TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/17 W116 2342471-1

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Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93
BDG 1979 §95
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2342471-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Frau Mag. Karin GRÜNAUER und Herr Mag. Mario BREUSS über die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim BMI gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2026 GZ: 2026-0.041.0481, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe in der Höhe von 12.000,- Euro gegen XXXX als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkanntDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Frau Mag. Karin GRÜNAUER und Herr Mag. Mario BREUSS über die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim BMI gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2026 GZ: 2026-0.041.0481, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe in der Höhe von 12.000,- Euro gegen römisch 40 als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

A)       Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2026 GZ: 2026-0.041.0481-, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe gegen XXXX wird als unbegründet abgewiesen und das von der BDB erlassene Disziplinarerkenntnis bestätigt.A) Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2026 GZ: 2026-0.041.0481-, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe gegen römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen und das von der BDB erlassene Disziplinarerkenntnis bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Inspektor XXXX (in der Folge: der B) ist Polizist im Dienstbehördenbereich der Landespolizeidirektion Kärnten, hat seine Grundausbildung 2021 abgeschlossen und ist seitdem in der Polizeiinspektion XXXX eingeteilt. 1. Inspektor römisch 40 (in der Folge: der B) ist Polizist im Dienstbehördenbereich der Landespolizeidirektion Kärnten, hat seine Grundausbildung 2021 abgeschlossen und ist seitdem in der Polizeiinspektion römisch 40 eingeteilt.

2.       Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde GZ 2025-0.703.151 wurde der BF wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe (nach vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde) vom Dienst suspendiert. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2025, W 116 2326008-1/7E abgewiesen wurde.

3. Wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde gegen den BF von der StA Klagenfurt auch ein Strafverfahren geführt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 13.03.2025 wurde der BF schließlich im Umfang der Anklageschrift der StA Klagenfurt 2 St 208/25p schuldig gesprochen und nach §§ 83 Abs. 1, 313, 302 Abs. 1 und 297 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagsätzen a € 15,- verurteilt. Der gekürzten Urteilsausfertigung des LG Klagenfurt ist dazu folgender Spruch zu entnehmen (im Original, anonymisiert): 3. Wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde gegen den BF von der StA Klagenfurt auch ein Strafverfahren geführt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 13.03.2025 wurde der BF schließlich im Umfang der Anklageschrift der StA Klagenfurt 2 St 208/25p schuldig gesprochen und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 313, 302, Absatz eins und 297 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagsätzen a € 15,- verurteilt. Der gekürzten Urteilsausfertigung des LG Klagenfurt ist dazu folgender Spruch zu entnehmen (im Original, anonymisiert):

Der B ist schuldig

„er hat am 24. August 2025 in XXXX und XXXX „er hat am 24. August 2025 in römisch 40 und römisch 40

1. in seiner Funktion als Polizeibeamter, sohin als Beamter iSd. § 74 Abs. 1 Z 4 StGB, mit dem Vorsatz, dadurch andere an deren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar1. in seiner Funktion als Polizeibeamter, sohin als Beamter iSd. Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, mit dem Vorsatz, dadurch andere an deren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar

a) K an seinem Recht auf persönliche Freiheit und darauf, einer nicht erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, indem er seine Befugnis, verhältnismäßigen und angemessen Zwang anzuwenden, um eine Festnahme durchzusetzen, dadurch missbrauchte, dass er - ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes - den K durch die Anwendung von Körperkraft zu Boden brachte und am Boden fixierte;

b) einerseits den Staat an seinen Rechten auf Strafverfolgung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie wahrheitsgemäße Anzeigenerstattung und andererseits K an seinen Opferrechten im Sinne der Strafprozessordnung, insbesondere dem Recht auf Untersuchung des Verdachts einer an ihm begangenen Straftat, indem er unter bewusster Verletzung der §§ 95 und 96 StPO im Namen der Aspirantin N einen inhaltlich unrichtigen Amtsvermerk über die zu Punkt 1. a) näher dargelegte Amtshandlung erstattete und darin ausführte, dass sich K im Zuge seiner Befragung aggressiv verhielt, trotz Abmahnung in diesem aggressiven Verhalten verharrte, er daraufhin die Festnahme gegen K aussprach und diese in weiterer Folge durchsetzte, wogegen sich K wehrte, woraufhin ein auf diesem falschen Amtsvermerk beruhender inhaltlich unrichtiger Bericht nach § 100 Abs 3a StPO an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt wurde;b) einerseits den Staat an seinen Rechten auf Strafverfolgung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie wahrheitsgemäße Anzeigenerstattung und andererseits K an seinen Opferrechten im Sinne der Strafprozessordnung, insbesondere dem Recht auf Untersuchung des Verdachts einer an ihm begangenen Straftat, indem er unter bewusster Verletzung der Paragraphen 95 und 96 StPO im Namen der Aspirantin N einen inhaltlich unrichtigen Amtsvermerk über die zu Punkt 1. a) näher dargelegte Amtshandlung erstattete und darin ausführte, dass sich K im Zuge seiner Befragung aggressiv verhielt, trotz Abmahnung in diesem aggressiven Verhalten verharrte, er daraufhin die Festnahme gegen K aussprach und diese in weiterer Folge durchsetzte, wogegen sich K wehrte, woraufhin ein auf diesem falschen Amtsvermerk beruhender inhaltlich unrichtiger Bericht nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt wurde;

2. K vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesen durch die zu Punkt 1. a) näher beschriebene faktische Festnahme durch den Einsatz von Körperkraft zu Boden brachte und ihn anschließend am Boden fixierte, wodurch K blutende Abschürfungen an beiden Ellenbogen und am linken Knie sowie Prellungen an beiden Schultern erlitt;

3. K der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch ist, indem er den zu Punkt 1. b) näher beschriebenen Amtsvermerk verfasste und in das Protokollierungssystem der Polizei (PAD) hochlud.3. K der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass diese Verdächtigung falsch ist, indem er den zu Punkt 1. b) näher beschriebenen Amtsvermerk verfasste und in das Protokollierungssystem der Polizei (PAD) hochlud.

Strafbare Handlungen:

Zu 1. das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, Zu 1. das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB,

zu 2. das Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 313 StGB, zu 2. das Vergehen der Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 313, StGB,

zu 3. das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB.zu 3. das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB.

Strafe:

Nach § 302 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB,Nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB,

1.       Geldstrafe in der Höhe von 300 (dreihundert) Tagessätzen ä EUR 15,00,

im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitstrafe;

2.       Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.“2. Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.“

Zur Strafbemessung hat das Strafgericht n der gekürzten Urteilsausfertigung folgendes ausgeführt:

„Strafbemessungsgründe:

Mildernd: Bisher ordentlicher Lebenswandel, umfassendes und reumütiges Geständnis, Zahlung von EUR 1.500,00 Schmerzensgeldbetrag an XXXX .Mildernd: Bisher ordentlicher Lebenswandel, umfassendes und reumütiges Geständnis, Zahlung von EUR 1.500,00 Schmerzensgeldbetrag an römisch 40 .

Erschwerend: Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen.

Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens scheitert aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delinquenz.“

3.1.    Mit nunmehr beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis vom 31.03.2026 sprach die BDB den B nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mittlerweile mangels Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche rechtskräftig) schuldig, er habe (im Original, anonymisiert)

„1. am 24. August 2025, um ca. 17:17 Uhr, in V, im Dienst und in Ausübung seiner Funktion als Polizeibeamter K in seinen Rechten auf persönliche Freiheit und nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt, indem er ihn zunächst schreiend duzte und dann ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes, durch die Anwendung von Körperkraft gewaltsam zu Boden brachte, am Boden fixierte und festnahm;„1. am 24. August 2025, um ca. 17:17 Uhr, in römisch fünf, im Dienst und in Ausübung seiner Funktion als Polizeibeamter K in seinen Rechten auf persönliche Freiheit und nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt, indem er ihn zunächst schreiend duzte und dann ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes, durch die Anwendung von Körperkraft gewaltsam zu Boden brachte, am Boden fixierte und festnahm;

2. K durch die im Punkt 1. beschriebene Tathandlung am Körper verletzt (blutende Abschürfungen und Prellungen), sowie seine Brille beschädigt;

3. K der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ihn - gemeinsam mit einer weiteren Beamtin - im Aktenvermerk PAD/25/01772651 der PI einer von Amts wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB) falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.“3. K der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ihn - gemeinsam mit einer weiteren Beamtin - im Aktenvermerk PAD/25/01772651 der PI einer von Amts wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.“

Der B habe mit diesem Verhalten seine Dienstpflichten nach den §§43 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG 1979 wurde gegen den B die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,- (entspricht ungefähr viereinhalb Monatsbezügen) verhängt. Dem B wurden zudem gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben.Der B habe mit diesem Verhalten seine Dienstpflichten nach den §§43 Absatz eins, 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG 1979 wurde gegen den B die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,- (entspricht ungefähr viereinhalb Monatsbezügen) verhängt. Dem B wurden zudem gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben.

Mit weiteren Spruchpunkt wurde der BF von dem ihm im Einleitungsbeschluss unter Punkt 4. angelasteten Sachverhalt, er habe am 24.August 2025 um ca. 17:17 Uhr im Dienst (Anm.: bei der gegenständlichen Amtshandlung) entgegen der Polizeiuniformvorschrift keine Kopfbedeckung getragen, gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 4, 126 Abs. 2 BDG 1979, wegen Geringfügigkeit, freigesprochen.Mit weiteren Spruchpunkt wurde der BF von dem ihm im Einleitungsbeschluss unter Punkt 4. angelasteten Sachverhalt, er habe am 24.August 2025 um ca. 17:17 Uhr im Dienst Anmerkung, bei der gegenständlichen Amtshandlung) entgegen der Polizeiuniformvorschrift keine Kopfbedeckung getragen, gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 4, 126 Absatz 2, BDG 1979, wegen Geringfügigkeit, freigesprochen.

Mit drittem Spruchpunkt wurde die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 6 aufgehoben.Mit drittem Spruchpunkt wurde die Suspendierung des BF gemäß Paragraph 112, Absatz 6, aufgehoben.

3.2.    Die BDB ging in ihrem Disziplinarerkenntnis von folgendem Sachverhalt aus:

Am 24. August 2025, um ca. 16:24 Uhr, habe der B mit der Aspirantin XXXX (in der Folge: Aspirantin N), wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und Lärmerregung gegen XXXX (in der Folge: K) in XXXX (in der Folge: V) ermittelt. Offenbar um sich durchzusetzen und seinem Einschreiten Nachdruck zu verleihen habe der BF von Anfang an übertrieben aggressiv agiert und sich K bis auf wenige Zentimeter genähert und geschrien, dass „er heute nicht nochmal kommen wolle“. Kurz darauf habe er K - ohne dass dieser zuvor irgendeine aggressive Reaktion gezeigt oder ihn wesentlich provoziert hätte - zunächst mit einer Hand im Bereich des Oberkörpers erfasst, ihn einige Meter vor sich hergeschoben, ihn schließlich an den Unterarmen erfasst und ihn unter Anwendung verschiedener Einsatzgriffe, sowie - in der polizeilichen Ausbildung nicht vermittelten - Techniken (Beinfeger) gewaltsam zu Boden geworfen. K sei es gelungen sich aus dem Griff zu befreien, sei aber vom BF neuerlich zu Boden gebracht und schließlich mittels Halsklammer (Schwitzkasten) ca. 30 Sekunden fixiert worden. Danach seien beide aufgestanden, hätten sich die Hand gereicht und sich auf eine Stufe bei der Terrasse des Hauses gesetzt und unterhielten. K, der sich gegenüber dem B nicht aggressiv verhalten habe, habe sich während der gesamten Dauer des Übergriffs nicht einmal gewehrt, sondern lediglich versucht, den Angriffen des BF auszuweichen, bzw. sich aus dessen Griffen zu befreien.Am 24. August 2025, um ca. 16:24 Uhr, habe der B mit der Aspirantin römisch 40 (in der Folge: Aspirantin N), wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und Lärmerregung gegen römisch 40 (in der Folge: K) in römisch 40 (in der Folge: römisch fünf) ermittelt. Offenbar um sich durchzusetzen und seinem Einschreiten Nachdruck zu verleihen habe der BF von Anfang an übertrieben aggressiv agiert und sich K bis auf wenige Zentimeter genähert und geschrien, dass „er heute nicht nochmal kommen wolle“. Kurz darauf habe er K - ohne dass dieser zuvor irgendeine aggressive Reaktion gezeigt oder ihn wesentlich provoziert hätte - zunächst mit einer Hand im Bereich des Oberkörpers erfasst, ihn einige Meter vor sich hergeschoben, ihn schließlich an den Unterarmen erfasst und ihn unter Anwendung verschiedener Einsatzgriffe, sowie - in der polizeilichen Ausbildung nicht vermittelten - Techniken (Beinfeger) gewaltsam zu Boden geworfen. K sei es gelungen sich aus dem Griff zu befreien, sei aber vom BF neuerlich zu Boden gebracht und schließlich mittels Halsklammer (Schwitzkasten) ca. 30 Sekunden fixiert worden. Danach seien beide aufgestanden, hätten sich die Hand gereicht und sich auf eine Stufe bei der Terrasse des Hauses gesetzt und unterhielten. K, der sich gegenüber dem B nicht aggressiv verhalten habe, habe sich während der gesamten Dauer des Übergriffs nicht einmal gewehrt, sondern lediglich versucht, den Angriffen des BF auszuweichen, bzw. sich aus dessen Griffen zu befreien.

Gemeinsam mit Aspirantin N habe der B dann am 24.08.2025 den Amtsvermerk PAD/25/01769483/001/Krim gemäß § 95 StPO erstellt, der - über Aufforderung des Vorgesetzten die Sachverhaltsdarstellung und die Begründung der Festnahme enthalten sollte. Dieser Amtsvermerk sei vom B bis 25.08.2025 insgesamt viermal überarbeitet worden. Die Endfassung stamme vom 25.08.2025. In diesem Amtsvermerk sei wahrheitswidrig protokolliert worden, dass K „zornig aufgelegt gewesen sei, mit den Händen heftig vor dem Gesicht des B herumgefuchtelt und sich aggressiv verhalten habe. Weiters sei ausgeführt worden, dass er mehrfach abgemahnt und ihm die Festnahme angedroht worden sei, worauf um 17:17 Uhr die Festnahme gemäß § 35 Abs. 3 VStG schließlich ausgesprochen worden sei. Zur Durchsetzung der Festnahme sei es notwendig gewesen Zwangsmittel (Körperkraft) anzuwenden, wobei sich K dagegen gewehrt habe und es ihm schließlich auch gelungen sei, sich aus den Griffen zu befreien. Erst nachdem K am Boden fixiert werden habe können, habe er sein Verhalten geändert und sich nicht mehr gewehrt.Gemeinsam mit Aspirantin N habe der B dann am 24.08.2025 den Amtsvermerk PAD/25/01769483/001/Krim gemäß Paragraph 95, StPO erstellt, der - über Aufforderung des Vorgesetzten die Sachverhaltsdarstellung und die Begründung der Festnahme enthalten sollte. Dieser Amtsvermerk sei vom B bis 25.08.2025 insgesamt viermal überarbeitet worden. Die Endfassung stamme vom 25.08.2025. In diesem Amtsvermerk sei wahrheitswidrig protokolliert worden, dass K „zornig aufgelegt gewesen sei, mit den Händen heftig vor dem Gesicht des B herumgefuchtelt und sich aggressiv verhalten habe. Weiters sei ausgeführt worden, dass er mehrfach abgemahnt und ihm die Festnahme angedroht worden sei, worauf um 17:17 Uhr die Festnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VStG schließlich ausgesprochen worden sei. Zur Durchsetzung der Festnahme sei es notwendig gewesen Zwangsmittel (Körperkraft) anzuwenden, wobei sich K dagegen gewehrt habe und es ihm schließlich auch gelungen sei, sich aus den Griffen zu befreien. Erst nachdem K am Boden fixiert werden habe können, habe er sein Verhalten geändert und sich nicht mehr gewehrt.

