Entscheidungsdatum
18.09.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G315 2315763-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2025, Zl. XXX, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2025, Zl. römisch 30 , zu Recht:
A)
I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG in der geltenden Fassung stützt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der geltenden Fassung stützt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 16.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 16.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Zeitpunkt der letzten Einreise des BF in das Bundesgebiet nicht bekannt sei, er aufgrund seiner tristen finanziellen Lage gewinnbringend Suchtgift verkauft habe, bereits Ende des Jahres 2024 wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und letztlich im Jahr 2025 mit Urteil eines inländischen Gerichts wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, habe seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht, sei allein zu diesem Zweck eingereist und infolge seiner Straftaten unrechtmäßig aufhältig. In Österreich sei er noch nie gemeldet gewesen und bestünden weder familiäre noch integrative Bindungen. Seine Familie sei in Serbien aufhältig, wo auch sein Lebensmittelpunkt zu verorten sei. Von ihm gehe eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei dringend geboten.
Die Beschwerde wurde dem BF am 19.06.2025 im Stande der Strafhaft zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.07.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusehen, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF legal nach Österreich eingereist sei, hier straffällig geworden sei, jedoch aus seinen Fehlern gelernt habe und diese bereue. Das verspürte Haftübel habe ihn geprägt und zu einer ernsthaften inneren Umkehr geführt. Er sei entschlossen künftig ein verantwortungsbewusstes und gesetzestreues Leben zu führen. Keinesfalls gehe von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die belangte Behörde habe die gebotene einzelfallbezogene Gefährdungsprognose unterlassen. Es sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich hieraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2025 einlangend – wurde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen.
4. Nachdem zur Person des BF eine Haftauskunft eingeholt wurde, wurde er mit schriftlichem Parteiengehör vom 15.07.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und eingeladen hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren wurde im Hinblick auf das diesbezüglich unsubstantiierte Vorbringen mitgeteilt, dass ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich derzeit nicht erkannt werden kann. Der BF wurde eingeladen, binnen der genannten Frist sein Vorbringen zu substantiieren, bestimmte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie Resozialisierungsbemühungen zu beantworten und sein Vorbringen entsprechend zu belegen.
Am 24.07.2025 langte die Stellungnahme des BF ein. Unter anderem wurde vorgebracht, dass seine gesamte Familie in Serbien lebe, er in Österreich kein Privatleben habe, hier bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei und er nach seiner Entlassung eine Anstellung finden werde.
5. Im Mai 2025 wurden durch die belangte Behörde Bestätigungen über die erfolgte Ausreise des BF übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Er spricht Serbisch als Muttersprache.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren. Er spricht Serbisch als Muttersprache.
Die gesamte Familie des BF lebt in Serbien, in Österreich verfügt er weder über familiäre noch private Bindungen (vgl. Stellungnahme 24.07.2025, OZ 5).Die gesamte Familie des BF lebt in Serbien, in Österreich verfügt er weder über familiäre noch private Bindungen vergleiche Stellungnahme 24.07.2025, OZ 5).
1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und Schengenraum:
Nachdem sich der BF seit dem Jahr 2018 fünfmal im Schengenraum aufhielt – jeweils nie länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – reiste er zuletzt am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein (vgl. aktenkundige Sichtvermerke im Reisepass des BF) und am XXXX .2026 im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus (vgl. Ausreisebestätigungen, OZ 6 und 8).Nachdem sich der BF seit dem Jahr 2018 fünfmal im Schengenraum aufhielt – jeweils nie länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – reiste er zuletzt am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet ein vergleiche aktenkundige Sichtvermerke im Reisepass des BF) und am römisch 40 .2026 im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus vergleiche Ausreisebestätigungen, OZ 6 und 8).
Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, ging hier noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war hier – abseits seiner aktuellen Inhaftierung – nie mit Wohnsitz gemeldet (vgl. Stellungnahme 24.07.2025, OZ 5; ZMR-, Sozialversicherungsdaten- und IZR-Auszug 10.04.2026).Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, ging hier noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war hier – abseits seiner aktuellen Inhaftierung – nie mit Wohnsitz gemeldet vergleiche Stellungnahme 24.07.2025, OZ 5; ZMR-, Sozialversicherungsdaten- und IZR-Auszug 10.04.2026).
