integrationsbegründender Umstände auch nicht in Abrede gestellt. Dennoch kommt den vergangenen Aufenthalten aufgrund der mehrjährigen Unterbrechungen keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Aufgrund des, infolge der vom BF ausgehenden Gefährdung, nicht unerheblichen öffentlichen Interesses an einem Verbleib außerhalb Österreichs und der vorhandenen Bindung zu seinem Heimatstaat, kann gegenständlich kein Zweifel daran bestehen, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die genannten privaten Interessen überwiegt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine vergangenen Aufenthalte und Erwerbstätigkeiten sowie dem Wunsch hier erneut Anstellung zu finden begründet wird. Keinesfalls wird der insgesamt mehrjährige und weitgehend rechtmäßige Aufenthalt des BF verkannt und wird das Vorliegen integrationsbegründender Umstände auch nicht in Abrede gestellt. Dennoch kommt den vergangenen Aufenthalten aufgrund der mehrjährigen Unterbrechungen keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Aufgrund des, infolge der vom BF ausgehenden Gefährdung, nicht unerheblichen öffentlichen Interesses an einem Verbleib außerhalb Österreichs und der vorhandenen Bindung zu seinem Heimatstaat, kann gegenständlich kein Zweifel daran bestehen, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die genannten privaten Interessen überwiegt.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) dringend geboten.Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) dringend geboten.
3.2.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann gegenständlich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann gegenständlich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).
Die belangte Behörde erachtet ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren als angemessen, da die Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten zu einem Monat unbedingt ausgesprochen worden sei, der BF eine einschlägige Vorstrafe aufweise und das Tatbestandmerkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt sei (Bescheid, AS 39). Des Weiteren verfüge der BF über keine relevanten Bindungen zum Bundesgebiet (Bescheid, AS 47). In der Beschwerde wird moniert, dass aufgrund des Überwiegens von Milderungsgründen nur eine teilbedingte Haftstrafe, davon nur ein Monat unbedingt, verhängt wurde und das Berufsleben des BF in Österreich in die Beurteilung miteinfließen müsse (Beschwerde, AS 80).
Gegenständlich sind die vom BF wiederholt und dementsprechend gewerbsmäßig begangenen versuchten Diebstähle zu würdigen. Weder das nicht unerhebliche Fehlverhalten noch die fallgegenständlich jedenfalls gegebene Wiederholungsgefahr wird verkannt. Dennoch zieht sich strafbares Verhalten anders als von der belangten Behörde ausgeführt, nicht wie ein roter Faden durch sein Leben (Bescheid, AS 39) und fand das Strafgericht zuletzt bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren das Auslangen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon lediglich ein Monat unbedingt. Des Weiteren handelte es sich weder um Verbrechen noch um Delikte gegen Leib und Leben. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF zwar kurz, jedoch zum ersten Mal, das Haftübel verspürte und seit seiner Entlassung kein weiteres Fehlverhalten dokumentiert wurde. Insgesamt erscheint das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot von 5 Jahren als zu hoch bemessen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist gegen den BF stattdessen mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren vorzugehen.
Eine weitere Herabsetzung war mangels familiärer Bindungen im Bundesgebiet, der gewerbsmäßigen Begehung, des unmittelbaren Rückfalls und der Steigerung der Delinquenz nach der ersten Verurteilung nicht anzudenken.