Auf Basis dieses Aktenvermerks habe der Vorgesetzte am 25.08.2025 einen Bericht über eine Zwangsmittelanwendung gemäß § 100 Abs. 3a StPO an die StA Klagenfurt vorgelegt; am 26.08.2025 habe der Vorgesetzte einen weiteren Bericht vorgelegt, in welchem er die StA Klagenfurt davon in Kenntnis gesetzt habe, dass aufgrund neuer Erkenntnisse Zweifel an dem im Amtsvermerk protokollierten Ablauf der Amtshandlung bestehen würden. Noch am 24.08.2025, ab 19:02 Uhr, sei K vom BF wegen des Verdachtes der Nötigung niederschriftlich einvernommen worden. Laut Niederschrift habe K dabei angegeben, dass er ungebührlichen Lärm verursacht habe und es zu einem Streit mit seiner Nachbarin gekommen sei, in dessen Verlauf man sich gegenseitig beschimpft habe. Hinsichtlich der Amtshandlung sei dann als Aussage des K in der Niederschrift wörtlich weiter ausgeführt worden: „Ich gebe zu, dass mein Verhalten bei der Befragung durch ihn nicht gerade ruhig war, ich aggressives Verhalten setzte und mehrfach, glaublich 7mal aufgefordert wurde, mein Verhalten einzustellen. Dieser Aufforderung kam ich nicht nach, worauf er die Festnahme gegen mich durchzusetzen begann und ich dabei mehrfach zu Sturz kam.“ Auf Basis dieses Aktenvermerks habe der Vorgesetzte am 25.08.2025 einen Bericht über eine Zwangsmittelanwendung gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die StA Klagenfurt vorgelegt; am 26.08.2025 habe der Vorgesetzte einen weiteren Bericht vorgelegt, in welchem er die StA Klagenfurt davon in Kenntnis gesetzt habe, dass aufgrund neuer Erkenntnisse Zweifel an dem im Amtsvermerk protokollierten Ablauf der Amtshandlung bestehen würden. Noch am 24.08.2025, ab 19:02 Uhr, sei K vom BF wegen des Verdachtes der Nötigung niederschriftlich einvernommen worden. Laut Niederschrift habe K dabei angegeben, dass er ungebührlichen Lärm verursacht habe und es zu einem Streit mit seiner Nachbarin gekommen sei, in dessen Verlauf man sich gegenseitig beschimpft habe. Hinsichtlich der Amtshandlung sei dann als Aussage des K in der Niederschrift wörtlich weiter ausgeführt worden: „Ich gebe zu, dass mein Verhalten bei der Befragung durch ihn nicht gerade ruhig war, ich aggressives Verhalten setzte und mehrfach, glaublich 7mal aufgefordert wurde, mein Verhalten einzustellen. Dieser Aufforderung kam ich nicht nach, worauf er die Festnahme gegen mich durchzusetzen begann und ich dabei mehrfach zu Sturz kam.“

Am 26. August 2025 habe die Aspirantin N dem Inspektionskommandanten dann aber gemeldet, dass sie nun Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom BF am 24.08.2025 geführten Amtshandlung hätte. Etwa zeitgleich seien der Polizeiinspektion von K Videos vorgelegt worden, in welchen die Amtshandlung aus unterschiedlichen Aufnahmewinkeln vollständig zu sehen sei. Die vom Pl-Kommandanten durchgeführten Erhebungen hätten schließlich ergeben, dass sich nur der BF gegenüber K aggressiv verhalten und diesen ohne Grund gewaltsam zu Boden gebracht habe. Er habe ihn dann schließlich festgenommen und am Körper verletzt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.09.2025 habe K im Wesentlichen angegeben, dass er zwar etwas lauter gewesen sei, er aber weder den B beschimpft, noch mit seinen Händen vor dessen Gesicht herumgefuchtelt habe. Der B sei auf ihn zugekommen und habe ihn lautstark angeschrien, dass „er heute nicht mehr wiederkommen wolle“ und gefragt „ob er verstanden habe“. Er sei dann von ihm an der Kleidung gepackt, nach hinten geschoben und zu Boden gebracht worden, wobei er voll auf den Boden gefallen sei. Er habe lediglich versucht, Abstand zu halten und sei in Panik gewesen. Nachdem ihn der BF in den Schwitzkasten genommen habe, habe er diesem gesagt, dass „er nichts tue“, woraufhin die Situation ruhiger geworden sei. Man habe sich dann die Hände gereicht und sei in das Haus gegangen. Der B habe ihn gefragt, ob er eine Rettung brauche, was er abgelehnt habe. Der B habe ihm auch gesagt, dass er jetzt ein Problem haben würde, weil gegen ihn ermittelt werden würde. Sein Angebot, die Videos zu löschen, habe der B aber abgelehnt. Bei seiner Vernehmung in der PI sei es dann aber so geschrieben worden, dass es für den B gepasst hätte. Zum Beispiel sei er von B gefragt worden: „Du warst doch aggressiv“ worauf er mit „Ja“ geantwortet habe.

Die BDB führte im Disziplinarerkenntnis weiter aus, dass K im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung Hautabschürfungen und Prellungen an Beinen und Armen erlitten habe. Diese Verletzungen seien bereits am 24.08.2025 vom B selbst dokumentiert worden.

Als Beweismittel würden eine Videodokumentation der Amtshandlung, eine vom B angefertigte Lichtbildbeilage, die Niederschrift mit K vom 24.08.2025 und Amtsvermerke über den Ablauf der Amtshandlung vorliegen.

Der B habe im Zeitraum von Montag, dem 18.08.2025 bis Samstag dem 23.08.2025 insgesamt 60 Dienststunden verrichtet. Am 24.08.2025 (Tag des Vorfalls) sei er bereits ab 07:00 Uhr zu einen 24-Stunden-Dienst eingeteilt gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 18.03.2026 habe der Pl-Kommandant des B, Cheflnsp XXXX (in der Folge G), als Zeuge befragt zunächst die von ihm verfasste Dienstbeschreibung des BF vom 20.12.2025 bestätigt und dementsprechend angegeben, dass der BF ein engagierter Mitarbeiter sei, dessen Arbeitsleistung deutlich über dem Durchschnitt liegen würde. In den ersten Monaten seiner Dienstzeit im Jahre 2021 habe es seitens einiger Kollegen Beschwerden über schulmeisterliches und teils überhebliches Verhalten des BF gegenüber Parteien gegeben. Nach einem mit dem B deswegen am 30.12.2021 geführten Gespräch habe es keine weiteren diesbezüglichen Beschwerden mehr gegeben. Weder für ihn als Kommandanten, noch für die Mitarbeiter in der PI wäre es ein Problem, wenn der BF zurück auf die Dienststelle kommen würde. Der BF sei kameradschaftlich, sehr beliebt und auch während seiner Suspendierung habe es Kontakt mit ihm gegeben. Er sei auch zur Weihnachtsfeier eingeladen worden, habe aber nicht daran teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 18.03.2026 habe der Pl-Kommandant des B, Cheflnsp römisch 40 (in der Folge G), als Zeuge befragt zunächst die von ihm verfasste Dienstbeschreibung des BF vom 20.12.2025 bestätigt und dementsprechend angegeben, dass der BF ein engagierter Mitarbeiter sei, dessen Arbeitsleistung deutlich über dem Durchschnitt liegen würde. In den ersten Monaten seiner Dienstzeit im Jahre 2021 habe es seitens einiger Kollegen Beschwerden über schulmeisterliches und teils überhebliches Verhalten des BF gegenüber Parteien gegeben. Nach einem mit dem B deswegen am 30.12.2021 geführten Gespräch habe es keine weiteren diesbezüglichen Beschwerden mehr gegeben. Weder für ihn als Kommandanten, noch für die Mitarbeiter in der PI wäre es ein Problem, wenn der BF zurück auf die Dienststelle kommen würde. Der BF sei kameradschaftlich, sehr beliebt und auch während seiner Suspendierung habe es Kontakt mit ihm gegeben. Er sei auch zur Weihnachtsfeier eingeladen worden, habe aber nicht daran teilgenommen.

Der BF habe sich – so die BDB weiter - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 und vor dem LG Klagenfurt im Verfahren umfassend geständig gezeigt. Er habe angegeben, dass er an diesem Tag - auch wegen privater Spannungen - angespannt und nervös gewesen sei. Auch die Sachverhaltsaufnahme mit der damals stark betrunkenen Anzeigerin habe sich zudem als langwierig und schwierig dargestellt. Er habe sich gegenüber K völlig falsch verhalten. Bereits unmittelbar nachdem er K zu Boden gebracht und fixiert habe, sei er sich seiner Überreaktion bewusst geworden und er habe sich für sein Fehlverhalten sofort entschuldigt. K habe ihm dann sogar angeboten, die Videoaufnahmen zu löschen, was er jedoch abgelehnt habe. Es sei ihm klar gewesen, dass er einen Fehler gemacht habe. Auch die wahrheitswidrige Protokollierung der Amtshandlung sei sein Verschulden gewesen. An diesem Tag sei einfach alles schief gegangen. Er übernehme die volle Verantwortung für sein Fehlverhalten. Auch in seinem Schlusswort habe der B ausgeführt, dass ihm seine nicht zu rechtfertigende Überreaktion leidtue und er um milde Strafe ersuche.

Die Disziplinaranwältin habe abschließend dagegen ausgeführt, dass der B eine schwere Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 Abs. 1 BDG zu verantworten habe. Er habe sich bereits bei einer Amtshandlung im Jahre 2024 unangemessen verhalten, was dazu geführt habe, dass vom LVwG Kärnten einer dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde stattgegeben und die Amtshandlung für rechtswidrig erkannt worden sei. Der B sei daher ein Wiederholungstäter und die Zukunftsprognose wäre negativ. Sie beantrage daher aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung. Die Disziplinaranwältin habe abschließend dagegen ausgeführt, dass der B eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 44 Absatz eins, BDG zu verantworten habe. Er habe sich bereits bei einer Amtshandlung im Jahre 2024 unangemessen verhalten, was dazu geführt habe, dass vom LVwG Kärnten einer dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde stattgegeben und die Amtshandlung für rechtswidrig erkannt worden sei. Der B sei daher ein Wiederholungstäter und die Zukunftsprognose wäre negativ. Sie beantrage daher aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Der Verteidiger des B habe eingeräumt, dass der BF seine Dienstpflichten verletzt habe. Ausgehend von seinem - von Anfang an gegebenen - umfassenden und reuigen Geständnisses und der sehr guten Dienstbeschreibung sei jedoch von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Er beantrage daher, von einer Entlassung abzusehen und eine schuldangemessene Strafe zu verhängen.

Rechtlich führte die BDB nach Zitat der maßgeblichen Rechtsnormen des BDG 1979, des § 29 des Sicherheitspolizeigesetztes (Verhältnismäßigkeit) und des § 5 der Richtlinien-Verordnung zum SPG, BGBl 1993/266 idgF BGBl II Nr. 155/2012 (Achtung der Menschenwürde) aus, dass Punkt 2.2. der allgemeinen Polizeidienstrichtlinie laute: „Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten bedingt.“Rechtlich führte die BDB nach Zitat der maßgeblichen Rechtsnormen des BDG 1979, des Paragraph 29, des Sicherheitspolizeigesetztes (Verhältnismäßigkeit) und des Paragraph 5, der Richtlinien-Verordnung zum SPG, BGBl 1993/266 idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012, (Achtung der Menschenwürde) aus, dass Punkt 2.2. der allgemeinen Polizeidienstrichtlinie laute: „Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten bedingt.“

Der BF habe seine Dienstpflichten im Umfange des Spruchteils I dieses Bescheids schuldhaft verletzt. Ihm sei vorsätzliches Verhalten anzulasten. Im Umfang des Spruchteils II liege Geringfügigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG vor.Der BF habe seine Dienstpflichten im Umfange des Spruchteils römisch eins dieses Bescheids schuldhaft verletzt. Ihm sei vorsätzliches Verhalten anzulasten. Im Umfang des Spruchteils römisch zwei liege Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4 BDG vor.

Die Disziplinaranwältin habe mit Schriftsatz vom 13.03.2026 zwar die Ladung von Aspirantin N, Grlnsp R, Chefinsp S und Oberstleutnant I beantragt. Den Beweisanträgen sei aber aufgrund des geklärten Sachverhalts, der Bindungswirkung an die strafgerichtliche Tatsachenfeststellung, sowie des umfassenden Geständnisses des BF nicht stattzugeben gewesen. Es sei nicht erkennbar, welchen Beitrag die beantragten Zeugen zur Wahrheitsfindung leisten sollten. Inwieweit der mittelbare Vorgesetzte ein umfassenderes Bild als der unmittelbare Vorgesetzte zum BF abgeben können sollte, sei von der DA im Übrigen auch nicht entsprechend begründet worden, weshalb dieser Beweisantrag schon deswegen abzulehnen gewesen sei. Dem Antrag auf Sichtung der Videos sei stattgegeben worden. Zum strafgerichtlichen Schuldspruch sei hier ein disziplinärer Überhang gegeben.Die Disziplinaranwältin habe mit Schriftsatz vom 13.03.2026 zwar die Ladung von Aspirantin N, Grlnsp R, Chefinsp S und Oberstleutnant römisch eins beantragt. Den Beweisanträgen sei aber aufgrund des geklärten Sachverhalts, der Bindungswirkung an die strafgerichtliche Tatsachenfeststellung, sowie des umfassenden Geständnisses des BF nicht stattzugeben gewesen. Es sei nicht erkennbar, welchen Beitrag die beantragten Zeugen zur Wahrheitsfindung leisten sollten. Inwieweit der mittelbare Vorgesetzte ein umfassenderes Bild als der unmittelbare Vorgesetzte zum BF abgeben können sollte, sei von der DA im Übrigen auch nicht entsprechend begründet worden, weshalb dieser Beweisantrag schon deswegen abzulehnen gewesen sei. Dem Antrag auf Sichtung der Videos sei stattgegeben worden. Zum strafgerichtlichen Schuldspruch sei hier ein disziplinärer Überhang gegeben.

Der BF habe im Zuge der Amtshandlung ohne nachvollziehbaren Grund Gewalt angewendet. Insoweit er überführt sei, K. rechtswidrig, mit Gewalt zu Boden geworfen, festgenommen und verletzt zu haben, habe er auch eine Verletzung der EMRK zu verantworten. Es verstehe sich von selbst, dass ein rechtswidriges, unverhältnismäßiges und mit überschießender Gewalt erfolgtes Einschreiten Art. 3 EMRK verletzte und geeignet sei, die Menschenwürde des Betroffenen iSd. § 5 der Richtlinienverordnung zum SPK zu verletzen.Der BF habe im Zuge der Amtshandlung ohne nachvollziehbaren Grund Gewalt angewendet. Insoweit er überführt sei, K. rechtswidrig, mit Gewalt zu Boden geworfen, festgenommen und verletzt zu haben, habe er auch eine Verletzung der EMRK zu verantworten. Es verstehe sich von selbst, dass ein rechtswidriges, unverhältnismäßiges und mit überschießender Gewalt erfolgtes Einschreiten Artikel 3, EMRK verletzte und geeignet sei, die Menschenwürde des Betroffenen iSd. Paragraph 5, der Richtlinienverordnung zum SPK zu verletzen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG sei der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft kein Schaden eintrete (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sei der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft kein Schaden eintrete (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden habe, sei eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletze, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut sei (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Der B habe die Begehung mehrerer Straftaten nach dem StGB zu verantworten und dadurch Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert (besonderer Funktionsbezug).

Der BF sei gegen K. unangemessen und mit völlig überzogener, nicht zu rechtfertigender Gewalt eingeschritten. Aus der Videodokumentation sei nicht annähernd erkennbar, warum es notwendig gewesen sein sollte, mit Körperkraft vorzugehen, dem Betroffenen ein Bein zu stellen und ihn schließlich in einem mehrere Sekunden dauernden, unprofessionell wirkenden Gerangel zu Boden zu bringen. Weder sei vom Betroffenen eine Gefahr, noch eine erkennbare Provokation ausgegangen. Die Anwendung von Körperkraft, bzw. Gewalt sei zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung notwendig gewesen.