1.3. Zum Verhalten des BF:
Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug 10.04.2026):Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf vergleiche Strafregisterauszug 10.04.2026):
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 5.795,-- wurde für verfallen erklärt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 5.795,-- wurde für verfallen erklärt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF
A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem namentlich bekannten Mittäter M.S. und nicht mehr ausforschbaren Mittätern (§ 12 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst, M.S., UT „C/C“, UT „U/C“, UT „R“ und weiteren unbekannten Personen, darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest 7,3 +/- 0,25 % Reinsubstanz Heroin) sowie Acetylcodein (beinhaltend zumindest 0,2 % Reinsubstanz Monoacetylmorphin) und Kokain (beinhaltend zumindest 81,1 +/- 1,9 % Reinsubstanz Cocain), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge teils bekannten, teils unbekannten Personen gewinnbringend überließ, indem er das Suchtgift an Käufer und weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung übergab oder für diese hinterlegte, und zwar der BF insgesamt zumindest 1.512,30 Gramm Heroin und 81 Gramm Kokain, nämlichA. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem namentlich bekannten Mittäter M.S. und nicht mehr ausforschbaren Mittätern (Paragraph 12, StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst, M.S., UT „C/C“, UT „U/C“, UT „R“ und weiteren unbekannten Personen, darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest 7,3 +/- 0,25 % Reinsubstanz Heroin) sowie Acetylcodein (beinhaltend zumindest 0,2 % Reinsubstanz Monoacetylmorphin) und Kokain (beinhaltend zumindest 81,1 +/- 1,9 % Reinsubstanz Cocain), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge teils bekannten, teils unbekannten Personen gewinnbringend überließ, indem er das Suchtgift an Käufer und weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung übergab oder für diese hinterlegte, und zwar der BF insgesamt zumindest 1.512,30 Gramm Heroin und 81 Gramm Kokain, nämlich
1. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;1. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
2. am XXXX .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und einen Freund eines Mittäters Heroin, Kokain und Streckmittel;2. am römisch 40 .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und einen Freund eines Mittäters Heroin, Kokain und Streckmittel;
3. am XXXX .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;3. am römisch 40 .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
4. am XXXX .2024 in 3 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;4. am römisch 40 .2024 in 3 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
5. am XXXX .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;5. am römisch 40 .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
6. am XXXX .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;6. am römisch 40 .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
7. am XXXX .2024 in 5 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;7. am römisch 40 .2024 in 5 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
8. am XXXX .2024 in 4 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;8. am römisch 40 .2024 in 4 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
9. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;9. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
10. am XXXX .2024 in 8 Angriffen an nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und seiner Freundin Heroin, Kokain und Streckmittel;10. am römisch 40 .2024 in 8 Angriffen an nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und seiner Freundin Heroin, Kokain und Streckmittel;
11. am XXXX .2024 in 3 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin;11. am römisch 40 .2024 in 3 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin;
12. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;12. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
13. am XXXX .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;13. am römisch 40 .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
14. am XXXX .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;14. am römisch 40 .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
15. am XXXX .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Streckmittel;15. am römisch 40 .2024 in 7 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Streckmittel;
16. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;16. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
17. am XXXX .2024 in 12 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;17. am römisch 40 .2024 in 12 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
18. am XXXX .2024 in 10 Angriffen Mittätern und nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;18. am römisch 40 .2024 in 10 Angriffen Mittätern und nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
19. am XXXX .2024 in 4 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Streckmittel;19. am römisch 40 .2024 in 4 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Streckmittel;
20. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;20. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
21. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Kokain;21. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Kokain;
22. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;22. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
23. am XXXX .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und seiner Freundin Heroin, Kokain und Streckmittel;23. am römisch 40 .2024 in 8 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und seiner Freundin Heroin, Kokain und Streckmittel;
24. am XXXX .2024 in 9 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und einem Freund eines Mittäters Heroin, Kokain und Streckmittel;24. am römisch 40 .2024 in 9 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern und einem Freund eines Mittäters Heroin, Kokain und Streckmittel;
25. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Streckmittel;25. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Streckmittel;
26. am XXXX .2024 in 4 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Kokain;26. am römisch 40 .2024 in 4 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin und Kokain;
27. am XXXX .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;27. am römisch 40 .2024 in 6 Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Heroin, Kokain und Streckmittel;
28. am XXXX .2024 in 2 Angriffen einem nicht mehr ausforschbaren Abnehmer und einem Mittäter Heroin und Kokain.28. am römisch 40 .2024 in 2 Angriffen einem nicht mehr ausforschbaren Abnehmer und einem Mittäter Heroin und Kokain.
B. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX .2024 ausschließlich für den eigenen Bedarf Suchtgift, nämlich 20,7 Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) erwarb und besaß. B. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2024 ausschließlich für den eigenen Bedarf Suchtgift, nämlich 20,7 Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) erwarb und besaß.
Der BF – welcher aufgrund von finanziellen Problemen eigens deswegen nach Österreich einreiste – erklärte gegenüber einem Mittäter, von nun an bis auf unbestimmte Zeit, zumindest für mehrere Wochen, im Rahmen der kriminellen Vereinigung zur Verfügung zu stehen. In der Folge arbeitete er als „Straßenläufer“ mit in der Hierarchie über ihm stehenden unbekannten Tätern zusammen. Diese unbekannten Täter betreuten die „Straßenläufer“, versorgten sie und deren Unterkünfte, hinterlegten und lieferten Suchtmittel und übernahmen die Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen. Einer der in der Hierarchie über dem BF stehenden Täter fungierte als dessen Ansprechpartner und leitete dessen Anfragen an die darüberstehenden Täter weiter. Die Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte durch den BF erfolgte nach jeweiliger Anweisung eines übergeordneten Täters, wobei er ein eigenes Mobiltelefon erhielt und von der kriminellen Vereinigung Unterkunft erhielt.
Als mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit und das umfassende reumütige Geständnis, als erschwerend die zweifache Deliktsqualifikation und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen, befand sich in der Folge in Untersuchungs- und Strafhaft. Das Strafende errechnete sich mit XXXX .2027, bei allfälligen bedingten Entlassungen zum XXXX . und XXXX .2026 (vgl. Haftauskunft JA 11.07.2025, OZ 3; aktenkundige Personeninfo 11.11.2024; aktenkundige Mitteilungen LG 11.11.2024 und JA 15.05.2025; ZMR-Auszug 10.04.2026). Er wurde im XXXX 2026 bedingt entlassen (vgl. Ausreisebestätigungen, OZ 6 und 8).Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen, befand sich in der Folge in Untersuchungs- und Strafhaft. Das Strafende errechnete sich mit römisch 40 .2027, bei allfälligen bedingten Entlassungen zum römisch 40 . und römisch 40 .2026 vergleiche Haftauskunft JA 11.07.2025, OZ 3; aktenkundige Personeninfo 11.11.2024; aktenkundige Mitteilungen LG 11.11.2024 und JA 15.05.2025; ZMR-Auszug 10.04.2026). Er wurde im römisch 40 2026 bedingt entlassen vergleiche Ausreisebestätigungen, OZ 6 und 8).
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
Es wird festgestellt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus der unbedenklichen Kopie seines bis XXXX 2028 gültigen serbischen Reisepasses. Von der Muttersprache war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus der unbedenklichen Kopie seines bis römisch 40 2028 gültigen serbischen Reisepasses. Von der Muttersprache war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.
2.2.2. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellungen zur Verurteilung des BF basieren auf dem in Kopie aktenkundigen Strafurteil sowie der zu seiner Person eingeholten Strafregisterauskunft. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten wird in anonymisierter und zusammengefasster Form wiedergegeben.
2.2.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
Die Feststellungen zur Lage im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. In diesem Sinne brachte der BF in der Stellungnahme vom 24.07.2025 (OZ 5) vor, keine konkreten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr nach Serbien zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, kundgemacht worden.Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, kundgemacht worden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG):
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befindet sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befindet sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.2.1. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Artikel 37, der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des Paragraph 59, Absatz 3, – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder
2. ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,, oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, oder Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,1. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,2. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,3. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (…)
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer durch seinen Aufenthalt ab XXXX 2024 – bedingt durch seine Inhaftierung – überschritten und ist sein Aufenthalt bereits deswegen als unrechtmäßig zu qualifizieren. Des Weiteren ist auf Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ hinzuweisen, wonach Voraussetzung für den visumfreien Aufenthalt unter anderem das Nichtvorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ist (siehe hierzu Punkt. 3.4.1.).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer durch seinen Aufenthalt ab römisch 40 2024 – bedingt durch seine Inhaftierung – überschritten und ist sein Aufenthalt bereits deswegen als unrechtmäßig zu qualifizieren. Des Weiteren ist auf Artikel 20, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ hinzuweisen, wonach Voraussetzung für den visumfreien Aufenthalt unter anderem das Nichtvorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ist (siehe hierzu Punkt. 3.4.1.).