Das Berufsleben des BF rechtfertigt keine weitere Herabsetzung, da es ihm freisteht – wie bereits in der Vergangenheit – in der Slowakei und anderen europäischen Staaten zu arbeiten. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass gegen den BF bereits Anfang 2024 ein wegen Diebstahls anhängiges Ermittlungsverfahren aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wurde.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren vorzugehen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. […]“
Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. XXXX 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG (in der seit 1. XXXX 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. römisch 40 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG (in der seit 1. römisch 40 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet untragbar sein sollte.Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet untragbar sein sollte.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten und sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Fallgegenständlich hat der BF bereits einmal unter Beweis gestellt, dass strafrechtliche Sanktionen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können, zumal er unmittelbar nach seiner ersten Verurteilung erneut straffällig wurde, überdies in gesteigertem Maße. Zwar wurden seine letzten Straftaten nicht mehr lediglich mit einer Geldstrafe geahndet, doch beschränkte sich das verspürte Haftübel auf lediglich einen einzigen Monat. Zwar wurde seit seiner bereits über ein Jahr zurückliegenden Enthaftung kein erneutes Fehlverhalten dokumentiert, doch hält sich der BF nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf und ist die Dunkelziffer insbesondere bei Ladendiebstählen hoch. Insgesamt kann nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF während eines auch nur einmonatigen weiteren Aufenthalts in Österreich erneut straffällig werden wird. Die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist somit im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 18 BFA-VG lautet nunmehr auszugsweise:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet nunmehr auszugsweise:
„[…] (5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. […]
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden. […]“(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden. […]“
Wie bereits unter Punkt 3.3. ausgeführt wurde, ist die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot zulässigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).Wie bereits unter Punkt 3.3. ausgeführt wurde, ist die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot zulässigerweise die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG).
Gegenständlich lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. So wurden in der Beschwerde keine Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht, bei der Slowakei handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf das im Bundesgebiet nicht existente Familienleben hinzuweisen. Im Ergebnis war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (§ 18 Abs. 7 BFA-VG).Gegenständlich lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. So wurden in der Beschwerde keine Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht, bei der Slowakei handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf das im Bundesgebiet nicht existente Familienleben hinzuweisen. Im Ergebnis war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG).
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig. Die diesbezügliche Beschwerde war mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig. Die diesbezügliche Beschwerde war mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gegenständlich war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt. So wurde von den schriftlichen Angaben des BF zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ausgegangen und war angesichts des unmittelbaren Rückfalls nach der ersten Verurteilung und in der Folge gesteigerten Delinquenz von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen wäre selbst dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen allenfalls positiven persönlichen Eindruck verschafft hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war letztlich keine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erwarten.
Im Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B)
3.6. Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der gründsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es – soweit für das erkennende Gericht überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob aufgrund der in § 11 Abs. 3 BFA-VG enthaltenen Wortfolge „bei der nächsten Dienststelle“ die Hinterlegung bei der räumlich nächstgelegenen Dienststelle zu fordern ist oder die genannte Bestimmung unter Berücksichtigung des Zwecks des Zustellrechts, nämlich größstmögliche Garantie dafür zu bieten, dass das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0201), die Hinterlegung bei einer durch die Landespolizeidirektion/das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Zustellung betrauten nahegelgenen Dienststelle der Landespolizeidirektion erlaubt. So wird etwa in § 11 Abs. 3 BFA-VG auf die vergleichbare Bestimmung des § 17 ZustG verwiesen, dessen Abs. 1 wiederum zuständigkeitsbezogen ausgesteltat ist. Im Falle des letztgenannten Normverständnisses wäre die vorliegende Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und nicht mit einer Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der gründsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es – soweit für das erkennende Gericht überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob aufgrund der in Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG enthaltenen Wortfolge „bei der nächsten Dienststelle“ die Hinterlegung bei der räumlich nächstgelegenen Dienststelle zu fordern ist oder die genannte Bestimmung unter Berücksichtigung des Zwecks des Zustellrechts, nämlich größstmögliche Garantie dafür zu bieten, dass das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0201), die Hinterlegung bei einer durch die Landespolizeidirektion/das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Zustellung betrauten nahegelgenen Dienststelle der Landespolizeidirektion erlaubt. So wird etwa in Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 17, ZustG verwiesen, dessen Absatz eins, wiederum zuständigkeitsbezogen ausgesteltat ist. Im Falle des letztgenannten Normverständnisses wäre die vorliegende Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und nicht mit einer Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2316915.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026