Das dem B anzulastende gewalttätige und unverhältnismäßige Einschreiten sei, in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat (Anlage eines tatsachenwidrigen Aktenvermerks) geeignet, den guten Ruf der österreichischen Polizei massiv zu beeinträchtigen und das Vertrauen in die Kompetenz und die Professionalität ihrer Beamten zu schädigen. Der B sei eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut seien, komme in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben in kompetenter Weise erfülle, die Rechte von Betroffenen respektiere und für einen menschenrechtskonformen, sicheren Vollzug sorge. Das Verhalten des B sei geeignet, das Ansehen des Amtes beträchtlich zu schädigen. Es liege insgesamt eine sehr schwere Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG vor.Das dem B anzulastende gewalttätige und unverhältnismäßige Einschreiten sei, in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat (Anlage eines tatsachenwidrigen Aktenvermerks) geeignet, den guten Ruf der österreichischen Polizei massiv zu beeinträchtigen und das Vertrauen in die Kompetenz und die Professionalität ihrer Beamten zu schädigen. Der B sei eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwer zu erschüttern. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut seien, komme in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben in kompetenter Weise erfülle, die Rechte von Betroffenen respektiere und für einen menschenrechtskonformen, sicheren Vollzug sorge. Das Verhalten des B sei geeignet, das Ansehen des Amtes beträchtlich zu schädigen. Es liege insgesamt eine sehr schwere Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeute, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Gerade die Befolgung von Weisungen sei in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Gemäß Punkt 2.2. der APD hätten sich Polizeibeamte gegenüber Personen, gegen die sie einschreiten, höflich und in einer die Menschenwürde beachtenden Art zu verhalten. Der BF habe K zunächst angeschrien, geduzt und - wie schon oben beschrieben - gewaltsam zu Boden gebracht und danach noch kurz fixiert. Er habe dadurch gegen die gültigen Weisungen der APD verstoßen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 habe der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeute, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Gerade die Befolgung von Weisungen sei in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Gemäß Punkt 2.2. der APD hätten sich Polizeibeamte gegenüber Personen, gegen die sie einschreiten, höflich und in einer die Menschenwürde beachtenden Art zu verhalten. Der BF habe K zunächst angeschrien, geduzt und - wie schon oben beschrieben - gewaltsam zu Boden gebracht und danach noch kurz fixiert. Er habe dadurch gegen die gültigen Weisungen der APD verstoßen.

Zur Strafbemessung führte die BDB aus, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen seien dabei auch die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beschuldigten und sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat habe sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen um beurteilen zu können, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig sei. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt worden sei, sondern es müsse die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Schuldgehalt der Verfehlung stehen. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe für die Strafbemessung seien jedenfalls sinngemäß zu berücksichtigen und es sei auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Zur Strafbemessung führte die BDB aus, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen seien dabei auch die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beschuldigten und sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat habe sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen um beurteilen zu können, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig sei. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt worden sei, sondern es müsse die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Schuldgehalt der Verfehlung stehen. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe für die Strafbemessung seien jedenfalls sinngemäß zu berücksichtigen und es sei auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe seien nach Ansicht der BDB hier

•        das umfassende, das Fehlverhalten nicht beschönigende und reumütige Geständnis des B

•        dessen sehr gute Dienstbeschreibung, verbunden mit einer vom Vorgesetzten attestierte überdurchschnittlichen Arbeitsleistung

•        Unbescholtenheit des B

•        und sein Wohlverhalten nach der Tat

Erschwerend sei dagegen zu berücksichtigen, dass der B mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen habe.

Die Dienstpflichtverletzungen seien hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts, sowie ihrer Art und Schwere nach als sehr schwer zu bezeichnen. Maßgebend sei, dass der B völlig grundlos, mit einem hohen Maß an Gewalt gegen eine von einer Amtshandlung betroffene Person vorgegangen sei. Dem Einschreiten gegen den Mann sei eine routinemäßige, im Wesentlichen belanglose Anzeige wegen eines nachbarschaftlichen Streits sowie einer Lärmerregung zugrunde gelegen. Es handle sich also um eine im polizeilichen Alltag zu bewältigende Standardsituation. Der Strafantrag der Disziplinaranwältin auf Entlassung sei zwar keinesfalls lebensfremd, es habe aber unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere unter Einbeziehung der Persönlichkeit des B - davon gerade noch Abstand genommen werden können. Für diese Entscheidung seien noch folgende Gründe maßgebend gewesen:

1.       Wie sich auch aus der Videodokumentation ergeben würde, sei dem B die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens schon unmittelbar nach der Tat klar gewesen. Er habe dem K dann die Hand gereicht, was zumindest als Geste einer Entschuldigung gewertet werden könne.

2.       Entscheidend sei auch, dass er das Angebot des K auf Löschung der Videoaufzeichnungen ausgeschlagen habe (NS mit Elmar K. vom 02.09.2025,). Abgesehen von seinem Fehlverhalten bei der niederschriftlichen Einvernahme von K und der nachfolgenden tatsachenwidrigen Wiedergabe des Ablaufs der Amtshandlung im Aktenvermerk habe er wenigstens keine Handlungen zur Vernichtung von objektiven Beweisen iSd § 170 Abs. 1 Ziffer 3 StPO unternommen.2. Entscheidend sei auch, dass er das Angebot des K auf Löschung der Videoaufzeichnungen ausgeschlagen habe (NS mit Elmar K. vom 02.09.2025,). Abgesehen von seinem Fehlverhalten bei der niederschriftlichen Einvernahme von K und der nachfolgenden tatsachenwidrigen Wiedergabe des Ablaufs der Amtshandlung im Aktenvermerk habe er wenigstens keine Handlungen zur Vernichtung von objektiven Beweisen iSd Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3 StPO unternommen.

3.       Abgesehen davon, dass der B mehrere Dienstpflichtverletzungen (und Straftaten) zu verantworten habe, von welchen der Übergriff auf K als die schwerwiegendere zu bewerten sei, liege ein zusammenhängender, sich an einem Tag ereignender Handlungsablauf vor. Dass der BF unmittelbar nach der Tat (dem Übergriff gegen K.) und im Bewusstsein, einen sehr schwerwiegenden Fehler gemacht zu haben, bei der Einvernahme des Betroffenen und der weiteren Berichterstattung versucht habe, seine Amtshandlung zu beschönigen und die Verantwortung dem Betroffenen zuzuschieben, stelle zwar eine weitere und schwere Dienstpflichtverletzung dar. Es sei ihm hier aber angesichts der ihm sofort bewusst gewordenen Folgen auch eine gewisse Panik zuzugestehen, weshalb allein daraus noch nicht auf eine grundsätzlich hohe kriminelle Energie des B geschlossen werden könne.

4.       Der B sei von Anfang an geständig gewesen; sein reuiges und das Fehlverhalten keinesfalls beschönigende Geständnis sei sowohl bei den Ermittlungen des BAK, als auch im weiteren Verfahren vor dem Strafgericht und der Disziplinarbehörde vorgelegen. Seine Reue sei offenbar auch vom Schöffengericht gewürdigt worden, das bei der Urteilsverkündung ausgesprochen habe, der Beamte solle, bzw. könne weiter Polizist bleiben (Dies ergebe sich aus Ausführung des Rechtsvertreters des Beschuldigten in der Disziplinarverhandlung und sei von der Disziplinaranwältin, die die Strafverhandlung ebenfalls beobachtet habe, auch bestätigt worden). Der erkennende Senat der BDB habe sich in der Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass das Geständnis des B ehrlich und von tiefer Reue getragen gewesen sei.

5.       Der Beschuldigte weise eine sehr gute Dienstbeschreibung auf. Sein Vorgesetzter habe ihn in der Disziplinarverhandlung als motiviert, engagiert und außergewöhnlich fleißig beschrieben. Zum Beispiel habe er ausgeführt, dass der B im ersten Halbjahr 2025, überwiegend auf Eigeninitiative beruhend 156 Verwaltungsanzeigen erstattet habe, während der Durchschnitt der Dienststelle bei 46 Anzeigen (was nach der Erfahrung des erkennenden Senates bereits ein guter Wert sei) liegen würde. Das kameradschaftliche Verhalten des B sei ebenfalls als sehr gut beschrieben worden. Trotz seiner Suspendierung sei dieser zur Weihnachtsfeier der PI eingeladen worden. Er habe während der gesamten Dauer seiner Suspendierung Kontakt zu seinen Kollegen gehabt. Die Dienstbeschreibung des dem B unmittelbar vorgesetzten Pl-Kommandanten sei insgesamt schlüssig, lebensnah und von sehr hoher Glaubwürdigkeit geprägt. Der Senat könne ausschließen, dass er den Beschuldigten lediglich aus Gefälligkeit oder kameradschaftlichen Gründen so gut beurteilt habe. Der Vorgesetzte habe sich - sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme, als auch bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Senat der BDB – auch durchaus kritisch und differenziert mit dem dienstlichen Verhalten des DB auseinandergesetzt. So habe er auch geschildert, dass sich der Beschuldigte am Anfang seiner polizeilichen Karriere gegenüber Parteien schulmeisternd und überheblich verhalten habe, was sich aber nach einem Gespräch im Dezember 2021 zum Positiven geändert habe. Dies zeige wiederum, dass der Beschuldigte Kritik annehme und in der Lage sei, sein Verhalten entsprechend der Vorgaben des Vorgesetzten zu korrigieren. Insofern sei ihm tatsächlich positive Zukunftsprognose zuzuerkennen. Die Beurteilung des dem B mittelbaren vorgesetzten BPK-Kommandanten (vgl. dazu die Ausführungen in der Disziplinaranzeige - Seiten 2-5) sei nicht geeignet, die Beurteilung des Pl- Kommandanten zu erschüttern. Einerseits liege es auf der Hand, dass der unmittelbare Vorgesetzte „näher am Beamten“ sei und ihn daher umfassender beurteilen könne und andererseits stütze der BPK-Kommandant seine negative Beurteilung nur auf die den Gegenstand dieses Verfahren bildenden Dienstpflichtverletzungen, sowie auf eine Amtshandlung aus dem Jahre 2024, welche aber – abgesehen von einer erfolgreichen Maßnahmenbeschwerde - keine ausreichenden Hinweise auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft zu begründen würde. Der BPK-Kommandant habe im Ergebnis auch keine Dienstbeschreibung abgegeben, die das gesamte Verhalten und die Leistungen des DB übereinen längeren Zeitraum beschrieben hätte, sondern nur das Fehlverhalten gewürdigt (vlg. dazu.: Disziplinaranzeige - Seite 5, oben: „...und kann sein schwerwiegendes Verhalten nur mit einer Entlassung sanktioniert werden...“) und eine seiner Ansicht nach notwendige disziplinäre Sanktion vorgeschlagen. Derartiges komme diesem aber nicht zu, denn die rechtliche Würdigung eines bestimmten Verhaltens und die Bestimmung einer schuldangemessenen Sanktion sei Sache der BDB, ein entsprechender Antrag könne dagegen von der Disziplinaranwältin gestellt werden. 5. Der Beschuldigte weise eine sehr gute Dienstbeschreibung auf. Sein Vorgesetzter habe ihn in der Disziplinarverhandlung als motiviert, engagiert und außergewöhnlich fleißig beschrieben. Zum Beispiel habe er ausgeführt, dass der B im ersten Halbjahr 2025, überwiegend auf Eigeninitiative beruhend 156 Verwaltungsanzeigen erstattet habe, während der Durchschnitt der Dienststelle bei 46 Anzeigen (was nach der Erfahrung des erkennenden Senates bereits ein guter Wert sei) liegen würde. Das kameradschaftliche Verhalten des B sei ebenfalls als sehr gut beschrieben worden. Trotz seiner Suspendierung sei dieser zur Weihnachtsfeier der PI eingeladen worden. Er habe während der gesamten Dauer seiner Suspendierung Kontakt zu seinen Kollegen gehabt. Die Dienstbeschreibung des dem B unmittelbar vorgesetzten Pl-Kommandanten sei insgesamt schlüssig, lebensnah und von sehr hoher Glaubwürdigkeit geprägt. Der Senat könne ausschließen, dass er den Beschuldigten lediglich aus Gefälligkeit oder kameradschaftlichen Gründen so gut beurteilt habe. Der Vorgesetzte habe sich - sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme, als auch bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Senat der BDB – auch durchaus kritisch und differenziert mit dem dienstlichen Verhalten des DB auseinandergesetzt. So habe er auch geschildert, dass sich der Beschuldigte am Anfang seiner polizeilichen Karriere gegenüber Parteien schulmeisternd und überheblich verhalten habe, was sich aber nach einem Gespräch im Dezember 2021 zum Positiven geändert habe. Dies zeige wiederum, dass der Beschuldigte Kritik annehme und in der Lage sei, sein Verhalten entsprechend der Vorgaben des Vorgesetzten zu korrigieren. Insofern sei ihm tatsächlich positive Zukunftsprognose zuzuerkennen. Die Beurteilung des dem B mittelbaren vorgesetzten BPK-Kommandanten vergleiche dazu die Ausführungen in der Disziplinaranzeige - Seiten 2-5) sei nicht geeignet, die Beurteilung des Pl- Kommandanten zu erschüttern. Einerseits liege es auf der Hand, dass der unmittelbare Vorgesetzte „näher am Beamten“ sei und ihn daher umfassender beurteilen könne und andererseits stütze der BPK-Kommandant seine negative Beurteilung nur auf die den Gegenstand dieses Verfahren bildenden Dienstpflichtverletzungen, sowie auf eine Amtshandlung aus dem Jahre 2024, welche aber – abgesehen von einer erfolgreichen Maßnahmenbeschwerde - keine ausreichenden Hinweise auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft zu begründen würde. Der BPK-Kommandant habe im Ergebnis auch keine Dienstbeschreibung abgegeben, die das gesamte Verhalten und die Leistungen des DB übereinen längeren Zeitraum beschrieben hätte, sondern nur das Fehlverhalten gewürdigt (vlg. dazu.: Disziplinaranzeige - Seite 5, oben: „...und kann sein schwerwiegendes Verhalten nur mit einer Entlassung sanktioniert werden...“) und eine seiner Ansicht nach notwendige disziplinäre Sanktion vorgeschlagen. Derartiges komme diesem aber nicht zu, denn die rechtliche Würdigung eines bestimmten Verhaltens und die Bestimmung einer schuldangemessenen Sanktion sei Sache der BDB, ein entsprechender Antrag könne dagegen von der Disziplinaranwältin gestellt werden.

6.       Auch wenn im konkreten Fall die Gewaltanwendung völlig grundlos erfolgt und nicht zu rechtfertigen gewesen sei, hätten sich keine konkreten Hinweise auf eine grundsätzliche, in der Persönlichkeit des Beschuldigten liegende, erhöhte Gewaltbereitschaft ergeben. Auch der unmittelbare Vorgesetzte habe keine solche erkannt. Der B habe schließlich nicht mehr Amtshandlungen mit Widerstand gegen die Staatsgewalt gehabt, als andere und sei auch keinen wesentlichen oder überdurchschnittlich häufigen Beschwerden ausgesetzt gewesen.

Das vorgebrachte Erkenntnis des LVwG K, KLVwG-466/17/2024 vom 20.11.2024, vermöge daran nichts zu ändern. In diesem Fall habe der B einen rechtlich durchaus komplexen Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Führerscheinabnahme rechtlich falsch beurteilt. Der erkennende Senat der BDB gehe nach seiner Erfahrung davon aus, dass dieser falschen rechtlichen Beurteilung (Anwendung von Zwangsmitteln zur Wiedererlangung eines bereits abgenommenen Führerscheins, welcher aus der Gewahrsame eines Polizeibeamten entzogen worden sei) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch erfahrenere Polizeibeamte erlegen wären. Die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kärnten sei daher nicht geeignet, die positive Beurteilung seines Vorgesetzten zu widerlegen und schlüssige Hinweise zu bieten, die auf eine grundsätzlich aggressive Persönlichkeit des DB schließen lassen würden. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch, dass wegen dieser Entscheidung des LVwG Kärnten, welche damals auch dem BPK-Kommandanten bekannt gewesen sei, keine disziplinären Maßnahmen gegen den B gesetzt worden seien.