Da sich der BF – anders als noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen bzw. gegenständlich vielmehr schon vor seiner Ausreise eingeleitet wurde, hat sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.Da sich der BF – anders als noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen bzw. gegenständlich vielmehr schon vor seiner Ausreise eingeleitet wurde, hat sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen.
3.2.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.2.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Nachdem sich der BF seit dem Jahr 2018 fünfmal für kurze Zeit im Schengenraum aufhielt, hielt er sich zuletzt ab XXXX 2024 – sohin für mehr als 1 ½ Jahre – durchgehend im Bundesgebiet auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Des Weiteren befand sich der BF seit XXXX 2024 in Haft und war unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Art und Dauer des Aufenthaltes vermögen sohin kein entscheidungswesentliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet zu begründen.Nachdem sich der BF seit dem Jahr 2018 fünfmal für kurze Zeit im Schengenraum aufhielt, hielt er sich zuletzt ab römisch 40 2024 – sohin für mehr als 1 ½ Jahre – durchgehend im Bundesgebiet auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Des Weiteren befand sich der BF seit römisch 40 2024 in Haft und war unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Art und Dauer des Aufenthaltes vermögen sohin kein entscheidungswesentliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet zu begründen.
In Österreich verfügt er weder über familiäre noch private Bindungen, integrationsbegründende Aspekte liegen nicht vor.
Der BF wurde in Serbien geboren, spricht die dortige Landessprache und seine gesamte Familie lebt ebendort. Zuletzt reiste er freiwillig nach Serbien aus. Er reiste lediglich aufgrund finanzieller Probleme nach Österreich ein, um hier Straftaten zu begehen. Es besteht sohin jedenfalls eine aufrechte Bindung zu Serbien.
Der vom BF zeitnah nach seiner Einreise betriebene Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erhöht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung maßgeblich.
Die lange Verfahrensdauer wurde insoferne beachtet, als die Dauer des von der Behörde ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes herabgesetzt wurde.
Das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK scheint sich auf eine nach seiner Haftentlassung beabsichtigte Arbeitsaufnahme zu beschränken (vgl. Stellungnahme 24.07.2025, OZ 5). Angesichts seiner massiven Delinquenz kann fallgegenständlich kein Überwiegen des privaten Interesses an einem Verbleib erkannt werden. Das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK scheint sich auf eine nach seiner Haftentlassung beabsichtigte Arbeitsaufnahme zu beschränken vergleiche Stellungnahme 24.07.2025, OZ 5). Angesichts seiner massiven Delinquenz kann fallgegenständlich kein Überwiegen des privaten Interesses an einem Verbleib erkannt werden.
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein, jedenfalls kein unverhältnismäßiger, Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfindet. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein, jedenfalls kein unverhältnismäßiger, Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte stattfindet.
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen hat, als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen hat, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien erfolgte demnach zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien erfolgte demnach zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.4.1. Zur Gefährdungsprognose:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Mit gegenständlich bestätigten Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.Mit gegenständlich bestätigten Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Die belangte Behörde gründet das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern ist eine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründet das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern ist eine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten.
Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich bei Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich bei Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Der BF reiste aufgrund von finanziellen Problemen nach Österreich ein, um hier auf unbestimmte Zeit, zumindest für mehrere Wochen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, welche darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, tätig zu sein. Bis zu seiner Festnahme im Herbst 2024 arbeitete er in der Folge für etwa 1 Monat als „Straßenläufer“ mit in der Hierarchie über ihm stehenden unbekannten Tätern zusammen. Der BF überließ nach jeweiliger Anweisung eines übergeordneten Täters über 28 Tage hinweg in insgesamt 177 Angriffen unbekannten Abnehmern sowie Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gewinnbringend insgesamt rund 1,5 Kilogramm Heroin und 81 Gramm Kokain. Der BF agierte im Hinblick auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) – jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – übersteigende Menge Suchtgift. Das entsprechende Suchtgift erhielt er von ihm übergeordneten Tätern. In der Hierarchie übergeordnete Mitglieder der kriminellen Vereinigung übernahmen die Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen, sodass der BF (lediglich) rund EUR 5.800,-- lukrierte. Der BF reiste aufgrund von finanziellen Problemen nach Österreich ein, um hier auf unbestimmte Zeit, zumindest für mehrere Wochen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, welche darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, tätig zu sein. Bis zu seiner Festnahme im Herbst 2024 arbeitete er in der Folge für etwa 1 Monat als „Straßenläufer“ mit in der Hierarchie über ihm stehenden unbekannten Tätern zusammen. Der BF überließ nach jeweiliger Anweisung eines übergeordneten Täters über 28 Tage hinweg in insgesamt 177 Angriffen unbekannten Abnehmern sowie Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gewinnbringend insgesamt rund 1,5 Kilogramm Heroin und 81 Gramm Kokain. Der BF agierte im Hinblick auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) – jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – übersteigende Menge Suchtgift. Das entsprechende Suchtgift erhielt er von ihm übergeordneten Tätern. In der Hierarchie übergeordnete Mitglieder der kriminellen Vereinigung übernahmen die Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen, sodass der BF (lediglich) rund EUR 5.800,-- lukrierte.
Gegenständlich ist insbesondere die Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die arbeitsteilige Vorgehensweise hervorzuheben, wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF der unteren Hierarchieebene der Vereinigung zuzuordnen ist und auf Anweisung ihm übergeordneter Täter agierte. Wenngleich gegenständlich kein besonders langer Tatzeitraum vorlag, wurde der BF über rund einen Monat hinweg beinahe täglich in einer Vielzahl von 177 (!) Angriffen und im Hinblick auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift tätig. Wenngleich ein Großteil der Erlöse von den übergeordneten Tätern einbehalten wurde, handelte der BF in Gewinnstreben. Der BF handelte nicht spontan aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit, sondern in überlegter und wohl geplanter Art und Weise und reiste zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen eigens in das Bundesgebiet ein. Insgesamt muss von einem erheblichen Maß krimineller Energie ausgegangen werden. Das delinquente Verhalten des BF liegt erst etwas mehr als 1 ½ Jahr zurück und fand lediglich durch seine Festnahme ein Ende. Es muss vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Da aufgrund der erst zuletzt stattgefundenen bedingten Entlassung des BF im Frühjahr 2026 ein hinreichender Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nicht vorliegt, muss jedenfalls noch von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner auf finanziellen Problemen fußenden Delinquenz und in der Vergangenheit stattgefundenen Eigenkonsums. Besondere Resozialisierungsbemühungen wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dargetan. Seine in der Beschwerde angeführte Reue wird der BF erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerde beizupflichten ist, soweit vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid eine eingehende Auseinandersetzung mit dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhalten vermissen lasse. So wird lediglich ausgeführt, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Einreise straffällig geworden sei (Bescheid, S. 21) und aufgrund einer tristen finanziellen Situation gewinnbringend Suchtgift verkauft habe (Bescheid, S. 19). Ansonsten beschränkte sich die belangte Behörde in ihrer Begründung vor allem auf die bloße Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung sowie allgemeine Ausführungen zu Suchgiftkriminalität und deren Folgen.
Nach Durchführung der gebotenen Gefährdungsprognose kann jedoch, unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Gesundheit, mühelos als gegeben erachtet werden.
Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF aktuell eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
3.4.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.4.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.2. zu verweisen.Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.2. zu verweisen.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit dem Interesse des BF überwiegt.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit dem Interesse des BF überwiegt.
Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.4.3. Zur Bemessung des Einreiseverbotes:
Im gegenständlichen Fall erweist sich der Umstand, dass ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, als nicht angemessen.
Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes, schöpft den nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zulässigen gesetzlichen Rahmen vollständig aus. Weshalb die belangte Behörde die verhängte Dauer im gegenständlichen Fall für erforderlich erachtet, wird im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet, zumal lediglich allgemein mit dem „Gesamtfehlverhalten“, der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität, der strafrechtlichen Verurteilung (Bescheid, S. 11), der wirtschaftlichen Situation des BF (Bescheid, S. 15) und der kurzen Zeit zwischen Einreise und Delinquenz (Bescheid, S. 21) argumentiert wird. Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen beizupflichten (Beschwerde, S. 6). Im Übrigen ist anzumerken, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung teils lediglich ein achtjähriges (Bescheid, S. 20f) sowie sechsjähriges Einreiseverbot (Bescheid, S 21) für erforderlich zu halten scheint. Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes, schöpft den nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zulässigen gesetzlichen Rahmen vollständig aus. Weshalb die belangte Behörde die verhängte Dauer im gegenständlichen Fall für erforderlich erachtet, wird im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet, zumal lediglich allgemein mit dem „Gesamtfehlverhalten“, der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität, der strafrechtlichen Verurteilung (Bescheid, S. 11), der wirtschaftlichen Situation des BF (Bescheid, S. 15) und der kurzen Zeit zwischen Einreise und Delinquenz (Bescheid, S. 21) argumentiert wird. Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen beizupflichten (Beschwerde, S. 6). Im Übrigen ist anzumerken, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung teils lediglich ein achtjähriges (Bescheid, S. 20f) sowie sechsjähriges Einreiseverbot (Bescheid, S 21) für erforderlich zu halten scheint.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Betrachtet man die vom BF begangene Straftaten, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Hinzukommt, dass es sich um seine erste Verurteilung (in Österreich) handelt, er vor dem Strafgericht geständig war und zum ersten Mal das Haftübel verspürt.Betrachtet man die vom BF begangene Straftaten, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Hinzukommt, dass es sich um seine erste Verurteilung (in Österreich) handelt, er vor dem Strafgericht geständig war und zum ersten Mal das Haftübel verspürt.
Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte Höchstdauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Dazu tritt, dass das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes nun schon über ein Jahr dauert, ohne dass dem BF eine Verzögerung vorzuwerfen wäre. Insgesamt ist die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabzusetzen.
Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter sieben Jahre war jedoch aufgrund der Begehung eines Verbrechens nach dem SMG und vor allem der Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der bloßen Einreise zur Delinquenz, der großen Suchtgiftmengen bzw. des vielfachen Überschreitens der Grenzmengen, dem Gewinnstreben und der Vielzahl von Angriffen binnen kurzer Zeit nicht anzudenken. Dass der BF nur auf unterer Hierarchieebene tätig wurde, rechtfertigt jedenfalls keine weitere Herabsetzung, zumal eine kriminelle Vereinigung im Suchtgiftbereich ohne „Läufer“ oder „Straßenläufer“ gar nicht möglich wäre.
Familiäre Bindungen, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden, liegen gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
3.5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.5. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
3.5.1. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).3.5.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Fallgegenständlich war nicht ersichtlich, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 BFA-VG als verfehlt zu betrachten ist. Des Weiteren wurde nicht dargetan, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren sohin nicht erfüllt und nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Fallgegenständlich war nicht ersichtlich, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als verfehlt zu betrachten ist. Des Weiteren wurde nicht dargetan, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren sohin nicht erfüllt und nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ohnehin aufgeschoben ist (§ 59 Abs. 4 FPG), der BF sich bis zuletzt in Strafhaft befand und nunmehr eine die Beschwerde erledigende Sachentscheidung ergeht.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ohnehin aufgeschoben ist (Paragraph 59, Absatz 4, FPG), der BF sich bis zuletzt in Strafhaft befand und nunmehr eine die Beschwerde erledigende Sachentscheidung ergeht.
3.5.2. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.3.5.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ist dies, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ab- und in der Folge nicht zuerkannt wurde, nicht weiter zu beanstanden.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ist dies, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ab- und in der Folge nicht zuerkannt wurde, nicht weiter zu beanstanden.
Eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG, ist auf aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht, nicht anzunehmen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG, ist auf aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht, nicht anzunehmen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. So konnte von den Angaben des BF zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs ausgegangen werden. Aufgrund des gesetzten Fehlverhaltens, insbesondere der Einreise zur Delinquenz, der Straffälligkeit kurz nach der Einreise, der Vielzahl von Angriffen binnen kurzer Zeit im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der großen Suchtgiftmenge war von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen wäre auch im Falle eines allenfalls positiven Eindrucks vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung anzudenken gewesen. Der BF wird einen Gesinnungswandel erst im Rahmen eines sieben jährigen Wohlverhaltenszeitraumes unter Beweis stellen müssen.
Im Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B)
3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Auslandsaufenthalt Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2315763.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026