Zusammengefasst hätten sich im Disziplinarverfahren keine schlüssigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte grundsätzlich gewaltbereit sei und bei Amtshandlungen oft überschießend reagieren würde oder insgesamt nur unzureichend mit den rechtlichen Werten verbunden wäre. Vielmehr gehe die BDB davon aus, dass es sich zwar um eine sehr schwerwiegende, aber dennoch einmalige, mit seinem bisherigen Verhalten im auffälligen Widerspruch stehende Dienstpflichtverletzung handeln würde. Insofern sei dem Beschuldigten eine positive Zukunftsprognose zuzugestehen. Vor dem Hintergrund seiner sehr guten Dienstbeschreibung und der weiteren Milderungsgründe, sowie des offensichtlich weiterhin bestehenden Vertrauens des unmittelbaren Vorgesetzten (der Pl- Kommandant habe in der Disziplinarverhandlung wörtlich ausgeführt, dass er sich die Rückkehr auf die Dienststelle vorstellen könne), seien die hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehalts zweifellos sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen für sich allein betrachtet gerade noch nicht ausreichend gewesen, eine Entlassung zu tragen. Insgesamt würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen, weshalb es in spezialpräventiver Hinsicht für den erkennenden Senat der BDB vertretbar gewesen sei, dem Beschuldigten noch eine Chance zu geben. Generalpräventive Erwägungen würden dieser Entscheidung nicht entgegenstehen. Die vom erkennenden Senat gewählte Sanktion der hohen Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG entspreche der Judikaturlinie bei ähnlichen Sachverhalten und dem hier vorliegenden Unrechtsgehalt der Tat. Zudem entfalte sie vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Sanktion sowie den hohen Anwaltskosten (ca. € 20.000,- für die Vertretung im Straf- und Disziplinarverfahren) und dem Einkommensverlust durch die Suspendierung eine ausreichend generalpräventive Wirkung.Zusammengefasst hätten sich im Disziplinarverfahren keine schlüssigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte grundsätzlich gewaltbereit sei und bei Amtshandlungen oft überschießend reagieren würde oder insgesamt nur unzureichend mit den rechtlichen Werten verbunden wäre. Vielmehr gehe die BDB davon aus, dass es sich zwar um eine sehr schwerwiegende, aber dennoch einmalige, mit seinem bisherigen Verhalten im auffälligen Widerspruch stehende Dienstpflichtverletzung handeln würde. Insofern sei dem Beschuldigten eine positive Zukunftsprognose zuzugestehen. Vor dem Hintergrund seiner sehr guten Dienstbeschreibung und der weiteren Milderungsgründe, sowie des offensichtlich weiterhin bestehenden Vertrauens des unmittelbaren Vorgesetzten (der Pl- Kommandant habe in der Disziplinarverhandlung wörtlich ausgeführt, dass er sich die Rückkehr auf die Dienststelle vorstellen könne), seien die hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehalts zweifellos sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen für sich allein betrachtet gerade noch nicht ausreichend gewesen, eine Entlassung zu tragen. Insgesamt würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen, weshalb es in spezialpräventiver Hinsicht für den erkennenden Senat der BDB vertretbar gewesen sei, dem Beschuldigten noch eine Chance zu geben. Generalpräventive Erwägungen würden dieser Entscheidung nicht entgegenstehen. Die vom erkennenden Senat gewählte Sanktion der hohen Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG entspreche der Judikaturlinie bei ähnlichen Sachverhalten und dem hier vorliegenden Unrechtsgehalt der Tat. Zudem entfalte sie vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Sanktion sowie den hohen Anwaltskosten (ca. € 20.000,- für die Vertretung im Straf- und Disziplinarverfahren) und dem Einkommensverlust durch die Suspendierung eine ausreichend generalpräventive Wirkung.

4.       Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte die Disziplinaranwältin beim BMI binnen offener Frist Beschwerde bei der BDB ein.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Art und Höhe der Strafe, den Freispruch wegen Geringfügigkeit in Spruchpunkt II und die Aufhebung der Suspendierung in Spruchpunkt III. Der von der BDB gefällte Schuldspruch selbst blieb unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerde richtet sich gegen die Art und Höhe der Strafe, den Freispruch wegen Geringfügigkeit in Spruchpunkt römisch zwei und die Aufhebung der Suspendierung in Spruchpunkt römisch drei. Der von der BDB gefällte Schuldspruch selbst blieb unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde wurde damit begründet, dass von der Disziplinaranwältin die Entlassung beantragt worden sei. Die von der Disziplinarbehörde verhängte Geldstrafe sei dagegen nicht schuldangemessen. Der Beschuldigte habe mehrere äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen. im Punkt 3 sogar wissentlich, denn der Beschuldigte habe gewusst, dass die Amtshandlung nicht so abgelaufen sei, wie er es im Rahmen seines Amtsvermerkes dokumentiert habe. Er habe auch die Videosequenz, die seine Gewaltanwendung zeige, im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zur Nötigung von K gezeigt bekommen und sei trotzdem er in „seiner Schilderung der Amtshandlung verharrt".

In Zusammenschau mit dem Vorfall aus dem Jahr 2024 (widerrechtliche Festnahme bzw. Gewaltanwendung ohne vorhergehende Androhung/Ankündigung) handle es sich beim B sogar um einen Wiederholungstäter und es bedürfe deshalb der Disziplinarstrafe der Entlassung, um zu gewährleisten, dass er keine weiteren derartigen Dienstpflichtverletzungen mehr begehen könne. Polizeiliche Gewaltanwendung ohne rechtliche Grundlage und außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit erfordere zudem eine drastische Konsequenz, um zu gewährleisten, dass auch andere Polizeibedienstete derartige Handlungen nicht begehen.

Gegen den Beschuldigten seien zwar bis dato keine disziplinären Maßnahmen gesetzt worden, lediglich kurz nach Abschluss seiner Ausbildung ein Führungsmittel (aufgrund des vermeintlich überheblichen Verhaltens gegenüber Parteien). Es sei zudem absolut unverständlich, weshalb nach seiner Amtshandlung im Jahr 2024 und der vom LVwG dazu festgestellten Rechtswidrigkeit gegen ihn keine disziplinären Konsequenzen gesetzt worden seien.

Der Beschuldigte zeige sich zwar geständig - versuche jedoch insbesondere zu Punkt 3 eine gewisse „Mitschuld" der Vorgesetzten aufzuzeigen (zB. soll Cheflnsp. S, der nach Sichtung der Videosequenz zu ihm gesagt haben, dass der „astreine" Widerstand zu schreiben sei und auch nicht näher nachgefragt haben, als der DB gemeint hätte, dass die Amtshandlung „falsch" gelaufen sei. Außerdem sei er nicht von Anfang an geständig gewesen, sondern erst ab jenem Zeitpunkt, zu dem ihm klar gewesen sein musste, dass weiteres Leugnen zwecklos sei, weil sich Asp. N bereits an den Dienstvorgesetzten gewandt habe und bereits die vollständige Videodokumentation vorgelegen sei.

Der Beschuldigte habe vor Auftauchen des vollständigen Videos und der Mitteilung der Asp. N nichts zur Wahrheitsfindung beigetragen - ganz im Gegenteil: er habe eine rechtswidrige und unverhältnismäßige Amtshandlung wahrheitswidrig dokumentiert und dem K bei der Beschuldigtenvernehmung Worte in den Mund gelegt.

Der Beschuldigte habe am 24.08.2025 den K ohne rechtliche Grundlage und ohne vorhergehende Androhung festgenommen und zur Durchsetzung der Festnahme Körperkraft angewendet, dann eine wahrheitswidrige Dokumentation der Amtshandlung erstellt und diese unter dem Namen der Asp. N, die bei der Amtshandlung seine Streifenpartnerin gewesen sei, vorgelegt.

-        Aber bereits am 30.01.2024 habe der Beschuldigte gegen XXXX (in der Folge: P), der den Führerschein seiner Ehegattin widerrechtlich wieder an sich genommen habe, welcher dieser zuvor im Zuge einer § 5 StVO-Amtshandlung vorläufig abgenommen worden sei (§ 39 FSG), ohne vorhergehende Androhung bzw. Ankündigung Zwangsmaßnahmen gesetzt (konkret Körperkraftanwendung), indem er den Führerschein zurückgeholt habe. Laut Pkt. 1.2 des angefügten Erkenntnisses des LVwG Kärnten, Zahl: KLVwG-466/17/2024 vom 20.11.2024 sei dieses Verhalten des P deshalb nicht als gefährlicher Angriff anzusehen gewesen, weil ein vorläufig abgenommener Führerschein den Urkundenzweck nicht mehr erfülle und nicht mehr zum Beweis eines Rechtes dienen könne. Deshalb sei auch die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in diesem Fall rechtswidrig gewesen sei.- Aber bereits am 30.01.2024 habe der Beschuldigte gegen römisch 40 (in der Folge: P), der den Führerschein seiner Ehegattin widerrechtlich wieder an sich genommen habe, welcher dieser zuvor im Zuge einer Paragraph 5, StVO-Amtshandlung vorläufig abgenommen worden sei (Paragraph 39, FSG), ohne vorhergehende Androhung bzw. Ankündigung Zwangsmaßnahmen gesetzt (konkret Körperkraftanwendung), indem er den Führerschein zurückgeholt habe. Laut Pkt. 1.2 des angefügten Erkenntnisses des LVwG Kärnten, Zahl: KLVwG-466/17/2024 vom 20.11.2024 sei dieses Verhalten des P deshalb nicht als gefährlicher Angriff anzusehen gewesen, weil ein vorläufig abgenommener Führerschein den Urkundenzweck nicht mehr erfülle und nicht mehr zum Beweis eines Rechtes dienen könne. Deshalb sei auch die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in diesem Fall rechtswidrig gewesen sei.

-        Der Beschuldigte habe dann am 24.08.2025 wieder Zwangsmaßnahmen ohne vorhergehende Androhung bzw. Ankündigung gesetzt. Selbst wenn das Nichtvorliegen eines gefährlichen Angriffs im Rahmen des Einschreitens am 30.01.2024 „auch erfahreneren Bediensteten passieren hätte können, wie die BDB einräume, bleibe noch immer der massive Vorwurf, dass der Beschuldigte auch am 30.01.2024 die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt wieder nicht angedroht und angekündigt habe (im Rahmen des Verfahrens vor dem LVwG habe er dies auch eingestanden).

Eine Anwendung von Zwangsgewalt ohne vorhergehende Androhung und/oder An-kündigung stelle aber eine äußerst schwere Verletzung von Grundrechten dar.

-        Die Durchführung und zwangsweise Durchsetzung der Festnahme am 24.08.2025 sei als massiver rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten. Deren wahrheitswidrige Dokumentation durch den Beschuldigten, die er unter dem Namen der Asp. N verfasst habe, stelle eine schwere Verletzung der Treuepflichten dar. Aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte vor Eintreffen der Videoaufzeichnungen und der Meldung der Asp. N eine Handlung gesetzt habe, welche zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. wahrheitsgemäßen Darstellung der Ereignisse beigetragen hätte.

Zudem hätte Der Beschuldigte am 24.08.2025 gegenüber der noch in Ausbildung befindlichen Asp. N nicht nur eine Vorbildfunktion, sondern auch eine besondere Aufsichtspflicht gehabt. Denn Asp. N sei zu diesem Zeitpunkt noch Vertragsbedienstete gewesen, für die nur sehr eingeschränkte Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Fehlverhaltens zur Verfügung gestanden wären.

Das grundsätzliche Engagement des Beschuldigten vermöge weder sein massives Fehlverhalten am 24.08.2025 noch jenes vom 30.01.2024 wettzumachen, sondern könne dies lediglich ein Milderungsgrund sein. Anzumerken sei aber, dass der direkte Vorgesetzte Cheflnsp. G bei seiner Befragung selbst angegeben habe „keinen Dienst mit neuen Mitarbeitern zu machen“. Aus welchen Grund man also die Dienstbeschreibung des BPK-Kommandanten gar nicht berücksichtigt habe, nur weil dieser nach Ansicht der BDB, „weiter weg vom Bediensteten gewesen sei, als der direkte Vorgesetzte, erschließe sich für die DA nicht. Beide Vorgesetzten hätten keine Dienste gemeinsamen mit dem Beschuldigten geleistet und könnten damit gleich viel und gleich wenig zu dessen dienstlichen Leistungen angeben. Hier werde auch noch angemerkt, dass durchaus auch negative Aspekte im Auftreten des Beschuldigten zu erkennen seien, auch ohne Berücksichtigung der Dienstbeschreibung des BPK-Kommandanten.

Aus Sicht der DA sei die Glaubwürdigkeit des von der BDB einzig zugelassenen Zeugen (Cheflnsp. G) nicht in „höchstem Maße gegeben". Dieser habe beispielsweise zunächst erklärt, dass ihm von der Mannschaft sogar auf den Weg mitgegeben worden sei, dass diese kein Problem damit hätte, wenn der Beschuldigte zurückkomme. Auf Nachfrage der DA, ob mit „Mannschaft" auch Insp. N gemeint sei, habe er eingestehen müssen, dass dies nicht der Fall sei.

Die BDB stelle in den Raum, dass es beim Beschuldigten keinen Hinweis auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft geben würde. Dagegen würde der Vorfall aus dem Jahr 2024 und auch der aktuelle Vorfall sprechen. Die die BDB führe in ihrem Erkenntnis selbst aus, dass „er möglicherweise eine zu niedrige Aggressionsgrenze habe und sich überhaupt keine Gedanken über seine dienstlichen Pflichten und seine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit zu machen scheine". Es sei kein Gutachten vorgelegt worden, das dem Beschuldigten keine erhöhte Gewaltbereitschaft attestieren würde.

-        Mildernd sei von der BDB auch das Wohlverhalten nach der Tat berücksichtigt. Der Beschuldigte sei jedoch suspendiert gewesen. Somit seien „Möglichkeiten" zur Verletzung von Dienstpflichten nur äußerst eingeschränkt zur Verfügung gestanden. Die Zurechnung eines Wohlverhaltens, welches überwiegend durch die sichernde Maßnahme einer Suspendierung gewährleistet werde, werde daher nicht als Milderungsgrund gesehen.

-        Dagegen führe BDB selbst aus, dass die Gewaltanwendung völlig unverhältnismäßig und sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen sei und dass hier ein klassischer Polizeiübergriff vorliege, dass dem K im Zuge der Beschuldigtenvernehmung wesentliche Aussagen vorgegeben worden seien und der B wider besseres Wissen den Sachverhalt wahrheitswidrig dokumentiert habe. Aus Sicht der DA stelle dies eine derart umfangreiche und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses dar, dass eine Belassung des Beschuldigten im Dienststand als nicht mehr vertretbar erachtet werde.

-        Von der BDB werde zwar ausgeführt, dass sich alle Vorfälle an einem Tag ereignet hätten und dem Beschuldigten eine gewisse Panik zuzugestehen sei. Dem werde von der DA entgegengehalten, dass der Vorfall aus dem Jahr 2024 zwar nicht angelastet worden sei, aber sehr wohl in die Zukunftsprognose miteinbezogen werden müsse. Der Beschuldigte sei damit als Wiederholungstäter anzusehen. Darüber hinaus reiche wegen der vorliegenden Schwere der Dienstpflichtverletzungen auch eine einmalige Handlungskette für eine Entlassung aus. Im Übrigen habe der Beschuldigte bis zum 26.08.2025 (Mitteilung Asp. N und Einlangen Videos) keine Maßnahmen gesetzt, um den Sachverhalt aufzuklären.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen und die im Spruchpunkt II geschilderte Dienstpflichtverletzung, die von der BDB im Rahmen des Einleitungsbeschluss angelastet und dort nicht als „geringfügig" eingestuft worden sei, im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuberücksichtigen und die Suspendierung bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BVwG nicht aufzuheben.Es werde daher der Antrag gestellt, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen und die im Spruchpunkt römisch zwei geschilderte Dienstpflichtverletzung, die von der BDB im Rahmen des Einleitungsbeschluss angelastet und dort nicht als „geringfügig" eingestuft worden sei, im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuberücksichtigen und die Suspendierung bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BVwG nicht aufzuheben.

Darüber hinaus werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung folgender Zeugen beantragt:

Insp. XXXX , Grlnsp. XXXX ,  Cheflnsp. XXXX und Obstlt. XXXX . Die Begründung sei bereits im Rahmen des Beweisantrages an die BDB vorgelegt worden und hätten sich diese insbesondere Obstlt. XXXX betreffend, durch die teils widersprüchlichen Aussagen des Cheflnsp. XXXX , verstärkt. Darüber hinaus werde beantragt, dass die Videosequenzen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgespielt werden.Insp. römisch 40 , Grlnsp. römisch 40 , Cheflnsp. römisch 40 und Obstlt. römisch 40 . Die Begründung sei bereits im Rahmen des Beweisantrages an die BDB vorgelegt worden und hätten sich diese insbesondere Obstlt. römisch 40 betreffend, durch die teils widersprüchlichen Aussagen des Cheflnsp. römisch 40 , verstärkt. Darüber hinaus werde beantragt, dass die Videosequenzen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgespielt werden.

13.      Am 07.08.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters, der Disziplinaranwältin und des Vorsitzenden des entscheidenden Senats der BDB eine mündliche Verhandlung durch.

Zur Darstellung des Gegenstands der Verhandlung wurden zunächst das rechtskräftige Urteil des LG Klagenfurt vom 13.03.2025 sowie der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der BDB verlesen und die Ausführungen der BDB zum festgestellten Sachverhalt und zur Strafbemessung zusammengefasst dargestellt.

Den Umstand, dass Asperantin N wegen dem falschen Amtsvermerk vom Strafgericht lediglich eine Geldbuße im Zuge einer Diversion erhalten habe, begründete die DA damit, dass sie das Dokument (den Amtsvermerk über die Amtshandlung) zwar geöffnet, der B dieses aber bearbeitet habe, ohne den Namen zu ändern. Mit der Endfassung des Amtsvermerks habe die Aspirantin gar nichts mehr zu tun gehabt. Zum Zeitpunkt, als die Letztfassung gespeichert worden sei, sei die Aspirantin bereits außer Dienst gewesen. Der rechtliche Vertreter des B wies in diesem Zusammenhang drauf hin, dass die Aspirantin N die Rohfassung dieses Amtsvermerks geschrieben habe. Der B habe dann über Aufforderung der Vorgesetzten die Endversion hergestellt, welche die Aspirantin N dann tatsächlich nicht mehr zu Gesicht bekommen habe.

In der Folge wurde dem Antrag der DA entsprochen und die Videos von der gegenständlichen Amtshandlung in der Verhandlung abgespielt, welche den vom Strafgericht und der BDB festgestellten Sachverhalt betreffend die Amtshandlung und das Verhalte des B belegen. Auf die Frage, was den B dazu gebracht habe, bei der Amtshandlung so aggressiv gegen den R vorzugehen, antwortete dieser, dass er das gar nicht mehr so genau sagen könne. Möglicherweise sei er überarbeitet gewesen. Er sei an diesem Tag erschöpft gewesen, vor dieser Amtshandlung habe er schon vier Vernehmungen gehabt. Unmittelbar vor der Amtshandlung habe er auch die Nachbarin zum Sachverhalt befragt, was sich sehr mühsam gestaltet habe, weil sie alkoholisiert gewesen sei.

Die Frage der DA, ob er die Überarbeitung seinen Vorgesetzten mitgeteilt hätte, verneinte er. Er habe nach der mühsamen Befragung der Nachbarin N nicht ersucht, die Amtshandlung mit K durchzuführen. Er habe sie jedoch davor ersucht, die Befragung der Nachbarin fortzuführen, weil er zu dieser keinen Draht gefunden habe. N sei diesem Ersuchen nachgekommen. In weiterer Folge wurde der B befragt, weshalb er nach der Amtshandlung dann noch den Aktenvermerk so verfasst habe, als hätte K das Ganze mit seinem Widerstand selbst verschuldet, obwohl ihm da schon bewusst gewesen sei, dass die Amtshandlung falsch gelaufen sei. Ihm müsse doch klar gewesen sein, dass er damit K einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzten würde. B antwortete darauf, dass er das vermutlich aus Scham und Panik so gemacht habe. In der Situation habe er sich an jeden Strohhalm geklammert. Verschiedene Gespräche hätten ihm auch Hoffnung gegeben, dass es vielleicht doch gepasst hätte.

Auf die Frage, weshalb er dann nicht gleich auch das Angebot des K angenommen habe, das Video zu löschen, antwortete B, dass er zu dem Zeitpunkt schon gewusst habe, er einen Fehler gemacht zu haben und dass er dazu stehen müsse. Dazu komme, dass ihnen an dem Tag nur eine einzige Videosequenz bekannt gewesen sei. Aus dieser hätte eben auch der Schluss gezogen werden können, dass ihn der K provoziert habe. Auf diese Videosequenz hin sei er von den Vorgesetzten auch aufgefordert worden, einen Widerstand zu schreiben, was er aber nicht gemacht habe. Soweit er sich erinnern könne sei von S (dem Kriminalreferent der PI) die Aufforderung gekommen, den Aktenvermerk der N zu konkretisieren. Er habe über die Sache auch mit dem Kollegen R geredet, weil er zu dem Zeitpunkt keinen geraden Satz mehr schreiben habe können. R habe ihm beim Formulieren der Sätze geholfen, nachdem er dieses Video gesehen habe. Am Tag davor habe er Dienst von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr geleistet.

Der rechtliche Vertreter führte zur Begründung der BDB aus, dass diese die positive Zukunftsprognose beim B nicht nur behauptet, sondern festgestellt und auch nachvollziehbar begründet habe. Sie stütze sich dabei insbesondere auf die glaubwürdige Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten (G), wonach der B eine deutlich überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht habe, in der Dienststelle beliebt sei, und seine Rückkehr auf die PI weder für ihn noch für die Mitarbeiter ein Problem darstelle. Wenn in der Beschwerde nunmehr ausgeführt werde, dass der Zeuge erst auf Nachfrage der DA eingeräumt habe, dass ihm die Aspirantin N keinen solchen Auftrag zur Übermittlung erteilt habe, werde entgegengehalten, dass die Aspirantin N den B am 20.07.2026 mehrfach von sich aus kontaktiert und ihn alles Gute für die VH gewünscht habe. Er lege zum Beweis dafür einen Screenshot der Anrufliste auf dem Telefon des B vor, woraus sich die An- der N und Rückrufe des B an die N ergeben würden.

Auf Vorhalt, dass sich die Beschwerde der DA ausschließlich gegen den Freispruch betreffend das Nichtragens der Kappe, die Aufhebung der Suspendierung und gegen die von der BDB vorgenommenen Strafbemessung (also gegen die Strafhöhe), nicht jedoch gegen die Schuldsprüche richte und diese damit in Rechtskraft erwachsen seien, antwortete die DA, dass dies richtig sei.

Auf Aufforderung, die Beschwerde gegen den Freispruch von der Anschuldigung, dass B bei der Amtshandlung erlasswidrig keine Kopfbedeckung getragen habe, näher zu begründen, weil sich dazu in der Beschwerde keine weitere Begründung finde, gab die DA an, dass der Senatsvorsitzende der der BDB in der Verhandlung ausgeführt habe, dass es sich dabei um eine sehr geringfügige Pflichtverletzung handeln würde, weil es sehr oft vorkomme, dass Polizisten keine Kopfbedeckung tragen würden und daher sei es nicht wirklich vertretbar, eine solche Kleinigkeit in ein derartiges Verfahren mit einzubringen, wo es um schwere Dienstpflichtverletzungen gehen würde. Dem sei zu entgegnen, dass gerade der Dienststellenvorgesetzte des B einen besonderen Wert auf die richtige Adjustierung lege und man daher nicht sagen könne, dass das Nichtbefolgen einer solchen Weisung eine geringfügige Dienstpflichtverletzung sei. Zu ergänzen sei, dass auch die Amtshandlung nicht derartig dynamisch gewesen sei, dass es der B deshalb vergessen hätten können, die Kopfbedeckung aufzusetzen.

Der Rechtsvertreter des B replizierte darauf, dass die Amtshandlung ja zunächst mit einer Vernehmung der Nachbarin im Haus begonnen habe. Dafür sei das Tragen einer Kopfbedeckung nicht vorgesehen. Erst danach habe sich die Amtshandlung ins Freie verlagert, wo das Tragen einer Kopfbedeckung vorgesehen sei. Dem B sei daher nicht vorzuwerfen, dass er keine Kopfbedeckung getragen habe. Die BDB habe sich ausreichend mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt und sei dann zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Fehlleistung im Vergleich zu den anderen Vorwürfen so geringfügig sei, dass ein Freispruch erfolgen müsse, weil in diesem Stadium des Verfahrens eine bloße Einstellung des in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahrens nicht mehr möglich gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass sich aus dem Akt ein für die Strafbemessung maßgeblicher Monatsbezug des B zum Zeitpunkt der Entscheidung der BDB in der Höhe von 2.671,70 Euro ergebe, antwortete der B, dass das stimmen würde. Sein Rechtsvertreter stimmte zu, dass die verhängte Geldstrafe dann etwa viereinhalb Monatsbezüge ergeben würde.

Nach zusammengefasster Darstellung der Beschwerdeausführungen der DA entgegnete der Rechtsvertreter des B, dass der Vorfall von 2024 keinesfalls geeignet sei, eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Die BDB habe sich auch mit diesen Umständen ausführlich auseinandergesetzt. Sie habe in den Sachverhalt vertretbarer Art und Weise gewürdigt, und daraus keine ausreichenden Hinweise auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft abgeleitet. Sie habe entsprechend berücksichtigt, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall mit dem Gesamtverhalten des B nicht im Einklang stehe. Der Vorwurf der DA, dass der BA ein Wiederholungstäter sei, sei unrichtig, weil der Vorfall weder Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, noch eines rechtskräftigen disziplinären oder strafrechtlichen Schuldspruchs gewesen sei. Der B sei deswegen nicht einmal ermahnt worden. Zudem sei gegen diese Entscheidung des LVwG K eine außerordentliche Revision eingebracht worden.

Auf Nachfrage gab die DA an, dass sie den Gründen für das Absehen von disziplinären Maßnahmen gegen den B wegen dem Vorfall in 2024 auch nachgegangen sei. Ihr sei von der Dienstbehörde erklärt worden, dass diese Entscheidung vom damaligen stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten überprüft worden sei. Diese Überprüfung habe ergeben, dass eine disziplinäre Verfolgung nicht notwendig gewesen sei. Es sei richtig, dass der B bis zum gegenständlichen Vorfall weder strafgerichtlich noch disziplinär vorbestraft sei.

Vom verhandlungsführenden Richter wurde daraufhin festgestellt, dass man den B dann aber auch nicht als Wiederholungstäter bezeichnen könne.

Daraufhin wurde die DA gefragt, auf welche Dienstbeschreibung des BPK- Kommandanten sie sich in ihrer Beschwerde berufen würde, weil im Akt nur eine Dienstbeschreibung des direkten Vorgesetzten als Beilage zur Disziplinaranzeige zu finden gewesen sei. Die Disziplinaranzeige enthalte lediglich Kommentare des BPK-Kommandanten zu dieser Dienstbeschreibung des direkten Vorgesetzten. Daraufhin antwortete die DA, dass sie damit eben diese Kommentare zu den einzelnen Punkten der Dienstbeschreibung gemeint habe. Daraufhin wurden in der Verhandlung diese Kommentare des BPK-Kommandanten in der Disziplinaranzeige zur Dienstbeschreibung des direkten Vorgesetzten genauer in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass damit zunächst die Ausführungen des direkten Vorgesetzten, nämlich dass der B sehr engagiert, eigeninitiativ und hilfsbereit sei, er seine Aufgaben zufriedenstellend erfülle und eine ausnehmend hohe Zahl an Anzeigen aufweise, vom BPK-Kommandant insofern zustimmend kommentiert worden seien, dass auch dem BPK bekannt sei, dass der B ein sehr engagierter, gegenüber Kollegen hilfsbereiter Beamter sei. Sein dienstliches Engagement äußere sich zudem auch in seiner Bereitschaft, neben dem allgemeinen Polizeidienst, seit März 2022 auch noch bei der Einsatzeinheit Kärnten (EEK) tätig zu sein. Dabei habe der B auch die Spezialausbildung für Angehörige von Greiftrupps sowie für Angehörige der technischen Einsatzkomponente (sog TEK) absolviert. Der Kommandant des BPK habe in seinen Kommentaren zudem auch darauf hingewiesen, dass es laut dem direkten Vorgesetzten zu Beginn der Tätigkeit des B wohl einige Kritik von Kollegen gegeben habe, dass der B gegenüber Parteien schulmeisternd, belehrend und überheblich aufgetreten sei. Deshalb habe es dann ein Gespräch des direkten Vorgesetzten mit dem B gegeben und nach diesem habe es offenbar keine derartigen Beschwerden mehr gegeben. Diese vom Pl-Kdten angeführte Kritik sei auch an das BPK herangetragen worden, die Sache dürfte sich nach diesem Gespräch auch aus Sicht des BPK erledigt haben, denn auch dem BPK seien danach keine weiteren derartigen Beschwerden gegen den B mehr bekannt geworden.

Einzig zu den Ausführungen des direkten Vorgesetzten betreffend die von ihm prognostizierte Besserungsfähigkeit des B äußerte sich der BPK-Kommandant in seinen Kommentaren zur Dienstbeschreibung des direkten Vorgesetzten kritisch. Denn der direkte Vorgesetzte habe allein aus dem Umstand, dass es nach seinem Gespräch mit dem B gegen diesen keine Beschwerden mehr gegeben habe, eine große Einsicht und Besserungsfähigkeit des B abgeleitet. Dagegen brachte der Kommandant des BPK in seinem Kommentar in der Disziplinaranzeige vor, dass der B und ein weiterer Insp am 24. Jänner 2024 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten. Dabei sei der Lenkerin XXXX (in der Folge Y) nach Durchführung eines positiven Alkotest (mit dem Ergebnis 0,9 Promille) der Führerschein vorläufig abgenommen worden. XXXX (in der Folge P), der als Beifahrer im Fahrzeug gesessen sei, habe dann beim Vorbeigehen den zuvor seiner Frau abgenommenen und im offenen Kofferraum des Polizeifahrzeuges abgelegten Führerschein an sich genommen und in seine Hosentasche gesteckt. B habe ihn zur Herausgabe der des Führerscheins aufgefordert, allfällige Zwangsmaßnahmen habe er dabei aber nicht angekündigt. P habe die Herausgabe verweigert. Daraufhin habe der B den P am linken Arm erfasst, den Arm hinter dessen Rücken gezogen, dabei dessen Handgelenk verdreht und P mit dem Oberkörper gegen das Polizeifahrzeug gedrückt. Nachdem die Tochter des P zu P gerannt sei, habe ihn der B wieder losgelassen. Bei dieser Anwendung von Körperkraft habe P angeblich eine Sehnenruptur und eine Knorpelabsplitterung erlitten. Die Ärzte hätten P auch mitgeteilt, dass er mit Dauer- und Spätfolgen rechnen müsse. lm Feber 2025 sei jedoch das in der Sache gegen den B eingeleitete strafgerichtliche Ermittlungsverfahren von der StA Klagenfurt wieder eingestellt worden. P habe am 11. März 2024 über seinen Anwalt dann aber eine Maßnahmenbeschwerde beim LVwG K eingebracht. Dieser sei Recht gegeben und die belangte Behörde zu einer Zahlung von 1.559,60 € aufgefordert worden. Gegen diese Entscheidung habe die BH Völkermarkt am 2. Jänner 2025 jedoch eine außerordentliche Revision eingebracht. Dieses Verfahren sei damit noch nicht abgeschlossen (Entscheidung des LVwG v 20.11.2024. KLVwG-466/17/2024,). Einzig zu den Ausführungen des direkten Vorgesetzten betreffend die von ihm prognostizierte Besserungsfähigkeit des B äußerte sich der BPK-Kommandant in seinen Kommentaren zur Dienstbeschreibung des direkten Vorgesetzten kritisch. Denn der direkte Vorgesetzte habe allein aus dem Umstand, dass es nach seinem Gespräch mit dem B gegen diesen keine Beschwerden mehr gegeben habe, eine große Einsicht und Besserungsfähigkeit des B abgeleitet. Dagegen brachte der Kommandant des BPK in seinem Kommentar in der Disziplinaranzeige vor, dass der B und ein weiterer Insp am 24. Jänner 2024 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten. Dabei sei der Lenkerin römisch 40 (in der Folge Y) nach Durchführung eines positiven Alkotest (mit dem Ergebnis 0,9 Promille) der Führerschein vorläufig abgenommen worden. römisch 40 (in der Folge P), der als Beifahrer im Fahrzeug gesessen sei, habe dann beim Vorbeigehen den zuvor seiner Frau abgenommenen und im offenen Kofferraum des Polizeifahrzeuges abgelegten Führerschein an sich genommen und in seine Hosentasche gesteckt. B habe ihn zur Herausgabe der des Führerscheins aufgefordert, allfällige Zwangsmaßnahmen habe er dabei aber nicht angekündigt. P habe die Herausgabe verweigert. Daraufhin habe der B den P am linken Arm erfasst, den Arm hinter dessen Rücken gezogen, dabei dessen Handgelenk verdreht und P mit dem Oberkörper gegen das Polizeifahrzeug gedrückt. Nachdem die Tochter des P zu P gerannt sei, habe ihn der B wieder losgelassen. Bei dieser Anwendung von Körperkraft habe P angeblich eine Sehnenruptur und eine Knorpelabsplitterung erlitten. Die Ärzte hätten P auch mitgeteilt, dass er mit Dauer- und Spätfolgen rechnen müsse. lm Feber 2025 sei jedoch das in der Sache gegen den B eingeleitete strafgerichtliche Ermittlungsverfahren von der StA Klagenfurt wieder eingestellt worden. P habe am 11. März 2024 über seinen Anwalt dann aber eine Maßnahmenbeschwerde beim LVwG K eingebracht. Dieser sei Recht gegeben und die belangte Behörde zu einer Zahlung von 1.559,60 € aufgefordert worden. Gegen diese Entscheidung habe die BH Völkermarkt am 2. Jänner 2025 jedoch eine außerordentliche Revision eingebracht. Dieses Verfahren sei damit noch nicht abgeschlossen (Entscheidung des LVwG v 20.11.2024. KLVwG-466/17/2024,).

Auch wenn in diesem Fall davon auszugehen sei, dass der Tatbestand der Urkundenunterdrückung durch P auch von arrivierten Kollegen möglicherweise falsch beurteilt worden wäre (denn lt. LVwG habe es sich bei der Wegnahme des vorläufig abgenommen Führerscheines um keine Urkundenunterdrückung und somit auch um keinen gefährlichen Angriff iS. des SPG mehr gehandelt), so bleibe nach dem Kommentar des BPK-Kommandanten dennoch unbestritten, dass der B auch bei diesem Einschreiten seine Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen nicht angekündigt habe. Diese Missachtung einer wesentlichen Formvorschrift wiederhole sich nun beim Einschreiten gegenüber K und es könne daher nach Auffassung des BPK- Kommandanten nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. Somit müsse nach Ansicht des BPK-Kommandanten aber auch die vom Pl-Kdten in seiner Stellungnahme angeführte große Besserungsfähigkeit in Zweifel gezogen werden.

Die vorherige Androhung/Ankündigung von Zwangsmaßnahmen stelle nämlich ein sehr wesentliches Grundprinzip für das Einschreiten dar, da oftmals massiv in die Rechte von Betroffenen eingegriffen werde. Die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die Anwendung von Körperkraft seien aber auch gelindere Mittel gem. § 4 Waffengebrauchsgesetz (WGG), um einen tatsächlichen Waffengebrauch zu vermeiden. Die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei notwendig, um dem Gegenüber die Möglichkeit zu geben, von seinem strafbaren Verhalten zurückzutreten und dadurch z.B. eine Festnahme zu vermeiden. Die Abmahnung sei auch ein zwingendes Tatbestandsmerkmal bei einer Übertretung nach § 82 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht), wie sie im aktuellen Fall beim Einschreiten vom B angenommen worden sei.Die vorherige Androhung/Ankündigung von Zwangsmaßnahmen stelle nämlich ein sehr wesentliches Grundprinzip für das Einschreiten dar, da oftmals massiv in die Rechte von Betroffenen eingegriffen werde. Die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die Anwendung von Körperkraft seien aber auch gelindere Mittel gem. Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz (WGG), um einen tatsächlichen Waffengebrauch zu vermeiden. Die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei notwendig, um dem Gegenüber die Möglichkeit zu geben, von seinem strafbaren Verhalten zurückzutreten und dadurch z.B. eine Festnahme zu vermeiden. Die Abmahnung sei auch ein zwingendes Tatbestandsmerkmal bei einer Übertretung nach Paragraph 82, SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht), wie sie im aktuellen Fall beim Einschreiten vom B angenommen worden sei.

Daraufhin wurde der DA in der Verhandlung vorgehalten, dass vor dem Hintergrund dieser Kommentare des BPK-Kommandanten in der Disziplinaranzeige nicht zu erkennen sei, dass er tatsächlich andere eigene Wahrnehmungen betreffend das dienstliche Verhalten des B hätte, als der direkte Vorgesetzte. Vielmehr ziehe der BPK-Kommandant hier lediglich andere Schlüsse als der direkte Vorgesetzte des B, was die Besserungsfähigkeit des B angehe.

Auf das Beschwerdevorbringen angesprochen, dass nach Ansicht der DA die Glaubwürdigkeit des einzigen von der BDB zugelassenen Zeugen (Cheflnsp. G, der direkte Vorgesetzte des B) nicht in „höchstem Maße gegeben sei, erläuterte die DA, dass der Zeuge von den BDB gefragt worden sei, ob die gesamte Mannschaft kein Problem hätte, wenn der B zurückkomme. Der Z habe das dann so dargestellt, als ob die gesamte Mannschaft ihm derartiges auf den Weg gegeben hätte. Erst auf ihre Nachfrage, ob damit auch N gemeint wäre, habe der Zeuge dann zugeben müssen, dass er mit N über das Thema gar nicht geredet habe. Aus diesem Grund sei für sie die Aussage des Z als nicht besonders glaubwürdig.

Der Vertreter der BDB verwies daraufhin auf Seite 13 und 14 des Verhandlungsprotokolls der BDB,. Daraus ergebe sich, dass er den Z folgendes gefragt habe: „Wäre es für Sie ein Problem, wenn er auf Ihre Dienststelle zurückkäme.“ Die Antwort des Z sei gewesen: „Nein, überhaupt nicht, auch seitens der Mannschaft nicht.“ Auf die Nachfrage: „Sind Sie sicher? Haben Sie gefragt?“ habe der Z dann gesagt: „Das ist mir sogar von der Mannschaft auf meinen Weg gegeben worden, wir haben jeden Tag eine Besprechung und reden offen darüber.“ Aus diesen Fragen und Antworten ergebe sich für den Senatsvorsitzenden nicht, dass der Z gesagt hätte, die gesamte Mannschaft, wie es die DA hier darstellen würde.

Auf Vorhalt, dass die DA in der Beschwerde den Ausführungen der BDB entgegenhalte, dass es kein Gutachten geben würde, welches dem B keine erhöhte Gewaltbereitschaft attestieren würde und die Frage, ob es denn ein Gutachten geben würde, dass dem B eine erhöhte Gewaltbereitschaft attestiere, antwortete die DA mit nein.

Daraufhin legte der rechtliche Vertreter des B ein klinisch psychologisches Gutachten betreffend den B vor, erstellt von der klinischen Psychologin und Psychotherapeutin Frau Dr. Susanne GLANTSCHNIG, mit der Fragestellung, ob bei dem B ein erhöhtes Aggressionspotential gegeben sei (weil dies eben in der Beschwerde behauptet worden sei). Auf der Seite 24 unter Punkt 8.1 wird auf Basis der vorliegenden Befunde festgestellt, dass beim B kein erhöhtes dispositionelles Aggressionsproblem im Sinne eines stabilen Persönlichkeitsmerkmals vorliege. Das Gutachten wurde zum Akt genommen und den weiteren Parteien Kopien ausgefolgt.

Zu der Beschwerdeausführung, wonach das Wohlverhalten des B nach der Tat zu Unrecht mildernd berücksichtigt worden sei, weil der B nach der Tat suspendiert gewesen sei und damit nur sehr eingeschränkt Möglichkeiten bestanden hätten, Dienstpflichten zu verletzen, wurde ausgeführt, dass dies vor dem Hintergrund der Judikatur auch der Rechtsansicht des BVwG entspreche. Die Parteien wollten dazu keine weiteren Stellungnahmen mehr abgeben.

Im Hinblick auf die Beschwerdeausführung der DA, dass der Vorfall (Amtshandlung des B) aus dem Jahr 2024 dem B zwar nicht angelastet worden sei, aber sehr wohl in die Zukunftsprognose miteinbezogen werden könne, weil der B damit als Wiederholungstäter anzusehen sei, wurde erneut festgestellt, dass dies nach Ansicht des BVwG unrichtig sei, weil der B wegen diesem Vorfall weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinär verfolgt worden sei. Es sei daher nie rechtskräftig festgestellt worden, dass der B in dieser Angelegenheit schuldhaft rechtswidrig gehandelt hätte. Aus diesem Grund könne man ihn nun auch nicht als Wiederholungstäter bezeichnen. Die Parteien wollten dazu nicht weiter Stellung nehmen.

In weiterer Folge wurde die DA gebeten, die von ihr gestellten Beweisanträge betreffend die Einvernahme weiterer namhaft gemachter Zeugen näher zu begründen und dabei insbesondere darzulegen, über welche eigenen und für das Verfahren relevante Wahrnehmungen diese von ihr beantragten Zeugen Auskunft geben könnten. Sie gab dazu an, dass sie dazu bereits ausführlich Stellung genommen habe. Zudem halte sie ihre Beweisanträge nun nicht mehr aufrecht. Aufrecht bleibe aber der Antrag auf Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung. Der B habe im Zuge der Amtshandlung am 24.08.2025 einerseits durch die anlasslose unrechtmäßige Gewaltanwendung und andererseits mit seiner wahrheitswidrigen Dokumentation seines Einschreitens, das vom Dienstgeber in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig derart erschüttert, und in der Öffentlichkeit den Eindruck geschaffen, dass Polizeibedienstete komplett anlasslos, Gewaltausbrüche setzen würden. Auch in spezialpräventiver Sicht und auch wenn er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe, sei in Verbindung mit dem rechtlich nicht ausjudizierten Vorfall aus 2024 seine Besserungsfähigkeit in Frage zu stellen. Und schließlich sei auch aus generalpräventiver Sicht hier eine Entlassung gerechtfertigt.

Der Senatsvorsitzende der BDB wies abschließend darauf hin, dass es selbst dann, wenn die BDB erkannt hätte, dass der Milderungsgrund des Wohlverhaltens nach der Tat tatsächlich nicht vorliege, dies auf ihre Entscheidung, eine Geldstrafe zu verhängen, keinen Einfluss gehabt hätte. Die belangte Behörde beantrage die Abweisung der Beschwerde.

Der Rechtsvertreter des B führte abschließend aus, dass der B von Beginn angegeben habe, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Wo gearbeitet werde, würden auch manchmal leider Späne fallen. Der Tag des Vorfalles sei von einer sehr intensiven Vorarbeitszeit des B geprägt gewesen. Der B habe in den letzten 8 Monaten vor dem Vorfall eine hohe Dienstbelastung gehabt, weit über 200 Stunden im Monat. In der unmittelbaren Zeit vor der Amtshandlung habe er bereits 71 Stunden Dienst versehen müssen. Die BDB habe schwere der Dienstpflichtverletzungen festgestellt und alle belastenden und entlastenden Umstände entsprechend abgewogen. Dabei habe die BDB auch in Auseinandersetzung mit spezial- und generalpräventiven Erwägungen bei der Strafzumessung eine Geldstrafe als ausreichend und angemessen erachtet. Sie habe dabei sehr wohl auch die Notwendigkeit einer Entlassung geprüft, aber diese nachvollziehbar als nicht zwingend erforderlich angesehen. Sie habe auf Basis des Beweisverfahrens eine positive Zukunftsprognose gestellt und dass kein gesteigertes Aggressionspotential beim B bestehe. Dies sei nunmehr sogar durch ein Gutachten bewiesen worden. Die DA zeige in ihrer Beschwerde auch keine Ermessensüberschreitung der BDB auf, schon gar keine erhebliche Ermessensüberschreitung. Sie bekämpfe im Ergebnis nur die Gewichtung der Strafzumessungsgründe. Die Gewichtung der BDB sei dagegen in allen Einzelheiten nachvollziehbar und gesetzeskonform. Es werde daher beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Der B bekräftigte abschließend erneut, dass er sich für alles entschuldigen möchte, es tue ihm sehr leid. Er möchte sich bei der BDB auch für die zweite Chance bedanken. Im Übrigen schließe er sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters an. Er könne versichern, dass so etwas nicht mehr vorkomme.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF: Der 34-jährige Beschuldigte ist Polizist der im Bereich Landespolizeidirektion Kärnten, eingeteilt in der Polizeiinspektion XXXX . Seine polizeiliche Grundausbildung hat er 2021 abgeschlossen.1.1. Zur Person des BF: Der 34-jährige Beschuldigte ist Polizist der im Bereich Landespolizeidirektion Kärnten, eingeteilt in der Polizeiinspektion römisch 40 . Seine polizeiliche Grundausbildung hat er 2021 abgeschlossen.

1.2.    Der B ist ledig, aber sorgepflichtig für ein Kind. Er verfügt über kein Vermögen. Sein für die Strafbemessung relevanter Monatsbezug belief sich auf € 2 671.- brutto. Die von der BDB gegen ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 12 000.- stellt für ihn daher eine Geldstrafe in der Höhe von knapp viereinhalb Monatsbezügen dar.

1.3.    „Der B hat am 24. August 2025, um ca. 17:17 Uhr, in V, im Dienst und in Ausübung seiner Funktion als Polizeibeamter K in seinen Rechten auf persönliche Freiheit und nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt, indem er ihn zunächst schreiend duzte und dann ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes, durch die Anwendung von Körperkraft gewaltsam zu Boden brachte, am Boden fixierte und festnahm. Zudem hat er K dabei am Körper verletzt, indem er ihm blutende Abschürfungen und Prellungen zufügte, und seine Brille beschädigt.1.3. „Der B hat am 24. August 2025, um ca. 17:17 Uhr, in römisch fünf, im Dienst und in Ausübung seiner Funktion als Polizeibeamter K in seinen Rechten auf persönliche Freiheit und nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt, indem er ihn zunächst schreiend duzte und dann ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes, durch die Anwendung von Körperkraft gewaltsam zu Boden brachte, am Boden fixierte und festnahm. Zudem hat er K dabei am Körper verletzt, indem er ihm blutende Abschürfungen und Prellungen zufügte, und seine Brille beschädigt.

Außerdem hat er K in weiterer Folge der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er K - gemeinsam mit der Aspirantin N - im Aktenvermerk PAD/25/01772651 der PI einer von Amts wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB) falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.Außerdem hat er K in weiterer Folge der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er K - gemeinsam mit der Aspirantin N - im Aktenvermerk PAD/25/01772651 der PI einer von Amts wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.

1.4.    Wegen dieser Handlungen war gegen den B von der StA Klagenfurt auch ein Strafverfahren geführt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 13.03.2025 war der B schließlich im Umfang der Anklageschrift der StA Klagenfurt 2 St 208/25p rechtskräftig schuldig gesprochen und nach §§ 83 Abs. 1, 313, 302 Abs. 1 und 297 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagsätzen a € 15,- verurteilt worden.1.4. Wegen dieser Handlungen war gegen den B von der StA Klagenfurt auch ein Strafverfahren geführt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 13.03.2025 war der B schließlich im Umfang der Anklageschrift der StA Klagenfurt 2 St 208/25p rechtskräftig schuldig gesprochen und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 313, 302, Absatz eins und 297 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagsätzen a € 15,- verurteilt worden.

1.5. Der B war bis zu den gegenständlichen gerichtlichen Straftaten und Dienstpflichtverletzungen weder gerichtlich noch disziplinär vorbestraft. Sein direkter Vorgesetzter hat ihm eine sehr gute Dienstbeschreibung ausgestellt. Der B wird darin als engagierter, kollegialer und fleißiger Beamter beschrieben, der seine dienstlichen Aufgaben bisher zur Zufriedenheit erledigte.

1.6.    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben umfangreich dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

2.       Beweiswürdigung:

2.1      Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurden von keiner Seite angezweifelt.

2.2. Die Feststellungen betreffen die relevanten Monatsbezüge des B sowie seine Sorgepflichten ergeben aus seinen eigenen glaubwürdigen und unbestrittenen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der BDB. Auf weiteren Vorhalt in der Verhandlung vor dem BVwG wurde zudem die Richtigkeit des von der BDB festgestellten Monatsbezugs neuerlich bestätigt.

2.3.    Die Feststellungen betreffend die für das Disziplinarverfahren relevanten Tathandlungen des B ergeben sich aus den Feststellungen und Schuldsprüchen der BDB im beschwerderelevanten Disziplinarerkenntnis, welche mangels dagegen eigebrachter Beschwerden mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und damit bindend sind. Zudem war bereits die BDB an die für die Disziplinarbehörden bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts (LG Klagenfurt) in seinem Urteil vom 13.03.2025 gebunden.

2.4.    Die Feststellungen betreffend das in der Sache gegen den B geführte Strafverfahren und das vom LG Klagenfurt in der Sache gegen ihn gefällte Urteil ergibt sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.

2.5. Dass der BF bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbestraft war ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und aus den gleichlautenden Angaben der Parteien. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren von keiner Seite behauptet.

Die Feststellungen betreffend die gute Dienstbeschreibung des B ergeben sich zweifelsfrei aus der der Disziplinaranzeige beigelegten schlüssigen Dienstbeschreibung des direkten Vorgesetzten, welche er in der Verhandlung vor der BDB dazu als Zeuge befragt auch glaubwürdig wiederholte. Diese Dienstbeschreibung wurde vom BPK - Kommandanten in der Disziplinaranzeige zwar kommentiert, aber grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Lediglich die Ausführungen des direkten Vorgesetzten betreffend seine positive Zukunftsprognose für den B äußerte kommentierte der BPK-Kommandant in der Disziplinaranzeige kritisch.

2.6.    Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem lückenlosen Akteninhalt und wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Zudem wurden die wesentlichen Punkte des Verfahrensganges den Parteien in der Verhandlung vor dem BVwG entsprechend vorgehalten und auch dabei nicht bestritten oder in Zweifel gezogen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), und dagegen Beschwerde von der Disziplinaranwältin erhoben wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), und dagegen Beschwerde von der Disziplinaranwältin erhoben wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 06.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 06.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2.    Zu Spruchteil A):

3.2.1.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 44. (1) Paragraph 44, (1)

Dienstpflichtverletzungen

§ 91.   Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

….

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn …… Paragraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn ……

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 endet eine Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 endet eine Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Eine Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat jedoch gemäß § 112 Abs 7 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung, Eine Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat jedoch gemäß Paragraph 112, Absatz 7, BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung,

3.2.2.  Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die BDB in ihrem Disziplinarerkenntnis bereits rechtskräftig zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der B mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten – bis auf dem Vorwurf, der B habe bei der Amtshandlung am 24.08.2025 entgegen der Polizeiuniformvorschrift keine Kopfbedeckung getragen - gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 und §44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen hat. Die Schuldsprüche wurden – wie oben bereits mehrmals ausgeführt – auch in der Beschwerde der DA nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Zunächst ist vorauszuschicken, dass die BDB in ihrem Disziplinarerkenntnis bereits rechtskräftig zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der B mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten – bis auf dem Vorwurf, der B habe bei der Amtshandlung am 24.08.2025 entgegen der Polizeiuniformvorschrift keine Kopfbedeckung getragen - gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 und §44 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen hat. Die Schuldsprüche wurden – wie oben bereits mehrmals ausgeführt – auch in der Beschwerde der DA nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

3.2.3.: Zur Beschwerde gegen den Freispruch wegen des Vorwurfs im Punkt 4 der Disziplinaranzeige:

Hier wurde dem B vorgeworfen, er habe bei der Amtshandlung am 24.08.2025 entgegen der Polizeiuniformvorschrift keine Kopfbedeckung getragen und damit gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Im beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis wurde der B jedoch wegen Geringfügigkeit gem. § 118 Abas. 1 Z 4 davon freigesprochen, wogegen sich die Beschwerde der DA auch richtet. Dies begründete die Disziplinaranwältin schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG damit, dass der Vorsitzende der BDB ausgeführt habe, dass es sich dabei um eine sehr geringfügige Pflichtverletzung handeln würde, weil es sehr oft vorkomme, dass Polizisten keine Kopfbedeckung tragen würden. Deshalb sei es nicht wirklich vertretbar, derartige Kleinigkeiten in ein solches Verfahren mit einzubringen, in dem es eigentlich um schwere Dienstpflichtverletzungen gehen würde. Dagegen spreche aber, dass gerade der Dienststellenvorgesetzte des B besonderen Wert auf die richtige Adjustierung legen würde und man daher auch nicht sagen könne, dass das Nichtbefolgen einer solchen Weisung eine geringfügige Dienstpflichtverletzung wäre. Zu ergänzen sei, dass auch die Amtshandlung nicht derart dynamisch gewesen sei, dass der Beamten deswegen vergessen hätte können, seine Kopfbedeckung aufzusetzen.  Hier wurde dem B vorgeworfen, er habe bei der Amtshandlung am 24.08.2025 entgegen der Polizeiuniformvorschrift keine Kopfbedeckung getragen und damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Im beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis wurde der B jedoch wegen Geringfügigkeit gem. Paragraph 118, Abas. 1 Ziffer 4, davon freigesprochen, wogegen sich die Beschwerde der DA auch richtet. Dies begründete die Disziplinaranwältin schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG damit, dass der Vorsitzende der BDB ausgeführt habe, dass es sich dabei um eine sehr geringfügige Pflichtverletzung handeln würde, weil es sehr oft vorkomme, dass Polizisten keine Kopfbedeckung tragen würden. Deshalb sei es nicht wirklich vertretbar, derartige Kleinigkeiten in ein solches Verfahren mit einzubringen, in dem es eigentlich um schwere Dienstpflichtverletzungen gehen würde. Dagegen spreche aber, dass gerade der Dienststellenvorgesetzte des B besonderen Wert auf die richtige Adjustierung legen würde und man daher auch nicht sagen könne, dass das Nichtbefolgen einer solchen Weisung eine geringfügige Dienstpflichtverletzung wäre. Zu ergänzen sei, dass auch die Amtshandlung nicht derart dynamisch gewesen sei, dass der Beamten deswegen vergessen hätte können, seine Kopfbedeckung aufzusetzen.

Dem entgegnete der Rechtsvertreter des B, dass die Amtshandlung ja zunächst mit der Vernehmung der Nachbarin im Haus begonnen habe. Im Haus sei das Tragen einer Kopfbedeckung aber nicht vorgesehen. Die Amtshandlung habe sich dann erst danach ins Freie verlagert. Dem B könne daher nicht vorgeworfen werden, dass er bei dieser Amtshandlung dann keine Kopfbedeckung getragen habe. Die BDB habe sich mit diesem Sachverhalt ausreichend auseinandergesetzt und sei schließlich zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Fehlleistung im Vergleich zu den anderen Vorwürfen derart geringfügig sei, dass ein Freispruch erfolgen müsse. Ein solcher sei in diesem Stadium des Verfahrens auch deshalb notwendig und richtig gewesen, weil nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr möglich sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist der Disziplinaranwältin insofern Recht zu geben, als auch nach der Judikatur des VwGH die Befolgung von Weisungen zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten zählt. Allein schon deshalb kann bei der Nichtbefolgung von Weisungen in objektiver Hinsicht von einer grundsätzlich leichten Dienstpflichtverletzung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall spricht jedoch gegen eine weitere Verfolgung dieses Vorwurfs, dass dem BF im gegenständlichen Disziplinarverfahren mehrere sowohl objektiv und auch subjektiv (weil vorsätzlich begangen) relativ schwere Dienstpflichtverletzungen gegen die §43 Abs. 1 und 2 und auch gegen §44 Abs. 1 BDG 1979 vorgeworfen wurden und er wegen dieser Dienstpflichtverletzungen bereits auch rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Gegen diese Vorwürfe erscheint nun der weitere Vorwurf, dass der B dabei auch noch gegen den Erlass der Polizeiuniformvorschrift verstoßen habe, weil er bei der rechtswidrigen Gewaltanwendung keine Kopfbedeckung getragen habe, tatsächlich auch objektiv als zu geringfügig, um einen weiteren Schuldspruch zu rechtfertigen. Dazu kommt, dass der B an diesem Tag tatsächlich zuerst die Befragung der Nachbarin zum Sachverhalt in deren Haus durchzuführen hatte. Bei Verrichtung von Innendienst besteht aber entsprechend 2.2. Abs. 3 des Uniformerlasses ausdrücklich eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen der Kopfbedeckung. Vor diesem Hintergrund könnte dem B hier aber höchstens fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, und zwar insofern, als er es nach der Befragung der Nachbarin im Haus offenbar vergessen hat, seine Uniformkappe aufzusetzen, als sich die Amtshandlung im Anschluss schließlich ins Frei verlagerte. In einem solchen Fall wäre aber das subjektive Verschulden des B jedenfalls als eher gering einzustufen. Und insgesamt betrachtet hätte eine solche Dienstpflichtverletzung auch bei der Bemessung der Strafe schon deshalb nur sehr wenig Gewicht, weil dem B ohnedies (auch ohne einen weiteren Schuldspruch in diesem Anschuldigungspunkt) bereits als erschwerend anzurechnen war, dass er mehrere (schwere) Dienstpflichtverletzungen begangen hat, darunter auch eine vorsätzliche Verletzung des § 44 Abs. 1. BDG 1979. Und schließlich hätte ein Schuldspruch in diesem Punkt auch in generalpräventiver Hinsicht wohl kaum etwas beizutragen, weil nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könnte, dass irgendjemand, dem die Disziplinarsache bekannt wird, annehmen würde, dass ein Schuldspruch wegen weisungswidrigen Nichttragens der Uniformkappe neben den weiteren festgestellten, schweren Dienstpflichtverletzungen maßgeblichen Einfluss auf die Strafbemessung haben könnte. Es trifft hier also zu, dass in diesem Anschuldigungspunkt die Schuld des B eher gering ist, die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat und überdies auch eine Bestrafung in diesem Punkt nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Verletzung seiner Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die Beschwerde in diesem Punkt war daher abzuweisen.Dazu ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist der Disziplinaranwältin insofern Recht zu geben, als auch nach der Judikatur des VwGH die Befolgung von Weisungen zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten zählt. Allein schon deshalb kann bei der Nichtbefolgung von Weisungen in objektiver Hinsicht von einer grundsätzlich leichten Dienstpflichtverletzung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall spricht jedoch gegen eine weitere Verfolgung dieses Vorwurfs, dass dem BF im gegenständlichen Disziplinarverfahren mehrere sowohl objektiv und auch subjektiv (weil vorsätzlich begangen) relativ schwere Dienstpflichtverletzungen gegen die §43 Absatz eins und 2 und auch gegen §44 Absatz eins, BDG 1979 vorgeworfen wurden und er wegen dieser Dienstpflichtverletzungen bereits auch rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Gegen diese Vorwürfe erscheint nun der weitere Vorwurf, dass der B dabei auch noch gegen den Erlass der Polizeiuniformvorschrift verstoßen habe, weil er bei der rechtswidrigen Gewaltanwendung keine Kopfbedeckung getragen habe, tatsächlich auch objektiv als zu geringfügig, um einen weiteren Schuldspruch zu rechtfertigen. Dazu kommt, dass der B an diesem Tag tatsächlich zuerst die Befragung der Nachbarin zum Sachverhalt in deren Haus durchzuführen hatte. Bei Verrichtung von Innendienst besteht aber entsprechend 2.2. Absatz 3, des Uniformerlasses ausdrücklich eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen der Kopfbedeckung. Vor diesem Hintergrund könnte dem B hier aber höchstens fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, und zwar insofern, als er es nach der Befragung der Nachbarin im Haus offenbar vergessen hat, seine Uniformkappe aufzusetzen, als sich die Amtshandlung im Anschluss schließlich ins Frei verlagerte. In einem solchen Fall wäre aber das subjektive Verschulden des B jedenfalls als eher gering einzustufen. Und insgesamt betrachtet hätte eine solche Dienstpflichtverletzung auch bei der Bemessung der Strafe schon deshalb nur sehr wenig Gewicht, weil dem B ohnedies (auch ohne einen weiteren Schuldspruch in diesem Anschuldigungspunkt) bereits als erschwerend anzurechnen war, dass er mehrere (schwere) Dienstpflichtverletzungen begangen hat, darunter auch eine vorsätzliche Verletzung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979. Und schließlich hätte ein Schuldspruch in diesem Punkt auch in generalpräventiver Hinsicht wohl kaum etwas beizutragen, weil nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könnte, dass irgendjemand, dem die Disziplinarsache bekannt wird, annehmen würde, dass ein Schuldspruch wegen weisungswidrigen Nichttragens der Uniformkappe neben den weiteren festgestellten, schweren Dienstpflichtverletzungen maßgeblichen Einfluss auf die Strafbemessung haben könnte. Es trifft hier also zu, dass in diesem Anschuldigungspunkt die Schuld des B eher gering ist, die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat und überdies auch eine Bestrafung in diesem Punkt nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Verletzung seiner Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die Beschwerde in diesem Punkt war daher abzuweisen.

3.2.3.: zur Beschwerde gegen die Strafhöhe:

Wie oben bereits ausgeführt wurde der BF von der BDB mit dem beschwerdebezogenen Disziplinarerkenntnis schuldiggesprochen, er habe im Dienst und in Ausübung seiner Funktion als Polizeibeamter eine Person vorsätzlich in seinen Rechten auf persönliche Freiheit und nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt, indem er ihn zunächst schreiend duzte und dann ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes, durch die Anwendung von Körperkraft gewaltsam zu Boden brachte, am Boden fixierte und festnahm. Zudem habe er diese Person dabei auch noch am Körper verletzt und seine Brille beschädigt. Und schließlich habe er die Person noch wissentlich der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie danach noch in einem Amtsvermerk einer von Amts wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung falsch verdächtigte, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB), obwohl er gewusst habe, dass diese Verdächtigung falsch gewesen sei.Wie oben bereits ausgeführt wurde der BF von der BDB mit dem beschwerdebezogenen Disziplinarerkenntnis schuldiggesprochen, er habe im Dienst und in Ausübung seiner Funktion als Polizeibeamter eine Person vorsätzlich in seinen Rechten auf persönliche Freiheit und nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt, indem er ihn zunächst schreiend duzte und dann ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes, durch die Anwendung von Körperkraft gewaltsam zu Boden brachte, am Boden fixierte und festnahm. Zudem habe er diese Person dabei auch noch am Körper verletzt und seine Brille beschädigt. Und schließlich habe er die Person noch wissentlich der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie danach noch in einem Amtsvermerk einer von Amts wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung falsch verdächtigte, nämlich dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB), obwohl er gewusst habe, dass diese Verdächtigung falsch gewesen sei.

Der B habe mit diesem Verhalten (welches davor bereits zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach §§ 83 Abs. 1, 313, 302 Abs. 1 und 297 StGB geführt hat) seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 vorsätzlich und damit schuldhaft verletzt. Gegen den B wurde von der BDB deswegen eine Geldstrafe von Euro 12 000.- (das entspricht etwa einer Geldstrafe in der Höhe von knapp viereinhalb Monatsbezügen des B) verhängt.Der B habe mit diesem Verhalten (welches davor bereits zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 313, 302, Absatz eins und 297 StGB geführt hat) seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 vorsätzlich und damit schuldhaft verletzt. Gegen den B wurde von der BDB deswegen eine Geldstrafe von Euro 12 000.- (das entspricht etwa einer Geldstrafe in der Höhe von knapp viereinhalb Monatsbezügen des B) verhängt.

Bei der Strafbemessung hat die BDB im Wesentlichen Folgendes als mildernd berücksichtigt:

•        das umfassende, das Fehlverhalten nicht beschönigende und reumütige Geständnis des B

•        dessen sehr gute Dienstbeschreibung, verbunden mit einer vom Vorgesetzten attestierte überdurchschnittlichen Arbeitsleistung

•        Unbescholtenheit des B

•        und sein Wohlverhalten nach der Tat.

Erschwerend sei dagegen zu berücksichtigen, dass der B mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen habe.

Die Dienstpflichtverletzungen seien hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts, sowie ihrer Art und Schwere nach als sehr schwer zu bezeichnen. Der Strafantrag der Disziplinaranwältin auf Entlassung sei zwar auch nach Ansicht der BDB keinesfalls lebensfremd, man habe aber unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Persönlichkeit des B, davon gerade noch Abstand nehmen können.

Wie sich auch aus der Videodokumentation ergeben würde, sei dem B die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens schon unmittelbar nach der Tat klar gewesen. Er habe dem K dann die Hand gereicht, was zumindest als Geste einer Entschuldigung gewertet werden könne. Entscheidend sei auch, dass er das Angebot des K auf Löschung der Videoaufzeichnungen ausgeschlagen habe. Trotz mehrere Dienstpflichtverletzungen liege ein zusammenhängender, sich an einem Tag ereignender Handlungsablauf vor. Dass der BF unmittelbar nach der Tat im Bewusstsein, einen sehr schwerwiegenden Fehler begangen zu haben, bei der Einvernahme des Betroffenen und in der weiteren Berichterstattung versucht habe, seine Amtshandlung zu beschönigen und die Verantwortung dem Betroffenen zuzuschieben, stelle zwar eine weitere und schwere Dienstpflichtverletzung dar. Es sei ihm dabei aber angesichts der ihm sofort bewusst gewordenen Folgen auch eine gewisse Panik zuzugestehen, weshalb daraus noch nicht auf eine grundsätzlich hohe kriminelle Energie des B geschlossen werden könne.

Der B sei auch von Anfang an geständig gewesen; sein reumütiges Geständnis sei sowohl bei den Ermittlungen des BAK, als auch im weiteren Verfahren vor dem Strafgericht und der Disziplinarbehörde vorgelegen. Seine Reue sei offenbar auch vom Schöffengericht gewürdigt worden, welches bei der Urteilsverkündung sogar ausgesprochen habe, dass der Beamte nun weiter Polizist bleiben solle bzw. könne. Der erkennende Senat der BDB habe sich im Zuge der Beweisaufnahme schließlich selbst davon überzeugen können, dass das Geständnis des B ehrlich und von tiefer Reue getragen gewesen sei.

Der Beschuldigte weise eine sehr gute Dienstbeschreibung auf. Sein Vorgesetzter habe ihn als motiviert, engagiert und außergewöhnlich fleißig beschrieben. Das kameradschaftliche Verhalten des B sei ebenfalls als sehr gut beschrieben worden. Die Dienstbeschreibung des dem B unmittelbar vorgesetzten Pl-Kommandanten sei insgesamt schlüssig, lebensnah und von sehr hoher Glaubwürdigkeit geprägt gewesen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte am Anfang seiner polizeilichen Karriere gegenüber Parteien schulmeisternd und überheblich verhalten habe, was sich aber nach einem Gespräch mit dem Vorgesetzten im Dezember 2021 zum Positiven geändert habe, zeige, dass der Beschuldigte Kritik annehme und in der Lage sei, sein Verhalten entsprechend der Vorgaben des Vorgesetzten zu korrigieren. Ihm sei tatsächlich eine positive Zukunftsprognose zuzuerkennen. Die Beurteilung des dem B mittelbar vorgesetzten BPK-Kommandanten sei dagegen nicht geeignet, die Beurteilung des Pl-Kommandanten zu erschüttern. Der BPK-Kommandant stütze seine negative Prognose lediglich auf die den Gegenstand dieses Verfahren bildenden Dienstpflichtverletzungen und auf eine Amtshandlung im Jahr 2024, welche aber – abgesehen von einer erfolgreichen Maßnahmenbeschwerde - keine ausreichenden Hinweise auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft des B bieten würde. Der BPK-Kommandant habe im Ergebnis eigentlich gar keine Dienstbeschreibung abgegeben, sondern nur das gegenständliche Fehlverhalten des B gewürdigt und schließlich die seiner Ansicht nach dafür notwendige disziplinäre Sanktion vorgeschlagen. Auch wenn im konkreten Fall die Gewaltanwendung völlig grundlos erfolgt und nicht zu rechtfertigen gewesen sei, hätten sich im Verfahren aber keine konkreten Hinweise auf eine grundsätzliche, in der Persönlichkeit des Beschuldigten liegende, erhöhte Gewaltbereitschaft ergeben. Der B habe schließlich nicht mehr Amtshandlungen mit Widerstand gegen die Staatsgewalt gehabt, als andere und sei deswegen auch keinen wesentlichen oder überdurchschnittlich häufigen Beschwerden ausgesetzt gewesen.

Das Erkenntnis des LVwG K, KLVwG-466/17/2024 vom 20.11.2024, vermöge nach Ansicht der BDB daran ebenfalls nichts zu ändern, denn in diesem Fall habe der B einen rechtlich sehr komplexen Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Führerscheinabnahme rechtlich falsch beurteilt und dieser falschen rechtlichen Beurteilung (Anwendung von Zwangsmitteln zur Wiedererlangung eines bereits abgenommenen Führerscheins, welcher aus der Gewahrsame eines Polizeibeamten entzogen worden sei) wären mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch erfahrenere Polizeibeamte erlegen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kärnten sei daher nicht geeignet, die positive Beurteilung seines Vorgesetzten zu widerlegen und schlüssige Hinweise zu bieten, die auf eine grundsätzlich aggressive Persönlichkeit des B schließen lassen würden. Zudem sei dies damals auch dem BPK-Kommandanten bekannt gewesen und trotzdem seien deswegen keine disziplinären Maßnahmen gegen den B gesetzt worden. Es hätten sich im Disziplinarverfahren keine schlüssigen Hinweise darauf ergeben, dass der B grundsätzlich gewaltbereit sei und bei Amtshandlungen oft überschießend reagieren würde oder insgesamt nur unzureichend mit den rechtlichen Werten verbunden wäre. Vielmehr gehe die BDB davon aus, dass es sich zwar um eine sehr schwerwiegende, aber dennoch einmalige, mit seinem bisherigen Verhalten im auffälligen Widerspruch stehende Dienstpflichtverletzung handeln würde. Insofern sei dem Beschuldigten eine positive Zukunftsprognose zuzugestehen. Vor dem Hintergrund seiner sehr guten Dienstbeschreibung und der weiteren Milderungsgründe, sowie des offensichtlich weiterhin bestehenden Vertrauens des unmittelbaren Vorgesetzten (der Pl- Kommandant habe in der Disziplinarverhandlung wörtlich ausgeführt, dass er sich die Rückkehr auf die Dienststelle vorstellen könne), seien die zweifellos sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen für sich allein betrachtet nicht ausreichend gewesen, eine Entlassung des B zu tragen.

Insgesamt würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Es sei damit in spezialpräventiver Hinsicht für den erkennenden Senat der BDB vertretbar gewesen, dem B noch eine Chance zu geben. Auch generalpräventive Erwägungen würden dieser Entscheidung nicht entgegenstehen. Die vom erkennenden Senat gewählte Sanktion einer hohen Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG entspreche zudem der Judikatur bei ähnlichen Sachverhalten und dem hier vorliegenden Unrechtsgehalt der Tat. Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Sanktion sowie den hohen Anwaltskosten (ca. € 20.000,- für seine Vertretung im Straf- und Disziplinarverfahren) und seinem Einkommensverlust durch die Suspendierung entfalte die verhängte Geldstrafe jedenfalls auch generalpräventiv eine ausreichend Wirkung.Insgesamt würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Es sei damit in spezialpräventiver Hinsicht für den erkennenden Senat der BDB vertretbar gewesen, dem B noch eine Chance zu geben. Auch generalpräventive Erwägungen würden dieser Entscheidung nicht entgegenstehen. Die vom erkennenden Senat gewählte Sanktion einer hohen Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG entspreche zudem der Judikatur bei ähnlichen Sachverhalten und dem hier vorliegenden Unrechtsgehalt der Tat. Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Sanktion sowie den hohen Anwaltskosten (ca. € 20.000,- für seine Vertretung im Straf- und Disziplinarverfahren) und seinem Einkommensverlust durch die Suspendierung entfalte die verhängte Geldstrafe jedenfalls auch generalpräventiv eine ausreichend Wirkung.

Dagegen richtet sich nun die Beschwerde DA. Die Strafhöhe sei in Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht Tat- und Schuldangemessen. Zudem sei beim B vor dem Hintergrund der Amtshandlung im Jahr 2024 zu Unrecht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen worden, weil er daraus nichts gelernt habe.

Zunächst ist zur Strafbemessung auf die Judikatur des VwGH zu verweisen.

Zur Strafbemessung nach § 93 BDG 1979 (in der hier anzuwendenden Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147) hat der VwGH insbesondere in seinem Erkenntnis vom 25.09.2019, Zl 2019/09/0062, Folgendes zusammengefasst ausgeführt:Zur Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG 1979 (in der hier anzuwendenden Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. römisch eins Nr. 147) hat der VwGH insbesondere in seinem Erkenntnis vom 25.09.2019, Zl 2019/09/0062, Folgendes zusammengefasst ausgeführt:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). "Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN).

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.

Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung‚ der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung‚ der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen."

31 Mit dieser Novelle wurde das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden.

32 Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. ErläutRV 1 BlgNR 24. G P, 5) so bedeutet dies doch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (vgl. zum Ganzen auch VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0040). ….32 Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche ErläutRV 1 BlgNR 24. G P, 5) so bedeutet dies doch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre vergleiche zum Ganzen auch VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0040). ….

… 36 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua. darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208). Dabei sind Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verwerten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber ohne Darstellung dieser Eindrücke verwehrt, ein (auch nicht anderweitig objektiv dokumentiertes) Verhalten des Revisionswerbers vor der Disziplinarkommission allein aufgrund der Angaben des Disziplinaranwaltes - der wie der Revisionswerber Partei des Disziplinarverfahrens ist - zu seinen Lasten zu verwerten. Von der Disziplinarkommission war - aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission - das Geständnis des Revisionswerbers noch als glaubhaft reumütig und der Revisionswerber als sichtlich gezeichnet beschrieben worden, der sein Fehlverhalten eingesehen und aufgearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in diesem Zusammenhang dieser Beurteilung ausschließlich seinen eigenen, unmittelbaren, persönlichen Eindruck entgegenstellen.“… 36 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua. darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208). Dabei sind Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verwerten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber ohne Darstellung dieser Eindrücke verwehrt, ein (auch nicht anderweitig objektiv dokumentiertes) Verhalten des Revisionswerbers vor der Disziplinarkommission allein aufgrund der Angaben des Disziplinaranwaltes - der wie der Revisionswerber Partei des Disziplinarverfahrens ist - zu seinen Lasten zu verwerten. Von der Disziplinarkommission war - aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission - das Geständnis des Revisionswerbers noch als glaubhaft reumütig und der Revisionswerber als sichtlich gezeichnet beschrieben worden, der sein Fehlverhalten eingesehen und aufgearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in diesem Zusammenhang dieser Beurteilung ausschließlich seinen eigenen, unmittelbaren, persönlichen Eindruck entgegenstellen.“

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die BDB zunächst zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den dem B zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen um sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht um schwere Dienstpflichtverletzungen handelt. Zum einen hat der BF mit seinen Handlungen im Dienst gerade jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er als Polizist berufen ist, und zum anderen liegt auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vor, weil der B dabei vorsätzlich gehandelt hat. Die BDB hat nach Ansicht des BVwG dabei auch richtig erkannt, dass die unter spruchpunkt 1a) dargestellte Tathandlung als die schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, weil sich diese gegen das Recht auf Freiheit und das Recht des Opfers, keiner erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, richtete. Der Umstand, dass der B weitere noch weitere schwere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, wurde dann zu Recht bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt.

In weiterer Folge hat die BDB bei der Strafbemessung zu Recht mildernd berücksichtigt, dass der B ein umfassendes, das Fehlverhalten nicht beschönigende und reumütige Geständnis abgelegt hat. Wie sich aus den Feststellungen der gekürzten Urteilsausfertigung des LG Klagenfurt unzweifelhaft ergibt, hat der B auch bereits in dem diesem Disziplinarverfahren vorangegangenen Strafverfahren ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt. Und auch im gegenständlichen Disziplinarverfahren hat sich der B von Beginn an (schon in der ersten schriftlichen Stellungnahme an die BDB) zu seinen Taten bekannt und diesbezüglich auch sein Verschulden eingestanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der B (und sein Verteidiger) im Disziplinarverfahren dann und wann auch Umstände vorgebracht haben, die die Taten bzw. die Schuld des B relativieren sollten, weil dies lediglich der legitimen Ausübung der dem B zustehenden Beschuldigtenrechte diente. Und schließlich konnte sich auch der erkennende Senat des BVwG im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass der B nicht nur die Taten sondern auch seine Schuld unumwunden eingesteht und sich davon nun auch entsprechend distanziert.

Die Berücksichtigung der sehr guten Dienstbeschreibung des B, verbunden mit der vom Vorgesetzten attestierten, überdurchschnittlichen Arbeitsleistung erscheint insofern korrekt, als auch das Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, die geeignet wären, Zweifel an der vorliegenden Dienstbeschreibung des direkten Vorgesetzten zu begründen. Zum einen hat die BDB schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den schriftlichen Ausführungen des PI Kommandanten und seiner mündlichen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor der BDB entsprechenden Glauben geschenkt hat und zum anderen hat auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dazu vom BPK-Kommandanten zur Disziplinaranzeige verfassten Kommentaren in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ergeben, dass dieser die Dienstbeschreibung des PI Kommandanten damit tatsächlich in keinem einzigen Punkt anzweifelt hat oder ihr entgegengetreten ist. Lediglich betreffend die Zukunftsprognose beim B hat er in seinen Kommentaren andere Schlüsse gezogen, als der PI Kommandant. Unbestrittene Tatsache ist aber jedenfalls, dass B bis zum gegenständlichen Vorfall jemals weder strafrechtlich noch disziplinär belangt wurde. Daran ändert auch das in das Verfahren eingebrachte Erkenntnis des LVWG K betreffend eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Amtshandlung des B nichts. Denn auch wenn darin eine weitere Amtshandlung (allenfalls sogar auch eine Festnahme) des B aus dem Jahre 2024 für rechtswidrig erklärt wurde, bleibt hier neben dem von der BDB berücksichtigten Umstand, dass dies aufgrund des rechtlich komplexen Sachverhalts allenfalls auch erfahreneren Polizisten passieren hätte können auch noch die hier jedenfalls relevante Tatsache, dass das gegen den B deswegen geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren damals eingestellt worden ist und auch kein weiters Disziplinarverfahren gegen den B eingeleitet wurde. Aus diesem Grunde kann man den Beschwerdeführer heute auch nicht als Widerholungstäter bezeichnen oder ihm vorwerfen, dass er aus dieser Geschichte nichts gelernt hätte, zumal man ihm damals ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal zum Vorwurf gemacht hat. Einzig und allein das Wohlverhalten des B nach der Tat wurde von der BDB zu Unrecht mildernd berücksichtigt, denn hier hat die Disziplinaranwältin zu Recht darauf hingewiesen, dass der B während dieser Zeit suspendiert gewesen ist, weshalb er auch nur sehr wenige Pflichten hatte, gegen die er verstoßen hätte können. Aber andererseits hätte die BDB wiederum auch mildernd berücksichtigen können, dass der B zumindest einen Teil des von ihm verursachten Schadens durch die Zahlung eines Schmerzensgeldbeitrages in der Höhe von 1.500,- Euro an den K wieder gutgemacht hat, wie dies das LG Klagenfurt in seinem Strafurteil bereits ausdrücklich so festgestellt hat, was den zu Unrecht berücksichtigten Milderungsgrund auch wieder kompensiert.

Zusammengefasst kann der BDB hier daher nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall die mildernden Umstände die festgestellten Erschwerungsgrunde deutlich überwiegen. Und auch der erkennende Senat des BVwG konnte sich im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des B machen. Mit seinem durchwegs offenen und respektvollen Auftreten vermittelte er in der Verhandlung das Bild eines jungen und nach wie vor sehr motivierten Beamten, der den Beruf eines Polizisten mit Leib und Seele ausübt und dem in den gegenständlichen Verfahren nur allzu sehr bewusst geworden ist, welche große Schuld er auf sich geladen hat und was als Folge nun für ihn auf dem Spiel steht. Es ist nach diesem Disziplinarverfahren daher alleine deshalb nicht damit zu rechnen, dass eine besondere Gefahr bestehen würde, dass sich der B im Falle der Weiterbelassung im Dienst neuerlich strafbar machen würde, weil ihm nun jedenfalls bewusst ist, dass es sich hier um seine letzte Chance handelt, diesen Beruf weiter ausüben zu können. Dementsprechend schließt sich der erkennende Senat des BVwG aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung auch der positiven Zukunftsprognose der BDB an. Dass auch nicht zu befürchten ist, dass beim B ein grundsätzlich erhöhtes Aggressionspotential gegeben wäre, wurde zudem auch durch das in der Verhandlung vorgelegte Klinisch Psychologische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar bestätigt. Die von der BDB gewählte, hohe Geldstrafe erscheint darüber hinaus nicht nur Tat- und Schuldangemessen, sondern vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung auch in jedem Fall auch ausreichend abschreckend, um auch alle andere Beamte von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen effektiv abzuhalten.

3.2.3.: Zur Beschwerde gegen die Aufhebung der Suspendierung:

Die BDB ist im Hinblick auf ihr Disziplinarerkenntnis und die von ihr verhängten Geldstrafe zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Suspendierung des B damit nicht mehr vorliegen würden und hat die Suspendierung in ihrem Disziplinarerkenntnis dementsprechend gemäß § 112 Abs. 6 zweiter Satz aufgehoben. Die Disziplinaranwältin hat nun aber in ihrer Beschwerde gegen die Strafhöhe neuerlich die Entlassung des B beantragt und deswegen auch eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Suspendierung eingebracht, damit diese nicht bereits durch Fristablauf rechtskräftig würde.Die BDB ist im Hinblick auf ihr Disziplinarerkenntnis und die von ihr verhängten Geldstrafe zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Suspendierung des B damit nicht mehr vorliegen würden und hat die Suspendierung in ihrem Disziplinarerkenntnis dementsprechend gemäß Paragraph 112, Absatz 6, zweiter Satz aufgehoben. Die Disziplinaranwältin hat nun aber in ihrer Beschwerde gegen die Strafhöhe neuerlich die Entlassung des B beantragt und deswegen auch eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Suspendierung eingebracht, damit diese nicht bereits durch Fristablauf rechtskräftig würde.

Gemäß § 112 Abs. 6 erster Satz endet eine Suspendierung aber ex lege spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Strafhöhe, wird das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den B aber jedenfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Suspendierung des B damit ex lege beendet sein. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich jedoch über die Beschwerde gegen die erfolgte Aufhebung der Suspendierung noch extra abzusprechen.Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, erster Satz endet eine Suspendierung aber ex lege spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Strafhöhe, wird das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den B aber jedenfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Suspendierung des B damit ex lege beendet sein. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich jedoch über die Beschwerde gegen die erfolgte Aufhebung der Suspendierung noch extra abzusprechen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Amtshandlung Amtsmissbrauch Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Abweisung disziplinärer Überhang Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention Körperverletzung Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung strafrechtliche Verurteilung Suspendierung Verleumdung Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2342471.1.00

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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